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Verbandsklage, Klage nach dem UmwRG, Klagebegründungsfrist, Fristverlängerung;, gesetzliche Frist, Unwirksamkeit der Verlängerung, materielle Präklusion, Möglichkeit der Beteiligung, Antrag auf Akteneinsicht, Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, Grundsatz des fairen Verfahrens, hinreichende Entschuldigung der Fristversäumung, Vertrauensschutz bei falscher Auskunft des Gerichts, anwaltliche Sorgfalt


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Der 11. Senat Entscheidungsdatum 27.05.2025
Aktenzeichen 11 S 29/22 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0527.11S29.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen 6 Satz 1; 6 Satz 4; 6 Satz 2 UmwRG, 87b VwGO

Leitsatz

  1. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet § 6 UmwRG zwar keine unmittelbare Anwendung; über die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache wirkt sich die Regelung aber mittelbar auf das Eilverfahren aus.

  2. Steht nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht klar und unverwechselbar fest, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird, fehlt es auch an der Tatsachengrundlage für eine Prüfung der vorgebrachten rein rechtlichen Argumente, die vom Wortlaut der Präklusionsbestimmung nicht direkt erfasst werden (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 7. August 2023 – 22 ZB 23.1071 – juris Rn. 13 m.w.N.)

  3. Die gesetzliche Frist des § 6 Satz 1 UmwRG ist eine im Grundsatz nicht verlängerbare Frist und kann allein nach § 6 Satz 4 UmwRG verlängert werden (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 7 C 1/23 – juris Rn. 23).

  4. Die Beteiligung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ist eine Beteiligung im Sinne von § 6 Satz 4 UmwRG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 7 C 1/23 – juris Rn. 20). Bei einem der Anfechtungsklage vorgeschalteten Vorverfahren, das der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Bescheides dient (§ 68 Abs. 1 VwGO), hat der Widerspruchsführer als Beteiligter nicht nur das Recht zur Akteneinsicht gemäß § 29 Abs. 1 VwVfG, sondern auch Gelegenheit zur Stellungnahme und kann sich daher grundsätzlich in einem anschließenden Klageverfahren nicht mehr auf ein – durch die Klagebegründungsfrist bedingtes – Informationsdefizit berufen, dass es ihm unmöglich mache, alle wesentlichen Einwände fristgemäß vorzubringen.

  5. Fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach § 6 Satz 4 UmwRG, ist die Gewährung der Verlängerung wirkungslos, da die innerprozessuale Präklusion kraft Gesetzes und als zwingende Rechtsfolge eintritt und nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung abhängt (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 7 C 1/23 – juris Rn. 20). Es kommt nicht darauf an, ob binnen der Klagebegründungsfrist Akteneinsicht genommen werden konnte oder über die Folgen der Fristversäumung belehrt wurde.

  6. Ein Prozessbevollmächtigter darf sich bei klarer Rechtslage grundsätzlich nicht auf eine falsche Auskunft durch das Gericht verlassen. Maßgeblich ist insoweit die Rechtslage zum Zeitpunkt der Fristversäumung.

  7. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 6 Satz 1 VwGO wird durch die speziellere Regelung des § 6 Satz 2 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO systematisch gesperrt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. August 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine nach § 3 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290 – UmwRG) anerkannte Natur- und Umweltschutzvereinigung, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine der Beigeladenen, einem Ackerbaubetrieb, erteilte Erlaubnis zur Grundwasserentnahme.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2018 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser für die Beregnung von 450 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen am Standort W_____ für die Bewässerungsperiode April-September 2018 bis 2027 (im Folgenden: Erlaubnis vom 5. Juli 2018). Der Erlaubnis vom 5. Juli 2018 lag u.a. ein mit dem Antrag der Beigeladenen eingereichtes Gutachten der K_____ (Stand 11/2017) mit einer Ergänzung (Stand 2/2018) zugrunde. Am 10. Juli 2018 machte der Antragsgegner die im Ergebnis einer Vorprüfung getroffene „Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)“ für das Vorhaben bekannt.

Der Antragsteller legte gegen die Erlaubnis vom 5. Juli 2018 knapp ein Jahr später Drittwiderspruch ein. Die im Verfahren beantragte Akteneinsicht wurde dem Antragsteller nach umfangreichem Schriftverkehr gewährt. Den hierauf seitens der Beigeladenen gestellten Antrag, die sofortige Vollziehung der Erlaubnis vom 5. Juli 2018 anzuordnen, wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 – VG 1 L 389/20 – unter Annahme offener Erfolgsaussichten des Widerspruchs zurück. Der Antragsteller trug im Widerspruchsverfahren in mehreren Stellungnahmen unter Vorlage von zwei eigenen Sachverständigengutachten und unter Bezugnahme auf das erfolglos geführte Eilverfahren zur Rechtswidrigkeit der erteilten Erlaubnis vor. Die Zurückweisung des Widerspruchs erfolgte durch den Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2020. Das dort in Bezug genommene Formblatt der FFH-Vorprüfung vom 2. Oktober 2020 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller nachträglich.

Am 18. Januar 2021 erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht (VG 1 K 131/21) gegen die Erlaubnis vom 5. Juli 2018, erklärte, dass die Klage nach Einsicht in den Verwaltungsvorgang begründet werden solle und beantragte die Verlängerung der Klagebegründungsfrist auf zehn Wochen ab Rücksendung des Verwaltungsvorgangs, hilfsweise ab Eingang des Verwaltungsvorgangs. Hierzu trug er vor, dass der Antragsgegner ihn in dem Verfahren nicht beteiligt habe, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des „§ 6 S. 3 UmwRG“ vorlägen. Das Gericht bat den Antragsteller in dem aufgrund der Eingangsverfügung erstellten Schreiben vom 20. Januar 2021, Angaben zum Streitwert zu machen und „binnen drei Monaten nach Gewährung der Akteneinsicht die Klagebegründung nachzureichen“. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bestätigte am 26. Februar 2021 den Eingang der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und begründete die Klage mit einem am 25. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz.

Auf einen entsprechenden Abänderungsantrag der Beigeladenen (VG 1 L 128/21) ordnete der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 10. März 2021 die sofortige Vollziehung der Erlaubnis vom 5. Juli 2018 an.

Den am 17. Dezember 2021 gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 1 K 131/21) gegen die Erlaubnis vom 5. Juli 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2020 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 23. August 2022 zurückgewiesen. Nach der auf eine Interessenabwägung abstellenden Begründung überwiege das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse, da die Anfechtungsklage (VG 1 K 131/21) voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG lägen nicht vor. Weder die durchgeführte Vorprüfung nach dem UVPG noch die Vorprüfung zur FFH-Verträglichkeitsprüfung noch das Verwaltungsverfahren insgesamt wiesen Fehler auf. Für die Tatsachenlage der FFH-Vorprüfung sei der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (5. Juli 2018) maßgeblich. Dies ergebe sich aus dem wasserrechtlichen Überwachungsregime, dem prognostischen Element der FFH-Vorprüfung und der Drittanfechtungskonstellation (II.2.a, EA S. 21-38). Die wasserrechtliche Bewilligung sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Versagungsgründe des § 12 Abs. 1 WHG lägen nicht vor. Wegen der Prognoseentscheidung mit einer behördlichen Einschätzungsprärogative und der Drittanfechtungskonstellation sei wiederum der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis vom 5. Juli 2018 maßgebend (II.2.b, EA S. 38-41). Das Bewirtschaftungsermessen gemäß § 12 Abs. 2 WHG sei ordnungsgemäß ausgeübt worden (II.2.c, EA S. 41 f.). Die bau- und landschaftsschutzrechtliche Genehmigungslage vermöge einen Erfolg des Eilantrags nicht zu stützen (II.2.d, EA S. 43 f.).

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde ist auf Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens unbegründet.

Gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus einem der in der (fristgemäßen) Beschwerdebegründung dargelegten Gründe abzuändern oder aufzuheben ist. Da der Gesetzgeber danach allerdings nicht allein das Vorliegen von Mängeln der erstinstanzlichen Entscheidung als solches, sondern vielmehr die fehlende Ergebnisrichtigkeit als maßgeblich angesehen hat, ist selbst dann, wenn die Begründung des Verwaltungsgerichts einen fristgemäß dargelegten Mangel aufweist, nach allgemeinem Maßstab weiter zu prüfen, ob sich der angefochtene Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens aus anderen Gründen als richtig erweist (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Juni 2023 – 11 S 10/23 – juris Rn. 23 und vom 22. April 2016 – 11 S 23.15 – juris Rn. 26).

Davon ausgehend rechtfertigen es die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Das Vorbringen weist – ungeachtet der einzelnen Einwendungen gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen und die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis vom 5. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2020 – keine Ergebnisrelevanz auf, denn es vermag die Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung, dass das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage (VG 1 K 131/21) des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Antragsteller ist mit seinem Klagevorbringen zur Rechtswidrigkeit der Erlaubnis vom 5. Juli 2018 ausgeschlossen, da dieses nicht binnen der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG beim Verwaltungsgericht eingegangen (1.) und die Begründungsfristfrist auch nicht wirksam gemäß § 6 Satz 4 UmwRG verlängert worden ist (2.). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet § 6 UmwRG zwar keine unmittelbare Anwendung; über die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache wirkt sich die Regelung aber mittelbar auf das Eilverfahren aus (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 24. April 2024 – 11 B 1570/23 – juris Rn. 15 m.w.N.). Die mit der Klagebegründung vom 25. Mai 2021 vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel sind im Hauptsacheverfahren auch nicht ausnahmsweise gemäß § 6 Satz 2 UmwRG zuzulassen, da die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist (3.). Ferner dürfte es dem Verwaltungsgericht in der Hauptsache nicht im Sinne des § 6 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 78b Abs. 3 Satz 3 VwGO möglich sein, „mit geringem Aufwand“ den Sachverhalt ohne die Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zu ermitteln (4.). Eine Wiedereinsetzung in die gesetzliche Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO von Amts wegen scheidet ebenfalls aus (5.).

1. Der Antragsteller hat die Klage VG 1 K 131/21 nicht rechtzeitig begründet, so dass sein Vortrag zur Rechtswidrigkeit der Erlaubnis vom 5. Juli 2018 im Hauptsacheverfahren unberücksichtigt bleiben muss.

Gegenstand der Klage (und des Eilantrags) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis, eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG, weil für das Vorhaben der Beigeladenen eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 11 S 20.18 – juris Rn. 20). Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel mussten daher gemäß § 6 Satz 1 UmwRG in der bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung angegeben werden. Mit Ablauf der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird; vertiefender Tatsachenvortrag bleibt nach Fristablauf zulässig (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2023 – 4 A 2/22 – juris Rn. 12). Der gerichtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren sind – wenn nicht die Voraussetzungen des § 6 Satz 2 bis 4 UmwRG vorliegen – nur die Einwände zugrunde zu legen, die vom Kläger unter Beachtung der Klagebegründungsfrist substantiiert vorgebracht worden sind.

Gemessen daran gibt es keine materiell-rechtlichen Einwände des Antragstellers, die das Verwaltungsgericht seiner Prüfung zugrunde legen könnte. Der Antragsteller hat die Klage VG 1 K 131/21 am 18. Januar 2021 erhoben, so dass die zehnwöchige Frist für die Klagebegründung am 29. März 2021 endete. Mit der Klageerhebung hat der Antragsteller zwar zur Zulässigkeit der Klage vorgetragen, nicht aber zu ihrer Begründetheit. Den Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage lässt sich nur entnehmen, dass der Kläger geltend mach wolle, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen wäre und dass die wasserrechtliche Erlaubnis umweltbezogenen Rechtsvorschriften wiederspreche, die für die Entscheidung (Erlaubnis) von Bedeutung sein könnten. Diese Einwände sind so allgemein gehalten, dass sie nur die Klagebefugnis beschreiben, nicht aber den Prozessstoff für eine gegen die verfahrensgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis gerichtete Anfechtungsklage klar und unverwechselbar benennen. Binnen der am 29. März 2021 endenden zehnwöchigen Klagebegründungsfrist erfolgte kein weiterer Vortrag, so dass der Antragsteller keine substantiierten tatsächlichen Gründe vorgebracht hat, unter denen die Erlaubnis angegriffen wird. Die bloße Erhebung der Anfechtungsklage samt Klageantrag und beigefügten Bescheiden kann die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweise nicht ersetzen (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. November 2024 – 22 CS 24.925 – juris Rn. 37).

Steht nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht klar und unverwechselbar fest, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird, kann auch der rechtliche Prüfungsumfang nicht näher bestimmt werden. Fehlt es daher – wie hier – an fristgerecht vorgebrachten tatsächlichen Angriffspunkten gegen die Erlaubnis, hat der Kläger also den Prozessstoff nicht fristgemäß fixiert, fehlt es auch an der Tatsachengrundlage für eine Prüfung der vorgebrachten rein rechtlichen Argumente, die vom Wortlaut der Präklusionsbestimmung nicht direkt erfasst werden (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 7. August 2023 – 22 ZB 23.1071 – juris Rn. 13 m.w.N.).

2. Die durch das Verwaltungsgericht in dem gerichtlichen Schreiben vom 20. Januar 2021 an den Antragsteller geäußerte Bitte, binnen drei Monaten nach Gewährung der Akteneinsicht die Klagebegründung nachzureichen, ist keine wirksame Verlängerung der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fristverlängerung objektiv nicht vorlagen.

Die gesetzliche Frist des § 6 Satz 1 UmwRG ist eine im Grundsatz nicht verlängerbare Frist und kann allein nach § 6 Satz 4 UmwRG verlängert werden (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 7 C 1/23 – juris Rn. 23). Danach ist eine Verlängerung der Frist durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter möglich, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Auch die Beteiligung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ist eine Beteiligung im Sinne von § 6 Satz 4 UmwRG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 7 C 1/23 – juris Rn. 20). Die gegenteilige Rechtsauffassung des Antragstellers, dass die gewählte Formulierung in § 6 Satz 4 UmwRG eher den Schluss zulasse, dass es (hinsichtlich der Beteiligung) nur um das Verfahren bis zur ersten behördlichen Entscheidung gehe, da das Gesetz nicht von einer Akteneinsicht oder der Einsicht in einen Verwaltungsvorgang spreche, überzeugt nicht. Auch die Rechtsauffassung, der Begriff der Beteiligung müsse – im Rahmen des gesetzlichen Zusammenhangs einheitlich – so ausgelegt werden, dass damit eine gesetzlich im jeweiligen Verfahren vorgesehene Beteiligung gemeint sei, weil auch § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG den Begriff der Beteiligung in diesem Sinne verwende, lässt sich mit dem Sinne und Zweck der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG und ihrer Verlängerungsmöglichkeit in § 6 Satz 4 UmwRG nicht in Einklang bringen. Letztere dient dazu, die Verhältnismäßigkeit der Präklusionsbestimmung in § 6 Satz 1 UmwRG trotz der grundsätzlich angemessenen innerprozessualen Frist von zehn Wochen auch in solchen Fällen zu wahren, in denen der Kläger zuvor keine Möglichkeit hatte, sich mit dem Prozessstoff zu befassen (vgl. BT-Drs. 18/12146 vom 26. April 2017, S. 16) und die Komplexität des Verfahrens eine Verlängerung der Frist aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit gebietet (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 105. EL 2024, UmwRG § 6 Rn. 40 f.). Bei einem der Anfechtungsklage vorgeschalteten Vorverfahren, das der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Bescheides dient (§ 68 Abs. 1 VwGO), hat der Widerspruchsführer als Beteiligter nicht nur das Recht zur Akteneinsicht gemäß § 29 Abs. 1 VwVfG, sondern auch Gelegenheit zur Stellungnahme und kann sich daher grundsätzlich in einem anschließenden Klageverfahren nicht mehr auf ein – durch die Klagebegründungsfrist bedingtes – Informationsdefizit berufen, dass es ihm unmöglich mache, alle wesentlichen Einwände fristgemäß vorzubringen.

Fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fristverlängerung, ist die Gewährung der Verlängerung wirkungslos, da die innerprozessuale Präklusion kraft Gesetzes und als zwingende Rechtsfolge eintritt und nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung abhängt (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 7 C 1/23 – juris Rn. 20 u.a. mit Verweis auf BT-Drs. 18/12146, S. 16; so im Zeitpunkt der hiesigen Klageerhebung auch schon OVG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 – 1 E 23/18 – juris Rn. 153; OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 11 B 13/20 – juris Rn. 25 f.; VGH München, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 22 ZB 18.856 – juris Rn. 67). Einer entsprechenden Belehrung über diese Rechtsfolge bedarf es nicht (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 – juris Rn. 15). Auch kommt es nicht darauf an, ob binnen der Klagebegründungsfrist Akteneinsicht genommen werden konnte, denn der Gesetzgeber hat die Frist nicht von einer vorherigen Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängig gemacht, sondern – nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes – allein an den Zeitpunkt der Klageerhebung angeknüpft und damit zum Ausdruck gebracht, dass er diesen Zeitraum ungeachtet der Frage einer Akteneinsicht regelmäßig als ausreichend ansieht (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 9 B 7/23 – juris Rn. 8).

Dies zugrunde gelegt, lagen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist im Verfahren VG 1 K 131/21 nicht vor, denn der Antragsteller hatte sich schon während des von ihm eingeleiteten Widerspruchsverfahrens mit dem Inhalt der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis und den zugrunde liegenden Unterlagen vertraut gemacht und seine Bedenken unter anderem durch die Vorlage von zwei eigenen Privatgutachten in den Entscheidungsprozess des Antragsgegners mit eingebracht. Insoweit hatte er in dem – durch Ausgangs- und Widerspruchsverfahren gebildeten – Verfahren, in dem die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis ergangen ist, nicht nur die durch § 6 Satz 4 UmwRG bestimmte „Möglichkeit der Beteiligung“, sondern hat von dieser auch umfassend Gebrauch gemacht.

3. Die mit der Klagebegründung vom 25. Mai 2021 vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel sind – anders als der Antragsteller meint – nicht ausnahmsweise nach § 6 Satz 2 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zuzulassen, denn die Verspätung ist nicht genügend entschuldigt.

a) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, warum es ihm innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist nicht möglich gewesen sein soll, die Klage zu begründen. Rechtfertigungsgründe sind insoweit nicht erkennbar, denn der Antragsteller kannte die wasserrechtliche Erlaubnis und hatte im Widerspruchsverfahren nach Einsichtnahme in die Antragsunterlagen bereits unter Vorlage von zwei Sachverständigengutachten umfassend Stellung zu der erteilten Erlaubnis genommen. Der Begründung des Widerspruchsbescheides konnte er ohne Weiteres entnehmen, warum seine Einwendungen zurückgewiesen wurden. Ferner ist die im gerichtlichen Verfahren beantragte erneute – und nach dem Vortrag des Antragstellers umfassendere – Akteneinsicht am 26. Februar 2021 und damit mehr als einen Monat vor Ablauf der gesetzlichen Klagebegründungsfrist gewährt worden.

b) Der Antragsteller durfte hier auch bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht darauf vertrauen, dass mit der durch das Verwaltungsgericht geäußerten Bitte, die Klagebegründung binnen drei Monaten nach Gewährung der Akteneinsicht nachzureichen, eine – wirksame – Verlängerung der Frist gemäß § 6 Satz 4 UmwRG vorgenommen wurde.

Zunächst bestehen schon Zweifel, ob der Antragsteller das gerichtliche Eingangsschreiben vom 20. Januar 2021 aufgrund der gewählten Formulierung (Bitte um Nachreichung der Klagebegründung, keine konkrete Benennung eines Fristbeginns) nach dem objektiven Empfängerhorizont als Entscheidung über eine Verlängerung der gesetzlichen Klagebergründungsfrist auf der Grundlage von § 6 Satz 4 UmwRG verstehen durfte. Die gewählte allgemeine Formulierung entspricht eher den gängigen richterlichen Fristsetzungen in den allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren auf der Grundlage von § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dafür spricht auch, dass mit dem Abstellen auf die „Gewährung der Akteneinsicht“ kein hinreichend bestimmter Zeitpunkt für den Fristbeginn genannt wurde.

Selbst wenn man aber unterstellt, dass der Antragsteller wegen seines mit der Klageerhebung gestellten Antrags auf Fristverlängerung die offenen und unspezifische Formulierung des Gerichts als Fristverlängerung auslegen durfte, liegen die weiteren Voraussetzungen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht vor. Ein Prozessbevollmächtigter darf sich bei klarer Rechtslage grundsätzlich nicht auf eine falsche Auskunft durch das Gericht verlassen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 1 BvR 1892/03 – juris Rn. 16). Maßgeblich ist insoweit die Rechtslage zum Zeitpunkt der Fristversäumung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 7 C 1/23 – juris Rn. 27). Etwas anderes folgt hier auch nicht aus dem in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Recht auf ein faires Verfahren, der es gebietet, bei falscher richterlicher Auskunft die Anforderungen an eine Entschuldigung bzw. an die Bemühungen um eine Wiedereinsetzung nicht zu überspannen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 1 BvR 1892/03 – juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 7 C 1/23 – juris Rn. 28). Hier war im Zeitpunkt der Klageerhebung zum einen von einer klaren Rechtslage im Hinblick auf die Frage, ob die Beteiligung im Widerspruchsverfahren die Fristverlängerung nach § 6 Satz 4 UmwRG ausschließt, auszugehen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht – anders als in den Fällen, die den vorzitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lagen – keinen qualifizierten Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die von der Rechtslage abweichende richterliche Verfügung geschaffen. Im Einzelnen:

Anders als der Antragsteller in seiner Klageschrift behauptet hat, durfte er im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht davon ausgehen, dass seine Beteiligung im Widerspruchsverfahren nicht als „Beteiligung“ im Sinne des § 6 Satz 4 UmwRG gelten würde. Auch wenn eine eindeutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag, hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass die Frage, ob ein Widerspruchsverfahren eine Beteiligung im Sinne des § 6 UmwRG ist, vorher in Rechtsprechung und Literatur umstritten war. Die von ihm zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 2024 (22 Cs 24.925) trägt insoweit nicht, denn danach sollen nicht verfahrensspezifische allgemeine oder übergreifende Auskunfts-, Akteneinsichts- und Informationsansprüche wie beispielsweise aus dem Umweltinformationsgesetz und dem Informationsfreiheitsgesetz keine „Möglichkeit der Beteiligung“ im Sinne des § 6 Satz 4 UmwRG darstellen, wenn der jeweilige Kläger nicht von ihnen Gebrauch gemacht habe. Des Weiteren müssen die durch einen solchen allgemeinen bzw. verfahrensübergreifenden Auskunfts-, Akteneinsichts- oder Informationsanspruch erlangten Informationen tatsächlich den später erlangten Prozessstoff adäquat abbilden, damit eine Fristverlängerung ausgeschlossen ist (VGH München, Beschluss vom 6. November 2024 – 22 CS 24.925 – juris Rn. 49, 51). Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Für eine – hier gegebene – direkte Beteiligung des Klägers in einem Vorverfahren, welches u.a. mit dem Recht zur Akteneinsicht gemäß § 29 Abs. 1 VwVfG und der Gelegenheit zur Stellungnahme verbunden ist, lässt sich der Entscheidung aber nichts entnehmen. Vielmehr führt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass unstreitig sein dürfte, dass ein Kläger eine Möglichkeit zur Beteiligung im Sinne des § 6 Abs. 4 UmwRG hatte, wenn „eine spezifisch für das konkrete behördliche Verfahren rechtlich vorgeschriebene Partizipationsmöglichkeit bestand und er zum Kreis der Mitwirkungsberechtigten gehörte“ (Rn. 48). Wie oben unter Nr. 2 dargelegt, ist dies beim Widerspruchsverfahren der Fall. Auch im Übrigen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass es bei dieser Frage in Rechtsprechung und Literatur divergierende Auffassungen gegeben hätte, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2024 (7 C 1/23) knapp bejaht und damit die Vorinstanz bestätigt hat, dass die Klägerin die Möglichkeit der Beteiligung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hatte, ohne hierfür Argumente anzuführen oder abweichende Rechtsprechung oder Literatur zu zitieren.

Dass der Prozessbevollmächtigte des Antragsteller nach eigenem Vorbringen insoweit eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hatte, vermag die Fristversäumung durch den anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht zu entschuldigen. Ein anwaltlicher Rechtsirrtum ist regelmäßig nicht unverschuldet. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der Rechtsanwalt den sicheren Weg wählen. Dies gilt besonders bei fristgebundenen Schriftsätzen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann den Irrtum nur entschuldigen, wenn die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt angewendet wurde, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzuwenden. Der Rechtsanwalt muss sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informieren (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 8 C 4.21 – juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2023 – 11 N 76/20 – juris Rn. 7). Gemessen an diesen Grundsätzen war die (fehlerhafte) Auffassung, dass der Antragsteller bisher nicht die Möglichkeit der Beteiligung hatte, nicht unverschuldet. Das Verschulden seines Anwalts ist dem Antragsteller auch zuzurechnen.

Die Versäumung der Klagebegründungsfrist ist auch nicht dadurch hinreichend entschuldigt, dass der Antragsteller wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles auf die „Fristverlängerung“ durch das Verwaltungsgericht vertrauen durfte. Ein solches Vertrauen, sollte es entstanden sein, wäre jedenfalls nicht schutzwürdig. Darauf, dass die offene und unspezifische Formulierung des Gerichts in seinem Eingangsschreiben es bereits zweifelhaft erscheinen lässt, ob sie überhaupt als Verlängerung einer gesetzlichen Frist verstanden werden durfte, hat der Senat bereits hingewiesen. Jedenfalls lässt sich ihr aber keine qualifizierte Bestätigung einer – vorzunehmenden – rechtlichen Prüfung der engen gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der grundsätzlich nicht verlängerbaren Frist des § 6 Satz 1 UmwRG entnehmen. Auch dem später ergangenen erstinstanzlichen Beschluss lassen sich keine Ausführungen zu § 6 UmwRG und damit zu der Frage entnehmen, ob eine rechtliche Prüfung der Voraussetzungen stattgefunden hat. Zur Wahrung der anwaltlichen Vorsicht wäre es aus Sicht des Antragstellers geboten gewesen, eine – ggfs. mündliche – Bestätigung hierüber einzuholen, dass das Gericht die Voraussetzungen des § 6 Satz 4 UmwRG als gegeben erachtet, zumal der Antragsteller in seinem Antrag selbst nur auf „§ 6 S. 3 UmwRG“ Bezug genommen hatte.

4. Dem Verwaltungsgericht dürfte es auch nicht im Sinne des § 6 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 78b Abs. 3 Satz 3 VwGO möglich sein, „mit geringem Aufwand“ den Sachverhalt ohne die Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zu ermitteln.

Auch dieser Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen. Andernfalls wäre der mit der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG verfolgte Zweck, den Prozessstoff durch frühzeitige Fixierung und Begrenzung handhabbar zu halten, nicht zu erreichen. Die Ermittlung des Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ kommt deshalb nur in Betracht, wenn die klägerische Beschwer derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen im Einzelfall als bloße Förmlichkeit erweisen würde (VGH München, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 8 A 21.40033 – juris Rn. 50 m.w.N.; OVG Greifswald, Urteil vom 10. Mai 2023 – 5 K 448/21 OVG – juris Rn. 60). Allein der Umstand, dass der Antragsteller bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, führt nicht zu einem geringen Ermittlungsaufwand, denn es kommt nicht darauf an, ob das Gericht den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Beteiligten – etwa durch Auswertung der Verwaltungsvorgänge – ermitteln könnte. Zum einen stellt ein eigenständiges Durchsuchen von umfangreichen Verfahrensakten nach Einwendungen oder anderen Stellungnahmen der klagenden Partei regelmäßig einen Aufwand dar, der nicht mehr als gering im Sinne des § 6 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 – 11 A 6.97 – juris Rn. 25). Zum anderen würde eine entsprechende Auslegung des § 6 Satz 3 UmwRG der Zwecksetzung des § 6 Satz 1 UmwRG, der frühzeitigen Fixierung des Prozessstoffs (vgl. BT-Drs. 18/12146 vom 26. April 2017, S. 16) entgegenstehen und das Gericht verpflichtet sein zu spekulieren, welche der Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren der Kläger trotz abschlägiger Bescheidung auch im Klageverfahren aufrechterhalten möchte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2022 – 11 A 2168/20 – juris Rn. 61).

Gemessen daran greift die materielle Präklusion für das gesamte Vorbingen des Antragstellers im Verfahren VG 1 K 131/21, da er mit der Klageerhebung keinen einzigen Einwand substantiiert dargelegt hat (s.o.), der Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen des Verwaltungsgerichts sein könnte.

5. Dem Antragsteller ist auch sonst nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Klagebegründungsfrist nach § 60 VwGO gewähren, denn eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 6 Satz 1 VwGO wird durch die speziellere Regelung des § 6 Satz 2 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO systematisch gesperrt (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 105. EL 2024, UmwRG § 6 Rn. 83; so auch OVG Greifswald, Urteil vom 10. Mai 2023 – 5 K 448/21 OVG – juris Rn. 58).

Da die Klage VG 1 K 131/21 schon wegen der materiellen Präklusion voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, kommt es nicht darauf an, ob die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis rechtswidrig war und die Beschwerde die anderslautende erstinstanzliche Entscheidung erschüttern konnte. In der Abwägung von Aussetzungsinteresse des Antragstellers und Vollzugsinteresse der Beigeladenen würde sich eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unverhältnismäßig gegenüber der Erlaubnisinhaberin darstellen.

Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. Mai 2025 war für die Entscheidung des Senats ohne Relevanz.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).