Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 26. Berufungskammer | Entscheidungsdatum | 11.05.2025 | |
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Aktenzeichen | 26 Sa 663/24 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2025:0511.26SA663.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 63 GKG, § 42 GKG |
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.292,60 Euro festgesetzt.
I.
Die Parteien haben über die zutreffende Eingruppierung des Klägers gestritten. Der Kläger hat mit der am 11. Oktober 2023 eingegangenen Klage die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn „in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 7 Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-VKA ab April 2018 einzugruppieren“ und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.967,56 Euro brutto nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Später hat er erstinstanzlich den Zahlungsantrag auf 19.393,15 Euro reduziert. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage hat die Beklagte ihn nach Entgeltgruppe 5 Stufe 5 TVöD mit monatlich 3.122,72 Euro brutto vergütet. Mit seinem Berufungsantrag hat der Kläger den erstinstanzlichen Feststellungsantrag sowie den erstinstanzlich zuletzt gestellten Zahlungsantrag wiederholt. Der Zahlungsantrag betraf die begehrten Vergütungsdifferenzen in der Zeit von Mai 2017 bis März 2024, die der Kläger mit Schriftsatz vom 15. April 2024 für jeden Monat beziffert hat. Der Kläger beantragt nach Rücknahme seiner Berufung Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren.
II.
Der für das Berufungsverfahren nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzende Streitwert, der über § 32 Abs. 1 RVG auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich ist, beträgt 8.292,60 Euro.
1) Der Streit der Parteien über die zutreffende Eingruppierung des Klägers ist gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 GKG, § 47 GKG mit dem dreijährigen Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten und der begehrten Vergütung zu bewerten; eingeklagte Rückstände sind dabei gemäß § 42 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz GKG nicht hinzuzurechnen. Ein über den dreijährigen Unterschiedsbetrag hinausgehender Antrag ist nicht berücksichtigungsfähig. Die Begrenzung auf den dreijährigen Differenzbetrag ist sogar dann maßgeblich, wenn es ausschließlich um rückständige Beträge geht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 – 3 AZR 197/02 (A), Rn. 5; LAG Berlin-Brandenburg 13. Januar 2021 - 26 Ta (Kost) 6001/21, zu II 2 der Gründe; TZA/Ziemann 1 A 598).
2) Der Differenzbetrag zwischen der gezahlten und der begehrten Vergütung beträgt für den nach § 40 GKG hier relevanten Zeitraum ab Klageeinreichung (dreijähriger Differenzbetrag) 8.292,60 Euro.
a) Auf den Zeitraum ab Einreichung der Klage ist auch für die Wertfestsetzung im Berufungsverfahren abzustellen. Nach § 47 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Für eine Eingruppierungsstreitigkeit, mit der die klagende Partei Vergütungsdifferenzen geltend macht, ist insoweit weiterhin – wie erstinstanzlich - auf den Zeitraum ab Klageeinreichung abzustellen, nicht auf einen Zeitraum ab Eingang der Berufung. Maßgeblich ist auch in der Berufungsinstanz das wirtschaftliche Interesse ab Eingang der Klage.
b) Wegen der §§ 40, 47 GKG und § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG ist es allerdings im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, wenn der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen in der Berufungsinstanz geringer ist als der dreijährige Differenzbetrag. Das ist zB. der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Klageeinreichung vor dem Eingang der Berufung oder während des Berufungsverfahrens beendet wird und das bei Einreichung der Berufung bereits bekannt gewesen bzw. mitgeteilt worden ist. In diesem Fall ist allerdings auch ein Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Eingang der Klage zu berücksichtigen, soweit ein dreijähriger Vergütungsdifferenzbetrag insgesamt nicht überschritten wird. Wie auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2002 (3 AZR 197/02 (A), Rn. 5) deutlich macht, findet eine Begrenzung auf die ab Einreichung der Klage begehrte Vergütungsdifferenz nicht zwangsläufig statt, sondern nur dann, wenn insgesamt eine über den dreijährigen Differenzbetrag hinausgehende Leistung geltend gemacht wird. Der Intention des Gesetzgebers, den Streitwert für Eingruppierungsklagen zu begrenzen, ist damit genügt.
c) Hier verbleibt es bei der dreijährigen Vergütungsdifferenz ab dem Eingang der Klage beim Arbeitsgericht. Soweit der Kläger für die Zeit vor Einreichung der Klage angeblich angefallene Differenzvergütungen beansprucht hat, waren diese gemäß § 42 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz GKG aus den dargelegten Gründen nicht hinzuzurechnen. Für den Zeitraum ab Oktober 2023 war der Zahlungsantrag wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Feststellungsantrag nicht zu berücksichtigen.
III.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.