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Entlassung eines Beamten auf Probe, Beteiligung des Personalrats, Maßstab für eine erneute Beteiligung der Personalvertretung im Widerspruchsverfahren, Freispruch während des laufenden Vorverfahrens, Änderung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, Austausch der Entlassungsgründe und der Bewertungsgrundlage


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Der 4. Senat Entscheidungsdatum 04.06.2025
Aktenzeichen 4 S 16/25 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0604.4S16.25.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen 79 Abs. 2 Satz 1 PersVG, 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG

Leitsatz

  1. Für die Frage, in welchen Fällen eine erneute Beteiligung der Personalvertretung erforderlich ist, kommt es nicht in erster Linie auf das Informationsrecht der Personalvertretung, sondern auf den im Zuge der Unterrichtung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 PersVG seitens der Dienststelle gegenüber der Personalvertretung mitgeteilten und somit eingegrenzten wesentlichen Lebenssachverhalt und den geltend gemachten Entlassungsgrund an.

  2. Es ist nicht Sache der Personalvertretung, aus einem ihr übermittelten Verwaltungsvorgang alle in Frage kommenden Tatsachen herauszusuchen und daraufhin zu überprüfen, ob sie jede für sich oder kumulativ einen oder mehrere der in § 23 Abs. 3 BeamtStG genannten Entlassungsgründe tragen würden. Diese Entscheidungen obliegen der Dienststelle als Verantwortliche für die von ihr beabsichtigte Maßnahme.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 13.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die fristgerecht erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsgegner entließ den Antragsteller nach einer Beteiligung des Personalrats mit Bescheid vom 8. November 2024 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ablauf des 31. Dezember 2024 aus einem Beamtenverhältnis auf Probe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2024, der ohne eine erneute Beteiligung des Personalrats erging, zurück und gab an, dass sich die Entlassungsfrist auf den Ablauf des 31. März 2025 ändere. Mit Beschluss vom 24. März 2025 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Entlassungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids wiederhergestellt.

Die in dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsgegner gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Entlassungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, da der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei.

a. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Wesentlichen angenommen, dass eine erneute Beteiligung der Personalvertretung im Widerspruchsverfahren im Einzelfall auch bei Aufrechterhaltung der ursprünglichen Maßnahme geboten sein könne, wenn die Maßnahme im Widerspruchsverfahren auf andere Gründe gestützt werde, die nicht mehr von der ursprünglichen Zustimmung der Personalvertretung gedeckt seien. Dies sei hier der Fall, da der Antragsgegner im Ausgangsbescheid andere Gründe als im Widerspruchsbescheid angeführt habe. Der Ausgangsbescheid stütze die Entlassung primär auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG aufgrund einer (vermeintlich) begangenen Körperverletzung im Amt, wohingegen der Widerspruchsbescheid – in Anbetracht des inzwischen erfolgten Freispruchs des Antragstellers von dieser Tat – die Entlassung durch begründete Zweifel an dessen charakterlicher Eignung, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, im Wege einer Gesamtschau seines Verhaltens rechtfertige.

b. Soweit der Antragsgegner einwendet, es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Personalrat im Zeitpunkt der Mitbestimmung bereits darüber informiert gewesen sei, dass das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten nicht rechtskräftig gewesen sei, setzt er sich bereits nicht in der gebotenen Weise mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander.

Für die Beschwerdebegründung ist ein substanziierter Vortrag erforderlich. Ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts muss der Beschwerdeführer aufzeigen, wo und weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist. Dies setzt voraus, dass er den Streitstoff prüft, sichtet, rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2015 – OVG 3 S 82.15 – juris Rn. 2). Die geforderte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung kann nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation durch Wiederholung des Vorbringens aus erster Instanz unverändert übernommen wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses – und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung – vorgetragen wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 3.19 – juris Rn. 2). Die Darlegung erfordert in der Regel, dass die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgegriffen und konkret dargestellt wird, weshalb sie für unrichtig gehalten wird (VGH München, Beschluss vom 16. Januar 2003 – 1 CS 02.1922 – juris Ls. 2 und Rn. 17).

Dem genügen die zuvor dargestellten Ausführungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass der Personalrat zwar zum Zeitpunkt seiner Mitwirkung erkennen konnte, dass die erstinstanzliche Verurteilung des Antragstellers noch nicht rechtskräftig gewesen sei, es aber nahe liege, dass der ursprüngliche Entlassungsbescheid beim Personalrat den Eindruck erweckt habe, ein Freispruch des Antragstellers im Rahmen des Berufungsverfahrens sei eher fernliegend. Denn im Ausgangsbescheid habe der Antragsgegner ausgeführt, dass die bislang bekanntgewordenen Äußerungen des Antragstellers im Strafverfahren einen Freispruch durch das Landgericht Berlin nicht erwarten ließen (EA S. 7). Mit dieser – im Übrigen zutreffenden – Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander und geht insbesondere nicht auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid ein.

c. Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner ferner ein, dass in Anbetracht des Umstands, dass das Berliner Personalvertretungsgesetz keine einschlägige Regelung für Beteiligungen der Personalvertretung im Widerspruchsverfahren enthalte, eine einmal hinsichtlich des Ausgangsbescheids erfolgte Zustimmung grundsätzlich ausreiche und aufgrund des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht erneut durchgeführt werden müsse. Entscheidend sei, dass die einmal erteilte Zustimmung nicht für eine Formulierung der Begründung gelte, sondern für die Maßnahme an sich (hier: die Entlassung).

Insoweit geht der Antragsgegner von einem stark verkürzten und somit unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus. Richtig ist, dass sich die Mitbestimmung nicht auf eine bestimmte verwaltungstechnische Entlassungsverfügung bezieht, sondern auf den Vorgang der Entlassung und den ihr zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Demenentsprechend ist eine erneute Beteiligung der Personalvertretung dann nicht geboten, wenn eine Entlassungsverfügung aufgehoben und durch eine neue ersetzt wird, in welcher lediglich der Entlassungszeitpunkt hinausgeschoben wird und der Entlassungsgrund unverändert geblieben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1988 – 2 B 84.88 – NVwZ-RR 1988, 102, der auf den Beschluss vom 29. Oktober 1982 – 2 B 36.80 – EA S. 2 f. Bezug nimmt, sowie Urteil vom 25. Januar 2001 – 2 C 43.99 – juris Rn. 26; OVG Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2025 – 2 B 326/24 – juris Rn. 16). Kommt es somit auf den zugrunde gelegten Entlassungsgrund auf Basis des von der Dienststelle angeführten Lebenssachverhalts an, so obliegt es ihr – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist – im Zuge ihrer Unterrichtungspflicht dies hinreichend konkret, wenn auch in kurzer und knapper Form, zu umreißen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 2 C 22.87 – juris Rn. 24 und Beschluss vom 19. August 2004 – 2 B 54.04 – juris Rn. 5). Für die im Raum stehende Frage, in welchen Fällen eine erneute Beteiligung der Personalvertretung (etwa im Rahmen des Widerspruchsverfahrens) erforderlich ist, kommt es daher nicht in erster Linie auf das Informationsrecht der Personalvertretung (§ 73 Abs. 1 PersVG), sondern auf den im Zuge der Unterrichtung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 PersVG seitens der Dienststelle gegenüber der Personalvertretung mitgeteilten und somit eingegrenzten wesentlichen Lebenssachverhalt und den geltend gemachten Entlassungsgrund an (vgl. v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand: Juni 2020, § 23 Rn. 825b, 828).

d. Unter Zugrundelegung dessen stellt das weitere Beschwerdevorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die ursprünglich hinsichtlich des Ausgangsbescheids vom 8. November 2024 erteilte Zustimmung des Personalrates decke nicht mehr die im Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2024 ausgesprochene Maßnahme, ebenfalls nicht durchgreifend in Frage.

aa. Der Antragsgegner macht geltend, die Dienststelle habe dem Personalrat alle relevanten Informationen zur Verfügung gestellt. Der Sachverhalt sei vollständig der Personalakte zu entnehmen gewesen, aus welcher neben dem Strafverfahren auch alle anderen Tatsachen, wie etwa die Beschwerden, die dienstlichen Beurteilungen und die Leistungseinschätzungen ersichtlich seien, welche der Widerspruchsbescheid benenne und welche dem Personalrat daher bekannt seien. Er habe daher erkennen können, dass neben dem Strafverfahren weitere dienstliche Aspekte eine Rolle für die Entlassung spielen würden, so dass dessen Zustimmung auch diese Tatsachen erfasse. Bei Bedarf hätten weitere Informationen angefordert werden können.

Dies erfüllt zum einen bereits die – zuvor dargestellten – rechtlichen Anforderungen an eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners alleine der Umstand, dass in dem im Beteiligungsverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgang bereits die im Widerspruchsbescheid maßgeblich zugrunde gelegten Sachverhalte und Einschätzungen zur charakterlichen Eignung des Antragstellers enthalten waren, nicht dazu führe, dass sich auch die Zustimmung des Personalrats auf eine Entlassung aus diesen Gründen bezogen habe. Maßgeblicher Bezugspunkt der Zustimmung sei der Sachverhalt, welcher der Entlassungsabsicht zugrundeliege. Im Ausgangsbescheid seien jedoch die Beschwerden gegen den Antragsteller und sein Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten nur insofern erwähnt worden, als dass diese Sachverhalte gegen ein wesensfremdes Augenblicksversagen im Hinblick auf den für die Entlassung maßgeblichen Vorwurf der Körperverletzung im Amt sprächen. Da der Ausgangsbescheid im Wesentlichen auf der Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Tiergarten und dem Entlassungsgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG beruhte, stelle der Freispruch in vorliegenden Fall eine Zäsur dar, die eine erneute Beteiligung erforderlich gemacht hätte (EA S. 8). Auf diese Begründung geht das Beschwerdevorbringen nicht ein.

Zum anderen treffen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Sache zu. In Anbetracht der unterschiedlichen Ausgestaltungen und Voraussetzungen der Entlassungsgründe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ist es nicht Sache der Personalvertretung, aus einem ihm übermittelten Verwaltungsvorgang alle in Frage kommenden Tatsachen herauszusuchen und daraufhin zu überprüfen, ob sie jede für sich oder kumulativ einen oder mehrere der in § 23 Abs. 3 BeamtStG genannten Entlassungsgründe tragen würden. Diese Entscheidungen obliegen der Dienststelle als Verantwortlicher für die von ihr beabsichtigte Maßnahme. Sie hat demnach hinreichend konkret denjenigen Lebenssachverhalt zu umreißen, welchen sie als tatsächliche Grundlage für die ebenfalls näher zu bezeichnenden Entlassungsgründe vorsieht.

bb. Auch der Einwand, der Widerspruchsbescheid habe die Entlassungsentscheidung nicht geändert, sondern lediglich präzisiert und vertieft, rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Antragsgegner führt insoweit aus, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine neue Maßnahme vorliege. Die Gründe für die Entlassung seien im Ausgangsbescheid genannt worden, wobei neben § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG auch § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG erwähnt worden sei. Von Anfang an seien beide Alternativen herangezogen worden, nach dem Freispruch seien lediglich die Zweifel an der charakterlichen Eignung stärker betont worden. Dem Personalrat sei daher bekannt gewesen, dass sich die Entlassung auch auf die Nichtbewährung in der Probezeit stütze, was durch die Beschwerden und die dienstliche Beurteilung untermauert worden sei.

Dies greift nach den zuvor dargelegten Maßstäben (1.c.) nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist in der Sache zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall ein relevanter Austausch der Entlassungsgründe und der Bewertungsgrundlage stattgefunden hat (EA S. 7 f.). Zu Recht stellt es dar, dass im Ausgangsbescheid vom 8. November 2024 die Entlassung primär auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG wegen der (vermeintlichen) Körperverletzung im Amt gestützt wurde (EA S. 7). Der Ausgangsbescheid stellte bereits in seiner einleitenden Darstellung (erster Absatz des Bescheids, Bl. 139 VV) allein auf diesen Grund (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG i.V.m. § 5 Abs. 3 DiszG, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 LBG) ab. Zwar erwähnte der Antragsgegner im folgenden Fließtext auch § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Die zugrunde liegenden Ausführungen in der Sache (Bl. 139 bis 144 VV) bezogen sich jedoch auch insoweit im Wesentlichen auf die dem Antragsteller vorgeworfene Köperverletzung im Amt sowie die auf diesem Tatvorwurf basierende rechtliche Einschätzung der Dienststelle. Insbesondere begründete sie ihre Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers mit der diesem vorgeworfenen Tat (Bl. 141 bis 144 VV). Auch in dem den Erlass des Ausgangsbescheids begleitenden Aktenvermerk vom 7. Oktober 2024 (Bl. 137 VV) findet nur diese Tat Erwähnung. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Antragsgegner die gegen den Antragsteller vorgebrachen Beschwerden und sein Verhalten vor dem Amtsgericht Tiergarten nur als Argumente gegen ein wesensfremdes Augenblickversagen mit Blick auf die vorgeworfene Körperverletzung im Amt anführte (EA S. 8, Bl. 144 VV). Dies gilt umso mehr, als dass im Ausgangsbescheid der Gegenstand dieser Beschwerden nur sehr grob umrissen war und nicht in der Tiefe gewürdigt wurde. Folglich hat der Antragsgegner den die Entlassung seiner Auffassung nach maßgeblich tragenden Lebenssachverhalt auf die vorgeworfene Straftat beschränkt. In seinem Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2024 zog der Antragsgegner zur Begründung der fehlenden Bewährung des Antragssteller im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamStG hingegen den Tatvorwurf der Körperverletzung im Amt nicht mehr heran (Bl. 181 VV) und stellte auf eine Gesamtschau des Verhaltens des Antragsstellers u.a. unter Berücksichtigung des – nunmehr konkreter umrissenen – tatsächlichen Gegenstands der Beschwerden, des Verhaltens des Antragstellers im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung und der Leistungsbeurteilungen ab (Bl. 182 ff. VV). In Anbetracht dessen liegt – wovon das Verwaltungsgericht der Sache nach ausgeht – aufgrund der nunmehr tragend für die Begründung der bestehenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers herangezogenen weiteren tatsächlichen Umstände zwar kein formaler Austausch des Entlassungsgrundes (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamStG) aber eine wesentliche Änderung des entscheidungstragenden Lebenssachverhalts vor. Diese löst eine erneute Pflicht zur Beteiligung des Personalrats aus.

2. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Beschwerde – wie unter 1. dargestellt – erfolglos bleibt, ist der Antrag des Antragsgegners, die Vollziehung der Entscheidung vom 24. März 2025 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschwerdeverfahren einstweilen auszusetzen, gegenstandslos.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der zutreffenden erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).