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Entscheidung 11 U 199/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 23.05.2025
Aktenzeichen 11 U 199/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0523.11U199.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.11.2024, Aktenzeichen 15 O 100/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.11.2024, Aktenzeichen 15 O 100/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach nochmaliger Beratung und einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 11.04.2025 Bezug genommen.

Auch die Ausführungen des Klägers in den Gegenerklärungen vom 13.05.2025 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Soweit der Kläger unter Zitierung des mit Verfügung des Landgerichts vom 06.10.2023 erteilten Hinweises ausführt, das Landgericht habe die Problematik zum Thema des Risikoausschlusses „Bewusstseinsstörung“ weder erkannt noch ansatzweise dem Kläger hierzu Hinweise erteilt, vermag dies an den im Beschluss des Senats vom 11.04.2025 dargelegten Rechtsauffassung nichts zu ändern.

Zwar ist das Gericht nach § 139 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO verpflichtet, das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen sowie darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Dies hat das Landgericht hier jedoch getan, als es den Kläger mit Verfügung vom 06.10.2023 und in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2024 auf die Widersprüchlichkeit seines Vortrags hinwies und ihn persönlich anhörte. Der Kläger hatte entgegen seiner Ansicht also durchaus die Möglichkeit, durch ergänzenden Vortrag auf den Ausgang des Rechtsstreits Einfluss zu nehmen.

Dabei ist es unschädlich, dass das Landgericht nicht auch ausdrücklich auf die sekundäre Darlegungslast des Klägers im Hinblick auf den Risikoausschluss wegen einer Bewusstseinsstörung hingewiesen hat. Denn ein Hinweis durch das Gericht erübrigt sich bereits dann, wenn die Partei schon von anderer Seite oder bei früherer Gelegenheit auf die Mängel ihres Vorbringens aufmerksam gemacht wurde. Insbesondere entfällt die korrespondierende Hinweispflicht des Gerichts – im Anwaltsprozess wie hier –, wenn der Gegner Bedenken geäußert hat (vgl. BGH, NJW 2007, 759; NJW-RR 2008, 581 (582); BeckRS 2023, 17364 Rn. 12; NJW 2013, 1733 (1735); MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 139, Rn. 15, beck-online). Dies war hier ersichtlich der Fall. Die Beklagte hatte dem Kläger nicht nur unmittelbar nach Erhalt der Unfallmeldung mit der erstmaligen klägerischen Schilderung des Schadenhergangs im außergerichtlichen Schreiben vom 18.01.2022 (Anlage BLD 4) mitgeteilt, dass ein Sturz infolge „Schwarz-vor-Augen-Werdens“ nicht vom Versicherungsschutz in der Unfallversicherung umfasst sei, weil das Risiko einer zum Unfall führenden Bewusstseinsstörungen nicht gedeckt sei. Sie hat diese Auffassung vielmehr auch im Rahmen des Prozesses unter Bestreiten und Verweis auf die Widersprüchlichkeit des Klägervortrags wiederholt und fortwährend vertreten (vgl. Klageerwiderung vom 24.08.2023). Deshalb und infolge des erteilten gerichtlichen Hinweises auf die Widersprüchlichkeit seiner außergerichtlichen und prozessualen Angaben musste der Kläger erkennen, dass es weiteren Vortrags zum konkreten Unfallvorgang bedurft hätte, um seiner Schilderung zur Ursache des Sturzes und zum „Schwarz-vor-Augen-Werden“ als Teil eines einheitlichen Unfallhergangs das nötige Maß an Substanz zu verleihen. Eines weiteren - über den Hinweis des Landgerichts vom 06.10.2023 hinausgehenden - Hinweises zur sekundären Darlegungslast des Klägers bedurfte es daher nicht.

Da der Kläger aber bis zuletzt davon abgesehen hat, die bestehenden Unklarheiten auszuräumen, war mangels Erheblichkeit des klägerischen Vorbringens schließlich auch eine weitere Beweisaufnahme durch den Zeugen („Name 01“) und eines dahingehenden Hinweises des Landgerichts auf dessen Benennung nicht angezeigt.

Die Klageabweisung beruhte demnach gerade nicht auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung des Landgerichts in Form der Annahme eines nicht ausreichenden Vortrags zum Unfallereignis, wie der Kläger meint, sondern das Landgericht hat hier eine Gesamtbetrachtung des Parteivortrages vorgenommen und damit auch die vom Kläger zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (Az. VI ZR 219/98) beachtet.

Die Darstellungen in der Berufungsbegründung zum konkreten Unfallhergang und dessen Umständen, auf die der Kläger wiederholt verweist, überzeugen aus den im Beschluss des Senats vom 11.04.2025 dargelegten Gründen nicht.

Entgegen den Ausführungen des Klägers weicht der Senat auch nicht erheblich von der Rechtsprechung des BGH ab. Es handelt sich hier vielmehr um eine Einzelfallentscheidung u.a. dahingehend, ob der im vorliegenden Fall erteilte Hinweis des Landgerichts sowie die landgerichtliche Bewertung des hier maßgebenden Parteivortrags die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen gewahrt haben. Dies ist der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.