| Gericht | OLG Brandenburg 12. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 24.04.2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 12 U 98/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0424.12U98.24.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09.08.2024 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 194/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.943,9 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 15.524,74 € seit dem 28.01.2024. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
1.1. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 72 % und der Beklagte 28 %.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt Zahlung offenen Werklohns aus einem am 04.09./07.10.2015 geschlossenen Vertrag über die Entfernung und Entsorgung von Altbelag sowie die Neuverlegung eines Beschichtungssystems für drei Tennisspielfelder in der ... (Halle 01) in ... (Ort 01) zum Gesamtpreis von 100.938,54 €. Der Beklagte überwies eine vereinbarte Anzahlung i.H.v. 15.000 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt 17.850 €. Hinsichtlich der Restzahlung waren nach § 4 des Vertrages „lt. Endabrechnung … monatliche Zahlungen i.H.v. 1.500 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer“ vereinbart.
Nach Beendigung der Arbeiten am 27.02.2016 erfolgte gemäß Abnahmeprotokoll vom 02.03.2016 die Abnahme der „Installation von drei Tennisspielfeldern… lt. Vertrag … Es sind keine weiteren Leistungen vom Auftragnehmer zu erbringen.“ Wegen des genauen Wortlauts wird auf die Anlage K10 Bezug genommen. Die Klägerin rechnete das Bauvorhaben unter Anrechnung der Anzahlung gegenüber der ... (GmbH 01) mit dem Titel „... (Titel 01)“ „lt. Vertrag vom 04.09.2015“ am 29.02.2016 über 97.634,74 € ab. Auf die Anlage BB1 wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Leistungen seien vollständig erbracht und abgenommen. Die Parteien hätten eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 1.500 € beginnend ab dem 01.01.2016 vereinbart. Bis zum Jahresende 2022 seien trotz Mahnung nur unregelmäßige Zahlungen eingegangen, sodass nunmehr noch eine Darlehensschuld von 53.484,74 € zzgl. 2.639,16 € Zinsen gemäß Zahlungsübersicht Anlage K3 offen stehe. Das Bestreiten der Beklagten sei unklar und nicht substantiiert. Verjährung sei nicht eingetreten. Die Zahlungsflüsse ergäben sich aus den vorgelegten Kontoauszügen und belegten Zahlungen noch im Jahr 2020. Schon daher komme eine Verjährung der Forderung nicht in Betracht. Die aus der Anlage K4 ersichtliche WhatsApp-Korrespondenz belege zudem Verhandlungen der Parteien über die Restschuld bis Ende des Jahres 2022. Da der Beklagte jegliche Zahlung verweigere, sei der Gesamtbetrag zur Zahlung fällig.
Der Beklagte hat vorgetragen, der Klägervortrag sei unschlüssig, da er Angaben zur Abnahme und Abrechnung nicht enthalte. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersicht nach Anlage K3 werde bestritten. Sie stünde im Widerspruch zum eigenen Klagevortrag. Richtig sei vielmehr, dass die Klägerin, wie auch schon in den Jahren zuvor, im Jahre 2020 und nachfolgend keine Zahlungen vom Beklagten erhalten habe. Insoweit liege auch eine unzulässige Saldierung vor. Jedenfalls sei der Werklohnanspruch verjährt. Auch Verhandlungen habe es nicht gegeben, da es jedenfalls an einer Reaktion oder Verhandlungsbereitschaft des Beklagten gefehlt habe.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 56.123,90 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die Parteien hätten einen Werkvertrag geschlossen, nach dem der Beklagte persönlich hafte, auch wenn er sich zuvor als Firma ... (Firma 01) und jetzt als ... (GmbH 01) bezeichne. Der Werklohn sei nach erfolgter Abnahme, die sich aus dem vorliegenden Abnahmeprotokoll ergebe, fällig geworden und nicht verjährt. Es liege insoweit eine Ratenzahlungsvereinbarung vor, nach der noch bis 31.12.2020 Zahlungen erfolgt seien. Verjährung könne daher frühestens am 31.12.2024 eingetreten sein. Diese sei jedoch durch die am 22.12.2023 erhobene Klage gehemmt. Zudem dürfte Verjährungshemmung durch Verhandlungen eingetreten sein. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird auf das Urteil Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 15.08.2024 zugestellte Urteil mit einem am 06.09.2024 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.11.2024 begründet. Er führt aus, das Landgericht unterstelle fehlerhaft, er würde nunmehr als ... (GmbH 01) handeln. Der Schriftsatz der Klägerin vom 07.08.2024, aus dem solches wohl entnommen worden sei, könne nicht berücksichtigt werden, weil er nach Ablauf der Stellungnahmefrist eingegangen sei und er keine Möglichkeit zur Gegenäußerung gehabt habe. Er stehe auch nicht hinter der GmbH, deren einzige Gesellschafterin Frau ... (Name 01) sei. Ebenso fehlerhaft habe das Landgericht eine vollständige Abnahme angenommen. Das Abnahmeprotokoll nehme lediglich Bezug auf die „Installation von drei Tennisspielfeldern“. Davon nicht erfasst wären weitere geschuldete Leistungen, wie z.B. die Entfernung und Entsorgung des Altbelages, die noch immer nicht nachgewiesen sei. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien zudem verjährt. Unzutreffend und unter Übergehen des Beklagtenvortrags gehe das Landgericht von Zahlungen des Beklagten bis 31.12.2020 aus. Er habe jedoch über die Anzahlung von insgesamt 17.850 € hinaus keine Zahlungen geleistet. Die von der Klägerin vorgelegten „Nachweise“ beträfen Kontoübersichten der ... (GmbH 01) bzw. solche, die keinen Bezug zu ihm erkennen ließen. Auch die einseitig gebliebenen angeblichen Verhandlungen im Jahr 2022 seien nicht verjährungshemmend gewesen. Für die Klägerin sei ein Herr ... (Name 02) aufgetreten, der nicht einmal Geschäftsführer sei und deshalb nicht wirksam für die Klägerin habe handeln können. Dass er, der Beklagte, sich an den Verhandlungen beteiligt habe, ergebe sich aus der WhatsApp nicht. Soweit das Landgericht das Bestreiten der Anlage K3 für unerheblich halte, hätte es darauf hinweisen müssen. Insoweit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.08.2024, Az. 11 O 194/23, die Klage abzuweisen, hilfsweise
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.08.2024, Az. 11 O 194/23, aufzuheben und die Sache an das erstinstanzlich befasste Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt unter teilweiser Klagerücknahme,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Klägerin Zinsen lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag der Restdarlehensschuld in Höhe von 53.484,74 € und erst ab dem 01.01.2023 zugesprochen werden sollen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch begründet, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 15.943,91 € verurteilt worden ist.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen durchsetzbaren Werklohnanspruch in Höhe von 15.524,74 € aus dem unstreitig am 04.09./07.10.2015 mit dem Beklagten persönlich geschlossenen Vertrag über die Entfernung und Entsorgung von Altbelag sowie die Neuverlegung eines Beschichtungssystems für drei Tennisspielfelder in der ... (Halle 01) in ... (Ort 01) i.V.m. § 631 BGB.
1. Die Arbeiten sind ausgeführt worden und abgenommen. Dies ergibt sich aus dem als Anlage K10 vorgelegten, von beiden Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokoll vom 02.03.2016. Das Protokoll ist mit „Abnahmeprotokoll“ überschrieben. Dass es sich hierbei lediglich um eine Teilabnahme handelt, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Denn nach dem Wortlaut des Protokolls war die Ausführung der Leistungen beendet und ausdrücklich keine weiteren Leistungen mehr vom Auftragnehmer (AVS) zu erbringen. Zudem handelt es sich bei den vom Beklagten angeführten Entsorgungsleistungen lediglich um einen unselbständigen Bestandteil der Gesamtleistung zum „Bauvorhaben Installation von 3 Tennisspielfeldern…“. Mit der Bezeichnung „Bauvorhaben“ als Vertragsgegenstand sind offensichtlich nicht nur das Aufbringen des Systems, sondern die geschuldeten Vertragsleistungen insgesamt gemeint. Angeblich fehlende Entsorgungsnachweise werden im Abnahmeprotokoll nicht aufgeführt und Rechte hieraus auch nicht hergeleitet.
2. Die Klägerin hat das Bauvorhaben mit dem Titel „... (Titel 01)“ „lt. Vertrag vom 04.09.2015“ am 29.02.2016 über 97.634,74 € abgerechnet. Dass die Schlussrechnung gegenüber der ... (GmbH 01) gelegt wurde, schadet nicht. Denn ausweislich des von den Parteien in Bezug genommenen Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB ... (Nummer 01) B ist der Beklagte der Geschäftsführer der GmbH. Zugleich ist die Schlussrechnung ausweislich der Anlage BB1 zu Händen des Beklagten adressiert. Er hat die Schlussrechnung erhalten und nicht beanstandet.
3. Damit ist die Werklohnforderung fällig und gemäß § 4 des Vertrages in monatlichen Raten von 1.500 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer und einer Verzinsung von 0,9 % zu zahlen. Dass die Klageforderung einschließlich der geltend gemachten Zinsen noch offen ist, stellt der Beklagte nicht in Abrede. Nachdem bereits im Jahr 2022 die Raten in vollem Umfang fällig geworden sind und jedenfalls in der Klage auch die Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung zu sehen ist, ist der Gesamtbetrag zur Zahlung fällig.
4. Der über eine Werklohnforderung von 15.524,74 €/br. hinausgehende Anspruch der Klägerin ist verjährt.
4.1. Die für Werklohnforderungen regelmäßig geltende Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB, begann mit Ablauf des Jahres 2016, § 199 BGB, und endete am 31.12.2019. Die Parteien haben jedoch in § 4 des Vertrages eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Danach sollte zwar die Gesamtrestforderung ab sofort mit 0,9 % zu verzinsen sein. Allerdings ist ein einklagbarer Anspruch in Sinne des § 198 BGB noch nicht entstanden; die Fälligkeit ist in Höhe der jeweiligen monatlichen Rate i.H.v. 1.785 €/br. hinausgeschoben (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 254; MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 205 Rn. 3, beck-online). Damit beginnt für jede Rate eine eigenständige Verjährungsfrist mit ihrer Fälligkeit zu laufen.
Der Beklagte ist der von der Klägerin zugrunde gelegten Fälligkeit der einzelnen Raten nicht erheblich entgegen getreten; danach begann die Ratenzahlung am 01.03.2016 bei einer Gesamtforderung von 97.634,74 €. Am 31.12.2019 sind also 46 Raten a 1.785 €, insgesamt 82.110 € fällig gewesen. Die Verjährungsfrist lief somit spätestens zum 31.12.2022 ab, so dass die am 27.12.2023 eingereichte Klage die Verjährung dieser Summe nicht mehr rechtzeitig gehemmt hat.
4.2. Soweit die Klägerin die Zahlung mehrerer Raten durch den Beklagten, zuletzt am 13.01.2020 über 6.000 € behauptet, ändert dies an der in diesem Umfang eingetretenen Forderungsverjährung nichts. Es trifft zwar zu, dass, soweit der Schuldner den Einzelanspruch erfüllt, indem er etwa eine monatliche Rate zahlt, er damit zugleich eine Leistung auf den Gesamtanspruch erbringt, diese also in vollem Umfang anerkennt und dessen Verjährung neu in Lauf setzt (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 212 Rn. 8, beck-online). Allerdings beginnt bei einem - hier vorliegenden - Anerkenntnis nach § 212 BGB die maßgebliche Verjährungsfrist bereits am nachfolgenden Tag im Ganzen neu zu laufen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 – VIII ZR 344/12 –, Rn. 6, juris). Mithin begann die Verjährungsfrist für die vor dem 31.12.2019 fällig gewordenen Raten unter Berücksichtigung der letzten Zahlung am 13.01.2020 bereits am 14.01.2020 erneut zu laufen und endete ebenfalls vor Klageerhebung mit Ablauf des 13.01.2023, so dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob die Zahlung durch die ... (GmbH 01) dem Beklagten als deren Geschäftsführer zuzurechnen ist, wovon der Senat allerdings nach allem ausgeht.
4.3. Gleichfalls für die Verjährung ohne Relevanz bleibt die Behauptung der Klägerin, sie habe mit dem Beklagten im Jahr 2022 Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB geführt.
Zwar ist das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" im Sinne des § 203 S. 1 BGB weit zu verstehen. Dafür genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Ansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 – VI ZR 429/02 –, Rn. 14, juris; BeckOGK/Meller-Hannich, 1.6.2020, BGB § 203, Rn. 16). Insoweit kommen hier – den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt – den Lauf der Verjährungsfrist hemmende Verhandlungen durchaus in Betracht.
Allerdings begannen - den Klägervortrag insoweit als richtig unterstellt - die Verhandlungen erst „Ende 2022“. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.03.2025 konkretisiert die Klägerin den Verhandlungsbeginn ab „November 2022“. Die Verhandlungen sind danach mangels Reaktion des Beklagten Ende 2022, spätestens Ende Januar 2023 als beendet anzusehen, denn ein Ende der Verhandlungen ist immer dann anzunehmen, wenn nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre (Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 203 BGB (Stand: 05.03.2025), Rn. 20). Damit beträgt die Dauer einer etwaigen Hemmung allenfalls 3 Monate, so dass danach spätestens am 31.03.2023 (unter Berücksichtigung der regelmäßigen Verjährungsfrist) bzw. 13.04.2023 (unter Berücksichtigung des § 212 BGB) Verjährung eingetreten ist und die spätere Klageerhebung auch unter Berücksichtigung des § 203 S. 2 BGB nicht mehr geeignet war, rechtzeitig den Ablauf der Verjährung zu hemmen.
Auch der nunmehr vorgelegte Entwurf einer Zahlungsvereinbarung ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Die Klägerin selbst stützt sich nicht auf eine bereits abgeschlossene (weitere) Zahlungsvereinbarung. Diese ergibt sich auch weder aus dem Klagevortrag noch der vorliegenden Korrespondenz der Parteien, nach der diese „Vereinbarung“ der schriftlichen Bestätigung bedurfte, die nicht erfolgte.
4.4. Danach beläuft sich die unverjährte Forderung der Klägerin auf 15.524,74 €. Die Zahlung der 6.000 € am 13.01.2020 mindert diese nicht. Mangels Zahlungsbestimmung ist die „Abschlagszahlung“ auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen, § 366 Abs. 2 BGB, und reduziert mithin die Klageforderung nicht.
5. Zinsen auf die bis zum 31.12.2019 fällig gewordene Werklohnforderung unterliegen – ebenso wie die Hauptforderung – der Verjährung. Für den weiter geltend gemachten Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 ergibt sich ein vertraglich vereinbarter Zins von 0,9 % in Höhe von 419,17 €. Nachdem die Klägerin eine Verzug begründende Mahnung nicht vorträgt und auch aus der Nichtreaktion auf den Vorschlag zum Abschluss einer Vereinbarung nicht auf eine endgültige Erfüllungsverweigerung geschlossen werden kann, sind weiter auf die Hauptforderung von 15.524,74 € lediglich Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, §§ 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB.
6. Der von der Klägerin beantragte Schriftsatznachlass nach § 139 Abs. 5 ZPO war nicht zu gewähren, da alle in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte bereits Gegenstand der ausführlichen Erörterungen der Parteien bzw. der Schriftsätze gewesen sind. Neue Gesichtspunkte wurden nicht angesprochen, so dass eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen und den Anforderungen des § 282 Abs. 1 ZPO erwartet werden konnte. Im Übrigen ergeben sich auch aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 18.03.2025 keine Gesichtspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfordern.
7. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.