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Entscheidung 9 UF 84/25


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 13.05.2025
Aktenzeichen 9 UF 84/25 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0513.9UF84.25.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 24. März 2025 - Az. 53 F 230/23 - wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1.Mit Beschluss vom 24. März 2025 hat das Amtsgericht Cottbus nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den nicht miteinander verheirateten (gemeinsam sorgeberechtigten?) Eltern die Personensorge für ihre Kinder ... (Name 01) (geboren am ... (XX.XX.2021)) und ... (Name 02) (geboren am ... (XX.XX.2023)) entzogen, Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt des Landkreises ... (Ort 01) zum Ergänzungspfleger bestellt. Die Entscheidung fußt auf dem im Anhörungstermin am selben Tage erklärten Einverständnis beider Eltern mit der Einsetzung eines Ergänzungspflegers für das Personensorgerecht. Eine Kindesanhörung hat das Familiengericht vor Erlass der Entscheidung nicht durchgeführt.

Gegen diese ihnen am 1. April 2025 zugestellte Entscheidung richten sich die am 14. April 2025 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Mutter und die am 30. April 2025 eingegangene Beschwerde des Vaters, die jeweils ausdrücklich betonen, mit der Ausübung der Personensorge durch einen Ergänzungspfleger nicht mehr einverstanden zu sein. 2.Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache (vorläufig) Erfolg und führt gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des Verfahrens sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an schweren Verfahrensmängeln im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG in Gestalt einer fehlenden rechtsstaatlich gebotenen und tragfähigen Begründung sowie einer fehlenden Kindesanhörung. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung auf §§ 1666, 1666a BGB gestützt, sich dabei jedoch erkennbar auf die (vorübergehende) übereinstimmende Einschätzung aller Beteiligten dahin, dass die Ausübung des Personensorgerechts durch die Eltern derzeit nicht in Betracht komme, beschränkt. Es wird in den Entscheidungsgründen jedenfalls nicht erhellt, aufgrund welcher (rechts-)tatsächlichen Aspekte eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, der anders als durch den Entzug des Personensorgerechts nicht wirksam begegnet werden könnte. Das Amtsgericht hat sich zudem vor Erlass der Endentscheidung keinen unmittelbaren Eindruck von den betroffenen Kindern verschafft (§ 159 FamFG) und auch nicht begründet, weshalb es von der Anhörung von … (Name 01) und … (Name 02) abgesehen hat.

Das Beschwerdegericht hat zwar nach § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Allerdings darf die Sache nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen werden, wenn dieses Gericht in der Sache noch nicht entschieden hat.

An einer Sachentscheidung fehlt es immer dann, wenn eine Entscheidung über das dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsverhältnis - gleich aus welchen Gründen - nicht getroffen worden ist. Dies unter anderem dann der Fall, wenn eine Sachentscheidung ohne Hinzuziehung von notwendig zu beteiligenden Personen getroffen wurde.

Ergeht ein Beschluss in einer Kindschaftssache, ohne dass gemäß § 159 FamFG die betroffenen Kinder persönlich angehört wurden oder Gründe für das Absehen der Anhörung angeführt sind, wurde gegenüber den Kindern keine Entscheidung in der Sache getroffen, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung auch ohne Antrag aufgehoben und zurückverwiesen werden kann (vgl. dazu OLG Bamberg, Beschluss vom 27. November 2024 - Az. 7 WF 246/24; OLG Rostock, Beschluss vom 4. Juli 2014 - Az. 11 UF 111/14 - jeweils zitiert nach juris). Im Streitfall hat sich das Familiengericht vor Erlass der angefochtenen Entscheidung von den beiden betroffenen Kindern im Alter von (heute) 3 1/2 und knapp 2 Jahren keinen persönlichen Eindruck verschafft. Selbst wenn Kinder - wie hier zumindest ... (Name 02) - aufgrund ihres Alters gemäß § 159 Abs. 2 Nr. 2 FamFG offensichtlich nicht in der Lage sind, ihre Neigungen und ihren Willen kundzutun, ist das Gericht in Kinderschutzverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB verpflichtet, sich von dem Kind einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (§ 159 Abs. 2 Satz 3 FamFG). Die zwingende Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind, von der nur aus schwerwiegendem Grund abgesehen werden kann, soll die Subjektstellung des Kindes in den besonders grundrechtsrelevanten Kinderschutzverfahren stärken. Sie entspricht zudem dem Gebot der umfassenden Amtsermittlung, da bei der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Körper oder Verhalten des Kindes auch bei Säuglingen oder Kleinstkindern ggf. Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung sichtbar werden können (BT-Drs. 19/23707, S. 58). Gründe für ein Absehen von der Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks hat das Amtsgericht in seiner Entscheidung entgegen § 159 Abs. 3 FamFG nicht dargelegt. Solche sind aus dem Akteninhalt auch nicht erkennbar. Der Verweis darauf, dass die Eltern ausdrücklich auf die Anhörung der Kinder verzichtet haben, genügt hier nicht, weil die - zwingend vorzunehmende oder mit besonderer Begründung ausnahmsweise nicht durchzuführende - Kindesanhörung, gerade in den Fällen einer auf §§ 1666, 1666a BGB gestützten Entscheidung nicht zur Disposition der Eltern steht. Bereits der Verstoß gegen die Begründungspflicht aus § 159 Abs. 3 FamFG stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar (erkennender Senat, Beschluss vom 4. Oktober 2021, Az. 9 UF 167/21).Auch ein Verstoß gegen die in § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG geregelte Begründungspflicht stellt einen groben Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz führen kann (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Januar 2025 - Az. 6 UF 239/24; OLG Schleswig, Beschluss vom 29. Mai 2019 - Az. 13 UF 13/19; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. April 2015 - Az. 6 UF 42/15). Das Amtsgericht hat gegen die in § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG geregelte Begründungspflicht verstoßen. Zwar ist der Beschluss auch wirksam, wenn er die gesetzlich vorgeschriebene Begründung nicht enthält. Dem Beschluss des Amtsgerichts ist allerdings nicht zu entnehmen, aufgrund welcher konkreter tatsächlicher Anknüpfungstatsachen die Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB vorliegen sollen. Die Beschlussgründe erschöpfen sich im Kern in der Mitteilung, dass auch die Eltern mit dem Entzug der Personensorge unter Einsetzung eines (Amts-)Ergänzungspflegers einverstanden seien. In einem Amtsverfahren findet auch § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG keine Anwendung, wonach es einer Begründung bei Stattgabe gleichgerichteter Anträge der Beteiligten nicht bedarf. Denn die Eltern, das Jugendamt und der Verfahrensbeistand können im Rahmen eines Verfahrens wegen einer Kindeswohlgefährdung, in dem in Ausprägung des staatlichen Wächteramtes der Grundsatz der Amtsermittlung uneingeschränkt gilt, nicht über die elterliche Sorge disponieren (OLG Frankfurt a.a.O.). Beschlüsse, die einen erheblichen Eingriff in Grundrechte eines Beteiligten zur Folge haben, bedürfen einer eingehenden Begründung; die durch den vorliegenden Beschluss erfolgte Entziehung des gesamten Personensorgerechts nach §§ 1666, 1666a BGB stellt einen solchen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Die Beschlussgründe tragen diesen schwerwiegenden Grundrechtseingriff indes nicht ansatzweise. Voraussetzung für ein gerichtliches Eingreifen und den (teilweisen) Entzug elterlicher Sorge ist eine körperliche, geistige oder seelische Kindeswohlgefährdung, die abzuwenden die sorgeberechtigte(n) Person(en) nicht willens oder in der Lage ist (sind) und die nicht durch andere Maßnahmen als den Sorgerechtsentzug abwendbar ist. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des psychischen oder physischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2023, Az. 1 BvR 221/23 - Rdnr. 10 bei juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Feststellung oder Prognose einer solchen Gefährdungslage muss auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen; eine abstrakte Gefährdung genügt nicht (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2019, Az. XII ZB 408/18, und vom 23. November 2016, Az. XII ZB 149/16 - zitiert nach juris). Die Gründe der angefochtenen Entscheidung geben nichts dafür her, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen. Allein der pauschale Verweis darauf, dass das Familiengericht „zu der Auffassung (gelangt), dass aufgrund der Einschätzungen des Sachverständigen, der Ermittlungen des Jugendamts und der Empfehlungen des Verfahrensbeistandes die beiden Kinder (...) vorerst weiter im Haushalt der Großeltern leben sollten“ und die Einsetzung eines Ergänzungspflegers zur Entschärfung des Konflikts zwischen den Eltern und den betreuenden Großeltern erforderlich sein soll, stellt keine (taugliche) Begründung für einen umfassenden Personensorgerechtsentzug dar.Der Senat übt das ihm zustehende Ermessen dahingehend aus, das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, um den Beteiligten nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdesenat war abzusehen, weil dadurch für die im Verfahren zweiter Instanz zu treffende Entscheidung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG ist nicht anzuwenden, wenn das Beschwerdegericht an das erstinstanzliche Gericht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 FamFG zurückverweist und damit keine eigene Sachentscheidung trifft (BT-Drs. 19/23070, 52; Sternal FamFG/Sternal, 21. Auflage 2023, § 68 FamFG Rdnr. 84).3.Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Amtsgericht vorbehalten bleiben.Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.