Gericht | LG Cottbus Dienstgericht des Landes Brandenburg | Entscheidungsdatum | 21.02.2025 | |
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Aktenzeichen | DG 7/24 | ECLI | ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0221.DG7.24.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Gegen die Beklagte wird eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 für ein Jahr verhängt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die am ……………….. geborene Beklagte trat am ……………….. als Richterin auf Probe in den Dienst des Landes Brandenburg ein. Am ……………….. wurde sie zur Richterin am Landgericht auf Lebenszeit mit einer Planstelle bei dem Landgericht ……………….. ernannt. Die Beklagte ist in der Besoldungsgruppe …. des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes eingestuft. Ihre Bruttobezüge belaufen sich ab dem ……………….. auf ………………..Euro.
Die Beklagte war seit dem ……………….. mit ihrer vollen Arbeitskraft als stellvertretende Vorsitzende der …. Zivilkammer des Landgerichts zugewiesen und bearbeitete dort sowohl Zivilrechtssachen als Einzelrichterin als auch als Kammermitglied. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die ... Zivilkammer war sie ab dem ……………….. nach dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan unabhängig von der Endziffer für Streitigkeiten aus ……………….. zuständig sowie für Streitigkeiten aus ……………….. und mit einer Endziffer für die nicht einem Sachgebiet zugeordneten Sachen. Insgesamt wies die …. Zivilkammer im verfahrensrelevanten Zeitraum der Jahre … und …. eine durchschnittliche Belastung pro Kammermitglied zwischen 0,61 bis 0,73 Pensen (PEBB§Y) auf.
Zuletzt beurteilte die seinerzeitige Präsidentin des Landgerichts die Beklagte für den Zeitraum vom ……………….. bis zum ……………….. mit „übertrifft die Anforderungen“. In dieser Beurteilung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Aktenbewegungen in ihrem Dezernat „schwer zu kontrollieren“ gewesen seien und bereits mehrfach „Akten vorübergehend außer Kontrolle oder gänzlich in Verlust geraten“ seien. Die Beklagte zeige „Phasen größerer organisatorischer Schwierigkeiten“. Diese Beurteilung ging ihr am ……………….. zu.
Mit einer bestandskräftigen Ermahnung vom ……………….. hielt die seinerzeitige Präsidentin des Landgerichts der Beklagten die Ausführung ihrer Amtsgeschäfte vor, nachdem die Akten ………. Zivilverfahren über mehrere Monate trotz Verlegung von Verkündungsterminen und Aktenanforderungen nach Dienstaufsichtsbeschwerden nicht zur Geschäftsstelle gelangten. Auf der Grundlage weiterer Dienstaufsichtsbeschwerden leitete die Präsidentin des Landgerichts am ……………….. gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren ein, das sie am ……………….. um weitere Vorwürfe ergänzte und in die bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg erhobene Disziplinarklage vom ……………….. mündete. Mit rechtskräftigen Urteil vom 22. April 2022 (DG 3/31) verhängte das Dienstgericht gegen die Beklagte einen Verweis. Dabei stellte das Dienstgericht fest, dass die Beklagte in der Zeit von ……………….. bis ……………….. schuldhaft ein einheitliches Dienstvergehen dadurch beging, dass sie in …. Fällen verkündete Entscheidungen der Geschäftsstelle vorenthielt, in ….. Fällen die Verlegung von Verkündungsterminen nicht oder nicht rechtzeitig an die Geschäftsstelle weiterleitete, einen Entschädigungsantrag eines Sachverständigen über einen Zeitraum von einem Jahr unbearbeitet ließ und in ….. Fällen Aufforderungen der Dienstaufsicht zur Stellungnahme oder Aktenvorlage nicht nachkam.
Mit Verfügung vom ……………….. hat der Präsident des Landgerichts …………….. gegen die Beklagte ein weiteres Disziplinarverfahren mit der Begründung eingeleitet, sie habe in einer Vielzahl von Verfahren gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und die Prozessbeteiligten über den Stand des Verfahrens im Unklaren gelassen. Am ……………….. hat das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg das Verfahren übernommen. Die Beklagte hat die Beteiligung des Richterrates und der Gleichstellungsbeauftragten beantragt. Eine inhaltliche Erklärung zu den Vorwürfen hat sie nicht abgegeben. Der örtliche Richterrat hat sich zur beabsichtigten Disziplinarklage nicht geäußert.
Mit der in der Folge erhobenen Disziplinarklage vom ……………….. wird der Beklagten für den Zeitraum von ……………….. bis ……………….. zur Last gelegt:
1. in …. Fällen nach Verkündung eines Urteils in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, das Urteil nicht innerhalb von drei Wochen vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt und in diesen Fällen Tatbestand und Entscheidungsgründe auch nicht unverzüglich nachträglich angefertigt und besonders unterschrieben der Geschäftsstelle übermittelt zu haben (Fälle Nr. 1 bis 8),
2. in denselben ….. Verfahren trotz vorhergehender Verkündung eines Endurteils die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt zu haben (Fälle Nr. 1 bis 8),
3. in …. Fällen einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung über drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hinaus angesetzt oder auf einen Termin nach Ablauf dieser Frist verlegt zu haben, ohne dass ein wichtiger Grund dies erforderte (Fälle Nr. 7-10, 12-14, 19, 21-26),
4. in …. Fällen Entscheidungen über die Verlegung eines Verkündungstermins oder die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig an die Geschäftsstelle weitergeleitet zu haben (Fälle Nr. 9-16 und 18-26),
5. in ….. Fällen zu den von ihr bestimmten Verkündungsterminen am ……………….. und am ……………….. Entscheidungen nicht verkündet zu haben (Fälle Nr. 27-30, 32, 33, 38),
6. in einem Fall zu dem dafür bestimmten Termin eine mündliche Verhandlungnicht durchgeführt zu haben (Fall Nr. 17),
7. im Zeitraum von ……………….. bis ……………….. in ….. Fällen Verfahren ohne rechtfertigenden Grund zwischen etwa neun und etwa 15 Monaten nicht gefördert zu haben (Fälle Nr. 31, 34-37),
8. in acht Fällen Sachstandsanfragen - im Einzelfall bis zu ….. Anfragen - nichtbeantwortet zu haben (Fälle Nr. 8, 10, 18-19, 22-24, 37),
9. in ….. Fällen Schriftstücke, die ihr durch die Geschäftsstelle zugeleitetworden waren, nicht den bei ihr befindlichen Akten zugeordnet zu haben (Fälle Nr. 18, 20, 22, 24, 25) und
10. in ……. Fällen Akten dem Präsidenten des Landgerichts als ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten auf dessen Anforderung im Rahmen der Dienstaufsicht nicht oder verspätet vorgelegt zu haben (Fälle Nr. 8, 25, 34, 35, 36, 37, 38).
Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:
1. In dem Verfahren ……………….. verkündete die Beklagte am ……………….. nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der zuvor Erschienenen ein Urteil und legte den Tenor handschriftlich auf einem Aktenblatt nieder. Das Protokoll sowie der Urteilstenor wurden den Parteivertretern mit Postausgang ……………….. zugeleitet. Die Akten wurden der Beklagten am selben Tag vorgelegt. Ebenfalls unter dem Datum „………………..“ eröffnete die Beklagte die mündliche Verhandlung wieder und bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ……………….. mit der Begründung, dass „Aufgrund erlittener Bandscheibenvorfälle kurz hintereinander“ eine Abfassung des vollständigen Urteils „im vorgegebenen Zeitrahmen (drei Wochen) nicht möglich" gewesen sei. Der Beschluss ging erst am ……………….. auf der Geschäftsstelle der Kammer ein und wurde am ……………….. an die Parteivertreter versandt.
2. In dem Verfahren ……………….. fand am ……………….. eine mündliche Verhandlung statt. Am Schluss der Sitzung verkündete die Beklagte ausweislich des Protokolls in Abwesenheit der zuvor Erschienenen einen Urteilstenor, den sie auf einem Aktenblatt handschriftlich niederlegte. Das Protokoll sowie der Urteilstenor wurden den Parteivertretern mit Postausgang ……………….. zugeleitet und die Akten der Beklagten am selben Tag vorgelegt. Mit Datum vom ……………….. beschloss die Beklagte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und beraumte einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ……………….. an. Zur Begründung gab sie folgendes an: „Nach kurz hintereinander erlittenen Bandscheibenvorfällen war die Entscheidungsabsetzung im vorgegebenen Zeitrahmen nicht möglich." Der Beschluss ging am ……………….. auf der Geschäftsstelle der Kammer ein und wurde am ……………….. an die Parteivertreter versandt.
3. Am ……………….. bestimmte die Beklagte zum Schluss der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren ……………….. einen Verkündungstermin auf den ………………... Das Protokoll wurde den Parteivertretern mit Postausgang vom ……………….. zugeleitet. Die Akten wurden der Beklagten am ……………….. vorgelegt. In einer undatierten und nicht unterzeichneten Verfügung auf dem Blatt der Vorlageverfügung heißt es: „1. Protokoll unter eilt; 2. Achtung: Stuhlurteil, d. h. Tb + Entscheidungsgründe müssen zügig zur Gst. gelangen (nachträglich); daher bitte Protokoll schreiben und WV". Eine Entscheidung verkündete die Beklagte am ……………….. nicht.Mit Beschluss vom ……………….. eröffnete die Beklagte die mündliche Verhandlung wieder und beraumte einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ……………….. an. An diesem Tag fand eine mündliche Verhandlung in Wege der Videoverhandlung statt. Ausweislich des Protokolls verkündete die Beklagte am Schluss der Sitzung und in Abwesenheit der zuvor Erschienenen einen Urteilstenor, der auf einem Aktenblatt handschriftlich niedergelegt wurde. Das Protokoll sowie das Urteil wurden den Parteivertretern am ……………….. zugeleitet. Die Akten wurden der Beklagten am selben Tag vorgelegt. Unter dem Datum „………………..“ beschloss die Beklagte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und beraumte einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ……………….. an. Zur Begründung hieß es in dem Beschluss: „Nach zwei erlittenen Bandscheibenvorfällen kurz hintereinander war die Absetzung der Entscheidung im vorgegebenen Zeitfenster nicht möglich." Der Beschluss ging am ……………….. auf der Geschäftsstelle der Kammer ein und wurde mit Postausgang vom ……………….. an die Parteivertreter versandt.
4. In dem Verfahren ……………….. verkündete die Beklagte am Schluss der Sitzung des ……………….. in Abwesenheit der zuvor Erschienenen einen Urteilstenor, der auf einem Aktenblatt handschriftlich niedergelegt wurde. Die Akten wurden der Beklagten am ……………….. mit dem Sitzungsprotokoll vorgelegt. Unter dem Datum „………………..“ eröffnete die Beklagte die mündliche Verhandlung wieder und beraumte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ……………….. an. Zur Begründung heißt es in dem Wiedereröffnungsbeschluss: „Nach kurzzeitig hintereinander erlittenen Bandscheibenvorfällen war die Absetzung der Entscheidung im vorgegebenen Zeitfenster nicht möglich." Ohne dass zuvor die Akte zur Geschäftsstelle gelangt war, hob die Beklagte mit Verfügung vom ……………….. den Verhandlungstermin vom ……………….. mit Blick auf eine am ……………….. angeblich angeordnete Insolvenzöffnung gegen die dortige Klägerin wieder auf. Mit Schriftsatz vom ……………….. erhoben die Prozessbevollmächtigten einer Partei Verzögerungsrüge und beanstandeten, dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ……………….. und das angekündigte Stuhlurteil nicht vorlägen. Die Akten gingen seit der Vorlage vom ……………….. erstmalig wieder am ……………….. auf der Geschäftsstelle ein, die das Sitzungsprotokoll vom ……………….., den Urteilstenor, die Wiedereröffnung vom ……………….. sowie die Terminsaufhebung vom ……………….. den Parteivertretern mit Postausgang vom ……………….. zuleitete. Mit Schriftsatz vom ……………….. beantragten die Prozessbevollmächtigten der dortigen Klägerin in diesem Verfahren, das Verfahren aufzunehmen und ohne mündliche Verhandlung das Endurteil vom ……………….. um die Entscheidungsgründe zu ergänzen und den Parteien zuzustellen, da ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der dortigen Klägerin nicht eröffnet worden sei. Der Schriftsatz wurde der Beklagten nach ihrem Urlaub am ……………….. vorgelegt.
5. In dem Verfahren ……………….. fand am ……………….. eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beklagte am Schluss der Sitzung und in Abwesenheit der zuvor Erschienenen einen Urteilstenor verkündete. Mit Schriftsatz vom ……………….. baten die Prozessbevollmächtigten der dortigen Klägerin in diesem Verfahren um Übersendung des Protokolls der mündlichen Verhandlung und der Verkündung vom ………………... Der Schriftsatz wurde der Beklagten am ……………….. vorgelegt. Unter dem Datum „………………..“ beschloss die Beklagte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen beraumte einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ……………….. an. Zur Begründung gab sie an: „Nach kurz hintereinander erlittenen Bandscheibenvorfällen war das gesetzlich vorgegebene Zeitfenster nicht zu wahren." Mit Schriftsatz vom ……………….. teilte der Insolvenzverwalter mit, dass über das Vermögen der dortigen Klägerin in diesem Verfahren das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Mit Verfügung vom ……………….. hob die Beklagte den Verhandlungstermin mit Blick auf die Insolvenzeröffnung auf. Diese Verfügung und die Verfahrensakte gelangten dann am ……………….. zur Geschäftsstelle. Das Protokoll mit dem Urteilstenor, die Verfügung vom ……………….. sowie die Terminsaufhebung wurden den Parteivertretern mit Postausgang vom ……………….. zugeleitet.
6. In dem Verfahren ……………….. fand am ……………….. eine mündliche Verhandlung statt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls verkündete die Beklagte am Schluss der Sitzung und in Abwesenheit der zuvor Erschienenen einen Urteilstenor, der auf einem Aktenblatt handschriftlich niedergelegt wurde. Das Protokoll wurde den Parteivertretern mit Postausgang ……………….. zugeleitet. Die Akten wurden der Beklagten am selben Tag vorgelegt. Mit Schriftsatz vom ……………….. baten die Prozessbevollmächtigten unter Bezugnahme auf das Protokoll vom ……………….. um zeitnahe Übersendung des Urteils mit Entscheidungsgründen. Mit Datum vom ……………….. beschloss die Beklagte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, und bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ………………... Zur Begründung hieß es in dem Beschluss: „Nach zwei erlittenen Bandscheibenvorfällen kurz hintereinander war die Absetzung der Entscheidung im vorgegebenen Zeitrahmen nicht möglich." Der Beschluss ging am ……………….. auf der Geschäftsstelle ein und wurde mit Postausgang vom ……………….. an die Parteivertreter versandt.
7. In dem Verfahren ……………….. bestimmte die Beklagte am ……………….. nach mündlicher Verhandlung einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den ………………... Die Akten wurden der Beklagten nach Versendung des Protokolls am ……………….. vorgelegt. Nach Lage der Akten wurde am ……………….. keine Entscheidung verkündet. Eine Förderung des Verfahrens lässt sich erst wieder am ……………….. feststellen. Mit Beschluss von diesem Tage wurde die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ……………….. bestimmt. Die mündliche Verhandlung fand an diesem Tag statt. Am Schluss der Sitzung verkündete die Beklagte in Abwesenheit der zuvor Erschienenen einen Urteilstenor, mit dem ein Teil des Verfahrens abgetrennt und an das Landgericht Stuttgart verwiesen wurde. Den Urteilstenor legte die Beklagte auf einem gesonderten Aktenblatt handschriftlich nieder. Die Akten wurden der Beklagten am ……………….. wieder vorgelegt. Mit Datum vom ……………….. beschloss die Beklagte, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und bestimmte einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ………………... Zur Begründung hieß es in dem Beschluss: „Nach kurz hintereinander erlittenen Bandscheibenvorfällen war die Entscheidung nicht im vorgegebenen Zeitrahmen möglich." Der Beschluss ging am ……………….. auf der Geschäftsstelle der Kammer ein.
8. In dem Verfahren ……………….. bestimmte die Beklagte am Schluss der mündlichen Sitzung vom ……………….. einen Verkündungstermin für den ……………….. . Die Akten wurden der Beklagten nach Versendung des Protokolls am ……………….. vorgelegt. Mit Beschluss vom ……………….. verlegte die Beklagte den Verkündungstermin ohne Angabe eines Grundes auf den ………………... Der Verlegungsbeschluss ging ohne Akte auf der Geschäftsstelle ein und wurde den Parteivertretern zugeleitet. Die Verkündung einer Entscheidung am ……………….. lässt sich den Akten nicht entnehmen. Mit Beschluss vom ……………….. eröffnete die Beklagte die mündliche Verhandlung wieder und bestimmte einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ……………….. mit der Ankündigung, dass am Schluss der Sitzung eine „Stuhlentscheidung" verkündet werde, die als Entwurf vorliege. Weiter heißt es: „Die Verzögerungsgründe zur Sache möchte ich Ihnen mündlich mitteilen". Der Beschluss wurde den Parteivertretern mit Postausgang vom ……………….. zugeleitet. Am Schluss der Sitzung des ……………….. verkündete die Beklagte in Abwesenheit der zuvor Erschienenen ausweislich des Protokolls ein Urteil, das in der Folge nicht in schriftlich abgefasster Form zur Akte gelangte. Unter dem Datum „………………..“ beschloss die Beklagte, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und beraumte einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ……………….. an. Zur Begründung hieß es in dem Beschluss: „Nach zwei kurz hintereinander erlittenen Bandscheibenvorfällen war eine Absetzung der Entscheidung im vorgegebenen Zeitrahmen nicht möglich." Die Akte mit dem Protokoll vom ……………….. und dem Beschluss vom ……………….. ging am ……………….. auf der Geschäftsstelle ein.
In der Verfahrensakte befinden sich folgende - unbeantwortete - Sachstandsanfragen von Prozessbevollmächtigten der Parteien:
Im Rahmen der Dienstaufsicht bat der Präsident des Landgerichts zudem um Aktenvorlage mit Schreiben
Erst nach Eingang der Akten bei der Geschäftsstelle am ……………….. war eine Einsichtnahme möglich.
9. In dem Verfahren ……………….. bestimmte die Beklagte am Schluss der mündlichen Verhandlung vom ……………….. einen Verkündungstermin auf den ………………... Die Akten wurden der Beklagten am ……………….. vorgelegt. Mit Beschluss vom ……………….. verlegte sie den Verkündungstermin „krankheitsbedingt" auf den ……………….. und verfügte die Zuleitung des Beschlusses an die Prozessbevollmächtigten der Parteien, ohne dass die Akten mit dem Verlegungsbeschluss zunächst zur Geschäftsstelle gelangten. Erst am ……………….. leitete die Beklagte den Verlegungsbeschluss mit Verfügung vom ……………….. an die Geschäftsstelle weiter. Der Beschluss vom ……………….. wurde den Parteivertretern mit Postausgang vom ……………….. übersandt.
10. Auch in dem Verfahren ……………….. bestimmte die Beklagte am Schluss der mündlichen Verhandlung vom ……………….. einen Verkündungstermin auf den ………………... Am ……………….. verlegte sie den Verkündungstermin „krankheitsbedingt" auf den ……………….. und verfügte die Zuleitung des Beschlusses an die Prozessbevollmächtigten der Parteien, ohne dass die Akten oder der Verlegungsbeschluss zunächst zur Geschäftsstelle gelangten. Erst mit Verfügung vom ……………….. leitete die Beklagte die Akten am ……………….. an die Geschäftsstelle weiter. Der Beschluss vom ……………….. wurde den Parteivertretern mit Postausgang vom ……………….. übersandt.In den Akten befinden sich folgende - unbeantwortete - Sachstandsanfragen von Parteivertretern:
11. In dem Verfahren ……………….. bestimmte die Beklagte am Schluss der Sitzung des ……………….. einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den ………………... Die Akten wurden der Beklagten am ……………….. und wieder am ……………….. vorgelegt. Mit einem auf den „……………….. " datierten Beschluss verlegte die Beklagte den Verkündungstermin ,,krankheitsbedingt" auf den ……………….., ohne dass die Akten zunächst zur Geschäftsstelle gelangten. Der Verlegungsbeschluss und die zugehörige Verfügung gingen am ……………….. auf der Geschäftsstelle ein und wurden am ……………….. an die Parteivertreter versandt.
12. In dem Verfahren ……………….. fand am ……………….. eine mündliche Verhandlung statt. Die Beklagte bestimmte einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den ……………….., den sie nachfolgend auf den ……………….. verlegte. Nach Absendung des Verlegungsbeschlusses lagen der Beklagten die Akten ab dem ……………….. wieder vor. Mit Beschluss vom ……………….. verlegte die Beklagte den Verkündungstermin „krankheitsbedingt" auf den ……………….., ohne dass die Akten zunächst zur Geschäftsstelle gelangten. Erst am ……………….. gingen die Akten mit dem Verlegungsbeschluss auf der Geschäftsstelle ein. Der Verlegungsbeschluss wurde dann mit Postausgang vom ……………….. den Parteivertretern zugeleitet.
13. In dem Verfahren ……………….. bestimmte die Beklagte am Schluss der mündlichen Verhandlung am ……………….. einen Verkündungstermin für den ………………... Die Akten wurden der Beklagten am ……………….. vorgelegt. Mit Beschluss vom ……………….. verlegte die Beklagte den Verkündungstermin „krankheitsbedingt" auf den ……………….., ohne dass die Akte zunächst zur Geschäftsstelle gelangte. Erst am ……………….. gelangte der Verlegungsbeschluss zur Geschäftsstelle und wurde den Parteivertretern mit Postausgang vom ……………….. zugeleitet.
14. Am Schluss der Sitzung in dem Verfahren ……………….. bestimmte die Beklagte am ……………….. einen Verkündungstermin auf den ………………... Mit Beschluss vom ……………….. verlegte sie den Verkündungstermin „krankheitsbedingt" auf den ………………... Auch dieser Beschluss ging erst am ……………….. auf der Geschäftsstelle ein und wurde mit Postausgang vom ……………….. den Parteivertretern zugeleitet.
15. In dem Verfahren ……………….. fand am ……………….. eine mündliche Verhandlung statt, an deren Schluss die Beklagte einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den ……………….. bestimmte. Die Akte wurde der Beklagten nach Versendung des Protokolls am ……………….. wieder vorgelegt. Mit Beschluss vom ……………….. eröffnete sie die mündliche Verhandlung wieder und bestimmte einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ………………... Erst am ……………….. ging dieser Verlegungsbeschluss in der Geschäftsstelle ein und konnte mit Postausgang vom ……………….. den Parteivertretern zugeleitet werden.
16. In dem Verfahren ……………….. ordnete die Beklagte mit Beschluss vom ……………….. das schriftliche Verfahren an und bestimmte einen Verkündungstermin auf den ………………... Mit Verfügung vom ……………….. eröffnete sie die mündliche Verhandlung wieder und bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ………………... Der Wiedereröffnungsbeschluss und die Terminsverfügung gingen erst am ……………….. auf der Geschäftsstelle ein und wurden den Parteivertretern mit Postausgang vom ……………….. zugeleitet.
17. In den Verfahren ……………….., ……………….. und ……………….. fand am ……………….. eine mündliche Verhandlung statt, in der die Verfahren zur gemeinsamen Beweisaufnahme verbunden wurden. Die Beklagte bestimmte am Schluss der Sitzung einen weiteren Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den ………………... Die Akten wurden der Beklagten nach Versendung des Protokolls am ……………….. wieder vorgelegt. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Termin am ……………….. stattgefunden hat. In den Akten ……………….. befindet sich eine handschriftliche Verfügung vom ……………….. mit dem Inhalt: " ... 3. Schreiben an die PV's In pp möchte ich am ……………….. mit Zeugen laden. (13.00) steht dem etwas entgegen; ich bitte um Mitteilung 4. WV …… (alle 3 Akten)". Die Verfügung ging am ……………….. auf der Geschäftsstelle ein und wurde mit Postausgang vom ……………….. den Parteivertretern zugeleitet.
18. In dem Verfahren ……………….. bestimmte die Beklagte zum Schluss der Sitzung am ……………….. einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den ………………... Diesen Termin verlegte die Beklagte mit Beschluss vom ……………….. wegen eines beantragten Erholungsurlaubes vom ... bis zum ……………….. auf den ………………... Am ……………….. beschloss die Beklagte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ………………... Die Akte und der Verlegungsbeschluss vom ……………….. gingen erst am ……………….. auf der Geschäftsstelle ein und wurden mit Postausgang vom ……………….. den Parteivertretern zugeleitet. Sachstandsanfragen der Parteien, denen der weitere Verfahrensgang bis zum ……………….. nicht bekannt war, mit Schriftsätzen vom ……………….., der Beklagten vorgelegt am ……………….., und vom ……………….., der Beklagten vorgelegt am ……………….., ließ die Beklagte unbeantwortet.Am ……………….. vermerkte eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle in der Akte: „Akte unvollständig; nachgereichter Ss vom ……………….. ist nicht in der Akte“.
19. In dem Verfahren ……………….. fand am ……………….. eine mündliche Verhandlung statt. Die Beklagte bestimmte einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den ………………... Mit Beschluss vom ……………….. verlegte die Beklagte den Verkündungstermin aus „persönlichen Gründen (gesundheitlich)" auf den ………………... Mit Beschluss vom ……………….. verlegte die Beklagte den Verkündungstermin erneut „nochmals aus persönlichen Gründen (gesundheitlich)" auf den ………………... Weiter heißt es in dem Verlegungsbeschluss: „Die Vielzahl zu treffender Entscheidungen macht die weiträumige Verlegung notwendig". Sowohl der Verlegungsbeschluss vom ……………….. als auch der Verlegungsbeschluss vom ……………….. gingen erst am ……………….. ohne Akten auf der Geschäftsstelle ein und wurden den Parteivertretern mit Postausgang vom ……………….. zugeleitet. Nach Lage der Akten wurde am ……………….. eine Entscheidung nicht verkündet. Mit Beschluss vom ……………….. eröffnete die Beklagte die mündliche Verhandlung wieder und bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ……………….., die in der Folge stattfand. Am Schluss der Sitzung bestimmte die Beklagte in Abwesenheit der zuvor Erschienenen einen neuen Verkündungstermin auf den ………………... Diesen Verkündungstermin verlegte die Beklagte mit Beschluss vom ……………….. „krankheitsbedingt" auf den ………………... Das Protokoll vom ……………….. und der Verlegungsbeschluss gingen erst am ……………….. auf der Geschäftsstelle ein und wurden mit Postausgang vom ……………….. den Parteivertretern zugeleitet. Mit Schriftsatz vom ……………….., der Beklagten vorgelegt am ……………….., baten die Prozessbevollmächtigten einer Partei um Sachstandsmitteilung. Der Schriftsatz blieb unbeantwortet.
20. In dem Verfahren ……………….. bestimmte die Beklagte am Schluss der mündlichen Verhandlung am ……………….. einen Verkündungstermin auf den ………………... Die Akten wurden der Beklagten am ……………….. vorgelegt. Mit Beschluss vom ……………….. verlegte die Beklagte den Verkündungstermin „wegen urlaubsbedingter Verhinderung" auf den ………………... Die Akten wurden der Beklagten in der Folge wieder am ……………….. vorgelegt. Mit Beschluss vom ……………….. eröffnete die Beklagte die mündliche Verhandlung wieder und bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ………………... Der Wiedereröffnungsbeschluss ging erst am ……………….. auf der Geschäftsstelle ein. Am ……………….. vermerkte eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle in der Akte: „Akte unvollständig; nachgereichter Schriftsatz vom ……………….. fehlt“.
21. In dem Verfahren ……………….. fand am ……………….. eine mündliche Verhandlung statt, an deren Schluss die Beklagte einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den ……………….. bestimmte. Die Akten wurden der Beklagten nach Versendung des Protokolls am ……………….. vorgelegt. Mit Beschluss vom ……………….. verlegte die Beklagte den Verkündungstermin „krankheitsbedingt" auf den ………………... Der Beschluss ging erst am ……………….. auf der Geschäftsstelle der Kammer ein und wurde den Prozessbevollmächtigten der Parteien mit Postausgang vom ……………….. zugeleitet.
22. In dem Verfahren ……………….. fand am ……………….. eine mündliche Verhandlung statt. Die Beklagte bestimmte am Schluss der Sitzung einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den ………………... Die Akten wurden der Beklagten nach Versendung des Protokolls am ……………….. vorgelegt. Mit Beschluss vom ……………….. verlegte die Beklagte den Verkündungstermin „aus gesundheitlichen Gründen" auf den ………………... Mit Beschluss vom ……………….. verlegte die Beklagte den Verkündungstermin erneut „aus gesundheitlichen Gründen nochmals" auf den ………………... Sowohl der Verlegungsbeschluss vom ……………….. als auch der Verlegungsbeschluss vom ……………….. gingen - ohne Akte - erst am Tag des neuen Verkündungstermins, dem ……………….., auf der Geschäftsstelle ein und wurde an diesem Tage den Parteivertretern zugeleitet. Dass am ……………….. eine Entscheidung verkündet worden wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Mit Beschluss vom ……………….. eröffnete die Beklagte die mündliche Verhandlung wieder und bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ………………...
In den Akten befinden sich folgende - unbeantwortete - Sachstandsanfragen der Prozessbevollmächtigten des dortigen Klägers:
Am ……………….. vermerkte eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle in der Akte: „Akte unvollständig; nachgereichter Schriftsatz vom ……………….. befindet sich nicht in der Akte!“.
23. Am Schluss der Sitzung am ……………….. bestimmte die Beklagte in dem Verfahren ……………….. einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den ………………... Die Akten wurden der Beklagten nach Versendung des Protokolls am ……………….. vorgelegt. Dass am ……………….. eine Entscheidung verkündet worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Mit Beschluss vom ……………….. verlegte die Beklagte „wegen einer Vielzahl anstehender VT's" den Verkündungstermin auf den ………………... Der Verlegungsbeschluss ging ohne Akte am ……………….. auf der Geschäftsstelle ein und wurde den Parteivertretern mit Postausgang vom ……………….. zugeleitet. Die Verkündung einer Entscheidung am ……………….. lässt sich den Akten nicht entnehmen. Mit Beschluss vom ……………….. eröffnete die Beklagte die mündliche Verhandlung wieder und bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ………………... Im Beschluss heißt es weiter: „Am Schluss der Sitzung wird eine „Stuhlentscheidung" verkündet, die jetzt als Entwurf vorliegt. Die Verzögerungsgründe zur Sache möchte ich Ihnen mündlich mitteilen". Am ……………….. fand eine mündliche Verhandlung statt, in dem die Beklagte einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den ……………….. bestimmte. Die Akten wurden der Beklagten nach Versendung des Protokolls und eines nachfolgenden Schriftsatzes am ……………….. wieder vorgelegt. Mit Beschluss vom ……………….. verlegte die Beklagte den Verkündungstermin „krankheitsbedingt" auf den ………………... Dieser Beschluss ging erst am ……………….. auf der Geschäftsstelle der Kammer ein und wurde den Prozessbevollmächtigten der Parteien mit Postausgang vom ……………….. zugeleitet.
In den Akten befinden sich folgende - unbeantwortete - Sachstandsanfragen der Prozessbevollmächtigten der dortigen Klägerin:
24. In dem Verfahren ……………….. bestimmte die Beklagte am Schluss der Sitzung am ……………….. einen Verkündungstermin auf den ………………... Die Akten wurden der Beklagten nach Versendung des Protokolls am ……………….. vorgelegt. Mit Beschluss vom v verlegte die Beklagte den Verkündungstermin „aus gesundheitlichen Gründen" auf den ………………... Mit Beschluss vom ……………….. verlegte die Beklagte den Verkündungstermin „aus gesundheitlichen Gründen nochmals" auf den ………………... Sowohl der Verlegungsbeschluss vom ……………….. als auch der Verlegungsbeschluss vom v gingen - ohne Akte - erst am ……………….. in der Geschäftsstelle ein, die beide Beschlüsse an selben Tage den Parteivertretern übersandte. Mit einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Geschäftsstelle geleiteten, auf den „………………..“ datierten Beschluss eröffnete die Beklagte die mündliche Verhandlung wieder und bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ………………... Dieser Wiedereröffnungsbeschluss ging erst am ……………….. auf der Geschäftsstelle ein und wurde am ……………….. den Parteivertretern zugeleitet.
In den Akten befinden sich folgende - unbeantwortete - Sachstandsanfragen von Prozessbevollmächtigten der Parteien
Am ……………….. vermerkte eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle in der Akte: „Akte unvollständig (nachgereichter Schriftsatz vom ……………….. befindet sich nicht in der Akte)“.
25.In dem Verfahren ……………….. fand am ……………….. eine mündliche Verhandlung statt. Die Beklagte bestimmte einen Verkündungstermin auf den ………………... Die Akten wurden der Beklagten nach Versendung des Protokolls am ……………….. wieder vorgelegt. Mit Beschluss vom ……………….. verlegte die Beklagte den Verkündungstermin „wegen einer Vielzahl anstehender VT's" auf den ………………... Der Beschluss ging ohne Akte am ……………….. auf der Geschäftsstelle ein und wurde den Parteivertretern mit Postausgang vom ……………….. zugeleitet. Die Verkündung einer Entscheidung am ……………….. lässt sich den Akten nicht entnehmen. Mit Beschluss vom ……………….. eröffnete die Beklagte die mündliche Verhandlung wieder und bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ………………... In dem Beschluss heißt es weiter: „Am Schluss der Sitzung wird eine „Stuhlentscheidung" verkündet, die jetzt als Entwurf vorliegt. Die Verzögerungsgründe zur Sache möchte ich Ihnen mündlich mitteilen". Der Beschluss ging ohne Akten am ……………….. auf der Geschäftsstelle ein. Am Schluss der mündlichen Verhandlung am ……………….. bestimmte die Beklagte einen Verkündungstermin auf den ……………….., ohne dass die Akte zunächst zur Geschäftsstelle gelangte. Am ……………….. vermerkte eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle in der Akte: „Akte auf der Geschäftsstelle eingegangen am ………………..; Akte unvollständig (es fehlen mehrere nachgereichte Schriftsätze)“. Die Akten wurden der Beklagten nach Versendung des Protokolls am ……………….. wieder vorgelegt. Mit Beschluss vom ……………….. wurde der Verkündungstermin „krankheitsbedingt" auf den ……………….. verlegt. Der Verlegungsbeschluss ging erst am ……………….. auf der Geschäftsstelle der Kammer ein und wurde den Prozessbevollmächtigten der Parteien mit Postausgang vom ……………….. zugeleitet.
Im Rahmen der Dienstaufsicht bat der Präsident des Landgerichts mit Schreiben vom ……………….. - der Beklagten am ……………….. vorgelegt - um Übersendung der Akte. Der Vorlagebitte kam die Beklagte nicht nach. Erst am ……………….. gelangten die Akten zur Geschäftsstelle, so dass sie zur Dienstaufsicht eingesehen werden konnten.
26. In dem Verfahren ……………….. bestimmte die Beklagte am ……………….. am Schluss der Sitzung einen Verkündungstermin auf den ………………... Mit Beschluss vom ……………….. verlegte sie den Verkündungstermin „krankheitsbedingt" auf den ………………... Der Beschluss ging erst am ……………….. auf der Geschäftsstelle ein und wurde mit Postausgang vom ……………….. den Parteivertretern zugeleitet.
27. In dem Verfahren ……………….. fand am ……………….. eine mündliche Verhandlung statt, an deren Schluss die Beklagte einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den ……………….. bestimmte. Die Akten wurden der Beklagten nach Absendung des Protokolls am ……………….. vorgelegt. Dass an dem ……………….. eine Entscheidung verkündet worden wäre, ist weder protokolliert, noch befindet sich eine solche Entscheidung bei der Akte.
28. Am ……………….. bestimmte die Beklagte am Schluss der Sitzung in dem Verfahren ……………….. einen Verkündungstermin für den ………………... Die Akten wurden der Beklagten nach Absendung des Protokolls und eines nachfolgenden Schriftsatzes am ……………….. vorgelegt. Dass an dem ……………….. eine Entscheidung verkündet worden wäre, ist weder protokolliert, noch befindet sich eine solche Entscheidung bei der Akte.
29. Am ……………….. bestimmte die Beklagte in dem Verfahren ……………….. einen Verkündungstermin für den ………………... Die Akten wurden der Beklagten nach Absendung des Protokolls am ……………….. vorgelegt. Dass an dem ……………….. eine Entscheidung verkündet worden wäre, ist weder protokolliert, noch befindet sich eine solche Entscheidung bei der Akte.
30. Am ……………….. bestimmte die Beklagte in dem Verfahren ……………….. einen Verkündungstermin für den ………………... Die Akten wurden der Beklagten nach Absendung des Protokolls am ……………….. vorgelegt. Dass an dem ……………….. eine Entscheidung verkündet worden wäre, ist weder protokolliert, noch befindet sich eine solche Entscheidung bei der Akte.
31. In dem Verfahren ……………….. hob der Vertreter der Beklagten einen für den ……………….. bestimmten Termin zur Anhörung eines Sachverständigen wegen Erkrankung der Beklagten auf. Die Akten wurden der Beklagten nach Rückkehr in den Dienst am ……………….. vorgelegt. Das Verfahren ist seitdem bis zur Einsichtnahme im Rahmen der Dienstaufsicht am ……………….. nicht gefördert worden.
32. In dem Verfahren ……………….. (verbunden mit ………………..) bestimmte die Beklagte am ……………….. am Schluss der Sitzung einen Verkündungstermin für den ………………... Die Akten wurden der Beklagten nach Absendung des Protokolls am ……………….. vorgelegt. Dass an dem ……………….. eine Entscheidung verkündet worden wäre, ist weder protokolliert, noch befindet sich eine solche Entscheidung bei der Akte.
33. In dem Verfahren ……………….. ordnete die Beklagte mit Beschluss vom ……………….. das schriftliche Verfahren an und bestimmte einen Verkündungstermin für den ………………... Die Akten wurden der Beklagten am ……………….. vorgelegt. Dass an dem ……………….. eine Entscheidung verkündet worden wäre, ist weder protokolliert, noch befindet sich eine solche Entscheidung bei der Akte.
34. Das Verfahren ……………….. lag der Beklagte nach ihrer Rückkehr aus einer Erkrankung seit dem ……………….. vor und wurde in der Folge bis zum ……………….. nicht gefördert. Sachstandsanfragen des Prozessbevollmächtigten des dortigen Klägers vom v und vom ……………….. beantwortete die Beklagte nicht. Nachdem dieses Verfahren bereits im Jahr …. Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde gewesen war, forderte der Präsident im Rahmen der Dienstaufsicht diese Akte zur Vorlage am ……………….. an. Die Aktenanforderung wurde der Beklagten am ……………….. vorgelegt, ohne dass sie zunächst dieser Vorlagebitte Folge leistete. Mit Verfügung vom ……………….. bestimmte die Beklagte einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den ………………... Nach Eingang der Akte auf der Geschäftsstelle konnte sie am ……………….. im Rahmen der Dienstaufsicht eingesehen werden.
35. In dem Verfahren ……………….. fand am ……………….. eine mündliche Verhandlung statt, an deren Schluss die Beklagte einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den ……………….. bestimmte. Die Akten wurden der Beklagten am ……………….. vorgelegt. Mit Beschluss vom ……………….. verlegte die Beklagte den Verkündungstermin „aus persönlichen Gründen" auf den ………………... Dass an diesem Tag eine Entscheidung verkündet worden wäre oder das Verfahren in der Folge gefördert worden sei, ist nicht ersichtlich. Die Akten befinden sich seit dem ……………….. durchgängig bei der Beklagten. Seit dem Verlegungsbeschluss vom ……………….. lässt sich eine Verfahrensförderung auch dem Fachanwendungsverfahren „Forum Star“ nicht mehr entnehmen.
Im Rahmen der Dienstaufsicht forderte der Präsident des Landgerichts mit Schreiben vom ……………….. die Akte bei der Beklagten an. Mit Schreiben vom ……………….. und vom ……………….. erinnerte der Präsident an seine Aktenanforderung. Nachdem weitere telefonische Kontaktversuche erfolglos blieben, ließ der Präsident der Beklagten am ……………….. die schriftliche Aktenanforderung persönlich übergeben. Die Beklagte sagte bei diesem Anlass die Vorlage der Akten zu, ohne dieser Ankündigung bisher Folge zu leisten.
36. Das Verfahren ……………….. wurde durch rechtskräftiges Urteil vom ……………….. beendet. Die Akte wurde der Beklagten mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag und einem Kostenausgleichsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am ……………….. wieder vorgelegt, ohne dass der Tatbestandsberichtigungsantrag zunächst von der Beklagten bearbeitet wurde. Am ……………….. erhob der Prozessbevollmächtigte der dortigen Klägerin eine Dienstaufsichtsbeschwerde und wies dabei darauf hin, dass durch den Verbleib der Akte bei der Beklagten sein Kostenausgleichungsantrag nicht bearbeitet werden könne. Im Rahmen der Dienstaufsicht forderte der Präsident des Landgerichts mit Schreiben vom ……………….. die Akte an. Dieses Schreiben wurde der Beklagten am ……………….. vorgelegt. Mit Schreiben vom ……………….., der Beklagten vorgelegt am ……………….., forderte der Präsident die Akten erneut an. Am ……………….. ließ der Präsident der Beklagten persönlich eine schriftliche Aktenanforderung übergeben. Die Beklagte sagte bei diesem Anlass die Vorlage der Akten zu, ohne dieser Ankündigung zunächst Folge zu leisten. Mit Beschluss vom ……………….. wies die Beklagte den Tatbestandsberichtigungsantrag zurück und verfügte die Akte zur Geschäftsstelle. Die Akte konnte dann am ……………….. im Rahmen der Dienstaufsicht eingesehen werden.
37. Nachdem in dem Verfahren ……………….. den Parteien ein Gutachten mit Verfügung vom ……………….. zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen zugeleitet worden war, lag die Akte der Beklagten seit dem ……………….. wieder vor. Sachstandsanfragen der Prozessbevollmächtigten vom ……………….., ……………….. und ……………….. - verbunden mit einer Verzögerungsrüge - beantwortete die Beklagte nicht.Im Rahmen der Dienstaufsicht forderte der Präsident des Landgerichts mit Schreiben vom ……………….., der Beklagten vorgelegt am ……………….., die Akte zur Einsicht an, ohne dass die Beklagte dieser Aufforderung zunächst Folge leistete. Erst mit Verfügung vom ……………….. erteilte die Beklagte Auflagen an mehrere Sachverständige und ließ die Akte am ……………….. dem Präsidenten des Landgerichts zukommen.
38. In dem Verfahren ……………….. ordnete die Beklagte mit Beschluss vom ……………….. das schriftliche Verfahren an und bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den ………………... Die Akte wurde der Beklagten am ……………….. wieder vorgelegt. Eine Entscheidung erging nach Aktenlage nicht.Im Rahmen der Dienstaufsicht forderte der Präsident des Landgerichts die Akte mit Schreiben vom ……………….. an, das der Beklagten am selben Tag vorgelegt wurde. Mit Verfügung vom ……………….. beraumte die Beklagte Termin zur mündlichen Verhandlung für den ……………….. an und verfügte eine Aktenvorlage an den Präsidenten. Im Rahmen der Dienstaufsicht konnte die Akte dann am ……………….. eingesehen werden.
Die Beklagte befand sich in dem verfahrensrelevanten Zeitraum wie folgt nicht im Dienst:
Beginn |
Ende |
Arbeitstage |
Abwesenheitsgrund |
……………….. |
……………….. |
……………….. |
Krankheit |
……………….. |
……………….. |
……………….. |
Krankheit |
……………….. |
……………….. |
……………….. |
Fortbildung |
……………….. |
……………….. |
……………….. |
Fortbildung |
……………….. |
……………….. |
……………….. |
Erholungsurlaub |
……………….. |
……………….. |
……………….. |
Erholungsurlaub |
……………….. |
……………….. |
……………….. |
Erholungsurlaub |
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Konkretisierung der Disziplinarklage vom ……………….. Bezug genommen.
Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die sich daraus ergebenden Verfahrensverzögerungen zumindest billigend in Kauf genommen habe, um sich mit den Verfahren zu Lasten der Parteien nicht oder nicht zeitnah befassen zu müssen. Die nichtrechtzeitige Absetzung der Urteile und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Verkündung eines Urteils verstießen gegen zwingende Verfahrensvorschriften. Soweit die Beklagte in zahlreichen Fällen Verkündungstermine wegen angeblicher Krankheiten oder anderer Verhinderungen verlegt habe, überzeuge diese Begründung nicht. Krankheitsbedingte Ausfälle seien für den verfahrensrelevanten Zeitraum allein für den ... bis zum ……………….. dokumentiert, nachdem die Beklagte sich seit Montag, dem ……………….., wieder im Dienst befunden habe. Im selben Zeitraum hätten zudem weitere Termine stattgefunden, an denen die Beklagte nicht gehindert gewesen sei. Als langjähriger Zivilrichterin seien der Beklagten zudem die verfahrensrechtlichen Vorschriften bekannt gewesen. Angesichts der Vielzahl und der Schwere der Verstöße sei insgesamt eine Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme erforderlich. Die Erteilung eines Verweises oder einer Geldbuße reiche dagegen nicht mehr aus. Die Beklagte sei bereits durch die Beurteilung vom ……………….., der Ermahnung vom ……………….. und dem vorhergehenden Disziplinarverfahren (DG 3/21) mit Urteil des Dienstgerichts vom ……………….. insgesamt dreimal auf Fehler bei der Aktenbearbeitung hingewiesen worden, ohne dass sie ihr Verhalten geändert habe. Mit diesem Verhalten habe die Beklagte auch das Vertrauen der Parteien sowohl in ihre Integrität als auch in die gesamte Richterschaft nachhaltig beschädigt.
Der Kläger beantragt,
gegen die Beklagte eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 für ein Jahr zu verhängen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Im Termin der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erstmals vorgetragen, dass in dem Disziplinarverfahren nicht beachtet werde, dass sie in dem die Disziplinarklage betreffenden Zeitraum auf Grund von psychischen Belastungen nur eingeschränkt oder gar nicht in der Lage gewesen sei, den Anforderungen nachzukommen. Es gebe insoweit auch ein psychiatrisches Kurzgutachten, das sie ihrer Erinnerung nach der Verwaltung oder dem Dienstgericht in der Vergangenheit übergeben habe. Sofern dies aber nicht Aktenbestandteil sei, werde sie versuchen, eine Kopie dieses Gutachtens über die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses Spremberg zu erlangen, um diese sodann vorzulegen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Dienstgericht durch Beschluss den Verfahrensstoff beschränkt und die Vorwürfe der Disziplinarklage vom ………………..
3. in …. Fällen (Nr. 7-10, 12-14, 19, 21-26) Termine zur Verkündung einer Entscheidung über drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hinaus angesetzt oder auf einen Termin nach Ablauf dieser Frist verlegt zu haben, ohne dass ein wichtiger Grund dies erforderte,
4. in … Fällen (Fälle Nr. 9-16, 18, 20-21, 23, 25-26) Entscheidungen über die Verlegung eines Verkündungstermins oder die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig an die Geschäftsstelle weitergeleitet zu haben,
7. in …. Fällen (Fälle Nr. 31, 34 und 37) im Zeitraum von ……………….. bis ……………….. Verfahren ohne dies rechtfertigenden Grund zwischen etwa neun und etwa 15 Monaten nicht gefördert zu haben und
9. in …. Fällen (Fälle Nr. 18, 20, 22, 24, 25) Schriftstücke, die der Beklagten durch die Geschäftsstelle zugeleitet worden waren, nicht zu den bei ihr befindlichen Akten genommen zu haben
von der Verfolgung ausgenommen.
I. Der vorgeworfene Sachverhalt steht für das Richterdienstgericht fest. Einer weiteren Beweisaufnahme gemäß § 59 Abs. 1 LDG bedurfte es nicht. Die Beklagte hat die Ergebnisse der Geschäftsprüfungsberichte und die dargestellten Abläufe nicht in Abrede gestellt. In entsprechender Anwendung des § 86 VwGO drängen sich hier damit nach dem anzuwendenden Untersuchungsgrundsatz weitere Ermittlungen zum objektiven Sachverhalt nicht auf. Beweisanträge hat die Beklagte nicht gestellt.
III. Auf Grund dieser Feststellungen - im Umfang des Sachverhaltes nach Beschränkung - hat die Beklagte ein einheitliches Dienstvergehen begangen, soweit sie:
1. in …. Verfahren (Fälle 1 bis 8 der Disziplinarklage vom 1. August 2024) nach Verkündung eines Urteils in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, das Urteil nicht innerhalb von drei Wochen vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelte und in diesen Fällen Tatbestand und Entscheidungsgründe auch nicht unverzüglich nachträglich angefertigt und besonders unterschrieben der Geschäftsstelle übermittelt hatte,
2. in denselben …. Verfahren nach Verkündung eines Endurteils entgegen zwingender Verfahrensvorschriften die mündliche Verhandlung wiedereröffnete und Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmte,
3. in …. Fällen (Fälle Nr. 19, 22 und 24 der Disziplinarklage vom 1. August 2024) Entscheidungen über die Verlegung eines Verkündungstermins nicht rechtzeitig an die Geschäftsstelle weiterleitete,
4. in ….. Fällen (Fälle Nr. 27-30, 32, 33 und 38 der Disziplinarklage vom 1. August 2024) Verkündungstermine am ……………….. und ……………….. verstreichen ließ, ohne eine Entscheidung zu verkünden,
5. in einem Fall (Fall Nr. 17 der Disziplinarklage vom 1. August 2024) zu dem dafür bestimmten Termin eine mündliche Verhandlung nicht durchführte,
6. in ….. Fällen (Fälle Nr. 35 und 36 der Disziplinarklage vom 1. August 2024) Verfahren ohne rechtfertigenden Grund hinaus nicht förderte,
7. in ….. Fällen (Fälle Nr. 8, 10, 18, 19, 22, 23, 24, 37 der Disziplinarklage vom 1. August 2024) Sachstandsanfragen nicht beantwortete,
8. in …… Fällen Akten dem Präsidenten des Landgerichts als ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten auf dessen Anforderung im Rahmen der Dienstaufsicht nicht oder verspätet vorgelegte (Fälle Nr. 8, 25, 34, 35, 36, 37, 38 der Disziplinarklage vom 1. August 2024).
Nach § 10 Abs. 1 BbgRiG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LBG und § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Richterinnen und Richter ein Dienstvergehen, soweit sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Richterinnen und Richter sind nach Art. 108 Abs. 1 der Landesverfassung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben daher im Rahmen ihrer Unabhängigkeit die Gesetze einzuhalten und unterliegen der Dienstpflicht, diese Gesetze bei der Rechtsanwendung nicht zu verletzen. Darüber hinaus werden Richterinnen und Richter entgegen § 10 Abs. 1 BbgRiG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LBG und § 34 Satz 3 BeamtStG nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die ihr Beruf erfordert, wenn sie sich bei der Bearbeitung selbst nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten.
Im Einzelnen ist hier zu differenzieren:
Die Beklagte verstieß in diesen Fällen gegen die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 315 Abs. 2 ZPO, nach der ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet wird, vor Ablauf von drei Wochen vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln ist. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich und steht auch nicht im richterlichen Ermessen. Soweit ausnahmsweise die Frist nicht eingehalten werden kann, ist gemäß § 315 Abs. 2 Satz 2 ZPO zumindest ein von der Richterin unterschriebenes Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. Auch dies ist hier nicht geschehen.
Soweit die Beklagte zur Begründung der Wiedereröffnung darauf verweist, dass auf Grund von „Bandscheibenvorfällen“ eine Entscheidungsabsetzung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht möglich gewesen sei, ändert dies nichts. Diese Begründung zeigt vielmehr, dass der Beklagten die gesetzliche Vorschrift des § 315 Abs. 2 ZPO grundsätzlich bekannt war. Eine Erkrankung im maßgeblichen Zeitraum ist zudem weder gegenüber dem Dienstherren angezeigt worden, noch wäre erkennbar, dass eine etwaige Erkrankung, die nicht zu einer Krankschreibung führte, der Möglichkeit entgegengestanden hätte, zumindest ein unterschriebenes Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln.
In denselben acht Fällen verstieß die Beklagte gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, die nicht einem richterlichen Ermessen unterliegen, indem sie nach Ablauf der Frist des § 315 Abs. 2 ZPO die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnete, obwohl bereits ein Endurteil in der Sache verkündet worden war. Für eine Wiederöffnung nach § 156 ZPO ist in diesem Verfahrensstadium kein Raum mehr, da das Gericht an die von ihm bereits erlassene Entscheidung gemäß § 318 ZPO gebunden ist. Der Prozessstoff darf daher nicht zum Gegenstand einer „neuen“ mündlichen Verhandlung werden, die unter Umständen zu einem abweichenden Ergebnis führt.
Die Beklagte missachtete grundlegende Rechte der Parteien, indem sie in den betreffenden Fällen Verkündungstermine sukzessiv verlegte, ohne die Parteien rechtzeitig über den jeweiligen neuen Verkündungstermin zu informieren. In den Fällen Nr. 19, 22 und 24 der Disziplinarklage vom 1. August 2024 erreichten die Parteien die jeweiligen Verlegungsbeschlüsse erst nach Ablauf des zuvor angesetzten, bereits auf einer Verlegung beruhenden Verkündungstermins, ohne dass die Parteien zuvor davon Kenntnis gehabt hätten. Dies zeigt nicht nur einen Mangel an Arbeitsorganisation. Es degradiert die Parteien auch zu einem bloßen Objekt der Rechtsprechung, wenn diese erst im Nachhinein von der Verlegung eines Verkündungstermins erfahren, zu dem sie bereits zuvor nicht geladen worden waren. Darüber hinaus ist zu beachten, dass für die Ladung zu einem Verkündungstermin nach allgemeiner Meinung zwar die Ladungsfrist des § 217 ZPO nicht einzuhalten ist (Stackmann, Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 217 ZPO Rn. 2), in den betreffenden Fällen die Parteien der neuerliche Verkündungstermin jedoch erst knapp vor oder am Tag der neu angesetzten Verkündung informiert wurden, so dass eine Teilnahme praktisch kaum oder nicht möglich gewesen wäre, soweit an diesen Tagen eine Verkündung tatsächlich stattgefunden hätte.
Der Umstand, dass nach dem festgestellten und maßgeblichen Sachverhalt in dem Fall Nr. 24 der Disziplinarklage vom 1. August 2024 die Verlegungsbeschlüsse vom ……………….. und vom ……………….. durch die Beklagte am ……………….. zur Geschäftsstelle geleitet wurden, obwohl die auf den „………………..“ datierte und erst am ……………….. zur Geschäftsstelle gereichte Wiedereröffnung des Verfahrens bereits existiert haben müsste, lässt zumindest auf einen erheblichen Organisationsmangel schließen. Soweit mit der Disziplinarklage der Beklagten darüber hinaus vorgeworfen werden sollte, den erneuten Beschluss „zurückdatiert“ haben zu können, fehlt es an der notwendigen Konkretisierung des Vorwurfs im Disziplinarverfahren, um der Beklagten unmissverständlich deutlich zu machen, welcher Sachverhalt ihr zur Last gelegt wird. Weder in der Konkretisierung noch in der rechtlichen Wertung der Disziplinarklage wird der Beklagten ausdrücklich und nachvollziehbar der - erhebliche und strafrechtlich relevante - Vorwurf, den Wiedereröffnungsbeschluss vorsätzlich mit einem zurückliegenden Datum unterzeichnet zu haben (zu den Anforderungen an die Konkretisierung der Klageschrift im Disziplinarverfahren: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69/10 - juris - Rn. 6). Angesichts des Umstandes, dass es einem derartigen Fall auch um eine Straftat der Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 StGB handeln könnte, die zudem der „mittelschweren Kriminalität“ zuzuordnen wäre und damit sogar erheblichere Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen müsste, wäre mit einer unmissverständlichen Konkretisierung in der Disziplinarklage zu rechnen gewesen, sofern der Dienstherr der Beklagten auch den Vorwurf einer Falschbeurkundung hätten machen wollen.
Zumindest in den ……… bezeichneten Fällen vom ……………….. und vom ……………….. ließ die Beklagte Verkündungstermine verstreichen, ohne dass ersichtlich wäre, dass an diesen Tagen eine Entscheidung verkündet worden wäre. Es entspricht der Gesetzessystematik, dass an einem Termin, der zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden ist, auch grundsätzlich eine verfahrensfördernde Entscheidung zu verkünden ist, sofern dieser Termin nicht zuvor gemäß § 227 Abs. 1 ZPO aus einem erheblichen Grund aufgehoben oder verlegt worden ist. Ob ein Umstand als erheblicher Grund für eine Aufhebung oder Verlegung angesehen werden kann, unterliegt zwar grundsätzlich dem richterlichen Ermessen, soweit es sich nicht um Gründe des § 227 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO handelt, die von dem Gesetzgeber als nichterheblich angesehen werden. Sofern ein Richter jedoch ohne weiteren aktenkundigen Grund den Termin verstreichen lässt, ist ein Ermessen gerade nicht ausgeübt worden. Andere Gründe, die einer Wahrnehmung der Verkündungstermine entgegengestanden hätten, z.B. eine Erkrankung, sind weder angezeigt worden noch ersichtlich.
Es entspricht ebenfalls der Gesetzessystematik, dass ein Richter einen von ihm gemäß § 216 ZPO bestimmten Termin auch durchzuführen hat, sofern dieser Termin nicht gemäß § 217 ZPO vorher verlegt oder aufgehoben wird. Dies ist hier nicht geschehen, ohne dass andere Gründe, die der Durchführung des Termins entgegengestanden hätten, ersichtlich wären.
Auch wenn es keine festen gesetzlichen Fristen dafür gibt, in welchem Zeitraum Richter die ihnen zugewiesenen allgemeinen Zivilverfahren zu bearbeiten haben, hat die Beklagte zumindest in den Fällen 35 und 36 die Verfahren pflichtwidrig nicht ausreichend gefördert. Im Fall 35 lag die Akte der Beklagten seit dem ……………….. vor. An dem anberaumten Verkündungstermin am ……………….. verkündete sie keine Entscheidung. In der Folge war weder eine Förderung des Verfahrens zu verzeichnen noch übermittelte sie die Akte an die Dienstaufsicht trotz eines persönlichen Gesprächs am ………………... Selbst wenn die Akte „verloren“ gegangen sein sollte, hätte die Beklagte zumindest den Aktenverlust anzeigen müssen, um eine Verfahrensförderung zu erreichen.
Eine pflichtwidrige Nichtförderung ist zudem im Fall Nr. 36 ersichtlich, in dem die Beklagte einen Tatbestandsberichtigungsantrag über einen Zeitraum von knapp anderthalb Jahren trotz mehrerer Sachstandsanfragen und Aktenanforderungen der Dienstaufsicht unbearbeitet ließ. Es gibt keinen erkennbaren Grund dafür, warum die Ablehnung des Berichtigungsantrages sich über diesen Zeitraum erstreckte.
Die Nichtbeantwortung von Sachstandsanfragen der Parteien stellt ebenfalls einen Verstoß gegen richterliche Pflichten dar, die auch als Dienstvergehen anzusehen sind. Zwar mag es sein, dass in Einzelfällen Sachstandsanfragen übersehen oder versehentlich unbeantwortet bleiben können, ohne dass die Schwelle zu einem Dienstvergehen erreicht würde. Ein Dienstvergehen stellt es dagegen dar, wenn (zumindest) systematisch Sachstandsanfragen unbeantwortet bleiben und ohne weitere Reaktion zur Akte genommen werden. Die Pflicht aus § 34 BeamtStG zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten umfasst auch, auf Sachstandsanfragen innerhalb einer angemessen Frist zu reagieren. Bleiben diese - regelmäßig - unbeantwortet, beeinträchtigt dies das Ansehen der Richterschaft. Der von einem gerichtlichen Verfahren Betroffene muss den Eindruck haben, dass seine „berechtigten Anliegen keinerlei Gehör finden und er zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird“ (so wörtlich der Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Urteil vom 6. Juli 2007, DGH 4/06, NJW-RR 2008, 936, 938).
Ein Verstoß gegen eine Dienstpflicht besteht ferner darin, wenn die Beklagte im Rahmen der Dienstaufsicht angeforderte Akten nicht vorlegt, die für die Prüfung von Dienstaufsichtsbeschwerden benötigt werden. Richterinnen und Richter unterliegen gemäß § 10 BbgRiG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 DRiG der Dienstaufsicht, soweit ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Diese umfasst gemäß § 26 Abs. 2 DRiG auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und die Richterin zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Ausfluss dieser Befugnis ist zudem, in die bearbeiteten Akten zum Zwecke der Ausübung der Dienstaufsicht Einblick zu nehmen. Soweit ein Richter der Dienstaufsicht diese Akten vorenthält und damit die Prüfung erschwert, verstößt er gegen eine Dienstpflicht. Inhalt dieser Dienstpflicht ist es zudem, in geeigneter Form auf Anfragen des Dienstherren zu antworten.
IV. Die Verstöße stellen insgesamt ein einheitliches Dienstvergehen dar. Sie sind insgesamt Ausdruck eines grundlegenden Mangels an Arbeitsorganisation und der Missachtung grundsätzlicher zivilprozessualer Regeln.
V. Die Beklagte handelte schuldhaft und vorwerfbar. Soweit sie nunmehr vorträgt, dass in dem Disziplinarverfahren nicht beachtet werde, dass sie in dem die Disziplinarklage betreffenden Zeitraum auf Grund von psychischen Belastungen nur eingeschränkt oder gar nicht in der Lage gewesen sei, den Anforderungen nachzukommen, ist dies durch Tatsachen nicht unterlegt.
Obwohl es ihr möglich wäre, teilt die Beklagte weder eine genauere medizinische Diagnose noch nähere Umstände oder einen konkreten Zeitraum mit, in dem sie an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert gewesen wäre. Es versteht sich auch nicht von selbst, dass psychische Probleme an der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hindern würden. So besteht zunächst kein Zweifel daran, dass der Beklagten grundsätzlich die prozessualen Pflichten bekannt waren. Ihre Einsichtsfähigkeit war nicht ausgeschlossen. Dies folgt bereits daraus, dass die von ihr beschlossenen Wiedereröffnungen von Verfahren, in denen bereits Urteile verkündet waren, gerade damit begründet wurden, dass die Absetzungsfrist nicht eingehalten werden könne. Auch ihre Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war nicht erkennbar in erheblicher Weise eingeschränkt. So konnte sie in zahlreichen Fällen Termine aufheben oder verlegen. Ersichtlich erledigte sie auch Verfahren ohne Beanstandungen. Eine andauernde erhebliche Einschränkung, prozessuale Pflichten zu beachten, bestand damit nicht.
Das Dienstgericht war zudem nicht gehalten, mit einer Entscheidung in der Sache zuzuwarten, um das von der Beklagten erwähnte und nicht weiter konkretisierte „psychiatrische Kurzgutachten“, von dem eine Kopie im Psychiatrischen Krankenhaus Spremberg vorhanden sein könnte, zum Gegenstand der Verhandlung machen zu können. Eine solche gutachterliche Stellungnahme ist bisher nicht Gegenstand des Vortrages der Beklagten gewesen und auch nicht Aktenbestandteil. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, war ein entsprechendes Gutachten oder eine psychiatrische Stellungnahme auch nicht Gegenstand des Vortrages der Beklagten in dem vorhergehenden Disziplinarverfahren DG 3/21, das mit Urteil vom 22. April 2022 abgeschlossen wurde, mithin in dem hier verfahrensrelevanten Zeitraum. In dem damals geführten Verfahren wurde allein ein psychologischer Kurzbericht des Dipl.-Psych. ……………….. zum Gegenstand gemacht, nach dem es im ……………….. bei der Beklagten zu einer „psychogenen depressiven Störung“ gekommen sein soll. Auswirkungen auf den hier verfahrensrelevanten Zeitraum ergeben sich dadurch nicht. Dies zeigt sich auch daran, dass sich nach dem Bericht über die amtsärztliche Untersuchung der Beklagten vom ……………….. Leistungseinschränkungen bei der Beklagten nicht zeigten. Nach Einschätzung des Amtsarztes war die Beklagte zu diesem Zeitpunkt „vollumfänglich dienstfähig“ und zeigte weder psychische noch mentale Auffälligkeiten. Nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem Amtsarzt befand sie sich zudem weder in medikamentöser noch nicht-medikamentöser Behandlung. Eine auf Grund eines familiären Trauerfalls begonnene ambulante Psychotherapie sei erfolgreich beendet worden. Insgesamt ergeben sich damit für das Dienstgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichtsfähigkeit der Beklagten ausgeschlossen gewesen wäre oder sie nicht in der Lage gewesen wäre, die ihr aus langjähriger Tätigkeit bekannten Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden, zumal die Beklagte eine Dienstunfähigkeit für den hier relevanten Zeitraum nur vom ……………….. bis zum ……………….. und danach für ….. Tage zwischen dem ……………….. und dem ……………….. anzeigte.
V. Die Schwere des festgestellten Sachverhalts erfordert hier entsprechend dem Antrag des Klägers die Verhängung einer Gehaltskürzung. Mildere Disziplinarmaßnahmen wie der Verweis oder die Geldbuße sind als Sanktion und als Mahnung nicht mehr ausreichend.
Zwar ist zu Gunsten der Beklagten anzuführen, dass nach der bisherigen Einschätzung ihre Versäumnisse nicht - wie mit der Disziplinarklage vorgehalten - dazu gedient haben, sich „mit den Verfahren zu Lasten der Parteien nicht bzw. nicht zeitnah befassen zu müssen“. Ein Mangel an Arbeitseinsatz zeigt die Disziplinarklage nicht auf. Vielmehr hat die Beklagte ersichtlich erhebliche Defizite in der Arbeitsorganisation und ihrem Zeitmanagement, die zu einer Überforderung führen. Das Dienstgericht beachtet zudem zu Gunsten der Beklagten, dass sie - entsprechend ihrem Vortrag - an psychischen Problemen litt, die - auch wenn sie die Vorwerfbarkeit nicht beseitigen - ebenfalls Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Arbeitsorganisation gehabt haben können.
Gegen die Beklagte spricht aber in erheblicher Weise, dass sie bereits - in ähnlicher Weise - disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch in dem Verfahren DG 3/21 lag der einheitliche Pflichtenverstoß in der Missachtung zivilprozessualer Regeln zu Lasten der Parteien. Darüber hinaus ist die Beklagte bereits mit der ihr am ……………….. zugegangenen Beurteilung auf die in ihrem Dezernat bestehenden organisatorischen Schwierigkeiten bei der Aktenbearbeitung hingewiesen worden. In einem weiteren Schritt hielt die seinerzeitige Präsidentin der Beklagten am ……………….. Fehler in der Aktenbearbeitung vor, nachdem die Akten in …. Zivilverfahren über mehrere Monate trotz Verlegung von Verkündungsterminen und Aktenanforderungen nach Dienstaufsichtsbeschwerden nicht zur Geschäftsstelle gelangten. Weder diese Ermahnung noch das seit dem ……………….. eingeleitete vorgehende Disziplinarverfahren oder der vom Dienstgericht mit Urteil vom ……………….. verhängte Verweis führten zu einer Änderung in der Arbeitsweise der Beklagten oder zur Anzeige der Krankheiten, die einer Erledigung der prozessualen Pflichten entgegengestanden haben könnte. Erschwerend ist zudem zu beachten, dass die Verstöße der Beklagten auch Auswirkung auf das Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit hatten, da ihr Verhalten grundsätzlich geeignet war, bei den betroffenen Parteien Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit und der Rechtmäßigkeit der richterlichen Handlungen aufkommen zu lassen.
Insgesamt ist es daher in der Würdigung des Dienstvergehens angemessen, eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 für ein Jahr auszusprechen. Das Dienstgericht verkennt dabei nicht, dass angesichts der Vielzahl der Einzelfälle, deren Schwere und des Umstandes, dass die Beklagte bisher trotz der zahlreichen Warnungen in der Vergangenheit nicht bereit war, ihre Arbeitsweise zu ändern, auch schwerere Disziplinarmaßnahmen hätten in Erwägung gezogen werden können. Die Beklagte muss sich aber gewahr sein, dass von den Möglichkeiten des §74 BbgRiG - eine Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt scheidet hier aus - als nächste Stufe gemäß § 74 Nr. 6 BbgRiG bereits eine Entfernung aus dem Dienst die Folge eines Dienstvergehens sein könnte.
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Abs. 1 BbgRiG i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG in der bis zum 31. August 2024 geltenden Fassung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 73 Abs. 1 BbgRiG, 3 LDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus, einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).