Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Der 10. Senat | Entscheidungsdatum | 16.06.2025 | |
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Aktenzeichen | 10 S 19/25 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0616.10S19.25.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | 27 Abs. 1 Nr. 1b), Abs. 2, Abs. 3 Satz 1; 30 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3; 32 Abs. 2 BGleiG, 70 Abs. 1; 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG, 2 GAD, 3 GG, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2; 14 Abs. 5 Satz 2 SÜG, 114 VwGO |
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine beamtenrechtliche Umsetzung.
Die am 5_____ geborene Antragstellerin befindet sich seit dem 5_____ als Beamtin im k_____ Auswärtigen Dienst der Antragsgegnerin. Sie hat das Statusamt einer U_____ der Besoldungsgruppe D_____ inne. Seit Ende M_____ ist sie an der Botschaft D_____ als politische Referentin eingesetzt. Sie ist alleinerziehende Mutter einer am 4_____ geborenen Tochter.
Mit Erlass vom 6. Dezember 2024 hob die Antragsgegnerin die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen (VS-Ermächtigung) der Antragstellerin vorläufig auf und begründete dies mit Videoaufnahmen, die die Antragstellerin in einem Besprechungsraum der Botschaft, der als mobiltelefonfreie Zone gekennzeichnet war, auch von Mitarbeitern der örtlichen Fachdienststelle, gemacht habe. Mit Bescheid vom 14. März 2025 stellte der Geheimschutzbeauftragte der Antragsgegnerin ein Sicherheitsrisiko fest, das einer Verwendung der Antragstellerin in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegenstehe.
Bereits mit Rotationserlass vom 13. März 2025, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 25. März 2025, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie ab Mitte April 2025 in der Zentrale des D_____ eingesetzt werde. Dagegen hat die Antragstellerin am 9. April 2025 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und am 28. April 2025 Klage erhoben (VG 28 K 119/25), über die noch nicht entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 2. Mai 2025 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Über die Beschwerde ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Ein Erledigungstatbestand ist durch den Dienstantritt der Antragstellerin in E_____ nicht eingetreten. Die Antragstellerin hat mit der Rückkehr nach E_____ nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Rotationserlasses kein Interesse mehr hat, sondern vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass sie ihr Rechtsschutzbegehren unbeschadet ihres Dienstantritts in Berlin weiterverfolgen möchte. Ein Wegfall der Beschwer ist damit – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Juni 2025 – nicht gegeben.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts, dass hinsichtlich des Hauptantrages, der sich gegen die Umsetzung der Antragstellerin von der Botschaft in D_____ in die Zentrale der Antragsgegnerin in E_____ wendet, ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Der Feststellung im Beschluss des Verwaltungsgerichts, dass die Umsetzung der Antragstellerin von einem dienstlichen Grund getragen sei, weil der Antragstellerin infolge des Entzugs der VS-Ermächtigung nach den hinreichend nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin der Einsatz der Antragstellerin bei der Botschaft nicht mehr möglich gewesen sei, vermag die Beschwerde weder in formeller Hinsicht (1.) noch in materieller Hinsicht (2.) etwas entgegenzusetzen.
1. Formell hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Rotationserlass für rechtmäßig gehalten, weil die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1b) BGleiG beteiligt worden sei und auch keine Fehler bei der Beteiligung des Personalrats glaubhaft gemacht worden seien.
a. Soweit die Antragstellerin eine ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bestreitet und insoweit auf den EDV-gestützten Systemausdruck in der Personalakte (dort Bl. 366a) verweist, der eine tatsächliche Beteiligung nicht belege, greift dies nicht durch. Denn bei einer Gesamtschau desselben und der unwidersprochen gebliebenen Erläuterungen in der E-Mail des E_____ vom 21. Mai 2025 hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren hinreichend dargelegt, dass die Gleichstellungsbeauftragte bereits am 13. Februar 2025 beteiligt worden ist. Der Umstand, dass eine solche Beteiligung erfolgt ist, lässt sich dem EDV-gestützten Systemausdruck entnehmen, der unterhalb des Namens der Antragstellerin und ihrer Personalnummer im Feld „Terminart“ die Angabe „C1 Info an GleiB“ und im Feld „Bemerkungen“ die Angabe „UM oE. von D_____ nach E_____ zu M04.25 (blanko)“ ausweist. Damit ist – insbesondere bei der hier ausschließlich gebotenen summarischen Betrachtung im Eilverfahren – hinreichend dargelegt, dass die Gleichstellungsbeauftragte über die Umsetzung der Antragstellerin ohne Einvernehmen zu April 2025 in Kenntnis gesetzt worden ist. Anhand der E-Mail vom 21. Mai 2025, mit der das E_____ bestätigt hat, dass der im Systemausdruck als „Erinnerungsdatum“ bezeichnete Zeitpunkt das Beteiligungsdatum der Gleichstellungsbeauftragten benennt, lässt sich bei summarischen Betrachtung auch nachvollziehen, dass die Beteiligung derselben hier am 13. Februar 2025 erfolgt war. Dies passt zeitlich zu der – von der Antragstellerin im Beschwerdeschriftsatz in Bezug genommenen – E-Mail vom 21. Februar 2025, in der der Personalrat über die Personalmaßnahme und darüber informiert wurde, dass die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bereits erfolgt war. Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf die Regelungen in § 27 Abs. 3 Satz 1 BGleiG und § 32 Abs. 2 BGleiG weiter anführt, die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei dem Beteiligungsverfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht zeitlich vorausgegangen, ist dies unzutreffend. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BGleiG geht die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten einem Beteiligungsverfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch voraus. Da nach den obigen Ausführungen davon auszugehen ist, dass die Gleichstellungsbeauftragte am 13. Februar 2025 beteiligt worden ist, so galt die Maßnahme gemäß § 32 Abs. 2 Satz 4 BGleiG spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2025 als gebilligt. Die maßgebliche Beteiligung des Personalrates erfolgte per E-Mail vom 29. April 2025 (dazu nachfolgend b.) und damit zeitlich nachfolgend.
Entgegen der Annahme der Antragstellerin liegt auch kein Verstoß gegen § 30 Abs. 2 Satz 2 BGleiG vor. Danach sind der Gleichstellungsbeauftragten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere Bewerbungsunterlagen, vergleichende Übersichten und Auswahlvermerke, frühestmöglich vorzulegen. Die Norm ist vorliegend nicht einschlägig, weil mit der Umsetzung eine personelle Angelegenheit verfahrensgegenständlich ist (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1b BGleiG). In diesem Fall erfordert die Aufgabenwahrnehmung die Einsichtnahme in die Personalakte. Dieses Einsichtsrecht regelt § 30 Abs. 3 BGleiG. Danach hat die Gleichstellungsbeauftragte das Recht, Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile von Personalakten zu nehmen, soweit die Kenntnis des Akteninhalts zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Damit unterliegen Personalakten nicht der Vorlagepflicht in § 30 Abs. 2 Satz 2 BGleiG (v. Roetteken, BGleiG, 109. Aktualisierung, Januar 2025, § 30 Rn. 103).
Soweit die Antragstellerin schließlich beanstandet, die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei nach Art einer „Vorratsabfrage“ zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Entzug der VS-Ermächtigung allenfalls möglich erschienen und die Maßnahme damit mangels Konkretisierung noch nicht gestaltungsfähig gewesen sei, so vermag auch dieser Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach § 27 Abs. 1 BGleiG beteiligt die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig. Gemäß § 27 Abs. 2 BGleiG liegt eine frühzeitige Beteiligung vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle beteiligt wird und die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist. Diesen Anforderungen ist entsprochen worden. Zum Zeitpunkt der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten am 13. Februar 2025 war die Umsetzung noch nicht erfolgt, mithin noch gestaltungsfähig, und hatte inhaltlich durch die vorläufige Entziehung der VS-Ermächtigung am 6. Dezember 2024 bereits eine hinreichende Konkretisierung erfahren. Soweit die Beschwerde demgegenüber davon ausgeht, eine hinreichende Konkretisierung habe der Rotationserlass erst mit der endgültigen Entziehung der VS-Ermächtigung erfahren, so ist festzustellen, dass die Umsetzung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gestaltungsfähig war, weil die endgültige Entziehung der VS-Ermächtigung der Umsetzung zeitlich nachfolgte.
Soweit die Beschwerde eine fehlende frühzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten rügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese – anders als im formellen Mitwirkungsverfahren – keinen erheblichen Mangel darstellt, der zu einer Unwirksamkeit der Maßnahme führt (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62/11 –, juris Rn. 19).
b. Soweit die Beschwerde die fehlende ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates rügt, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Maßnahme unterlag gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG der Mitbestimmung durch den Personalrat. Für diesen Fall bestimmt § 70 Abs. 1 BPersVG, dass die Maßnahme nur mit Zustimmung des Personalrates getroffen werden kann. Die Beschwerde kann diesbezüglich nicht mit Erfolg geltend machen, die Zustimmung des Personalrates per E-Mail vom 5. März 2025 beruhe auf der fehlerhaften Information, die Umsetzung erfolge einvernehmlich, und eine korrekte Unterrichtung des Personalratsvorsitzenden am 5. Februar 2025 sei nicht nachgewiesen. Einer weiteren Aufklärung dieser Umstände und Bewertung ihrer rechtlichen Auswirkungen bedarf es nicht. Insoweit ist ausschlaggebend, dass die Unterrichtung des Personalrates mit E-Mail vom 29. April 2025 nachgeholt wurde und dieser der Maßnahme „erneut“ zugestimmt hat. Der Vollzug der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme lässt das Mitbestimmungsrecht regelmäßig nicht untergehen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 2 C 23/10 –, juris Rn. 20 mwN.). Die Nachholung sollte nach dem Willen des Personalrates auf den Zeitpunkt des Ergehens der Maßnahme zurückwirken („erneut zugestimmt“).
2. Auch materiell vermag die Beschwerde den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Einsatzmöglichkeit nach dem Entzug der VS-Ermächtigung nichts entgegenzusetzen. Dazu im Einzelnen:
a. Bei der im Streit stehenden Maßnahme handelt es sich um eine Umsetzung. Eine Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, durch die der Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. Dessen Ämter im statusrechtlichen und im ab-strakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt. Dem Beamten wird ein anderer, bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteter Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) übertragen, der nach seiner Wertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn zugeordnet ist. Diese Änderung des Aufgabenbereichs ist zwangsläufig mit einer Änderung des Dienstortes verbunden, wenn alter und neuer Dienstposten bei verschiedenen Dienststellen der Beschäftigungsbehörde mit Sitz an verschiedenen Orten angesiedelt sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – BVerwG 2 B 23.12 –, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, juris Rn. 21).
Die Verlagerung eines Beamten aus einer Auslandsvertretung in das Auswärtige Amt der Antragsgegnerin stellt eine Umsetzung innerhalb derselben Behörde dar. Denn die Antragsgegnerin bildet gemäß § 2 GAD eine einheitliche Bundesbehörde, die aus dem Auswärtigen Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen besteht. Bei der Antragstellerin bleiben dabei sowohl ihr beamtenrechtlicher Status als auch ihr abstrakt-funktionelles Amt unberührt. Geändert wird durch die Umsetzung lediglich – neben dem Dienstort – der konkret-funktionelle Aufgabenbereich.
Für eine Umsetzung reicht ein dienstlicher Grund aus. Der Beamte hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amts (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, juris Rn. 10). Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein. Davon ausgehend hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Umsetzungen sind nach § 114 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob der Dienstherr die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – BVerwG 2 B 23.12 –, juris Rn. 8).
Ein dienstlicher Grund für eine Umsetzung liegt vor, wenn ein Beamter aufgrund seines dienstlichen Verhaltens jedenfalls dazu beigetragen hat, dass der Dienstbetrieb beeinträchtigt ist oder dies bei seinem Verbleib auf dem Dienstposten zu erwarten ist.
b. Das Verwaltungsgericht hat zu dem sachlichen dienstlichen Grund für die Umsetzung unter anderem ausgeführt, dass nach den hinreichend nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin davon auszugehen sei, dass der Einsatz der Antragstellerin bei der Botschaft nicht mehr möglich sei, weil ihr die VS-Ermächtigung entzogen worden sei. Die Antragstellerin habe demgegenüber nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Ansicht, die VS-Ermächtigung sei für die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht erforderlich, zutreffe. Die Antragsgegnerin habe darauf verwiesen, es könne bei der Botschaft insbesondere im Bereich Politik, d. h. auf dem Dienstposten der Antragstellerin, jederzeit vorkommen, dass nach der Verschlusssachenanweisung eingestufte Unterlagen oder Vorgänge gelesen bzw. bearbeitet werden müssten. Auch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin sei diese in der Vergangenheit mit einem Vorgang befasst gewesen, der eine entsprechende Verschlusssache dargestellt habe. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass dies lediglich die Ausnahme dargestellt habe, sei dies nach summarischer Prüfung unerheblich. Es zeige, dass die Antragstellerin auf dem jetzigen Dienstposten nicht uneingeschränkt einsetzbar sei. Die Botschaft habe laut ihrer E-Mail vom 6. Dezember 2024 nachvollziehbar dargelegt, warum die Beschäftigte einer VS-Ermächtigung auf diesem Dienstposten bedürfe. Danach sei der Dienstposten der Antragstellerin nach Einschätzung der Botschaft sehr sensibel. In diesem Kontext sei es unvermeidbar, dass die Dienstposteninhaberin Zugang zu sensiblen Informationen erhalte, die bei Bekanntwerden den Beziehungen der Bundesrepublik zu den Y_____ Schaden zufügen könnten. Schließlich sei es für die effiziente Ausübung des Postens auch wichtig, Zugang zu den als “vertraulich“ eingestuften Gesprächsvermerken der Bundesministerin zu erhalten. Bei der von der Antragstellerin vorgenommenen allein quantitativen Einschätzung sei zu berücksichtigen, dass ihre VS-Ermächtigung bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 vorläufig aufgehoben worden sei. Jedenfalls seitdem sei eine Wahrnehmung sicherheitsempfindlicher Aufgaben nicht mehr möglich gewesen.
c. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen teilt der Senat den Vorhalt der Beschwerde nicht, der erstinstanzliche Beschluss verhalte sich nicht zu der maßgeblichen Frage, ob die konkrete Dienstausübung der Antragstellerin tatsächlich die Kenntnisnahme und ggf. Bearbeitung sensibler Informationen beinhalte. In diesem Kontext erschließt sich – entgegen der Auffassung der Beschwerde – auch hinreichend, was das Verwaltungsgericht mit der „allein quantitativen Einschätzung“ der Antragstellerin meint. Die Wendung bezieht sich auf die Angabe der Antragstellerin im Antragsschriftsatz auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 9. April 2025, dort Seite 15, wonach die VS-Ermächtigung bei nahezu einjähriger Wahrnehmung des Dienstpostens bislang nicht erforderlich gewesen sei. Nach Meinung des Verwaltungsgerichts lasse diese Einschätzung unberücksichtigt, dass der Antragstellerin, die den Dienstposten in der Botschaft erst seit Ende Juli 2024 bekleidete, bereits am 6. Dezember 2024 die VS-Ermächtigung vorläufig entzogen wurde, so dass sie tatsächlich nur gut vier Monate lang mit Geheimschutzinformationen überhaupt in Kontakt kommen konnte. Soweit in diesem Zusammenhang weiter vorgetragen wird, die Antragstellerin sei bei ihrer bisherigen dienstlichen Tätigkeit nicht ein einziges Mal mit Vorgängen befasst worden, welche die VS-Ermächtigung erfordert hätten, trifft das nach dem Vortrag im benannten Schriftsatz nicht zu. Laut eigenen Angaben hat sie im Juli 2024 eine VS-Sache mitgelesen. Dass diese nicht unmittelbar ihren eigenen Aufgabenbereich, sondern den Aufgabenbereich ihres Vorgesetzten betraf, ist unerheblich, da offenbar ein dienstliches Erfordernis für ihre Mitbefassung bestand.
d. Soweit das Verwaltungsgericht im Weiteren ausführt, der Entzug der VS-Ermächtigung erscheine auch nicht deswegen als vorgeschoben, weil das Sicherheitsrisiko im Zeitpunkt des Rotationserlasses noch nicht durch den Geheimschutzbeauftragten festgestellt worden sei und hierzu näher ausführt, hat es entgegen den Ausführungen der Antragstellerin auch nicht übersehen, dass der Rotationserlass der Entscheidung im Geheimschutzverfahren vorgelagert war und ihr vorgegriffen hat, sondern dies rechtlich gewürdigt.
e. Nach summarischer Prüfung erweist sich der Entzug der VS-Ermächtigung mit der im Eilverfahren erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig.
aa. Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 SÜG darf die betroffene Person ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SÜG liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Gemäß § 5 Abs. 2 SÜG ist eine Erkenntnis sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt. Dem Geheimschutzbeauftragten (hier Referat 4_____) steht bei der Entscheidung, ob in der Person einer Bewerberin ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, dessen gerichtliche Kontrolle sich darauf beschränkt, ob dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2024 – 1 WB 17/23 –, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2024 – OVG 10 S 23/24 –, juris Rn. 18).
bb. Nach dieser Maßgabe vermag die Beschwerde dem erstinstanzlichen Beschluss, demzufolge die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten nicht zu beanstanden sei, nichts rechtserheblich entgegenzusetzen. Soweit vorgetragen wird, der Schutzzweck des Mobiltelefonverbotes sei nach seinem Sinn und Zweck nur dann betroffen, wenn der Besprechungsraum auch seiner eigentlichen Bestimmung entsprechend genutzt werde, so ist davon nicht auszugehen. Im Gegenteil erscheint das Mobiltelefonverbot in der von der Antragstellerin geschilderten Situation, in der Botschaftsangehörige bei laufend hinzukommenden weiteren Teilnehmern und einem laufenden Auf- und Zugehen der Tür in gelöster Stimmung kommuniziert haben, besonders notwendig. Dass in diesem Rahmen nichts Dienstliches besprochen wurde, wie von der Antragstellerin vorgetragen, dürfte sie nicht sicher beurteilen können. Soweit sie darüber hinaus meint, der Leiter der Auslandsvertretung habe das Fertigen von Fotos konkludent gebilligt, indem er selbst für ein von ihr gefertigtes Foto „posiert“ habe, so kommt dem keine rechtliche Bedeutung im Sinne einer für diesen Anlass geschaffenen Ausnahme vom Mobiltelefonverbot zu. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte den einmaligen Verstoß gegen das Mobiltelefonverbot ausreichen ließ, um Zweifel an der diesbezüglichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu begründen, obwohl diese, nachdem sie auf ihr Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden war, sofort ein Einsehen hatte, das Mobiltelefon aus dem Raum verbrachte und die Bilder löschte. Der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass es nicht genügt, nur nachgewiesenermaßen unzuverlässige Personen von sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten auszuschließen; § 5 Abs. 1 Satz 1 SÜG lässt tatsächliche Anhaltspunkte ausreichen angesichts der Unsicherheit, die in Bezug auf künftiges menschliches Verhalten besteht (vgl. Däubler/Däubler, SÜG, 1. Aufl. 2019, Rn. 3). Dies zugrunde gelegt ist nicht erkennbar, dass der Geheimschutzbeauftragte die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Antragstellerin überdehnt hat. Gleichfalls ist nicht von Bedeutung, dass eine andere Person ebenfalls Fotos in dem Raum gefertigt und diese sogar in einer WhatsApp-Gruppe der Botschaft geteilt hatte, ohne dass dies sicherheitsrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Selbst wenn die Antragsgegnerin hiermit gegen das – aus Art. 3 GG abgeleitete – Verbot zweckwidriger Differenzierungen verstoßen hätte, hätte das nicht die Rechtswidrigkeit der gegenüber der Antragstellerin ergriffenen Maßnahme zur Folge, sondern würde allenfalls das Ermessen des Geheimschutzbeauftragten dergestalt reduzieren, dass er gehalten wäre, auch die anderen Verstöße gegen das Mobiltelefonverbot zu ahnden.
Der Verstoß gegen das Mobiltelefonverbot ist auch nicht – wie die Beschwerde meint – zielgerichtet und sachwidrig zum Nachteil der Antragstellerin nur behauptet worden. Die Antragstellerin rügt diesbezüglich, dass ihr Verhalten sachwidrig bereits initial aggraviert worden sei, indem wahrheitswidrig ein Fertigen von Videos behauptet wurde, gar ein Einstellen in soziale Netzwerke und indem ursprünglich auch vermeintlich wahrheitswidrige Angaben gegenüber einem Immobilienmakler angeführt worden seien. Insofern macht der Geheimschutzbeauftragte bereits in seiner Entscheidung zur Entziehung der VS-Ermächtigung vom 14. März 2025 nachvollziehbar deutlich, dass die aufgeführten Umstände seine abschließende Bewertung nicht beeinflusst hätten. Ein zielgerichtetes Verstärken der Vorwürfe ist nicht erkennbar, vielmehr steht das Verhalten des Geheimschutzbeauftragten im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers. Nach der gesetzlichen Konzeption, nach der bereits im Vorfeld tatsächlicher Anhaltspunkte jeglichen sicherheitserheblichen Erkenntnissen Bedeutung beizumessen ist (vgl. § 5 Abs. 2 SÜG sowie hierzu Däubler/Däubler, SÜG, 1. Aufl. 2019, § 5 Rn. 45), war der Geheimschutzbeauftragte gehalten, alle sicherheitserheblichen Sachverhalte zu ermitteln und zu würdigen, ohne dass hierin ein zielgerichtetes Verhalten zum Nachteil der Antragstellerin läge.
f. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch nicht hinreichend dargetan oder ersichtlich, dass das Geheimschutzreferat 4_____ mit dem Personalreferat 4_____ kollusiv zusammengewirkt hätte. Die Antragstellerin trägt insoweit unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, es läge auf der Hand, dass der vermeintliche Verstoß allein dazu herangezogen worden sei, um sie aus tatsächlich anderen Motiven zu einem vom allgemeinen Wechseltag abweichenden Zeitpunkt von der Auslandsvertretung zurück in die Zentrale umsetzen zu können. Das Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, aus dem Austausch zwischen Geheimschutz- und Personalreferat könne nicht geschlossen werden, dass ein „kollusives Zusammenwirken“ der Referate mit dem Ziel, über den Entzug der VS-Ermächtigung eine Umsetzung der Antragstellerin nach Berlin herbeizuführen, vorläge. Vielmehr erscheine ein solcher Austausch sachgerecht, weil die sicherheitsrechtliche Prognose des zuständigen Geheimschutzbeauftragten und seine abschließende Entscheidung über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos die Personalstelle bei ihren Entscheidungen über die dienstliche Verwendung binde. Soweit die Antragstellerin den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit insoweit nicht in der formalen Zusammenarbeit sieht, sondern den Fokus der rechtlichen Würdigung auf sachfremde Absprachen zwischen beiden Referaten lenken will, vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Mit der Entziehung der VS-Erlaubnis lag ein sachlicher Grund für die Umsetzung vor, diesbezügliche Absprachen zwischen beiden Referaten waren daher schon deswegen nicht sachfremd. Soweit die Antragstellerin als Begründung für ein kollusives Zusammenwirken die E-Mail des Herrn N_____ vom 9. Januar 2025 verstanden wissen will, so übersieht sie zudem, dass es sich zum einen um eine interne Nachricht an die weiteren Referenten des Personalreferats handelte, die augenscheinlich dem Geheimschutzreferat nicht zur Kenntnis gelangt ist, und dass im Übrigen das Geheimschutzreferat seine Entscheidung mit der vorläufigen Entziehung der VS-Ermächtigung am 6. Dezember 2024 zum Nachteil der Antragstellerin bereits getroffen hatte. Dass der Verfasser der E-Mail den Verstoß durch das Anfertigen von Fotos nicht erwähnte, belegt auch nicht, dass dieser tatsächlich seitens des Personalreferates nicht als derart schwerwiegend angesehen wurde. Vielmehr wird eingangs der E-Mail deutlich, dass Anlass des Gesprächs, das in der E-Mail lediglich wiedergegeben wird, eigentlich ein für den nächsten Tag geplantes Gespräch mit Herrn V_____, dem Botschafter, sein sollte. Die Antragstellerin habe dann aber nochmal „weit ausgeholt“. Damit bestimmte sie den Inhalt der folgenden Zusammenfassung und verschwieg selbst den Verstoß gegen das Mobiltelefonverbots. Soweit die Antragstellerin weiter anführt, es treffe die in den Vermerken zu den Gesprächen am 30. Dezember 2024 und 9. Januar 2025 getroffene Aussage nicht zu, dass eine Umsetzung selbst dann erfolgen würde, wenn sie die VS-Ermächtigung behielte, ist dies ohne Belang. Es belegt weder ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Personal- und dem Geheimschutzreferat, noch vermag es die Annahme zu erschüttern, dass der Entzug der VS-Ermächtigung der sachliche Grund für die Umsetzung war. Gleiches gilt für den Vortrag der Antragstellerin, Herr N_____ habe ihr in dem Telefonat am 9. Januar 2025 zugesagt, dass er sich für ihren Verbleib in Abu Dhabi einsetzen würde. Sein Einsatz zu ihren Gunsten schließt die Umsetzung aus sachlichem Grund nicht aus.
g. Soweit die Antragstellerin schließlich rügt, der Verwaltungsvorgang sei unvollständig, so führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Insofern fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung, inwieweit die vermeintlich fehlenden Unterlagen einen Einfluss auf die Entscheidung nehmen konnten. Dass der Verwaltungsvorgang die Anbahnung des Personalführungsgesprächs vom 26. September 2024 nicht abbildet, ist ohne Belang. Der Inhalt ergibt sich jedenfalls aus dem abgehefteten Vermerk. Vor dem Hintergrund des darin deutlich werdenden angespannten Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird auch deutlich, weshalb Herr N_____ die Befürchtung äußert, die Antragstellerin könne eine „Verschwörung“ vermuten, wenn Referat 4_____ mit ihr Kontakt aufnehme, wie dies vom Botschafter vorgeschlagen wird. Da der Entzug der VS-Ermächtigung aufgrund des Verstoßes gegen das Mobiltelefonverbot einen selbständig tragenden dienstlichen Grund dafür bildet, die Antragstellerin vom Dienstort umzusetzen, kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin die psychische Verfassung der Antragstellerin als weiteren dienstlichen Grund für eine Umsetzung in Betracht gezogen und insoweit Überlegungen angestellt hat, die der Verwaltungsvorgang ggf. nur lückenhaft oder unvollständig enthält und die die Antragsgegnerin fachlich nicht unterlegt hat. Wie gezeigt, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Entzug der VS-Ermächtigung aufgrund des Mobiltelefonverbotes forciert hat, um ohne fachliche Einschätzung eine Bedienstete umzusetzen, bei der sie psychische Probleme vermutet hätte.
3. Dem Hilfsantrag auf Einräumung einer angemessenen Frist für den Umzug nach E_____ bis mindestens zum Ende des Monats Juni 2025 ist auf Grundlage des Beschwerdevorbringens ebenfalls nicht stattzugeben. Dabei ist zunächst voranzustellen, dass es sich bei der Frage der Umsetzungsfrist prozessual nicht um einen eigenständigen Antrag, sondern um einen Umstand handelt, der im Rahmen der Ermessensausübung seitens der Antragsgegnerin über das „Wie“ der Umsetzung zu berücksichtigen war. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass sich die mit Rotationserlass vom 13. März 2025 gesetzte Frist zur Umsetzung bis Mitte April 2025 nicht als ermessensmissbräuchlich darstellte. Dem vermag die Beschwerde nicht erfolgreich entgegenzuhalten, die Frist habe sich durch die Inanspruchnahme von Rechtsschutz weiter verkürzt. Die Antragstellerin war ab Zugang der Umsetzungsentscheidung (laut eigenen Angaben am 17. März 2025) gehalten, ihre Ausreise zu planen, da ihr Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hatte und sie nicht mit einem Obsiegen im Rechtsschutzverfahren rechnen konnte. Die weiter vorgetragene aktuelle Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ist nicht nachgewiesen und es wird auch nicht verdeutlicht, inwiefern ihr dies die Ausreise erschwert. Demgegenüber ist nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27. Mai 2025 davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin erhebliche Unterstützung erhält, um den Umzug zu bewerkstelligen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Unterstützung zum damaligen Zeitpunkt von ihr nicht hätte in Anspruch genommen werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).