| Gericht | OLG Brandenburg 11. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 04.06.2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 11 U 125/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0604.11U125.24.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.05.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 111/23 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses und das angefochtene Urteil werden für vorläufig vollstreckbar erklärt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung zur Versicherungsnummer ... (Nr. 01) und sich daraus ergebender Ansprüche auf Rückerstattung, Feststellung sowie Herausgabe von Nutzungen.
Zwischen den Parteien stehen die Beitragsanpassungen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) in dem Tarif CV3H500 zum 01.01.2020 um 70,66 €, zum 01.01.2021 um 46,66 € und zum 01.01.2022 um 107,21 € in Rede.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
Der Senat stellt die im Verhandlungstermin am 21.05.2025 geäußerten Zulässigkeitsbedenken mit Blick auf die Angaben des Klägervertreters im Rahmen der Erörterungen zurück. Ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Urteils an den klägerischen Rechtsanwalt ... (Name 01) am 24.05.2024 ist die Berufungseinlegung am 24.06.2024 beim Berufungsgericht fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist – wie mit den Parteien im Senatstermin am 21.05.2025 erörtert – dann form- und fristgerecht begründet worden.
III.
Die Berufung des Klägers ist allerdings insgesamt unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die berufungsrechtlich zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Klage bleibt in allen Haupt- und Nebenansprüchen erfolglos. Infolge der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen erweist sich zunächst der auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichtete Antrag zu 1. als unbegründet. Zugleich bilden die jeweils wirksamen Beitragsanpassungen den Rechtsgrund zum Behaltendürfen im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, sodass auch der auf Bereicherungsrecht gestützte Zahlungsantrag zu 2. und auch der gleichgerichtete Schadensersatzanspruch unbegründet sind. Die als Nebenforderung herausverlangten Nutzungen (Antrag zu 3.) und Rechtshängigkeitszinsen (Antrag zu 2. und 3.) teilen das Schicksal der Hauptforderung.
A. Die hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen der Beklagten zu den Jahresersten 2020, 2021 und 2022 Tarif CV3H500 sind formell rechtmäßig. Sie genügen den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, was das Landgericht zutreffend entschieden hat (LGU 5 ff.). Der Senat teilt diese Einschätzung in ständiger Rechtsprechung. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich erklärt hat, die formelle Rechtmäßigkeit der genannten Beitragsanpassungen nicht weiter angreifen zu wollen (BB 3), sind weitergehende Ausführungen hierzu nicht geboten.
B. Überdies teilt der Senat die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach im Streitfall nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung von der materiellen Rechtmäßigkeit der drei in Rede stehenden Beitragsanpassungen auszugehen ist (LGU 9 ff.).
1. Soweit sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf beruft, dass ihm selbst noch nach Einsicht in die überwiegend der Geheimhaltung unterliegenden Berechnungsgrundlagen der Beklagten ein „voraussetzungsloser Kontrollanspruch“ zustehe, geht er mit dieser Annahme fehl.
a) Es ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung, die den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist und mit der sich der Kläger weder in seiner Berufungsbegründung noch im weiteren Verfahrensablauf befasst hat, Sache des Versicherungsnehmers, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Unterlagen zu sichten und seine Rüge der materiellen Unwirksamkeit zu konkretisieren (hierzu bereits Senat, Urt. v. 11 U 283/23 – Urt. v. 21.02.2025; v. 03.07.2024 – 11 U 172/20, juris Rn. 78; eingehend etwa auch OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 - 4 U 749/23, juris Rn. 31 f., m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 - 8 U 810/23, juris Rn. 20; wohl auch: OLG Köln, Beschl. v. 18.05.2022 - 20 U 91/21, juris Rn. 33; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.2024 - 14 U 15/24, juris Rn. 4; s.a. BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 24). Soweit er hierzu selbst nicht in der Lage ist, muss er sich der Unterstützung durch sachverständige Dritte bedienen (OLG Dresden, a.a.O., OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.052023 – 1 U 222/22 –, Rn. 10 in diesem Sinne auch BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 24).
b) Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Kläger zu seiner Rüge bezogen auf die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2020, zum 01.01.2021 und zum 01.01.2022 im Tarif CV3H500 spätestens nach Einsicht in die (in weiten Teilen geheimhaltungsbedürftigen) Berechnungsunterlagen seinen Vortrag zu konkretisieren hat (hierzu bereits Senat, Urt. v. 21.02.2023 - 11 U 283/23 – Urt. v. 25.01.2025; v. 03.07.2024 - 11 U 172/20, juris Rn. 78; eingehend etwa auch OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 - 4 U 749/23, juris Rn. 31 f., m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 - 8 U 810/23, juris Rn. 20; wohl auch: OLG Köln, Beschl. v. 18.05.2022 - 20 U 91/21, juris Rn. 33; zuletzt auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.2024 - 14 U 15/24, juris Rn. 4; s.a. BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 24) bzw. zumindest durch Benennung objektiver Anknüpfungspunkte zu unterlegen hatte. Die generelle Behauptung, ihm seien weitergehende Ausführungen ohne fachkundige Unterstützung Dritter nicht abzuverlangen, deren Hinzuziehung ihm auch nicht zumutbar sei, ist unzutreffend (OLG Dresden, a.a.O., in diesem Sinne auch BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 24). Hierzu im Einzelnen:
aa) Im Streitfall hat der Kläger die Unterlagen zu den Berechnungsgrundlagen erhalten und erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 12.03.2023 innerhalb nachgelassener Frist abschließend Stellung genommen. Dieser aus „zwei annähernd wortgleichen Schriftsätzen in einem“ bestehende Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten soll nach den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten ... (Name 01) – wie im Senatstermin vom 21.05.2025 klargestellt - von Rechtsanwältin ... (Name 02) und nicht – wie sich aus der „Zwischenunterschrift“ auf S. 33 (vgl. LGeA 140) anders ergeben könnte – von Rechtsanwalt ... (Name 03) zu verantworten sein. Dies zugunsten des Klägers unterstellt, finden sich dennoch in seinem Schriftsatz vom 12.03.2025 und auch in seiner Berufungsbegründung vom 21.08.2024 keine Einwände, die geeignet wären, die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen der Beklagten in den Jahren 2020, 2021 und 2022 zu belegen. Insbesondere enthalten die beiden genannten Schriftsätze, keinen hinreichend konkreten Sachvortrag, der die Durchführung einer Beweisaufnahme erfordern würde. Kennzeichnend ist hierfür, dass hierzu im Wesentlichen die nahezu wortgleiche Argumentation zu einem anderen Krankenversicherer, die dem Senat aus einer Vielzahl bereits abgearbeiteter Verfahren bekannt ist, auch hier ohne nachvollziehbaren Einzelfallbezug im Prinzip ohne Weiteres übertragen werden soll (vgl. etwa S. 11 ff.; 44 ff. im nachgelassenen Schriftsatz).
bb) Unrichtig ist in diesem Zusammenhang die klägerische Behauptung aus der Berufungsbegründung, der Vortrag der Beklagten habe sich in einem pauschalen und unzulässigen Verweis auf die Anlagen erschöpft. Im Ansatz noch zutreffend ist zwar, dass Anlagen lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen können (BB 18 f.). Der Verweis auf Anlagen ist indes zulässig, solange der schriftsätzliche Vortrag aus sich heraus verständlich bleibt und konkret auf die einzelnen Anlagen Bezug genommen wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 129 Rn. 6; st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Urt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23). Diesen Anforderungen genügten die erstinstanzlichen Ausführungen der Beklagten. Sie hatte hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit der fraglichen Beitragsanpassungen zu den jeweiligen Voraussetzungen substanziiert vorgetragen. Ab S. 9 der Klageerwiderung hat sie die auslösenden Faktoren im Einzelnen benannt (LGeA 34 f.) und die Voraussetzungen des Anpassungsrechts dargelegt (LGeA 43). Ergänzend hat sie bezüglich derjenigen Unterlagen, die Informationen enthalten, die dem Betriebsgeheimnis unterfallen, geordnet durch Anlagenverzeichnisse (Anlage BLD 4) in tabellarischem Vortrag deren Inhalt stichpunktartig dargestellt. Mehr war - auch angesichts der Fülle der Informationen - nicht erforderlich, zumal ein weitergehender schriftsätzlicher Vortrag zu den in den geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen enthaltenen, konkreten Informationen dem Sinn und Zweck des Geheimhaltungsbeschlusses zuwiderliefe (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23).
cc) Ohne Erfolg bezieht sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf, dass es ihm aufgrund der überreichten Unterlagen nicht möglich sei, die tatsächlichen Grundlagen der Beklagten zu überprüfen und die Treuhänderzustimmung sachlich unrichtig sei:
aaa) Maßstab für die gerichtliche Prüfung ist, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell davon abweichenden wirksamen vertraglichen Bestimmungen in Einklang stehend anzusehen ist (§ 155 Abs. 1 S. 2 VAG). Die danach vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind (§ 155 Abs. 3 S. 2 VAG). Wenn das der Fall ist, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen (BGH, Urt. v. 16.06.2004 - IV ZR 117/02, Rn. 15, juris). Diese Überprüfung erfolgt hinsichtlich des Vorliegens der Anpassungsvoraussetzungen und sodann hinsichtlich der vom Versicherer vorgenommenen Neuberechnung der Prämie zunächst anhand der ins Einzelne gehenden, engen und verbindlichen materiellen Vorgaben und umfasst schließlich auch die sog. Limitierungsmaßnahmen. Steht die Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften bzw. maßgeblichen vertraglichen Bestimmungen in Einklang, so hat der Treuhänder die ihm obliegende Zustimmung zu erteilen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13, juris). Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf diejenigen Unterlagen beschränkt, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegt hat. Denn nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Treuhänders. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung nachvollziehbar ergeben. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) schon mangels entsprechender Unterlagen an der Berechtigung des Versicherers zur Prämienerhöhung (vgl. zum Ganzen bereits Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23; v. 08.09.2023 - 11 U 88/23; Urt. v. 08.11.2023 - 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942 Rn. 34).
bbb) In Bezug auf die Anpassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich der Frage der Überschreitung des Schwellenwertes, sind dem Treuhänder nach § 155 Abs. 3 VAG diese als Vergleichswerte (hier auslösende Faktoren „Versicherungsleistungen“) der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 KVAV spätestens vier Monate nach dem Ende des Beobachtungszeitraums vorzulegen, ohne dass dies einen Anspruch des Treuhänders auf die Unterlagen begründet (vgl. Dreher/Präve, VAG, 14. Aufl., § 155 Rn. 16). Eine vollständige Nachprüfung der Berechnung anhand sämtlicher Unterlagen durch den Treuhänder ist an dieser Stelle bereits nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 1 KVAV nicht vorgesehen. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte aus § 203 VVG i.V.m. § 155 VAG und den Bestimmungen der KVAV oder den AVB der Beklagten, die eine eigene Nachberechnung des Treuhänders zu den auslösenden Faktoren erfordern. Die konkrete Berechnung des auslösenden Faktors ist – anders als der Kläger auf S. 12 ff. (und nochmals im Wesentlichen wortgleich ab S. 45) im nachgelassenen Schriftsatz vom 12.03.2024 gemeint hat - von der Vorlagepflicht nicht erfasst, was der Senat bereits mehrfach, auch den klägerischen Prozessbevollmächtigten bekannt, entschieden hat (z.B. Urt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23). Dies entspricht auch der fachwissenschaftlichen Literaturauffassung, denn § 15 Abs. 1 bis 3 KVAV i.V.m. den Formeln des Abschnitts A und B der Anlage 2 - soweit es den auslösenden Faktor „Versicherungsleistungen“ betrifft - legen „lediglich“ das für den Versicherer verbindliche Verfahren zur Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen in seinen engen Grenzen fest, nicht aber den Umfang der dem Treuhänder vorzulegenden Unterlagen (Senat, a.a.O.). Die dem Vergleich zugrundeliegende Gegenüberstellung hat der Versicherer der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegen (vgl. Bach/Moser/Wendt, PKV, 6. Aufl., § 155 VAG Rn. 12). Das Datenmaterial, auf dem die Nachweise basieren (sog. Quelldaten), muss dem Treuhänder vom Versicherer dagegen nicht ungefragt vorgelegt werden (BeckOK VAG/Franz, 28. Ed. Stand 01.03.2025, § 155 Rn. 21). Im Übrigen wird dieses Ergebnis durch einen Umkehrschluss aus § 17 Abs. 1 S. 2 KVAV gestützt. Nur für den Fall, dass der Versicherer trotz Überschreitens des einschlägigen Schwellenwerts eine Anpassung - was hier nicht einschlägig und bei streitigen Prämienanpassungen in der Regel nicht relevant sein dürfte - nicht für erforderlich hält, sind die Gegenüberstellungen auf der Grundlage der aktuell gültigen Rechnungsgrundlagen zu übermitteln, d.h. im Umkehrschluss gilt das für die übrigen Fälle nicht (Senat, a.a.O.).
ccc) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22, juris Rn. 48), auf die sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung bezieht (BB 4, 21). Zwar betont der BGH in der genannten Rechtsprechung, der der Senat in ständiger Praxis und in vollem Umfang folgt, dass im Rahmen der materiellen Überprüfung der Prämienneuberechnung zunächst der auslösende Faktor und sodann die Nachkalkulation zu überprüfen sei. Der Bundesgerichtshof hat damit aber keineswegs entschieden, dass dies durch eine Vorlage der konkreten Berechnung des auslösenden Faktors zu erfolgen hat. Im Gegenteil: Der BGH nimmt in seiner Argumentation ausdrücklich auf die Gesetzesbegründung zu den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften Bezug (BGH, a.a.O., ab Rn. 53) und stellt deren Ratio in den Vordergrund seiner Argumentation. Gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 KVAV ist bei der Gegenüberstellung nach § 155 Abs. 3 S. 2 VAG der tatsächliche, auf den 18 Monate nach Ende des letzten Beobachtungszeitraumes liegenden Zeitpunkt extrapolierte Grundkopfschaden mit dem Grundkopfschaden, der für das Ende dieses Zeitraumes rechnungsmäßig festgelegt ist, zu vergleichen (vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23).
Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung des § 17 KVAV, dem § 15 KalV a.F. (BR-Drs. 414/96, dort S. 31), wonach die Gegenüberstellung der erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen dazu dienen sollen, „daß der Treuhänder und die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einen Überblick über den Schadensverlauf in den einzelnen Tarifen enthalten“ (zu § 15 Abs. 1 KalV), und es verhindert werden solle, dass „Unternehmen aus Wettbewerbsgründen notwendige Prämienanpassungen hinauszögern mit der Folge, daß diese dann zu einem späteren Zeitpunkt zu nicht mehr zumutbaren Erhöhungen für den Versicherten führen“. Aus Sicht des Gesetzgebers ging es mithin ausdrücklich darum, dem Treuhänder und der Aufsichtsbehörde einen bloßen Überblick zu verschaffen. Mehr verlangen auch die Nachfolgeregelungen der KVAV nicht. Der Kläger räumt durch seine eigenen Ausführungen ab S. 12 im nachgelassenen Schriftsatz vom 12.03.2024 (nahezu wortgleich ebendort nochmals ab S. 45) in diesem Zusammenhang im Übrigen ein, dass sich die Berechnungen der Beklagten durchaus nachvollziehen ließen; er kritisiert lediglich, dass ihm nicht sämtliche, den mitgeteilten Schadensquotienten zugrunde liegenden Daten und Berechnungen vorgelegt wurden, was aber aus den genannten Gründen unerheblich ist.
ddd) Ebenfalls ohne Erfolg bezieht sich der Kläger im Schriftsatz vom 12.03.2024 (dort ab S. 5 und wohl auch ab BB 19) darauf, dass es an der nach § 17 Abs. 1 S. 1 KVAV erforderlichen kommentierten Gegenüberstellung der erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen fehle. Dieser Einwand der fehlenden Kommentierung und der hieraus vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen ist angesichts der dem Treuhänder überreichten Unterlagen und der dort enthaltenen Anmerkungen, Erläuterungen und Kommentierungen nicht nachvollziehbar. Insbesondere legt der Kläger für die hier vorrangig in den Blick zu nehmenden Beitragsanpassungen in 2020, 2021 und 2022 schon nicht dar, welche Informationen zu welchem kalkulatorischen Bestandteil aus fachmännischer Sicht fehlen sollen. Anders als der Kläger wohl im Ergebnis meint, sind die dem Treuhänder zur Prüfung zu überlassenen Unterlagen ein Material, das von einem vorlegenden Fachmann (Aktuar der Versicherung) zu einem überprüfenden Fachmann (Treuhänder) geht. Es muss also nicht so aufbereitet sein, dass ein Versicherungsnehmer dies nachvollziehen kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 21.02.2023 - 16 U 139/19, Rn. 37, juris; hierzu bereits Senat, Urt. v. 03.07.2024 – 11 U 172/20, Rn. 96, juris). Vor diesem Hintergrund geht der Kläger im Kern seiner Argumentation im Schriftsatz vom 12.03.2024 fehl, dass ihm die Beklagte „einen Berg von Unterlagen“ übergeholfen habe und nunmehr erwarte, dass er sich damit zurechtfinde (dort S. 5 ff.; vgl. auch S. 16 ff., 19 BB). Anders als der Kläger hierzu gemeint hat, wird durch eine derartige Vorlage der Unterlagen auch nicht „de facto“ die Darlegungs- und Beweislast umgekehrt (S. 7 im nachgelassenen Schriftsatz und auch ab S. 14 in der BB). Soweit der Kläger erstinstanzlich bestritten hatte, dass dem Treuhänder die aus der Anlage BLD 5 ersichtlichen Unterlagen vorgelegt worden waren, hat sich das Landgericht zutreffend und unter Einbeziehung der obergerichtlichen Rechtsprechung hiermit befasst (LGU 12). Dies entspricht - wie den klägerischen Prozessbevollmächtigten bekannt ist - der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. statt vieler Urt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902, Rn. 19 ff. m.w.N.), gegen die der Kläger in seiner Berufungsbegründung inhaltlich nichts weiter erinnert hat.
eee) Schließlich hat die Beklagte die Frage, ob die Veränderung von nicht nur vorübergehender Natur ist, vorliegend jeweils bejaht. Ihr steht insoweit ein Bewertungsspielraum zu (vgl. Franz, VersR 2024, 1097, 1100). Der Treuhänder hat diese Einschätzung der nicht nur vorübergehenden Änderung nach durchgeführter Prüfung jeweils bestätigt (Anlage BLD 4). Dies ist angesichts der fortlaufend gestiegenen Ausgaben für die Versicherungsleistungen auch objektiv nachvollziehbar. Der Kläger hat hierzu keine konkreten Einwendungen vorgebracht, sondern - abermals - ohne jegliche Grundlage in rechtsmissbräuchlicher Weise hierfür, „ins Blaue hinein“ und damit prozessual unbeachtlich bestritten (vgl. hierzu sogleich vertiefend unter 2.).
cc) Zutreffend hatte die Beklagte erstinstanzlich im Weiteren dargelegt, dass die Prämienberechnung bei Beitragsanpassungen nach § 11 KVAV unter Anwendung der Formeln des Abschnitts B der Anlage 1 oder anderer geeigneter Formeln, die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechen, zu erfolgen hat.
aaa) Dass und weshalb die von der Beklagten nach den jeweiligen technischen Berechnungsgrundlagen ANP (Anlage BLD 5) verwendete und vom Treuhänder gebilligte Formel zur Berechnung untauglich gewesen sein sollte, zeigt der Kläger in Kenntnis der ihm überlassenen Unterlagen weder im nachgelassenen Schriftsatz noch in seiner Berufungsbegründung auf. Gemäß § 155 Abs. 1 S. 2 und 3 VAG sind dem Treuhänder, der zu prüfen hat, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht, sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitung und statistischen Nachweise vorzulegen. Gemäß § 17 Abs. 3 KVAV erstrecken sich die vorzulegenden Unterlagen ausdrücklich lediglich auf die statistischen Nachweise für die Rechnungsgrundlagen (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 21.02.2023 - 16 U 139/19, Rn. 40, juris). Die von dem verantwortlichen Aktuar an den Treuhänder zu überreichenden Unterlagen müssen danach, wie schon erwähnt, so gestaltet sein, dass für einen Fachmann, der der Treuhänder ist, die Berechnungen nachvollziehbar und zustimmungsfähig sind; sie müssen nicht so gestaltet sein, dass auch ein Versicherungsnehmer als Laie die Kalkulationen von Grund auf nachrechnen und die zugrundeliegende Datenbasis überprüfen kann (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O.). Entsprechend muss das Datenmaterial, auf dem die statistischen Nachweise basieren, dem Treuhänder vom Versicherer nicht ungefragt vorgelegt werden; dieser ist vielmehr darauf zu verweisen, dass er, soweit sich aus den Nachweisen Anhaltspunkte für Mängel im Ausgangsmaterial ergeben, die Ausgangsdaten anfordert (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O.; Franz/Püttgen, VersR 2022, 14/15).
bbb) Der Kläger hat hierzu im erstinstanzlich nachgelassenen Schriftsatz vom 12.03.2024 lediglich pauschal, textbausteinartig und ohne jeglichen Bezug zu den insoweit in Augenschein genommenen Berechnungsunterlagen (über weite Strecken identischer Vortrag zu anderen Krankenversicherern mit anderen Tarifen etwa auch im Verfahren 11 U 172/20 - Schriftsatz vom 27.12.2022, S. 9 - den Parteivertretern bekannt) gerügt, dass für die streitgegenständlichen Prämienanpassungen die vollständigen Daten nach den Vorschriften der KVAV nicht vorgelegt worden seien (dort S. 15 f.). Welche Angaben er konkret vermisst, hat er indes nicht dargelegt. Der Einwand ist mithin substanzlos und unbeachtlich. Tatsächlich hatte die Beklagte hier umfangreiche Angaben zu den technischen Berechnungsgrundlagen, den kalkulatorischen Herleitungen und den statistischen Nachweisen gemacht. Darin enthalten sind z.B. auch die vom Kläger bei seinen Ausführungen zu den Unterlagen bezüglich der auslösenden Faktoren, mithin an anderer Stelle, als fehlend reklamierten, konkreten Werte zu den Grundkopfschäden in den relevanten Beobachtungszeiträumen. Der Kläger hätte ggf. die Möglichkeit gehabt, die Plausibilität der statistischen Nachweise durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, NJW-RR 2016, 606 Rn. 24). Diese hat er nicht wahrgenommen. Eine weitergehende Darlegung fordert auch der BGH in der Entscheidung vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) nicht (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23). Da keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die auf eine fehlerhafte Datengrundlage hindeuteten, ist das Bestreiten der Daten in dieser Hinsicht als rechtsmissbräuchlich und „ins Blaue hinein“ erfolgt. Es ist damit prozessual unbeachtlich, was der Bundesgerichtshof im vorgenannten Urteil vom 09.12.2015 für einen Fall bei vergleichbarer Konstellation bestätigt hat (BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, NJW-RR 2016, 606 Rn. 24; vgl. auch Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23) und was der Kläger im Ansatz auf S. 16 des nachgelassenen Schriftsatzes auch erkannt hat. Das gilt auch, soweit der Kläger bestritten hat, dass die Leistungsausgaben bei der letzten Neu- oder bei der Erstkalkulation der Prämie korrekt kalkuliert worden seien und die neue Prämie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben kalkuliert worden sei und hierzu gemeint hat, dass sich in den ihm überlassenen Unterlagen hierzu nichts befinde (vgl. hierzu BB 25 unter Hinweis auf S. 18 f. im nachgelassenen Schriftsatz). Insbesondere bestehen für eine vermeintliche Unterkalkulation im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere begründen die Ausführungen ab S. 19 im nachgelassenen Schriftsatz solche Anhaltspunkte nicht. Auch dies stellt demnach ohne jedwede Anhaltspunkte ein Bestreiten „ins Blaue hinein“ dar, zumal die konkrete Höhe der hier streitigen Anpassungen keinen Hinweis darauf zulässt, dass die Annahme zutreffend sein könnte (vgl. zu gleichgelagertem Vortag bereits statt vieler Senatsurt. v. 8.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902, Rn. 31; so auch OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.01.2025 – 1 U 53/22 NJOZ 2025, 371, Rn. 37 ff. für eine entsprechende Rüge nach Einsicht in die Unterlagen). Überdies lässt sich die vom Kläger hierzu geforderte Verpflichtung der angeführten Vorschrift des § 155 Abs. 1 S. 3 VAG gerade nicht entnehmen. Wäre die anderslautende Annahme des Klägers zutreffend, würde dies bedeuten, dass bei jeder Prämienerhöhung sämtliche vorausgegangenen Erhöhungen seit Auflegung des entsprechenden Tarifs überprüft werden müssten. Dies sieht das Gesetz nicht vor (st. Senatsrspr., vgl. statt vieler Urt. v. 03.07.2024 – 11 U 172/20, BeckRS 2024, 17239 Rn. 82; vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 07.03.2023 – 8 U 3056/22, NJW-RR 2023, 888 Rn. 27). Vor diesem Hintergrund ist dem Landgericht weder eine (einfache) Rechts- noch eine Gehörsverletzung vorzuwerfen.
ccc) Die vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 12.03.2024 geforderte weitere Vorlage der „konkreten Werte für sämtliche vorgegebenen Rechenschritte“, die in letzter Konsequenz dazu führen würde, dass ihm - und dem vorgelagert auch dem Treuhänder - eine vollständige Rechnungsprüfung übertragen wäre, übersteigt die gesetzlichen Vorgaben bei Weitem. Der Senat folgt der überzeugenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle, wonach der Treuhänder die ihm vom Versicherer mitgeteilten durchschnittlichen Versicherungsleistungen nicht zu überprüfen hat (vgl. OLG Celle, Urt. v. 06.10.2022 - 8 U 305/21). Eine weitere Überprüfungskompetenz würde im Übrigen auch einem Sachverständigen nicht zukommen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 08.02.2023 - 3 U 68/22; vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23). Es gibt weder Anhaltspunkte dafür, dass der Treuhänder die Aufgabe eines Bilanzbuchhalters der privaten Krankenversicherer übernehmen sollte, noch dafür, dass einem einzelnen Versicherungsnehmer eine derartige Überprüfungsdichte als versicherungsvertraglicher Nebenanspruch aus den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften des § 155 VAG und den Vorschriften der KVAV zusteht.
ddd) Die weiteren Behauptungen, wonach der Kläger mit nahezu wortgleichen Ausführungen wie etwa auch zu den Beitragsanpassungen anderer Versicherer pauschal meint, aus den überlassenen Unterlagen ergäben sich Inkonsistenzen, verfangen ebenfalls nicht (vgl. Auch hierzu im nachgelassenen Schriftsatz vom 12.03.2024 ab S. 19). Keines der dort genannten Indizien wird vom Kläger auf den hiesigen Fall subsumiert. Soweit der Kläger schließlich die fehlerhafte Berechnung der individuellen Prämie moniert, fehlt es auch insoweit an einem konkreten Anhaltspunkt hierfür. Anhand der für jede Tarifanpassung im jeweiligen Tarif vorgelegten individuellen Berechnungen sowie der technischen Berechnungsgrundlagen war es dem Kläger zudem möglich, vermeintliche kalkulatorische Fehler darzulegen. Im Übrigen erfolgt die individuelle Umsetzung der Prämienanpassung auf den einzelnen Versicherungsnehmer nicht unter Einschaltung des Treuhänders und ist daher von einer gesonderten Treuhänderzustimmung nicht erfasst.
2. Ungeachtet dessen stand dem Kläger selbst ohne vorherige Einsicht in die technischen Berechnungsgrundlagen (anders als auf BB 7 und 14 dargestellt) ein „voraussetzungsloser Kontrollanspruch“ nicht zu. Weder der Berufungsangriff, der sich im Wesentlichen auf ein pauschales Bestreiten der Anpassungsvoraussetzungen ohne konkreten Bezug auf die von der Beklagten vorgelegten Berechnungsgrundlagen erschöpft, noch die erstinstanzlichen weiteren, nach Einsicht in die Berechnungsgrundlagen erfolgten Einwendungen verhelfen der Klage zum Erfolg. Mit Blick auf die wiederkehrenden und nahezu gleichlautenden Ausführungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten zu anderen Versicherern und anderen Versicherungstarifen auch in der hiesigen Berufungsbegründung ist - allerdings für sich genommen ebenfalls tragend - ergänzend lediglich Folgendes auszuführen:
a) Das pauschale Bestreiten des Klägers in der Berufungsbegründung verfängt nicht, auch wenn er darin die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch die des Bundesverfassungsgerichts zunächst noch korrekt wiedergibt, wonach die Frage einer materiell-wirksamen Prämienerhöhung des privaten Krankenversicherers grundsätzlich uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BB 6). Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt - so noch zutreffend auf BB 6, 7 - nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere zu Verjährungsfragen) nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51; statt vieler auch Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23; v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; Urt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 23; v. 12.07.2023 – 11 U 28/23). Hierbei unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, dass dies sowohl für die negative Feststellungsklage als auch in Bezug auf die Zahlungsansprüche gelten soll. Auch folgt der Senat in diesem Zusammenhang der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Prozessbeteiligten die Möglichkeiten haben müssen, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris). Den beklagten Krankenversicherer trifft danach die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der von ihm geltend gemachten Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.).
Auch geht der Kläger im Ansatz noch zutreffend davon aus, dass ein Klagevortrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Dabei darf sie von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung bereits in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Im Rahmen der weiteren Substanziierungsanforderungen ist dann insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei sodann Anlass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (st. Rspr., vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 17.09.1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361).
Fehl ist allerdings seine Annahme, wonach er bzw. seine Prozessbevollmächtigten – wie gleichlautend in dutzenden weiteren, allein vor dem hiesigen Senat von seinen Prozessbevollmächtigten geführten Verfahren – u.a. unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung meinen, das Landgericht und auch der erkennende Senat verkennen die Rechtslage, wonach sich der klagende Versicherungsnehmer immer und in jedem Fall auf einfaches Bestreiten zurückziehen könne, um die prozessualen Voraussetzungen für einen Eintritt in die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Nachprüfung der materiellen Berechtigung der jeweiligen Beitragsanpassung zu schaffen (vgl. hierzu eingehend Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23, Rn. 54, juris). Die Argumentation des Klägers geht auch im hiesigen Rechtsstreit an den allgemeinen prozessualen Anforderungen an Darlegung und Erwiderung, welche einer relationstechnischen Überprüfung zu unterziehen sind, vorbei. Eine Beweisaufnahme darf nämlich erst dann erfolgen, wenn die zu beweisende Tatsache in rechtserheblicher Weise bestritten worden ist (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.11.2016 – U (Kart) 3/16, BeckRS 2016, 113412 Rn. 10).
b) Das ist vorliegend in den entscheidenden Punkten nicht der Fall.
aa) Die Darlegungslast liegt im Falle einer Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach allgemeinen Grundsätzen beim Kläger (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.03.2014 – X ZR 150/11, juris Rn. 11). Für den vorliegenden Fall bedeutete dies im Ausgangspunkt, dass der Kläger für eine schlüssige Klage auf Herausgabe des Erlangten im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zunächst nur gehalten war auszuführen, dass der beklagte Versicherer innerhalb der Vertragsbeziehung durch bewusste und zweckgerichtete Zahlungsleistung des Klägers den nunmehr zurückverlangten Betrag erhalten hat. Ferner genügt zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „ohne Rechtsgrund“, dass der Kläger ebendies behauptet; namentlich reicht es zur Erhebung einer schlüssigen Klage zunächst aus, dass er das Fehlen des Rechtsgrundes pauschal behauptet. Der Anspruchsteller muss im Grundsatz nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers – hier des Versicherers – ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2015 – XI ZR 434/14, juris Rn. 21, m.w.N.; vgl. hierzu eingehend Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23, Rn. 56, juris).
Soweit der Kläger mit seiner auf Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsklage auf die seiner Ansicht nach unwirksamen Beitragsanpassungen zwischen 2020 und 2022 abstellte, hat er demnach bereits in der Klageschrift vom 26.06.2023 den zu erwartenden Gegenvortrag der Beklagten versucht zu entkräften. Dem Grunde nach hätte er sich für den geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch in der Klageschrift sogar noch darauf beschränken können, dass kein (wirksamer) Rechtsgrund für die nunmehr zurückgeforderten Zahlungen bestanden hat, ohne die Schlüssigkeit seines Klagevorbringens zu riskieren.
bb) Es war sodann Sache der Beklagten als Versicherer im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast klarzustellen, dass der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der klageweise herausverlangten Zahlungen die jeweils (wirksamen) Beitragsanpassungen waren. Vorliegend hat sie hierzu in ihrer Klageerwiderung vom 01.10.2023 (dort insbesondere ab S. 9) und darüber hinaus u.a. dargelegt, dass Auslöser aller streitgegenständlichen Beitragsanpassungen die Veränderungen der Versicherungsleistungen waren, diese den jeweils festgelegten Prozentsatz zur Überprüfung überschritten, ein unabhängiger Treuhänder der Beitragsanpassung jeweils zugestimmt hat und die im Einklang mit den Voraussetzungen des § 155 VAG erfolgten Anpassungen erforderlich gewesen seien, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu gewährleisten. Die konkreten Werte der jeweils auslösenden Faktoren, welche allesamt eine Veränderung von mehr als 10 % ausweisen (vgl. § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG), hat die Beklagte mit der Klageerwiderung angegeben. Mehr bedurfte es (zunächst) auf der Darlegungsebene nicht, um sich in rechtserheblicher Art und Weise gegen die Klageforderung zu verteidigen (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation bereits statt vieler vgl. Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23, Rn. 58, juris).
cc) Nach allgemeinen Grundsätzen gilt sodann, dass die Anforderungen an die Substanziierungslast des Bestreitenden davon abhängen, wie substanziiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners (Senat, a.a.O., Rn. 59). Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Regelmäßig trifft die nicht beweisbelastete Partei eine darüberhinausgehende Substanziierungslast nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (siehe nur BGH, Urt. v. 03.02.1999 – VIII ZR 14/98, juris Rn. 19; Senat, a.a.O., Rn. 59).
Nichts anderes hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der standardmäßig von den Klägervertretern angeführten Entscheidung vom 22.06.2022 (IV ZR 193/20) – bezogen auf die Darlegungslast – vertreten, wenn er ausführte, dass die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung nur voraussetzt, „dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält. Seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Er hat insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen“ (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 51).
dd) Der Senat hat auf dieser Grundlage bereits mehrfach entschieden, dass es allerdings zumindest eines prozessual wirksamen Bestreitens der Klägerseite bedarf. Liegt hingegen kein wirksames Bestreiten der von der Beklagtenseite behaupteten Tatsachen zur materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen vor, ist dieser Vortrag nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, ohne dass es einer weitergehenden Substanziierung der Beklagten oder gar einer Beweisaufnahme bedarf (vgl. hierzu z.B. Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23, Rn. 58, juris; Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 138 Rn. 51).
aaa) Entgegen der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung dargelegt, kann weder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnommen werden, dass in Verfahren, in denen es um die Voraussetzungen wirksamer Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung geht, die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozesses keine Geltung beanspruchen, wonach der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei dann unbeachtlich ist, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. hierzu st. Rspr. BGH, z.B. Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, Rn. 14 f., juris, m.w.N.; vgl. eingehend bereits Senatsurt. v. 08.09.2023 – 11 U 88/23, BeckRS 2023, 26105 Rn. 7). Auch ein Bestreiten kann sich unter diesen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen (vgl. nur BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 24; Beschl. v. 08.06.2005 - IV ZR 87/04; Urt. v. 15.06.2000 - I ZR 55/98, juris Rn. 45 = NJW-RR 2000, 1635, 1638; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Urt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 27; siehe auch OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 – 4 U 749/23, Rn. 31, juris und - in Bezug auf das Bestreiten der Datengrundlage des Krankenversicherers - OLG Oldenburg, Urt. v. 24.10.2018 - 5 U 31/17 [unveröffentlicht]; s.a. gerade für den Fall des Bestreitens des Versicherungsnehmers bzgl. der Voraussetzungen der Beitragsanpassung: Bruck/Möller/Waldkirch, VVG, 9. Aufl., § 8b MB/KK, Rn. 43; OLG Köln Urt. v. 03.04.2025 – 15 U 40/23, GRUR-RS 2025, 7150 Rn. 5).
Anders als der Kläger meint, gelten diese Grundsätze auch für ein Bestreiten mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO. Grundsätzlich steht die (zulässige) Erklärung mit Nichtwissen in ihrer Wirkung dem schlichten Bestreiten zwar gleich und schließt die Zulässigkeit einer solchen Erklärung die Verpflichtung der Partei zu einem substanziierten Bestreiten aus. Unternimmt diese Partei gleichwohl den Versuch, ihr Bestreiten näher zu begründen, führt das auch dann nicht zur Unbeachtlichkeit ihrer Erklärung mit Nichtwissen, wenn sie dabei eine Behauptung „ins Blaue hinein“ aufstellt (BGH, Beschl. v. 29.11.2018 - I ZR 5/18, juris Rn. 10). Jedoch ist auch insoweit die Grenze des Zulässigen überschritten, wenn es sich um ein rechtsmissbräuchliches Bestreiten mit Nichtwissen „ins Blaue hinein“ handelt (vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 12; Urt. v. 07.07.1988 – III ZR 111/87, juris Rn. 34 m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urt. v. 24.01.2025 – 3 U 124/22, Rn. 19, vgl. ferner Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 138 Rn. 16 und Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 138 Rn. 41; s.a. z.B. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 26.02.2024 - 16 U 93/23, juris Rn. 53; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.11.2023 - 6 Sa 194-22, juris Rn. 127), denn jede Rechtsposition unterliegt auch im Prozess den Schranken von § 242 BGB (statt vieler: Zöller/Vollkommer/Geimer, ZPO, 35. Auflage 2024, Einleitung, Rn. 41). Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Prozessrecht und verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung. Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse (vgl. hierzu eingehend BGH, Urt. v. 13.09.2018 – I ZR 26/17, Rn. 37, juris m.w.N.). Welche Anforderungen sich daraus für den jeweiligen Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur durch eine umfassende Bewertung der gesamten Fallumstände, die dem Tatrichter obliegt, entschieden werden (BGH, Urt. v. 14.06.2016 – XI ZR 242/15, juris Rn. 40; BGH, Urt. v. 16.02.2005 – IV ZR 18/04, Rn. 25, juris; vgl. hierzu statt vieler Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23).
Bei der Annahme von Rechtsmissbrauch im vorgenannten Sinne ist jedoch Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte in Betracht kommen (vgl. nur BGH, Urt. v. 06.02.2024 - VI ZR 526/20, juris Rn. 13, m.w.N.; Urt. v. 08.12.2021 - VIII ZR 190/19, juris Rn. 67; Senat, a.a.O.).
bbb) Gemessen daran kann der Kläger im Streitfall keine objektiven Anhaltspunkte benennen, die sein Bestreiten der Wirksamkeitsvoraussetzungen rechtfertigen. Ausgehend von der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung verbleiben die Klägervertreter auch in diesem Verfahren vielmehr bei der durch nichts belegten Behauptung, der Bundesgerichtshof habe den Versicherungsnehmern im Falle einer Beitragsanpassung im Sinne des § 203 VVG einen „voraussetzungslosen Kontrollanspruch“ und damit das Recht zugebilligt, deren Wirksamkeit „ins Blaue hinein“ zu rügen und den Sachverhalt „auszuforschen“ (so wörtlich die Berufungsbegründung, S. 12). Die fehlende Rechtfertigung dieser Behauptung ergibt sich bereits daraus, dass es ohne Vorliegen jeglicher objektiver Anhaltspunkte, die den Verdacht einer materiell fehlerhaften Beitragsanpassung rechtfertigen, tatsächlich auf eine ausforschende Prozessführung hinaus liefe, die dem Zivilprozess nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch wesensfremd ist (vgl. Gesetzesbegründung zur ZPO-Reform zum 01.01.2002: BT-Drs. 14/6036, S. 120, 2. Sp.).
c) Im Übrigen ist die klägerische These vom Vorhandensein eines „voraussetzungslosen Kontrollanspruchs“ als Ausgleich für das einseitige Anpassungsrecht des Versicherers schon im Ansatz nicht belastbar: Der zwangsweise Ausschluss des Rechts der Versicherer zur ordentlichen Kündigung in der privaten Krankenversicherung greift in deren Vertragsfreiheit ein; die Vertrags- und Kalkulationsfreiheit der Versicherer fällt mithin in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG. Die Möglichkeit einseitiger Prämienerhöhungen soll dem Versicherer insoweit nur die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.10.2020 - 1 BvR 453/19, juris Rn. 20), wobei die Prämienanpassungen - wie ausgeführt - allerdings umfassenden rechtlichen Vorgaben unterliegen (BVerfG, a.a.O.). Von einem voraussetzungslosen Anspruch ist hierbei nicht die Rede. Im Übrigen gesteht der Bundesgerichtshof dem klagenden Versicherungsnehmer auch in Beitragsanpassungsstreitigkeiten ausdrücklich kein voraussetzungsloses, pauschales Recht zum Bestreiten der Tatbestandsvoraussetzungen, für die er nicht darlegungsbelastet ist, zu (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20, juris Rn. 19 und 21).
aa) Etwas anderes folgt auch nicht aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, r + s 2000, 167), das bei einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung eine materielle Überprüfung aus rechtsstaatlichen Gründen für geboten hält, was auch der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht (vgl. Beschl. v. 16.02.2022 - IV ZB 21/21, juris Rn. 16) und der der Senat folgt (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Danach ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit dem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen (Senat, a.a.O.). Von Verfassung wegen darf daher insoweit eine sachliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen der Versicherung gänzlich versagt werden (Senat, a.a.O.). Die Zivilgerichte haben deshalb ggf. zu prüfen, inwieweit einem Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann. Sie haben auch zu klären, worauf dieses Interesse sich im Einzelnen bezieht (BVerfG, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof fordern hierbei allerdings, dass dadurch die allgemein geltenden Regeln des Zivilprozesses außer Kraft gesetzt werden (hierzu schon Senatsurt. v. Urt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23; v. 18.12.2024 - 11 U 73/19 und v. 23.10.2024 - 11 U 71/22). Im Gegenteil: der BGH betont auch in Beitragsanpassungsstreitigkeiten, dass die allgemeinen prozessualen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast Geltung beanspruchen (vgl. nur Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 67 ff.).
bb) Legte man die Auffassung des Klägers hierzu als zutreffend zugrunde, wonach jedes anlasslose Bestreiten der materiellen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung stets und ohne jede normative Einschränkung prozessual zulässig sein soll, würde dies im Ergebnis zu einem Auskunftsanspruch eines jeden Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung im Sinne des § 203 VVG in Bezug auf sämtliche relevanten Berechnungsgrundlagen führen. Die berechtigten Informationsinteressen der Versicherungsnehmer verlangen jedoch auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht schlechthin eine Offenlegung; vielmehr sind die schützenswerten Interessen der Versicherer bezüglich ihrer in weiten Teilen dem Betriebsgeheimnis unterfallenden Daten und das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen zum Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris Rn. 15). Dem wird ein Auskunftsanspruch, dessen einzige Tatbestandsvoraussetzungen ein Versicherungsvertrag und eine Beitragserhöhung des Versicherers sind, allerdings nicht gerecht (st. Rspr., vgl. statt vieler Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23). Soweit die privaten Krankenversicherer ihren deutschlandweit mehreren Millionen Versicherungsnehmern potenziell zur Offenlegung ihrer Berechnungsgrundlagen verpflichtet wären, würde das Betriebsgeheimnis bereits aufgrund der Masse der Eingeweihten faktisch entwertet, selbst wenn der jeweils einzelne Kläger zur Geheimhaltung verpflichtet wird, zumal die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung in diesem Fall kaum bis gar nicht flächendeckend zu überwachen ist. Einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen kann deshalb auch nur im Einzelfall durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (vgl. amtlicher Leitsatz zu BGH, Urt. v. 09.12.2015 – IV ZR 272/15). Davon kann im Falle einer potenziell millionenfachen Offenlegung nicht die Rede sein (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23).
cc) Auf der Grundlage der ständigen Senatsrechtsprechung, die den Klägervertretern bekannt ist und gegen die sich auch in diesem Prozess inhaltlich keine überzeugenden Argumente vorgebracht haben, spricht gegen einen „voraussetzungslosen Kontrollanspruch“ auch folgende Überlegung, die sich aus dem engen Zusammenspiel zwischen Versicherungsvertragsgesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz, wie es u.a. aus § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG hervorgeht. Hiernach dient - wie bereits ausgeführt - in erster Linie der Sicherstellung der dauerhaften Erfüllbarkeit der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers und damit der Belange der Versichertengemeinschaft.
Wie der Senat bereits in ständiger Praxis unter Hinweis auf und im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt hat, gehört es zu den grundlegenden Prinzipien des Privatversicherungsrechts, dass der Versicherer gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (zuletzt BGH, Urt. v. 23.11.2016 - IV ZR 50/16, juris Rn. 12, m.w.N.; hierzu Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23). Eines der Kernelemente ist somit die Planbarkeit des Versicherungsgeschäfts bezüglich einer risikogerechten Prämie (Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, VVG, 4. Aufl., § 1 Rn. 8; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl., § 1 Rn. 19 - jew. m.w.N.). Dieses Grundprinzip der Kalkulation nach dem Gesetz der großen Zahl wird jedoch konterkariert, wenn jeder Versicherungsnehmer völlig anhaltlos die Wirksamkeit jeder Beitragsanpassung gerichtlich angreifen könnte und dies die (für den Versicherer unberechenbare) Gefahr einer größeren Anzahl divergierender, gerichtlicher Entscheidungen für gleichgelagerte Beitragsanpassungsfälle nach sich zöge (zur gleichgelagerten Problematik: BGH, Urt. v. 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 47; zur Bedeutung der Beitragsstabilität: BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 56).
dd) Vor diesem Hintergrund wird - wie bereits eingangs dargelegt - die Beweislast des Krankenversicherers nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst (vgl. statt vieler Senatsurt. Urt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; Urt. v. 08.01.2025 - 11 U 303/23; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 20, juris m.w.N.).
Die klägerischen Ausführungen in der Berufungsbegründung und erstinstanzlich vor wie auch nach der Einsicht in die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen erschöpfen sich hier allerdings im Wesentlichen in allgemeinen Bezugnahmen auf vermeintlich anderslautende Rechtsprechung; konkrete Anhaltspunkte für eine materielle Fehlerhaftigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen zeigt er nicht auf. Der Kläger hat keine tatsachenbasierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, weshalb er von der materiellen Unwirksamkeit in dem hier in Rede stehenden Tarif CV3H500 der Beklagten in den Jahren 2020, 2021 und 2022 ausgeht (zur gleichen prozessualen Konstellation: OLG Frankfurt, Urt. v. 06.03.2025 – 3 U 30/24, Rn. 56, dasselbe, Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/23, juris Rn. 42; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 - 9 U 85/23, juris Rn. 43; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23, juris Rn. 10; in diese Richtung auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 21, juris; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 25; LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, juris Rn. 42). Er beschränkte sich erstinstanzlich zunächst und mit der Berufungsbegründung ganz überwiegend auf das bloße (pauschale) Bestreiten bzw. Bestreiten mit Nichtwissen der im Gesetz genannten Anpassungsvoraussetzungen.
In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass es unzutreffend ist, wenn die Prozessbevollmächtigten des Klägers auch in diesem Verfahren behaupten, ihrem Mandanten werde eine - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geforderte - Substanziierung abverlangt. Wie dargestellt und bereits wiederholt von dem Senat entschieden, bedarf es lediglich des Vortrags greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beitragsanpassung Fehler unterlaufen sein könnten. Greifbare Anhaltspunkte im vorgenannten Sinne können mannigfaltig sein; eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Vielmehr ist nach dem jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob zumindest ein greifbarer Anhaltspunkt vorgetragen wurde. Die Anforderungen hierfür sind im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes der Versicherungsnehmer äußerst tief anzusiedeln. So genügte etwa in einem ebenfalls vor dem Senat von den klägerischen Prozessbevollmächtigten geführten Parallelverfahren (Az. 11 U 93/19) allein der Vortrag, dass der dortige Versicherer in einem Tarif innerhalb eines Jahres eine nach den Einzelfallumständen außergewöhnlich hohe Beitragsanpassung vorgenommen hatte (vgl. Beschl. v. 08.11.2023 - 11 U 93/19). In diesem Fall „scheiterte“ eine weitergehende prozessuale Aufklärung lediglich an einem zwischen den Parteien erzielten Prozessvergleich. Der greifbare Anhaltspunkt ergab sich nach Auffassung des Senats in der dortigen Fallgestaltung aus dem Umstand, dass es zu einer geradezu sprunghaften Beitragssteigerung gekommen war, obgleich die dem Versicherer nach dem Versicherungsaufsichtsrecht auferlegten, regelmäßigen Überprüfungs- und Anpassungspflichten bezüglich der kalkulierten mit den erforderlichen Versicherungsleistungen gerade dies verhindern sollen (vgl. BT-Drs. 16/3945, S. 113, re. Sp.). Gerade dies fügt sich auch in den Fachgrundsatz „Sachgerechte Kalkulation gemäß § 155 VAG“ der Deutschen Aktuarvereinigung vom 20.03.2020, dort S. 4 ein, wonach bei einer erheblichen Beitragserhöhung eine genauere Überprüfung angezeigt sein kann.
Ein anderer Anknüpfungspunkt kann sich zum Beispiel aus einer Auskunft der BaFin zur Ordnungsgemäßheit der jeweiligen Beitragsanpassung ergeben. Zu dieser Auskunft fordert die Bundesanstalt auf ihrer Website sogar ausdrücklich auf unter
www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Versicherung/Produkte/Kranken/Beitragserhoehung/03_pruefung_beitragserhoehung.html?id=19628532
- letzter Aufruf am 01.06.2025; Beitrag vom 15.03.2012, aktualisiert am 27.09.2021.
Auch im hier zu entscheidenden Fall kann der Kläger nicht nur keine Anhaltspunkte benennen, an denen er seine willkürliche Behauptung zur materiellen Fehlerhaftigkeit der Beitragsanpassungen festmacht; im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist vielmehr auch (wenngleich für sich genommen nicht streitentscheidend), dass ein Treuhänder diesen Beitragsanpassungen zugestimmt hat (vgl. Anlage BLD 4): Eine Erhöhung der Prämien ist nur mit Zustimmung des aufsichtsrechtlich überwachten Treuhänders möglich, der nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Interessen der Gesamtheit der Versicherten wahrnimmt und demgemäß auch nicht im Lager des Versicherers steht (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919). Der Treuhänder ist als Kontrollinstanz an die Stelle der Finanzaufsicht getreten. Dass vorliegend die jeweils eingesetzten Treuhänder ihre Zustimmung zur jeweiligen Beitragsanpassung erteilt haben, steht zwar der umfassenden zivilgerichtlichen Überprüfung nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 - IV ZR 117/02, juris Rn. 7), belegt jedoch zumindest, dass ein Interessenvertreter der Versicherungsnehmer, von dessen Unabhängigkeit im Zivilverfahren grundsätzlich auszugehen ist, diese gebilligt hat, soweit seine Prüfungskompetenz reichte. Durch die Einschaltung eines Treuhänders sollte es dem Versicherungsnehmer in der Konzeption des Gesetzes gerade erspart bleiben, erst vor Gericht ziehen und das Prozesskostenrisiko eingehen zu müssen, um überhaupt eine neutrale Kontrolle der Prämienerhöhung zu erreichen (vgl. hierzu Armbrüster, Wirksamkeitsvoraussetzungen für Prämienanpassungsklauseln, r + s 2012, 365, 377; hierzu statt vieler Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23).
Vor diesem Hintergrund entspricht die vorgenannte Wertung auch jener Ausgangslage, die der bereits angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Im genannten Bezugsverfahren hatte der dortige Kläger zumindest – anders als der hiesige Kläger – einen greifbaren Anhaltspunkt, der ihn misstrauisch werden ließ und auch werden lassen durfte (vgl. zu gleichgelagertem Klägervortrag bereits statt vieler Senatsurt. v. 27.09.2024 - 11 U 254/21; v. 23.10.2024 - 11 U 71/22; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23).
Auch hier hat der Kläger keine sonstigen Erkenntnisquellen herangezogen, um sein Vorbringen zu untermauern, was ihm durchaus möglich gewesen wäre. Anhaltspunkte für vermeintliche Unregelmäßigkeiten lassen sich nämlich nicht erst nach einer vollständigen Einsichtnahme in alle Geschäftsunterlagen der Beklagten (unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen oder eines Versicherungsmathematikers) erzielen. So hätte sich der Kläger zur Begründung greifbarer Anhaltspunkte für etwaige Unregelmäßigkeiten ohne Weiteres etwa auf vergleichbare Anpassungen anderer Versicherungsunternehmen beziehen können (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris Rn. 45). Letztlich hat der Kläger noch nicht einmal dargelegt, dass er außergerichtlich den Versuch unternommen hat, die Beklagte zu bewegen, ihm Einsicht in die Berechnungsgrundlagen zu gewähren.
ee ) Summa summarum erfolgte das hiesige klägerische Bestreiten der in Rede stehenden Beitragsanpassungen erkennbar rechtsmissbräuchlich „ins Blaue hinein“ und ist damit prozessual unbeachtlich (vgl. zu ähnlich gelagertem Klägervortrag bereits Senatsurt. v. 08.01.2025 - 11 U 303/23; Urt. v. 18.12.2024 - 11 U 73/19; Urt. v. 06.12.2024 - 11 U 106/24; 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris; v. 23.10.2024 - 11 u 71/22; v. 07.08.2024 – 11 U 142/23; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902, 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517; 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942, 11 U 282/21, BeckRS 2023, 33940, 11 U 172/19; BeckRS 2023, 33943 [jeweils von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten]; s.a. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.05.2023 – 1 U 218/22, Rn. 11 ff. juris; dass., Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 222/22, Rn. 9 ff., juris; s.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/24, juris Rn. 42; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, juris Rn. 42; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 28.07.2022 und Zurückweisungsbeschl. v. 16.12.2022 - jeweils zum Az. 20 U 53/22; OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 – 11 U 7026/22 [unveröffentlicht]; OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 – 4 U 749/23; LG München, Urt. v. 01.06.2023 - 12 O 1228/19 zu offenbar gleichgelagertem Vortrag der dortigen Klagepartei). Dies bezieht sich auch auf die Ausführungen zu vermeintlichen Limitierungsfehlern. Sein „ergänzender Vortrag zu den Limitierungen“ ab BB 21, 23 erschöpft sich unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag überwiegend auf ein Bestreiten, dass der auslösende Faktor hier angesprungen sei, die Prämie im Zuge der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sowie bei den vorangegangenen Neu- und Erstkalkulationen zureichend ermittelt worden und die neue Prämie kalkulatorisch richtig und gesetzeskonform sei und schließlich, dass die Limitierungsmaßnahmen den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG entsprächen (BB 25 f.).
Der Kläger hat für die behaupteten Rechtsverstöße (insbesondere auch zu den auslösenden Faktoren) gerade keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, sondern durch seine Prozessbevollmächtigten lediglich einen Überprüfungsbedarf mitteilen lassen, den er auf einen – woran auch immer festgemachten – Eindruck stützt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer ordnungsgemäßen Limitierung nicht erfüllt seien. Insbesondere ergibt sich aus dem bloßen Umstand der wiederholten Beitragsanpassung kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagten hierbei Fehler unterlaufen sind (zu einer ähnlich gelagerten Argumentation der klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23).
Die Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. Willkür des klägerischen Bestreitens ergibt sich auch im vorliegenden Fall ferner daraus, dass die Klägervertreter denselben textbausteinartigen, häufig sogar wörtlich identischen Vortrag senatsbekannt - letztlich wahllos - gegen eine Vielzahl verschiedener Versicherer und überdies ohne Differenzierung hinsichtlich des jeweils streitgegenständlichen Tarifs bzw. des Jahres der Beitragsanpassung auch in unzähligen anderen Streitigkeiten über Beitragsanpassungen halten (vgl. zur vergleichbaren Fallkonstellation bereits statt vieler allein aus den letzten Monaten Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23; v. 08.01.2023 – 11 U 303/23; v. 18.12.2024 - 11 U 73/19; v. 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris; v. 23.10.2024 - 11 U 71/22; v. 07.08.2024 – 11 U 142/23; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902, 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517; 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942, 11 U 282/21, BeckRS 2023, 33940, 11 U 172/19; BeckRS 2023, 33943; vgl. zu gleichgelagertem Vortrag auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.03.2025 – 3 U 30/24, Rn. 56; dass. Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/24, juris Rn. 42; OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 - 14 U 7026/22 [unveröffentlicht]; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 28.07.2022 und Zurückweisungsbeschl. v. 16.12.2022 - jeweils zum Az. 20 U 53/22; OLG Zweibrücken, Hinweisbeschl. v. 22.05.2023 und Zurückweisungsbeschl. v. 19.06.2023 - jeweils zum Az. 1 U 222/22; dass., Hinweisbeschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22; dass., Hinweisbeschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23).
Der wahllose Gebrauch von Textbausteinen wird im vorliegenden Fall auch durch die hiesige Berufungsbegründung belegt, in welcher für den Kläger auf rund 1,5 Seiten moniert wird, dass sich der Vortrag der Beklagten auf einen pauschalen Verweis auf ihre Berechnungsunterlagen beschränke, diese den Prozessbeteiligten „einen Berg von Unterlagen überhilft“ bzw. mehrere tausend Seiten unkommentiert überlässt und die Beklagte spätestens nach Erlass der Geheimhaltungsanordnung substanziierter hätte vortragen müssen (vgl. BB 18 f.). U.a. diesen Textbaustein verwendeten die Klägervertreter, ebenso wie mehrere andere pauschale Textbausteine, aus denen die Berufungsbegründung und der erstinstanzliche Vortrag zusammengesetzt ist - völlig undifferenziert danach, ob es in dem jeweiligen Verfahren überhaupt zur Einsichtnahme in die jeweiligen Berechnungsgrundlagen gekommen ist - auch in zahlreichen Parallelverfahren allein vor dem hiesigen Senat (vgl. nur Verfahren zu den Aktenzeichen 11 U 283/23, 11 U 106/24, 11 U 303/23, 11 U 286/23 - den Prozessbevollmächtigten beider Seiten jeweils bekannt). Auch der Einsatz von nicht individuell ausgefüllten „Platzhaltern“ spricht in diesem Zusammenhang für sich (vgl. BB S. 18 „...dass diese sich mitsamt den zur Berechnung benötigten Daten in der Anlage XY auf Seite Z befinden...“ und „...dass diese in der Anlage x.y.z. zur Technischen Berechnungsgrundlage ABC aufgeführt seien.“; vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/25).
Ergänzend kommt hinzu, dass es auch keinen Rechtssatz gibt, wonach im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses für einen Versicherungsnehmer ein Anspruch gegen den Versicherer dahingehend bestehen soll, dass dieser für alle jemals erfolgten Beitragsanpassungen für jeden Vertragstarif (beendet oder unbeendet) – ohne Benennung eines irgendwie gearteten Anhaltspunktes –, vollständig über alle strategischen und versicherungsmathematischen Überlegungen des Versicherers nicht nur informiert zu werden, sondern in einem zweiten Schritt diese Angaben – ebenfalls ohne das Aufzeigen irgendwelcher Anhaltspunkte – durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen. Ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt dabei keinen Sachvortrag dar, sondern ist erst das Ergebnis der Bewertung des – hier fehlenden – Sachvortrages (vgl. Senatsurt. v. 18.12.2024 – 11 U 73/19; in diesem Sinne auch BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 78/06, juris Rn. 13). Demzufolge ist der pauschale Vortrag des Klägers im hier zu entscheidenden Rechtsstreit rein spekulativ. Greifbare Anhaltspunkte oder auch nur Vortrag zur Plausibilität bleibt der Kläger auch hier schuldig (vgl. zu offenbar ähnlich gelagertem Vortrag auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 27). Allein das Bestehen von Anforderungen bietet keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nicht erfüllt sein (so überzeugend auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42 und OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/23, Rn. 42 - jew. juris, unter Bezugnahme auf die st. Senatsrechtspr.; Beschl. v. 24.03.2023, I-13 U 125/22, LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, BeckRS 2023, 16631 Rn. 21).
Demnach bietet das pauschale Bestreiten des Klägers (auch bezogen auf seine Ausführungen im erstinstanzlich nachgelassenen Schriftsatz vom 12.03.2024) zu dem auslösenden Faktor keinen Anlass, zu einer anderen Bewertung zu kommen. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit der auslösende Faktor überhaupt der Nachprüfung unterliegt (vgl. hierzu eingehend Boetius, Anm. zum Urteil des OLG München vom 19.10.2023 - 14 U 1297/23 in r+s 2024, 1061, der an seiner Auffassung in der aktuellen Fassung des Münchener Kommentars ausdrücklich nicht mehr festhält, vgl. dort Fn. 39), hat die Beklagte bereits erstinstanzlich in der Klageerwiderung die auslösenden Faktoren aufgeschlüsselt nach Tarif und Jahr dargelegt, beziffert und hierzu ausgeführt, dass diese jeweils über dem Schwellenwert gelegen haben. Hierauf ist der Kläger indes zunächst nicht eingegangen, sondern ließ dies erstinstanzlich lediglich bestreiten. Mangels greifbarer Anhaltspunkte erwies sich das Bestreiten des Klägers – wie bereits dargelegt - auch insoweit jedenfalls willkürlich „ins Blaue hinein“. Der pauschale Hinweis auf womöglich anderslautende Gerichtsentscheidungen auf BB 25 - offensichtlich zudem bezogen auf andere Versicherer - ist weder nachvollziehbar noch inhaltlich von Substanz.
Durch ebenso pauschales und durch nichts unterlegtes Bestreiten stellt der Kläger die Kalkulation der Rechnungsgrundlagen wie auch die mathematische Richtigkeit der Prämienkalkulation infrage, zumal er sich auch hier nicht einmal die Mühe gemacht hat, die von der Beklagten vorgelegten Beitragsberechnungsunterlagen auszuwerten.
Die von dem Kläger jedenfalls erstinstanzlich vertretende Ansicht, wonach die von ihm zugrunde gelegte Fehlerhaftigkeit der Limitierung die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen nach sich ziehe, führt die Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme lässt die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt (BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 42; Urt. v. 03.07.2024 - IV ZR 67/24, juris Rn. 40).
Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger in erster Instanz im vorliegenden Verfahren im Übrigen schon keinen Anspruch auf weitergehende Limitierung geltend gemacht hat - es handelt sich hierbei um einen anderen prozessualen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 45; s.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2024 - 12 U 146/23, juris Rn. 50) -, genügt der klägerische Vortrag auch unter Berücksichtigung seines Berufungsvorbringens (ab BB 21) jedenfalls nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen: Danach trägt – wovon der Kläger auf BB 22 im Ansatz auch zutreffend ausgeht - grundsätzlich der klagende Versicherungsnehmer für den geltend gemachten Anspruch auf höhere Limitierung die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 67 ff.). Abgesehen davon, dass er vorliegend nicht einmal (schlüssig) vorgetragen hat, von welcher Größenordnung er hinsichtlich der von ihm vermeintlich zustehenden, weiteren Limitierung ausgeht und er auch nichts zu einem hinreichend schweren Verstoß vorträgt (nur besonders schwerwiegende Verstöße bei der Limitierungsmittelgewährung sind überhaupt geeignet, einen Verstoß gegen § 155 Abs. 2 VAG zu begründen, vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 39), beschränkt sich sein Vortrag ab BB 23 im Übrigen auf pauschale Behauptungen, ohne dass - auch hier - nur ansatzweise greifbare Anhaltspunkte für die behauptete Fehlerhaftigkeit dargelegt werden. In diesem Zusammenhang geht auch die klägerische Annahme aus der Berufungsbegründung fehl, wonach es dem Versicherer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast obliege, zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrunde liegenden Parametern näher vorzutragen (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 73). Denn dies erfordert einen vorherigen Vortrag des Versicherungsnehmers, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat (BGH, a.a.O.), was vorliegend - wie ausgeführt - gerade nicht erfolgte. Zudem entbindet dies den Kläger auch nicht von einem primären (Mindest-)Vortrag, der sich nicht darin erschöpfen kann, pauschal die Rechtmäßigkeit von Limitierungsmaßnahmen anzuzweifeln (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23; v. 30.04.2024 - 11 U 243/23; ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/23, juris Rn. 40; zu einer wertungsmäßig ähnlich gelagerten Problematik BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 78/06, juris Rn. 13). Somit erweist sich auch diese klägerische Behauptung unter Berücksichtigung der bereits ausführlich dargestellten Vorgaben als unzureichend, offen erkennbar als rechtsmissbräuchlich „ins Blaue hinein“ getroffen und damit prozessual unbeachtlich. Soweit er schließlich die Vorlage eines ausformulierten Limitierungskonzeptes verlangte, ist ein solches nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (Urt. v. 03.07.2024 – IV ZR 67/22, Rn. 44 sowie Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, Rn. 74; jeweils zitiert nach juris).
C. Die klägerseits geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Schadensersatzrecht. Für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gelten die vorgenannten Ausführungen mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast, die im Schadensrecht entwickelt wurden, erst recht. Im Übrigen ist eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht ersichtlich.
D. Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen und Nutzungen.
E. Aus den genannten Gründen war die Sache nicht gemäß dem vorrangigen Antrag des Klägers wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuverweisen, sondern über den Hilfsantrag zu entscheiden.
F. Der Senat hat auch die weiteren Punkte aus der klägerischen Berufungsbegründung und die hierzu vom klägerischen prozessbevollmächtigten im Senatstermin am 21.05.2025 vorgetragenen Einwände nochmals geprüft. Diese rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. hierzu insbesondere und eingehend Senatsurteile v. 27.09.2024 - 11 U 254/21; v. 23.10.2024 - 11 U 71/22; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21 [rechtskräftig nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde]; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 und Urt. v. 03.07.2024 - 11 U 172/20 zu jeweils vergleichbaren Rügen der klägerischen Prozessbevollmächtigten).
Zunächst ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO - entgegen der von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertretenen Rechtsauffassung - nicht gegeben.
Dieser Zulassungsgrund ist unter anderem in den Fällen einer Divergenz anzunehmen, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt allerdings nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – I ZR 19/20, BeckRS 2020, 36306 Rn. 6; Beschl. v. 10.09.2020 – I ZR 237/19, juris Rn. 8).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die Entscheidung beruht auch zur Frage der materiellen Rechtmäßigkeit - wie eingehend dargestellt - auf Rechtssätzen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellt wurden. Hiervon weicht der Senat nicht ab. Daran ändern auch die vom Kläger erstinstanzlich und auch nochmals in der Berufungsbegründung angeführten Entscheidungen, die schon inhaltlich aufgrund der hier erfolgten Einsicht in die Unterlagen nicht auf die hier in Rede stehende Konstellation passen, nichts. Maßgeblich für die im Streitfall angenommene Rechtsmissbräuchlichkeit des Vortrags des Klägers ist sein Vorbringen in diesem Rechtsstreit und somit eine tatrichterliche Einzelfallwürdigung (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2016 – XI ZR 242/15, juris Rn. 40; BGH, Urt. v. 16.02.2005 – IV ZR 18/04, Rn. 25, juris). Der Kläger verkennt, dass der Bundesgerichtshof in keiner Entscheidung, bei der die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung in Rede stand, eine Abkehr von seiner bislang über Jahrzehnte hinweg gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen rechtsmissbräuchlichen Vortrag, der stets einer Einzelfallwürdigung zu unterziehen ist, erklärt hat (vgl. Senatsurteile v. 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris Rn. 66.; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 zu jeweils vergleichbaren Rügen der klägerischen Prozessbevollmächtigten; vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris). Das betrifft auch den Vortrag zu den auslösenden Faktoren und den limitierenden Maßnahmen und der hier zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22), der sich der Senat bereits in ständiger Praxis – wie eingehend dargelegt – angeschlossen hat. Dementsprechend ist die Nichtzulassung der Revision im Streitfall, die im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeht, nicht angezeigt. Selbiges gilt hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit der Versicherungsnehmer selbst nach Einsicht in die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen völlig anhaltlos und „ins Blaue hinein“ die Anpassungsvoraussetzungen bzw. die Datengrundlage prozessual beachtlich bestreiten kann (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15 juris Rn. 24).
Auch der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist – wie mit den Prozessbevollmächtigten im Senatstermin am 21.05.2025 nochmals erörtert - nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 – 1 BvR 832/21, BeckRS 2022, 20740 Rn. 14). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsgerichts notwendig erscheinen, der Fall sein. Liegt bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist eine (erneute oder ergänzende) Klärungsbedürftigkeit nur zu bejahen, wenn in Literatur und Rechtsprechung – nicht nur vereinzelt – mit beachtlichen, vom Revisionsgericht noch nicht berücksichtigten Argumenten Widerspruch erhoben wird, die Anlass zu einer Überprüfung des bisherigen Standpunkts geben können (st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Senatsurteile v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 vgl. hierzu insgesamt BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 54. Ed., § 543 Rn. 19, 21 m.w.N.). Gemessen daran ist die Grundsätzlichkeit der Entscheidung im Streitfall auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zu verneinen, da die streitentscheidenden Fragen höchstrichterlich geklärt sind oder eine tatrichterlich vorzunehmende Würdigung des Sachvortrags im hier zu entscheidenden Fall betreffen.
Schließlich ist die Annahme zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorbringen des Klägers zur vermeintlich fehlenden materiellen Rechtmäßigkeit ebenfalls einzelfallbezogen, weshalb auch insoweit eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht gegeben ist. Vorliegend beruhen die nach Darstellung des Klägers gegenteiligen Entscheidungen und Hinweise der angeführten Oberlandesgerichte (vgl. BB 8 ff.) ebenso auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht und nicht auf anderslautenden abstrakten Rechtssätzen (vgl. in diesem Sinne auch OLG Dresden, Beschl. v. 09.03.2023 – 4 U 2496/22, Rn. 5, juris), zumal keines der vorgenannten Gerichte (insoweit konsequent) eine Revisionszulassung erwogen hat. Auch hatte keines der dort genannten Obergerichte über die Tarife der hiesigen Beklagten also auch nicht über den hier in Rede stehenden Tarif zu entscheiden. Aus der Sicht des Senats sind die hierzu maßgeblichen Rechtssätze - wie im Einzelnen dargelegt - unzweifelhaft höchstrichterlich geklärt. Soweit das Kammergericht in seinen Entscheidungen vom 08.02.2022 (6 U 88/18 und 6 U 20/18) die Revision zugelassen hatte, führt dies zu keiner anderen Bewertung, denn diese wurde vom Bundesgerichtshof mit den Urteilen vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) bzw. 03.07.2024 (IV ZR 67/22) aufgehoben. Folglich war etwa auch in den bereits erwähnten Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/23) und OLG Düsseldorf (Urt. v. 13.05.2024 - 9 U 85/23), die ähnlich wie der Senat argumentierten und auch das OLG Zweibrücken (Urt. v. 22.01.2025 – 1 U 53/22 NJOZ 2025, 371, Rn. 47) keine Revisionszulassung angezeigt. Auch keines der Oberlandesgerichte, deren Entscheidungen der Kläger als Anlage zu seiner Berufungsbegründung eingereicht hatte, hat auch nur ansatzweise die Zulassung der Revision erwogen, sondern diese vielmehr pauschal unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der Zulassungsvoraussetzungen verworfen (Anlagen 1 bis 7 zur BB). Sollten Landgerichte aus dem hiesigen Gerichtsbezirk in Beitragsanpassungssachen als Berufungsinstanz in eine Beweisaufnahme eintreten oder die Revision zulassen, so wie dies der Klägervertreter im Senatstermin am 21.05.2025 (allerdings ohne Konkretisierung) vorgetragen hat, entspräche dies der tatrichterlichen Würdigung des jeweiligen Berufungsgerichts bezogen auf den unterbreiteten Sachvortrag und der ggf. vom Berufungsgericht aufgestellten Rechtssätze. Hierzu kann sich der Senat nicht verhalten; ein Zulassungsgrund folgt hieraus jedenfalls nicht.