| Gericht | OLG Brandenburg 2. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 16.06.2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 2 U 24/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0616.2U24.25.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Einzelrichter – vom 5. Juli 2024 zum Aktenzeichen 11 O 156/23, – unter Berufungszurückweisung im Übrigen – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 505,98 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2024. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu zwei Fünfteln und die Beklagte zu drei Fünfteln.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 505,98 € festgesetzt.
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angesichts einer Beschwer von über 600 €. Das gilt ungeachtet dessen, dass die Beschwer der jetzigen Beklagten – gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ohne die außer Betracht bleibenden Zinsen und vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren (vgl. nur Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage 2024, § 4 ZPO Rdnr. 16) – für sich bei lediglich 505,98 € liegt. Denn nach § 5 ZPO werden mehrere prozessuale Ansprüche addiert, soweit sie Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind. Bei Streitgenossen erfolgt eine Zusammenrechnung, soweit sie in einem gemeinschaftlichen Schriftsatz Berufung einlegen, soweit sich die Beschwer nicht deckt (BGH, Beschluss vom 23.7.2015 – XI ZR 263/14, NJW 2015, 2816; Althammer, in: Stein, ZPO, 23. Auflage 2018, § 511 ZPO Rdnr. 46). So liegt der Fall hier.
Die Berufung ist auch rechtzeitig und formgerecht im Sinne der §§ 517 und 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
2.
Die Berufung ist in der Hauptsache unbegründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Anders ist dies nur hinsichtlich der durch das Landgericht ohne nähere Begründung zugesprochenen Anwaltskosten. Eine Aussetzung des Verfahrens ist insoweit nicht angezeigt.
a)
Die Klage ist zulässig.
Die internationale Zuständigkeit des erkennenden Gerichts begründet sich aus Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen beizutreten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2025 – 2 U 27/24 – Rdnr. 18; Urteil vom 16. Oktober 2023 – 2 U 36/22 –, MMR 2024, 344, Rdnr. 32 m. w. N.).
Auch sonst begegnet die Klage keinen Zulässigkeitsbedenken. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der unstreitig erfolgten Sicherungsabtretung der Forderung. Insoweit liegen die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ebenso wie der einer Einzugsermächtigung vor. Der Kläger darf die ihm materiell nicht mehr zustehende Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend machen und Zahlung an sich verlangen.
Wer ein Recht einklagt, das nicht ihm selbst zusteht (Prozessstandschaft), muss seine Befugnis zur Führung des Prozesses dartun und gegebenenfalls beweisen. Geht er – wie im Streitfall der Kläger – im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vor, so hat er zum einen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er vom Anspruchsinhaber entsprechend ermächtigt wurde. Zum anderen bedarf es eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Prozessstandschafters an der klagweisen Geltendmachung des fremden Rechts in eigenem Namen. Das erforderliche Interesse des Prozessstandschafters kann sich dabei insbesondere aus seiner Stellung als Sicherungsgeber der nur sicherungshalber abgetretenen Forderung ergeben (BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 147/21 –, NJW 2022, 2840, Rdnr. 7 f.). Ist die Forderung in der Form abgetreten, dass der Zedent dies nicht gegenüber dem Schuldner offenlegen muss (stille Zession), ist der Zedent berechtigt, Leistung an sich selbst zu verlangen. Bei einer offenen Abtretung dagegen muss er grundsätzlich Leistung an den Zessionar verlangen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 – VII ZR 490/00 – NJW 2002, 1568). Die spätere Offenlegung im Prozess steht dabei der von vornherein offenen Abtretung gleich (BGH, Urteil vom 23. März 1999 – VI ZR 101/98 –, NJW 1999, 2110; Urteil vom 9. Dezember 1998 – XII ZR 170/96 –, NJW 1999, 715; Urteil vom 22. Dezember 1988 – VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932; Lieder, in: BeckOnline-Großkommentar mit Stand 1. August 2024, § 398 BGB Rdnr. 219). Die Parteien des Abtretungsvertrages können aber abweichendes vereinbaren. Insbesondere kann der Zessionar als neuer Gläubiger den Zedenten als bisherigen Gläubiger zur Einziehung der Forderung beim Schuldner auch (weiterhin) im eigenen Namen ermächtigen. Die Übertragung der Prozessführungsbefugnis und die Erteilung einer materiellen Einziehungsermächtigung sind zwei voneinander unabhängige Instrumente. Der Prozessführungsermächtigte kann zulässig auf Leistung an sich klagen; begründet ist dieses Begehren nur, soweit er auch materiell zur Einziehung berechtigt ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 – XII ZR 170/96 –, NJW 1999, 715; Jacoby, in: Stein, Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2024, vor § 50 ZPO Rdnr. 59).
Vorliegend hat der Kläger zwar unstreitig seine (vermeintlichen) Forderungen gegen die Beklagte an die Aktiengesellschaft für Umsatzfinanzierung S. A. mit Sitz in ... (Land 01) abgetreten, die den Prozess finanziert. Diese hat ihn aber nicht nur prozessual, sondern auch materiell ermächtigt, die Forderung weiterhin im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Beklagten sind der entsprechenden Bestätigung der Gesellschaft vom 24. Mai 2024 inhaltlich nicht entgegengetreten.
b)
Die Klage ist in der Hauptsache sowie hinsichtlich der Prozesszinsen begründet.
(1)
Dem Kläger steht ein auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB gegründeter Anspruch auf Zahlung von 505,98 € nebst Prozesszinsen zu. Er kann Wertersatz für die Einsätze beanspruchen, die er für die hier in Rede stehenden Online-Glücksspiele an die Beklagte gezahlt hat. Diese Einsätze sind ohne Rechtsgrund geleistet worden, weil die von dem Kläger mit der Beklagten über die Teilnahme an den von ihr angebotenen Sportwetten wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig sind. Die Rückforderung des Geleisteten ist auch nicht aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen.
aa)
Die Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Spielverträge und deren Rückabwicklung richten sich gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) nach deutschem Recht. Auch insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und von der Beklagten nicht angegriffenen Erwägungen des Landgerichts verwiesen (vgl. ferner Senat, Urteil vom 13. Januar 2025 – 2 U 27/24 – Rdnr. 21 m. W. N.).
bb)
Der Anspruch des Klägers gründet sich auf §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Danach ist, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Die Beklagte hat die Beträge, die der Kläger als Spieleinsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung erlangt. Hierbei kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe die Spieleinsätze wieder an den Kläger oder andere Spieler ausgeschüttet wurden. Denn in jedem Fall musste die Beklagte zunächst die Spieleinsätze des Klägers wie der anderen Spieler vereinnahmen, um sie im Anschluss an das Spiel verteilen zu können. Das aber ist eine Frage der Entreicherung, keine der ursprünglichen Leistung (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2025 – 2 U 27/24 – Rdnr. 23). Der klägerische Vortrag ist dabei so auszulegen, dass der Kläger sämtliche Beträge, die auf seinem Spielerkonto als Gutschriften verzeichnet wurden, als Spieleinsätze verwendet hat, soweit er sie nicht abgehoben hat. Aus diesem Grunde kommt es auf die von der Beklagten gewährten Boni nicht an.
Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge bieten keinen wirksamen rechtlichen Grund zum Behaltendürfen der Spieleinsätze. Sie sind gemäß § 134 BGB nichtig. Die Beklagte hat durch das öffentliche Angebot von Online-Casinospielen gegen die Regelungen in § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 verstoßen. Diese Regelungen stellen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar. Aus diesem Verstoß folgt die Nichtigkeit der Verträge. Das hat der Senat erneut mit Urteil vom 13. Januar 2025 entschieden (2 U 27/24, Rdnr. 25 ff). Der Beklagtenvortrag gibt keinen Anhalt, hiervon abzuweichen.
Die Rückforderung ist nicht deshalb gemäß § 814 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger positiv gewusst hätte (vgl. nur Wendehorst, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, 70. Edition mit Stand 1. Mai 2024, § 814 BGB Rdnr. 8), dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass dem Kläger ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, § 817 Satz 2 BGB. Der hierdurch angeordnete Ausschluss der Rückforderung setzt grundsätzlich einen bewussten Gesetzes- oder Sittenverstoß voraus, wobei es vorsätzlichem Handeln allerdings gleichsteht, wenn der Leistende sich der Einsicht in den Gesetzesverstoß oder die Sittenwidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschließt. Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsgegner, hier also die Beklagte (Senat, Urteil vom 13. Januar 2025 – 2 U 27/24 –, Rdnr. 38). Auch vorliegend kann offenbleiben, ob der Anwendungsbereich über den Wortlaut hinaus ausnahmsweise im Wege der teleologischen Reduktion beschränkt ist. Auf diese für den Fall der Online-Glücksspiele in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage (vgl. Senat ebd.) kommt es nicht an, weil bereits die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen.
Vorliegend ist nicht festzustellen, dass sich der Kläger bei Abschluss der einzelnen Spielverträge bewusst war, dass die Veranstaltung der Glücksspiele gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstößt oder er mit seiner Teilnahme hieran den objektiven Tatbestand des § 285 StGB verwirklicht. Ebenso wenig ist mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit anzunehmen, dass er sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hat. Der Vortrag der Beklagten, angesichts umfangreicher Medienberichterstattung sei es kaum glaubhaft, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum an Online-Glücksspielen teilgenommen habe, ohne Kenntnis von der rechtlichen Umstrittenheit diese Angebote erlangt zu haben, lässt weder für sich noch in Zusammenschau mit den vorgelegten Medienberichten auf das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB beim Kläger schließen. Das Bestehen eines allgemeinen Erfahrungssatzes dahingehend, dass sich Konsumenten Klarheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen ihres Konsums verschaffen bzw. Teilnehmer an Glücksspielen sich über die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erkundigen, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass jedermann Print- oder Onlinemedien in einer Weise konsumiert, die es bei lebensnaher Betrachtung ausschließt, vor oder jedenfalls während des hier in Rede stehenden Zeitraums keine Kenntnis von rechtlichen Zweifeln an der Zulässigkeit des Online-Glücksspiels erlangt zu haben. Dass die Spielteilnahme als solche dem Kläger Veranlassung gegeben haben muss, sich aktiv über deren Rechtmäßigkeit zu informieren, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Gestaltung des Internetauftritts der Beklagten, der in deutscher Sprache abgefasst war und Spielern aus Deutschland die Möglichkeit der Registrierung und der Spielteilnahme bot, musste keine Zweifel an der Legalität der Wahrnehmung des Angebotes in Deutschland begründen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2025 – 2 U 27/24 –, Rdnr. 40).
Der Verweis der Beklagten auf Ziffer 2.5 ihrer AGB ändert hieran nichts. Diese enthält lediglich einen Hinweis darauf, dass die Anbieterin nicht in der Lage sei, die Rechtmäßigkeit der Dienstleistung in jeder Jurisdiktion zu prüfen, weshalb es in der Verantwortung des Nutzers liege, sich diesbezüglich kundig zu machen. Hieraus ergibt sich nichts dafür, dass das Spielangebot in Deutschland, wohin es ausdrücklich ausgerichtet ist, illegal sei.
Der Anspruch ist ferner weder durch § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB noch durch das Gebot von Treu und Glauben ausgeschlossen. (vgl. Senat ebd. Rdnr. 42 f).
Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB schuldet der ungerechtfertigt Bereicherte primär die Herausgabe des erlangten Etwas. In diesem Sinne erlangt ist etwas, wenn es sich auf Grund des Bereicherungsvorgangs im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung seiner Vermögenslage eintritt. Vorliegend ist unstreitig, dass der Kläger die Spieleinsätze auf ein Konto der Beklagten gezahlt hat. Eine mögliche Verpflichtung nach maltesischem Glücksspielrecht, eine gewisse Mindestquote an die Spieler auszuschütten, vermag allenfalls eine Entreicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB zu begründen. Hierauf kann sich die Beklagte aber nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB nicht berufen, weil davon auszugehen ist, dass sie als gewerbliche Anbieterin von auf den deutschen Markt ausgerichteten Online-Casinospielen sich der Einsicht, die für die verbotenerweise veranstalteten Spiele erlangten Einsätze nicht behalten zu dürfen, zumindest bewusst verschlossen hat (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2025 – 2 U 27/24 –, Rn. 44 f).
Der Anspruch besteht in der geltend gemachten Höhe ungeachtet des – mit ihrem Schriftsatz vom 3. Juni 2025 vertieften – Vortrags der Beklagten, der Kläger habe teils aus ... (Land 02) und teils von Orten aus gespielt, die sie nicht zuordnen könne. Zwar unterfallen Beträge, die der Kläger für Spiele verwendete, die er vom Ausland (oder von ... (Bundesland 01)) aus initiierte, nicht dem gesetzlichen Verbot. Auf sie findet der Glücksspielstaatsvertrag keine Anwendung (vgl. Senat ebd. Rdnr. 45 m. w. N.).
Die Beklagte hat aber nicht konkret vorgetragen, welche Casino-Spiele der Kläger nach ihrer Kenntnis wann nicht aus Deutschland (außerhalb ... (Bundesland 01)) heraus initiiert habe. Sie legt weder Login- noch Spielübersichten vor, sondern beschränkt ihren Vortrag darauf, „für den streitgegenständlichen Zeitraum“ – zwischen April 2014 und Oktober 2020 – lägen „allein aus ... (Land 02) insgesamt 898 IP-Adressen vor. Als beispielhafter Zeitraum sei hier der 02.01. bis 31.01.2020 zu nennen.“ Zudem seien „insgesamt 11.173 IP-Adressen“ für die Beklagten keinem Standort zuzuordnen; für sie sei „daher schlicht nicht nachzuvollziehen, welche Einsätze in welcher Höhe innerhalb Deutschlands getätigt wurden und welche nicht.“ Damit hat sie noch nicht hinreichend substantiiert der Behauptung des Klägers widersprochen, die Spiele seien alle aus dem Gebiet heraus erfolgt, in dem der Glücksspielstaatsvertrag 2012 galt. Sie hat nicht auch angegeben, auf welche Spieleinsätze sich dies bezieht, obgleich ihr dies ganz augenscheinlich möglich ist. Die Beklagte kann anhand ihrer Aufzeichnungen die Spieleinsätze (und -gewinne) des Klägers zu den genannten Zeitpunkten bestimmen und könnte damit seinem Vortrag noch substantiierter entgegentreten, er habe nahezu alle eingezahlten Gelder auf unwirksame Spielverträge verwendet. Die nicht weiter erklärte Beschränkung auf den Januar 2020 erschließt sich angesichts der Inbezugnahme des mehrere Jahre umfassenden „streitgegenständlichen Zeitraums“ im vorangehenden Satz nicht. Ebenso unklar bleibt der Zusammenhang des Hinweises auf über 10.000 nicht zuzuordnende IP-Adressen zum vorliegenden Verfahren über Casinospiele, die zu einem Verlust von gut 500 € geführt haben. Vermutlich aber ohne weitere, der Beklagten mögliche, Angaben nicht näher aufklärbar können sie die hier nicht relevanten Sportwetten betreffen. Angesichs dessen war es nicht erforderlich, dem Kläger rechtliches Gehör zu diesem Schriftsatz zu gewähren und die mündliche Verhandlung dafür wiederzueröffnen.
(2)
Dem Kläger kommt zudem ein deliktischer Anspruch in gleicher Höhe zu, § 823 Abs. 2 BGB.
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass sowohl § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 wie auch § 284 StGB Schutzgesetze im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB sind. Europarecht steht diesem Normverständnis nicht entgegen. Zwar schließt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Dienstleistungsfreiheit es aus, dass ein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängt, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat. Das kann es verbieten, in diesem Fall auch das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz mit der möglichen Folge einer Schadensersatzpflicht zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof dem EuGH zur Klärung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 – I ZR 90/23 –, NJW 2024, 2606, Rdnr. 65 f). Das betrifft aber nicht die hier allein in Rede stehenden Online-Casinospiele der Beklagten (Senat, Urteil vom 13. Januar 2025 – 2 U 27/24 –, Rn. 58 ff)
Die Beklagte hat durch ihre Organe gegen die Verbote verstoßen und dabei bedingt vorsätzlich gehandelt. Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen, und ihr war auch bekannt, dass eine solche für Online-Glücksspiel wegen des in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 angeordneten Totalverbots ohnehin nicht zu erlangen war. Sie konnte auch nicht annehmen, ihre maltesische Lizenz sei insoweit ausreichend. Bereits im Jahr 2009 hatte der EuGH entschieden, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (EuGH, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol). Dass das nationale Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 mit Verfassungsrecht und Unionsrecht vereinbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2017 (8 C 18/16, Rdnr. 30 ff) ausdrücklich bestätigt.
Ursächlich bedingt durch das Verhalten der Beklagten entstand dem Kläger ein Vermögensschaden in Höhe der von ihm verzeichneten Verluste. Auch insofern kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe durch die Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben, denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags hätte der Kläger im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erworben (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2025 – 2 U 27/24 –, Rn. 62).
(3)
Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht (nur) hinsichtlich der Prozesszinsen, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte war zuvor nicht in Verzug. Die einseitige Fristbestimmung durch den Kläger genügt § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht (Senat, Urteil vom 13. Januar 2025 – 2 U 27/24 –, Rdnr. 49 m. w. N.).
Die ebenfalls durch den Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind dagegen kein ursächlich durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten hervorgerufener Schaden. Sie waren nicht zur Rechtsverfolgung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB.
Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 – VII ZR 394/21 –, Rdnr. 19 m. w. N.).
Hierbei kann vorliegend dahinstehen, ob die Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst nur vorprozessual tätig wurde und mit der anwaltlichen Zahlungsaufforderung im Innenverhältnis des Mandanten zum Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöste und noch keine der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG entfaltete, die zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (vgl. BGH ebd. Rdnr. 21 m. w. N.). Zwar besteht auch in Fällen wie dem vorliegenden keine Vermutung für einen zunächst bedingt erteilten Klageauftrag, so dass es Sache des Geschädigten bleibt, darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass er seinem Anwalt keinen unbedingten Klageauftrag, sondern einen Auftrag zur vorgerichtlichen Vertretung erteilt hat (vgl. BGH ebd. Rdnr. 22). Hierfür genügt aber, solange konkreter Gegenvortrag fehlt, die Vorlage eines vorgerichtlichen Anwaltsschreibens mit einer Ankündigung, dem Kläger zur Klageerhebung zu raten, falls die zur Zahlung von Schadensersatz gesetzte Frist fruchtlos verstreiche. Denn solch eine Ankündigung lässt darauf schließen, dass der Rechtsanwalt zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftragt war und die Frage der Klageerhebung noch der Entscheidung des Klägers vorbehalten blieb (vgl. BGH ebd. Rdnr. 23). Das gilt jedenfalls dann, wenn auch die Umstände des Falles eine ausreichende Überlegungszeit zwischen dem Ablauf der Frist und der Klageerhebung nahelegen (vgl. BGH ebd. Rdnr. 23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Juli 2021 – 4 U 157/20 –, Rdnr. 75 bei juris). Ob dies vorliegend der Fall war, ist zweifelhaft. Zwar enthält das vorgerichtliche Anwaltsschreiben eine dahingehende Formulierung („Nach fruchtlosem Ablauf der zuvor genannten Frist werden wir unserer Mandantschaft raten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.“). Allerdings datierte das Schreiben vom 3. November 2023. Bei Klageeinreichung am 16. November 2023 war die darin gesetzte 14-tägige Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen.
Jedenfalls aber war die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit im Außenverhältnis des Klägers zur Beklagten nicht erforderlich und zweckmäßig. Maßgeblich ist an dieser Stelle die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten, wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH ebd. Rdnr. 24). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertretung im Sinne der Nr. 2300 VV RVG soll schnelle und einverständliche Regelungen ohne Einschaltung der Gerichte ermöglichen. Sie ist zweckmäßig und regelmäßig erforderlich, wenn der Versuch einer außergerichtlichen Streiterledigung nicht von vornherein ausscheidet, wie etwa im Falle einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung. Ist der Schädiger bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. BGH ebd. Rdnr. 27). Hierbei genügt, wenn die Zahlungsunwilligkeit – was der Schädiger darzutun hat – dem Rechtsvertreter des Geschädigten bekannt ist (BGH ebd. Rdnr. 28). Die Beklagte hat mit der Berufung vorgetragen, sie reagiere bekanntermaßen nie auf außergerichtliche Zahlungsaufforderungen. Das sei insbesondere der Prozessbevollmächtigten des Klägers hinreichend bekannt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 – VII ZR 394/21 –, Rdnr. 19 184 f). Der Kläger ist dem auch auf den Hinweis des Senats nicht entgegengetreten.
(4)
Sowohl die bereicherungsrechtlichen wie die deliktischen Ansprüche des Klägers sind zwar verjährt, soweit sie vor dem 1. Januar 2020 entstanden sind, da die im November 2023 eingereichte und im Januar 2024 „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2022 – VIa ZR 275/21 –, NJW 2022, 2196), zugestellte Klage die Verjährung insoweit nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen konnte. Soweit die deliktischen Ansprüche verjährt sind, kann der Kläger allerdings nach Maßgabe des § 852 BGB auch für den verjährten Zeitraum das durch die Beklagte Erlangte heraus verlangen (ausführlich Senat, Urteil vom 13. Januar 2025 – 2 U 27/24 –, Rdnr. 66 ff).
3.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2 AEUV ist ebenso wenig geboten wie die Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court of Justice Malta vom 11. Juli 2023 – 95/2023/GM (Vorabentscheidungsverfahrens C-440/23) in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO. Die Folgen einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit von Regelungen im Bereich des Glücksspiels und die Anforderungen an ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot von Glücksspielen sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt, die Vorlagefragen des Civil Court of Justice Malta sind angesichts des hier festgestellten Sachverhalts nicht einschlägig (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2025 – 2 U 27/24 –; Urteil vom 16. Oktober 2023 – 2 U 36/22 –, MMR 2024, 344, Rdnr. 53 f; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 – 5 U 101/23 –, Rdnr. 111 ff). Daher führt auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2024 im Verfahren I ZR 53/23, mit welchen das dortige Revisionsverfahren bis zur Entscheidung im Verfahren C-440/23 ausgesetzt worden ist, vorliegend zu keiner anderen Würdigung (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2025 – 2 U 27/24 –; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 – 5 U 101/23 –, Rdnr. 191). Sie sind, da inhaltlich nicht begründet, in der Sache nicht überzeugend.
Das mit dem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2024 im Verfahren I ZR 90/23 (NJW 2024, 2606) eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von präjudizieller Bedeutung. Anders als im Fall des Bundesgerichtshofs hatte die Beklagte keinen Antrag auf Zulassung ihres Sportwetten-Angebots gestellt.
3.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Satz ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO, die Entscheidung zum Streitwert auf §§ 43, 47 und 48 GKG.
Der Revisionszulassung bedarf es nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.