Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Privatschule; Ersatzschule; Waldorfschule; Pädagogik Rudolf Steiners;...

Privatschule; Ersatzschule; Waldorfschule; Pädagogik Rudolf Steiners; Privatschulzuschuss; Schüler-Lehrer-Relation; - der Sekundarstufe I der Gesamtschule; - der gymnasialen Oberstufe der Gesamtschule; entsprechende öffentliche Schule; entsprechende Lehrer; Jahrgangsstufen 11 und 12; Privatschulfreiheit; allgemeiner Gleichheitssatz; Verstoß gegen - (verneint); Oberstufe; Unterrichtsorganisation; Klassenverband; Kurse; Ziel der Beschulung; allgemeine Hochschulreife; Abitur


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 22.10.2013
Aktenzeichen OVG 3 B 43.11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 3 Abs 1 GG, Art 7 Abs 4 GG, § 8 Abs 1 Nr 1 PrivSchulGDV BE, § 8 Abs 2 S 1 Nr 2 PrivSchulGDV BE, § 8 Abs 2 S 3 PrivSchulGDV BE, § 8 Abs 4 S 1 PrivSchulGDV BE, § 101 Abs 2 S 1 Nr 2 SchulG BE, § 101 Abs 5 SchulG BE, § 101 Abs 9 Nr 3 S 1 SchulG BE, § 1 Abs 4 S 2 PrivSchulGDV BE 3, § 5 PrivSchulGDV BE 3, § 3 Abs 3 ErsSchulZuschV BE

Leitsatz

Waldorfschulen stand für den Betrieb ihrer 11. und 12. Jahrgangsstufe im Land Berlin in den Haushaltsjahren 2003 und 2008 kein Privatschulzuschuss nach der Schüler-Lehrer-Relation der gymnasialen Oberstufe öffentlicher Gesamtschulen zu. Die gymnasiale Oberstufe der Gesamtschule war nicht die "entsprechende öffentliche Schule" im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PrivSchulG, § 5 Dritte DVO zum PrivSchulG bzw. § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bezuschussung der 11. und 12. Jahrgangsstufe der Schule des Klägers in den Haushaltsjahren 2003 (dazu nachfolgend 1.) und 2008 (dazu nachfolgend 2.). Der Kläger betrieb die Schule seit 1967 als anerkannte Privatschule unter der Bezeichnung „Freie Tagesschule nach der Pädagogik Rudolf Steiners (Private Sonderschule)“. Im Jahre 1985 stimmte der Beklagte dem Antrag des Klägers zu, die Schule „auf eine Waldorfschule“ mit den Jahrgangsstufen 1 bis 12 umzustellen.

1.) Mit Schreiben vom 5. November 2001 beantragte der Kläger bei dem Beklagten einen Zuschuss für den Betrieb seiner Schule im Haushaltsjahr 2003. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 bewilligte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport einen Zuschuss in Höhe von 1.532.226 Euro. Dem lag für die Jahrgangsstufen 7 bis 12 eine Schüler-Lehrer-Relation der Sekundarstufe I öffentlicher Gesamtschulen von 12,1 zugrunde. Der Beklagte zog die von der Senatsverwaltung für Finanzen für das Haushaltsjahr 2002 errechneten Personalkostendurchschnittssätze heran. Nach Bekanntwerden der Personalkostendurchschnittssätze für 2003 werde der Zuschuss neu berechnet. Insoweit stehe die Bewilligung unter Vorbehalt.

Durch Bescheid vom 26. März 2003 bewilligte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport auf der Grundlage der Personalkostendurchschnittssätze für das Haushaltsjahr 2003 einen Zuschuss in Höhe von 1.640.069 Euro. Im Übrigen gelte der Bescheid vom 19. Dezember 2002.

Gegen den Bescheid vom 26. März 2003 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben (VG 3 A 733.08). Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2011 hat er (erstmals) bekundet, in den Jahrgangsstufen 11 und 12 seien zunächst 50 Schüler beschult worden. Im Durchschnitt des Haushaltsjahres 2003 seien es jedoch 52,92 Schüler gewesen. Anzusetzen sei die Schüler-Lehrer-Relation der gymnasialen Oberstufe öffentlicher Gesamtschulen von 11,1. Beantragt hat der Kläger erstinstanzlich die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschuss in Höhe von 24.834 Euro.

2.) Mit Schreiben vom 28. September 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten einen Zuschuss für den Betrieb seiner Schule im Haushaltsjahr 2008. Durch Bescheid vom 2. Juli 2008 bewilligte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Zuschuss in Höhe von 1.627.357,94 Euro. Dem lag für die Jahrgangsstufen 7 bis 12 eine Schüler-Lehrer-Relation der Sekundarstufe I öffentlicher Gesamtschulen von 12,4 zugrunde.

Gegen den Bescheid vom 2. Juli 2008 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben (VG 3 A 292.08). Er hat bekundet, anzusetzen sei die Schüler-Lehrer-Relation der gymnasialen Oberstufe öffentlicher Gesamtschulen von 11,01. Der Kläger hat ferner zunächst geltend gemacht, die von dem Beklagten errechneten Personalkostendurchschnittssätze müssten um die Kosten des sogenannten VBL-Sanierungsgeldes erhöht werden. In diesem Umfang hat er die Klage später zurückgenommen. Im Umfang der mit Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2008 bewilligten Erhöhung des Zuschusses aufgrund der Berücksichtigung der Unfallversicherungskosten öffentlich bediensteter Lehrkräfte um 8.130,58 Euro haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat den Bescheid vom 2. Dezember 2008 nicht ausdrücklich in das Klageverfahren einbezogen. Beantragt hat er erstinstanzlich die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines weiteren Zuschuss in Höhe von 30.810,63 Euro.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen durch Urteile vom 25. Oktober 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Schule des Klägers sei mit ihrer 11. und 12. Jahrgangsstufe weder aufgrund der erteilten Genehmigung noch ausgehend von Bildungsziel, Curriculum und Organisation beziehungsweise Struktur des Unterrichts einer gymnasialen Oberstufe mit ihren Besonderheiten, namentlich dem Kurssystem, gleichzusetzen. Für das Haushaltsjahr 2008 folge die Bezuschussung der Schule des Klägers zudem ausdrücklich aus § 3 Abs. 3 ESZV, zu dessen Erlass der Verordnungsgeber ermächtigt gewesen sei.

Gegen die Urteile richten sich die von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen des Klägers, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

Der Kläger bekundet, der Realschulabschluss sei an Waldorfschulen im Jahre 2003 in der Regel am Ende der 12. Jahrgangsstufe abgelegt worden. Im Jahre 2008 hätten die Schüler den mittleren Schulabschluss am Ende der 11. Jahrgangsstufe erworben. Dies gehe auf die Unterrichtsorganisation des Klägers zurück; die Kenntnisse der Schüler würden eine Ablegung sogar schon nach der 10. Jahrgangsstufe erlauben. Etwa 70 % der Schüler von Waldorfschulen erlangten die Hochschulreife. Grundsätzlich erfolge der Unterricht im Klassenverband. In einigen Fächern wie Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik werde ein nach dem Leistungsniveau unterschiedener Teilungsunterricht gegeben. In handwerklichen Fächern sowie Sport sei der Teilungsunterricht technisch bedingt.

Der Kläger ist der Auffassung, Waldorfschulen seien im Umfang ihrer 11. und 12. Jahrgangsstufe weiterführende Schulen. Dies folge daraus, dass die mit Abschluss der 10. Jahrgangsstufe ansonsten einsetzende Berufsschulpflicht während des Besuchs einer Waldorfschule ruhe. Ersatzschulen müssten nicht genau einer Schulform oder Schulart des öffentlichen Schulwesens entsprechen. Für die Bezuschussung komme es darauf an, welche öffentliche Schule Waldorfschulen im Rahmen ihrer Erlaubnis tatsächlich ersetzten, welchen Bildungszielen und Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens ihre Bildungsziele und Einrichtungen gleichwertig seien. Das Bildungsziel der 11. und 12. Jahrgangsstufe der Waldorfschule gehe über den Realschulabschluss beziehungsweise mittleren Schulabschluss hinaus und sei auf den am Ende der 12. Jahrgangsstufe abzulegenden Waldorfabschluss gerichtet. Dies gelte im Haushaltsjahr 2008 besonders für die 12. Jahrgangsstufe, sei doch das Bildungsziel der Sekundarstufe I der Gesamtschule, nach deren Schüler-Lehrer-Relation der Beklagte den Privatschulzuschuss (auch) für die 12. Jahrgangsstufe berechne, mit der Ablegung des mittleren Schulabschlusses am Ende der 11. Jahrgangsstufe erreicht. Zudem sei zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung lediglich ein weiteres Schuljahr in der Jahrgangsstufe 13 erforderlich. Dass der Kläger seine Bildungsziele und Einrichtungen nicht mit denjenigen der gymnasialen Oberstufe der Gymnasien vergleiche, liege daran, dass er die Jahrgangsstufen 7 bis 10 nicht ausschließlich nach dem gymnasialen Lehrplan gestalte.

Aus § 8 Abs. 4 Satz 1 des Privatschulgesetzes beziehungsweise § 101 Abs. 5 des Schulgesetzes in der jeweils maßgeblichen Fassung lasse sich nicht der Umkehrschluss ziehen, die Jahrgangsstufen 11 und 12 seien lediglich entsprechend der Schüler-Lehrer-Relation der Sekundarstufe I der Gesamtschule zu bezuschussen. Eine dahingehende Regelung wäre jedenfalls wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig.

Für das Haushaltsjahr 2008 könne der Beklagte nicht auf § 3 Abs. 3 Ersatzschulzuschussverordnung zurückgreifen, wonach die Jahrgangsstufen 7 bis 12 der Waldorfschulen nach der Schüler-Lehrer-Relation der Sekundarstufe I öffentlicher Gesamtschulen zu bezuschussen seien. Denn die Verordnungsermächtigung in § 101 Abs. 9 Nr. 3 Schulgesetz lasse die Bestimmung der nach § 101 Schulgesetz für die Bezuschussung maßgeblichen „entsprechenden“ Schule durch den Verordnungsgeber nicht zu.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Änderung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport vom 26. März 2003 für das Haushaltsjahr 2003 einen weiteren Zuschuss in Höhe von 24.834 Euro zu bewilligen, ferner den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Änderung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 2. Juli 2008 für das Haushaltsjahr 2008 einen weiteren Zuschuss in Höhe von 30.810,63 Euro zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Seiner Auffassung zufolge sind Waldorschulen auf 12 Schuljahre ausgelegte Einheitsschulen. Sie kennten nur eine Unterstufe (Jahrgangsstufen 1 bis 8) und eine Oberstufe (Jahrgangsstufen 9 bis 12). Außer dem Durchlaufen der vorangegangenen Jahrgangsstufe gebe es keine Zugangsvoraussetzungen, insbesondere nicht für die 11. und 12. Jahrgangsstufe. Am Ende der 12. Jahrgangsstufe werde der Waldorfabschluss als besonderer, schultypspezifischer Abschluss abgelegt. Der Unterricht in der Oberstufe öffentlicher Schulen sei im Gegensatz zu dem Unterricht an der Schule des Klägers durch das Kurssystem und die dadurch bedingte komplexe Unterrichtsorganisation mit geringeren Belegungszahlen und zwangsläufig höherer Personalzumessung gekennzeichnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten sowie den Verwaltungsvorgang (drei Halbhefter) verwiesen. Er hat vorgelegen und ist, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.

Die Klagen sind jedenfalls unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Denn er hat keinen Anspruch auf die Bewilligung eines weiteren Zuschusses für die Haushaltsjahre 2003 und 2008.

1.) Bezogen auf das Haushaltsjahr 2003 ist Anspruchsgrundlage für die Bewilligung eines Zuschusses für die 11. und 12. Jahrgangsstufe nach der Schüler-Lehrer-Relation der gymnasialen Oberstufe der Gesamtschule § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz - PrivSchulG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1987 (GVBl. S. 2458) nach Maßgabe des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199).

Für die Beurteilung des Zuschussbegehrens des Klägers ist trotz zwischenzeitlicher Änderung der Vorschriften über die Privatschulsubventionierung [vgl. nunmehr § 101 des Schulgesetzes für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Qualitätsverbesserung des Schulmittagessens vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 199)] § 8 PrivSchG in der für das Haushaltsjahr 2003 maßgeblichen Fassung heranzuziehen. § 8 PrivSchG galt im Haushaltsjahr 2003 und misst sich insoweit für die Beurteilung der Bezuschussung des Schulbetriebs des Klägers unverändert Bedeutung bei. Spätere Rechtsänderungen gelten nur für spätere Bewilligungszeiträume (vgl. im Einzelnen OVG Berlin, Urteile vom 14. September 2004 - OVG 8 B 12.02, juris Rn. 40, sowie OVG 8 B 21.02, juris Rn. 18 -).

Laut § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PrivSchulG i.V.m. der für das Haushaltsjahr 2003 geltenden Übergangsregelung in Art. XXVII des Haushaltsentlastungsgesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) stellt das Land Berlin Haushaltsmittel als Zuschüsse für Privatschulen zur Verfügung, die bei allgemeinbildenden genehmigten Privatschulen 95 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten betragen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 PrivSchulG sind Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten die für die Veranschlagung im Haushaltsplan zugrunde zu legenden Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrer und schulischer Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen, hinsichtlich des Lehrerbedarfs auf der Grundlage der jeweils errechneten Schüler-Lehrer-Relation. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PrivSchulG i.V.m. § 5 der Dritten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz (Verordnung über Zuschüsse für Privatschulen) vom 29. März 1971 (GVBl. S. 590) nach Maßgabe des Haushaltsentlastungsgesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) sind vergleichbare Personalkosten die durchschnittlichen Personalkosten der entsprechenden öffentlichen Schule, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag für das Bewilligungsjahr zu erwarten sind.

Ohne Rechtsfehler behandelte der Beklagte die 11. und 12. Jahrgangsstufe der von dem Kläger betriebenen Waldorfschule nicht als der gymnasialen Oberstufe der Gesamtschule entsprechend und legte der Bezuschussung nicht die insoweit maßgebliche Schüler-Lehrer-Relation von 11,1 zugrunde, sondern bemaß den dem Kläger gewährten Zuschuss anhand der Schüler-Lehrer-Relation der Sekundarstufe I der Gesamtschule von 12,1.

Dass die „entsprechende öffentliche Schule“ im Haushaltsjahr 2003 nicht die gymnasiale Oberstufe (der Gesamtschule) war und die „entsprechenden Lehrer“ nicht die Lehrkräfte an der gymnasialen Oberstufe waren, ergibt sich aus § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchG. Hiernach findet auf Schulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, die Zuschussregelung für genehmigte Privatschulen Anwendung, sofern zur Vorbereitung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine Jahrgangsstufe 13 eingerichtet ist. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte dieser Sonderregelung soll nur für die Jahrgangsstufe 13 ein Zuschuss gewährt werden, der sich nach der Schüler-Lehrer-Relation an gymnasialen Oberstufen öffentlicher Schulen bemisst. Damit wollte der Berliner Landesgesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass allein der Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 - und nicht auch in den Jahrgangsstufen 11 und 12 - über die Bildungsziele der nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeitenden Schulen hinausgehe, indem er ausschließlich auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereite.

Eine gesonderte Vorschrift zur Bezuschussung von Waldorfschulen wurde zunächst durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 20. Februar 1974 (GVBl. S. 450) als § 8 Abs. 3 in das Privatschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1971 (GVBl. S. 431) eingefügt. Hiernach betrug der Zuschuss für (anerkannte Privat-)Schulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiteten und geführt wurden, 100 vom Hundert der tatsächlichen Personalkosten, jedoch höchstens 125 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten. Dies stellte eine Vergünstigung gegenüber sonstigen anerkannten Privatschulen dar, die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PrivSchG 70 vom Hundert und nur, wenn sie als Sonderschulen, Gesamtschulen oder Internatsschulen zugelassen waren, 100 vom Hundert ihrer Personalkosten, jedoch höchstens 70 beziehungsweise 100 vom Hundert der Personalkosten einer entsprechenden öffentlichen Schule erhielten. Anlass für die Vergünstigung war der damalige zusätzliche Finanzbedarf der Rudolf-Steiner-Schule (vgl. AH-Plenarprotokolle 6/29, S. 988, und 6/67, S. 2609).

Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1860) wurde § 8 Abs. 3 Satz 1 PrivSchG dahingehend geändert, dass die vorgenannte Sonderregelung entfiel, dafür auf Schulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiteten und die zur Vorbereitung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine 13. Jahrgangsstufe eingerichtet hatten, die für anerkannte Privatschulen geltende Zuschussregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG entsprechende Anwendung fand. Aus der Gesetzesbegründung (AH-Drs. 10/1456, S. 3) ergibt sich, dass die - ebenso wie der Kläger nach der Waldorfpädagogik arbeitende - Rudolf-Steiner-Schule die allgemeine Hochschulreife nicht als Bildungsziel habe. Dennoch biete sie nach Abschluss der 12. Jahrgangsstufe ihren Absolventen Unterricht im 13. Schuljahr zur Vorbereitung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Schule und zur Erhaltung langjähriger gewachsener Strukturen solle auch die 13. Jahrgangstufe in die Zuschussregelung dieser mit ihren Jahrgangsstufen 1 bis 12 anerkannten Privatschule einbezogen werden. Hiernach gewährte der Gesetzgeber der Rudolf-Steiner-Schule eine Bezuschussung (auch) des Betriebs ihrer 13. Jahrgangsstufe, obwohl sie darauf nach den allgemeinen Vorschriften mangels insoweit erfolgter Anerkennung keinen Anspruch hatte.

Das PrivSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1987 (GVBl. S. 2458) nach Maßgabe des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 7. Juli 1995 (GVBl. S. 431) führte die Regelung inhaltlich unverändert als § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchG fort.

Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 22. Juni 1998 (GVBl. S. 148) wurde die Bezuschussung der Privatschulen dahingehend geändert, dass für einen strikten Anspruch nicht mehr ihre Anerkennung, sondern lediglich ihre Genehmigung vorausgesetzt wurde. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PrivSchG sah insoweit nunmehr vor, dass die Zuschüsse für genehmigte allgemeinbildende Privatschulen 97 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten betragen.

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Sonderregelung für Waldorfschulen in § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchG weiterhin nicht antastete, folgt, dass er die 11. und 12. Jahrgangsstufe der Waldorfschulen nicht als der gymnasialen Oberstufe entsprechend erachtete.

War unter der Geltung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes eine gesonderte Regelung der Bezuschussung der 13. Jahrgangsstufe der Waldorfschulen noch vonnöten, weil diese Schulen hinsichtlich ihrer 13. Jahrgangsstufe nicht anerkannt waren, so hätte sich die Regelung mit Inkrafttreten des nur noch auf die Genehmigung der Privatschule abstellenden Achten Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes erübrigt. Denn eine Genehmigung besaßen die Waldorfschulen auch für die 13. Jahrgangsstufe. Stattdessen wurde § 8 Abs. 4 PrivSchG beibehalten und sah, wie die ansonsten überflüssige Formulierung „… zur Vorbereitung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife …“ zeigt, für die 13. Jahrgangsstufe eine Bemessung der vergleichbaren Personalkosten anhand der Kosten der gymnasialen Oberstufe vor. Eine solche ausdrückliche Anordnung setzte aber voraus, dass ansonsten kein Anspruch auf eine Bezuschussung nach diesem Maßstab bestand. Im Umkehrschluss wird der gesetzgeberische Wille erkennbar, die Regelung nur der 13. Jahrgangsstufe, nicht auch der 11. und 12. Jahrgangsstufe der nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeitenden Schulen zugutekommen zu lassen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführt hat, der Beklagte habe die 13. Jahrgangsstufe der im Rahmen seiner tatsächlichen Verwaltungspraxis möglicherweise erst seit 1999 nach der Schüler-Lehrer-Relation der gymnasialen Oberstufe bezuschusst, ist hieraus für das Verständnis des Achten Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes schon wegen der Übergangsregelung in § 14 Abs. 8 PrivSchG nichts herzuleiten, wonach es für das Haushaltsjahr 1998 bei bereits bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden bleiben sollte. Zudem läge in der Handhabung höchstens eine einmalige, fehlerhafte Gesetzesanwendung.

Die weiteren Änderungen des PrivSchG umfassten keine für die Frage der entsprechenden öffentlichen Schule bedeutsamen Regelungen mehr. Im Gegenteil sah der Gesetzgeber trotz der langjährigen Verwaltungspraxis, die 11. und 12. Jahrgangsstufe der Waldorfschulen nur nach der Schüler-Lehrer-Relation der Sekundarstufe I zu bezuschussen, keinen Anlass, auch für jene beiden Jahrgangsstufen eine (aus Sicht des Klägers: klarstellende) Regelung zur Bezuschussung nach der Schüler-Lehrer-Relation der gymnasialen Oberstufe in das PrivSchG aufzunehmen. Auch das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 behielt die Sonderregelung unverändert bei (§ 101 Abs. 5 SchulG).

Dieses Verständnis des § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchG steht in Einklang mit Art. 7 Abs. 4 GG, der das Recht zur Errichtung privater Schulen gewährleistet.

In welcher Weise der Gesetzgeber seiner aus der Privatschulfreiheit folgenden Förderungspflicht nachkommt, schreibt ihm das Grundgesetz nicht vor. Es hat das Schulwesen grundsätzlich der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen. Der Bund hat auf diesem Gebiet weder eine Gesetzgebungs- noch eine Verwaltungsbefugnis. Daraus ergibt sich eine weitgehende eigenständige Gestaltungsfreiheit der Länder bei der Festlegung der Schulorganisation sowie der Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenstände. Gleiches gilt für die Entscheidung des Landesgesetzgebers, in welcher Weise er seiner Schutzpflicht für das Ersatzschulwesen nachkommen will. Die den Staat betreffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 u.a.-, BVerfGE 75, 40 = juris Rn. 87 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 = juris Rn. 23; Senatsurteil vom 24. Februar 2012 - OVG 3 B 18.09 -, juris Rn. 36 f. m.w.N.). Hierfür ist in Bezug auf die Beschränkung der Bezuschussung des Betriebs der 11. und 12. Jahrgangsstufe an der Schule des Klägers auf die Schüler-Lehrer-Relation der Sekundarstufe I der Gesamtschule nichts erkennbar. Dies belegt schon die geringe Höhe der Klageforderung im Verhältnis zu dem von dem Beklagten bereits gewährten Zuschuss.

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird ebenfalls nicht verletzt.

Der allgemeine Gleichheitssatz beinhaltet, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Dies schließt den gleichheitswidrigen Ausschluss von Begünstigungen ein, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, die einem anderen Personenkreis vorenthalten bleibt. Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist dabei nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten, namentlich, ob er bei der Abgrenzung sachwidrig differenziert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 41.09 -, BVerwGE 138, 61 = juris Rn. 22 m.w.N.). Für eine solche sachwidrige Differenzierung ist nichts ersichtlich.

Der Kläger müsste hierfür geltend machen können, er sei von dem Berliner Gesetzgeber durch die auf ihn anwendbare Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchG im Verhältnis zu anderen Privatschulen sachwidrig benachteiligt worden. Für jene anderen Privatschulen galt im Haushaltsjahr 2003 der Maßstab des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PrivSchG, der auf die entsprechende öffentliche Schule abstellte. Eine Benachteiligung des Klägers läge daher vor, wenn aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung lediglich die 11. und 12. Jahrgangsstufe der Schule des Klägers in ihrer Eigenschaft als Waldorfschule nicht am Maßstab der entsprechenden öffentlichen Schule finanziert worden wäre, sondern (gerade) aufgrund des § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchG geringere Zuschüsse nach der Schüler-Lehrer-Relation der Sekundarstufe I erhalten hätte. Dies war indes nicht der Fall.

Mit § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchulG wird der Begriff der „entsprechenden öffentlichen Schule“ dahingehend konkretisiert, dass die Jahrgangsstufen 11 und 12 der nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeitenden Schulen nicht der gymnasialen Oberstufe einer öffentlichen Schule entsprechen. Der Gesetzgeber war hierzu befugt, weil für eine derartige Differenzierung sachliche Gründe bestehen. Denn die Jahrgangsstufen 11 und 12 von Schulen, die - wie die Schule des Klägers - nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, verfügen nicht über die besondere Unterrichtsorganisation der gymnasialen Oberstufe. Sie zielen zudem nicht auf das Abitur als Schulabschluss ab, sondern auf den Waldorfabschluss.

Die gymnasiale Oberstufe war auch im Haushaltsjahr 2003 mit ihrem Kurssystem besonders organisiert und auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ausgerichtet. Sie gewährleistete, dass - bei Erfüllung von Mindestanforderungen an die erbrachten Leistungen im Einzelfall - die allgemeine Hochschulreife erworben wurde. Gemäß § 33 Abs. 1 SchulG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2104) nach Maßgabe des Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Berlin vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 251) (SchG a.F.) erwarben Schüler die allgemeine Hochschulreife, wenn sie in dem erforderlichen Umfang am Unterricht der gymnasialen Oberstufe teilgenommen und in der Kursphase und in der Abiturprüfung die in der Prüfungsordnung geforderten Leistungen erbracht hatten. Laut § 11 Abs. 1 Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 26. April 1984 (GVBl. S. 723) nach Maßgabe der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 25. November 2002 (GVBl. 2003, S. 7) waren in der Kursphase, die gemäß § 32 Abs. 4 SchulG a.F. die Jahrgangsstufen 12 und 13 umfasste, Grundkurse zu belegen, um sich die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderliche Grundbildung anzueignen. Leistungskurse dienten im besonderen Maße der Sicherung der Studierfähigkeit. In der vorhergehenden, die Jahrgangsstufe 11 umfassenden Einführungsphase (vgl. § 32 Abs. 4 SchulG a.F.) wurden die Schüler überwiegend im Klassenverband unterrichtet. Die Einführungsphase führte aber gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 SchulG a.F. schon in die besondere Arbeitsweise der Oberstufe ein und war deren Bestandteil (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 SchulG a.F.); sie bildete mit den Jahrgangsstufen 12 und 13 eine Einheit. Überwiegend im Klassenverband - ansonsten in Basiskursen - wurde auch nur der Fundamentalbereich unterrichtet, während Profilkurse bereits auf die späteren Leistungskurse vorbereiteten (vgl. § 2 Abs. 1 VO-GO). Gemäß § 15 Abs. 1 VO-GO waren die beiden Leistungskursfächer erstes und zweites (Abitur-)Prüfungsfach. Weitere Prüfungsfächer mussten aus dem Bereich der Pflichtgrundkurse gewählt werden, die ihrerseits auf dem Fundamentalbereich der Einführungsphase aufbauen mussten (§ 15 Abs. 2 VO-GO). Die allgemeine Hochschulreife wurde laut § 17 Abs. 1 VO-GO auf Grund einer Gesamtqualifikation zuerkannt, die sich aus der Addition der Punkte für die Kurse der Kursphase und für die Prüfungsleistungen ergab. Gemäß § 19 Abs. 1, 1. Hs. VO-GO entschied der Schulleiter unverzüglich nach Beginn des vierten Kurshalbjahres aufgrund der Noten des ersten bis dritten Kurshalbjahres über die Zulassung zur Abiturprüfung. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VO-GO erhielt das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, wer den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen hatte.

Zwar bedeutet der Umstand allein, dass Schüler von Waldorfschulen die allgemeine Hochschulreife erst aufgrund einer Nichtschülerprüfung erwarben [vgl. „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 14. Dezember 2001); ferner § 33 Abs. 2 SchulG a.F.] noch nicht, dass Waldorfschulen nicht auch den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife hätten gewährleisten können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 = juris Rn. 34 f.). Ebenso wenig kommt es darauf an, dass gemäß Ziffer 2 der genannten Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen eine Zulassung zur Abiturprüfung frühestens nach dem Besuch von 13 aufsteigenden Jahrgangsstufen am Ende der 13. Jahrgangsstufe erfolgen konnte und der Kläger im hiesigen Verfahren lediglich um die Bezuschussung der 11. und 12. Jahrgangsstufe streitet.

Die Unterrichtsorganisation der 11. und 12. Jahrgangstufe der Schule des Klägers unterschied sich jedoch deutlich von der oben angeführten Unterrichtsorganisation der gymnasialen Oberstufe. Nach dem pädagogischen Konzept der Schule des Klägers wurde die Beschulung in der 11. und 12. Jahrgangsstufe überwiegend im Klassenverband durchgeführt. Soweit in einigen Fächern wie Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik ein nach dem Leistungsniveau unterschiedener Teilungsunterricht, in handwerklichen Fächern sowie Sport ein technisch bedingter Teilungsunterricht eingerichtet war, handelte es sich auch hierbei nicht um ein Kurssystem mit diesem innewohnenden vielfältigen Wahlmöglichkeiten und der spiegelbildlichen Verpflichtung der Schule zur Bereitstellung entsprechender personeller und sächlicher Mittel.

Zudem zielte die Beschulung in der 11. und 12. Jahrgangsstufe der Schule des Klägers auf den Erwerb nicht der allgemeinen Hochschulreife, sondern des sogenannten Waldorfabschlusses. Zwar beruft der Kläger sich darauf, dass ein Anteil von 70% der Schüler der Jahrgangsstufe 11 an Berliner Waldorfschulen nach Abschluss der Beschulung und Besuch nur eines weiteren Schuljahres die allgemeine Hochschulreife erworben habe. Dies war aber lediglich eine mittelbare Folge jener Beschulung. Sie trat aufgrund des Entschlusses der Schüler ein, sich über das maßgebliche Beschulungsziel der 11. und 12. Jahrgangsstufe, den Waldorfabschluss, hinaus zu bilden, war jedoch nicht das Ziel der pädagogischen Arbeit.

Dass Schüler von Waldorfschulen im Haushaltsjahr 2003 nach eigener Darstellung des Klägers sogar den Realschulabschluss regelmäßig (erst) nach der 12. Jahrgangsstufe abgelegt haben, unterstreicht den Befund, ist aber nicht von entscheidender Bedeutung, da es für die streitige Frage der Bezuschussung am Maßstab der gymnasialen Oberstufe nicht auf jenen Abschluss ankommt.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass der Beklagte die 11. und 12. Jahrgangsstufe anderer Waldorfschulen oder vergleichbarer sonstiger Privatschulen nach der Schüler-Lehrer-Relation der gymnasialen Oberstufe bezuschusst hätte, trägt der Kläger selbst nicht vor. Im Übrigen wäre dies keine gesetzgeberische, sondern eine verwaltungsmäßige Ungleichbehandlung gewesen, die durch Anpassung der Bezuschussung jener anderen Privatschulen an die Vorgaben des § 8 PrivSchG hätte beseitigt werden müssen.

Unergiebig hinsichtlich der Frage der Entsprechung der 11. und 12. Jahrgangsstufe der Waldorfschulen mit der gymnasialen Oberstufe ist die Argumentation des Klägers, für die nach Abschluss der Jahrgangsstufe 10 berufsschulpflichtigen Schüler ruhe die Berufsschulpflicht, solange sie eine Waldorfschule besuchten. Dies besagt nichts über die entsprechende öffentliche Schule.

Eine Zuschusserhöhung ergibt sich auch nicht aus dem erstmals mit Schriftsatz vom 19. Mai 2011 von dem Kläger vorgetragenen Umstand, in der 11. und 12. Jahrgangsstufe seien im Haushaltsjahr 2003 durchschnittlich 52,92 Schüler beschult worden. Die Mitteilung ist verspätet. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 Dritte Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz waren Anträge auf Erhöhung des bewilligten Zuschusses bis zum 15. August des Bewilligungsjahres zu stellen. Auf tatsächliche Verhältnisse, die nach Ablauf des Bewilligungsjahres angezeigt wurden, konnte es erst recht nicht mehr ankommen, weil die finanzielle Förderung auf das konkrete Haushaltsjahr bezogen war und den zu jenem Zeitpunkt erforderlichen Mittelzufluss sicherstellen sollte.

Keine Bedeutung für das Haushaltsjahr 2003 hatten die sogenannten VBL-Sanierungsgelder. Zwar zahlte das Land Berlin im Abrechnungsverband West für öffentlich bedienstete Lehrkräfte seit 1. Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Auf den ab dem Haushaltsjahr 2005 maßgeblichen Umstand, dass die VBL-Sanierungsgelder nach den Bestimmungen der Ersatzschulzuschussverordnung nicht in die Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze einzubeziehen waren (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2010 - OVG 3 B 7.09 -, juris), kam es im Haushaltsjahr 2003 jedoch nicht an. Berechnungsgrundlage für den Privatschulzuschuss waren seinerzeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 PrivSchG die für die Veranschlagung im Haushaltsplan zugrunde zu legenden Beträge für Vergütungen und Löhne. Welche tatsächlichen Ausgaben getätigt wurden, war unerheblich (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 14. September 2004 - OVG 8 B 12.02 -, juris Rn. 44).

2.) Bezogen auf das Haushaltsjahr 2008 ist Anspruchsgrundlage für die begehrte Bewilligung eines Zuschusses für die 11. und 12. Jahrgangsstufe nach den Personalkosten der gymnasialen Oberstufe der Gesamtschule § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Schulgesetz (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) nach Maßgabe des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 95).

Gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG betragen die Zuschüsse für allgemein bildende genehmigte Ersatzschulen 93 Prozent der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen. Dabei bestimmt das SchulG nicht (ausdrücklich) selbst, welches die „entsprechenden“ öffentlichen Schulen sind. Der Verordnungsgeber hat jedoch aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 101 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 SchulG die Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) vom 29. Novem-ber 2004 (GVBl. S. 479) erlassen, die hier nach Maßgabe der Ersten Verordnung zur Änderung der Ersatzschulzuschussverordnung vom 23. Oktober 2007 (GVBl. S. 600) gilt. Gemäß § 3 Abs. 3 ESZV werden für die Berechnung der Zuschüsse der Ersatzschulen, die - wie die von dem Kläger betriebene Schule - nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, für die Jahrgangsstufen sieben bis zwölf die vergleichbaren Personalkosten der Sekundarstufe I an der Gesamtschule und nur für die Jahrgangsstufe 13 die vergleichbaren Personalkosten der gymnasialen Oberstufe an der Gesamtschule zugrunde gelegt. Hieran hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid ausgerichtet.

Selbst wenn, wie der Kläger meint, § 101 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 SchulG den Verordnungsgeber nicht zu der Regelung des § 3 Abs. 3 ESZV ermächtigt haben sollte, änderte sich im Ergebnis nichts. Der Gesetzgeber des SchulG hat durch § 101 Abs. 5 SchulG die Vorgängerregelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchG und durch § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG diejenige des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PrivSchG in das SchulG übernommen. Die Begründung der Neuregelung (AH-Drs. 15/1842, S. 84 f.) weist ausdrücklich darauf hin, die Regelungen entsprächen der bisherigen Rechtslage. Die Höhe des Privatschulzuschusses nach § 101 SchulG sollte unverändert bleiben. Hieraus folgt, dass sich an dem Inhalt der Zuschussregelung für die Waldorfschulen gegenüber der Vorgängerregelung nichts geändert hat. Dies wird auch daran ersichtlich, dass der Gesetzgeber nach Kenntnisnahme von § 3 Abs. 3 ESZV (vgl. Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VvB) keinen Anlass gesehen hat, eine (aus Sicht des Klägers: klarstellende) Regelung zur Bezuschussung der 11. und 12. Jahrgangsstufe der nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeitenden Schulen nach der Schüler-Lehrer-Relation der gymnasialen Oberstufe in § 101 SchulG einzufügen.

Ein Verstoß des Gesetz- oder Verordnungsgebers gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 GG ist aus den oben zu § 8 PrivSchG genannten Gründen nicht gegeben, an denen sich unter der Geltung des § 101 SchulG in der Sache nichts geändert hat. Dass die gymnasiale Oberstufe auch im Haushaltsjahr 2008 durch eine besondere Unterrichtsorganisation und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gekennzeichnet war, ergibt sich unter anderem aus § 28 Abs. 6 Sätze 1 und 2 SchulG, wonach die gymnasiale Oberstufe mit der Abiturprüfung abschließt und die allgemeine Hochschulreife durch eine Gesamtqualifikation aus - in der gymnasialen Oberstufe zu belegenden - anrechenbaren Kursen und der Abiturprüfung erworben wird. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 SchulG wird die gymnasiale Oberstufe an Gesamtschulen in einer zweijährigen und einer dreijährigen Form angeboten. Die dreijährige Form ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VO-GO vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156) nach Maßgabe der Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwands an Schulen vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) wie im Haushaltsjahr 2003 in die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) und die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) gegliedert, wobei sich die Einführungsphase für die hier maßgeblichen Fragen im Wesentlichen entsprechend der Rechtslage im Haushaltsjahr 2003 gestaltete (§§ 2 Abs. 2, 17 Abs. 1, 23 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VO-GO). In der zweijährigen Form werden in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die vier Kurshalbjahre der Qualifikationsphase durchlaufen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 VO-GO). Demgegenüber erfolgte die Beschulung in der 11. und 12. Jahrgangsstufe der Schule des Klägers im Haushaltsjahr 2008 unverändert überwiegend im Klassenverband und zielte auf den Erwerb des Waldorfabschlusses am Ende der 12. Jahrgangsstufe. Hieran ändert sich nichts durch den Umstand, dass die Schüler den mittleren Schulabschluss im Haushaltsjahr 2008 bereits nach der 11. Jahrgangsstufe ablegten, da es für die streitige Frage der Bezuschussung am Maßstab der gymnasialen Oberstufe nicht auf jenen Abschluss ankommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. § 8 PrivSchG und § 101 SchulG sind jedoch Vorschriften des als solchen nicht revisiblen Berliner Landesrechts. Die sich zu Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 GG stellenden grundsätzlichen Fragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Der Senat ist darauf beschränkt, diese Rechtsprechung auf den Einzelfall des Klägers anzuwenden.