Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Der 3a. Senat | Entscheidungsdatum | 15.03.2023 | |
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Aktenzeichen | 3a A 60/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0315.3A.A60.23.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, 3; 14; 15; 33 BbgBKB, 2 Abs. 2; 2 Abs. 4 Nr. 2; 2 Abs. 4 Nr. 20; 3; 6 Abs. 1; 6 Abs. 5; 6 Abs. 11 Satz 2; 13; 14; 27; 28 Abs. 3, Abs. 5; 46; 51 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; 67 BbgBO |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich als drittbetroffene natürliche Person gegen eine zugunsten der Beigeladenen ergangene immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windkraftanlage im Wald.
Ursprünglich beantragte die Beigeladene beim Beklagten am 20. Juli 2015 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs auf dem – im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befindlichen – Flurstück 7_____ der Flur 7_____ der Gemarkung . Der Beklagte führte daraufhin ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durch. Die Antragsunterlagen wurden den zu beteiligenden Behörden zur Stellungnahme und Prüfung zugeleitet. Die Beigeladene wurde in der Folge um Ergänzung von Unterlagen gebeten. Durch eine allgemeine Vorprüfung nach §§ 3a, 3c UVPG a.F. wurde die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt. Hierfür reichte die Beigeladene Unterlagen mit Schreiben vom 30. März 2017 ein.
Der Genehmigungsantrag wurde am 29. August 2017 im Amtsblatt für Brandenburg und örtlichen Zeitungen öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Kurzbeschreibung lagen zur Einsichtnahme für jedermann vom 6. September 2017 bis einschließlich 5. Oktober 2017 beim Landesamt für Umwelt des Beklagten sowie in den Verwaltungen örtlicher Gemeinden aus. Es wurden Einwendungen erhoben. Ein Erörterungstermin fand am 13. Dezember 2017 statt. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Termin wurde die Antragstellerin zur Nachkartierung von Greifvögeln aufgefordert, dem sie am 11. Dezember 2018 nachkam. Mit Posteingang vom 28. Mai 2019 legte die Beigeladene geänderte Antragsunterlagen zugunsten einer Verschiebung des Anlagenstandorts um zehn Meter, einer Fundamenterhöhung von drei Metern und im Hinblick auf eine Leistungssteigerung des Anlagentyps auf 3,6 MW vor. Mit weiterem Antrag vom 21. Mai 2019 wurde die Reduzierung der Abstandsflächen auf die vom Rotor überstrichenen Flächen, konkret auf 65 m beantragt.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2020 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung Nr. 4_____ zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Windkraftanlage. Die Genehmigung lässt abweichende (reduzierte) Abstandsflächen für die Windkraftanlage nach § 67 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 BbgBO zu.
Der Kläger ist Eigentümer und Jagdpächter mehrerer Waldgrundstücke in der Gemarkung . Die ungekürzten Abstandsflächen der genehmigten Anlage würden sich im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgBO teilweise auch bis auf Flurstücke erstrecken, die im Eigentum des Klägers stehen.
Mit seinem gegen den Genehmigungsbescheid erhobenen Widerspruch vom 25. Mai 2021 machte der Kläger insbesondere geltend, dass sein Grundstück und auch er, soweit er sich auf seinem Grundstück aufhalte, im Falle eines Brandes nicht vor der Brandausbreitung geschützt seien.
Nachdem über den Widerspruch zunächst nicht entschieden wurde, hat der Kläger am 19. April 2021 Klage unter Hinweis auf § 75 VwGO erhoben. Er meint, der Genehmigungsbescheid verstoße gegen nachbarschützende Normen aus §§ 3, 6, 13, 14, 27 und 28 BbgBO sowie gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als ungeschriebenen Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Klage finde ihren Grund auch im Abwehranspruch aus Art. 14 GG. Seine Flächen lägen im Bereich der regulären Abstandsflächen der Anlage. Er sei auch befugt, Verstöße gegen das Artenschutzrecht geltend zu machen.
So verstoße die Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des bauordnungsrechtlichen Brandschutzes aus § 14 BbgBO. Bauordnungsrechtlicher Brandschutz bestehe nicht erst, wenn ein Brandrisiko die Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos überschreite. Windkraftanlagen seien Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgBO und zugleich Sonderbauten im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 20 BbgBO, so dass die entsprechenden Vorschriften für Gebäude anwendbar seien. Das Innere sei so konstruiert, dass es durch eine Tür betreten werden könne und solle. Die Raumhöhe der Gondel (Maschinenhaus) betrage nicht weniger als 3,50 m. Dort würden Wartungs- und Reparaturarbeiten erledigt. Außenwände und Dach dienten dem Schutz der eingebauten Technik, also dem Schutz von Sachen. Windenergieanlagen seien zwar in Sachsen-Anhalt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der dortigen Bauordnung ausdrücklich aus dem Kreis der Gebäude ausgenommen, in Brandenburg aber gerade nicht. Nach § 14 BbgBO müssten bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch – auch auf Nachbargrundstücke – vorgebeugt werde und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich seien. Das Brandschutzkonzept sei unzureichend, weil es lediglich darauf ausgerichtet sei, einen Schutzabstand zu schaffen und eine Feuerausbreitung jenseits eines Sperrkreises von bis zu 750 m zu unterbinden. Innerhalb dieses Radius aber brenne alles unkontrolliert ab. Für die eigentliche Löschung – insbesondere der Gondel – gebe es kein Konzept. Gerade bei umliegenden Waldflächen bestehe daher im Brandfall durch Flugfeuer und herabfallende – auch brennende – Anlagenteile eine erhebliche Gefahr für Personen, wie den Kläger selbst und auch eine Waldbrandgefahr. Diese Gefahr für die Schutzgüter sei insbesondere bei Anlagen im Wald höher als bei Anlagen auf freiem Feld und auch höher als ohne Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächen. Die automatische Gondellöschanlage lösche nicht die Rotorblätter und schon gar nicht die Umgebung. Zudem sei die Gondellöschanlage nicht zuverlässig. So könne der Strom ausfallen und oder sonst die Funktion der Löschanlage beeinträchtigt werden. Die Gefahren für den umliegenden Wald seien auch aufgrund der Sommerhitze und immer intensiverer Dürren mittlerweile auch im Winter hoch.
Die Anlagen seien aus normalentflammbaren Verbundstoffen hergestellt, was nach § 14 in Verbindung mit § 27 und 28 BbgBO nicht zulässig sei. Gerieten normalentflammbare Bauteile in Brand, etwa durch Blitzschlag, der durchschnittlich einmal im Jahr jede Anlage in Deutschland treffe, werde der Ausbruch eines Feuers begünstigt. Dann werde der Brand auch nicht bekämpft, sondern lediglich Alarm gegeben und die Anlage gebremst. Auch Beregnungsanlagen o.ä., um ein Überspringen von Feuer auf den Wald zu verhindern, seien nicht vorgesehen. Die fehlende Gewährleistung wirksamer Löscharbeiten werde durch eine Sachverständigen- und Ingenieurgesellschaft aus Osnabrück in einer Veröffentlichung vom 11. August 2017 bestätigt. Daher müsse der Kläger als Eigentümer umliegender Grundstücke bei Umsetzung der Genehmigung dulden, dass sein Eigentum abbrenne. Diese Gefahr sei real, wie zahlreiche Medienberichte belegten. Dass es noch nicht zu einem Brandausbruch gekommen sei, sei rechtlich betrachtet lediglich ein Glücksfall. Insoweit werde auch gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers verstoßen. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten, dass sein Eigentum bei einem nicht unwahrscheinlichen Brand der Anlage vernichtet werde. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes folge auch aus dem Umstand, dass der Kläger nach § 20 Abs. 1 LWaldG dem vorbeugenden Brandschutz verpflichtet sei. Planungsrechtlich sei die Anlage daher nur dann zulässig, wenn sichergestellt werde, dass auch Sekundärbrände bei allgemein hohen Waldbrandgefahren zwischen Frühjahr und Herbst wirksam gelöscht werden könnten.
Das Brandschutzkonzept stehe aber nicht nur im Widerspruch zu § 14 BbgBO, sondern auch im Widerspruch zu § 3 Satz 1 BbgBO. Durch eine unkontrollierte Brandausbreitung im Sperrkreis werde die öffentliche Sicherheit, zu der die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung und damit auch der Eigentums- und Besitzschutz des bürgerlichen Rechts gehörten, erheblich gefährdet. Der bauordnungsrechtliche Schutz bestehe für die Grundstücke des Klägers nicht.
Daneben verstoße die Genehmigung auch gegen § 13 BbgBO. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger im Falle eines Brandes oder technischen Versagens auf seinem Grundstück von Trümmerteilen getroffen werde oder seine Flächen beschädigt würden.
Zudem beruft sich der Kläger auf eine Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unter Bezug auf das signifikant erhöhte Kollisionsrisiko für Seeadler und Rotmilane, wozu er nach § 6 UmwRG wegen der UVP-Pflicht des Vorhabens befugt sei. Im Windpark seien bereits mehrere tote Seeadler gefunden worden. Die avifaunistischen Gutachten, die der Genehmigung zugrunde lägen, entsprächen nicht den Kriterien für die Untersuchungen und Darstellungen entsprechend dem Erlass des brandenburgischen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 1. Januar 2011 über die Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen – Windkrafterlass.
Der Beklagte hat unter dem 12. Mai 2021 einen Widerspruchsbescheid erlassen und den Widerspruch als teilweise unzulässig, im Übrigen aber unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger beantragt,
den Genehmigungsbescheid Nr. 4_____ vom 4. Mai 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2021 aufzuheben
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Klage sei bereits unzulässig, soweit der Kläger sich auf Vorschriften des Naturschutzrechts berufe. Auch § 14 BbgBO vermittle als Generalklausel Drittschutz nur in Verbindung mit einer Norm, die konkrete Anforderung zur Vermeidung von Brandübergriffen stelle. Eine solche sei nicht erkennbar. Speziell für Gebäude geltende Bestimmungen seien für Windkraftanlagen nicht anwendbar.
Der Genehmigungsbescheid sei jedenfalls rechtmäßig. Die Klage sei im Hinblick auf behauptete Verfahrensfehler der Umweltverträglichkeitsprüfung unbegründet. Denn es sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden und die diesbezüglichen Angriffe beträfen nicht den äußeren Verfahrensgang, sondern seien materiell-rechtlicher Natur. Selbst bei unterstellten Verstößen habe der Kläger hier keinen materiell-rechtlichen Aufhebungsanspruch.
Die Reduzierung der Abstandsfläche sei rechtmäßig. Der Normzweck des Abstandsflächenrechts werde durch die Reduzierung der Abstandsflächen nicht berührt, denn Belichtung, Belüftung oder Besonnung schutzwürdiger Interessen würden im Außenbereich nicht beeinträchtigt. Die Einzelfallabwägung habe sich an dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu orientieren. Das Eigentumsrecht des Klägers sei nicht betroffen. Seine Grundstücke würden nicht überbaut oder überdeckt. Er könne seine Grundstücke in gleicher Weise nutzen wie vorher. Besondere Umstände, die gegen die Verkürzung der Abstandsflächen sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.
Selbst bei einem unterstellten Drittschutz des § 14 BbgBO werde gegen diese Vorschrift nicht verstoßen. Sie bezwecke keinen zwingenden Erfolg von Löscharbeiten durch aktive Brandbekämpfung der Ursache, sondern verlange lediglich die Möglichkeit, wirksame Arbeiten vorzunehmen. Das könne auch die Eindämmung und Verhinderung einer weiteren Ausbreitung und das kontrollierte Abbrennen einer in Brand geratenen Anlage bedeuten. Gerade bei Hochbauten sei das geübte Praxis. Der (bauliche) vorbeugende Brandschutz der Anlage konzentriere sich auf die Vermeidung und Früherkennung von Bränden und kritischen Zuständen, die zu Bränden führen könnten. Bei der Anlage seien aufgrund des Wald-Standortes weitere Vorkehrungen getroffen worden wie insbesondere die weitestgehende Verwendung nicht-brennbarer Baustoffe, Ausstattung mit Blitzschutzanlagen, Brandfrüherkennung mit automatischer Abschaltung und vollständiger Trennung von der Stützenergie, Vorhalten selbsttätiger Feuerlöschanlagen, automatische Löscheinrichtungen in der Gondel mit mehreren Löschbereichen sowie regelmäßige fachkundige Wartung und Instandhaltung. Das Ausbrechen und die Ausbreitung von Sekundärbränden könne durch Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes wirksam verhindert werden. Die zuständige Feuerwehr sei leistungsfähig. Das Konzept sei nicht allein darauf ausgerichtet, innerhalb einer zu bildenden Schutzzone alles unkontrolliert abbrennen zu lassen. Belastbare Erhebungen über Brandfälle an Windkraftanlagen gebe es nicht, die zitierten Pressequellen seien unbrauchbar. Blitzschutz, elektrisches Schutzkonzept und Zustandsüberwachung mit Fernmeldung sowie regelmäßige Wartung und Instandsetzung seien heute Standards. Besondere Risiken gingen daher von der Anlage nicht aus. Soweit der Kläger auf § 28 Abs. 3 BbgBO Bezug nehme, sei die Norm bereits unanwendbar, weil Windkraftanlagen keine Gebäude seien.
Verstöße gegen § 3 und § 13 BbgBO seien ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn § 13 BbgBO herabfallende Trümmer erfasse, fehle eine hinreichende Gefahrenlage oder unzumutbare Belästigung. Trümmer würden selbst von der nahen WEA 02 mit aller Wahrscheinlichkeit nur auf das Vorhabengrundstück fallen, nicht aber auf Flächen des Klägers. Personen, die sich dort ohnehin nur gelegentlich befänden, seien noch unwahrscheinlicher betroffen, weil sie sich im Fall einer Sperrbereichsbildung dort nicht aufhalten dürften.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
1. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig.
Insbesondere ist der Kläger im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO mit Blick auf das Abstandsflächenrecht aus § 6 BbgBO klagebefugt. Denn die Flächen des Klägers liegen im Bereich der regulären Abstandsflächen von 0,4 H gemäß § 6 Abs. 5 Satz1 erster Halbsatz BbgBO. Landesrechtliche Regelungen über Abstandsflächen vermitteln Drittschutz. Dem Nachbarn steht grundsätzlich bei jedem Verstoß ein Abwehrrecht zu, und zwar unabhängig davon, ob durch die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen eine tatsächliche Beeinträchtigung bewirkt wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 – juris Rn. 62).
2. Die auf § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützte Genehmigung verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a. Ein Aufhebungsanspruch folgt nicht aus der Verletzung formellen Rechts.
So ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger wegen der Verletzung von formellem Recht ein Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung mit Blick auf § 4 UmwRG zustehen könnte. Denn der Beklagte hat das Genehmigungsvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen, so dass ein Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG ausscheidet. Dass eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung nicht durchgeführt oder nicht nachgeholt wurde oder der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UmwRG, ist weder erkennbar, noch vom Kläger allgemein oder gar konkret für seine eigene Beteiligung – § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG – behauptet.
Soweit der Kläger auf mögliche Mängel der artenschutzrechtlichen Untersuchungen hinweist, zeigt er damit keinen Fehler auf, der die äußere Ordnung des Verfahrens, also den Verfahrensablauf betrifft. Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich – namentlich im Fachplanungsrecht – regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Dieses Begriffsverständnis des Verfahrensfehlers liegt erkennbar auch der Regelungsstruktur des § 4 UmwRG zugrunde (zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 17.12 – juris Rn. 28 ff.), so dass ein Aufhebungsanspruch danach ausscheidet.
b. Die streitige Genehmigung verletzt den Kläger auch materiell nicht in eigenen Rechten.
(1) Dies gilt insbesondere für die Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassen einer Abweichung nach I. 2. des Genehmigungsbescheids gemäß § 67 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und § 51 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BbgBO.
(a) Die Zulassung der Abweichung von Abstandsflächen ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 37 Abs. 1 VwVfG. Die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass dessen Entscheidungsgehalt für den Betroffenen nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 7 C 15.13 – juris Rn. 39).
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Entscheidung unter I. 2 des Genehmigungsbescheids nur ausführt, dass die Zulassung der Abweichung zur Reduzierung der Abstandsflächen von der Entscheidung nach § 13 BImSchG eingeschlossen ist, ohne das genaue Maß der Abstandsflächen zu bezeichnen. Und es besteht scheinbar auch ein Widerspruch zwischen dem vom Genehmigungsbescheid (Seite 1) ausdrücklich bezogenen Antrag für diese konkrete Windkraftanlage und den Begründungsausführungen im Genehmigungsbescheid und den Ausführungen des Beklagten im an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheid (Seite 2). Denn die Begründung spricht nur von einer Reduzierung entsprechend der vom Rotor überstrichenen Fläche und der Widerspruchsbescheid führt aus, dass die Abstandsflächen konkret auf 63,16 m reduziert worden seien. Während die vom Genehmigungsbescheid entsprechend der eindeutigen Formulierung der Entscheidung unter I. 1. mit Bezug zu II., III. und IV. einbezogenen und vom Beklagten selbst zum Aktenzeichen 043/15 paginierten Antragsunterlagen der Beigeladenen einen Antrag enthalten, aus dem sich eine Reduzierung auf 65 m gemessen vom Anlagenmittelpunkt ergibt. Indes gibt der in den paginierten Antragsunterlagen befindliche Lageplan und auch die dort ebenfalls enthaltene Abstandsflächenberechnung die vom Rotor überstrichene Fläche ebenfalls mit 63,16 m wieder, so dass der Inhalt des Bescheids für den Betroffenen – für den adressierten Antragsteller aber auch etwaige betroffene Dritte, wie den Kläger – jedenfalls durch Auslegung und unter Heranziehung der mit dem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Antragsunterlagen (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 – juris Rn. 4) vollständig, und auch klar und unzweideutig ermittelt werden kann. Der Beklagte hat die Abstandsfläche ausweislich seiner Formulierungen in seinen Entscheidungen – im Genehmigungsbescheid und im an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheid – auf die vom Rotor überstrichene Fläche und damit auf 63,16 m reduziert. Soweit der Beklagte damit überhaupt über die (nur) beantragte Reduzierung hinausgegangen sein sollte, ändert das an der jedenfalls durch Auslegung hinreichend konkret ermittelbaren Reduzierung nichts. Im Übrigen ergibt sich allein aus einer solchen überschießenden Reduzierung auch keine Rechtsverletzung des Klägers.
(b) § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO, wonach vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind, ist hier nicht anwendbar. Eine Windkraftanlage ist kein Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgBO, sondern ein Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 2 BbgBO (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2016 – OVG 11 S 5.16 – EA S. 9), weshalb die Auffangvorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 20 BbgBO schon nach dem Wortlaut nicht eingreift.
Gebäude sind gemäß § 2 Abs. 2 BbgBO selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dies trifft auf die genehmigte Anlage nicht zu. Menschen sollen die Anlage nur betreten, um erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen. Einen darüberhinausgehenden Zweck haben die Zugangs- und Aufenthaltsmöglichkeiten im Turm und in der Gondel nicht. Die Anlagen sollen insbesondere nicht zum Schutz aufgesucht und betreten werden und sind hierfür auch nicht geeignet. Der Aufenthalt in einer Windkraftanlage ist immer mit potentiellen Gefahren, die einer technischen Anlage/Maschine innewohnen, verbunden. Auch dienen die Anlagen nicht dem Schutz von Sachen. Die jeweilige Anlage stellt nur in ihrer Gesamtheit eine – aus Verbundstoffen und verschiedenen Komponenten in einer spezifischen Konfiguration zusammengesetzte – Sache dar, §§ 946 ff. BGB. Die Anlagen sind zwar so konstruiert, dass insbesondere die Außenhaut die darunterliegenden Anlagenteile und die Anlagentechnik schützt, indes dient die Außenhaut der Anlage damit nicht dem Schutz von (anderen) Sachen, sondern allein dem Eigenschutz der Anlage und erfüllt so nicht das Kriterium des § 2 Abs. 2 BbgBO für ein Gebäude. Nichts anderes lässt sich aus § 2 Abs. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt für die Rechtslage in Brandenburg herleiten, in dessen Satz 2 es heißt, dass Windkraftanlagen nicht als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes gelten. Schon die Begründung für die Einführung dieses Satzes zeigt, dass es sich aus Sicht des dortigen Landesgesetzgebers nur um eine Klarstellung handelt (LT-Drucks. 6/1805, S. 5, 59; vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2021 – OVG 11 S 20.21 – juris Rn. 11).
Soweit § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO anordnet, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO entsprechend auch für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen gilt, sind Abstandsflächen im Grundsatz auch für Sonderbauten einzuhalten, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Letzteres ist für Windenergieanlagen als bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BbgBO im Allgemeinen anzunehmen.
(c) Abstandsflächen können mittels Abweichungszulassung nach § 67 in Verbindung mit § 6 Abs. 5, § 51 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BbgBO unter Berücksichtigung der Schutzziele der Abstandsflächenregelung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 BbgBO verkürzt werden. Eine besondere – atypische – Grundstückssituation ist hierfür nicht erforderlich, § 6 Abs. 11 Satz 2 BbgBO. Insbesondere bei Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 BbgBO hat die zuständige Baubehörde jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2016 – OVG 11 S 5.16 – EA S. 9), was § 51 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BbgBO ausdrücklich unterstreicht.
(d) Die uneingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterworfene Abweichungsentscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden.
Insbesondere hat er in die Abwägung alles eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war. So regeln Abstandsflächen den Umfang dessen, was im Hinblick auf die nachbarlichen Belange zumutbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 – juris Rn. 60), was der Beklagte erkennt, wenn er ausführt, dass durch Abstandsflächen allgemein vermieden werden soll, dass Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander wirken. In seine Erwägungen stellt der Beklagte ein, dass Abstandsflächen auch dem vorbeugenden Brandschutz dienen. Zugunsten der Abweichung erkennt der Beklagte in seiner Einzelfallentscheidung aber an, dass die Windkraftanlage im Außenbereich liegt und schutzwürdige (dritte) Bebauung nicht vorhanden ist, weshalb Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage nicht vorlägen. Ergänzend führt der Beklagte in seiner Widerspruchsentscheidung vom 12. Mai 2021 aus, dass zwar auch das legitime Interesse des Klägers an der Nutzung seiner Außenbereichs-Waldflächen eingestellt worden sei, die im planungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Flächen aber durch die Errichtung und den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlagen nicht als solche beeinträchtigt sind und die bisherige Nutzung der Waldflächen nicht beschränkt wird. Dies ist nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die allgemeinen Anforderungen des § 3 Satz 1 BbgBO, Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, nicht eingehalten würden (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2021 – OVG 11 S 20.21 – juris Rn. 10). Die Genehmigung mit der zugelassenen Abweichung genügt diesen allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen (zum Maßstab vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. September 2012 – 2 A 182/11 – juris Rn. 67), deren Anforderungen mit weiteren Bestimmungen des Bauordnungsrechts konkretisiert werden, gegen die hier ebenfalls kein Verstoß ersichtlich ist.
Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass das Nichtentstehen eines Brandes als Glücksfall aufzufassen ist, dessen Ende jederzeit möglich ist (so auch OVG Münster, Urteil vom 21. September 2012 – 2 A 182/11 – juris Rn. 63; Beschluss vom 11. November 2014 – 7 B 1312/14 – juris Rn. 6), was für jedes Gebäude und jede bauliche Anlage gleichermaßen gilt. Indes zeigen die von dem Kläger angeführten Beispiele keine erhöhte abstrakte Gefahr eines Brandeintritts bei Windkraftanlagen auf. Unabhängig davon legen die wenigen konkreten Angaben etwa zu der Höhe der Windkraftanlagen in den zitierten Presseberichten nahe, dass es sich um nicht vergleichbare Anlagen deutlich älteren Typs als die hier in Rede stehenden drei Anlagen handelte. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt zu Recht an, dass üblicherweise von Windkraftanlagen keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Brandgefahren ausgehen (vgl. etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 8 A 10157/20.OVG – juris Rn. 24 m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2022 – 8 D 297/21.AK – juris Rn. 159 m.w.N.). Auch das „Faktenpapier Sicherheit von Windenergieanlagen“ des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom Oktober 2018 unter Nr. 5.1 deutet nicht darauf hin, dass von Windkraftanlagen erhöhte abstrakte Brandgefahren ausgingen, wenn dort unter Hinweis auf eine veröffentlichte Studie zu Bränden an Windkraftanlagen in der Zeit von 2005 bis 2015 ausgeführt wird, dass die Anzahl der aufgetretenen Brände gemessen an der Gesamtanzahl der Anlagen in Deutschland als gering einzustufen sei (0,01 bis 0,04 Prozent der Gesamtanlagenzahl).
Eine bloß abstrakte Brandgefahr steht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und der eingeschlossenen Abweichungsentscheidung nach § 67 in Verbindung mit § 6 Abs. 5, § 51 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BbgBO nicht entgegen, wenn die Anforderungen an den Brandschutz eingehalten sind. Der Gesetzgeber begegnet der Erkenntnis, dass abstrakt jederzeit mit dem Entstehen eines Brandes gerechnet werden muss, vorbeugend mit der Generalklausel des § 14 BbgBO und weiteren konkreten Brandschutzbestimmungen. Insbesondere sind hier die §§ 26 ff. BbgBO über das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen in den Blick zu nehmen, aber auch die Bestimmungen zur technischen Gebäudeausstattung (§§ 39 ff. BbgBO) sind zu beachten. Die abwehrende Brandbekämpfung, wozu auch die Ausbreitungsverhinderung gehört, erfolgt auf Grundlage des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes – BbgBKB – (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. September 2012 – 2 A 182/11 – juris Rn. 63).
Verstöße hiergegen sind nicht ersichtlich. Nach § 14 BbgBO sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine Entrauchung von Räumen und wirksame Löscharbeiten möglich sind. Nach § 33 BbgBKB unterliegen bauliche Anlagen, die eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefährdung aufweisen oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären, in regelmäßigen Zeitabständen der Brandverhütungsschau. Dass das über Nebenbestimmung IV. 4. genehmigte, einzuhaltende und umzusetzende Brandschutzkonzept dem nicht genügen würde, ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich.
Das der Genehmigung zugrundeliegende Brandschutzkonzept ist nicht deshalb rechtswidrig, weil es darauf ausgerichtet ist, Brandlasten zu verringern, einen Schutzabstand zu schaffen und die Ausbreitung des Feuers jenseits dieses Schutzabstands zu verhindern. Soweit der Kläger von einem Sperrbereich von bis zu 750 m ausgeht und annimmt, dass innerhalb dieses Bereichs alles unkontrolliert abbrenne, widerspricht dies dem geprüften und genehmigten Brandschutzkonzept. Danach ist wegen der Höhe der Anlage grundsätzlich ein kontrolliertes Abbrennen unter Aufsicht der Feuerwehr zu bevorzugen und die Feuerwehr soll sich auf eine Verhinderung der Brandausbreitung auf die Umgebung konzentrieren, sofern die Brandvermeidung durch die installierten baulich-technischen Maßnahmen und auch die Sofortbekämpfung durch die installierte automatische Löschanlage oder zu diesem Zeitpunkt in der Anlage arbeitende Techniker mittels Handfeuerlöschern fehlschlägt. Im Falle eines Brandes muss die Rettung von Menschen, Tieren und Sachen als allgemeine Aufgabe des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung im Sinne von § 3 BbgBKB unter verhältnismäßiger Berücksichtigung der Gefahren für die Retter erfolgen. Anderes lässt sich dem genehmigten (bauordnungsrechtlichen) Brandschutzkonzept auch in Bezug auf einen möglicherweise zu bildenden Sperrkreis nicht entnehmen.
Unabhängig davon greifen die Einwendungen des Klägers gegenüber dem genehmigten Brandschutzkonzept auch aus anderen Gründen nicht durch. Sollte er – entsprechend den Vermutungen des Beklagten – seine Annahmen aus den Fachempfehlungen des Deutschen Feuerwehrverbandes ableiten, ist nicht ersichtlich, dass dieser Empfehlung im Rahmen der Genehmigungserteilung zu folgen wäre. So wurde insbesondere die Fachempfehlung des Deutschen Feuerwehrverbandes „Einsatzstrategien an Windenergieanlagen“ aus dem Jahr 2008 zurückgezogen, weil sie nicht mehr dem aktuellen Stand entsprach und sie wurde auch nicht mehr aktualisiert (vgl. https://www.feuerwehrverband.de/fachliches/publikationen/fachempfehlungen/, zuletzt abgerufen am 15. März 2023). Soweit der Kläger geltend macht, die Angaben aus einem Internetauftritt der energieagentur.nrw entnommen zu haben, ist das nicht mehr prüfbar. Die GmbH des Landes NRW existiert nicht mehr und der Online-Auftritt ist abgeschaltet. Weder der Genehmigungsbescheid noch das damit genehmigte Brandschutzkonzept erwähnen diesen Abstand und dass darin alles einem unkontrollierten Abbrennen überlassen würde. Auch die vom Kläger selbst vorgelegten Veröffentlichungen lassen nicht darauf schließen, dass innerhalb eines zu schaffenden Sperrkreises alles unkontrolliert abbrennen würde, wenn darin etwa ausgeführt wird, dass bei „den selten auftretenden Bränden […] nur die Brände im Turmfuss und im Trafogebäude gelöscht [werden], während die Anlage bei Brand im Turm, in der Gondel und des Rotors aufgrund der Höhe kontrolliert abbrennt.“
Dass das genehmigte Brandschutzkonzept nicht dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG geforderten Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit Anlage 1 zum BImSchG entspricht, ist nicht ersichtlich. So kann Brandschutz bei Windkraftanlagen nur durch eine Kombination von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen gewährleistet werden, weil der Brand einer Windkraftanlage aufgrund ihrer Höhe durch die örtlichen Feuerwehren nicht an der Anlage selbst zu bekämpfen ist und sich die abwehrenden Maßnahmen darauf beschränken müssen, eine Brandausbreitung auf Bereiche um die Anlage herum zu verhindern. Das entspricht im Übrigen auch zahlreichen Veröffentlichungen zum Thema (etwa Agatz, Windenergiehandbuch, 2021, S. 209 ff.). Auch der zwischenzeitlich zurückgezogene Leitfaden des Landes Brandenburg für Planung, Genehmigung und Betrieb von Windkraftanlagen im Wald unter besonderer Berücksichtigung des Brandschutzes (Stand Mai 2014 – https://mluk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Leitfaden-WKA-Wald.pdf, zuletzt abgerufen am 15. März 2023), der durch das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz unter Einbeziehung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft sowie des Ministeriums des Innern erstellt wurde und auf den Erfahrungen von Praktikern aus den Bereichen Brandschutz, Immissionsschutz, Naturschutz und Forstwirtschaft basierte und dabei auch die Erfahrungen der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz (LSTE) über die Vorbeugung vor und die Bekämpfung von Bränden einfließen ließ und den Stand der Technik beim Bau und Betrieb von Windkraftanlagen berücksichtigte, gab unter Nr. 3.2 entsprechendes wieder. Hierauf nimmt auch der standortbezogene Brandschutznachweis unter Nr. 1 und 2 Bezug.
Gemessen an alledem gewährleistet das Brandschutzkonzept einen ausreichenden Schutzstandard. Dass ein anderer Stand der Technik heranzuziehen wäre, macht der Kläger nicht hinreichend konkret geltend. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass zumindest die Gondel als Maschine verstanden werden kann, ergeben sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/42/EG und deren Anhang 1 – insbesondere Nr. 1.5.6, 3.5.2 und 5.5 – jedenfalls keine weiteren allgemeinen oder konkreten Anforderungen als der Leitfaden sie fordert. So sieht der Leitfaden hinsichtlich der technischen Ausstattung der Anlage grundsätzliche Anforderungen vor, die unabhängig von der durch die zuständigen Brandschutzdienststellen zu treffenden Einzelfallentscheidung vorhanden sein sollen. Er verlangt, dass eine im Wald befindliche Windkraftanlage über eine bauliche Vorrichtung verfügen muss, die sie im Gefahrenfall abschalten und die Rotorblätter in Fahnenstellung bringen könne, um den Rotor zuverlässig abzubremsen. Die automatische Brandmeldeanlage schaltet die Anlage ausweislich des generischen Brandschutzkonzepts (dort Nr. 3.2.1) innerhalb von 30 Sekunden ab und nach dem Bremskonzept (Nr. 4.1 der Allgemeinen Spezifikation vom 12. November 2014) werden die Rotorblätter in Fahnenstellung gebracht. Ferner muss die Anlage über eine automatische Löschanlage im Bereich der Gondel verfügen, die einen Vollbrand der Kanzel wirksam verhindern kann. Das ist hier mit der automatischen Feuerlöschanlage nach DIN EN 12094-2 (Nr. 3.2.2 des generischen Bandschutzkonzepts) der Fall. Dass die automatische Anlage dabei die drei potentiellen Brandorte, nämlich den in der Gondel befindlichen Steuerungsschrank, den Konverter-Schrank und den Transformatorraum in den Blick nimmt und so ausgelegt ist, dass sie den dort auftretenden Gefahren begegnen kann, ist nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht erkennbar, dass das automatische System bei Auftreten eines Brandes nicht wirksam wäre, zumal es nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen an die Notstromversorgung angeschlossen ist. Soweit Techniker für Inspektions- und Wartungsarbeiten vor Ort sind, haben sie einen Handfeuerlöscher zu führen. Die von § 46 BbgBO geforderte Blitzschutzanlage für bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten kann, die auch der genannte Leitfaden konkret für Windkraftanlagen fordert, ist ebenfalls vorgesehen (Nr. 3.2.4 des generischen Brandschutzkonzepts). Gleiches gilt hinsichtlich weiterer vorbeugender Maßnahmen, ohne dass der Kläger sich hiermit auseinandersetzt. Schließlich wird die Anlage mindestens jährlich für Wartungs- und Reparaturarbeiten betreten und die Funktionen der Anlage unterliegen einer computergestützten Überwachung. Dass (lediglich) im Einzelfall Brände ausbrechen können, die den zur Brandvermeidung und Gefahrenerkennung installierten technischen Vorkehrungen und auch der sofortigen Brandbekämpfung am Entstehungsort durch die automatische Löschanlage oder mitgeführte Feuerlöscher unter bestimmten Umständen widerstehen und diese überwinden können, liegt im Bereich des hier vor dem Hintergrund des Brandschutzkonzepts hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisikos.
Das Brandschutzkonzept steht auch nicht im Widerspruch zu der Forderung des § 14 BbgBO, wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr im Falle eines Brandausbruchs zu ermöglichen. Wirksame Löscharbeiten sind möglich, wenn die Feuerwehr ungehindert an die bauliche Anlage gelangt und durch ausreichend zur Verfügung gestelltes Löschwasser für eine bestimmte Zeit Löscharbeiten durchführen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. September 2012 – 2 A 182/11 – juris Rn. 65 aE). Löscharbeiten sind hingegen nicht dann bereits unwirksam, wenn ein entstandener Brand nicht unmittelbar am Entstehungsort gelöscht werden kann; auch ein kontrolliertes Abbrennenlassen ist eine wirksame Löscharbeit und entspricht insbesondere bei Hochbauten geübter Praxis. Nichts anderes ergibt sich auch aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2017 (OVG 11 B 6.15 – juris Rn. 65). Dass danach wirksame Löscharbeiten durch die Feuerwehr hier nicht möglich wären, ist nicht ersichtlich. So beschreibt insbesondere der Prüfbericht vom 30. August 2019 unter Ziffer 5, dass die Zugänglichkeit der Flächen für die Feuerwehr über die geplanten Zufahrten gesichert ist und die Löschwasserversorgung über drei im Bereich des Windparks vorgesehene Löschwasserentnahmestellen erfolgen soll.
Das Brandschutzkonzept ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es nicht genügend Einsatzkräfte der örtlichen Feuerwehr geben würde, um einen Brand im Sperrbereich unter Kontrolle zu halten. Unabhängig davon, ob die Ausführungen unter Hinweis auf einen Presseartikel zu einem Schadensereignis in Hessen hinreichend substantiiert und auf die hier maßgeblichen Verhältnisse übertragbar sind, kommt es darauf im Rahmen der gebundenen Genehmigungsentscheidung nicht an. Die Frage nach der hinreichenden Ausstattung zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Brandschutzes ist den örtlichen Gemeinden bzw. Ämtern oder kreisfreien Städten zugewiesen, die eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten haben, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKB. Die Beigeladene als Eigentümerin oder sonst Nutzungsberechtigte der Anlage ist (nur) zur Unterstützung des örtlichen Aufgabenträgers verpflichtet, §§ 14, 15 BbgBKB. Dass sie diese Unterstützungsleistungen nicht erbringt oder nicht erbringen müsste, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen §§ 26 ff. BbgBO, insbesondere nicht gegen § 27 und § 28 Abs. 3 BbgBO, ersichtlich. Die konkreten Bestimmungen zur Feuerbeständigkeit und Feuerhemmung von tragenden und aussteifenden Wänden und Stützen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 BbgBO sind ausweislich des Wortlautes ausschließlich auf Gebäude anzuwenden. Auch § 28 Abs. 3 BbgBO regelt lediglich die Entflammbarkeit von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen, Balkonbekleidungen und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden von Gebäuden, wie sich aus der Terminologie und im Übrigen dem Umkehrschluss aus § 28 Abs. 5 BbgBO ergibt. Windkraftanlagen sind aber – wie ausgeführt - keine Gebäude.
(2) Ein Verstoß gegen § 13 BbgBO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Danach müssen bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein. Zwar sind physikalische Einflüsse – etwa Blitzschläge – denkbar, die das vom Kläger gefürchtete Brennen der Anlagen auslösen. Soweit der Kläger aber mit Blick auf § 13 BbgBO geltend macht, im Falle eines Brandes der Windkraftanlage könnten brennende Rotorteile auf sein Grundstück stürzen und dort einen Brand auslösen, den die Feuerwehr aus Gründen ihrer eigenen Sicherung nicht bekämpfen könne, ist nicht ersichtlich, dass überhaupt die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Szenarios bei Umsetzung des genehmigten Brandschutzkonzeptes oberhalb des allgemeinen Lebensrisikos liegt, zumal die Anlage nicht in das Grundstück des Klägers hineinreicht und im Falle eines entsprechenden Brandes herabfallende Teile vorrangig auf das Vorhabengrundstück fallen dürften. Das gilt erst recht für die Sorge des Klägers, herabfallende brennende Teile könnten ihn oder andere Personen auf seinen Flächen treffen, die sich innerhalb des Sperrkreises um eine potentiell brennende Windkraftanlage auf seinen Flächen aufhielten. Es ist damit zu rechnen, dass sich Menschen von selbst oder jedenfalls im Zuge beginnender Feuerwehrarbeiten zügig aus dem Gefahrenbereich entfernen. § 13 BbgBO schützt grundsätzlich nicht vor allgemeinen Lebensrisiken (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2021 – OVG 11 S 20.21 – juris Rn. 10).
(3) Soweit der Kläger meint, durch die Genehmigung der Anlage werde das aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB folgende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt, kann er auch damit keinen Erfolg haben. Dies setzte zumindest voraus, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Windkraftanlage ein Risiko für den Kläger bzw. sein Eigentum geschaffen würde, das über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt was hier – wie dargelegt – nicht der Fall ist. Auch aus § 20 Abs. 1 LWaldG folgt nichts anderes. Danach ist der Kläger als Waldbesitzer zum vorbeugenden Waldbrandschutz im dort genannten Umfang auf seinen Flächen verpflichtet. Das betrifft die Anlage und Unterhaltung von Waldbrandschutzstreifen, Waldbrandschutzriegeln oder Löschwasserentnahmestellen sowie die Kontrolle brandgefährdeter Wälder, insbesondere nach Brand auf benachbarten Flächen. Da die genehmigte Anlage aber kein besonderes Risiko schafft, sind auch die Schutzpflichten des Klägers nicht in rechtswidriger Weise betroffen. So ist er nicht etwa verpflichtet, wegen der hinzutretenden Windkraftanlagen selbst auf seinen Flächen neue Löschwasserentnahmestellen anzulegen. Erforderliche zusätzliche Entnahmestellen sind durch das von der Genehmigung erfasste Brandschutzkonzept der Beigeladenen auferlegt worden. Dass der Kläger im tatsächlich eintretenden Fall eines Brandausbruchs auf den benachbarten Flächen zur Brandschau verpflichtet wäre, mag sein, trifft ihn jedoch ohnehin als Waldbesitzer nach Maßgabe des allgemeinen Lebensrisikos, das hier bei Ausnutzung der Genehmigung nicht erhöht ist.
(4) Soweit der Kläger auf eine Verletzung seiner Eigentumsrechte aus Art. 14 GG verweist, dringt er auch hiermit nicht durch. Durch die Genehmigung wird der Kläger nicht enteignet im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Sein Eigentum wird nicht durch Änderung der Eigentumszuordnung entzogen. Dass der Kläger auf Nachbarflächen die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage dulden muss, führt nicht zu einer Einschränkung seiner Nutzungs- und Verfügungsbefugnis, so dass auch insoweit keine gesteigerten Anforderungen aus dem Grundgesetz folgen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 Bv R 2821/11 u.a. – juris Rn. 258 ff.) und dementsprechend mit der Einhaltung der den Inhalt und die Schranken des Eigentums bestimmenden allgemeinen Gesetze, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, eine Rechtsverletzung des Klägers nicht ersichtlich ist.
(5) Ein Aufhebungsanspruch folgt auch nicht aus der behaupteten Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sind nicht drittschützend und vermitteln dem Kläger keine eigenen Rechte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. Oktober 2020 – 8 A 894/17 – juris Rn. 281 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2021 – OVG 11 S 20/21 – juris Rn. 12). Dass sich aus § 6 UmwRG anderes ergeben könnte, ist nicht ersichtlich.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 in Verbindung mit § 709 ZPO. Mit Blick auf das Unterliegen des Klägers in diesem Verfahren kommt ein Ausspruch im Hinblick auf vorgerichtliche Kosten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht in Betracht.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.