| Gericht | OLG Brandenburg 11. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 02.04.2025 | |
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| Aktenzeichen | 11 U 183/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0402.11U183.24.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.
Der Senat ist derzeit einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, ohne dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hätte oder es aus anderen Gründen einer Entscheidung durch den Senat auf Grund mündlicher Verhandlung bedürfte (§ 522 II 1 ZPO). Sollten weiterer tatsächlicher Vortrag oder die Darlegungen der Parteien zu den aufgeworfenen Rechtsfragen keine wesentlich andere Beurteilung erfordern, wird sich die Berufung aus folgenden Gründen als unbegründet erweisen:
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die Beklagte darf die Versicherungsleistung verweigern, weil der Kläger seine Obliegenheit, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, nicht nur vorsätzlich, sondern auch arglistig verletzt hat, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagten dadurch Feststellungsnachteile entstanden sind.
Es oblag dem Kläger, der Beklagten den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, den er mit dem von ihm am 29. August 2019 bemerkten Wasseraustritt aus einer unsachgemäß montierten Leitung für eingetreten hielt (Teil A § 14 I der Bedingungen, Anlage K 2 = B 2; § 30 I 1 VVG).
Diese Obliegenheit beruhte auf dem Versicherungsvertrag, den die Parteien geschlossen hatten. Der Versicherungsvertrag bestand im August 2019. Er war nicht durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 5. Februar 2019 nichtig (§ 142 I BGB); das hat das Landgericht Frankfurt (Oder) mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 19. August 2020 - 14 O 155/19 - festgestellt (Anlage K 6).
Die Anfechtungserklärung der Beklagten, die nach dem bezeichneten Urteil nicht auf einem Anfechtungsgrund beruhte, hat die Obliegenheit nicht entfallen lassen.
Diese Konstellation entscheidet sich maßgeblich von der vom Kläger angeführten (Ber.begr., S. 12 = Bl. 37), in der ein Versicherer nach der an ihn gerichteten Anzeige des Versicherungsfalles die Leistung ablehnt und damit zu erkennen gibt, auf die obliegenheitsgemäßen Mitteilungen des Versicherungsnehmers nicht mehr angewiesen zu sein (BGH, NJW 2013, 1883, Rdnr. 18). Jener Versicherer hat nach Bewertung der bislang zur Kenntnis genommenen Umstände in eigener Verantwortung entschieden, er wolle nicht mehr verhandeln und nicht leisten und deshalb komme es ihm auf weitere Angaben des Versicherungsnehmers nicht mehr an. Der Versicherungsnehmer reagiert mit dem Unterlassen weiterer Mitteilungen auf die Erklärungen des Versicherers, und er verhält sich für den Versicherer erkennbar folgerichtig: Der Versicherungsnehmer hält an seiner Auffassung fest, ihm stehe ein Leistungsanspruch zu, und er stellt diesen Standpunkt nicht in Frage, indem er dem Versicherer Mitteilungen nicht mehr zukommen lässt, von denen dieser erklärt hat, er benötige sie nicht mehr, weil seine Prüfungen abgeschlossen seien.
Der Kläger im hier anhängigen Rechtsstreit hat sich im August 2019, als er meinte, ein (weiterer) Versicherungsfall sei eingetreten, zwar der zuvor erklärten Auffassung der Beklagten gegenübergesehen, ein Versicherungsvertrag bestehe wegen der erklärten Anfechtung nicht. Aber er hatte bereits um Rechtsschutz gegen diese von ihm für unrichtig gehaltene Auffassung nachgesucht und auf die Feststellung geklagt, der Versicherungsvertrag sei nicht wegen der Anfechtungserklärung nichtig. Sein Verhalten, den weiteren Versicherungsfall nicht anzuzeigen, erweist sich als nicht folgerichtig, sondern als widersprüchlich am Maßstab der eigenen, zuvor vertretenen Ansicht. Der Kläger hat sich grob widersprüchlich verhalten. Er muss sich an seinem früheren Verhalten - Klage auf Wirksamkeit des Vertrages - festhalten lassen und darf nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) keine Vorteile aus der später vertretenen gegenteiligen Ansicht ziehen, der Vertrag habe wegen der Anfechtungserklärung keine Obliegenheiten auslösen können (vgl. MüKo-BGB-Schubert, 9. Aufl. 2022, § 242 Rdnr. 413). Dieses Verhalten steht nicht nur im Widerspruch zu der erhobenen Klage, sondern es ist auch in sich widersprüchlich, weil der Kläger zugleich die Obliegenheit wegen der Anfechtung in Frage stellt und die Leistung wegen des zweiten Versicherungsfalles aus dem Vertrag verlangt, der indes unangefochten gelten muss, um als Anspruchsgrundlage dienen zu können. Dies ist mithin kein Fall, in dem der Kläger seine Rechtsbehauptung bloß gewechselt hätte, so dass ihm ein widersprüchliches Verhalten eventuell nicht vorgehalten werden dürfte (so Staudinger-Looschelders/Olzen, BGB, Neub. 2024, § 242 Rdnr. 299; Erman-Böttcher, BGB, 17. Aufl. 2023, § 242 Rdnr. 106). Der Kläger hat nicht nur erst die Nichtigkeit bestritten (Klage) und danach die Gültigkeit in Frage gestellt (keine Obliegenheit), sondern er hat sich in einen unauflöslichen Widerspruch verstrickt, indem er jetzt, in diesem Rechtsstreit, einerseits die Beklagte an ihrer Anfechtung festhalten möchte, die dazu führen soll, Obliegenheiten seien nicht entstanden, und sie andererseits auf eine Leistung in Anspruch nimmt, die voraussetzt, die Anfechtung sei unwirksam und der Vertrag unangefochten gültig. Indem der Kläger diesen Standpunkt vertrat, konnte er nicht bewirken, von Obliegenheiten freigestellt zu werden, die einen Versicherungsfall betrafen, den die Beklagte gar nicht kannte. Nur für dem Versicherer schon angezeigte Versicherungsfälle wird im Übrigen ein Fortfall der Obliegenheiten auch durch eine unwirksame Anfechtungserklärung vertreten (Bruck/Möller-Heiss, VVG, 10. Aufl. 2022, § 28 Rdnr. 71). Der Kläger durfte sich nicht darauf verlassen, die Beklagte habe mit der Anfechtungserklärung Leistungen für alle künftigen Versicherungsfälle von vornherein abgelehnt, sondern er hätte die Auswirkungen seines eigenen Verhaltens auf die Rechtsposition der Beklagten berücksichtigen müssen. Weil der Kläger die Wirkung der Anfechtungserklärung mit einer Klage angegriffen hatte, hätte er der Beklagten die Gelegenheit geben müssen, ihre Rechtsposition auf die Möglichkeit eines Erfolgs dieser Klage einzurichten. Dazu war es erforderlich, auf einen neuen Versicherungsfall die Regeln des für gültig gehaltenen Versicherungsvertrages anzuwenden und die Obliegenheiten zu beachten, die dazu dienen, der Beklagten die Gelegenheit zu geben, ihre Rechte so auszuüben, als müsse sie nach dem Erfolg der gegen die Anfechtungswirkung gerichteten Klage weitere Versicherungsleistungen erbringen.
Der Kläger hat den von ihm im August 2019 bemerkten Versicherungsfall nicht obliegenheitsgemäß unverzüglich, sondern erst im November 2020 der Beklagten angezeigt, und er hat diesen Obliegenheitsverstoß vorsätzlich begangen. Dem Kläger war die ihn treffende Verhaltensanforderung im August 2019 bewusst; auch dieser Bestandteil des Vorsatzes war gegeben.
Für bedingten Vorsatz reicht es aus, billigend in Kauf zu nehmen, die Obliegenheit könnte bestehen, und sie dennoch nicht zu erfüllen. Der gleiche Maßstab ist an einen etwaigen Irrtum über die Rechtslage anzulegen: Wer ernstlich damit rechnet, die eigene Auffassung über den Fortfall der Obliegenheit könne unrichtig sein, und sich dennoch nicht gemäß der Obliegenheit verhält, missachtet sie bedingt vorsätzlich (Heiss, a.a.O., Rdnr. 177 f., 180; Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 32. Aufl. 2024, § 28 Rdnr. 188, 191).
Der Kläger selbst hat seine Vorstellungen und Beweggründe ausführlich geschildert (Schrs. v. 11. Sept. 2023, S. 3 ff. = Bl. 54 ff. LG): Er habe vermutet, die Beklagte werde sich mit dem weiteren Versicherungsfall nicht befassen wollen, weil sie sich auf vorangegangene, ihr angezeigte Versicherungsfälle auf die erklärte Anfechtung berufen und Leistungen abgelehnt habe. Er habe aber den damals laufenden Prozess um den zuvor gemeldeten Versicherungsfall und um die Wirkung der Anfechtungserklärung nicht „gefährden“ oder „belasten“ wollen, indem er einen weiteren Versicherungsfall melde und dadurch „möglicherweise ... die Entscheidung über eine etwaige Berufung der Beklagten“ gegen ein ihr ungünstiges Urteil beeinflusse. Dies kann nur so verstanden werden, dass es dem Kläger gleichgültig war, ob die von ihm in Betracht gezogene Obliegenheit besteht oder nicht; er wollte sie keinesfalls sogleich nach ihrem Entstehen, sondern allenfalls später erfüllen, um seine Prozessaussichten nicht zu gefährden.
Mit dieser Schilderung seiner Beweggründe offenbart der Kläger zugleich seine Arglist, die ihm einen etwaigen Kausalitätsgegenbeweis abschneidet (Teil A § 15 Abs. 4 der Bedingungen, Anlage K 2 = B 2; § 28 III 1 VVG). Die Arglist reicht über den bewussten und gewollten Obliegenheitsverstoß hinaus, indem das Motiv hinzutritt, dem Gegenüber einen Nachteil zufügen, sich also gegen seine Interessen richten zu wollen (Armbrüster, a.a.O., Rdnr. 197 f.; MüKo-VVG-Wandt, 3. Aufl. 2022, § 28 Rdnr. 310, jew. m. zahlr. Nachw.). Diese Absicht leitete den Kläger nach seinen eigenen Angaben. Er verschwieg den neuen Versicherungsfall, um das Prozessverhalten der Beklagten im Rechtsstreit um den vorausgegangenen Versicherungsfall zu steuern. Der Kläger vermutete, die Beklagte werde den Prozess vielleicht eher verlorengeben und eine Niederlage eher unangefochten hinnehmen, wenn sie in dem Glauben belassen würde, nur auf den einen, ihr bereits bekannten Versicherungsfall leisten zu müssen. Ein weiterer Versicherungsfall könnte ihre Gegenwehr im Prozess hingegen dringender oder lohnender erscheinen lassen, weil sie dann auch von der weiteren Leistung freikäme. Dieses Verheimlichen der Umstände, die das gesamte wirtschaftliche Risiko des Prozesses ausmachen, richtete sich gegen die Interessen der Beklagten. Der Kläger durfte so handeln, aber muss die sich daraus ergebenden Folgen tragen. Er hat sich im Prozess um den ersten Versicherungsfall - vielleicht - einen Vorteil verschafft und dafür die Leistungsansprüche aus dem zweiten Versicherungsfall aufs Spiel gesetzt und verloren.
Durch eine Rücknahme seiner Berufung könnte der Kläger eine Verminderung der Gerichtsgebühren erreichen.