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Entscheidung 12 U 16/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 05.06.2025
Aktenzeichen 12 U 16/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0605.12U16.24.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.12.2023 verkündete Teilurteil des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 359/22, wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 400 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Rahmen der ersten Stufe einer Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung betreffend die Barabhebungen und Überweisungen im Zeitraum vom 04.04.2019 bis zum 03.08.2020 hinsichtlich eines Girokontos des am 2021 verstorbenen („Name 01“) (im Folgenden: Erblasser) bei der („Bank 01“) in Anspruch. Der Kläger ist der Sohn und alleiniger Erbe des Erblassers. Die Beklagte ist dessen Enkelin sowie die Nichte des Klägers und verfügte im genannten Zeitraum über eine Kontovollmacht über das Konto des Erblassers. Sie nahm in dem Zeitraum mittels einer ihr überlassenen Giro-Geldkarte Abhebungen von dem Konto vor – wobei die Parteien darüber streiten, ob auch der Erblasser selbst im genannten Zeitraum Barabhebungen von seinem Konto vornahm bzw. sich die von der Beklagten in seinem Beisein abgehobenen Beträge übergeben ließ - und tätigte Überweisungen vom Girokonto des Erblassers. Im August 2020 widerrief der Kläger namens und in Vollmacht des Erblassers die Kontovollmacht der Beklagten und forderte diese in der Folge zur Auskunft und Rechenschaftslegung bezüglich des Girokontos auf. Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit der Beklagten eine entsprechende Auskunftserteilung möglich ist, und in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte die Kontoführungsunterlagen des Erblassers nebst anderer persönlicher Unterlagen an sich genommen hat und weiterhin in deren Besitz ist. Ferner streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte ohne Zustimmung bzw. Auftrag des Erblassers Beträge in einer Größenordnung von 60.000 € dem Konto entnommen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 15.12.2023 verkündetem Teilurteil hat das Landgericht die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, Auskunft über die von ihr vom Konto des Erblassers vorgenommenen Barabhebungen und Überweisungen für den Zeitraum vom 04.04.2019 bis zum 03.08.2020 zu erteilen und Rechnung in Form einer geordneten Zusammenstellung zu legen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein entsprechender Anspruch des Erblassers aus §§ 666, 259 BGB sei auf den Kläger nach § 1922 BGB übergegangen und bestehe für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses zwischen dem Erblasser und der Beklagten vom 04.04.2019 bis zum 11.08.2020. Dabei sei das Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten als Auftragsvertrag zu werten. Der Anspruch sei durch die Aufforderung an die Beklagte im Schreiben vom 24.08.2020 fällig geworden und nicht erloschen. Eine Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung sei der Beklagten entgegen ihrer Auffassung nicht unmöglich. Der Anspruch sei auch nicht durch Erfüllung erloschen. Die Erklärungen der Beklagten im Schriftsatz vom 13.11.2023 stellten weder eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung noch eine Rechenschaftslegung dar. Die Angaben seien offensichtlich unvollständig. Zudem seien keine Rechnungen oder Unterlagen im Hinblick auf die Überweisungen und Barabhebungen eingereicht worden. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 08.01.2024 zugestellte Teilurteil mit einem am 29.01.2024 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.04.2024 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Aus der Aufstellung des Klägers ergebe sich, dass diesem die Kontoauszüge für das Girokonto vorlägen, er mithin von sämtlichen Kontobewegungen Kenntnis habe. Schon deshalb seien die Klageanträge zu 1. und 2. unbegründet. Zudem habe sie, die Beklagte, die Überweisungen mit einem Notebook mobil aus den Räumen des Erblassers heraus vorgenommen. Der Erblasser habe über sämtliche Rechnungsbelege und Kontoauszüge verfügt, wie der Zeuge („Name 02“) in seiner Vernehmung bekundet habe. Zugleich sei ihr daher eine weitere Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung unmöglich. Klarzustellen sei, dass sie keine Abhebungen am Geldautomaten vorgenommen habe, ohne dass der Erblasser hierbei zugegen gewesen sei. Das Geld sei jeweils sofort vollständig dem Erblasser übergeben worden. Ein weiterer Vortrag zu der Verwendung der Beträge sei ihr daher nicht möglich. Zu bestreiten sei, dass sie am 12.04.2019 um 9:46 Uhr einen Betrag von 13.000,00 € vom Girokonto des Erblassers abgehoben habe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Teilurteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie verurteilt wurde,

  1. Auskunft über die von ihr vom Konto des Erblassers, Herrn („Name 01“), („Adresse 01“), bei der („Bank 01“), Kto.-Nr. …, IBAN: DE…, aufgrund erteilter Bankvollmacht vorgenommenen Barabhebungen und Überweisungen zu erteilen und zwar für den Zeitraum vom 04.04.2019 bis 03.08.2020 und

  2. über die von ihr vom Konto des Erblassers bei der („Bank 01“), Kto.-Nr. …, vorgenommenen Barabhebungen und Überweisungen Rechnung zu legen und zwar in Form einer geordneten Zusammenstellung.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisangeboten und verteidigt das landgerichtliche Urteil, das er sich zudem zu Eigen macht. Zutreffend habe das Landgericht ein Auftragsverhältnis und einen fälligen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung angenommen. Dabei sei der neue Tatsachenvortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass sie über keinerlei Unterlagen verfüge, um Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen. Zutreffend habe das Landgericht auch eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs und des Anspruchs auf Rechenschaftslegung verneint.

II.

1. Die Berufung ist unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 600 € nicht, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Wie der Senat im Beschluss vom 02.04.2025 ausgeführt hat, bemisst sich im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert (BGH, Beschluss vom 19.02.2025, Az. IV ZB 13/24, Rn. 6, veröffentlicht in juris; NJW-RR 2025, S. 74, Rn. 6; ZEV 2024, S. 828, Rn. 7). Zur Bewertung des anfallenden Zeitaufwandes ist in der Regel auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zurückzugreifen; Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist. Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurückliegende Zeiträume (BGH, Beschluss vom 19.02.2025, a. a. O.; NJW-RR 2025, a. a. O., ; ZEV 2024, a. a. O., Rn. 8). Im Übrigen sind die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten vom Verpflichteten grundsätzlich in seiner Freizeit zu erbringen, sodass nach § 20 JVEG ein Stundensatz von 4 € anzusetzen ist (BGH ZEV 2024, a. a. O.). Auch wenn das Gericht den Wert der Beschwer selbst nach freiem Ermessen zu ermitteln hat, enthebt dies den Berufungsführer nicht von seiner Obliegenheit, für die Schätzung erforderliche Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 13.07.2017, Az. I ZB 94/16, Rn. 11, veröffentlicht in juris). Entscheidend ist zudem der Arbeitsaufwand, der nach der Verurteilung noch zu leisten ist; bereits vorprozessual erfolgte Tätigkeiten zur Erteilung einer unvollständigen Auskunft bleiben hingegen ohne Berücksichtigung (Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, Kommentar, 5. Aufl., § 511, Rn. 66; vgl. auch BGH NJW-RR 2018, S. 697, Rn. 7, 11).

Der Senat bewertet den Kostenaufwand der Beklagten für die Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung mit 120 €.

Die Beklagte hat den noch anfallenden Arbeitsaufwand, insbesondere die anzusetzende Stundenzahl für die weitere Tätigkeit im Rahmen der Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung in keiner Weise näher eingegrenzt oder glaubhaft gemacht. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass im Schriftsatz vom 13.11.2023 bereits einiges an Angaben erfolgt ist, auch wenn die Ausführungen - wie der Senat im Verhandlungstermin am 20.03.2025 ausgeführt hat - insgesamt noch nicht ausreichend waren. Zudem hat die Beklagte im Verhandlungstermin am 20.03.2025 erklärt, sie sei bereits an die Bank herangetreten, um weitere Auskünfte zu erhalten. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass in erheblichem Umfang weitere Tätigkeiten anfallen. Ebenso ist die Angabe der Beklagten, sie habe bislang bereits mehr als 100 Stunden für die Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung aufgewandt, nicht nachvollziehbar. Eine substantiierte Zusammenstellung, welche Tätigkeiten die Beklagte mit welchem Zeitaufwand unternommen hat, ist nicht erfolgt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass jedenfalls ein Teil dieser Stunden erst nach dem erstinstanzlichen Urteil angefallen ist und so bei der Ermittlung der Beschwer durch das Urteil überhaupt berücksichtigt werden könnte. Nicht nachvollziehbar - geschweige denn glaubhaft gemacht - ist insbesondere, dass die Beklagte einen erheblichen Aufwand für die Durchsicht ihrer eigenen Unterlagen benötigt hat. Sie hat sich bislang vielmehr darauf berufen, sie verfüge nicht über Kontounterlagen oder Rechnungen. Tatsächlich stehen der Beklagten allerdings die vom Kläger eingereichten Kontoauszüge als Grundlage für eine Auskunftserteilung zur Verfügung. Es ist auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der Beklagten Kosten in bestimmter Höhe durch Einbeziehung von Dritten entstehen oder entstanden sind. Nicht ersichtlich ist die Grundlage einer Verpflichtung der Beklagten, ihren Lebensgefährten („Name 02“) zur Durchsicht seiner Tagebücher dahingehend aufzufordern, ob diese Hinweise auf die Kontoführung der Beklagten für den Erblasser enthalten. Dementsprechend sind dem Lebensgefährten auch insoweit anfallende Kosten nicht zu erstatten. Entsprechendes gilt für eine Suche nach Belegen durch den Lebensgefährten. Die Kontoführung des Erblassers war Aufgabe der Beklagten. Schon von daher ist nicht nachvollziehbar, wieso der Lebensgefährte Belege hierzu innehaben sollte. Auch die Art der Belege, nach denen der Lebensgefährte suchen soll, wird nicht bezeichnet.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Beklagte lediglich ihre Angaben zu den Barabhebungen nochmals zusammenfassen und übersichtlich aufschreiben sowie die Überweisungen im Zeitraum vom 04.04.2019 bis 03.08.2020 anhand der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge in die Aufstellung aufnehmen und etwaige Unklarheiten - gegebenenfalls durch Nachfrage bei den Überweisungsempfängern - klären muss. Aus den Kontoauszügen für diesen Zeitraum ergibt sich, dass die Überweisungen im Wesentlichen den üblichen Bereich der Daseinsvorsorge betreffen (Wasser- und Abwasserversorgung, Stromversorgung, Rundfunkgebühren, Finanzamt, Telefon, Abfallentsorgung, Rentenzahlungen, Gemeinde (Grundsteuer), Pflegekasse, Tagespflege, Steuerberater), ohne dass der Senat insoweit einen erheblichen Aufwand bei der Abklärung zu erkennen vermag. Gleiches gilt für die ebenfalls in größerer Zahl aufgeführten Überweisungen an Ärzte bzw. Apotheken. Schließlich ist auch bezüglich der in geringer Zahl verbleibenden Überweisungen, die keinem der genannten Bereiche zuzuordnen sind, nicht ersichtlich oder von der Beklagten dargelegt, dass eine weitergehende Abklärung mit besonderem Aufwand erforderlich ist. Im Ergebnis bemisst der Senat den für die Auskunftserteilung und Rechnungslegung anzusetzenden Zeitaufwand mit allenfalls 30 Stunden.

Zu berücksichtigen ist ein Stundensatz von 4 €, sodass sich ein Betrag von 120 € errechnet. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, ein Stundensatz von 4 € sei für die Rechnungslegung zu niedrig und auf den gesetzlichen Mindestlohn verweist, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht um eine Arbeitsleistung handelt, diese ist vielmehr nach der aufgeführten BGH-Rechtsprechung grundsätzlich in der Freizeit zu erbringen. Von daher ist nicht zu ersehen, dass die Anwendung des Satzes von 4 € entsprechend der Vergütung für Zeugenaussagen unangemessen ist.

Ohne Erfolg bleiben auch die Ausführungen der Beklagten zu der Entscheidung des Landgerichtes, dass das Urteil lediglich gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 6.000 € vorläufig vollstreckbar ist. Zwar geht auch der Senat aufgrund der Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO davon aus, dass das Landgericht einen Fall des § 708 Nr. 11 ZPO verneint und von einer Beschwer von wenigstens 1.250 € und damit von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist. Diese Einschätzung des Landgerichtes ist aus den vorgenannten Gründen indes unrichtig und bindet den Senat nicht. Allerdings hat das Ausgangsgericht zugleich irrtümlich eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung unterlassen, sodass nunmehr der Senat die Entscheidung über eine Zulassung der Berufung nachholen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2017, a. a. O., Rn. 30). Eine Zulassung der Berufung kann indes mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht erfolgen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch die Beklagte trägt zu diesen Voraussetzungen nicht weiter vor.

Schließlich ist die Berufungssumme von 600 € auch nicht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten überschritten, dass sie zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden ist. Zwar kann eine Beschwer des Berufungsführers auch in dem zu erwartenden Kostenaufwand liegen, der notwendig ist, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche aus der Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung abzuwehren, wobei es genügt, wenn der Beklagte geltend macht, mit der Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden zu sein (BGH, a. a. O., Rn. 16; NJW-RR 2014, S. 1102, Rn. 11). Auch die Kosten für eine entsprechende Abwehrmaßnahme überschreiten vorliegend indes nicht den Betrag von 600 €. Anfallen können insoweit eine 0,3fache Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3309 und eine 0,3fache Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3310 (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.07.2017, a. a. O., Rn. 19). Ausgehend von der vom Kläger angegebenen Höhe der Zahlungsansprüche in einer Größenordnung von 60.000 € und einem Bruchteil von 25 % für die Auskunftserteilung und Rechnungslegung (vgl. hierzu Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 21. Aufl., § 3, Rn. 23 „Auskunft“, Rn. 33 „Rechnungslegung“; Herget in Zöller, ZPO, Kommentar, 35. Aufl., § 3, Rn. 16.134) ist ein Gegenstandswert von 15.000 € und damit ein einfacher Gebührensatz von 718 € anzusetzen. Bei 0,6 Verfahrensgebühren ergibt sich unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale von 20 € und der Mehrwertsteuer lediglich ein Betrag von 536,45 €. Schließlich sind die Kosten für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs und die Kosten einer Abwehr der Vollstreckung nicht zu addieren, da die Kosten nur alternativ und nicht kumulativ entstehen können (BGH, a. a. O., Rn. 20).

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat entscheidet aufgrund der besonderen Gründe des vorliegenden Einzelfalls und weicht dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab, sodass der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird aufgrund der vorstehenden Erwägungen gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO auf 536,45 € festgesetzt.