Gericht | OLG Brandenburg 12. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 19.06.2025 | |
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Aktenzeichen | 12 U 110/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0619.12U110.24.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.09.2024 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 155/22, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.100 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.860,75 € ab dem 15.08.2020, aus weiteren 1.310 € ab dem 20.01.2023 und aus weiteren 5.929,25 € ab dem 01.12.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 557,03 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.08.2022 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den § 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 5.860,75 € aus den §§ 339, 341 BGB sowie auf Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen i.H.v. 13.100 € aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
1.
Die Klage ist zulässig. Zutreffend hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 1c), 18 Abs. 1 EuGVVO angenommen. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist auch im Berufungsrechtszug entgegen § 513 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH NJW 2003, 426; BGH NJW 2004, 2456 Rn. 12; Zöller/Heßler, ZPO 35. Aufl. § 513 Rn. 8).
Der Verbrauchergerichtsstand des Art. 17 Abs. 1c) EuGVVO ist im Streitfall gegeben.
Für die Feststellung, ob eine Person, die einen unter diese Bestimmung fallenden Vertrag geschlossen hat, als Verbraucher im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, sind die von ihr mit dem Abschluss dieses Vertrages verfolgten gegenwärtigen oder zukünftigen Ziele zu berücksichtigen, unabhängig von der Frage, ob die Person ihre Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder selbstständig ausübt. Dabei kann der Eindruck berücksichtigt werden, den die sich auf die Verbrauchereigenschaft berufende Person durch ihr Verhalten bei ihrem Vertragspartner erweckt hat. Im Zweifel hat das nationale Gericht den Beweiswert der Informationen nach seinen nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen, auch im Hinblick auf die Frage, ob Zweifel der Person zugute kommen müssen, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.2023 – C-177/22, WM 2023, 682 ff.; Zöller/Geimer a. a. O. Art. 17 EuGVVO Rn. 5b).
Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin hier als Verbraucher anzusehen. Dass sie gegenüber der Beklagten bei Abschluss des Vertrages den Eindruck erweckt hat, dass sie als Unternehmerin handele, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie hat erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, sie habe sich seinerzeit mit der Überlegung befasst, das Haus Familienmitgliedern zu überlassen. Im Übrigen würde die Vermietung eines einzelnen Immobilienobjekts nicht per se zum Wegfall der Verbrauchereigenschaft führen, sondern nur dann, wenn damit ein planmäßiger Geschäftsbetrieb wie die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation verbunden ist (vgl. BGH NJW 2018, 1812 Rn. 21 ff.). Hierfür liegen wiederum keine Anhaltspunkte vor. Weitere Umstände, die auf eine Unternehmereigenschaft schließen ließen, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Die Klägerin hat bestritten, dass sie neben dem streitgegenständlichen Objekt weitere Häuser oder Wohnungen vermietet.
Die weiteren Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO liegen ebenfalls vor. Dass die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet hat, wird von ihr nicht in Abrede gestellt, und folgt bereits daraus, dass sie den streitgegenständlichen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen hat. Die Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag steht dem nicht entgegen, da sie nicht erst nach Entstehen der Streitigkeit abgeschlossen wurde, Art. 19 Abs. 1 EuGVVO.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da die Klägerin ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat.
2.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 5.860,75 € ist aus §§ 339, 341 BGB begründet.
a) Entsprechend den Ausführungen unter 1. ist nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO die Anwendbarkeit deutschen Rechts gegeben, da die Klägerin den Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und die Beklagte in Deutschland eine gewerbliche Tätigkeit ausübt bzw. ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Im Übrigen wäre auch von einer konkludenten Rechtswahl der Parteien auszugehen, nachdem beide Parteien im vorliegenden Rechtsstreit von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgehen und insbesondere die Beklagte nicht geltend macht, der Rechtsstreit sei nach den Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches zu entscheiden.
b) Die Parteien haben mit der Zusatzbestimmung in dem zugrunde liegenden Vertrag wirksam eine Vertragsstrafe vereinbart. Die Vertragsstrafe ist gemäß §§ 133,157 BGB dahingehend auszulegen, dass nicht allein die Lieferung, sondern auch die Montage und der Aufbau der einzelnen Bausatzteile von der Beklagten bis zu dem genannten „Liefertermin“ von ca. drei bis vier Monaten ab der ersten Anzahlung geschuldet wird.
Zwar ist nach dem Wortlaut der Vertragsstrafenvereinbarung nur von „Lieferungen“ und einem „Liefertermin“ und nicht von einem Fertigstellungstermin die Rede. Für die Auslegung, dass damit nicht nur die Lieferung der einzelnen Bauteile, sondern auch deren Montage und Aufbau gemeint war, spricht insbesondere der Vertragstext selbst. Darin heißt es, dass die Beklagte den Bauherren den nachstehend näher definierten Bausatz liefert, der auf ein von den Bauherren zu errichtendes Fundament aufgesetzt und von der Beklagten montiert und aufgebaut wird. Unter diesen Umständen konnte die Angabe eines „Liefertermins“ von Seiten der Klägerin aus deren objektiver Empfängersicht nur dahingehend verstanden werden, dass damit der komplette Aufbau und nicht allein die Lieferung der Bauteile gemeint war. Für diese Auslegung spricht auch die zwingende Regelung des § 650 k Abs. 3 BGB, wonach ein Verbraucherbauvertrag verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder zur Dauer der Bauausführung enthalten muss.
Für die hier vertretene Auslegung spricht letztlich auch das Vorbringen der Beklagten selbst, wonach die Gefahr bestanden habe, dass Bauteile bei vorzeitiger Lieferung der Witterung ausgesetzt gewesen wären. Wenn jedoch die vollständige Lieferung sämtlicher Bausatzteile bis zu dem genannten Liefertermin nicht zweckdienlich gewesen ist, kann die Vereinbarung dieses Termins auch nicht anders verstanden werden, als dass damit gerade nicht nur die Anlieferung der Bausatzteile, sondern der komplette Aufbau des Objektes gemeint war.
c) Die Vertragsstrafe ist verwirkt. Die Beklagte ist mit der Fertigstellung in Verzug geraten.
Zwar haben die Parteien einen verbindlichen Fertigstellungstermin nicht vereinbart. Gemäß § 650k Abs. 3 BGB muss ein Verbraucherbauvertrag verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder, wenn der Zeitpunkt der Fertigstellung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrages nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten. Im Streitfall haben die Parteien lediglich eine Ausführungsfrist von „ca. drei bis vier Monaten ab der ersten Anzahlung“ vereinbart. Damit liegt jedoch keine nach dem Kalender bestimmte oder bestimmbare Frist im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB vor. Zwar lässt sich das Datum der ersten Anzahlung noch hinreichend bestimmen, da unstreitig ist, dass die erste Anzahlung am 12.03.2019 bei der Beklagten eingegangen ist. Durch die Formulierung „ca. drei bis vier Monate“ liegt jedoch gerade keine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit vor, da durch die Verwendung des Wörtchens „ca.“ keine Festlegung auf ein bestimmtes Datum vorliegt. Vielmehr bringt diese Angabe lediglich zum Ausdruck, dass es sich um eine ungefähre Zeitangabe handelt, die der Schuldner wenigstens in einem gewissen Umfang überschreiten darf, ohne in Verzug zu geraten (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2013, 37, juris Rn. 47).
Da sowohl in dem Vertrag als auch in der Baubeschreibung keine verbindlichen Angaben vorliegen, ist der Vertrag gemäß § 650 k Abs. 2 BGB auszulegen, wobei Zweifel gemäß § 650 k Abs. 2 S. 2 BGB zulasten des Unternehmers gehen (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB 84. Aufl. § 650 k Rn. 4). Enthalten weder die Baubeschreibung noch der Verbraucherbauvertrag selbst verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt, ist der Vertrag nicht unwirksam, vielmehr gelten die allgemeinen Regeln zur Leistungszeit. Nach § 271 BGB ist der Unternehmer verpflichtet, wenn aus den Umständen nichts anderes zu entnehmen ist, die Leistung sofort zu bewirken und der Verbraucher als Gläubiger kann sie sofort verlangen. Der Unternehmer muss dabei als Schuldner so schnell leisten, wie ihm das nach objektiven Maßstäben und unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten und Ausführungszeiten möglich ist, er muss also alsbald nach Vertragsschluss mit den geschuldeten Leistungen beginnen und diese in angemessener Zeit ohne schuldhaftes Zögern beenden (vgl. Beckonline-Kommentar zum BGB, Stand 01.01.2025, § 650 k Rn. 32). Mit Ablauf dieser angemessenen Fertigstellungsfrist wird die Leistung fällig (vgl. BGH NJW-RR 2001, 806). Im Streitfall ist von einer angemessenen Fertigstellungsfrist von 4 Monaten auszugehen. Insoweit muss sich die Beklagte jedenfalls an den Angaben im Vertrag festhalten lassen.
In Verzug kommt die Beklagte in diesem Fall jedoch erst, wenn die Klägerin nach Eintritt der Fälligkeit mahnt, § 286 Abs. 1 BGB. Eine solche Mahnung ist allerdings erst mit der E-Mail der Klägerin vom 18.11.2019 (Anl. BK 9) erfolgt. Eine frühere Inverzugsetzung ist nicht vorgetragen. Mit Ablauf der mit dieser E-Mail gesetzten Fertigstellungsfrist bis zum 30.11.2019 befand sich die Beklagte somit ab dem 01.12.2019 in Verzug. Zwar hat die Klägerin die E-Mail vom 18.11.2019 erst in der Berufungsinstanz erstmals vorgelegt. Der neue Vortrag ist jedoch unbestritten geblieben und daher nach § 531 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigen.
Insoweit ergibt sich auch nichts anderes, wenn man mit der Beklagten mit der Angabe des „Liefertermins“ im Vertrag lediglich den Zeitpunkt ansieht, bis zu dem eine vollständige Lieferung der Bauteile erfolgt sein sollte. Denn unstreitig war bis zum 12.07.2019 eine vollständige Lieferung der Bauteile nicht erfolgt, sondern lediglich eine Teillieferung.
d) Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Hierfür trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Sie hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass sie an einer früheren Fertigstellung ohne ihr Verschulden gehindert war.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Klägern habe ihr keine Statik zur Verfügung gestellt, steht dies im Widerspruch zu dem Vertragstext, in dem die Beklagte ausdrücklich bestätigt hat, dass ihr der Architektenplan der Bauherren und deren Statik vorliegen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat auch verschiedentlich bestätigt, dass die Statik vorgelegen hat, etwa in der E-Mail vom 28.08.2018 (Anl. BK 23). Es fehlt auch Vortrag dazu, dass die Beklagte die Klägerin aufgefordert habe, die Statik zu übersenden. Soweit sie ihrerseits eine Statik durch einen polnischen Statiker hat erstellen lassen, hat sie nicht substantiiert vorgetragen, warum diese ergänzende Statik notwendig war und aus welchen Gründen die von der Klägerin erstellte Statik nicht ausreichend gewesen sein soll. Hinsichtlich der behaupteten Restfeuchte des Estrichs, aufgrund dessen die Holzwände nicht hätten montiert werden können, fehlt es ebenfalls an konkretem Vortrag dazu, von wann bis wann die Beklagte aus diesem Grunde an der Ausführung der Leistungen gehindert war und an einer entsprechenden Behinderungsanzeige. Hierzu bedarf es konkreten schriftsätzlichen Vortrages. Der Senat ist nicht gehalten, sich aus dem überreichten umfangreichen E-Mail Verkehr den entsprechenden Vortrag herauszusuchen, zumal die E-Mails des Geschäftsführers der Beklagten aufgrund dessen Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache nur schwer verständlich sind.
Auch in Bezug auf die behauptete mangelhafte Unterbringung der Mitarbeiter der Beklagten ist nicht ersichtlich, inwieweit eine fehlende Unterbringung konkrete Auswirkungen auf den Bauablauf gehabt haben soll. Aus dem Vertrag ergibt sich lediglich, dass die Klägerin verpflichtet war, ein „Toi Toi“, also eine Baustellentoilette, zur Verfügung zu stellen. Eine konkrete Verpflichtung, für eine Unterbringung der Mitarbeiter zu sorgen, ergibt sich daraus nicht. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin, dass der Geschäftsführer darauf hingewiesen worden sei, dass das Sommerhaus, das für die Übernachtung der Mitarbeiter angeboten war, über keine Heizung verfügt, nicht entgegengetreten. Im Übrigen hätte es der Beklagten freigestanden, selbst für eine Unterkunft zu sorgen und die Kosten gegebenenfalls der Klägerin in Rechnung zu stellen.
e) Da eine Abnahme der Werkleistungen der Beklagten nicht erfolgt ist – hierzu trägt keine der Parteien vor – bedurfte es auch keines Vorbehaltes der Vertragsstrafe bei Abnahme gemäß § 341 Abs. 3 BGB (vgl. BGH BauR 1983, 373; Jurgeleit in Kniffka/Koeble u.a., Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 6.Teil Rn. 155).
3.
Die Klägerin hat somit ab dem 01.12.2019 auch Anspruch auf Erstattung der ihr ab diesem Zeitpunkt entgangenen Mieteinnahmen aus den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt das Objekt bei Fertigstellung hätte vermieten können, hat die Beklagte ebenso wenig bestritten wie die Höhe des vereinbarten Mietzinses. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Erstattung von 10 Monatsmieten zu je 1.310 €, insgesamt also 13.100 €.
4.
Auf diesen Schadensersatzanspruch muss sich die Klägerin jedoch nach der zwingenden Regelung des § 341 Abs. 2 i. V.m. § 340 Abs. 2 BGB die Vertragsstrafe anrechnen lassen. Insoweit besteht zwischen der Vertragsstrafe und dem Schadensersatzanspruch Interessenidentität (vgl. BGH NJW 2008, 2849; OLG Düsseldorf BauR 2003, 259). Anders als in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall besteht im Streitfall eine Identität zwischen der Vertragsstrafe und dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch, da die Verwirkung der Vertragsstrafe und der geltend gemachte Mietausfallschaden im gleichen Zeitpunkt entstanden sind.
5.
Die Ansprüche der Klägerin sind nicht durch die von der Beklagten in erster Instanz erklärte Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung i.H.v. 3.689,00 € gemäß der Rechnung vom 30.10.2019 gemäß den §§ 387, 389 BGB erloschen. Die Beklagte hat einen entsprechenden Mehrvergütungsanspruch nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin hat bestritten, die geltend gemachten zusätzlichen Leistungen in Auftrag gegeben zu haben. Ein Beweisantritt seitens der Beklagten ist ebenso wenig erfolgt wie weiterer Vortrag dazu, dass die Leistungen auch ohne Auftrag zur Erreichung des werkvertraglich geschuldeten Erfolges notwendig und erforderlich waren.
6.
Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 S. 1 BGB kann die Klägerin auf einen Betrag von 5.860,75 € ab dem 15.08.2020 verlangen. Die Beklagte befand sich aufgrund der in dem Schreiben vom 29.07.2020 enthaltenen Mahnung mit Ablauf der darin gesetzten Frist ab diesem Zeitpunkt in Zahlungsverzug. Darüber hinaus kann die Klägerin Zinsen auf einen Betrag von 1.310 € ab dem 20.01.2023 und auf einen weiteren Betrag von 5.929,25 € ab dem 01.12.2023 ab Zustellung der die Klageerweiterung enthaltenden Schriftsätze als Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 BGB verlangen.
7.
Die Klägerin hat schließlich auch Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts der Klägerin bereits in Zahlungsverzug.
Zinsen auf die Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin hingegen mit Erfolg erst ab Rechtshängigkeit verlangen (§ 291 BGB). Eine frühere Inverzugsetzung ist nicht dargetan. Da das Aufforderungsschreiben des Prozessbevollmächtigten erst vom 23.10.2020 datiert, kann sich die Beklagte nicht bereits ab dem ein 21.10.2020 in Verzug befunden haben.
8.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie allein aufgrund des zulässigen neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz mit der Vorlage der Mahnung vom 18.11.2019 obsiegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien bieten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Soweit darin neues Vorbringen enthalten ist, ist dieses nach § 296 a ZPO nicht mehr zuzulassen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird gemäß § 3 ZPO i.V.m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 S. 2 GKG auf 26.579,75 € festgesetzt.
Wert der Beschwer für die Klägerin: 9.790,75 €.
Wert der Beschwer für die Beklagte: 16.789 €.