Gericht | OLG Brandenburg 4. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 16.06.2025 | |
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Aktenzeichen | 4 U 3/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0616.4U3.25.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.12.2024, Az. 13 O 128/22, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil sowie dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 20.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 09.04.2025. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO.
Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 27.05.2025, mit dem sie eine zu hohe Bewegungsenergie der schließenden Schiebetüren bemängelt, führen zu keiner anderen Wertung. Die zu hohe Bewegungsenergie betrifft die Niedrigenergie-Anforderungen, die wegen des Einbaus einer Infrarotfeldabsicherung nicht erfüllt sein mussten. Im Übrigen ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen nur auf der Grundlage der erst nach dem Einbau der streitgegenständlichen Schiebetür in Kraft getretenen DIN 18650 überhaupt von einer zu hohen Bewegungsenergie auszugehen, nicht jedoch auf der Grundlage der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Einbaus der Schiebetür geltenden technischen Regelungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.