Gericht | OLG Brandenburg 4. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 16.06.2025 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 4 U 82/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0616.4U82.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.07.2024, Az. 8 O 5/23, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil sowie dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 45.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 01.04.2025. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO.
Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 26.05.2025 führen zu keiner anderen Wertung, da sich der Senat mit den wiederholt vorgetragenen Argumente im Wesentlichen bereits auseinander gesetzt hat. Mit Blick auf die Anwendbarkeit des § 311b Abs. 3 BGB hat die Beklagte in der Klageerwiderung - entgegen ihrer Behauptung im Schriftsatz vom 26.05.2025 - keinerlei konkrete Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin gemacht, so dass die Voraussetzungen des § 311b Abs. 3 BGB nicht dargetan sind.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Weiterbeschäftigung der Klägerin Geschäftsgrundlage für den streitgegenständlichen Vertrag geworden war. Insbesondere die Zeugin („Name 01“) hat in ihrer Zeugenvernehmung lediglich angegeben, dass die Klägerin „sich darüber Gedanken machen wolle“. Eine zukünftige arbeitsvertragliche Bindung der Klägerin war zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen deshalb gerade nicht sicher. Einseitige Erwartungen einer Vertragspartei, die für ihre Willensbildung maßgeblich waren, gehören nur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Willen beider Parteien aufgenommen worden sind. Dazu genügt nicht, dass die eine Partei ihre Erwartungen bei den Vertragsverhandlungen der anderen Partei mitgeteilt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten des anderen Teils als bloße Kenntnisnahme oder nach Treu und Glauben als Einverständnis und Aufnahme der Erwartung in die gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens zu werten ist (vgl. Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 313 Rn. 9 m.w.N.). Ein derartiges Einverständnis lässt sich aus dem Verhalten der Klägerin nicht ableiten. Im Übrigen hätte die Klägerin, wäre sie tatsächlich zunächst als Arbeitnehmerin beschäftigt worden, das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 1 BGB ohne weiteres wieder kündigen können. Das Kündigungsrecht eines Arbeitnehmers kann nur unter engen Grenzen eingeschränkt werden, deren Voraussetzungen hier nicht dargetan sind. Die Erwartung der Beklagten, die Klägerin würde sich verpflichten, längerfristig bei ihr als Arbeitnehmerin tätig werden, genießt daher schon rechtlich keinen Schutz und kann demnach auch nicht Geschäftsgrundlage des streitgegenständlichen Vertrages geworden sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.