Gericht | OLG Brandenburg 5. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 18.06.2025 | |
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Aktenzeichen | 5 W 118/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0618.5W118.24.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... (Ort 02) vom 3. November 2024, Gz. ... (Ort 01) Blatt …-…, wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 €
I.
Als Eigentümerin der im verfahrensgegenständlichen Grundbuch gebuchten Grundstücke ist seit dem 15. Februar 1996 die ... (AG 01) eingetragen, die gemäß der Eintragung vom 2. März 2017 ihre Firmierung geändert hat in ... (AG 02). In dem Bestandsverzeichnis sind unter den laufenden Nummern 4 und 5 der Eintragungen auch die Flurstücke … und … der Flur … eingetragen, die zuvor im Grundbuch von ... (Ort 01) Blatt … verzeichnet waren. Unter Berichtigung der Bestandsangaben wurde das Flurstück … am 4. November 2008 als Flurstück … neu eingetragen (Seite 77 der Grundakten).
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 beantragte die Antragstellerin ihre Eintragung als Eigentümerin der beiden vorgenannten Grundstücke. Nach Erbfolge sei sie nunmehrige Alleineigentümerin, anderslautende Einträge im Grundbuch seien nicht korrekt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 ergänzte sie ihren Antrag dahingehend, das Grundstück sei nach Zwangsverkauf bzw. Enteignung 1985 in Volkseigentum überführt worden, nach der Wiedervereinigung sei das Eigentum an die Treuhandgesellschaft übergegangen. Am 14. Juli 1997 hätten zwei Mitarbeiterinnen der Treuhand (Abteilung Reprivatisierung) erklärt, sie würden wieder als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Sie hätten am 4. Mai 2001 eine Rückführungsbestätigung erhalten.
Das Grundbuchamt hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Januar 2023 mitgeteilt, dass am 4. Mai 2001 seitens des Grundbuchamtes lediglich eine Eigentümerrückverfolgung übersandt worden sei (Band IV, Blatt 233 der Grundakten). Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben hat dem Grundbuchamt auf dessen Anfrage hin am 7. Juni 2023 mitgeteilt, dass zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken kein Restitutionsvorgang erfasst sei. Das Grundbuchamt hat weiter vom Landeshauptarchiv Auszüge aus dem Grundbuch von ... (Ort 01) Blatt … angefordert. Danach hat der zu diesem Zeitpunkt als Alleineigentümer der beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke eingetragene ... (Name 01) mit notariellem Vertrag vom 18. Oktober 1983 jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil an seine Ehefrau, die Antragstellerin, übertragen. Die entsprechende Eintragung erfolgte am 28. November 1983. Aufgrund des Rechtsträgernachweises vom 20. November 1985 wurde am 4. Dezember 1985 an Stelle der bisherigen Eigentümer „Eigentum des Volkes“ eingetragen Band XIII, Blatt 1714 ff. der Grundakten).
Mit Beschluss vom 3. November 2024 hat das Grundbuchamt den Antrag der Antragstellerin, sie als Eigentümerin der beiden genannten Grundstücke im Grundbuch einzutragen, zurückgewiesen. Nach der Wiedervereinigung sei der als Rechtsträger eingetragene VEB Braunkohlewerk ... (Ort 02) in die ... (AG 01) umgewandelt worden, deren Rechtsnachfolgerin die derzeit eingetragene Eigentümerin sei. Trotz mehrfacher Hinweise seien von der Antragstellerin keine Unterlagen vorgelegt worden, die auf eine Grundbuchunrichtigkeit hindeuten würden. Rückübertragungsbegehren nach dem VZOG oder dem VermG hätten nicht ermittelt werden können.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer unmittelbar bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde vom 17. November 2024. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses seien sachlich und fachlich nicht nachvollziehbar. Der Vertrag über den Verkauf der Grundstücke sei nie in das Grundbuch von ... (Ort 01) Blatt … eingetragen worden. Es habe daher auch keinen Eigentumswechsel in Volkseigentum gegeben.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat auch ohne vorherige Durchführung eines Abhilfeverfahrens entscheiden kann, ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat auch unter Berücksichtigung der eigenen Ermittlungen des Grundbuchamtes durch Anfragen beim Bundesamt für offene Vermögensfragen und beim Landeshauptarchiv aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat in der Form des § 29 GBO, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, nicht nachgewiesen, dass das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung der Eigentumsrechte an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken unrichtig ist und sie im Wege der Berichtigung als deren Alleineigentümerin im Grundbuch einzutragen ist.
Wird ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO auf eine Unrichtigkeit des Grundbuchs gestützt, so ist dieser Nachweis durch den Antragsteller in der Form des § 29 GBO zu erbringen (OLG München ZIP 2019, 582, 584; FGPrax 2019, 113, 114). Ob der Antragsteller bei einer auf § 894 BGB gestützten Klage die Beweislast zu tragen hätte, ist für das Berichtigungsverfahren unerheblich (BayObLGZ 1985, 225, 228; 1988, 102,107).
Nach ganz einhelliger Rechtsprechung und Literatur sind an den Unrichtigkeitsnachweis strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten (BayObLGZ 1985, 225, 228; Rpfleger 1980, 347, 348; OLG München FGPrax 2015, 159, 160; OLG Hamm Rpfleger 1980, 347; FGPrax 2016, 8; OLG Rostock NJW-RR 2005, 604, 605; OLG Saarbrücken FGPrax 2021, 205; OLG Schleswig FGPrax 2012, 157, 158; Demharter, GBO, § 22 Rn. 37). Ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt somit zum Nachweis der Unrichtigkeit nicht (OLG München FGPrax 2019, 113, 114; OLG Schleswig FGPrax 2012, 157, 158). Das bedeutet, dass der Antragsteller in der Form des § 29 GBO lückenlos alles auszuräumen hat, was der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnte (BayObLGZ 1985, 225, 228; OLG München FGPrax 2019, 113, 114; MittBayNot 2017, 59, 60; KGR 2004, 544; OLG Hamm Rpfleger 1989, 148; OLG Saarbrücken FGPrax 2019, 66, 67; OLG Stuttgart FGPrax 2019, 69). Das gilt insbesondere für die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs der angeblich zu Unrecht eingetragenen Person (BayObLGZ 1995, 413 BeckOK/Holzer, GBO § 22 Rn. 59).
Die Antragstellerin hat für ihre Ansicht, Alleineigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zu sein, keinerlei Nachweise vorgelegt. Sie war zunächst aufgrund des notariellen Vertrages vom 18. Oktober 1983 als hälftige Miteigentümerin der Grundstücke im Grundbuch von ... (Ort 01) Blatt … eingetragen worden. Dies hat sich aber schon nach ihren eigenen Vortrag durch die Übertragung im Jahr 1985 dahingehend geändert, dass nunmehr, entgegen ihrer Auffassung, noch im Grundbuch von ... (Ort 01) Blatt … ein Eigentumswechsel in „Eigentum des Volkes“ am 4. Dezember 1985 erfolgt ist.
Die Antragstellerin, die ein Restitutionsverfahren oder ein Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zu keinem Zeitpunkt betrieben hat, hat eine Unrichtigkeit der Eintragung von Volkseigentum mit dem VEB Braunkohlewerk ... (Ort 02) als Rechtsträger und den sich anschließenden Eintragungen der Rechtsnachfolge nach dem Rechtsträger nicht in der grundbuchmäßig gebotenen Form, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, geführt. Allein die Behauptung der Unwirksamkeit der Übertragung im Jahr 1985 reicht für einen Nachweis der Unrichtigkeit im Grundbuchverfahren nach § 22 GBO nicht aus.
Es kommt danach auch nicht mehr darauf an, dass die Antragstellerin, die vor der Eintragung von Volkseigentum lediglich als hälftige Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen war, nunmehr Alleineigentümerin geworden wäre.
Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz (Nr. 14510 Unterabschnitt 1, Abschnitt 5, Hauptabschnitt 4 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG); eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.