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Entscheidung 7 U 53/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 18.06.2025
Aktenzeichen 7 U 53/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0618.7U53.24.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27.03.2024, Az. 8 O 269/23, wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde vom 29.03.2019 (Anl K1) über einen Geschäftsanteilskaufvertrag. Der Kaufpreis von insgesamt 400.000 € sollte in Raten zu je 16.000 € gezahlt werden. Die Klägerin, damals noch als … (Name01) & … (Name02) (GmbH01) firmierend, unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Sie entrichtete in der Folgezeit Raten in Höhe von insgesamt 240.000 € bis einschließlich Juni 2020. Anschließend zahlte sie keine Raten mehr. Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Klägerin am 03.07.2023 eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zugestellt und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen wurde beantragt. Die Klägerin nahm Zahlungen unter Vorbehalt auf, die sie am 26.07.2023, am 28.08.2023 und am 06.10.2023 jeweils entrichtete. Zudem wurde ein Betrag von 75.579,08 € von der Beklagten gepfändet.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig. Hintergrund sei folgender, zwischen den Parteien unstreitiger Sachverhalt: Die Klägerin hatte aufgrund eines Angebotes am 16.04.2020 vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einen Auftrag über die Lieferung von 500.000 Atemschutzmasken zum Preis von 4,50 € zzgl. MwSt. erhalten. Um die Lieferverpflichtung einhalten zu können, schloss sie mit der … (Name03) (GmbH02) (inzwischen: … (GmbH03)) unter dem Datum 22.05.2020 zwei Vereinbarungen. Nach dem Inhalt der als Anlage K3 vorgelegten Vereinbarung sollte die … (Name03) (GmbH02) die Masken zu dem genannten Preis an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bzw. an die von dort angegebene Lieferadresse liefern. Der Kaufpreis je Maske sollte auch im Verhältnis der Klägerin zur … (Name03) (GmbH02) 4,50 € netto je Maske betragen. Er sollte auf ein Notaranderkonto gezahlt werden, das von der … (Name03) (GmbH02) „organisiert und bezahlt“ werden sollte. In der als Anlage K4 vorgelegten Vereinbarung regelten die Parteien, auf welches Notaranderkonto der Kaufpreis gezahlt werden sollte. Zugleich wurde vereinbart, dass der Notar die gezahlte Summe auf ein Konto der … (Name03) (GmbH02) in Österreich weiterleiten sollte.

Die Klägerin hat behauptet, es sei mündlich zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Geschäftsführer der Beklagten … (Name03) vereinbart worden, dass der offene Betrag aus dem zwischen den hier beteiligten Gesellschaften geschlossenen Anteilskaufvertrag vom 29.03.2019 mit der Entgegennahme des Kaufpreises aus dem Geschäft mit dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit durch die … (Name03) (GmbH02) abgegolten oder verrechnet werden sollte. Man habe mit einem Einkaufspreis von 3,75 € je Maske gerechnet, was einen Gewinn von 375.000 € für 50.000 Masken bedeutete. Der Gewinn habe zwischen der Klägerin und der … (Name03) (GmbH02) geteilt werden sollen. Die Hälfte des Gewinns habe in etwa der noch offenen Kaufpreisforderung aus dem Anteilskaufvertrag vom 29.03.2019 entsprochen. Diese Regelung sei in die Verträge vom 22.05.2020 nicht aufgenommen worden, weil die hier Beklagte an dem Geschäft vom 22.05.2020 nicht beteiligt gewesen sei. Die Regelung komme aber darin zum Ausdruck, dass in der Präambel der als Anlage K4 vorgelegten Vereinbarung Bezug genommen werde auf „eine interne Vereinbarung“, die am 22.05.2020 geschlossen worden sei. Die Klägerin hat Zeugen dafür benannt, dass der Geschäftsführer der Klägerin von dieser Vereinbarung, die in einem Vier-Augen-Gespräch getroffen worden sei, berichtet habe.

Zudem hat die Klägerin die Ansicht vertreten, die Zwangsvollstreckung sei gemäß § 242 BGB unzulässig. Sie meint, der Umstand, dass die Beklagte Teil einer Unternehmensgruppe sei, hinter der … (Vorname01) (Name03) stehe, versetze sie in die Lage, Forderungen zu akkumulieren und Vertragspartner, hier die Klägerin, finanziell unter Druck zu setzen, obgleich der Klägerin aus anderen Geschäften mit Unternehmen derselben Unternehmensgruppe ihrerseits Ansprüche zustünden. Üblicherweise könne man gegenseitige Ansprüche verrechnen, dies sei hier aber wegen der unternehmensrechtlichen Trennung nicht möglich. Die Beklagte habe begonnen, die Vollstreckung aus dem hier zugrunde liegenden Rechtsverhältnis einzuleiten, als sie, die Klägerin, begonnen habe, eine andere Vertragspartnerin aus der … (Name03)-Unternehmensgruppe in Anspruch zu nehmen.

Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig zu erklären und die Beklagte zur Zahlung von 75.579,08 € und zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde zu verurteilen.

Das Landgericht hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 29.01.2024 abgewiesen

Die Beklagte hat die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 29.01.2024 und die Abweisung der Klage, soweit sie nach Einlegung des Einspruchs um den Zahlungsantrag und den Herausgabeantrag erweitert worden ist, beantragt. Die von der Klägerin behauptete Einigung habe es nicht gegeben, ebenso wenig deren Bestätigung gegenüber Dritten. Sie hält den Vortrag der Klägerin für unzureichend und ist der Auffassung gewesen, dass der Beweis durch Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht erhoben werden müsse. Zudem meint sie, dass insoweit eine notarielle Beurkundung für die Wirksamkeit der Vereinbarung erforderlich wäre, weil sie eine Kaufpreisforderung aus einem Vertrag über die Übertragung von Geschäftsanteilen betreffe.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Klage hinsichtlich der Erweiterung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Aufrechnung gegen die Vollstreckung aus der Urkunde nicht mit Erfolg eingewendet werden könne, weil es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehle. Soweit die Beklagte zu einer Verbindung von Unternehmen, an der der Geschäftsführer der Beklagten … (Name03) mehrheitlich beteiligt sei, vorgetragen habe, handele es sich um andere Unternehmen als die hier betroffenen. Der Vortrag, es habe eine Abrede gegeben zu einer Verrechnung der noch offenen Forderung gegen die Klägerin mit Gewinnbeteiligungsansprüchen aus einem anderen Geschäft mit einer anderen Vertragspartnerin, deren Geschäftsführer ebenfalls der Geschäftsführer der Beklagten sei, werde dies durch die vorgelegten schriftlichen Unterlagen nicht bestätigt. Die Geschäftsführer seien daher nicht zu ergänzenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Abschluss der vorgelegten Verträge zu hören. Der angebotene Zeugenbeweis sei nicht zu erheben, weil nicht dargelegt worden sei, unter welchen Umständen und mit welchem genauen Inhalt zusätzliche Vereinbarungen getroffen worden und den benannten Zeugen mitgeteilt worden sein sollen. Die Zwangsvollstreckung sei auch nicht nach Treu und Glauben unzulässig, weil die Beklagte die Vollstreckung erst nach einer erheblichen zeitlichen Unterbrechung zum Ende der Ratenzahlung eingeleitet und der Klägerin gegenüber zuvor nicht angekündigt hatte. Auch der Umstand, dass der Geschäftsführer und an der Muttergesellschaft der Beklagten beteiligte … (Vorname01) (Name03) Forderungen von verschiedenen Unternehmen gegenüber der Klägerin geltend mache und sie ihrerseits diesen Forderungen Ansprüche mangels Gegenseitigkeit nicht entgegenhalten könne, begründe nicht die Sittenwidrigkeit des Vorgehens des Geschäftsführers und Gesellschafters … (Name03). Es sei eine im Wirtschaftsleben hinzunehmende Folge der materiellen Forderungsberechtigung, dass ein erheblicher wirtschaftlicher Druck gegenüber der Schuldnerin infolge der Durchsetzung fälliger Forderungen entstehen könne.

Gegen das am 02.04.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.05.2024 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 03.07.2024 am 05.06.2024 begründet hat. Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe ihren umfangreichen Vortrag zu den unternehmensrechtlichen Verflechtungen nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem hätte es den angebotenen Zeugenbeweis zu der mündlichen Vereinbarung erheben müssen. Die Würdigung des Landgerichts berücksichtige nicht, dass die Vereinbarung zur Beschaffung von Masken durch die … (Name03) (GmbH02) als Lieferantin für einen von der Klägerin akquirierten Auftrag wirtschaftlich aus Sicht der Klägerin nicht sinnvoll gewesen wäre, wenn die Klägerin keine Beteiligung an dem zu erzielenden Gewinn aus An- und Verkauf gehabt hätte. Diese Annahme sei lebensfremd. Sie habe ihren Vortrag auch nicht widersprüchlich gehalten, sondern vorgetragen, dass es eine Vereinbarung zwischen den Geschäftsführern gegeben habe, die gegenüber den von ihr benannten Zeugen am 03.11.2021 von dem Geschäftsführer der Beklagten noch einmal bekräftigt worden sei. Das Landgericht habe den Vortrag möglicherweise missverstanden, es hätte dem Vortrag aber in jedem Fall nachgehen müssen.

Das Landgericht habe zudem nicht ausreichend beachtet, dass es einen Zusammenhang gebe zwischen dem klägerischen Vorgehen gegenüber anderen Gesellschaften der … (Name03)-Unternehmensgruppe und dem hier geführten Verfahren. Es gebe folgende Zusammenhänge:

  • Die Klägerin nehme die … (GmbH04) und die … (GmbH05) in Anspruch vor dem Landgericht Düsseldorf und habe dort bereits ein Vorbehaltsurteil gegen die beklagten Gesellschaften erzielt. Beide Unternehmen seien Töchter von anderen Unternehmen, deren Beteiligungen von … (Vorname01) (Name03) gehalten würden. Die Klägerin habe vor dem LG Düsseldorf - 33 O 81/22 - ein Urkunds-Vorbehaltsurteil erwirkt, mit dem die dort Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zur Zahlung von 200.000 € nebst Zinsen verurteilt worden seien (Anl K18, im Anlheft Kl LG als Anl 12 gespeichert). Das Urteil ist inzwischen für vorbehaltlos erklärt und die zu zahlende Summe auf 3.800.000 € bestimmt worden (Anl K56 und K52).

  • Die Klägerin führe einen Rechtsstreit gegen das Bundesministerium für Gesundheit wegen eines anderen Maskenbeschaffungsvorganges. Die … (Gesellschaft01), deren Sitz in B... ist und deren Alleingesellschafter … (Vorname01) (Name03) ist, habe die Prozessfinanzierung zugesagt (Anl K14, im Anlheft LG als „erste“ Anl 7 gespeichert). Sie habe die erstinstanzlich festgesetzten Kosten allerdings nicht übernommen. Die Klägerin habe die … (Gesellschaft01) auf Einhaltung ihrer Verpflichtung in Anspruch genommen (Anl K17 I und K17 II, als Anl 10 und Anl 11 im Anlheft Kl LG gespeichert).

Schließlich erklärte die Klägerin unter dem 22.08.2023 die Anfechtung der Vereinbarung über den Erlass der hier vollstreckten Forderung (Anl K10 I, als zweite Anl 1 im Anlheft Kl LG gespeichert).

Die Klägerin ist der Ansicht, es sei sittenwidrig, dass die Beklagte eine Forderung gegen sie zwangsweise durchsetze, obwohl sie Ansprüche gegen mehrere Schwestergesellschaften der Beklagten habe. Da hinter den Gesellschaften mittelbar jeweils … (Vorname01) (Name03) als Gesellschafter stehe, der zugleich Geschäftsführer der Tochterunternehmen sei, diene die Aufteilung der geschäftlichen Tätigkeit letztlich nur dazu, wirtschaftlichen Druck aufzubauen und die Klägerin zu zwingen, für die Prozesskosten in dem Verfahren gegen das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) selbst aufzukommen und die Raten an die Beklagte aus dem Anteilskaufvertrag zu zahlen, im Gegenzug aber die Zahlungsansprüche gegen die Beklagte ihrerseits mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen zu müssen. Zur Anfechtung der Vereinbarung über den Erlass der Forderung stellt sie klar, dass die Anfechtung hilfsweise geltend gemacht werde für den Fall, dass der Senat nicht zu der Überzeugung gelangen sollte, dass die Zahlung mit einem Erlass ihrer Forderung gegen die … (Name03) (GmbH02) entfallen sollte.

Zudem sei ein unlauteres Geschäftsgebaren auch insoweit begründet, als der Geschäftsführer … (Name03) sein Amt bei der … (Gesellschaft01), als auch bei drei weiteren Gesellschaften seines Unternehmens auf einen bulgarischen Geschäftsführer übertragen habe, allerdings noch selbst die Geschäfte faktisch weiterführe. Er habe zudem die Geschäftsanteile bei Gesellschaften gebündelt, die im Oman ansässig seien. Es sei schwierig, auf Vermögenswerte dieser Gesellschaften zuzugreifen. Der Firmensitz der Beklagten sei nach Wien verlegt worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27.03.2024 abzuändern und

  1. das Versäumnisurteil vom 29.01.2024 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde des Notars … (Name04) vom 29.03.2019 - UR-Nr. 227/2019, für unzulässig zu erklären;

  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 75.579,08 € zu zahlen;

  3. die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und hebt hervor, dass weder der Sitz der Beklagten verlegt noch die Person ihres Geschäftsführers verändert worden sei. Richtig sei, dass der Geschäftsführer der Beklagten sich um einen Vergleich mit der Klägerin bemüht habe. Daraus ergebe sich aber nicht, dass die von der Klägerin vorgetragenen Ansprüche in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stünden.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der von der Klägerin gegen die vollstreckte Forderung aus einem Geschäftsanteilskaufvertrag gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1, § 767 ZPO erhobene Einwendung eines Erlasses der Forderung führt nicht zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Die im Wege der Vollstreckung beigetriebenen Beträge sind auch nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt BGB zurück zu gewähren.

1.

Die mündlich getroffene Vereinbarung, die den Erlass der titulierten Forderung in Höhe des bis Juni 2020 noch nicht gezahlten Restbetrages zum Gegenstand gehabt haben soll, hat die Klägerin im Ergebnis der Anhörungen der Geschäftsführer der Parteien und der Zeugenvernehmungen nicht zur Überzeugung des Senates beweisen können.

Ein Erlassvertrag gemäß § 397 BGB setzt nach den vom Landgericht zutreffend aufgeführten Grundsätzen voraus, dass eine Vereinbarung den unmissverständlichen Willen zum Ausdruck bringt, auf eine Forderung zu verzichten. An die Feststellung einer solchen Erklärung sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 15.07.2016 - V ZR 168/15, BGHZ 211, 216, Rn. 35). Bei Erklärungen, die als Erlass, Verzicht oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, muss das Gebot einer interessengerechten Auslegung beachtet werden und die der Erklärung zugrunde liegenden Umstände haben besondere Bedeutung.

Die Vereinbarung sollte nach dem Vortrag der Klägerin mündlich im Vorfeld des Abschlusses der schriftlichen Vereinbarungen K3 und K4 (Anlagen 3 und 4, Anlheft Kl LG) vom 22.05.2020 mit dem Geschäftsführer der Beklagten getroffen worden sein. Jedenfalls soll sie bei einem Treffen von Mitarbeitern der Parteien am 03.11.2021 bestätigt worden sein.

Der Geschäftsführer der Klägerin gab in seiner Anhörung an, dass im Mai 2020 in einem Gespräch vereinbart worden sei, dass die Forderungen aus der notariellen Urkunde über den Geschäftsanteilskaufvertrag mit dem Gewinnanteil aus der Maskenlieferung an das Bayerische Gesundheitsministerium verrechnet werden sollten. Zudem schilderte er Verhandlungen zu einer Gesamtvereinbarung, die zum Ende der Zusammenarbeit der Klägerin mit Unternehmen von … (Vorname01) (Name03) Anfang November 2021 geschlossen wurde. Am Rande eines Gesprächs mit Mitarbeitern beider Unternehmen in einem Hotel sei es zu einem Gespräch unter vier Augen gekommen, in dessen Verlauf … (Vorname01) (Name03) 11,8 Mio € als Zahlung aus verschiedenen Geschäften angeboten habe, während der Geschäftsführer der Klägerin erklärt habe, dass nach einer Vorabstimmung zwischen ihm, dem Geschäftsführer … (Name01) und dem Mitarbeiter … (Name05) eine Zahlung von 12 Mio € die Untergrenze dessen darstelle, was nach ihren Vorstellungen zu zahlen sei. Daraufhin habe … (Vorname01) (Name03) erklärt, dass „man ja noch den Bayerndeal habe“ und ihn „mit berücksichtigen würde“. Das habe er so verstanden, dass der Erlass der Forderungen vereinbart werden sollte und er habe sich damit einverstanden erklärt.

Der Geschäftsführer der Beklagten … (Name03) bestätigte weder, dass im Mai 2020 über eine Verrechnung eines Gewinnanteils aus dem sogenannten „Bayern-Deal“ mit dem Kaufpreisanspruch aus der Anteilsübertragung gesprochen worden sei, noch konnte er die vom Geschäftsführer … (Name02) bekundete Vereinbarung zum Abschluss der Vertragsverhandlungen im November 2021 bestätigen. Er gab an, dass ein der Klägerin zustehender Gewinn aus dem Bayern-Deal letztlich nicht zu zahlen gewesen sei, weil sich Mitte 2020 die Geschäfte der Parteien vom Handel mit Masken zur Produktion von Masken verlagert hätten und die Beklagte oder ihre Schwestergesellschaften die Maskenproduktion allein finanziert hätten, von der aber beide Gesellschaften profitierten.

Der Senat ist nicht zweifelsfrei davon überzeugt, dass die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zutreffend sind. Der Geschäftsführer führte in seiner Anhörung umfassend aus, welche Geschäfte man geschlossen habe und welche Vorteile die Beklagte bzw. andere Gesellschaften unter Beteiligung von … (Vorname01) (Name03) von der Kooperation gehabt hätten, erwähnte die streitige Erlassvereinbarung aber zunächst nur beiläufig und konnte auf Nachfrage nur die Äußerung, man „habe noch den Bayern-Deal“ wiedergeben, den „man berücksichtigen müsse.“ Neben dieser Detailarmut spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben auch die deutlich hervortretende Tendenz in der Schilderung, ein erhebliches Gefälle in der Wirtschafts- und Durchsetzungskraft beider Unternehmen hervorzuheben, das der Senat berücksichtigen sollte. Zugleich wurde die Frage nach fehlenden schriftlichen Vereinbarungen jeweils mit dem Hinweis auf die vertrauensvolle Kooperation mit … (Vorname01) (Name03) beantwortet, was nach Auffassung des Senates weniger zu dem geschilderten Verhältnis „David gegen Goliath“, passt, sondern eine von Misstrauen und einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht geprägte Verhandlungssituation nahelegt.

Gegen die Richtigkeit der Bekundungen des Geschäftsführers der Klägerin spricht weiter, dass auch bei der abschließenden Vereinbarung im November 2021 eine schriftliche Vereinbarung über den Erlass nicht getroffen worden ist, obwohl die dort vereinbarten Regelungen zu einem „Gesamtdeal“ im Übrigen Eingang in einen schriftlichen, von Rechtsanwälten formulierten Vertrag gefunden haben. Der Geschäftsführer der Klägerin verwies auch insoweit auf das Vertrauen, das er (Vorname01) (Name03) entgegengebracht habe, obwohl er in ganz erheblichem Umfang von seinen ursprünglichen Forderungen hat Abstand nehmen müssen und auch die von der Verhandlungsseite der Klägerin formulierte „Schmerzgrenze“ unterschritten werden sollte. Einen überzeugenden Grund, die Vereinbarung von der schriftlichen Fixierung auszunehmen, konnte er nicht nennen.

Der Zeuge … (Name05) konnte die sich danach ergebenden Zweifel nicht ausräumen. Er gab an, dass er bei Telefonaten im Mai 2020 anwesend gewesen sei, als der Bayern-Deal zwischen den Geschäftsführern der Parteien abgestimmt worden sei. Die damaligen Geschäftsführer der Klägerin … (Name02) und … (Name01) seien anwesend gewesen. Als er sie nach der Gegenleistung des von Herrn … (Name03) geführten Unternehmens für die Vermittlung des Maskengeschäfts gefragt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass damit der Rückkauf, seiner Auffassung nach von Geschäftsanteilen, abgegolten sein solle. Darüber habe er aber nicht mit … (Vorname01) (Name03) gesprochen. Eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung über den Erlass der Forderung konnte er danach nicht bestätigen.

Der Zeuge … (Name05) bekundete weiter, dass auch im Rahmen eines Telefonates mit dem Notariat, an das die Überweisung aus dem Maskengeschäft geleistet werden sollte, über die Gegenleistung gesprochen worden sein soll. Diese Aussage konnte er aber auf Nachfrage nicht näher präzisieren. Es blieb offen, warum ein Mitarbeiter des Notariats, das nur die Zahlung der Käuferin entgegennehmen und weiterleiten sollte, Interesse an der Gegenleistung zeigte. Auch die Erklärung des Zeugen, er habe die Kontonummer in die Unterlagen eingetragen, die ihm vom Notariat am Telefon mitgeteilt worden sei, vermochte der Zeuge nicht zeitlich einzuordnen, als ihm vorgehalten wurde, dass ein Konto des Notariats in den Vereinbarungen vom 22.05.2020 (Anl K3 und K4) gerade nicht eingetragen ist.

Zu der behaupteten Abrede im Rahmen der abschließenden Vereinbarung im November 2021 gab der Zeuge … (Name05) an, Herr … (Name02) habe ihm berichtet, dass die Zahlung an die Klägerin nur 11,8 Mio € anstelle der auf Klägerseite geforderten 12 Mio € betrage und die Differenz mit dem „Bayern-Deal“ abgegolten sein solle. Diese Schilderung, lässt schon inhaltlich nicht darauf schließen, dass der Klägerin eine Verbindlichkeit aus einem Anteilskaufvertrag erlassen werden sollte. Der Zeuge gab aber an, er habe sich darüber geärgert, weil er persönlich daraus keine Vorteile habe ziehen können, da er an dem „Bayern-Deal“ nicht beteiligt gewesen sei. Warum die von Herrn … (Name02) bekundete Einigung nicht in die schriftlichen Verträge aufgenommen wurde, konnte er nicht sagen. Eine tatsächlich unter Beteiligung von … (Vorname01) (Name03) getroffene Absprache ist von dem Zeugen damit nicht bestätigt worden, ebenso wenig konnte der Zeuge angeben, dass … (Vorname01) (Name03) bei der Mitteilung des Gesprächsergebnisses anwesend gewesen sei. Zudem lässt die Bekundung eines „Bayern-Deals“ den genauen Inhalt der Absprache auch offen.

Der Zeuge … (Name01) gab - abweichend vom klägerischen Vortrag - an, dass die Gegenleistung für die Vermittlung des Bayerngeschäfts an ein Unternehmen von … (Vorname01) (Name03) ursprünglich eine hälftige Gewinnverteilung habe sein sollen. Der Geschäftsführer … (Name02) habe dann zu einem späteren, ihm nicht in Erinnerung gebliebenen Zeitpunkt erklärt, dass die Gegenleistung über die Forderung aus dem Anteilskauf abgegolten werden sollte. Zu den Gesprächen im November 2021 gab er an, dass … (Vorname02) (Name02) nach einem unter vier Augen geführten Gespräch mit Herrn … (Name03) ein Ergebnis von 11,8 Mio € mitgeteilt habe und es „klar“ gewesen sei, dass damit „alles erledigt“ sei, also auch Ansprüche aus dem Anteilskaufvertrag. Er selbst sei im Übrigen Ende Dezember 2021 als Gesellschafter ausgeschieden und habe keine Berührungspunkte mehr mit den damals geführten Verhandlungen. Er konnte daher nicht näher erläutern, warum das Ergebnis der Verhandlungen für ihn eindeutig gewesen sei. Auch bestätigte er nicht, dass … (Vorname01) (Name03) das Gesprächsergebnis gemeinsam mit dem Geschäftsführer … (Name02) vorgetragen hatte. Die Angaben des Zeugen zum Gesprächsergebnis deuten zwar auf eine insgesamt getroffene Abgeltung sämtlicher Ansprüche hin; dass die nur von … (Vorname02) (Name02) mitgeteilte Einigung aber tatsächlich getroffen wurde, kann der Aussage mit Blick auf die übrigen Umstände nicht entnommen werden.

Elektronische oder schriftliche Korrespondenz, die für die Richtigkeit der Schilderungen der Klägerin angeführt werden könnte, ist nicht vorgelegt worden. Dabei ist es nachvollziehbar, dass eine Gewinnabrede zunächst mündlich getroffen wird, um Einzelheiten später zu fixieren. Im Verhältnis der Parteien kam es aber trotz länger andauernder Zusammenarbeit zu keinem Zeitpunkt zu einer schriftlichen Fixierung.

Soweit die Klägerin vorträgt, die Vereinbarung, die als Anlage K4 (gespeichert als Anlage 4, Anlheft LG) geschlossen worden ist, enthalte die Bestätigung des streitigen Erlasses im letzten Absatz der Präambel mit dem Satz „Zur Erfüllung dieser Verpflichtung haben … (Name03) und Holding unter dem 22.05.2020 eine interne Vereinbarung getroffen“, teilt der Senat diese Auslegung nicht. Aus dem zitierten Satz lässt sich die behauptete Vereinbarung nicht entnehmen. Es ist möglich, dass als „interne Vereinbarung“ die Anlage K3 gemeint ist, in der die Verpflichtung zur Lieferung für die … (Name03) (GmbH02) direkt an die Empfängerin festgelegt worden ist sowie die Höhe des Kaufpreises. Die Anlage K4 bestimmt ergänzend nur die Zahlungsmodalitäten, indem der Notar benannt wird, auf dessen Konto der Kaufpreis für die … (Name03) (GmbH02) überwiesen werden soll.

Es fehlt auch an schriftlich oder elektronisch formulierten Aufforderungen der Klägerin gegenüber ihren Verhandlungspartnern auf Beklagtenseite, eine bereits getroffene Vereinbarung über die Abgeltung des Gewinns zum „Bayern-Deal“ einzuhalten. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz auf eine WhatsApp-Konversation vom 20.10.2021 und 21.10.2021 (Anl K32, gespeichert als Anl. 1 und 2 zu Bl. 48 OLG) verwiesen. Dort schreibt der Mitarbeiter … (Vorname03) (Name06) (“…“) (Spitzname) von der Beklagten an die Klägerin, dass „der Bayern-Deal nirgendwo geregelt“ sei, und führt weiter aus, dass er „den“ eigentlich „gegen die Marke tauschen“ wollte. Das spricht dafür, dass die Übertragung von Markenrechten die Gegenleistung für den Gewinn der … (Vorname03) (Name02) aus dem Maskengeschäft sein sollte, nicht aber der Erlass des Kaufpreises für die Anteilsübertragung. Die weiteren von der Klägerin vorgelegten Nachrichten (E-Mails, Anl. 2 zu Bl. 48 OLG), sprechen dafür, dass noch keine Einigung getroffen war. Herr … (Name06) schreibt dort (in roter Farbe markiert), dass man noch „schauen sollte, wie wir mit den offenen Forderungen der KB … (Name03) Beteiligungen gegen die … (Name01) &… (Name02) Holding umgehen aus dem Verkauf der SEG, CEG und KR“ Diese Erwähnung der Gesellschaftsanteilsübertragung mit dem Zusatz „Das hat bis dato noch keine Berücksichtigung gefunden.“ deutet darauf hin, dass eine Einigung im Mai 2020 über die Verrechnung des Gewinns gerade nicht getroffen worden war.

Schließlich beruft sich die Klägerin darauf, dass sie seit Juni 2020 unbeanstandet die Raten auf die hier vollstreckte Schuld nicht gezahlt habe. Die Vollstreckungsmaßnahmen seien erst im Zusammenhang mit einem zu Gunsten der Klägerin in einem Verfahren vor dem LG Düsseldorf ergangenen Urteil veranlasst worden. Das Fehlen von Mahnungen kann für die behauptete Vereinbarung sprechen. Die Beklagte beruft sich zwar darauf, dass sie per E-Mail gemahnt habe (Anl B1 LG); diese Mahnung vom 11.05.2020 ist indes nicht aussagekräftig, da sie zeitlich vor der Vereinbarung vom 22.05.2020 übersandt wurde und die Mahnung sich auch nur auf Raten bezieht, die vor dem 22.05.2020 fällig wurden, nämlich am Monatsersten im März, April und Mai 2020. Nach der E-Mail wurden im Juni noch zwei Raten zu jeweils 16.000 € überwiesen. Dies steht zu der Behauptung, dass der Erlass der ab Juni fälligen Raten zwischen den Parteien vereinbart wurde, nicht im Widerspruch, weil die Zahlungen im Juni 2020 auf die rückständigen Ratenzahlungen aus März, April und Mai 2020 vorgenommen worden sein dürften. Der Zugang weiterer Mahnungen ist streitig. Selbst wenn die Beklagte aber weitere Mahnungen nicht übersandt haben sollte, kann Ursache hierfür ein Versehen oder Nachlässigkeit sein oder die Überlegung der Unternehmensleitung der Beklagten, dass möglicherweise noch andere Vereinbarungen, etwa der von Herrn … (Name06) erwähnte Tausch gegen „die Marke“, getroffen werden könnten.

2.

Die Zwangsvollstreckung ist auch nicht nach § 242 BGB unzulässig. Die Klägerin meint, die Beklagte und ihre Schwester- und Tochtergesellschaften müssten sich wie ein einziges Unternehmen behandeln lassen, weil es unbillig sei, wenn zwei Gesellschaften der Unternehmensgruppe (… (Name03) … (GmbH02) = … (GmbH03) und … (Gesellschaft01)) ihre Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht erfüllten, während andere Gesellschaften, hier die Beklagte, Vollstreckungen gegen die Klägerin als Schuldnerin ausbringen. Sie legt Übersichten von der Unternehmensstruktur (Anl K9, Anlheft Kl LG) und Auszüge aus der Korrespondenz in anderen Verfahren vor. In der Berufungsinstanz macht sie geltend, dass auch Geschäftsführerwechsel für mehrere Unternehmen (außer für die Beklagte) vereinbart und auch Sitzverlegungen veranlasst worden seien (nicht für die Beklagte).

Wenn die Schuldnerin einer Gewinnbeteiligung aus dem Maskendeal von solchen Maßnahmen betroffen ist, bewirkt dies nicht, dass die Trennung der Schuldverhältnisse nach den jeweiligen Vertragspartnern aufgehoben und der Einwand eines sittenwidrigen Schuldnerverhaltens der hier Beklagten entgegengehalten werden kann.

Die Überlegungen der Klägerin finden Berücksichtigung bei der Durchgriffshaftung, also einer Aufhebung der Trennung des Vermögens von Gesellschaft und Gesellschafter aus § 13 Abs. 2 GmbHG. Das sittenwidrige Entziehen von Schuldnervermögen, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln, kann zu Anfechtungsansprüchen nach dem Anfechtungsgesetz und der Insolvenzordnung führen. Außerdem können Ansprüche nach § 826 BGB im Wege der Durchgriffshaftung gegen die Gesellschafter der Schuldnerin begründet sein oder im Fall der Insolvenz Ansprüche aus Insolvenzverschleppung gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft. Die Haftung nach § 826 BGB kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden in der Insolvenz persönlich einzustehen hat, wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft ohne angemessenen Ausgleich offen oder verdeckt Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (BGH, Urteil vom 24.07.2012 - II ZR 177/11, ZIP 2012, 1804 Rn 14). Diese Ansprüche müssen gegenüber den jeweils betroffenen Gesellschaften bzw. deren Gesellschaftern geltend gemacht werden.

Hier trägt die Klägerin einen Anspruch gegen die … (Gesellschaft01) als Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin vor. Dieser Anspruch resultiert aus einem anderen Rechtsgrund, nämlich der Verletzung einer Prozesskostenübernahmeerklärung der … (Gesellschaft01). Die Klägerin befürchtet, dass die … (Gesellschaft01) sich der Vollstreckung entziehen wird. Sie kann aber einer Forderung der Beklagten … (Name03) Beteiligungs GmbH nicht einen Anspruch gegen ihre Mehrheitsgesellschafterin … (Gesellschaft01) aus einem anderen Rechtsverhältnis entgegenhalten. Entsprechende Fallgruppen nach § 242 BGB haben sich in der Rechtsprechung nicht herausgebildet (BeckOK-BGB Dernhardt § 387 Rn. 23; BeckOGK-BGB/Skamel, § 387 Rn. 58).

Die Ausführungen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 17.01.2025, die die Verfahrensaussetzung betreffen, sind auf die Gegenseitigkeit von aufrechenbaren Forderungen ebensowenig zu übertragen.

3.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 160.000 € festgesetzt, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG.