Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 17.06.2025 | |
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Aktenzeichen | 9 WF 25/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0617.9WF25.25.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am ….2012 geborenen Kindes („Name 01“). Sie leben dauerhaft getrennt. Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter.
Am 23.11.2022 haben die Eltern in dem vorliegenden Verfahren zum Umgang des Vaters mit seinem Sohn einen Vergleich geschlossen, den das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.11.2022 - unter Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG - gerichtlich gebilligt hat. Dieser Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Eltern zugestellt.
Unter dem 11.10.2024 beantragte der Vater beim Amtsgericht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, weil sich die Mutter nicht an die gerichtlich beschlossene Umgangsvereinbarung halte. Er versuche täglich mit der Mutter in Kontakt zu kommen und einen Umgang mit seinem Sohn zu erwirken. Die Mutter reagiere jedoch weder auf seine Schreiben noch auf die Anfragen des Jugendamtes.
Mit Beschluss vom 18.12.2024 hat das Amtsgericht den Antrag auf Anordnung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
Gegen die am 27.12.2024 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 10.01.2025 beim Amtsgericht eingegangenen sofortige Beschwerde des Vaters, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Vaters ist gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat (im Ergebnis) zu Recht den Antrag des Vaters auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter abgelehnt. Der Antrag ist bereits deshalb zurückzuweisen, da es an der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung eines vollstreckungsfähigen Titels mangelt. Die gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist nicht hinreichend bestimmt.
Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich (BGH, FamRZ 2012, 533; Johannsen/ Henrich/ Althammer/ Rake, 7. Aufl. 2020, BGB § 1684 Rn. 27; MüKoFamFG/ Zimmermann, 4. Aufl. 2025, FamFG § 89 Rn. 12-15 m. w. N.; Sternal/ Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 89 Rn. 3-5 m. w. N.). Daher genügt es dem Bestimmtheitserfordernis im Rahmen einer Umgangsregelung nicht, wenn - wie hier - der konkrete Tag des Beginns und des Endes des Umgangs nicht benannt worden sind (erkennender Senat, Beschluss vom 19.10.2021, 9 WF 233/21; MüKoFamFG/ Zimmermann, a. a. O., FamFG § 89 Rn. 14 m. w. N.). Nach der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 23.11.2022 zu Ziffer 4. ist lediglich ein regelmäßiger Umgang ab dem 08.01.2023 im „14tägigen Rhythmus zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr“ geregelt. An welchen konkreten Wochentagen der Umgang stattfinden soll wird jedoch nicht näher bestimmt. Zwar soll ein Umgang am 22.01.2023 zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr und am 12.02.2023 stattfinden „und danach im 14tätigen Rhythmus zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr“. Auch wenn bei den konkret genannten Daten der Wochentag bestimmt werden kann (hier: Sonntag), fehlt es bereits hinsichtlich des Umgangs am 12.02.2023 an der Angabe einer konkreten Zeit und insbesondere für den sich hieran anschließenden 14tägigen Rhythmus an der Benennung konkreter Wochentage. Es ist nicht ersichtlich, ob es sich bei den sich anschließenden Umgängen des Vaters mit seinem Sohn um Tagesumgänge oder auch Wochenendumgänge handelt.
Unabhängig von einem etwaigen Vertreten müssen des unterbliebenen Umgangs durch die Mutter, war der Ordnungsgeldantrag des Vaters daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 87 Abs. 5, 81 Abs. 1 FamFG.
Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus § 42 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.