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Antragsbefugnis der Krankenkassen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Der 1. Senat Entscheidungsdatum 13.11.2024
Aktenzeichen 1 A 2/20 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2024:1113.1A2.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen 47 VwGO, 6 KAG, 17 BbgRettG 2019, 4 LRDPV 2019, 1 Abs. 3, 3 RDGS 2019

Tenor

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes des Landkreises X____ (Rettungsdienstge-bührensatzung) vom 1. November 2019, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 9 für den Landkreis F____ vom 6. November 2019, wird für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerinnen sind gesetzliche Krankenkassen und begehren, die Rettungsdienstgebührensatzung des Antragsgegners vom 1. November 2019 (RDGS 2019) für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner ist Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes im Landkreis T____ (im Folgenden: LK P____). Durchgeführt wird der Rettungsdienst im LK A____ seit 2012 von der Gemeinnützigen Rettungsdienst C____ GmbH (im Folgenden: Leistungserbringerin), einer kreiseigenen Gesellschaft des LK D____.

Im Jahr 2001 wurde zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg sowie den Kostenträgern, vertreten durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, eine Vereinbarung über eine Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) getroffen. Gegenstand ist die Feststellung der Benutzungsentgelte als Gebühren durch Satzung auf Grundlage der in dem Vordruck der KLR enthaltenen Darstellung der Kostenarten und Leistungen des Rettungsdienstes. Gemäß § 3 Abs. 3 der Vereinbarung kann diese von jedem der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten ab Zugang der Kündigung gekündigt werden. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 kündigte die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen im Land Brandenburg die Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten ab Eingang der Kündigung. Die der RDGS 2019 zugrunde liegende KLR für das Jahr 2020 (im Folgenden: KLR 2020) orientiert sich hinsichtlich ihres Aufbaus an der Rahmen-KLR aus dem Jahr 2001, basierend auf den Wirtschaftsdaten von 2018.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 hörte der Leistungsträger die Antragstellerinnen, vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen im Land Brandenburg, zu der beabsichtigten Gebührensatzung 2020 an. Am 28. August 2019 fand hierzu eine Besprechung statt.

Der Kreistag des LK H____ beschloss am 23. Oktober 2019 die streitgegenständliche Rettungsdienstgebührensatzung. Sie sieht für unterschiedliche Inanspruchnahmen des Rettungsdienstes jeweils gesonderte Gebührentatbestände und Gebühren-sätze vor, auch für eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Rettungsdienstes. Ebenso erklärt sie das Beurteilen des Gesundheitszustandes durch einen Notfallsanitäter zum Erkennen einer vitalen Bedrohung für gebührenpflichtig. Zur Gebührenhöhe bestimmt die Satzung:

Gebührenmaßstab, Gebührensätze

(1) Die Gebühr wird für

1. die Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges nach Art des Einsatzes und/ oder

2. die Inanspruchnahme eines Notarztes

pauschal erhoben. Hierneben wird eine Gebühr für die von dem Einsatzfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer erhoben. Erfolgt der Einsatz für mehrere Gebührenschuldner, wird die Gebühr anteilig erhoben.

(2) Es bestehen die folgenden Gebührensätze:

1. Für die Inanspruchnahme

a) eines Rettungswagens für die Notfallrettung 656,40 €

b) eines Notarzteinsatzfahrzeuges 342,60 €

c) eines Notarztes 251,00 €

d) eines Notarztwagens (a+c) 907,40 €

e) eines Krankentransportwagens für den Krankentransport 337,80 €

f) eines Rettungsmittels zur Tragehilfe 337,80 €

2. Für die vom Rettungsdienst einsatzbedingt zurückgelegte Wegstrecke je angefangenen Kilometer 0,57 €

Die Satzung wurde im Amtsblatt für den Landkreis S____ Nr. 9 vom 6. November 2019 S. 4 ff. veröffentlicht.

Im Jahr 2018 fanden 1.728 Einsätze des Krankentransportwagens (KTW) statt, 19.103 Einsätze des Rettungs- bzw. Notarztwagens (RTW/NAW) und 8.671 Einsätze des Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF), woraus sich eine Summe von 29.502 tatsächlichen Einsätzen ergibt. In die Prognose für das Jahr 2020 eingestellt hat der Antragsgegner die Summe von 29.500 Einsatzfahrten, die sich ausweislich der „Gebührenberechnungsmatrix“ auf 2.800 Einsätze der KTW, 18.700 Einsätze der RTW/NAW und 8.000 Einsätze der NEF verteilen.

In der KLR 2020 werden für das im Januar 2018 errichtete Ausbildungszentrum U____ Herstellungskosten i. H. v. 2.599.494 € und bei 33-jähriger Abschreibung jährliche Kosten i. H. v. 78.332 € für die Abschreibung des Gebäudes angesetzt. Die Gesamtkosten für das Ausbildungszentrum werden für 2020 mit 934.459 € beziffert. Davon entfallen 760.659 € auf Personalkosten, 16.600 € auf Sachkosten, 16.600 € auf sonstige Kosten und 140.600 € auf kalkulatorische Kosten, die sich wiederum zusammensetzen aus Abschreibungen für das Gebäude i. H. v. 78.400 €, für Ausrüstungen i. H. v. 20.200 € und für medizinisch-technische Geräte i. H. v. 3.600 sowie aus Zinsausgaben i. H. v. 38.400 €.

Die KLR 2020 weist unter der Position „Einzelwertberichtigungen“ als ansatzfähige Kosten den Betrag von 67.600 € aus. Hierbei handelt es sich um Forderungen gegen im Ausland wohnhafte Nutzer des Rettungsdienstes, die als uneinbringlich abgeschrieben werden.

Leitstelle für den LK B____ ist die integrierte Regionalleitstelle „T____“ in E____. Sie nimmt Notrufe für den Brandschutz und den Rettungsdienst für die Landkreise G____ und I____ sowie die Stadt J____ entgegen. Der Antragsgegner hat für den Zeitraum Januar bis Dezember 2018 auf die Gesamtkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Leitstelle Abschlagszahlungen i. H. v. insgesamt 1.259.679,72 € geleistet. Er hat am 28. Mai 2018 eine Gutschrift für das Jahr 2017 i. H. v. 68.316,21 € erhalten, woraus sich die Differenz i. H. v. 1.191.363,51 € ergibt. Der für das Jahr 2018 in Ansatz gebrachte Kostenanteil für den Brandschutz beträgt 429.802,68 €. Nach Abzug dieses Betrages ergibt sich ein Betrag i. H. v. 761.560,83 €. Als Kosten der Leitstelle hat der Antragsgegner in der KLR 2020 den Betrag von 761.561 € angesetzt.

Der Antragsgegner hat für das Projekt „Telenotarzt“ insgesamt 25.000 € Aufwandskosten in die KLR 2020 eingestellt. Für das Projekt Gemeindenotfallsanitäter“ hat er den Betrag von 6.500 € verbucht.

Die Antragstellerinnen halten ihren Normenkontrollantrag für zulässig und begründet.

I. Sie seien als gesetzliche Krankenkassen antragsbefugt, auch wenn sie nicht unmittelbar Schuldner der Rettungsdienstgebühren seien, sondern erst aufgrund der Regelung des § 60 SGB V für die Gebührenschuld ihrer Versicherten einzustehen haben. Dessen ungeachtet seien die Antragstellerinnen als „Behörden“ i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Ihnen fehle trotz der Regelung des § 133 Abs. 2 SGB V, nach der die Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen ihre Leistungen gegenüber den Versicherten auf das wirtschaftlich Notwendige begrenzen können, nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr Antragsrecht sei nicht im Hinblick auf die im Jahr 2001 vereinbarte Rahmen-Kosten-Leistungsrechnung verwirkt.

II. Der Antrag sei auch begründet. Die Satzung weise überhöhte Gebühren auf und sei daher unwirksam.

1. Die Antragstellerinnen kritisieren eine Nichtberücksichtigung von Fehlfahrten und -einsätzen bei der Prognose der Maßstabseinheiten für die Verteilung der prognostizierten Kosten auf die jeweiligen Gebührenschuldner. Zwar sehe § 17 Abs. 4 Nr. 8 BbgRettG vor, die Kosten für Fehlfahrten und Fehleinsätze in die KLR 2020 einzustellen. Dies bedinge aus verfassungsrechtlich fundierten Grundsätzen des Gebührenrechts jedoch, Fehlfahrten und -einsätze auch bei der Bildung des Divisors zu berücksichtigen. Gemäß § 60 SGB V bestehe keine Erstattungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für Fehlfahrten. Das schließe zwar eine Gebührenpflicht gegenüber dem unmittelbar Betroffenen nicht aus, erlaube aber nicht, die Krankenkassen mittelbar mit diesen Kosten zu belasten, indem sie lediglich auf der Kostenseite berücksichtigt werden.

2. Die kalkulierten Abschreibungen i. H. v.  442.900 € für Gebäude und i. H. v.  809.200 für Fahrzeuge verletzten den Grundsatz der Periodengerechtigkeit.

a) Der für die Abschreibung von Rettungswachen gewählte Zeitraum von 33 Jahren sei zu kurz; er betrage richtiger Weise 80 Jahre. Dies sehe der vom Referat III/2 des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg herausgegebene Bewertungsleitfaden vom 23. September 2009 (im Folgenden: BewertL Bbg) vor. Für eine Abweichung davon fehle es an einer Begründung. Auch die Tabellen und Leitfäden anderer Bundesländer gingen von einem Zeitraum von 80 Jahren aus. Die steuerliche AfA-Tabelle des BMF weise Rettungswachen nicht aus. Die dort für massive Gebäude wie Silobauten, Schornsteine und Brücken vorgesehene Abschreibungsdauer von 33 Jahren sei mangels Vergleichbarkeit der Bauten mit Rettungswachen nicht maßgeblich. Die in § 7 Abs. 4 EStG vorgeschriebene Nutzungsdauer von 33 Jahren gelte lediglich für die Steuerbilanz, habe jedoch keinen Einfluss auf die in der KLR anzusetzenden Abschreibungszeiträume. Die gewählte Rechtsform der Leistungserbringerin rechtfertige keine Verkürzung der Abschreibungszeiträume.

Gleiches gelte für den Einwand des Antragsgegners, die Rettungswachen seien aufgrund sich verändernder Anforderungen etwa an den Arbeitsschutz erfahrungsgemäß nach etwa 30 Jahren von Grund auf zu modernisieren. Diese Arbeiten seien als Erhaltungsaufwand und damit als Instandhaltungskosten einzustufen, die keine Auswirkung auf die Abschreibung hätten und die technische Nutzungsdauer unberührt ließen. Hiervon abzugrenzen seien Instandsetzungskosten eines Anlagegegenstandes, die zur Erhebung bereits eingetretener Mängel aufgewendet werden oder zu einer Werterhöhung im Vergleich zum Anschaffungszeitraum führten und die eine Nutzung über den ursprünglich bemessenen Zeitraum hinaus ermöglichen. Die vom Antragsgegner angeführten Modernisierungskosten seien als Erhaltungsaufwand einzustufen. Selbst wenn man diese Kosten als Herstellungsaufwand ansehen wollte, führte dies nicht zu einer Verkürzung der Nutzungsdauer. Der Herstellungsaufwand sei vielmehr dem Buchwert des Gebäudes zuzuschreiben und im Rahmen der Abschreibung auf die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen. Besonders umfassende Modernisierungsmaßnahmen könnten zu einer Verlängerung, nicht Verkürzung der Abschreibungsdauer führen.

Das vom Antragsgegner angeführte Beispiel der Rettungswache V____ rechtfertige den von ihm gewählten Abschreibungszeitraum nicht. Als deren Herstellungsdatum sei Juli 2000 eingetragen. Die angesetzten Sanierungskosten seien als Instandhaltungskosten eingetragen worden, ohne dass dies einen Effekt auf die Abschreibungsdauer gehabt habe.

b) Die Abschreibungszeiträume von drei bzw. vier Jahren für Rettungsfahrzeuge seien ebenfalls zu kurz. Der BewertLF BbG sehe eine Abschreibung von RTW innerhalb von fünf Jahren vor. Der Senat habe im Urteil vom 30. Juni 2016 für RTW einen Abschreibungszeitraum von acht Jahren für angemessen gehalten. In Hamburg schreibe der Träger des Rettungsdienstes RTW über sieben Jahre ab. Das Bundesministerium für Finanzen - BMF - sehe in seinen Abschreibungstabellen einen Zeitraum von sechs Jahren für Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge vor. Auch die Abschreibungstabellen anderer Bundesländer gingen von einem Zeitraum von sechs bis sieben Jahren aus. Tatsächlich schreibe der Antragsgegner Rettungsfahrzeuge teilweise degressiv statt linear ab. Eine Unterscheidung zwischen den Fahrzeugen und ihren Aufbauten nehme er nicht vor, obwohl die Nutzungsdauer beider Komponenten voneinander abweiche. Der KLR 2020 lasse sich entnehmen, dass die Fahrzeuge tatsächlich länger als drei Jahre genutzt werden. Dort seien auch Fahrzeuge aufgeführt, die bereits vor 2017 angeschafft worden seien.

Entgegen dem Antragsgegner rechtfertige auch die Regelung des § 5 Abs. 8 und 9 der Verordnung über den Landesrettungsdienstplan (LRDPV) eine Abschreibungsdauer von lediglich drei Jahren nicht. Auch wenn danach als Reservefahrzeuge solche vorzuhalten seien, deren gewöhnliche Nutzungsdauer abgelaufen sei, bestimme nicht diese - im Rang unter dem Landesgesetz stehende - Norm die Abschreibungsdauer, sondern § 6 Abs. 2 KAG, wonach es allein auf die mutmaßliche Nutzungsdauer ankomme.

3. Die Antragstellerinnen monieren, der Ansatz der Verwaltungspersonalkosten verletze aufgrund ihrer Höhe den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung und damit § 17 Abs. 2 Satz 2 BbgRettG.

In der KLR 2020 sei für die Verwaltungspersonalkosten eine Gesamtsumme in Höhe von 1.126.580 € für 2020 in Ansatz gebracht. Die Personalkosten aus den Positionen 41400, 41500, 43400, 43500, 44400, 44500 beliefen sich auf insgesamt 1.057.600 €. Diese Kosten seien unwirtschaftlich, wie sich aus einer Kontrollrechnung anhand des sog. „Niedersächsischen Geldmengenmodells“ ergebe. Dieses sei eigens für die Bewertung des wirtschaftlichen Ansatzes von Verwaltungskosten im Rettungsdienst entwickelt worden, habe mehrfach Bestätigung durch Fachgutachter gefunden, sei für den Rettungsdienst in Niedersachsen verbindlich, werde jedoch auch für die Rettungsdienste in den Brandenburger Landkreisen L____ und M____ empfohlen. Beide Landkreise hätten dieses Modell inzwischen anerkannt, ebenso die kreisfreie Stadt N____. Es beruhe auf einer „fiktiven Verwaltung“ und setze sich aus Verwaltungsaufgaben beim Träger und dem Verwaltungsaufwand beim Leistungserbringer zusammen, unabhängig von der tatsächlichen Aufgabendurchführung. Nach dem Modell werde jeweils eine bestimmte Geldmenge 1,0 für einen Vergütungsbetrag für eine bestimmte Funktion festgelegt.

Eine Kontrollberechnung anhand des „Geldmengenmodells“ ergebe eine Überschreitung der wirtschaftlich anzuerkennenden Verwaltungspersonal- und Querschnittsamtskosten um 98.785,95 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung dieses Betrages nimmt der Senat auf die Anlage AS 23 NEU Bezug. Nicht anzuerkennen seien insbesondere die Kosten für einen eigenen Systemadministrator i. H. v. 71.341,90 €. Die KLR 2020 weise bereits an anderer Stelle Kosten für die „Wartung EDV“ i. H. v. 72.000 € aus.

4. Bei Vorhandensein von sieben Lehrrettungswachen im Landkreis Q____ sei das Ausbildungszentrum am Standort T____ für die Durchführung der Aus- und Fortbildung nicht erforderlich i. S. d. § 17 Abs. 4 Nr. 5 BbgRettG.

Der theoretische und praktische Unterricht für die Auszubildenden zum Notfallsanitäter werde in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. Die praktische Ausbildung werde an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Im Ausbildungszentrum könne folglich weder theoretischer noch praktischer Unterricht durchgeführt werden noch die praktische Ausbildung stattfinden. Ferner habe dem Antragsgegner nach Kenntnis der Antragstellerinnen in den ersten acht Monaten des Jahres 2020 die erforderliche Genehmigung als Lehrrettungswache gefehlt.

Bei den für jede Lehrrettungswache erforderlichen drei Praxisanleitern handele es sich nicht um zusätzliches Personal, sondern um Notfallsanitäter aus dem Regeldienst, die entsprechend geschult seien und lediglich einen Teil ihrer Arbeitszeit für die Praxisanleitung aufbringen müssten. Verglichen mit anderen, ähnlich großen Rettungswachen sei davon auszugehen, dass aufgrund der Praxisanleitung ein tatsächlicher Personalmehrbedarf im Umfang von weniger als 1,88 Vollkostenstellen erforderlich sei.

Es sei davon auszugehen, dass in jeder Lehrrettungswache ein gesonderter Raum für die Ausbildung vorhanden sei, weil andernfalls der für die Genehmigung erforderliche Standard nicht gegeben wäre. Die Kosten i. H. v. jeweils 11.332,85 € für die Ausstattung der sieben Lehrrettungswachen mit dem erforderlichen Simulationsgerät seien im Verhältnis zu den Kosten des Ausbildungszentrums gering.

Auch für die Durchführung der notwendigen Fortbildungen sei ein gesondertes Ausbildungszentrum nicht erforderlich. Bereits aufgrund der Vorgaben für die Genehmigung als Lehrrettungswache müssten geeignete Räume für die Fortbildung von jeweils 12 Mitarbeitern vorhanden sein. Jedenfalls seien in die vom Antragsgegner vorgelegten Kostengegenüberstellungen lediglich die Kosten für Fortbildungen einzustellen. Diese Gegenüberstellungen seien zudem undurchsichtig. Die Fortbildungen seien im Übrigen durch den Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes (§ 9 LRDPV) und die Praxisanleiter zu konzipieren und durchzuführen.

Auch die Ausstattung des Ausbildungszentrums sei nicht mit dem Grundsatz sparsamer Betriebsführung vereinbar.

5. Die Antragstellerinnen halten die Berücksichtigung der Einzelwertberichtigungen im Umfang von 67.600 € für unzulässig. Forderungsausfälle seien nicht von der Gesamtheit der Gebührenschuldner zu tragen, sondern vom Einrichtungsträger als Forderungsinhaber. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners seien die Kostenträger nicht an eine gegenteilige Vereinbarung in der Rahmen-KLR aus dem Jahr 2000 gebunden. Diese entfalte keine Bindungswirkung. Bei der Vereinbarung der KLR 2017 habe im Übrigen zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber bestanden, dass Einzelwertberichtigungen nicht ansetzbar seien.

6. Die Antragstellerinnen rügen des Weiteren einen unzutreffenden Ansatz der anteiligen Kosten der integrierten Regionalleitstelle. Die „Ist-Kosten“ der Leitstelle seien in der KLR 2020 in der Spalte 2 „Buchhaltung 2018“ mit 761.561 € angegeben. Nach der Spitzabrechnung der Leitstelle beliefen sich die tatsächlichen anteiligen Kosten des Antragsgegners im Jahr 2018 lediglich auf 724.761,01 €. Die KLR 2020 weise demnach überhöhte Kosten im Umfang von 36.799,99 € aus. Der Einwand des Antragsgegners, er habe jährliche Abschlagszahlungen an die Leitstelle zu leisten und dies auch für das Jahr 2018 getan, verkenne, dass der Antragsgegner die für das Jahr 2017 erhaltene Gutschrift i. H. v. 68.316,21 € bei der Ermittlung der „Ist-Kosten“ für 2018 nicht berücksichtigt habe.

Zudem sei die gewählte Kostenverteilung für den Rettungsdienst und den Brandschutz in gebührenrechtlich unzulässiger Weise erfolgt. Die in der „verursachungsgerechte(n) Kostenverteilung“ aufgeschlüsselten Vorhaltekosten hätten nicht nach dem Ausmaß der Beanspruchung der Leitstelle einerseits für den Rettungsdienst, andererseits für den Brandschutz umgelegt werden dürfen, also nicht im Verhältnis 64,10% zu 35,90%, sondern jeweils hälftig umgelegt werden müssen. Vorhaltekosten entstünden ungeachtet des Ausmaßes der jeweiligen Inanspruchnahme der Leistungen der Leitstelle.

Ebenfalls widerspreche der Ansatz der Personalkosten gebührenrechtlichen Grundsätzen. Das in der Leitstelle eingesetzte Personal bedürfe einer höheren Qualifizierung und somit einer besseren Entlohnung für die Abdeckung der Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes als für die Abdeckung der Aufgaben des Rettungsdienstes. Diese Mehrkosten seien durch die Nutzer des Rettungsdienstes nicht veranlasst und dürften ihnen nicht aufgegeben werden.

Ferner fänden die Kosten der Leitstelle Eingang sowohl in die Gebühren für den Einsatz des RTW/NAW als auch für den Einsatz des NEF. Werden, wie im sog. Rendezvous-Verfahren, beide Gebühren erhoben, fänden diese Kosten doppelt Berücksichtigung, obwohl ein doppelter Aufwand der Leitstelle in diesen Fällen nicht angenommen werden könne.

7. Die Kosten des Projekts Telenotarzt und des Projekts Gemeindenotfallsanitäter seien bereits dem Grunde nach nicht in der KLR 2020 ansatzfähig. Es handele sich hierbei weder um Kosten i. S. d. § 17 Abs. 4 Nr. 1-11 BbgRettG noch um anderweitige Kosten i. S. d. § 17 Abs. 4 BbgRettG zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Rettungsdienstes. Dass die Kosten für den Telenotarzt und den Gemeindenotfallsanitäter in der nachfolgenden KLR 2021 wieder ausgeglichen worden seien, führe nicht zur Erledigung des Kalkulationsfehlers in der KLR 2020.

8. Der Gebührentatbestand für die Inanspruchnahme einer Tragehilfe sei überhöht und finde in der KLR 2020 keine Grundlage. Die Gebühr solle die Kosten der Beförderung weiteren Personals zum Einsatzort abdecken, welches benötigt werde, um eine übergewichtige Person in das Rettungsfahrzeug zu verbringen. Dies sei keine Aufgabe des Rettungsdienstes, sondern gehöre zu den originären Aufgaben des Brand- und Katstrophenschutzes und sei aus Steuergeldern durch den Landkreis zu finanzieren. An ein Krankentransportfahrzeug seien im Hinblick auf Ausstattung und Besetzung Anforderungen zu stellen, derer es für den Transport von Tragehilfen zum Rettungsort nicht bedürfe. Es sei daher nicht vertretbar, für beide Leistungen dieselbe Gebühr zu verlangen. Dies sei auch nicht von der Typisierungsbefugnis des Satzungsgebers umfasst. Die Gebühr verstoße ferner gegen § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V, da die Kosten für den Transport der Tragehilfen zum Rettungsort nicht dem Transport des Versicherten an den Ort der Behandlung dienten.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes des Landkreises R____ (Rettungsdienstgebührensatzung) vom 1. November 2019, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 6. November 2019, für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

I. Er hält den Antrag bereits für unzulässig. Ein Normenkontrollantrag des Verbandes der Ersatzkassen e.V. sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Dieser Verein sei keine Krankenkasse i. S. d. §§ 60, 133 SGB V. und behaupte nicht, durch die Satzung in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Auch der Antrag der übrigen Antragstellerinnen sei unzulässig. Diese seien als Träger der Sozialversicherung gemäß § 29 Abs. 1 SGB IV rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit als juristische Personen grundsätzlich antragsbefugt. Sie machten jedoch kein eigenes subjektives Recht geltend, das durch die angegriffene Gebührensatzung unmittelbar beeinträchtigt werde. Gebührenschuldner seien nicht die Krankenkassen, sondern die in § 3 der Rettungsdienstgebührensatzung genannten Personen. Auch seien die Antragstellerinnen nicht als „Behörde“ gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO antragsbefugt. Allein die vertretungsberechtigten Organe des Versicherungsträgers hätten gemäß § 31 Abs. 3 SGB IV die Eigenschaft einer Behörde. Diese hätten den Antrag nicht gestellt.

Den Antragstellerinnen fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, denn sie hätten gemäß § 133 SGB V die Möglichkeit, von der Erstattung vermeintlich zu hoher Gebühren gegenüber ihren Versicherten abzusehen und diese nur in für angemessen gehaltener Höhe zu erstatten.

Dessen ungeachtet hätten die Antragstellerinnen das Antragsrecht verwirkt, denn sie verhielten sich treuwidrig, indem sie nunmehr die KLR 2020 beanstandeten, obwohl der Antragsgegner die Gebühren anhand der Vorgaben der Rahmen-KLR aus dem Jahr 2001 ermittelt habe.

II. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet.

In § 17 Abs. 2 Satz 2 BbgRettG werde der Grundsatz der Finanzierung der Kosten des Rettungsdienstes durch die Erhebung von Benutzungsgebühren einem Vertragsmodell nach § 133 Abs. 1 SGB V insoweit angenähert, als dass Grundlage für die Ermittlung der Gebühren eine mit den Verbänden der Krankenkassen abgestimmte Kosten- und Leistungsrechnung sei. Diese Abstimmung habe mit der Vereinbarung der Rahmen-KLR im Jahr 2001 stattgefunden. Das Verfahren der Gebührenermittlung werde nach § 2 Abs. 4 der Rahmen-KLR in der Anlage hierzu näher beschrieben. Daraus folge für den Prüfungsmaßstab, dass alle Positionen und Berechnungsmethoden, die nach der Rahmen-KLR berücksichtigt und angewandt werden dürften, zu keiner Beanstandung der KLR 2020 berechtigten, da die Antragstellerinnen sich im Vorhinein damit einverstanden erklärt hätten und sich daran festhalten lassen müssen. Im Übrigen stehe dem Antragsgegner bei der Gebührenfestlegung die Befugnis zu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. § 17 BbgRettG gehe als lex specialis den Regelungen nach §§ 1, 6 KAG vor. Der Grundsatz der Periodengerechtigkeit werde durch die Ausgleichspflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BbgRettG teilweise durchbrochen.

Dies vorangestellt, griffen auch die einzelnen gegen die Kalkulation erhobenen Einwände der Antragstellerinnen nicht durch:

1. Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 8 BbgRettG seien die Kosten für Fehlfahrten und Fehleinsätze in die Gebührenkalkulation einzustellen. Es sei Absicht des Gesetzgebers gewesen, den Anspruch auf Finanzierung derartiger Einsätze durch die Kostenträger von der Beförderungsleistung abzukoppeln. Dies gelte jedoch nicht für die Berücksichtigung dieser Einsätze bei der Bildung des Divisors.

Der Vorwurf, Fehlfahrten und -einsätze würden in unzulässiger Weise bei der Bildung des Divisors nicht berücksichtigt, treffe nicht zu. Tatsächlich belaufe sich die Summe der 2018 durchgeführten abrechnungsfähigen Einzelfahrten auf 29.502 einschließlich der 2.608 abrechnungsfähigen Fehlfahrten und -einsätze. Unberücksichtigt bei der Bildung des Divisors blieben allein die nicht abrechnungsfähigen Fehlfahrten und -einsätze. Im Referenzjahr 2018 seien insgesamt 269 solcher Ein-sätze erfolgt; das entspreche 0,9118% aller Einsätze. Die Außerachtlassung dieser Einsätze sei von der Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis gedeckt und beeinflusse die Kalkulation so wenig, dass die Schwelle der Unerheblichkeit nicht überschritten sei. Angesichts der nur geringen Auswirkungen liege auch eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht vor.

Die Verteilung der prognostizierten Einsätze auf die einzelnen Rettungsmittel, insbesondere die Prognose von 2.800 Einsätzen der Krankentransportwagen, habe der Antragsgegner im Hinblick auf eine erwartete Änderung der Alarmierungen durch die Leitstelle sowie im Hinblick auf eine entsprechende Änderung der Rechtslage vorgenommen.

2. Der Antragsgegner schreibe Gebäude linear über 33 Jahre und Fahrzeuge linear über 3 bzw. 4 Jahre ab. Die Antragstellerinnen hätten dies stets akzeptiert. Die nunmehr geforderte Verlängerung der Abschreibungsdauer verletze den Grundsatz der Periodengerechtigkeit, denn sie würde dazu führen, dass die Gebührenschuldner vergangener Abrechnungsperioden mit höheren Gebühren belastet waren als es zukünftige Schuldner sind. Eine längere Abschreibungsperiode komme nur für zukünftig beginnende Abschreibungen in Betracht.

a) Der von den Antragstellerinnen herangezogene Bewertungsleitfaden schreibe einen Abschreibungszeitraum von 80 Jahren für Rettungswachen nicht verbindlich vor. Dies ergebe sich bereits aus dessen Ziffer 2.5, wonach in erster Linie Erfahrungswerte für die anzunehmende Abschreibungsdauer maßgeblich und die Werte des Leitfadens nur bei deren Fehlen heranzuziehen seien. Ferner könne danach auch auf die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums zurückgegriffen werden. Seine Bestätigung finde das im Rundschreiben des Innenministeriums vom 4. April 2011.

Maßgeblich sei die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer einer Rettungswache. Eine Nutzungsdauer von 80 Jahren komme allenfalls hinsichtlich der bloßen Gebäudehülle in Betracht, keinesfalls aber für die Ausstattung der Gebäude etwa mit Versorgungsleitungen, Heizung und Elektrik. Am Beispiel der ältesten Rettungswache in F., die 1992 errichtet worden und 2000 in das Eigentum der Leistungserbringerin übergegangen sei, habe sich bereits im Jahr 2014 abgezeichnet, dass die Wache nicht, wie ursprünglich angenommen, bis 2024 nutzbar sei. Vielmehr habe sich bereits 2014 ein Modernisierungsbedarf im Umfang von 1,62 Mio. € ergeben. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der steigenden Anforderungen an die technische Gebäudeausstattungen rund alle 30 bis 35 Jahre ein Investitionsvolumen erforderlich sei, das an die Kosten einer Neuerrichtung heranreiche. Daher sei es wirtschaftlich vertretbar, für die Abschreibung einen Zeitraum von 33 Jahren zu wählen.

Da der Antragsgegner keine Gewinne erwirtschaften dürfe, aus denen er Rücklagen bilden könne, müsse er die Abschreibungszeiträume so bilden, dass die Abschreibungen für erforderliche Erneuerungen ausreichten. Andererseits drohe den Antragstellerinnen kein Nachteil, denn eine Abschreibung unter Null sei unzulässig und werde auch nicht vorgenommen. Verglichen mit fiktiven Mietkosten sei auch eine Abschreibungsdauer von 33 Jahren deutlich wirtschaftlicher.

b) Der Gebührenkalkulation liege eine Abschreibung der Rettungsfahrzeuge einschließlich der Wechselkoffer über nunmehr grundsätzlich 3 Jahre zugrunde. In der Vergangenheit habe man hierfür längere Zeiträume gewählt. Um die in § 5 Abs. 9 LRDPV 2019 vorgesehene Reserve von 25% der regulär vorgehaltenen Fahrzeuge erfüllen zu können und angesichts der seit einiger Zeit schlechteren Qualität der Trägerfahrzeuge habe man daran nicht festgehalten. Fahrzeuge mit einem noch nutzbaren Wechselkoffer würden an einen Ausrüster übergeben, der den Koffer auf Stand bringe und an das neue Trägerfahrzeug anpasse. Die Anschaffungskosten für das neue Rettungsfahrzeug setzten sich zusammen aus den Anschaffungskosten für das Trägerfahrzeug, den Kosten für die Aufbereitung und Umsetzung des Koffers sowie dem Restbuchwert des Koffers. Die von den Antragstellerinnen geforderte Behandlung der Aufbereitungs- und Umsetzungskosten als Instandhaltungskosten würde demgegenüber das Gebot der Periodengerechtigkeit verletzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Antragsgegners zu den Abschreibungen der Rettungsfahrzeuge nimmt der Senat insbesondere auf die Ausführungen in den Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 29. Oktober 2024 und 11. November 2024 Bezug.

3. Der Antragsgegner tritt der Anwendung des Niedersächsischen Geldmengenmodells entgegen. Anders als das Niedersächsische Recht sehe das Rettungsdienstgesetz in Brandenburg ein solches Modell nicht vor.

In der Sache sei nicht erkennbar, wie man zu der Festlegung der einzelnen Geldmengen gelangt sei. Mit der Realität nicht in Einklang zu bringen sei bereits die Gleichbehandlung von Betriebsleitung/Rettungsdienstleitung und Geschäftsführung, da letztere größere Verantwortung trage und entsprechend entlohnt werden müsse. Auch seien zu den Bruttoarbeitsentgelten die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen i. H. v. 23,395 % hinzuzurechnen.

Die Personalkosten für die Arbeiter in einem Gesamtvolumen von 85.000 € bildeten die Gesamtkosten der Wäschereikräfte, seien notwendig und ersparten Sachkosten an anderer Stelle in mindestens entsprechender Höhe.

Ferner sei die Beschäftigung eines eigenen IT-Systemadministrators notwendig. Die daneben angesetzten Kosten für „Wartung EDV“ beruhten auf einer Vielzahl von Soft- und Hardware-Wartungsverträgen sowie erforderlichen Lizenzen.

Die für 2020 prognostizierten Querschnittsamtskosten, die sich insgesamt auf 97.000 € und für die Verwaltung auf 84.500 € beliefen, beinhalteten die Erstattung der Aufwendungen für die KTW-Einsätze an die Firma S____, worüber die Antragstellerinnen vom Leitungserbringer auch unterrichtet worden seien. Diese Kosten seien notwendig, um die vormittags erforderlichen Transporte von Dialyse-Patienten nach Berlin bewerkstelligen zu können. Alternativ hätte der Leistungserbringer einen weiteren KTW anschaffen und dessen Besatzung gewährleisten müssen, wodurch erheblich höhere Kosten entstanden wären.

4. Der Antragsgegner hält die Errichtung und den Betrieb des Ausbildungszentrums B____ für erforderlich; das Gebot der Wirtschaftlichkeit sei nicht verletzt. Die durch das Ausbildungszentrum veranlassten Kosten seien gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 5 BbgRettG in die KLR 2020 einzustellen gewesen.

Von den Gesamtkosten der Kostenstelle „Rettungswache Ausbildungszentrum/Azubis“ i. H. v. 934.459 € entfielen 760.659 € auf Personalkosten. Der überwiegende Teil dieser Kosten entfalle auf die Vergütung der Auszubildenden. Auf Personalkosten der beiden Dozenten für interne Fortbildung sowie anteilig zu 50% für die drei Praxisanleiter entfalle ein Anteil i. H. v. 193.072 € pro Jahr. Die drei Praxisanleiter würden mit einem Stellenanteil von 0,5 berücksichtigt, woraus sich insgesamt 1,5 VK ergäben. Hinzukämen Personalnebenausgaben i. H. v. 234.100 €. Von diesem Betrag entfielen 70.400 € auf Reise- und Unterbringungskosten, die für den Transport und die Unterbringung der Auszubildenden zur Schule und zum Krankenhaus anfielen. Weitere 144.000 € entfielen auf Gebühren, die an die Schule und das Krankenhaus für die Ausbildung zu entrichten seien. Auf die Sachkosten und die kalkulatorischen Kosten für den Unterhalt und Betrieb des Schulungszentrums entfielen 157.200 €, davon 16.600 € auf Sachkosten und 140.600 € auf „Kalkulatorische Kosten“.

Die Ausbildungskosten seien angemessen. Der Einwand der Antragstellerinnen, das Ausbildungszentrum sei aufgrund der bestehenden sieben Lehrrettungswachen nicht erforderlich, beruhe auf fehlerhaften Annahmen. Das Ausbildungszentrum selbst sei nicht als Lehrrettungswache genehmigt und bedürfe einer solchen Genehmigung nicht.

Die Zentralisierung der Simulationsübungen in einem Umfang von 320 Stunden pro Auszubildenden im Ausbildungszentrum erweise sich als kostengünstiger und sei mit dem zuständigen Landesamt vereinbart. Die Kosten für eine Ausstattung aller sieben Lehrrettungswachen mit dem benötigten Übungsmaterial und für eine Lagerung desselben beliefen sich auf insgesamt 46.302,03 € kalkulatorischer Kosten und auf 25.420,15 € laufende Kosten, insgesamt also auf 71.722,18 €. Im Ausbildungszentrum seien diese sachlichen Ausbildungsmittel lediglich in jeweils 3-facher Anzahl vorhanden. Es könnten daher Sachkosten i. H. v. fast 60% eingespart werden.

Neben der Erstausbildung von Notfallsanitätern seien die 170 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umfang von mindestens 32 Stunden pro Kalenderjahr und Beschäftigtem fortzubilden, woraus sich 5.440 Fortbildungsstunden ergäben, was bei einer Lehrgangsdauer von 8 Stunden pro Tag 680 Fortbildungstagen entspreche. Die Sicherstellung der Aus- und Fortbildung durch eigene Dozenten im Ausbildungszentrum stelle sich gegenüber der Inanspruchnahme externen Personals und externer Räume als wirtschaftlich dar. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Kostengegenüberstellungen nimmt der Senat Bezug auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 15. September 2021, S. 55 ff. Entgegen der Behauptung der Antragstellerinnen sei eine Fortbildung der bereits tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an keinem Rettungswachenstandort möglich, weil die Räume hierfür nicht ausgestattet seien und aufgrund ihrer sonstigen Funktionen nicht zur Verfügung stünden. Im Ausbildungszentrum bestehe die Möglichkeit, zeitgleich jeweils 12 Mitarbeiter fortzubilden. Bei einer Fortbildung in noch größeren Gruppen seien die Rettungswachen nicht mehr ordnungsgemäß zu besetzen.

Der Einwand, die erforderlichen Fortbildungen könnten durch den ärztlichen Leiter und die Praxisanleiter geleistet werden, verkenne deren Funktionen. Die Praxisanleiter seien hierfür nicht geschult, sondern zu schulen.

Das Ausbildungszentrum sei auch nicht unangemessen ausgestattet. Die „Schlafräume“ seien tatsächlich Simulationsräume und lediglich während der Corona-Pandemie zeitweise für vier polnische Beschäftigte genutzt worden. Das „Fitnessstudio“ sei ein Sportraum im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und der „Wellnessbereich“ bestehe aus Duschen.

5. Der Antragsgegner hält die Berücksichtigung der Kosten für die Einzelwertberichtigungen für zulässig. Diese entstünden vorwiegend bei Einsätzen zugunsten ausländischer Notfallpatienten ohne dauerhaften Wohnsitz in Deutschland. Sofern von diesen keine Zahlung erfolge, sei eine Vollstreckung der Gebührenbescheide, so sie überhaupt zugestellt werden könnten, in aller Regel nicht möglich und mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden.

Die Berücksichtigung von Einzelwertberichtigungen sei mit den Kostenträgern im Jahr 2000 bei der Schaffung der Rahmen-KLR vereinbart und seitdem praktiziert worden. Die Antragstellerinnen verhielten sich treuwidrig, wenn sie einerseits in der Rahmen-KLR Einzelwertberichtigungen von Forderung als legitime Kostenpositionen anerkennen, andererseits nach erfolgter Einstellung dieser Kosten die daraus resultierenden Gebühren angriffen. Die im Jahre 2017 zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung, Einzelwertberichtigungen nicht zu berücksichtigen, sei Teil eines Gesamtkompromisses gewesen, schließe deren Berücksichtigung in der KLR 2020 jedoch nicht aus.

Dem Antragsgegner sei es nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BbgRettG und § 6 Abs. 3 KAG gestattet, Kostenunterdeckungen auszugleichen. Beiden Regelungen lasse sich nicht entnehmen, wie eine Kostenunterdeckung zu ermitteln sei. Zwar treffe es zu, dass Einzelwertberichtigungen zu Forderungen keine Kosten im Sinne der ansatzfähigen Gesamtkosten seien. Sie würden jedoch in der KLR 2020 auch nicht als kalkulatorische Kosten behandelt, sondern fänden ihre Erwähnung bei den sonstigen Finanzausgaben. Mithin flössen sie allein zur Ermittlung des Ausgleichs der Kostenunterdeckungen in die KLR ein. Wollte man sie an dieser Stelle aus der KLR herausnehmen, müssten sie an anderer Stelle berücksichtigt werden, um die Kostenunterdeckung darstellen zu können.

6. Es treffe zu, dass sich die Kosten des Antragsgegners für die integrierte Leitstelle ausweislich deren Spitzabrechnung auf lediglich 724.761,01 € beliefen und somit auf 36.799,99 € weniger als in der KLR 2020 angesetzt (GA 176). Der Antragsgegner habe jedoch aufgrund der Vereinbarung über die Schaffung der Leitstelle jährliche Abschlagszahlungen zu leisten und dies auch für das Jahr 2018 getan. Diese Abschlagszahlungen i. H. v. 1.259.679,72 €, verringert um die Überzahlung für das Abrechnungsjahr 2017 i. H. v. 68.316,21 €, habe er für die KLR 2020 in Ansatz bringen dürfen. Unter weiterem Abzug des Anteils Brandschutz i. H. v. 429.802,68 € habe der Antragsgegner somit den Betrag von 761.560,83 € veranschlagen dürfen. Da der Antragsgegner die Abschläge im jeweiligen Jahr zu leisten habe, sei ihr Ansatz auch periodengerecht. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Rettungsdienst und dem Brandschutz sei nicht zu beanstanden. Bei den von den Antragstellerinnen beanstandeten „sonstigen Anrufen“ handele es sich regelmäßig um Rückfragen zu bereits eingeleiteten Rettungs- und Brandschutzmaßnahmen. Durch die hälftige Aufteilung werde der Rettungsdienst nicht benachteiligt.

7. Der Antragsgegner meint, die Kosten für den Telenotarzt und den Gemeindenotfallsanitäter seien als investive Kosten für den Auf- und Ausbau der Rettungsdienstinfrastruktur gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BbgRettG ansatzfähig. Hierunter fielen nicht lediglich Sachmittel, sondern auch Mittel für den Ausbau der Funktionen des Rettungsdienstes. Im Übrigen sei die Aufzählung in § 17 Abs. 4 Satz 2 BbgRettG nicht abschließend. Bei einer erfolgreichen Implementierung des Telenotarztes würden mittelfristig erheblich höhere Kosten im Bereich der Notarztversorgung eingespart werden. Auch das Projekt Gemeindenotfallsanitäter diene letztlich der Kostensenkung, weil dadurch in erheblichem Umfang überflüssige Inanspruchnahmen kostenaufwändigerer Rettungsdienstleistungen vermieden werden könnten.

Mit nur 0,13274% (Telenotarzt) bzw. 0,03451% (Gemeindenotfallsanitäter) des Gesamtaufwandes erreichten beide Positionen die Erheblichkeitsschwelle eines maßgeblichen Kalkulationsfehlers nicht. Da die Antragstellerinnen beiden Projekten widersprochen hätten, würden sie vom Antragsgegner nicht mehr weiterverfolgt. Die Kostenpositionen seien in der folgenden KLR 2021 als Erstattung ausgewiesen worden.

8. Der Antragsgegner ist der Auffassung, auch bei der Tragehilfe handele es sich um eine originäre Aufgabe des Rettungsdienstes, weil ohne eine solche der Transport der hilfsbedürftigen übergewichtigen Person nicht möglich sei. Die Anzahl der Fälle, in denen eine weitere Tragehilfe benötigt werde, sei bislang noch so gering, dass die Vorhaltung eines eigenen Tragehilfewagens nicht wirtschaftlich sei. Ein solcher müsste zumindest an jedem der fünf Notarztstandorte vorgehalten und mit zwei Mitarbeitern im 24 Stunden-Dienst an 365 Tagen vorgehalten werden, wofür 50 Vollzeitstellen erforderlich wären. Der KTW habe von den Rettungsfahrzeugen das geringste Ausstattungsniveau und verursache die geringsten Kosten. Die Gebührenkalkulation berücksichtige sowohl die technische als auch die personelle Ausstattung. Es sei daher sachgerecht, für die Tragehilfe eine entsprechende Gebühr zu verlangen. Eine Kilometerpauschale werde für die Inanspruchnahme der Tragehilfe nicht berechnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen ist zulässig (A) und begründet; die angegriffene Rettungsdienstgebührensatzung ist unwirksam (B).

A. I. Der Einwand des Antragsgegners, hinsichtlich der zu 1 bis 6 des Rubrums genannten Krankenkassen liege eine im Verfahren nach § 47 VwGO unzulässige Prozessstandschaft des Verbandes D____ e.V. vor, greift nicht durch. Der Verband ist von Beginn an als Bevollmächtigter der Antragstellerinnen zu 1 bis 6 aufgetreten; er hat den Normenkontrollantrag nicht im eigenen Namen zur Geltendmachung fremder Rechte gestellt. Zwar ist er nicht nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO befugt, vor dem Oberverwaltungsgericht aufzutreten. Auch die Antragstellerinnen zu 1 bis 6 haben sich jedoch bereits bei der Antragstellung durch ihre verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte vertreten lassen, die gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO postulationsfähig sind.

II. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 BbgVwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch über die Gültigkeit einer anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift als den in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannten. Die RDGS 2019 vom 1. November 2019 stellt eine solche untergesetzliche Norm dar, weshalb der Antrag statthaft ist. Die Satzung ist noch tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle. Zwar wurde sie durch § 5 der Folgesatzung vom 28. Oktober 2020 (Amtsblatt des LK K____ Nr. 6/2020 vom 4. November 2020 S. 14) mit Wirkung vom 4. November 2020 „außer Kraft“ gesetzt. Dadurch wurde ihr jedoch nicht der Geltungsanspruch für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 4. November 2020 genommen. Für die während dieses Zeitraums verursachten Gebührenfälle wäre sie bei unterstellter Wirksamkeit weiterhin maßgeblich.

III. Die Antragstellerinnen sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies ist bei den Antragstellerinnen der Fall.

Zwar sind sie nicht Schuldnerinnen der Rettungsdienstgebühren; dies sind allein die in § 3 RDGS 2019 genannten Betroffenen, zu denen die Antragstellerinnen nicht gehören. Eine Rechtsverletzung i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jedoch nicht nur möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtstellung eingreift. Maßgeblich ist, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt. Die Antragsbefugnis liegt daher bereits vor, wenn die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der geltend gemachten Rechtsbetroffenheit eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 CN 1.18 - Rn. 11; Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 CN 1.98 - BVerwGE 108, 182, 184; OVG Brandenburg, Urteil vom 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE - LKV 2004, 180, 181; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 189 m. w. N.; W-R Schenke/R.P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 47 Rn. 49 m. w. N.). Bei Anträgen von Personen, die nicht Normadressaten sind, ist das der Fall, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der angegriffenen Norm einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019, a. a. O.; Beschluss vom 30. August 2013 - 9 BN 2.13 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 189 Rn. 5 m.w.N.).

Daran gemessen sind die Antragstellerinnen als gesetzlich zur Übernahme der Kosten gegenüber den Versicherten Verpflichtete (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V) antragsbefugt. Zwar räumt diese Regelung den Antragstellerinnen kein Recht ein, sondern eine Pflicht, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist. Diese Pflicht hat jedoch zur Folge, dass sie von den Gebührenfestsetzungen in § 3 RDGS 2019 „konkret wahrscheinlich“ betroffen sind. Daran ändert nichts, dass sie gemäß § 133 Abs. 2 SGB V unter Umständen überhöhte Forderungen der Versicherten abwenden können (so zutr. OVG Brandenburg, Urteil vom 10. April 2003, a. a. O. S. 181 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 3 N 1.94 - BVerwGE 101, 177, juris Rn. 20; a. A. Iwers, LKV 2004, 165). Dass die letztgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch unter der früheren Geltung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergangen ist, nach der bis zum 31. Dezember 1996 bereits ein „Nachteil“ die Antragsbefugnis begründet hat, ändert entgegen dem Antragsgegner nichts daran, dass auch die geltende Fassung der Regelung eine unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers von der streitigen Norm nicht verlangt.

Die Krankenkassen sind als Kostenträger in den Schutzbereich des § 17 Abs. 2 Satz 2 BbgRettG einbezogen. Danach ist Grundlage für die Ermittlung der Benutzungsgebührensätze eine mit den Kostenträgern oder ihren Verbänden abgestimmte, an einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung; nach Satz 3 der Norm sind sie vor dem Erlass der Satzung zu hören. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass die Höhe der Gebührensätze Auswirkungen auf die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen hat.

Ob die Antragstellerinnen bzw. ihre gemäß § 31 Abs. 3 SGB IV vertretungsberechtigten Organe darüber hinaus als „Behörde“ nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO antragsbefugt sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

IV. Den Antragstellerinnen fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie gemäß § 133 Abs. 2 SGB V unter den dort genannten Voraussetzungen ihre Kostenübernahmepflicht begrenzen können. Darin liegt kein einfacherer Weg, das Rechtsschutzziel zu erreichen. Diese Möglichkeit besteht nur in engen Grenzen, birgt das Risiko einer Vielzahl von Einzelprozessen und ist mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden.

V. Die Satzung wurde am 6. November 2019 im Amtsblatt des Antragsgegners veröffentlicht. Mit ihrem am 20. Oktober 2020 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag wahren die Antragstellerinnen die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

VI. Das Antragsrecht der Antragstellerinnen ist entgegen dem Antragsgegner nicht aufgrund der im Jahr 2001 geschlossenen Rahmenvereinbarung verwirkt.

Die Landkreise Brandenburgs und die Kostenträger haben im April 2001 eine landeseinheitliche Kosten- und Leistungsrechnung für den bodengebundenen Rettungsdienst geschlossen. Rechtsgrundlage dieser sog. „Rahmen-KLR“ war § 10 BbgRettG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des BbgRettG vom 28. Juni 1999 (GVBl. I Nr. 14 S. 261). Nach dessen Absatz 2 Satz 2 war „Grundlage für die Ermittlung der Benutzungsgebühren (…) eine mit den Verbänden der Krankenkasse vereinbarte Kosten- und Leistungsrechnung“ (Hervorh. nur hier). Das BbgRettG 1999 wurde durch das Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg vom 14. Juli 2008 (GVBl. I Nr. 10 S. 185) unter Aufhebung des bisherigen Gesetzes vollständig neugefasst. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BbgRettG 2008 ist Grundlage für die Ermittlung der Benutzungsgebührensätze nunmehr eine „mit den Kostenträgern oder ihren Verbänden abgestimmte, an einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung“ (Hervorh. nur hier). Daran hat auch das Änderungsgesetz vom 20. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 28) nichts geändert.

Den Antragstellerinnen ist darin beizupflichten, dass damit der zuvor möglicherweise anzunehmenden Verbindlichkeit der Rahmen-KLR unter Ausschluss der materiellen Anforderungen des § 6 KAG (hierzu und zu den daraus resultierenden verfassungsrechtlichen Problemen insbesondere im Hinblick auf Dritte vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE - LKV 2004, 180, 182) die Grundlage entzogen worden ist. Zwar wurde die Rahmen-KLR aus dem Jahr 2001 bis zur Kündigung im Jahr 2023 von allen Beteiligten weiterhin als „abgestimmte“ KLR (auch) i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 2 BbgRettG 2008 behandelt. Eine mit § 10 Abs. 5 Satz 1 BbgRettG 1999 vergleichbare Regelung enthält das geltende Recht jedoch nicht, weshalb sich die Rettungsdienstgebührensatzungen an den nunmehr geltenden gesetzlichen Vorgaben messen lassen müssen.

Dessen ungeachtet würde die Rahmen-KLR selbst bei fortbestehender Verbindlichkeit die meisten der im hiesigen Verfahren aufgeworfenen Fragen nicht beantworten. Sie sieht in erster Linie ein Berechnungsschema für die Kostenermittlung vor, an das sich der Antragsgegner mit der KLR 2020 weitgehend gehalten hat. Zwar regelt sie darüber hinaus bestimmte, teilweise auch hier streitige Punkte wie die Notwendigkeit der Berücksichtigung sämtlicher Einsätze im Divisor (siehe die Erläuterung S. 64 der Anlage zur Rahmen-KLR) oder die Berücksichtigungsfähigkeit der „Einzelwertberichtigung zu Forderung.“ (siehe Ziffer 89000 der Anlage). Sie trifft ansonsten jedoch keine Aussage darüber, welche konkreten Beträge im Einzelfall als wirtschaftlich angemessen in das Kostenschema einzustellen sind. Bereits deshalb kann das Antragsrecht der Antragstellerinnen durch den seinerzeitigen Abschluss der Rahmen-KLR nicht verwirkt sein.

B. Der Normenkontrollantrag ist begründet, denn die RDGS 2019 beruht auf einer fehlerhaften Kostenkalkulation und ist deshalb unwirksam.

I. Verfahrensfehler sind nicht geltend gemacht worden oder ersichtlich. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 BbgRettG in der hier anzuwenden Fassung vom 14. Juli 2008 (GVBl. I Nr. 10 S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 42 S. 11 - BbgRettG 2019), sind die „Kostenträger oder ihre Verbände“ vor dem Erlass von Gebührensatzungen anzuhören. Dies ist sowohl schriftlich als auch mündlich geschehen. Im Übrigen wären die Antragstellerinnen nunmehr gemäß § 131 i. V. m. § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerfG mit den dort genannten Verfahrensrügen präkludiert.

II. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BbgRettG 2019 soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten des jeweiligen Trägers des Rettungsdienstes decken, jedoch nicht übersteigen. Nach Absatz 4 der Norm sind die Gebührensätze anhand der Kosten- und Leistungsrechnung zu ermitteln, in die insbesondere die in Satz 2 Nr. 1 bis 11 der Regelung genannten Kosten einzustellen sind.

Bei der Überprüfung der den Gebührensätzen zugrunde liegenden Kosten- und Leistungsrechnung hat das Gericht über die einfach-rechtlichen Vorgaben hinaus zu beurteilen, ob den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Gebührenerhebung genügt worden ist. Es hat hierbei den dem Satzungsgeber einzuräumenden Prognose-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu wahren. Soweit Rechtsvorschriften und aus dem Verfassungsrecht abzuleitende Grundsätze des Gebührenrechts nichts anderes ergeben, sind alle Kosten berücksichtigungsfähig, die nach mit beachtlichem Gewicht in der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre vertretenen Lehrmeinungen gerechtfertigt sind, sofern diese jedenfalls teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2016 - 1 B 2.16 - juris Rn. 180 ff., auch zum Folgenden; OVG Münster, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 10. April 2000 - 11 B 61.99 - juris Rn. 2). Dabei werden „Kosten“ definiert als der mit Preisen bewertete Verzehr von Produktionsfaktoren, der durch die betriebliche Leistungserstellung verursacht wird (Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 24. Aufl. 2010, S. 303 und 700).

Aus der Gestaltungs-, Organisations- und Typisierungsbefugnis des Satzungsgebers folgt, dass Fragen der Betriebsführung und deren Wirtschaftlichkeit oder andere fachliche Einschätzungen der gerichtlichen Überprüfung entzogen sind, soweit keine groben Mängel oder offensichtliche Fehleinschätzungen festzustellen sind. Unterschiedliche - jeweils für sich zulässige - Pauschalierungen und grundsätzlich zu akzeptierende Bemessungsgrundlagen, etwa in Bezug auf die Ermittlung von Gebäudeflächen oder des Personalbedarfs, können danach zu unterschiedlichen, jeweils für sich im Rahmen des Zulässigen liegenden Beträgen führen.

In der Kalkulation sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung und die Maßstabseinheiten, auf welche die Gesamtkosten voraussichtlich zu verteilen sind (Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kosten noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Die gerichtliche Überprüfung der Kalkulation kann sich auf eine Plausibilitätskontrolle des Gebührensatzes anhand der dazu vorgelegten Gebührenkalkulation beschränken (sog. Ergebnisrechtsprechung) und muss grundsätzlich nur substantiierten Rügen nachgehen, jedoch keine ungefragte Detailprüfung bzw. Fehlersuche vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 ff. <191 f., 196 f.>, juris Ls. 2. und 3.).

III. Die Gebührensätze werden ermittelt, in dem die prognostizierten Gesamtkosten einer bestimmten Leistung des Rettungsdienstes durch die Anzahl der prognostizierten Inanspruchnahmen dieser Leistung geteilt werden. Bei der Bildung dieses Divisors ist dem Antragsgegner ein erheblicher Prognosefehler unterlaufen.

1. Ausweislich der Gebührenmatrix hat der Antragsgegner bei seiner Kalkulation für das Jahr 2020 insgesamt 2.800 Einsätze des Krankentransportwagens (KTW) prognostiziert, 18.700 Einsätze des Rettungs- bzw. Notarztwagens (RTW/NAW) und 8.000 Einsätze des Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF). Die Summe dieser Einsätze beträgt 29.500 und stimmt im Wesentlichen mit der Anzahl der tatsächlichen Ein-sätze im hierfür herangezogenen Referenzjahr 2018 überein, in dem 29.502 Ein-sätze angefallen sind. Die Verteilung dieser Einsätze auf die einzelnen Rettungsmittel weicht allerdings erheblich von derjenigen im Referenzjahr 2018 und in den Jahren 2016 und 2017 ab. In 2018 fanden nach den Angaben des Antragsgegners 1.728 Einsätze des KTW statt, 19.103 Einsätze des RTW und 8.671 Einsätze des NEF. Im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018 fanden 1.810 Einsätze des KTW statt, 19.420 Einsätze des RTW und 8.668 Einsätze des NEF.

Daran gemessen ist die vom Antragsgegner für das Jahr 2020 gewählte Aufteilung der Gesamtzahl der Einsätze nicht plausibel. Vor allem die Prognose von 2.800 Einsätzen des KTW für das Jahr 2020 findet in den tatsächlichen Verhältnissen der vergangenen Jahre keine Grundlage. Die in der mündlichen Verhandlung hierfür angegebene Begründung, man habe sich auf eine geänderte Alarmierungspraxis der Leitstelle einstellen wollen, die Folge einer beabsichtigten Änderung der Rechtslage in Gestalt einer Einführung eines Notfall-Krankentransportwagens gewesen wäre, rechtfertigt die Prognose nicht. Die RDGS 2019 wurde in der Sitzung des Kreistages vom 23. Oktober 2019 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt muss der Inhalt der nur zwei Tage später verkündeten Novelle der Landesrettungsdienstplanverordnung (LRDPV) durch die Verordnung vom 25. Oktober 2019 (GVBl. II Nr. 89) bereits bekannt gewesen sein, die jedoch die Einführung eines Notfall-Krankentransportwagens nicht vorsah. Der Antragsgegner hat nicht dargetan, dass zu diesem Zeitpunkt sonstige hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine bevorstehende Einführung eines Notfall-Krankentransportwagens bestanden. Tatsächlich wurde die LRDPV erst durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Landesrettungsdienstplanverordnung vom 19. April 2024 (GVBl. II Nr. 24) dahingehend geändert, dass in § 5 Abs. 1 und Abs. 5a die weitere Kategorie des „Notfallkrankenwagens“ eingeführt wurde. Die LRDPV in der Gestalt der Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2019 (LRDPV 2019) sah hingegen in § 5 Abs. 6 weiterhin vor, dass Krankentransportwagen nur im Ausnahmefall, beispielsweise bei einem Massenanfall von erkrankten und verletzten Personen, für den Transport von Notfallpatienten bestimmt sind. Daran hat sich bis heute nichts geändert (siehe § 5 Abs. 6 LRDPV i. d. F. des Gesetzes vom 20. Juni 2024 - GVBl. I Nr. 28 S. 9). Anders als in der aktuellen Satzung vom 18. Dezember 2023 (Amtsblatt des LK-L____ Nr. 44/2023 S. 2) hat der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Satzung eine eigene Gebühr für die Inanspruchnahme eines „Krankentransportwagens für Notfälle (N-KTW)“ nicht vorgesehen.

Hinzukommt, dass die prognostizierte Zunahme der Einsätze des KTW nur teilweise mit der prognostizierten Abnahme der Einsätze des RTW korreliert. Denn während gegenüber 2018 insgesamt eine Zunahme der Einsätze des KTW um 1.072 prognostiziert wurde, hat der Antragsgegner der Kalkulation eine Abnahme der Einsätze des RTW um lediglich 403 Einsätze zugrunde gelegt. Die prognostizierte Verteilung der Einsätze findet ihre Bestätigung auch nicht in der tatsächlichen Entwicklung im Jahr 2020. Zwar mag, wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, aufgrund der Corona-Pandemie die Gesamtzahl der Einsätze zurückgegangen sein. Dass dabei relativ gesehen die Anzahl der Einsätze des KTW gestiegen und diejenige des RTW zurückgegangen ist, hat der Antragsgegner jedoch nicht dargetan.

Die nicht plausibel gemachte Verteilung der Einsatzarten in Abweichung von den Einsätzen in 2018 (und den durchschnittlichen Einsätzen der Jahre 2016 bis 2018) hat erhebliche Auswirkungen auf die jeweilige Gebührenhöhe: Die Verteilung der Basiskosten für den Einsatz eines KTW i. H. v. 945.710 € auf 1.728 Einsätze anstelle von 2.800 Einsätzen hätte eine Gebühr für die Inanspruchnahme des KTW i. H. v. 547,29 € anstelle von 337,80 € zur Folge gehabt, mithin zu einer noch erheblicheren Steigerung der bis zum 31. Oktober 2019 geschuldeten Gebühr für den Einsatz des KTW i. H. v. 158,30 € geführt. Demgegenüber wäre die Gebühr für den Einsatz des RTW von 656,40 € auf 642,47 € gesunken (12.273.091 € : 19.103 Einsätze). Die Gebühr für den Einsatz des NEF wäre von 342,60 € auf 316,03 € gesunken (2.740.312 € : 8.671 Einsätze), diejenige für den Einsatz des Notarztes von 251,00 € auf 236,34 € (2.054.700 € : 8.694 Einsätze).

2. Ohne Grund zur Beanstandung hat der Antragsgegner diejenigen Fehlfahrten und -einsätze nicht im Divisor berücksichtigt, für welche die RDGS 2019 keinen Gebührentatbestand vorsieht.

Gemäß § 4 Abs. 1 LRDPV 2019 sind „Fehlfahrten“ i. S. d. § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 8 BbgRettG 2019 Einsätze, bei denen eine Fahrt zum Einsatzort erfolgt ist, eine Beförderung des Patienten jedoch medizinisch nicht notwendig war oder er vor dem Transport ins Krankenhaus bereits verstorben ist. „Fehleinsätze“ i. S. d. § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 8 BbgRettG 2019 sind gemäß § 4 Abs. 2 LRDPV 2019 Einsätze von Rettungsfahrzeugen, bei denen die den Einsatz verursachende Person am Notfallort nicht angetroffen wurde.

Anders als in den meisten anderen Landkreisen Brandenburgs und abweichend von der Mustersatzung des Landkreistages Brandenburg vom 26. August 2009 (abgedruckt als Anhang 2 in Iwers, Kommentar zum BbgRettG, Stand 2019), sind im Landkreis M____ diejenigen „Fehlfahrten“ i. S. d. § 4 Abs. 1 LRDPV 2019, bei denen der Notfallsanitäter eine Beurteilung des Gesundheitszustandes des Betroffenen vorgenommen hat, gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 3 Punkt 3 RDGS 2019 gebührenpflichtig. Der Antragsgegner berücksichtigt sie, ebenso wie die nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 und § 3 Punkt 4 RDGS 2019 gebührenpflichtigen Fälle missbräuchlicher Inanspruchnahme des Rettungsdienstes, auch im Divisor (vgl. die Anlage AS 13 NEU, in der die Anzahl der Fehlfahrten und -einsätze des KTW, RTW und NEF mit insgesamt 2.608 angegeben ist). Eine Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen zur Übernahme dieser Gebühren besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V nicht (vgl. dessen Urteile vom 2. Juli 2007 - B 1 KR 4/07 R - und vom 6. November 2008 - B 1 KR 38/07 R, jeweils zit. n. juris).

Nicht in den Divisor eingestellt werden vom Antragsgegner die Fälle, in denen kein Gebührentatbestand ausgelöst worden ist, etwa weil ein Betroffener nicht vorgefunden wurde, bereits verstorben war oder Dritte gutgläubig den Rettungsdienst alarmiert haben. Nach seinen Angaben lagen im Referenzjahr 2018 insgesamt 269 solcher Einsätze vor, bei denen der RTW und das NEF insgesamt 5.279 Kilometer zurückgelegt haben sollen (vgl. den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 29. Oktober 2024, S. 1 ff.). Multipliziert mit der Kilometerpauschale von 0,57 € pro Kilometer ergebe sich daraus eine Summe i. H. v. 3.009,03 €. Nur dieser Betrag sei als unmittelbare Kosten auf der Kostenseite in die Gebührenkalkulation für 2020 eingestellt worden.

In Frage gestellt werden diese Angaben des Antragsgegners zur Anzahl der nicht in den Divisor eingestellten nicht abrechnungsfähigen Einsätze durch die von ihm mit demselben Schriftsatz vorgelegte „Alternative Kostenkalkulation“ durch N____. Bei dieser Kalkulation sollen, so der Antragsgegner, „ausnahmslos alle Fahrten in den Divisor eingestellt worden sein“ (Schriftsatz vom 29. Oktober 2024, S. 21). Die „Alternative Kostenkalkulation“ geht jedoch nicht lediglich von insgesamt 29.769 (29.500 + 269), sondern von 31.500 Einsätzen des RTW (20.600), KTW (2.900) und NEF (8.000) aus, während in der KLR 2020 hierfür lediglich 29.500 Einsätze berücksichtigt wurden. Woraus sich diese Zahlen ergeben sollen, lässt die „Alternative Kostenkalkulation“ offen; sie weist die tatsächlichen Einsatzzahlen für das Jahr 2018 nicht aus. Da nach den Angaben des Antragsgegners der KTW im Jahr 2018 keine Fehlfahrt und keinen Fehleinsatz gehabt haben soll, fehlt es an jeglicher Erklärung für die (weitere) Erhöhung der prognostizierten Einsätze dieses Rettungsmittels von 2.800 (siehe hierzu bereits oben zu III.1) auf 2.900 Ein-sätze. Auch die Erhöhung der Prognose der Einsätze der RTW von 18.700 (so die KLR 2020) auf 20.600 kann, sollten die Angaben des Antragsgegners zutreffen, seinen Grund nicht allein in der Berücksichtigung auch der nicht abrechnungsfähigen Fehlfahrten und -einsätze im Divisor haben. Bei den prognostizierten Einsätzen der NEF verhält es sich gegenteilig zu denen des KTW: Obwohl der Antragsgegner hier eine Laufleistung der NEF aufgrund nicht abrechnungsfähiger Fehlfahrten und -einsätze im Jahr 2018 im Umfang von 3.647 km angibt (Schriftsatz vom 29. Oktober 2024, S. 3), bleibt es in der „Alternativen Kostenkalkulation“ für dieses Rettungsmittel bei der Prognose von 8.000 Einsätzen, ohne dass hierfür eine Erklärung gegeben wird. Der Behauptung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung, die „Alternative Kostenkalkulation“ basiere auf einer mit verschiedenen Krankenkassen abgestimmten neuen KLR, haben die Antragstellerinnen widersprochen, und zwar sowohl hinsichtlich des Formats der „Alternativen Kostenkalkulation“ als auch hinsichtlich der in sie eingestellten Zahlen. Wie es zu der Einsatzzahl von 31.500 gekommen ist, vermochte der Antragsgegner nicht anzugeben.

Der Senat legt nach allem mangels Plausibilität der Angaben zu den Einsatzzahlen in der „Alternativen Kostenkalkulation“ seiner Entscheidung die spezifizierten Angaben des Antragsgegners zu den Fehlfahrten und -einsätzen in 2018 zugrunde. Danach hat der Antragsgegner Kosten im Umfang von 3.009,03 € für nicht abrechnungsfähige Fehlfahrten und -einsätze in die Kalkulation für 2020 eingestellt, ohne die Anzahl der diese Kosten verursachenden Einsätze im Divisor zu berücksichtigen. Das ist nicht zu beanstanden:

§ 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 BbgRettG 2019 verlangt, die Kosten für Fehlfahrten und Fehleinsätze in die Gebührenkalkulation einzustellen. Zwar untersagt die Regelung nicht ausdrücklich, die diese Kosten verursachenden Einsätze zugleich im Divisor zu berücksichtigen. Wirksam wird die Berücksichtigung dieser Kosten auf der Kostenseite jedoch nur, wenn die sie verursachenden Einsätze keinen Eingang in den Divisor finden; andernfalls hebt der höhere Divisor die höheren Kosten vollständig auf, worüber Einigkeit zwischen den Beteiligten besteht.

Die Regelung in § 17 Abs. 4 Nr. 8 BbgRettG wurde geschaffen durch das Gesetz über den Rettungsdienst im Landbrandenburg vom 14. Juli 2008 (GVBl. I Nr. 10 S. 185). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu:

„Eine ausdrückliche Einbeziehung der Kosten für Fehlfahrten (Einsätze in der Notfallrettung, wenn eine Fahrt zum Einsatzort erfolgt ist, eine Beförderung jedoch nicht durchgeführt wurde.) in die Kosten- und Leistungsrechnung ist erforderlich, weil es in der Vergangenheit im Land Brandenburg zu Unklarheiten über diesen Bereich gekommen ist. Der Anspruch auf Finanzierung des Einsatzes durch die Kostenträger muss von der Beförderungsleistung abgekoppelt werden. Die Kostenübernahmeverpflichtung muss auf der Grundlage einer ex-ante-Betrachtung vom Einsatzbeginn und der Entscheidung der Leitstelle für die Bereitstellung der rettungsdienstlichen Leistung ausgehen. Eine bloße ex-post-Betrachtung wird dem Zweck des Rettungsdienstes nicht gerecht. Die nachträgliche Beurteilung, der Einsatz sei tatsächlich nicht notwendig gewesen, weil die Patientin/der Patient wegen nur geringfügiger Verletzungen keine medizinische Hilfeleistung benötigt hat oder weil die Patientin/der Patient vor Eintreffen des Rettungsdienstes bereits verstorben ist, kann zu einer nicht gerechtfertigten Belastung der Patientinnen und Patienten führen. Noch wichtiger ist die Überlegung, dass angesichts unsicherer Kostenfolgen für die den Rettungsdienst in Anspruch nehmenden Personen dieser eventuell gar nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung alarmiert wird. Das wäre gesundheits- und sozialpolitisch nicht vertretbar.

Von den Fehlfahrten sind die Fehleinsätze zu unterscheiden. Während es bei einer Fehlfahrt auf Grund nicht vorhandener medizinischer Indikation nicht zu einer Beförderung einer Person kommt, liegt ein Fehleinsatz vor, wenn die den Einsatz verursachende Person am Notfallort nicht anzutreffen ist. Auch ein derartiger Einsatz geht in die Kosten- und Leistungsrechnung ein.“ (LT-Drs. 4/5896 S. 32)

Danach hat der Gesetzgeber beabsichtigt, die Kosten für Fehlfahrten und Fehleinsätze kostenwirksam zu berücksichtigen, die Betroffenen im Falle eines unterbliebenen Transports ins Krankenhaus jedoch nicht einer Gebührenpflicht zu unter werfen, die letztlich von den Krankenkassen nicht übernommen wird (so auch Iwers, LKV 2008, 536, 540). Die Mustersatzung des Landkreistags (a. a. O.) setzt dies um.

Dieser erklärten Absicht des Gesetzgebers ist Rechnung zu tragen, soweit nicht höheres Recht, namentlich das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, die Einstellung sämtlicher Fehlfahrten und Fehleinsätze in den Divisor unter Inkaufnahme der Unwirksamkeit für das Gebührenaufkommen gebietet. Das ist zumindest dann nicht der Fall, wenn der Satzungsgeber - wie hier - Gebührentatbestände für die Beurteilung des Betroffenen durch einen Notfallsanitäter sowie für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Rettungsdienstes schafft und jedenfalls die hierauf entfallenden Einsatzzahlen in den Divisor einstellt, sodass er lediglich diejenigen Kosten, die er unmöglich konkreten Verursachern auferlegen kann, auf die Gesamtheit der Gebührenschuldner umlegt. Da der Brandenburger Gesetzgeber, anders als der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen (siehe das Zweite Gesetz zur Änderung des Rettungsgesetzes NW vom 25. März 2015 [GVBl. Nr. 16 S. 297]; zur damit verfolgten Absicht des Gesetzgebers: LT-Drs. 16/6088 S. 37 zu Nr. 14), dem Satzungsgeber die Erhebung von Gebühren für Fehlfahrten i. S. d. § 4 Abs. 1 LRDPV 2019 nicht ausdrücklich untersagt hat, betrachtet der Senat den über die Mustersatzung hinausgehenden Gebührentatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 3 Punkt 3 RDGS 2019 für die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch den Notfallsanitäter als wirksam.

Die Nichtberücksichtigung dieser Einsätze im Divisor berührt den Grundsatz der Leistungs- und Kostenproportionalität. Danach sind Benutzungsgebühren je nach Art und Umfang der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen bzw. nach der Verursachung von Kosten grundsätzlich so zu bemessen, dass die Gebührenschuldner nicht willkürlich ungleichmäßig belastet werden (vgl. zum Rettungsdienstrecht in NW: OVG für das Land NW, Urteil vom 18. August 1993 - 9 A 2239/91 - juris Rn. 10; ihm für Berlin folgend: Urteil des Senats vom 30. Juni 2016 - 1 B 2.12 - juris Rn. 314 ff.; für Brandenburg vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE - LKV 2003, 180, 183). Der Grundsatz trägt dem Wesensmerkmal der Benutzungsgebühr Rechnung, für eine individuell zurechenbare Leistung eine Gebühr zu entrichten und folgt aus §§ 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 KAG bzw. den entsprechenden Kommunalabgabengesetzen der Länder (so zutreffend Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 9/2024, § 6 KAG NW Rn. 52). In erster Linie betrifft er den Fall der Inanspruchnahme unterschiedlicher Teilleistungsbereiche einer öffentlichen Einrichtung. Der Nutzer eines Teilleistungsbereichs darf nicht mit Kosten belastet werden, die einem anderen Teilleistungsbereich zuzuordnen sind (vgl. etwa für die Leistungsbereiche „Restmüll“ und „Biotonne“ BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 298; OVG für das Land NW, Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 - juris Rn. 10 ff.). Dafür, dass der Antragsgegner die Kosten für nicht gebührenpflichtige Fehlfahrten oder -einsätze eines Rettungsmittels in die Kalkulation der Kosten eines anderen Rettungsmittels eingestellt hat, ist nichts ersichtlich; die kilometergenaue Unterscheidung zwischen Fehlfahrten und -einsätzen der RTW und der NEF spricht dagegen.

Soweit der Grundsatz der Leistungs- und Kostenproportionalität in § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG angelegt ist, trifft § 17 Abs. 4 BbgRettG als spezielleres Gesetz eine hiervon abweichende Regelung. Soweit er darüber hinaus als landesrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen ist, folgt daraus kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungs- und Kostenproportionalität. Auch insoweit verbietet der Gleichheitssatz eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, soweit sie sachlich nicht gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000, a. a. O. S. 301). Einzelne Gebührenschuldner dürfen mithin nicht ohne sachlichen Grund im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden; ebenso wenig dürfen bestimmte Nutzer ohne Sachgrund von der Gebührenpflicht ausgenommen werden.

Der Antragsgegner kann sich auf einen Sachgrund in diesem Sinne berufen: Dem Rettungsdienst ist immanent, dass das Rettungsmittel quasi auf Zuruf in Gang gesetzt wird. Dies kommt allen Nutzern des Rettungsdienstes zugute, denn sie müssen für die Inanspruchnahme der Hilfe keine Vorleistung oder Sicherheit erbringen. Fehlfahrten i. S. d. § 4 Abs. 1 LRDPV 2019 sind im Grunde „erwünscht“, denn sie sind Folge der qualifizierteren Besetzung der Rettungswagen mit inzwischen gut ausgebildeten Notfallsanitätern, deren Einsatz den Transport des Betroffenen in das Krankenhaus soweit möglich erübrigen soll. Davon profitieren nicht zuletzt die Krankenkassen, denn ihnen bleiben die Kosten einer ambulanten oder gar stationären Krankenhausbehandlung erspart. Da der Antragsgegner - anders als andere Landkreise Brandenburgs - hierfür einen eigenen Gebührentatbestand geschaffen hat, stellt sich indes im hiesigen Verfahren nicht die Frage, ob er berechtigt wäre, die hierauf entfallenden Kosten in die Kalkulation einzustellen, ohne die entsprechenden Fallzahlen im Divisor zu berücksichtigen.

Der Antragsgegner beschränkt sich darauf, die Kosten der wenigen nicht abrechenbaren Fälle, in denen etwa ein Fehlalarm vorliegt, ein Gebührenschuldner nicht ermittelt werden kann, weil er vor Ort nicht (lebend) angetroffen wird oder in denen ein gutgläubig agierender Dritter nicht mit Kosten belastet werden soll, auf die Gesamtheit der ermittelbaren Gebührenschuldner umzulegen. Auch das Auftreten dieser Fälle ist Folge der bewusst niedrigschwelligen Erreichbarkeit der Leistungen des Rettungsdienstes und sachlich gerechtfertigt. Eine vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr zu rechtfertigende Verletzung der Leistungs- und Kostenproportionalität liegt nicht vor. Zutreffend weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kosten des jeweiligen konkreten Einsatzes ohnehin vom Ausmaß der medizinischen Bedürftigkeit des Betroffenen abhängen, daher sehr stark variieren und nur pauschalierend bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden können, ohne dass die Antragstellerinnen daran Anstoß nehmen.

Auch der ebenfalls aus dem Prinzip der Leistungs- und Kostenproportionalität abgeleitete Grundsatz der Typengerechtigkeit (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 31. August 2021 - 1 B 1.17 - juris Rn. 33 sowie Brüning, a. a. O. § 6 Rn. 49a) zwingt nicht dazu, die nicht gebührenpflichtigen Fehlfahrten und -einsätze in den Divisor aufzunehmen. Er betrifft in der Regel Fälle, in denen eine bestimmte kleinere Gruppe von Gebührenpflichtigen trotz bestimmter vom Typus abweichender Merkmale mit der Mehrheit der Gebührenschuldner gleichbehandelt wird und räumt dem Normgeber im Gebührenrecht in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot eine gewisse Gestaltungsfreiheit ein, beschränkt diese aber auch. Danach ist es dem Normgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen - und damit einhergehende „Ungerechtigkeiten“ - außer Betracht bleiben (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dabei stellt das Auftreten abweichender Einzelfälle die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG, a. a. O.), die Intensität der auftretenden „Ungerechtigkeiten“ nicht zu intensiv ist und tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, die in Kauf genommenen Härten zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 31. August 2021 -a. a. O. Rn. 33).

Vorliegend befreit der Antragsgegner weniger als 1% der potentiellen Gebührenschuldner von einer Gebührenpflicht und unterschreitet die Grenze von 10% deutlich. Die daraus resultierende Mehrbelastung der Gebührenschuldner ist nicht sonderlich hoch, selbst wenn man, anders als der Antragsgegner, nicht lediglich die Kosten für die bei nicht gebührenpflichtigen Einsätzen gefahrenen Kilometer, sondern auch die darauf entfallenden Personal- und kalkulatorischen Kosten (mit-)berücksichtigen würde. Die nichtgebührenpflichtigen Einsätze erfordern keine intensive medizinische Betreuung vor Ort und verursachen auch deshalb regelmäßig deutlich geringere Kosten als Fälle, in denen eine solche erforderlich ist. Auch das Erfordernis der tatsächlichen Schwierigkeit einer gebotenen Gleichbehandlung ist erfüllt. Wird am Einsatzort ein Betroffener nicht angetroffen, kann ein Gebührenschuldner nicht ermittelt werden. Auch hinsichtlich der gutgläubig verursachten Fehlalarme dürfte eine Belastung der Alarmierenden oftmals bereits tatsächlich schwierig sein; jedenfalls ist es sachlich gerechtfertigt, diese Gruppe von einer Gebührenpflicht auszunehmen, weil andernfalls die Bereitschaft zur Hilfeleistung mittels Alarmierung des Rettungsdienstes abnehmen dürfte.

Auch das Äquivalenzprinzip ist nicht verletzt. Es leitet sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und aus Art. 3 Abs. 1 GG ab und besagt, dass die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger der öffentlichen Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf; es ist indes nur verletzt bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 - juris Rn. 34 ff.; ferner Brüning, a. a. O. § 6 Rn. 49b). Die Belastung der Gebührenschuldner mit den Mehrkosten nicht gebührenpflichtiger Einsätze im hier nur sehr geringen Umfang führt nicht zu einer gröblichen Störung des Austauschverhältnisses, zumal die Aufrechterhaltung eines sehr niedrigschwelligen Rettungsdienstes für sämtliche seiner Nutzer regelmäßig von hohem Wert ist.

Das Kostendeckungsgebot in Gestalt des Kostenüberschreitungsverbots bezieht sich nicht auf die Kosten des einzelnen Einsatzes, sondern auf die Gesamtkosten des Rettungsdienstes. Die Berücksichtigung der Kosten nicht gebührenpflichtiger Fehlfahrten und -einsätze nur auf der Kostenseite, nicht auch im Divisor, führt nicht zu einer kalkulierten Kostenüberdeckung, sondern verhindert lediglich die ansonsten zwangsläufig eintretende Kostenunterdeckung. Davon abgesehen hat das Kostenüberschreitungsverbot für sich keinen Verfassungsrang (BVerfG, a. a. O.; Brüning, a. a. O. § 6 Rn. 24) und zwingt bereits deshalb nicht zu einer Auslegung des § 17 Abs. 4 BbgRettG 2019, die dem erklärten Willen des Gesetzgebers widersprechen würde.

Schließlich verletzt das Vorgehen des Antragsgegners auch nicht Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht (zu diesem Aspekt Iwers, LKV 2009, 542, 546). Die Antragstellerinnen rügen die Nichtberücksichtigung der nicht gebührenpflichtigen Fehlfahrten und -einsätze im Divisor auch deshalb, weil die Krankenkassen dadurch mit Kosten belastet würden, die sie ihren Mitgliedern nach § 60 Abs. 2 Nr. 5 SGB V nicht schulden, weil ein Transport des Patienten ins Krankenhaus in diesen Fällen nicht stattfand. Dennoch verstößt die Praxis des Antragsgegner nicht gegen Bundesrecht. Die Gesetzgebungskompetenz für das Rettungswesen als Bestandteil der Gefahrenabwehr liegt bei den Ländern. Dies umfasst auch die Kompetenz zum Erlass der Gebührenregelungen. Dieser Regelungsbereich ist von demjenigen der Gesetzlichen Krankenversicherung zu trennen. Auch wenn die Krankenkassen mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 SGB V derzeit nicht dazu befugt sein dürften, den Gebührenanteil, der auf der Nichtberücksichtigung der Fehlfahrten und -einsätze im Divisor beruht, von ihrer Leistungspflicht auszunehmen, stünde es dem Bundesgesetzgeber frei, eine Regelung hierfür zu schaffen und seine Leistungspflicht weiter einzuschränken (zur gegenteiligen Absicht des Gesetzgebers, die Leistungspflicht der Krankenkassen auf Fehlfahrten i. S. d. § 4 Abs. 1 LRDPV auszuweiten, siehe BR-Drs. 379/24 S. 21 f. sowie BT-Drs. 20/13166 S. 82).

IV. 1. Die streitgegenständliche Satzung ist auch deshalb unwirksam, weil in die KLR 2020 kalkulatorische Kosten für die Abschreibung von Rettungsfahrzeugen i. H. v. 809.200 € eingestellt worden sind, ohne dass die Berechtigung dieser Kosten vom Antragsgegner plausibel gemacht werden konnten, der hierfür die Darlegungslast trägt (zu letzterem vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 1 BbgRettG 2019 sind in die KLR auch investive Kosten für den Auf- und Ausbau sowie die Aufrechterhaltung der Rettungsdienstinfrastruktur einzustellen. Soweit das BbgRettG 2019 keine speziellere Regelung enthält, findet das Kommunalabgabengesetz Anwendung (vgl. Iwers, Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz, Kommentar, Stand: 9/2019, § 17 Anm. 1), hier in der zum 1. November 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: KAG 2019). Dessen Änderungen u. a. der Abschreibungsregelungen durch das Gesetz vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 31) waren bei der Gebührenkalkulation im Jahr 2019 noch nicht zu beachten.

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KAG 2019 sind Abschreibungen nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig, also linear, zu bemessen und auf der Grundlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berechnen. Rechtsverbindliche Regelungen für die Bestimmung der voraussichtlichen Nutzungsdauer existieren nicht. Die Bestimmung der mutmaßlichen Nutzungsdauer hat anhand sachlicher Kriterien zu erfolgen; fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, ist eine Ausrichtung an den für das Steuerrecht herausgegebenen AfA-Tabellen möglich (so zutr. Brüning, a. a. O. § 6 Rn. 145 m. w. N.).

a) Der Antragsgegner trägt vor, er habe in der Vergangenheit RTW und NEF über vier Jahre abgeschrieben und schreibe sie nunmehr über drei Jahre ab. Die frühere Praxis habe dazu geführt, dass eine Reservevorhaltung entsprechend § 5 Abs. 9 Satz 5 LRDPV 2019 nicht mehr habe gewährleistet werden können, wonach als Reservefahrzeuge Fahrzeuge zu nutzen sind, bei denen die „gewöhnliche“ Nutzungsdauer überschritten ist. Tatsächlich nutze er die RTW und NEF in einem rollierenden Poolsystem und unterscheide nicht zwischen aktiven und Reservefahrzeugen, wodurch die Fahrzeuge gleichmäßiger abgenutzt würden.

Den Antragstellerinnen ist darin beizupflichten, dass § 5 Abs. 9 LRDPV 2019 einen von § 6 Abs. 2 KAG 2019 zu unterscheidenden Regelungsgegenstand hat und aufgrund der Normenhierarchie nicht geeignet ist, die „mutmaßliche“ Nutzungsdauer des Anlageguts Rettungsfahrzeug i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG 2019 zu definieren. Diese Regelung stellt allein auf die mutmaßliche Nutzungsdauer ab und unterscheidet nicht zwischen der Abnutzung der Fahrzeuge im „gewöhnlichen“ Betrieb und im Reservebetrieb. Auch der Antragsgegner nimmt eine solche Unterscheidung zwischen RTW und NEF im aktiven Gebrauch und in der Reservehaltung tatsächlich nicht vor.

b) Der vom Antragsgegner gewählte Abschreibungszeitraum von lediglich drei Jahren lässt sich nicht auf entsprechende Empfehlungen fachkundiger Stellen stützen. Der Bewertungsleitfaden Brandenburg des Ministeriums des Innern vom 23. September 2009 (Anl. AS 15) sieht für „Rettungstransportwagen“ eine Nutzungsdauer von fünf Jahren vor, die AfA-Tabelle des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für nach dem 31. Dezember 2000 angeschaffte Rettungsfahrzeuge und Krankentransportfahrzeuge eine solche von sechs Jahren. Die Abschreibungstabelle für die Gemeinden Thüringens sieht für Rettungsfahrzeuge einen Nutzungszeitraum von sechs Jahren vor (Anl. AS 17), desgleichen diejenige für Rheinland-Pfalz (Anl. AS 18), während diejenige von Mecklenburg-Vorpommern sieben Jahre für angemessen hält (Anl. AS 19).

c) Zudem konnte der Antragsgegner - trotz der gerichtlichen Auflagen vom 16. und 18. Oktober sowie vom 6. November 2024 - nicht plausibel machen, dass er die Rettungsfahrzeuge tatsächlich regelmäßig nur drei Jahre lang nutzt und dann gegen Ersatzfahrzeuge austauscht. Die in seinem Schriftsatz vom 29. Oktober 2024 (S. 4) angegebenen Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkte für die Rettungsfahrzeuge lassen auf eine regelmäßig deutlich längere Nutzungsdauer als drei Jahre schließen. Seine Angabe in der mündlichen Verhandlung, die Veräußerung finde mitunter erst einige Zeit nach der Aussonderung der Fahrzeuge statt, ist ohne Substanz geblieben und vermochte die tatsächliche Nutzungsdauer der Fahrzeuge von lediglich drei Jahren nicht zu belegen.

Eine Weiternutzung der nach drei Jahren vollständig abgeschriebenen Fahrzeuge führt zu einer Abschreibung unter Null. Denn der Antragsgegner hat die in die KLR 2020 eingestellten Abschreibungsbeträge für die einzelnen „Rettungswachen“ ermittelt, indem er die Abschreibungsbeträge für die einzelnen, den jeweiligen Rettungswachen zugeordneten Fahrzeuge des Referenzjahres 2018 addiert und (mit geringen Aufschlägen) für das Jahr 2020 fortgeschrieben hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Fahrzeuge über das gesamte Jahr abgeschrieben wurden oder über nur bestimmte Monate. Dieses Vorgehen würde nur dann nicht zu einer Abschreibung unter Null führen, wenn der Antragsgegner die Fahrzeuge, die bis zum Inkrafttreten der RDGS 2019 am 1. November 2019 vollständig abgeschrieben waren, tatsächlich danach nicht mehr genutzt und zu mindestens gleich hohen Kosten jeweils ein Folgefahrzeug angeschafft und in Dienst gestellt hätte. Dafür geben die Angaben des Antragsgegners nichts her. Da § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG 2019 eine lineare Abschreibung (ausschließlich) der Anschaffungs- und Herstellungskosten (allein) anhand der mutmaßlichen Nutzungsdauer vorschreibt, ist eine darüberhinausgehende Abschreibung unter Null in Brandenburg unzulässig (vgl. zum entsprechenden Recht in NW Brüning, a. a. O. § 6 Rn. 135 m. w. N. zur Rspr. des OVG für das Land NW; vgl. zum Recht in Berlin demgegenüber Senatsurteil vom 30. Juni 2016 - 1 B 2.12 - juris Rn. 206 ff.). Selbst wenn man eine Abschreibung unter Null auch in Brandenburg für zulässig erachten wollte, wäre der Abschreibungsbetrag anhand der längeren als dreijährigen Nutzungsdauer zu berechnen und dürfte zudem zur Vermeidung einer unzulässigen Gewinnerwirtschaftung in der Summe jedenfalls nicht den aktuellen Wiederbeschaffungswert des jeweiligen Fahrzeugs überschreiten (siehe hierzu Rn. 204 und 212 des soeben genannten Senatsurteils). So verfährt der Antragsgegner jedoch nicht, sondern schreibt trotz fortgeführter Nutzung weiterhin anhand einer angenommenen Nutzungsdauer von drei Jahren ab.

d) Des Weiteren verletzt der vom Antragsgegner gewählte Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Abschreibung bereits mit der Anschaffung des Trägerfahrzeugs den Grundsatz der Periodengerechtigkeit. Zwar ist ihm einzuräumen, dass bereits hiermit betriebswirtschaftlich ein Werteverzehr eintritt. Für das Gebührenrecht maßgeblich ist jedoch der Werteverzehr durch den jeweiligen Gebührenschuldner. Dieser tritt erst ein, wenn ihm das Anlagegut zur Verfügung steht und von ihm genutzt werden kann (vgl. entsprechend zu „Anlagen im Bau“ zutreffend Brüning, a. a. O. § 6 Rn. 133d). Zwischen der Anschaffung des Trägerfahrzeugs und der tatsächlichen Indienststellung kann, wie der Antragsgegner eingeräumt hat und sich auch aus den von ihm mit Schriftsatz vom 11. November 2024 vorgelegten Aufstellungen ergibt, ein Zeitraum von mehreren Monaten liegen.

Die Abschreibung über einen Zeitraum von drei Jahren bereits mit der Anschaffung des Trägerfahrzeugs beginnen zu lassen, führt zudem in den Fällen der erforderlichen Ausrüstung des Fahrzeugs mit einem Koffer dazu, dass der angenommene Nutzungszeitraum bereits abgelaufen ist, bevor das Fahrzeug tatsächlich drei Jahre im Einsatz war. Begründet der Antragsgegner die Wahl eines Abschreibungszeitraums von lediglich drei Jahren mit der (angeblich zunehmend geringeren) Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs, kann dieser Aspekt erst Bedeutung erlangen, wenn es für den Rettungsdienst tatsächlich eingesetzt wird; ein Verschleiß tritt während der Ausrüstung mit dem Koffer nicht ein. Auch dies legt nahe, dass tatsächlich eine Nutzung der gesondert ausgerüsteten Fahrzeuge für mehr als drei Jahre seit der Anschaffung des Trägerfahrzeugs stattfindet und insofern, wie dargelegt, wiederum eine Abschreibung unter Null erfolgt.

e) Nicht mit dem Gebot der Periodengerechtigkeit in Einklang zu bringen ist auch der Verzicht des Antragsgegners auf eine getrennte Abschreibung von Trägerfahrzeugen und Wechselkoffer. Letztere haben eine längere Nutzungsdauer, weshalb nach Angaben des Antragsgegners bis zu dreimal ein Umsatz auf ein neues Trägerfahrzeug stattfindet. Werden die Wechselkoffer gemeinsam mit dem Trägerfahrzeug abgeschrieben, müssen die Gebührenschuldner während dieses Abschreibungszeitraums eine höhere Gebühr entrichten als sie bei einer getrennten Abschreibung von Fahrzeug und Aufbau zahlen müssten, da für letztere ein bis zu dreimal längerer Nutzungszeitraum in Ansatz zu bringen wäre. Nach den Angaben des Antragsgegners verursacht die Anschaffung des Wechselkoffers erhebliche Kosten, mitunter deutlich höhere als die Anschaffung des Trägerfahrzeugs. Der Verzicht auf eine gesonderte Abschreibung der Koffer unterfällt daher nicht mehr dem Prognose- und Beurteilungsspielraum des Antragsgegners. Die Kosten für die Aufarbeitung der Koffer sowie diejenigen für die Umsetzung auf ein neues Trägerfahrzeug können hingegen diesem zugeschlagen werden, da sie mit jeder erneuten Ausstattung eines Trägerfahrzeugs anfallen und nur für die Dauer seiner Nutzung von Wert sind.

f) Der Antragsgegner hat eingeräumt, für den RTW mit dem Kennzeichen RD 113 an der Rettungswache O____ 6.472 € zu viel abgeschrieben zu haben. Bereits dies führe zu einer Reduzierung der (vom Antragsgegner veranschlagten) Gesamtkosten um 0,0343%.

2. Nicht durchzudringen vermögen die Antragstellerinnen mit ihrem Einwand, der Antragsgegner habe bei seiner Kalkulation die voraussichtliche Nutzungsdauer der Gebäude mit 33 Jahren zu kurz prognostiziert, es sei eine Nutzungsdauer von 80 Jahren in Ansatz zu bringen.

Die Antragstellerinnen berufen sich hierfür auf den bereits genannten Bewertungsleitfaden Brandenburg vom 23. September 2009. Dieser sieht eine Nutzungsdauer von Gebäuden massiver Bauweise und insbesondere auch von Rettungswachen (Ziffer 3.1.2.2 der Anlage) von 80 Jahren vor. Der Antragsgegner weist allerdings zutreffend auf Ziffer 2.5 des Leitfadens hin, wonach die Nutzungsdauer

„auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstandes zu bestimmen ist. Liegen Erfahrungswerte nicht vor, soll als Richtwert von den in Anlage 10 ausgewiesenen Nutzungsdauern ausgegangen werden. Ergänzend kann auch auf die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebene „AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter“ zurückgegriffen werden.“

Ein Rückgriff auf die AfA-Tabellen des BMF wird auch in der Literatur für vertretbar gehalten (vgl. Brüning, a. a. O. § 6 Rn. 145; Vetter/Schönenbroicher/Pommer, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, Rn. 295 m. w. N.; wohl auch Pötsch, Die Kalkulation von Rettungsdienst- und Leitstellengebühren mit Satzungsaufstellung, 1. Aufl. 2019, S. 129; ebenso wohl auch Liedke, in: Becker u.a., KAG für das Land Bbg, Stand 7/2024, § 6 Rn. 491).

Der Antragsgegner hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und meint, seine Gebäude seien mit denjenigen massiven Gebäuden vergleichbar, deren Nutzungsdauer in der AfA-Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen (Anl. AS 16) mit 33 Jahren angegeben sei, nämlich Silobauten aus Beton (Ziffer 1.9.1), Schornsteine aus Mauerwerk oder Beton (Ziffer 1.10.1), Brücken aus Stahl oder Beton (Ziffer 2.2.1) und Drainagen aus Beton oder Mauerwerk (Ziffer 2.7.2.1). Diese Bauwerke sind indes im Hinblick auf die an sie zu stellenden Anforderungen mit Rettungswachen nicht ohne Weiteres vergleichbar. „Gebäude“ als solche weist die AfA-Tabelle nicht aus. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis, denn die Abschreibung von Gebäuden ist in § 7 Abs. 4 EStG gesetzlich geregelt. Satz 1 Nr. 1 dieser Bestimmung sieht bei Gebäuden, die zum Betriebsvermögen gehören und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, eine Abschreibung im Umfang von 3% vor, was einer Abschreibungsdauer von 33 1/3 Jahren entspricht.

Hieran darf sich der Antragsgegner orientieren, ohne den ihm insoweit einzuräumenden Prognose- und Beurteilungsspielraum zu überschreiten. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Gebäudehülle massiver Bauwerke, abgesehen vom Dach, regelmäßig eine längere als 33-jährige Nutzungsdauer aufweisen dürfte. Der Antragsgegner hat jedoch am Beispiel der Rettungswache Q____ substantiiert aufgezeigt, dass eine grundlegende Ertüchtigung der technischen Ausstattung einer Rettungswache, gegebenenfalls auch die Neugestaltung ihrer Räumlichkeiten, nach etwa 30 bis 35 Jahren erforderlich sein dürfte. Die Kosten hierfür entsprechen ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Aufstellung des Architekturbüros T____ (Anlage AG 6) nahezu den Kosten eines Neubaus der Rettungswache. Dem Antragsgegner ist zuzugeben, dass er bei einer Abschreibung der Gebäude über den Zeitraum von 80 Jahren keine Möglichkeit hat, die für eine grundlegende Ertüchtigung der Gebäude bereits nach etwa 30 bis 35 Jahren erforderlichen Mittel rechtzeitig zu erwirtschaften.

Aufwendungen in einer solchen Höhe als bloßen Erhaltungsaufwand einzuordnen und als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe geltend zu machen, wie die Antragstellerinnen vorschlagen, würde dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit in weitaus geringerem Umfang gerecht werden als die vom Antragsgegner gewählte Abschreibungsdauer. Sie als Herstellungskosten zu qualifizieren, dem Buchwert des Gebäudes zuzuschlagen und für den Rest der achtzigjährigen Abschreibungsdauer abzuschreiben, hätte zur Folge, dass die Nutzer des Rettungsdienstes vor der Modernisierung nur einen Teil des ihnen zuzuschreibenden Werteverzehrs ausgleichen mussten, die Nutzer nach der Modernisierung hingegen für einen Werteverzehr aufkommen müssten, den sie nicht verursacht haben, weil beispielsweise die frühere, noch nicht vollständig abgeschriebene Heizungsanlage gar nicht mehr vorhanden ist. Auch das wird dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit nicht vollständig gerecht.

Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Antragsgegner gewählte, an das Steuerrecht angelehnte Abschreibungsdauer von 33 Jahren jedenfalls betriebswirtschaftlich vertretbar und ist daher von seinem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum noch gedeckt.

V. Zu Unrecht rügen die Antragstellerinnen unverhältnismäßig hohe Verwaltungspersonalkosten als Verletzung des in § 17 Abs. 2 Satz 2 BbgRettG 2019 normierten Gebots sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung. Nach dieser Regelung ist Grundlage für die Ermittlung der Benutzungsgebühren eine an einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung. In diesem Rahmen können gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 9 BbgRettG 2019 auch Verwaltungs- und Querschnittskosten in die Rechnung eingestellt werden.

Die Antragstellerinnen meinen, die für das Verwaltungspersonal und als Querschnittsamtskosten in Ansatz gebrachten Kosten verstießen gegen das Prinzip der Erforderlichkeit. Zur Begründung dafür stellen sie eine Gegenrechnung nach Maßgabe des „niedersächsischen Geldmengenmodells“ auf, woraus sich ergebe, dass die in der KLR 2020 angesetzten Kosten um 98.785,95 € zu hoch seien. Das greift nicht durch.

Dahinstehen kann, inwieweit das Prinzip der Erforderlichkeit der mittels Gebühren umzulegenden Kosten verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. hierzu im Einzelnen Schulte/Wiesemann/Brüning, KAG NRW, Stand 3/2004 und 9/2023, § 6 Rn. 70 ff.), insbesondere, ob es lediglich aus dem Äquivalenzprinzip resultiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 9 BN 3.03 - juris Rn. 13), welches erst bei einem groben Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung verletzt ist, oder ob es als besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bereits dann verletzt ist, wenn beim Ansatz der Kosten nicht auf den geringstmöglichen Mitteleinsatz geachtet worden ist (so wohl Brüning, a. a. O.). Denn zum einen macht § 17 Abs. 2 Satz 2 BbgRettG 2019 bereits einfach-rechtlich die sparsame und wirtschaftliche Betriebsführung ausdrücklich zur Voraussetzung der Ansatzfähigkeit der Kosten. Zum anderen besteht Einigkeit darüber, dass dem Gebührenschuldner auch bei einer Ableitung des Erforderlichkeitsprinzips aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist, der erst überschritten ist, wenn die Entscheidung über den Kostenansatz „jede Beziehung zum Wirtschaftlichkeitsgebot vermissen lässt“ (Brüning, a. a. O. Rn. 71) bzw. der Kostenansatz sachlich schlechthin unvertretbar ist (so etwa Faiß, in: Faiß/Klee/Schöneweiß, KAG BW, Stand 4/2019, § 14 Rn. 7 mit Hinweis auf die soeben zitierte Entscheidung des BVerwG, abrufbar bei juris). Dass der Antragsgegner mit den in Ansatz gebrachten Verwaltungspersonal- und Querschnittsamtskosten diese Grenze überschritten hat, zeigen die Antragstellerinnen nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Wie bereits dargelegt, dürfen alle nach betriebswirtschaftlicher Lehre und Praxis vertretbaren Kosten berücksichtigt werden (siehe hierzu im Einzelnen oben zu B II.). Daraus folgt, dass die vom Antragsgegner angesetzten Verwaltungskosten nicht bereits deshalb unverhältnismäßig hoch sind, weil sie die nach dem - auf fiktive Kosten abstellenden - niedersächsischen Geldmengenmodell berechneten Kosten übersteigen. Auch wenn andere Landkreise oder Städte in Brandenburg inzwischen nach diesem Modell verfahren sollten, folgt daraus nicht, dass auch der Antragsgegner dieses Modell seiner Kalkulation zugrunde legen müsste.

Zwar ist den Antragstellerinnen darin beizupflichten, dass für das Land Brandenburg kein alternatives theoretisches betriebswirtschaftliches Modell besteht, anhand dessen man die Wirtschaftlichkeit der angesetzten Kosten abstrakt messen könnte. Dass die Leistungserbringerin Personal (auch) in ihrer Verwaltung beschäftigen und entlohnen muss, steht jedoch außer Frage. Die Antragstellerinnen zeigen nicht auf, dass die Leistungserbringerin in sachlich schlechthin unvertretbarem Umfang solches Personal beschäftigt oder dieses in solcher Weise zu hoch entlohnt.

1. Der Antragsgegner hat Verwaltungspersonalkosten der Leistungserbringerin i. H. v. 1.057.600 € in die KLR 2020 eingestellt.

Wesentlicher Bestandteil dieser Kosten sind die Kosten für die Beschäftigung eines IT-Systemadministrators i. H. v. insgesamt 71.341,90 € (58.428,82 € zzgl. Arbeitgeberanteil an den SV-Beiträgen i. H. v. 10.768,74 € zzgl. ZVK Beitrag i. H. v. 2.144,34 €). Dass die Einstufung dieses Mitarbeiters in die Entgeldgruppe 11 Stufe 4 TvÖD-VKA unvertretbar hoch ist, behaupten die Antragstellerinnen nicht. Ihr Vorwurf, der Antragsgegner setze die Kosten für den Systemadministrator doppelt an, indem er sie auch unter C. Gesamt Verwaltung zu Position 65600 mit 72.000 € berücksichtige, trifft nicht zu. Die Kosten für die Beschäftigung des IT-Systemadministrators finden allein bei den Verwaltungspersonalkosten Berücksichtigung. Der in „A. Gesamtnachweis“ der KLR 2020 zu Position 65600 angesetzte Betrag von 73.700 € setzt sich zusammen aus den Kosten der „Wartung EDV“ der Verwaltung i. H. v. 72.000 € (siehe unter C. Gesamt Verwaltung der KLR 2020) und denjenigen der Rettungswachen i. H. v. 1.700 € (siehe unter E. Gesamt Rettungswachen der KLR 2020). Der Antragsgegner hat im Einzelnen aufgelistet, woraus sich die Kosten für die „Wartung EDV“ ergeben (siehe Anlage AG 17). Die Kosten für den Systemadministrator gehören nicht dazu.

Der Antragsgegner hat plausibel dargelegt, warum die Beschäftigung eines IT-Systemadministrators über die für einzelne Komponenten der Informationstechnologie bestehenden Wartungsverträge hinaus erforderlich ist. Dieser betreue 30 Tablets und 37 Arbeitsplatzcomputer. Der bis 2014 eingesetzte externe IT-Dienstleister sei nicht mehr dazu in der Lage gewesen, die komplexe IT-Struktur des Rettungsdienstes verlässlich zu betreuen. Bei einem Verzicht auf den betriebseigenen Administrator fielen externe Kosten in mindestens gleicher Höhe an. Ohne dass der Senat diesen Angaben im Einzelnen nachzugehen brauchte - sie wurden auch von den Antragstellerinnen nicht substantiiert in Frage gestellt - liegt es auf der Hand, dass der Rettungsdienst auf eine stets funktionsbereite IT-Unterstützung angewiesen ist. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die Anbieter einzelner Komponenten zwar deren jeweilige Wartung anbieten, nicht jedoch das verlässliche Funktionieren des gesamten Systems gewährleisten können. Auch die Heranziehung komponentenübergreifenden externen Sachverstands wäre mit erheblichen Kosten verbunden; zudem wäre nicht gewährleistet, dass solcher verlässlich rechtzeitig verfügbar ist.

Die Beschäftigung eines Systemadministrators erscheint nach allem trotz der daneben bestehenden EDV-Wartungskosten von dem Prognose- und Bewertungsspielraum des Rettungsdienstträgers (hierzu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 ff.) umfasst.

Sind die Kosten für die Beschäftigung eines IT-Administrators als vertretbar anzusehen, reduzieren sich - bei Anerkennung der Kosten für den Betrieb der Wäscherei und für die Ärztliche Leitung auch durch die Antragstellerinnen - die vermeintlich überhöhten Kosten einschließlich der Querschnittsamtskosten im Vergleich zur von den Antragstellerinnen vorgenommenen Berechnung anhand des Niedersächsischen Geldmengenmodells auf 27.444,05 € (98.785,95 € - 71.341,90 €). Allerdings haben die Antragstellerinnen bei der Berechnung der fiktiven Kosten nicht berücksichtigt, dass nach dem Niedersächsischen Geldmengenmodell als (fiktive) Kosten des Trägers des Rettungsdienstes nicht lediglich 136.831,20 € einzustellen gewesen wären (siehe hierzu die Anlage AS 25 S. 16 und die Anlage AS 26), sondern für Sach- und Investive Kosten des Trägers zusätzlich ein Betrag i. H. v. 20% dieser Kosten (siehe Anlage AS 25 S. 18 oben), mithin der Betrag von 27.366,24 €, woraus sich einzusetzende Gesamtkosten des „Trägers RD“ i. H. v. 164.197,44 € ergeben. Damit erhöht sich die Summe der fiktiven Kosten von 858.120,05 € auf 885.486,29 €.

Berücksichtigt haben die Antragstellerinnen diesen Zuschlag um 20% lediglich bei den „Querschnittsamtskosten Träger RD“: hier haben sie von dem Betrag i. H. v. 97.000 € 20% in Abzug gebracht und lediglich 77.600 € berechnet (siehe Anlage AS 23 NEU). Tatsächlich wäre hier der Betrag i. H. v. 84.500 € anzusetzen gewesen. Denn die Kosten der Rettungswachen, also auch deren Querschnittsamtkosten i. H. v. 12.500 € (hierzu sogleich), sind bei der Berechnung nach dem Niedersächsischen Geldmengenmodell außen vor zu lassen (siehe S. 13 zu Punkt 4.1 der Anlage AS 25). Den fiktiven Kosten i. H. v. 885.486,29 € wären mithin Kosten i. H. v. (1.057.600 + 84.500 =) 1.142,100 € gegenüberzustellen, woraus sich „Kosten über Soll“ i. H. v. 256.613,71 € ergeben. Bringt man hiervon (fiktive) Kosten für die Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes i. H. v. 93.294 € (siehe Anlage AS 26) und Kosten für die Wäscherei i. H. v. 85.000 € in Abzug, gelangt man zu „Kosten über Soll lt. KLR“ i. H. v. 78.319,71 €. Unter Abzug der Kosten für den IT-Systemadministrator i. H. v. 71.341,90 € bleibt eine Differenz i. H. v. 6.977,81 €. Von einer schlechthin nicht mehr vertretbaren Kostenüberschreitung kann hinsichtlich dieses Betrages nicht die Rede sein.

Substantiierte Einwendungen gegen die jeweilige Eingruppierung einzelner Mitarbeiter der Verwaltung der Leistungserbringerin erheben die Antragstellerinnen nicht. Dass bei der Eingruppierung auch dem Verantwortungsbereich der jeweiligen Mitarbeiter Rechnung getragen wird, ist angesichts des einzuräumenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden.

2. Die in die KLR 2020 eingestellten Querschnittsamtskosten i. H. v. 97.000 € setzen sich zusammen aus solchen der Verwaltung i. H. v. 84.500 € und solchen der Rettungswachen i. H. v. 12.500 €, die sich wiederum zusammensetzen aus Kosten für die Vermittlung von Notärzten durch die Notarztbörse (4.000 €), Dolmetscherkosten (2.000 €) und Kosten für das Projekt Gemeindenotfallsanitäter (6.500 €). Abgesehen von dieser letzten Position, die gesondert zu behandeln ist (siehe unter IX.), stellen die Antragstellerinnen die Querschnittsamtskosten der Rettungswachen nicht in Frage; Anhaltspunkte für die Unwirtschaftlichkeit dieser Kosten sind auch sonst nicht ersichtlich.

In Höhe von 76.500 € resultieren die prognostizierten Querschnittsamtskosten der Verwaltung auf Kosten, die der Antragsgegner an das Krankentransportunternehmen I____ entrichten muss, damit dieses in seinem Auftrag Dialyse-Patienten nach Berlin transportiert. Dies sei, so der Antragsgegner, wirtschaftlicher als die Anschaffung eines weiteren Krankentransportwagens nebst Personal. Dem treten die Antragstellerinnen nicht entgegen; ebenso wenig erheben sie gegen die verbleibenden 8.000 € Querschnittsamtskosten der Verwaltung substantiierte Einwände. Auch dem Senat drängen sich insoweit Bedenken nicht auf.

VI. Die Antragstellerinnen rügen die Errichtung und den Betrieb des Ausbildungszentrums in G____ (im Folgenden nur AFZ) als nicht erforderlich i. S. d. § 17 Abs. 4 Nr. 5 BbgRettG 2019. Hierzu sei zunächst klargestellt, dass § 17 Abs. 4 Nr. 5 BbgRettG 2019 nicht „erforderliche Kosten der Aus- und Fortbildungen“ regelt, sondern „Kosten erforderlicher Aus- und Fortbildungen …“. Dass der Antragsgegner im Ausbildungszentrum Aus- und Fortbildungen des medizinischen Personals vornimmt, die nicht erforderlich sind, und die Kosten dafür in die Kalkulation einstellt, behaupten die Antragstellerinnen nicht. Allerdings gilt das in § 17 Abs. 2 Satz 1 BbgRettG 2019 verankerte Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung nicht nur hinsichtlich der Höhe einzelner Ausgaben, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob diese Ausgaben überhaupt getätigt werden müssen.

Der Antragsgegner hat die Gründe für die Errichtung und den Betrieb des AFZ im Einzelnen dargelegt. Danach lässt sich nicht feststellen, dass er das ihm insoweit einzuräumende Organisationsermessen (siehe hierzu bereits zu B. II.) überschritten hätte:

Die kalkulierten Gesamtkosten des AFZ belaufen sich auf 934.459 €. Davon machen die Personalkosten 760.659 € aus. Von diesen Kosten entfallen 193.072 € je zur Hälfte auf die beiden Dozenten und die drei Praxisanleiter; letztere werden jeweils mit 0,5 Vollkostenstellen in der Kalkulation berücksichtigt, während für die Praxisanleitung in den Lehrrettungswachen gesonderte Kosten nicht kalkuliert wurden. Der überwiegende Anteil der Personalkosten entfällt auf die Vergütung der Auszubildenden bzw. auf die für sie aufzubringenden Personalnebenkosten. Diese Kosten würden in mindestens gleicher Höhe auch anfallen, wenn die Auszubildenden an den sieben Lehrrettungswachen ausgebildet werden würden.

Für nachvollziehbar hält der Senat die Ausführungen des Antragsgegners zur Notwendigkeit des AFZ für die Durchführung der notwendigen Fortbildungen im Umfang von mindestens 32 Std/a für die ca. 170 unmittelbar im Rettungsdienst tätigen Mitarbeiter, d. h. für insgesamt ca. 5.440 Fortbildungsstunden. Bei einer Lehrgangsdauer von 8 Std. pro Tag entspricht das 680 Fortbildungstagen. Bei maximal 12 Teilnehmern ergeben sich daraus 56,66 Schulungstage.

Der Antragsgegner legt plausibel dar, dass die Durchführung der erforderlichen Fortbildung durch externes Personal 238.000 € kosten würde (350 € pro Tag und Mitarbeiter x 4 Tage x 170 Mitarbeiter, s. Anl. AG 13), in dazu angemieteten Räumen (56,66 Tage x 250 € = 14.166,67 €) also Kosten i. H. v. 252.166,67 € verursachen würde. Hinzu kämen jährliche Kosten i. H. v. etwa 11.000 für Raummieten zur Durchführung von Vorstellungsgesprächen, Betriebsversammlungen etc. Hinzu kämen ferner kalkulatorische Kosten für die Ausstattung der Lehrrettungswachen mit Übungsgerät i. H. v. 71.722,18 €. Die gesamten Kosten würden danach 334.888,85 € betragen. Demgegenüber belaufen sich die Fortbildungskosten im AFZ auf 131.822 € für die Dozenten und 140.600 € kalkulatorische Kosten und Zinsen, 16.600 Sachkosten, insgesamt also auf 289.022 €. Rechnet man noch sonstige Sachkosten i. H. v. 16.600 € hinzu, ergeben sich 305.622 €, wobei diese Sachkosten zumindest teilweise auch bei externen Fortbildungen anfallen würden.

Der von den Antragstellerinnen dagegen erhobene Einwand, zumindest in den Lehrrettungswachen müsse ein Raum vorhanden sein, an dem 12 Personen zeitgleich fortgebildet werden können übersieht, dass der für die Ausbildung von Notfallsanitätern vorzuhaltende Raum regelmäßig für andere Zwecke als die Fortbildung genutzt werden dürfte. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Antragsgegner unter Einbuße von Effizienz jedenfalls einen Teil der notwendigen Aus- und Fortbildungen in den Lehrrettungswachen durchführen könnte, ließe sich angesichts der obigen Kostenaufstellungen nicht annehmen, dass er sein Organisationsermessen überschritten hätte.

Dem Einwand einer zu luxuriösen Ausstattung des AFZ ist der Antragsgegner entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine sein Ermessen überschreitende, wirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigende Ausstattung des AFZ liegen nach seinen plausiblen Darlegungen nicht vor. Einer Genehmigung des AFZ als Lehrrettungswache bedarf er nicht.

VII. Der Antragsgegner hat zu Unrecht 67.600 € als Einzelwertberichtigung in die KLR 2020 eingestellt. Hierbei handelt es sich um Forderungsausfälle aufgrund nicht eintreibbarer Gebühren, die überwiegend von ausländischen Notfallpatienten ohne Wohnsitz im Bundesgebiet verursacht worden sind.

Der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerinnen verhielten sich treuwidrig, weil bei der Vereinbarung der Rahmen-KLR im Jahre 2000 Einigkeit darüber erzielt worden sei, dass diese Kosten berücksichtigt werden, hindert den Senat nicht an dieser Feststellung. Abgesehen davon, dass durch die Neuregelung des Rettungsdienstes im Jahr 2008 hinsichtlich der Verbindlichkeit der Rahmen-KLR eine Zäsur eingetreten ist, wie (zu A. VI.) bereits ausgeführt wurde, kommt es im Rahmen der Begründetheit des Normenkontrollantrages nicht darauf an, ob sich die Antragstellerinnen treuwidrig verhalten, sondern allein darauf, ob die Gebührensatzregelungen rechtswirksam sind oder nicht. Gebührenschuldner sind nicht die Krankenkassen, sondern die in § 3 der RDGS 2019 genannten Personen. Das geltende BbgRettG 2019 bietet keine Handhabe mehr für die Annahme, Gebührenschuldner seien aufgrund einer im Jahr 2000 zwischen Dritten geschlossenen Rahmenvereinbarung mit dem Einwand ausgeschlossen, in die Gebührenkalkulation seien zu Unrecht Einzelwertberichtigungen eingestellt worden.

Ebenso wie die „Divisor-Problematik“ (siehe hierzu B. III. 2.), wirft auch die Berücksichtigung von Einzelwertberichtigungen in der Kalkulation Fragen der Leistungsproportionalität der Benutzungsgebühr als Gegenleistungsabgabe auf. Diese finden ihre Rechtfertigung darin, dass den Gebührenschuldnern eine individuell zurechenbare Leistung geboten wird. Leistungsfremde und damit sachfremde Kosten dürfen in die Gebührenkalkulation nicht eingestellt werden (vgl. etwa Weyreuther, UPR 1997, 261, 262; Brüning, a. a. O. § 6 Rn. 53 m. w. N.). Indes steht es dem Gesetzgeber in gewissem Rahmen frei zu bestimmen, welche Kosten ansatzfähig sind; damit regelt er zugleich den Umfang der erbrachten bzw. zu erbringenden Leistung (so zutreffend Weyreuther, a. a. O. S. 265).

Hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Fehlfahrten und Fehleinsätzen hat der Gesetzgeber eine solche Entscheidung getroffen und durfte dies auch, wie bereits dargelegt wurde. Hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Gebühren, die Dritte schuldig geblieben sind und deren Vollstreckung sich als unwirtschaftlich darstellt, fehlt es an einer solchen gesetzlichen Zuordnung (zu ihrer Notwendigkeit, zumindest in konkludenter Weise vgl. Weyreuther, a. a. O.). § 17 Abs. 5 Satz 2 BbgRettG 2019 regelt zwar nur, welche Kosten „insbesondere“ in die Kalkulation einzustellen sind, lässt also auch weitere Kosten zu. Jedoch fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber damit über die Grundsätze des allgemeinen Gebührenrechts hinausgehend auch die Ausfälle von Gebühren für ansatzfähig erklären wollte, die von Dritten veranlasst worden sind und bei denen es sich nicht um Fehleinsätze i. S. d. § 4 Abs. 2 LRDPV handelte.

Damit bleibt es hinsichtlich der Einzelwertberichtigungen - anders als bei Fehlfahrten und Fehleinsätzen - bei dem gebührenrechtlichen Grundsatz, dass leistungs- und periodenfremde Kosten auszusondern sind. Die Kosten der Einsätze für die in einer früheren Periode erbrachten Leistungen gegenüber Dritten sind sowohl leistungs- als auch periodenfremd. Einzelwertberichtigungen sind danach in der Gebührenkalkulation unzulässig (Urteil des Senats vom 30. Juni 2016 - 1 B 2.12 - juris Rn. 320; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00 - juris Rn. 106 f. m. w. N.; OVG für das Land NW, Urteil vom 18. August 1993 - 9 A 2239/91 - juris Rn. 10; Böttcher, Kalkulatorische Kosten in der Gebührenberechnung Kommunaler Einrichtungen, 1. Aufl. 1998, S. 193 f.; wohl auch Brüning, a. a. O. § 6 Rn. 182 zur Berücksichtigung des Gebührenausfallwagnisses).

Fehl geht der Einwand des Antragsgegners, er müsse die Einzelwertberichtigung in die Kalkulation einstellen, damit sie bei der Ermittlung einer Kostenunterdeckung berücksichtigt werden kann. Gebührenrechtlich unzulässige Positionen dürfen bei der Ermittlung einer Unterdeckung nicht herangezogenen werden. In diese dürfen nur Einnahmeunterschreitungen eingestellt werden, die darauf beruhen, dass trotz fehlerfreier Prognose die tatsächliche Entwicklung von der Prognose abweicht (hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 CN 1.18 - BVerwGE 167, 117 Rn. 19 ff. m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).

VIII. Der Ansatz der Ist-Kosten der Regionalleitstelle (RLS) für die anteiligen Kosten des Rettungsdienstes in der KLR 2020 ist nicht zu beanstanden.

1. Den Vorwurf der Antragstellerinnen, der Antragsgegner habe als anteilige Kosten der RLS im Referenzjahr 2018 einen gegenüber der Spitzabrechnung für dieses Jahr um 36.799,99 € überhöhten Betrag in die KLR 2020 eingestellt, vermochte dieser zu entkräften. Der Antragsgegner hat jährliche Abschlagszahlungen für die Nutzung der RLS zu leisten, die erst bis Ende Mai des Folgejahres abzurechnen sind. Es ist daher zumindest vertretbar, die im jeweiligen Jahr zu leistenden Abschläge in die Kalkulation einzustellen, sofern auch etwaiges, im selben Jahr zufließendes Guthaben aus dem Vorjahr in der Kalkulation berücksichtigt wird. Dies verletzt den Grundsatz der Periodengerechtigkeit nicht.

Anders als die Antragstellerinnen meinen, hat der Antragsgegner die Überzahlung aus 2017 i. H. v. 68.316,21 € von der Summe der im Jahr 2018 zu leistenden Abschläge i. H. v. 1.259.679,72 € abgezogen und in die Kalkulation nur den Differenzbetrag i. H. v. 1.191.363,51 € eingestellt (siehe zu D. Gesamt Leitstelle zu Position D 3.3 Spalte 2). Danach ist ohne Belang, dass der Betrag von 68.316,21 € in der KLR 2020 nicht gesondert ausgewiesen ist.

2. Die Antragstellerinnen rügen zu Unrecht eine unzulässige Aufteilung der „verursachungsgerechten“ Kosten zwischen Brandschutz und Rettungsdienst. Sie meinen, Vorhaltekosten seien gleichmäßig auf beide Nutzer der RLS aufzuteilen. Daher seien mit Ausnahme der Kosten für Fachliteratur, Büromaterial und besondere Aufwendungen alle in Ziffer 7 der Anl. AS 50 genannten Kosten hälftig zu teilen.

Das trifft nicht zu. Die vom Antragsgegner gewählte Kostenaufteilung ist vielmehr von seiner Dispositionsbefugnis noch gedeckt. Im Grundsatz mag richtig sein, dass Kosten, die eindeutig als Vorhaltekosten zu qualifizieren sind, nach gleichen Anteilen umzulegen sind (so OVG für das Land NW, Urteil vom 8. November 2000 - 9 A 627/98 - juris Rn. 27). Hier sind jedoch nicht alle in der Tabelle 7 genannten Kosten - mit Ausnahme der soeben genannten - zwingend als reine Vorhaltekosten eizuordnen. Das Personal der RLS, welches die größte Kostenposition verursacht, muss zwar für die Entgegennahme von Notrufen durchgehend in der Leitstelle vor Ort sein, unabhängig davon, ob tatsächlich Notrufe eingehen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit besteht jedoch nicht darin, ausnahmsweise eintretende Vorkommnisse zu überwachen oder zu verhindern, wie etwa Nachtwächter es zu tun haben. Vor allem besteht die Tätigkeit darin, die eingehenden Notrufe zu bearbeiten und ggf. ihre Abwicklung zu begleiten. Hierfür ist eine Gewichtung nach Zeitanteilen, wie der Antragsgegner sie in Übereinstimmung mit den weiteren Nutzern der Leitstelle vornimmt, sachgerechter als eine hälftige Teilung der verzehrten Werte. Dieses Vorgehen ist von der Dispositions- und Pauschalierungsbefugnis des Antragsgegners umfasst. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass er gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b der Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Regionalleitstelle für Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz vom 30. Mai 2007 dem gewählten Umlageschlüssel zugestimmt hat. Die daraus resultierenden Kosten sind solche i. S. d. § 17 Abs. 4 BbgRettG 2019, wobei dahinstehen kann, inwieweit sie den Nr. 2, 3 und 5 zuzuordnen sind oder mit dem Antragsgegner der Nummer 11.

3. Anders, als die Antragstellerinnen meinen, sind auch die Kosten für „sonstige Anrufe“ berücksichtigungsfähige Kosten. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei diesen Anrufen (jedenfalls ganz überwiegend) nicht um solche handelt, die keinen Bezug zu den Aufgaben der RLS haben, sondern vor allem um Rückfragen und -auskünfte zu Einsätzen des Rettungsdienstes und des Brandschutzes. Die dadurch verursachten Kosten werden hälftig auf beide Bereiche umgelegt (siehe Anlage AS 50), obwohl die RLS weit überwiegend für Zwecke des Rettungsdienstes tätig ist. Dadurch werden die Gebührenschuldner des Rettungsdienstes nicht unzulässig belastet.

4. Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen, dass bei der Verteilung der Kosten zwischen Brandschutz und Rettungsdienst davon abgesehen wurde, Personalkosten von Beamten der Feuerwehr auszusondern. Die Behauptung der Antragstellerinnen, dass dadurch Mehrkosten verursacht werden, entbehrt jeder Substantiierung. Dessen ungeachtet gehört es zum Betrieb einer integrierten Leitstelle für Brandschutz und Rettungsdienst, dass das eingesetzte Personal dazu in der Lage ist, beide Bereiche hinreichend qualifiziert abzudecken. Müsste der Rettungsdienst eine eigene Leitstelle betreiben, wären die dafür aufzuwendenden Kosten voraussichtlich deutlich höher als die anteiligen Kosten einer integrierten Leitstelle, selbst wenn deren Personal nicht (auch) für den Brandschutz und daher - hier unterstellt - geringer qualifiziert sein müsste. Angesichts der gesetzlichen Entscheidung für die integrierten Leitstellen sind etwaige Mehrkosten für - unterstellt - höher qualifizierte Mitarbeiter des Brandschutzes noch von der Pauschalierungsbefugnis des Satzungsgebers gedeckt.

5. Die Antragstellerinnen dringen auch mit der Rüge nicht durch, der Antragsgegner verteile die Kosten der RLS in unzulässiger Weise auf die Rettungsmittel KTW, RTW/NAW und NEF.

Ausweislich der „Gebührenmatrix“ in der KLR 2020 werden die prognostizierten Kosten der Leitstelle i. H. v. 843.000 € ohne Gewichtung allein nach dem Anteil der Einsätze auf die Gebühren der KTW (80.014 € bei 2.800 Einsätzen), RTW/NAW (534.376 € bei 18.700 Einsätzen) und der NEF (228.610 € bei 8.000 Einsätzen) umgelegt. Damit wirken sich die Kosten der RLS in jeweils gleicher Höhe pro Einsatz auf die Gebühren des RTW und des NEF aus, und zwar auch bei Einsätzen im Rendezvous-Verfahren.

Die Antragstellerinnen meinen, bei der RLS entstünde bei der Alarmierung sowohl eines RTW als auch eines NEF im Rendezvous-Verfahren nicht der doppelte Aufwand, weshalb die vom Antragsgegner praktizierte Kostenverteilung unzulässig sei. Sie berufen sich hierfür auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2000 (9 A 627/98, juris Rn. 23), dem ein Fall zugrunde lag, in dem zwei gesonderte Leitstellengebühren in gleicher Höhe erhoben wurden; nach Auffassung des Gerichts sei mangels doppelten Aufwands die Gebühr für die Alarmierung des NEF zu hoch.

Dieser Fall wäre mit dem hiesigen nur dann vergleichbar, wenn die Antragstellerinnen durchgreifend die Gesamtkosten der Leitstelle i. H. v. 843.000 € in Frage stellen könnten, was sie nicht tun und wofür auch nichts ersichtlich ist. Die von ihnen lediglich geforderte Umverteilung dieser Kosten würde bei einer Reduzierung der Gebühren für das NEF zwangsläufig zu einer Erhöhung der Gebühren für den KTW und/oder den RTW führen, und zwar auch dann, wenn ein Rendezvous-Verfahren nicht stattfindet. Für den Gebührenschuldner, der aufgrund eines Einsatzes im Rendezvous-Verfahren sowohl die Gebühr für den Einsatz des RTW als auch des NEF schuldet, würde sich (abgesehen von einem ggf. auf die Gebühr für den KTW umgeschichteten geringen Anteil) die Gesamtgebührenbelastung nicht erhöhen. Diejenigen Nutzer des Rettungsdienstes, die lediglich einen KTW oder einen RTW benötigen, müssten jedoch einen höheren Anteil der Kosten der RLS schultern, obwohl, wie der Antragsgegner plausibel darlegt, gerade die Fälle, in denen zusätzlich ein NEF erforderlich ist, regelmäßig einen deutlich höheren Zeitaufwand in der Leitstelle auslösen. Das wäre weniger verursachergerecht als der vom Antragsgegner gewählte Umlageschlüssel.

IX. Zu folgen ist den Antragstellerinnen darin, dass Kosten für den Telenotarzt (25.000 €) und für den Gemeindenotfallsanitäter (6.500 €) nicht in die Kalkulation hätten eingestellt werden dürfen.

Der Antragsgegner meint, hierbei handele es sich um investive Kosten für den Auf- und Ausbau des Rettungsdienstes und damit um nach § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BbgRettG 2019 ansatzfähige Kosten. Das träfe nur zu, wenn es sich hierbei um Aufgaben des Rettungsdienstes gehandelt hätte. Das für die KLR 2020 maßgebliche BbgRettG 2019 sah weder den Telenotarzt noch den Gemeindenotfallsanitäter als Bestandteil des Rettungsdienstes vor. Erst mit dem Änderungsgesetz vom 20. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 28) hat der Gesetzgeber den Telenotarzt als Bestandteil der notärztlichen Versorgung etabliert (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 8 BbgRettG 2024), ohne im Übrigen zugleich § 17 Abs. 4 BbgRettG 2024 ändern zu müssen. Denn mit der Leistungsbestimmung hat der Gesetzgeber zugleich geregelt, dass die daraus erwachsenden Kosten nach § 17 Abs. 4 BbgRettG 2019 berücksichtigungsfähig sind.

Davon abgesehen stand der Telenotarzt im Zeitraum November 2019 bis November 2020 den Gebührenschuldnern tatsächlich noch nicht als Leistung zur Verfügung. Zwar trifft dies, wie der Antragsgegner betont, auch für Ausbildungskosten zu. Zur Ansatzfähigkeit dieser Kosten hat der Gesetzgeber jedoch eine ausdrückliche Regelung getroffen.

Die Berücksichtigung der Kosten für den Telenotarzt und den Gemeindenotfall- sanitäter als Guthaben in der Folgekalkulation hat keine heilende Wirkung für die Satzung vom 1. November 2019.

X. Ohne Erfolg halten die Antragstellerinnen den Gebührentatbestand nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 RDGS 2019 (Inanspruchnahme einer Tragehilfe) für unzulässig. Die Satzung sieht ohne Grund zur Beanstandung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f dafür eine Gebühr i. H. v. 337,80 € vor, die der Gebühr für einen Krankentransportwagen entspricht.

Die Antragstellerinnen meinen, der Transport übergewichtiger Personen obliege der Feuerwehr, die dem Rettungsdienst dafür gemäß § 3 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 BbgBKG entsprechende Gebühren in Rechnung stellen könne. Ein solcher Erstattungsanspruch besteht indes nur, wenn die Feuerwehr bei einer Aufgabe Hilfe leistet, für die sie originär nicht zuständig ist. Tatsächlich kann nicht zweifelhaft sein, dass „Notfallrettung von Personen“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgRettG 2019) auch die Rettung übergewichtiger Personen aus einer Notfallsituation ist. Daher mag in Fällen, in denen die Feuerwehr eine Tragehilfe leistet, deren Ersatzanspruch bestehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, diesen Teil seiner Aufgaben regelmäßig durch die Feuerwehr ausführen zu lassen, abgesehen davon, dass dadurch Kosten voraussichtlich nicht eingespart würden.

Ebenso wenig greift der Einwand durch, die Erhebung einer Gebühr für die Tragehilfe verletze § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V, weil die Krankenkasse nur den Transport des Betroffenen in das Krankenhaus zu gewährleisten habe, nicht aber den Transport der Tragehelfer zum Einsatzort. Für die Gültigkeit der Satzungsbestimmung ist unerheblich, ob die Krankenkasse die Gebühren für die Tragehilfe übernehmen muss oder nicht. Da der Antragsgegner für die Tragehilfe einen eigenen Gebührentatbestand vorsieht und diese Einsätze im Divisor berücksichtigt, werden den Krankenkassen diese Gebühren auch nicht mittelbar durch eine Erhöhung der ersatzpflichtigen Gebühren auferlegt.

Der Antragsgegners rechnet für die Tragehilfe dieselbe Gebühr ab wie für einen KTW, obwohl tatsächlich in der Regel hierfür ein Rettungswagen eingesetzt werde. Zwar trifft zu, dass es für den Transport der Tragehilfen zum Einsatzort an sich lediglich eines PKW bedürfte. Der Antragsgegner legt jedoch plausibel dar, dass es angesichts bislang relativ seltener Einsätze (117 Fälle in 2022) teurer wäre, an mindestens fünf Notarztstandorten ein eigenes Fahrzeug nebst Besatzung für die Tragehilfen vorzuhalten.

Es ist daher angesichts der derzeit noch geringen Fallzahlen von seiner Pauschalierungsbefugnis noch gedeckt, Gebühren in derselben Höhe anzusetzen wie für einen KTW, also in der niedrigsten Gebührenkategorie. Der dagegen erhobene Einwand der Antragstellerinnen, die Leistungen eines KTW würden bei der Tragehilfe nur teilweise ausgenutzt, weshalb ein niedrigerer Gebührensatz zu bestimmen sei, geht daran vorbei, dass in der Praxis regelmäßig kein KTW, sondern ein RTW eingesetzt wird, der deutlich höhere Kosten als ein KTW verursacht.

Soweit die KLR 2020 auf Kalkulationsfehlern beruht, die sich auf die Gebühr für den KTW auswirken, gilt dies für die Gebühr für die Tragehilfe entsprechend.

XI. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der es dem Satzungsgeber in Fällen einer fehlerhaften Kalkulation möglich ist, noch im Gerichtsverfahren eine fehlerfreie Gebührenkalkulation oder eine Betriebsabrechnung vorzulegen, aus der sich die geltend gemachten Kosten und Gebühren plausibel ergeben (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2016 - 1 B 2.12. - juris Rn. 188). Der Antragsgegner hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

Die von ihm vorgelegte alternative Gebührenkalkulation durch Herrn M____ vom 29. Oktober 2024 (Anlage AG 22) ist nicht geeignet, die streitigen Gebühren zu rechtfertigen. Sie beruht auf einer nicht nachvollziehbaren Maßstabsbildung, wie im Einzelnen bereits ausgeführt wurde (oben zu B. III. 2). Darüber hinaus übernimmt sie die kalkulatorischen Kosten für die Abschreibung von Fahrzeugen i. H. v. 809.200 € aus der früheren Gebührenkalkulation und die damit verbundenen Kalkulationsfehler. Ferner weisen die Antragstellerinnen zutreffend darauf hin, dass in der Alternativkalkulation als Gesamtbedarf einer Summe i.H.v. 18.644.769,60 € angegeben wird, die Summe der für die einzelnen Rettungsmittel angegebenen Bedarfe, welche für die Ermittlung der jeweiligen Gebührenhöhe herangezogen wurden, sich jedoch auf 19.607.469,60 € beläuft.

XII. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BbgRettG 2019 soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten des Trägers des Rettungsdienstes decken, jedoch nicht übersteigen. Der Charakter dieser Regelung als „Soll-Vorschrift“ und der Grundsatz praktischer Vernunft (hierzu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188, 194) lassen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) Raum für eine gewisse Fehlertoleranz. Einzelne Kalkulationsfehler führen nicht zur Nichtigkeit der Gebührensatzung, wenn die unbeabsichtigt fehlerhaft prognostizierten Gesamtkosten die fehlerfrei zu prognostizierenden Gesamtkosten um jedenfalls nicht mehr als 3% übersteigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 CN 1.18 - BVerwGE 167, 117 Rn. 30 ff. mit zust. Anmerkung von Brüning, NVwZ 2020, 560; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 3.17 - juris Rn. 56; weitergehend BayVGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - 4 N 20.1054 - juris Rn. 21: 5% Fehlertoleranz; strenger Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand 6/2024, § 6 Rn. 601 ff.: lediglich 0,5% Fehlertoleranz). Dementsprechend sind Fehler bei der Maßstabsbildung unbeachtlich, wenn der versehentlich fehlerhaft zu gering gebildete Maßstab jedenfalls nicht mehr als 3% von dem fehlerfrei zu wählenden höheren Maßstab abweicht; Fehler auf beiden Ebenen können sich gegenseitig aufheben (vgl. Brüning, a. a. O. § 6 Rn. 261).

Der Senat kann nicht feststellen, dass die streitgegenständlichen Gebührensätze auf einer Kalkulation beruhen, die diese Fehlertoleranzgrenze noch wahrt. Denn Maßstab für die erforderliche Ermittlung des Prozentsatzes der Abweichung wäre eine hinsichtlich der Maßstabsbildung und Kostenermittlung fehlerfreie Kalkulation. Eine solche hat der Antragsgegner nicht vorgelegt.

Davon abgesehen wahrt die Fehlerhaftigkeit der Maßstabsbildung die genannte Toleranzgrenze überwiegend nicht: Sieht man die tatsächlichen Einsatzzahlen im Jahr 2018 als Referenz für eine plausible Prognose für 2020 an, übersteigt die Prognose der Einsätze des KTW mit 2.800 Einsätzen eine plausible Prognose von 1.728 Ein-sätzen um etwa 62%. Die Prognose der Einsätze des RTW (18.700) unterschreitet hingegen die Prognose nach Maßgabe der Einsätze in 2018 (19.103) lediglich um etwa 2,1%. Die Prognose der Einsätze des NEF (8.000) unterschreitet diejenige nach Maßgabe der Einsätze in 2018 (8.671) um etwa 7,7%. Die Prognose der Notarzteinsätze (8.200) unterschreitet diejenige im Referenzjahr 2018 (8.694) um 5,68%. Entsprechend ist die Gebühr für den KTW um 62% zu niedrig bemessen und würde nach dem Kostenansatz des Antragsgegners bei einem zutreffenden Divisor 547,29 € betragen; für den RTW sind sie um 2,17% zu hoch, für das NEF um 7,74% zu hoch und für den Notarzt um ca. 6,2% zu hoch. Die erhebliche Abweichung hinsichtlich der Gebühr für den KTW stellt darüber hinaus die Kostenzuordnung zu den einzelnen Rettungsmitteln in Frage, zumal wenn man berücksichtigt, dass die Gebühr für den Einsatz eines KTW noch bis zum 31. Oktober 2019 lediglich 158,30 € betrug.

Die Einschätzung der zu prognostizierenden Kosten würde voraussetzen, eine sachgerechte Bestimmung der kalkulatorischen Kosten für die Abschreibung von Kraftfahrzeugen vornehmen zu können. Dies ist dem Senat trotz wiederholter Auflagen zur tatsächlichen Nutzungsdauer von Fahrzeugen und Aufbauten nicht möglich, nachdem der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die mitgeteilten Veräußerungsdaten, die auf eine deutlich längere als dreijährige Nutzungsdauer schließen lassen würden, die tatsächliche Nutzungsdauer nicht durchgehend zutreffend angäben. Der vom Antragsgegner in der KLR 2020 für die Abschreibung von Kraftfahrzeugen angesetzte Betrag von 809.200 € macht ca. 4,3% des Gesamtaufwandes aus. Hinzukommen nicht ansatzfähige Einzelwertberichtigungen i. H. v. 67.000 € und Kosten für den Telenotarzt i. H. v. 25.000 € und für den Gemeindenotfallsanitäter i. H. v. 6.500 €, mithin ein Betrag i. H. v. 98.500 €, bzw. 0,523% des Gesamtaufwandes.

Eine noch innerhalb der Toleranzgrenzen liegende Fehlerhaftigkeit der Kalkulation lässt sich nach allem nicht feststellen.

XIII. § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG sieht als unerlässlichen Bestandteil einer Gebührensatzung u. a. die Gebührensätze vor. Da diese unzutreffend ermittelt wurden, führt die darauf beruhende Unwirksamkeit von § 2 Abs. 2 RDGS 2019 zur Gesamtnichtigkeit dieser Satzung.

XIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.