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Aufnahme in die Oberschule; Streitwert; halber Auffangwert; keine Erhöhung wegen Vorwegnahme der Hauptsache


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 05.09.2013
Aktenzeichen OVG 3 L 67.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 53 Abs 2 Nr 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG § 68 Abs. 1 Satz GKG erhobene Beschwerde, mit der die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin eine Heraufsetzung des Streitwertes begehrt, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend auf 2.500 Euro festgesetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - OVG 3 L 67.10 -, juris = NVwZ-RR 2011, 87; Beschluss vom 8. September 2011 - OVG 3 L 108.11 -).

Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG bestimmt sich in Verfahren nach § 123 VwGO der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach § 52 Abs. 2 GKG wäre im Hauptsacheverfahren ein Wert von 5.000,00 Euro anzusetzen, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (vgl. auch Ziffer 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327). In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach der am Streitwertkatalog (Ziffer 1.5 Satz 1) ausgerichteten Rechtsprechung des Senats der Streitwert grundsätzlich mit der Hälfte des Wertes eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens anzusetzen. Soweit der Streitwertkatalog in Ziffer 1.5 Satz 2 vorsieht, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder teilweise vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes angehoben werden kann, macht der Senat hiervon in schulrechtlichen Fällen regelmäßig keinen Gebrauch.

Das im Einzelfall divergierende und von der Person des jeweiligen Schülers abhängige Interesse, vorläufig in die 7. Klasse einer Oberschule mit einem bestimmten Profil aufgenommen zu werden, wirkt sich bei der Bemessung des Streitwertes nicht aus. Gleiches gilt in Bezug auf den Arbeitsaufwand der Verfahrensbevollmächtigten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).