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Entscheidung 1 AR 20/25 (SA Z)


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Zivilsenat Entscheidungsdatum 25.07.2025
Aktenzeichen 1 AR 20/25 (SA Z) ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0725.1AR20.25SA.Z.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Örtlich gemeinsam zuständig ist das Landgericht Potsdam.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten mit Sitz in („Ort 01“) im Urkundenprozess auf Zahlung ausstehender Miete sowie einer Kautionsforderung - insoweit die Beklagte zu 1) als Mieterin und die Beklagte zu 2) als Bürgin - bezüglich einer Immobilie in („Ort 02“) in Anspruch.

Nachdem das angerufene Landgericht Frankfurt (Oder) den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass es sich in Bezug auf die Beklagte zu 1) für örtlich unzuständig erachte, da nach § 29a Abs. 1 ZPO eine ausschließliche Zuständigkeit am Ort der Belegenheit der Mieträume bestehe, hat er auf Anregung des Landgerichts einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt, dem die Beklagten zugestimmt haben.

Mit Verfügung vom 22.07.2025 hat das Landgericht das Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Gerichtsstandsbestimmung vorgelegt.

II.

1.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist zur Entscheidung über das Gesuch berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Gemäß § 36 Abs. 1 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt. Dabei ist von den Gerichten auszugehen, die im konkreten Verfahren als zuständig bestimmt werden können. Das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht für die hier in Betracht kommenden Landgerichte Frankfurt (Oder) und Potsdam ist das Brandenburgische Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die beiden Landgerichte liegen.

Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann auch noch nach Rechtshängigkeit der Klage nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - X ARZ 156/20, juris Rn. 10, m.w.N.).

2.

Örtlich gemeinsam zuständig ist das Landgericht Potsdam.

Die Beklagten werden als (einfache) Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Insbesondere die Regelung des § 60 ZPO beruht weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und ist deshalb grundsätzlich weit auszulegen. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137). Ein solcher Zusammenhang ist auch im Streitfall gegeben, da die geltend gemachten Ansprüche einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen.

Die Beklagten haben vorliegend zwar beide ihren allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder). Nach ihrem Sinn und Zweck findet die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO über den Wortlaut hinaus allerdings auch dann Anwendung, wenn ein gemeinsamer allgemeiner Gerichtsstand gegeben ist, einer der Beklagten jedoch infolge eines ausschließlichen anderweitigen Gerichtsstandes dort nicht verklagt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 18.12.2002 - 1 AR 58/02, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.01.2012 - 11 AR 140/11, BeckRS 2012, 6898; BeckOK ZPO/Toussaint, 56. Ed., § 36 Rn. 15; s.a. Senat, Beschluss vom 14.04.2011 - 1 AR 14/11, juris Rn. 8).

Wie das Landgericht bereits zutreffend herausgearbeitet hat, besteht im Streitverhältnis zur Beklagten zu 1) eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit beim Landgericht Potsdam nach § 29a ZPO. Hingegen findet diese Regelung auf Ansprüche des Vermieters aufgrund eines selbständigen Bürgschaftsvertrages gegen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, - vorliegend mithin die Beklagte zu 2) - keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2003 - X ARZ 270/03, juris Rn. 4 f.).

3.

Unter dem danach maßgeblichen Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Auflage, § 36 Rn. 29) ist das Landgericht Potsdam als das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen. Dies folgt aus dem deutlich engeren Sachverhaltsbezug des dortigen Landgerichts, der sich vor allem aus der gesetzgeberischen Wertung des § 29a ZPO einerseits und der Akzessorietät der Bürgschaftsforderung zur Mietforderung andererseits ergibt. Zudem hat der Kläger im dortigen Landgerichtsbezirk seinen Wohnsitz.