| Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 25.05.2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 1 Ws 77/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0525.1WS77.25.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 20. Mai 2025 aufgehoben.
Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Januar 2023 (Az.: 25 Ns 36/21) wird nach Verbüßung der Hälfte nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Das Amtsgericht Strausberg sprach den Verurteilten am 06. April 2021 der Vergewaltigung, § 177 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 StGB, schuldig, erkannte auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten gegen ihn und verurteilte ihn, an die geschädigte Neben- und Adhäsionsklägerin 10.973,66 € Schadensersatz nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen (Az.: 14 Ls 30/20). Auf die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten änderte die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) das amtsgerichtliche Urteil am 16. Januar 2023 dahin ab, dass sie unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannte. Das Urteil ist seit dem 14. Juli 2023 rechtskräftig.
Nachdem ihm auf entsprechenden Antrag hin ein Strafaufschub bis zum 01. Februar 2024 gewährt worden war, trat der Verurteilte am 02. Februar 2024 die Haft an. Einen Gnadenerweis erteilte ihm die damalige Justizministerin des Landes Brandenburg auf seinen entsprechenden Antrag hin nicht. Der Verurteilte wurde zunächst in die Justizvollzugsanstalt … (JVA01) aufgenommen und unterzog sich dort erfolgreich der Behandlung in der Sozialtherapeutischen Abteilung (SothA). Infolgedessen wurde er am 23. September 2024 in den offenen Vollzug der Justizanstalt … (JVA02), überführt. Dort befindet er sich seither. Die Hälfte der Freiheitsstrafe war am 02. Mai 2025 verbüßt, der Zwei-Drittel-Termin ist auf den 01. Oktober 2025, das Strafzeitende auf den 01. August 2026 notiert.
Am 12. April 2025 beantragte der Verurteilte, die Vollstreckung der zweiten Hälfte der Strafe gemäß § 57 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Zu diesem Antrag nahm die Leiterin der Justizvollzugsanstalt … (JVA02) unter dem 24. April 2025 und – ergänzend – 15. Mai 2025 Stellung. Sie führte aus, der Verurteilte habe sich im offenen Vollzug gut integriert. Sein vollzugliches Verhalten sei beanstandungsfrei. Seit dem 28. Oktober 2024 sei der Verurteilte dem Außenorientierungsprojekt bei dem Kooperationspartner … (GmbH) zugeordnet, auch dort gebe es keine Beanstandungen. Alle bereits in der SothA durchgeführten Behandlungsmaßnahmen hätten ein niedriges Rückfallrisiko für den Verurteilten hinsichtlich neuerlicher Sexualstraftaten ergeben, allein seine Schuldexternalisierung und Verdrängung würden weiterhin als problematisch eingeschätzt. Der Verurteilte zeige sich mitwirkungsbereit und vereinbarungsfähig. Er verfüge mit seiner großen Familie über einen prosozialen Empfangsraum, erfahre darin umfangreiche Unterstützung und Stärkung seiner Motivation zur Neuausrichtung seiner Lebensperspektive mit dem Ziel, künftig ein straffreies Leben führen zu wollen. Nach seiner Entlassung könne der Verurteilte zu seiner Ehefrau in die gemeinsame Wohnung zurückkehren und bei seinem früheren Arbeitgeber eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen, des Weiteren liege der Entwurf eines Arbeitsvertrages mit der … (Firma), … (Ort), vor. Unter Abwägung aller bestimmenden Faktoren könne eine Strafaussetzung zur Bewährung bereits zum Halbstrafentermin empfohlen werden.
Nach mündlicher Anhörung des Verurteilten beschloss die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Neuruppin am 20. Mai 2025, die Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Januar 2023 erkannten Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung auszusetzen. Die Bewährungszeit setzte die Kammer auf drei Jahre fest und unterstellte den Verurteilten der Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers. Wegen der Begründung dieser Entscheidung wird auf Band II Blatt 257 ff. des Vollstreckungsheftes Bezug genommen.
Der Beschluss wurde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) am 21. Mai 2025 übersandt. Unter dem 22. Mai 2025 legte die Ermittlungsbehörde sofortige Beschwerde ein, die sie am 26. Mai 2025 begründete. Sie macht geltend, gemäß § 454 Abs. 2 Ziff. 2 StPO hätte die Kammer zwingend vor der Reststrafenaussetzung ein kriminalprognostisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Stattdessen habe sie in lediglich floskelhafter Weise unter Berufung auf die Tatumstände ausgeschlossen, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit der vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstünden.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg tritt der sofortigen Beschwerde bei und beantragt mit Zuschrift vom 06. Juni 2025, bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 12. Juni 2025 eingegangen, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) aufzuheben und es abzulehnen, die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Januar 2023 zur Bewährung auszusetzen.
Der Verurteilte hat hierzu mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Juni 2025, auf den wegen seines Inhalts Bezug genommen wird (Bd. II Bl. 300 ff. des Vollstreckungsheftes), Stellung genommen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ist gemäß § 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und entsprechend §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Ziff. 2 StGB für eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von mittlerweile mehr als der Hälfte, aber weniger als zwei Dritteln der festgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten liegen nicht vor.
a) Die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und dessen Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung bereits nach Verbüßen von etwas mehr als der Hälfte der erkannten Freiheitsstrafe rechtfertigen.
Als „besondere Umstände“ im Sinne des § 57 Abs. 2 Ziff. 2 StGB sind solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – III-2 Ws 480/17, R. 9, juris; OLG Köln, Beschluss vom 05. August 2011 – 2 Ws 473/11, Rz. 6, juris; OLG München, Beschluss vom 08. März 2016 – 3 Ws 140/16, Rz. 16, juris; KG, Beschluss vom 17. März 2017 – 2 Ws 67/17, Rz. 5, juris; Fischer, StGB, 72. Auflage, zu § 57, Rz. 29). Erforderlich ist, dass sie die Strafaussetzung trotz des Unrechtsgehalts der Tat als nicht unangebracht und den strafrechtlich geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.; OLG Köln NStZ-RR 2015, 189), wobei das Gericht, anders als im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB, alle Strafzwecke einschließlich von Gesichtspunkten der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung berücksichtigen kann (OLG Düsseldorf a. a. O.; OLG Köln a. a. O.). Die Umstände müssen die Tat, ihre Auswirkungen und die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (OLG Düsseldorf a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 2 Ws 661/12, Rz. 9 juris). Dabei ist auch darauf abzustellen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde (vgl. BGHSt 24, 40, 46; OLG Düsseldorf a. a. O.), sodass für die Aussetzung sprechende rein täterbezogene Umstände ausnahmsweise zurücktreten können (vgl. BGHSt 24, 64, 69; KG, Beschluss vom 09. Juli 1997 – 5 Ws 425/97, Rz. 2, juris; OLG Düsseldorf a. a. O.). An eine Aussetzung sind dabei strenge Maßstäbe anzulegen. Dem Ausnahmecharakter der Regelung des § 57 Abs. 2 Ziff. 2 StGB entsprechend sind besondere Umstände nur solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind. Dabei sind sowohl günstige als auch ungünstige Umstände zu beachten (vgl. KG a. a. O.; OLG Düsseldorf a. a. O.).
Gemessen hieran, liegen in der gebotenen Gesamtschau besondere Umstände nicht vor.
In die Gesamtabwägung einzustellen sind zunächst die im Urteil genannten Strafzumessungsgründe. Das Landgericht hat zugunsten des Verurteilten gewertet, dass dieser bei Tatbegehung aufgrund zuvor konsumierten Alkohols enthemmt gewesen sei und die Tat schon mehr als zweieinhalb Jahre zurückliege. Demgegenüber habe der Verurteilte gleich zwei Tatbestandsalternativen des § 177 Abs. 2 StGB erfüllt (Ziffern 1 und 3), dies sei zu seinen Lasten zu bewerten. Die Verwirklichung des Regelbeispiels der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Ziff. 1 StGB selbst liege nicht am „unteren Rand“ der angeführten Tatmodalitäten, denn der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr ungeschützt und bis zum Samenerguss durchgeführt.
Den im Urteil genannten, für eine Halbstrafenaussetzung sprechenden Umständen sind die gleichermaßen zu würdigenden Hinderungsgründe gegenüberzustellen. Insoweit wiegen insbesondere die Verletzungen, welche die Adhäsionsklägerin aus der Tat erlitten hat, schwer. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts erlitt die Zeugin eine posttraumatische Belastungsstörung mit Intrusionen, Ein- und Durchschlafstörungen, Albträumen, Herzrhythmusstörungen und Panikzuständen in Triggersituationen. Sie unterzog sich deshalb ab Anfang 2021 über einen Zeitraum von fast einem Jahr einer psychotherapeutischen Behandlung. Insbesondere mit Blick hierauf bewegt sich die gegen den Verurteilten erkannte Strafe am unteren Rand des Tat- und Schuldangemessenen, denn die von ihm verwirklichte Tat der Vergewaltigung wird gemäß § 177 Abs. 6 S. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren geahndet.
Die weiter zu beachtenden Faktoren führen zu keiner anderen Bewertung.
Zugunsten des Verurteilten, der die Tat im Erkenntnisverfahren geleugnet hat, wirkt sich in der Gesamtabwägung aus, dass er Erstverbüßer ist. Das Gewicht dieses Umstands wird allerdings dadurch relativiert, dass der Verurteilte, wenn auch nicht einschlägig wegen eines Sexualdelikts, vorbestraft ist. Das Amtsgericht Nauen hatte ihn am 21. November 2016 wegen Diebstahls in neun Fällen, davon in einem Fall im Versuch, und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 16. Januar 2019 erlassen. Am 12. Mai 2020 hatte ihn das Amtsgericht Strausberg wegen am 26. Februar 2019 begangenen Computerbetrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Keine dieser Vorstrafen hat sonach zu einer Inhaftierung des Verurteilten geführt mit der Folge der berechtigten Annahme, dass er durch die erstmals erlittene Strafhaft besonders beeindruckt ist. Andererseits beging er die verfahrensgegenständliche Tat nur etwa zwei Monate nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Strausberg; die Verurteilung erfolgte am 12. Mai 2020, Tattag war der 25. Juli 2020.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verurteilte die therapeutischen Maßnahmen in der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt … (JVA01) vollständig erfolgreich durchlaufen hat; das dortige Behandlungsteam hat ihm – trotz problematischer Schuldexternalisierung und Verdrängung der Anlasstat – ein niedriges Rückfallrisiko für neuerliche Sexualstraftaten attestiert. Infolgedessen wurde der Verurteilte am 23. September 2023 in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt … (JVA02), überführt, sein vollzugliches Verhalten einschließlich der Außentätigkeit bei einem Kooperationspartner der Anstalt ist auch dort beanstandungsfrei. Der Leiter der Anstalt beschreibt den Verurteilten als durchgehend mitwirkungsbereit und vereinbarungsfähig, er empfiehlt eine Halbstrafenaussetzung zur Bewährung.
Besondere Umstände, die eine Strafaussetzung zur Bewährung bereits jetzt rechtfertigen könnten, liegen darin indes nicht. Stattdessen ist zu beachten, dass der Verurteilte offenbar nach wie vor einen erheblichen Verschuldensanteil an der Tat der Geschädigten zuschreibt.
Auch, dass der Verurteilte in geordneten sozialen Verhältnissen lebt, im Fall seiner Entlassung zu seiner Ehefrau zurückkehren und seinen früheren Arbeitsplatz wieder einnehmen könnte, führt in der Gesamtschau nicht zur Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Ziff. 2 StGB. Hierbei handelt es sich vielmehr, ebenso wie bei einer beanstandungsfreien Vollzugsführung, um Umstände, deren Vorliegen bereits Voraussetzung für eine positive Legalprognose gemäß § 57 Abs. 1 StGB ist und die erst durch das – hier nicht gegebene – Hinzutreten zusätzlicher für den Verurteilten sprechender Tatsachen zu einem aussagekräftigen Indiz, das eine Halbstrafenaussetzung rechtfertigen kann, zu führen vermag (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O., Rz. 15; OLG Köln NStZ-RR 2015, 189).
Insoweit kann schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von nur etwas mehr als der Hälfte der Strafe in besonderem Maße auf Unverständnis in der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue beeinträchtigen würde (vgl. hierzu OLG Düsseldorf a. a. O., Rz. 21; KG, Beschluss vom 17. März 2017 – 5 Ws 67/17, Rz. 6, juris).
b) Auf die Frage, ob das Landgericht – wie geschehen – die Strafaussetzung zur Bewährung beschließen konnte, ohne zuvor das hierfür gemäß § 454 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 StPO erforderliche kriminalprognostische Sachverständigengutachten einzuholen, kommt es nach alldem nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.