| Gericht | OLG Brandenburg 3. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 25.07.2025 | |
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| Aktenzeichen | 3 W 53/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0725.3W53.25.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 25.03.2025 i. d. F. des Berichtigungsbeschlusses vom 04.04.2025 - 2 O 380/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die gemäß § 793 i. V. m. §§ 567 ff., 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg. Der Antrag auf Zwangsmittelverhängung gemäß § 888 ZPO ist begründet.
1.
Rechtsgrundlage für die von dem Gläubiger unter dem 31.01.2024 beantragte Festsetzung eines Zwangsgeldes oder Zwangshaft ist § 888 ZPO. Danach ist - sofern der Schuldner seine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme ausschließlich von seinem Willen abhängt und die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, nicht erfüllt - auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei (§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Verurteilung des Erben zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 BGB) ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln zu vollstrecken. Zwar handelt es sich bei der für die Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses erforderlichen Beauftragung des Notars um eine vertretbare Handlung. Für die Aufnahme des Verzeichnisses ist außerdem das Tätigwerden des beauftragten Notars erforderlich. Jedoch kann der Notar ohne Mitwirkung des Schuldners das Verzeichnis nicht aufnehmen. Er ist vielmehr darauf angewiesen, dass ihm der Schuldner die für die Aufnahme des Verzeichnisses erforderlichen Informationen übermittelt. Deshalb richtet sich die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses insgesamt nach § 888 ZPO (BGH, Beschluss vom 07.03.2024 – I ZB 40/23, Rn. 19, juris). Eine vorherige Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt (§ 888 Abs. 2 ZPO).
2.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung vor; das Teil-Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts Potsdam vom 19.09.2019 wurde dem Schuldner am 07.10.2019 zugestellt. Zudem war dem Gläubiger am 04.03.2020 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden (§§ 724, 750 ZPO).
3.
Eine – wie hier – unvertretbare Handlung, die der Mitwirkung eines Dritten (im Streitfall: des Notars) bedarf, kann dann nach § 888 ZPO vollstreckt werden, wenn nur der Wille des Schuldners zu beugen ist. Die Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO setzt voraus, dass die vorzunehmende Handlung ausschließlich von dem Willen des Verpflichteten abhängt. Hieran fehlt es, wenn die Handlung dem Verpflichteten unmöglich ist oder wenn sie von einem dem Einfluss des Verpflichteten entzogenen Willen abhängt, gleichgültig, ob dies auf einem Verschulden des Verpflichteten beruht oder nicht. Die Festsetzung eines Zwangsmittels wegen Nichtvornahme einer unvertretbaren Handlung setzt voraus, dass der Schuldner zu ihrer Vornahme tatsächlich in der Lage ist. Danach scheidet die Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 888 Abs. 1 ZPO aus, wenn der Schuldner die geschuldete Handlung nicht vornehmen kann, und zwar auch dann, wenn er sein Unvermögen schuldhaft herbeigeführt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2009 – 12 W 1364/09, Rn. 16, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.07.2015 – 3 W 59/15, Rn. 11, juris). Der Schuldner ist jedoch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme einer Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, auch verpflichtet, die Handlung des (ihm gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen und alle insoweit zumutbaren Maßnahmen – ggf. einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens – zu ergreifen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2023 – 19 W 4/23, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2009 – 12 W 1364/09, Rn. 17, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 – I-5 W 30/22, juris).
Die geschuldete Handlung muss dabei noch im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen (BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - I ZB 68/08, juris, Rn. 21). Legt der Schuldner dar und weist nach, dass er seinerseits die zur Erbringung der Mitwirkungshandlung des Notars erforderlichen eigenen Mitwirkungshandlungen erbracht hat (also seinerseits dem Notar Auskunft erteilt hat hinsichtlich Nachlassbestand, Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers) sowie, dass er in der Folge trotz intensiven Bemühens um die weitere Mitwirkungshandlung des Notars diese nicht erlangen konnte, kommt in Betracht, dass die titulierte Verpflichtung des Schuldners nicht unmittelbar erzwungen werden kann, eine Zwangsmittelfestsetzung somit zu unterbleiben hat (OLG Nürnberg, a. a. O., Rn. 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2016 - I-7 W 67/16, juris, Rn. 19).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe kann sich der Schuldner hier nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe alles in seiner Macht zur Erfüllung der ihn gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB treffenden Auskunftsverpflichtung durch Vorlage eines notariell beurkundeten Verzeichnisses getan.
Er hat den Notar erst am 22.02.2024 mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt. Seitdem ist erneut ein erheblicher Zeitraum verstrichen, ohne dass das geschuldete notarielle Nachlassverzeichnis vorliegt. Soweit der Schuldner behauptet, er habe alle vom Notar angeforderten Zuarbeiten mit Übersendung der noch fehlenden Kontoauszüge am 20.03.2025 erledigt, reicht das nicht aus.
Denn - dies als wahr unterstellt - fehlt es im Nachgang an den erforderlichen Handlungen des intensiven Bemühens um die weitere Mitwirkungshandlung des Notars. Es genügt nicht, zunächst einen Notar zu beauftragen, ohne sich dann im weiteren Verlauf um eine fristgemäße Erstellung und Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses zu bemühen. Dass der Vollstreckungsschuldner im weiteren Verlauf alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen (vgl. Staudinger/Herzog, BGB, 2021, § 2341 n. 375 m. w. N.; OLG Saarbrücken, Beschluss von 17.04.2018 - 5 W 16/18, Rn. 30, juris), hat er nicht dargelegt. Er trägt keinerlei Aktivitäten in dieser Hinsicht - wie etwa eine regelmäßige telefonische oder schriftliche Nachfrage beim Notar unter ausdrücklichem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit einer zeitnahen Erstellung des Verzeichnisses - vor. Im Übrigen ist der Schuldner bei fruchtlosen telefonischen und schriftlichen Nachfragen auch gehalten, dem Notar eine angemessene Fertigstellungsfrist zu setzen und ihm - für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs - die Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 Bundesnotarordnung (BNotO), einer Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BNotO bei der Aufsichtsbehörde und/oder einer Beschwerde nach § 67 Abs. 1 BNotO bei der Notarkammer anzudrohen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2021, 1499 Rn. 21). Bis heute ist nichts dergleichen erfolgt. Dass eine Fristsetzung im vorliegenden Fall nicht zur zeitnahen Fertigstellung geführt hätte, weil aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten ein hoher Zeitaufwand erforderlich war, ist ebenfalls nicht dargetan.
4.
Angesichts der Tatsache, dass der zu vollstreckende Titel vom 19.09.2019 datiert und gegen den Schuldner bereits mit Beschluss vom 06.04.2020 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 € und mit weiterem Beschluss vom 27.10.2022 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 € verhängt wurde, ohne das bis heute das notarielle Notarverzeichnis von dem Schuldner beigebracht wurde, erscheint das vom Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss verhängte Zwangsgeld in Höhe von 12.000 € nunmehr angemessen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf Nr. 2121 KV-GKG nicht erforderlich.