| Gericht | OLG Brandenburg 3. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 22.07.2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 3 W 139/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0722.3W139.24.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
I.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.07.2023 die Nachlasspflegschaft angeordnet und die Beschwerdeführerin, eine Rechtsfachwirtin, zur berufsmäßigen Nachlasspflegerin zwecks Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestellt. Der Beschluss samt Bestallungsurkunde vom 18.07.2023 wurden der Nachlasspflegerin am 20.07.2023 zugestellt.
Unter dem 25.07.2024 hat die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 20.07.2023 bis einschließlich 25.07.2024 unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 100 € netto für 25,01 Stunden die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 2.501,67 € netto, mithin 2.976,99 € brutto, beantragt (Bl. 123 f. der amtsgerichtlichen Akte).
Durch Beschluss vom 02.08.2024 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 2 zur berufsmäßigen Verfahrenspflegerin für die unbekannten Erben bestellt und als Wirkungskreis u. a. die Vertretung der unbekannten Erben im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung laut Antrag vom 25.07.2024 bestimmt. Die Verfahrenspflegerin hat den begehrten Stundensatz unter Berücksichtigung des Schweregrades der Pflegschaft, die lediglich in der Abwicklung des Mietverhältnisses und der Befriedigung weniger Gläubiger bei einem geringen Nachlasswert bestanden habe, als zu hoch moniert.
Mit Festsetzungsbeschluss vom 23.10.2024 hat das Amtsgericht die Vergütung der Beschwerdegegnerin für ihre Tätigkeit unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 70 € auf 2.082,64 € brutto festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Umfang und der Schwierigkeit nach sei die Nachlasspflegschaft als einfach zu beurteilen. Diese habe lediglich die Abwicklung des Mietverhältnisses, die Verwaltung eines eher geringen Barguthabens sowie die Prüfung der Forderungen dreier Gläubiger umfasst.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Nachlasspflegerin, die geltend macht, sie habe aufgrund vorangegangener Festsetzungsbeschlüsse darauf vertrauen können, dass ihr ein Stundensatz von 100 € bewilligt werde. Ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Einwänden der Verfahrenspflegerin Stellung zu nehmen. Das stattgefundene Gläubigeraufgebotsverfahren stelle keine Routineaufgabe dar, sondern erfordere besondere juristische und organisatorische Kenntnisse. Erst auf ihre Beschwerde hin sei eine Anweisung des Amtsgerichtsdirektors ergangen und das Aufgebotsverfahren ordentlich geführt worden. Die Klärung möglicher Regressansprüche gegen den Nachlass durch die Rentenversicherung und die kontoführende Bank sei komplex gewesen und mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden gewesen. Sie habe eine sog. Messie-Wohnung durchsuchen, ein problematisches Mietverhältnis abwickeln und Versicherungs- und Vertragsangelegenheiten klären müssen. Die Bewertung als einfache Tätigkeit verkenne die notwendige fachliche Tiefe, die sie im Rahmen der Pflegschaft aufgrund ihrer Qualifikation und langjährigen Erfahrung erbracht habe. Außerdem sei bei der Bemessung des aktuellen Stundensatzes gegenüber früher anerkannten Stundensätzen ein Inflationsausgleich vorzunehmen.
Mit Beschluss vom 19.11.2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen und daran festgehalten, dass es sich um eine einfache Nachlasspflegschaft handele. Einen Vertrauensschutz aufgrund von Entscheidungen anderer Rechtspfleger gebe es nicht. Dass die Nachlasspflegerin das fehlerhafte Vorgehen des Amtsgerichts im Aufgebotsverfahren mehrfach habe monieren müssen, rechtfertige keinen höheren Stundensatz, sondern spiegele sich im anerkannten Zeitaufwand wider. Der Antrag auf Aufbietung der Gläubiger im Nachlassverfahren sei zwar möglich, in der Sache aber nicht unbedingt erforderlich, zumal die Nachlasspflegerin derartige Anträge bekannterweise in Pflegschaften anderer Gerichte häufig gestellt habe. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin sei mit einem Stundensatz von 70 € ausreichend berücksichtigt.
II.
Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Nachlasspflegerin ist teilweise begründet.
Der Beschwerdeführerin steht für die vorliegende Nachlasspflegschaft ein Stundensatz in Höhe von 78 € zu.
1.
Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei berufsmäßig geführter Nachlasspflegschaft und einem nicht mittellosen Nachlass ergibt sich aus § 1888 Abs. 2 S. 2 BGB. Danach bestimmt sich abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Nachlasspflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Das Nachlassgericht bzw. das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht hat im Regelfall einen Stundensatz zu bestimmen und die Vergütung nach dem konkreten Zeitaufwand zu berechnen. Bei der Bemessung des Stundensatzes steht den Tatsachengerichten ein weiter Ermessensspielraum zu. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach Ansicht des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/4874, S. 27) die Stundensätze des VBVG (derzeit im Normalfall 39 € für einen Rechtsanwalt - § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG) zu unangemessen niedrigen Vergütungen des Nachlasspflegers führen können und so die Bereitschaft zur Übernahme der Pflegschaft mindern. Sie sind daher bei einem Rechtsanwalt und auch sonst bei entsprechender Qualifikation des Pflegers in der Regel deutlich zu überschreiten. Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass er jedenfalls eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. zu den Grundsätzen Senat, Beschluss vom 18.07.2022 - 3 W 97/21, juris; Beschluss vom 12.01.2021 - 3 W 131/20, m. w. N.; Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Aufl., § 1960 Rn. 23).
Nach diesen Grundsätzen ist der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Stundensatz von 100 € überhöht. Sie verfügt zwar als Rechtsfachwirtin über eine besondere Qualifikation für die berufsmäßige Tätigkeit als Nachlasspflegerin. Schon aufgrund des geringeren zeitlichen Umfangs der Ausbildung ist diese Qualifikation aber nicht mit der eines Rechtsanwaltes gleichzusetzen (Senat, Beschluss vom 12.01.2021 - 3 W 131/20, OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2020 - 10 W 4/19, Rn. 44; vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - XII ZB 230/20, Rn. 12 ff., BeckRS 2020, 34291). Vielmehr dient die Ausbildung der besonderen Qualifizierung von Mitarbeitern in Rechtsanwaltsbüros, was der früheren Berufsbezeichnung des Büroleiters entspricht. Vor diesem Hintergrund kann ein Stundensatz von 100 € hier nicht angemessen sein.
a)
Welcher Stundensatz für einen als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt festzusetzen ist, wird in der Praxis uneinheitlich beantwortet. Der Senat hat bisher in ständiger Rechtsprechung für eine einfache Nachlasspflegschaft einen Stundensatz von 90 €, für eine solche mittleren Schwierigkeitsgrades einen Stundensatz vom 110 € und mit schwieriger Abwicklung von 130 € für angemessen gehalten (Senat, a. a. O. so auch OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 Wx 294/20, Rn. 27 m. w. N., Rn. 32, juris). Diese Stundensätze sind allerdings nunmehr aufgrund der fortschreitenden Inflation anzuheben. Der Gesetzgeber hat deshalb die Stundensätze für Rechtsanwälte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 VBVG mit Wirkung zum 01.01.2023 von 33,50 € auf 39 € und mit Wirkung zum 01.01.2026 auf 44 € angehoben (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 10.4.2025, BGBl. 2025 I Nr. 109).
Dies gibt Anlass, die Vergütung der Nachlasspfleger bei werthaltigem Nachlass entsprechend anzupassen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2024 – 21 W 61/24, Rn. 25, juris; Grüneberg/Weidlich, Bgb, 84. Aufl., § 1960 Rn. 23 m. w. N.; BeckOGK/Heinemann, BGB, Stand: 01.07.2025, § 1960 Rn. 480). Mit Wirkung ab dem 01.01.2023 wurde eine Stundensatzerhöhung der Vergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG um 16% vorgenommen. Demzufolge sind die bislang vom Senat festgesetzten Stundensätze für einfache Nachlasspflegschaften von 90 € um 16% auf 104 €, für durchschnittliche Nachlasspflegschaften von 110 € um 16% auf 127 € und für schwierige Nachlasspflegschaften von 130 € um 16% auf 150 € anzuheben.
b)
Die vorliegende Nachlasspflegschaft ist durch eine einfache Abwicklung gekennzeichnet.
In der Rechtsprechung der Beschwerdesenate der Oberlandesgerichte wird zwischen einfachen, mittleren und schwierigen Pflegschaften unterschieden (OLG Köln, a. a. O., Rn. 36). Ausgangspunkt und Regelfall stellt die mittelschwere Nachlasspflegschaft dar. Bei Vorliegen besonderer Gesichtspunkte kann es sich um eine schwierige, aber auch um eine einfache Nachlasspflegschaft handeln. Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Pflegschaft sind unter anderem die Struktur des Aktiv- und Passivnachlasses, das Auftauchen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erbenermittlung oder Verwaltung des Nachlasses, größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen oder die Frage zu berücksichtigen, ob der Erblasser an einem Unternehmen oder einer Erbengemeinschaft beteiligt war. Auch die Dauer der Pflegschaft und das Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung können sich auf die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades auswirken (OLG Köln, a. a. O., Rn. 36; BeckOGK/Heinemann, BGB, Stand: 01.07.2025, § 1960 Rn. 465).
Unter Anwendung der vorgenannten Kriterien liegt eine einfache Pflegschaft vor, wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist und der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist. Aber auch bei einem nicht eingeschränkten Wirkungskreis kann ein Fall der einfachen Abwicklung vorliegen, wenn im konkreten Fall im Verhältnis zu anderen Nachlässen nur unterdurchschnittliche Arbeiten notwendig sind. Eine einfache Nachlasspflegschaft ist etwa durch die Auflösung einer durchschnittlich möblierten Wohnung, die Sicherung von inländischen Konten, ein Girokonto, ein Sparkonto, keine Lebensversicherung, keine Erbenermittlung, geringes Nachlassvermögen, kurze Dauer der Pflegschaft und Abschluss durch Erschöpfung oder Hinterlegung des Nachlasses gekennzeichnet (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.05.2012 – 3 Wx 113/11, Rn. 30, juris; siehe auch für vergleichbare Fälle: OLG Hamburg, Beschluss vom 03.05.2024 – 2 W 25/24, Rn. 22, juris; OLG Köln, a. a. O., Rn. 38, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.11.2018 – 1 W 144/16, Rn. 44, juris; BeckOGK/Heinemann, a. a. O.; § 1960 Rn. 411.3). Besteht der Nachlass aus Bargeld, Konten, Wertpapierdepots, Lebensversicherungen, erheblichen beweglichen Vermögen, unübersichtlichen Unterlagen zu den Aktiva und Passiva oder umfasst die Aufgaben des Nachlasspflegers die Ermittlung der Erben, die Auflösung einer Wohnung mit werthaltigem Mobiliar, die Rückforderung unberechtigter Verfügungen über den Nachlass, die Sicherung bzw. Abwicklung von im Nachlass befindlicher Grundstücke, so liegt im Normalfall eine mittelschwere Abwicklung vor (OLG Köln, a. a. O., Rn. 40, juris). Beim Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses, bei einer umfangreichen Erbenermittlung, z. B. im Ausland oder bei einer schwierigen Urkundenlage, bei großem Vermögen, bei problematischen Immobilien, bei Gesellschaftsanteilen, bei Auslandsvermögen, bei ausstehenden nicht einfach gelagerten Steuererklärungen, bei erheblichen und unübersichtlichen Verbindlichkeiten, bei Lebensversicherungen mit streitigen Bezugsrechten, bei streitigen gerichtlichen Auseinandersetzungen, bei Abwicklung von Gewerbebetrieben, bei erheblichen Wertpapieranlagen, bei der Verwaltung von Mietshäuser und Handelsgeschäften handelt es sich in der Regel um eine schwierige Abwicklung. Dies kann auch dann gelten, wenn der Erblasser an einer Erbengemeinschaft mit schwieriger Auseinandersetzung beteiligt war (OLG Köln, a. a. O., Rn. 42, juris).
Bei der vorliegenden Nachlasspflegschaft hatte die Nachlasspflegerin keine Erben zu ermitteln. Die Erblasserin lebte in einfachsten Verhältnissen in einer Mietwohnung, die gekündigt werden musste und von der Nachlasspflegerin unberäumt zurückgegeben wurde. Die Erblasserin bezog eine Altersrente von 733,47 € und zusätzlich Sozialleistungen in Höhe von 231,86 €. Ihr Sparkonto bei der („Bank 01“) wies ein Guthaben von 7,62 € und bei der („Bank 02“) von 12 € auf. Das Girokonto hatte am Todestag ein Guthaben von 4.538 €. Weitere Konten hatte die Erblasserin nicht. Von der Nachlasspflegerin waren im Wesentlichen neben dem Mietvertrag lediglich noch der Stromlieferungsvertrag und die üblichen Versicherungsverträge zu kündigen sowie Schmuck im Wert von 90 € zu verkaufen. Schließlich hat die Nachlasspflegerin insgesamt auch nur 25,01 Stunden abgerechnet, was zusätzlich für einen einfachen Schwierigkeitsgrad spricht.
Der Schwierigkeitsgrad ist hier auch nicht dadurch erhöht, dass es sich bei der Wohnung der Erblasserin - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - um eine sog. Messie-Wohnung handelte. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für die Inbesitznahme der Wohnung lediglich 180 Minuten abrechnete, lässt weder auf einen hohen Vermüllungsgrad noch auf besondere Schwierigkeiten bei der Suche nach relevanten Unterlagen für die Nachlassabwicklung und Wertgegenständen schließen. Hinzu kommt, dass Tätigkeiten in diesem Zusammenhang über den Stundenumfang hinreichend vergütet werden. Eine Räumung der Wohnung hat die Beschwerdeführerin ohnehin nicht vorgenommen.
Schließlich erhöht auch die Beantragung des - angesichts der übersichtlichen finanziellen Verhältnisse der Erblasserin nicht zwingend gebotene - Aufgebotsverfahren den Schwierigkeitsgrad hier nicht. Für den Antrag hat die Beschwerdeführerin ausweislich ihrer Kostenrechnung 25 Minuten benötigt. Zwar musste sie die Verfahrensweise des Amtsgerichts bezüglich des Aufgebotsverfahrens mehrfach monieren. Der dadurch bedingte Zusatzaufwand ist aber - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - durch den zusätzlich abgerechneten Zeitaufwand hinreichend abgegolten.
c)
Im Hinblick auf die geringere Qualifikation der Beschwerdegegnerin als Rechtsfachwirtin gegenüber einer Rechtsanwältin hält der Senat einen Abschlag von 1/4 von dem für anwaltliche Nachlasspfleger bei einfachen Nachlasspflegschaften als angemessen angesehenen Stundensatz von 104 € für geboten, so dass ihr im Ergebnis 78 € je Stunde zustehen. Ein Abschlag von 1/4 entspricht in etwa auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.06.2016 - 3 Wx 12/16, Rn. 30, juris: 65 € für einen Rechtsanwalts- und Notargehilfen mit Qualifikation zum Bürovorsteher und langjähriger selbständiger Tätigkeit als Rechtsdienstleister bei einer Nachlassverwaltungstätigkeit mittleren Schwierigkeitsgrades gegenüber 90 € für einen anwaltlichen Nachlasspfleger; OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2020 - 10 W 4/19, Rn. 45: 80 € für einen Rechtsanwalts- und Notargehilfen mit jahrzehntelanger Tätigkeit als Nachlasspfleger bei durchschnittlicher Nachlasspflegschaft; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2017 - 3 Wx 101/16, Rn. 10, juris: 80 € statt 110 € für nichtanwaltlichen berufsmäßigen Nachlasspfleger, so auch schon Senat, Beschluss vom 12.01.2021 - 3 W 131/20).
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, trotz des Teilunterliegens der Beschwerdeführerin insgesamt von einer Erhebung der Gerichtskosten abzusehen, da sie mit ihrem wesentlichen Rechtsschutzziel Erfolg hatte. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass für die Anordnung einer Kostenerstattung betreffend außergerichtlicher Kosten.
3.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.