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Entscheidung 4 U 57/25


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 25.06.2025
Aktenzeichen 4 U 57/25 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0625.4U57.25.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 07.04.2025 – Az. 4 O 43/25 – wie folgt abgeändert:
    Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, das Fahrzeug Marke … (Marke), mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Fahrgestellnummer … an Herrn Rechtsanwalt … (Vorname01) (Nachname01), … (Straße01), … (Ort01) als Sequester herauszugeben.

  2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.

  3. Das Urteil ist vollstreckbar.

  4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 19.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin nimmt den Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe eines PKW … (Marke) in Anspruch.

Die Parteien kannten sich seit August 2021 und wurden im Februar 2022 ein Paar. Der Verfügungsbeklagte zog in ein Zimmer in dem von der Verfügungsklägerin betriebenen Hotel … (Hotelname) in … (Ort01), das die Verfügungsklägerin für private Zwecke nutzt. Anfang November 2024 trennte sich die Verfügungsklägerin von dem Verfügungsbeklagten. In diesem Zusammenhang kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, deren Einzelheiten streitig sind.

Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Leasingfahrzeug. Den Leasingvertrag hat die Verfügungsklägerin im Jahr 2022 geschlossen. Der Verfügungsbeklagte hat der Verfügungsklägerin im Oktober 2022 für eine Leasingsonderzahlung einen Betrag von 11.450 € zur Verfügung gestellt.

Unter dem 23.02.2023 unterzeichneten beide Parteien eine mit Vollmacht überschriebene Erklärung mit folgendem Inhalt:

Hiermit bevollmächtige ich, … (Vorname02) (Nachname02) geb. …1972 wohnhaft in … (Ort02) (Straße02)

Als Vollmachtgeber den Bevollmächtigten … (Vorname03) (Nachname03) geb. …1968 wohnhaft in … (Ort03) (Straße03), … (Straße04) … (Ort01)

Mein Auto KFZ … (Marke) … (Kennzeichen) zu nutzen. Mein Fahrzeug wird Herrn … (Nachname03) uneingeschränkt überlassen. Alle Rechte gehen an Herrn … (Nachname03) über. Ein Widerruf von Seitens meiner Person erfolgt auf Zeit nicht.

Diese Vollmacht ist gültig vom 23.02.2023 – 10.00 Uhr bis uneingeschränkt. Der Bevollmächtigte hat sich bei der Ausübung seiner Vollmacht auszuweisen.

Ab dem 03.11.2024 befand sich das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mehr – wie zuvor - am Hotel der Verfügungsklägerin, sondern wurde durch den Verfügungsbeklagten an einen der Verfügungsklägerin unbekannten Ort verbracht.

Im vorliegenden Verfahren hat die Verfügungsklägerin (erstinstanzlich) die Herausgabe des Fahrzeugs an sich, hilfsweise an einen Sequester, verlangt.

Der Verfügungsbeklagte hat sich, gestützt auf die „Vollmacht“ sowie eine Aufstellung von Schulden der Verfügungsklägerin bei ihm, darauf berufen, die Verfügungsklägerin habe ihm das Fahrzeug sicherungsübereignet.

Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört und sodann den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob ein Verfügungsanspruch bestehe; denn es fehle an einem Verfügungsgrund. Nach den Erklärungen der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung sei das Fahrzeug aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrages an den Verfügungsbeklagten überlassen worden; eine Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht des Verfügungsbeklagten scheide daher aus. Eine etwaige mit einer Weiterbenutzung des Fahrzeugs durch den Verfügungsbeklagten verbundene Wertminderung sei bereits aus Sicht der Verfügungsklägerin nicht zu befürchten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer Berufung, mit der sie nur noch die Herausgabe des Fahrzeugs an einen Sequester verlangt. Sie macht geltend, das Landgericht hätte auf fehlenden Sachvortrag für einen Verfügungsgrund und dessen Glaubhaftmachung hinweisen müssen. Die Ausführungen des Landgerichts zum offensichtlichen Fehlen einer verbotenen Eigenmacht seien nicht nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt des Entzuges des Besitzes sei die Verfügungsklägerin unmittelbare Besitzerin des Fahrzeugs gewesen. Dieses sei bis zum 02.11.2024 im Wesentlichen von ihr genutzt worden. Der Verfügungsbeklagte habe es nur gelegentlich für Einkäufe für die Verfügungsklägerin genutzt. Bis zum 02.11.2024 habe das Fahrzeug auf dem Parkplatz direkt vor dem von der Verfügungsklägerin betriebenen Hotel gestanden. Es habe insgesamt 2 Schlüssel gegeben. Einen habe der Verfügungsbeklagte besessen; der andere habe sich in der Handtasche der Verfügungsklägerin befunden. Im Anschluss an einen Streit am 02.11.2024 habe die Verfügungsklägerin bemerkt, dass sich ihr Schlüssel nicht mehr in ihrer Handtasche befunden habe. Der Verfügungsklagte habe bestritten, dass er den Schlüssel an sich genommen habe. Am 03.11.2024 habe die Verfügungsklägerin bemerkt, dass das Fahrzeug nicht mehr auf dem Parkplatz vor dem Hotel gestanden habe und daraufhin Online-Anzeige bei der Polizei erstattet. Auf ihre Frage an den Beklagten, wo das Fahrzeug sei, habe dieser entgegnet, das gehe sie nichts an. Am 04.11.2024 sei die Polizei in das Hotel/Gaststätte gekommen. Auf deren Aufforderung mitzuteilen, wo sich das Fahrzeug befinde, habe der Verfügungsbeklagte geantwortet, er habe es in Gewahrsam genommen und sei zur Nutzung berechtigt. Im Übrigen habe die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht lediglich die Vermutung geäußert, dass der Verfügungsbeklagte das Fahrzeug aktuell nicht nutze, sondern es nur entwendet habe, um sie zu schädigen. Tatsächlich nutze der Verfügungsbeklagte das Fahrzeug.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 07.04.2025, Az. 4 O 43/25, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, das Fahrzeug Marke … (Marke), mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Fahrgestellnummer … an einen vom Gericht zu bestimmenden Sequester herauszugeben.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, der neue Vortrag der Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren sei nicht zulassungsfähig. Er bestreitet, dass die Verfügungsklägerin bis zum 02.11.2024 unmittelbare Besitzerin des Fahrzeugs gewesen sei, nachdem dem Verfügungsbeklagten die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eingeräumt worden sei. Er tritt zudem dem Vortrag der Verfügungsklägeriin unter Bezugnahme auf seine eidesstattliche Versicherung vom 16.05.2025 in verschiedenen Einzelheiten entgegen und macht weiterhin geltend, die Nutzung des Fahrzeugs durch ihn sei vertragsgemäß.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Auf der Grundlage des Vortrages der Parteien im Berufungsverfahren fehlt es für die von der Verfügungsklägerin begehrte Anordnung der Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs an einen Sequester weder an dem erforderlichen Verfügungsanspruch, noch an einem Verfügungsgrund.

1.

Dies lässt sich allerdings nicht allein draus herleiten, dass der Verfügungsklägerin auf der Grundlage des Vortrages der Parteien im Berufungsverfahren ein Anspruch aus § 861 BGB zusteht, bei dem es der gesonderten Feststellung eines Verfügungsgrundes bereits aufgrund der Rechtsnatur des Anspruchs nichts bedürfte.

a)

Zwar hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte den (Allein-)besitz an dem Fahrzeug durch verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB erlangt hat, in dem er der Verfügungsklägerin durch die Entfernung des Fahrzeugs aus ihrem Zugriffsbereich am 03.11.2024 ihren unmittelbaren Besitz ohne ihren Willen entzogen hat.

Vor der Entfernung des Fahrzeugs durch den Verfügungsbeklagten am 03.11.2024 waren beide Parteien unmittelbare Mitbesitzer des Fahrzeugs. Nach dem im Wesentlichen unstreitigen – und bereits deshalb zuzulassenden - Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren gab es für das Fahrzeug zwei Schlüssel und es wurde von beiden Parteien genutzt. Voneinander abweichend tragen die Parteien lediglich zum Umfang ihrer jeweiligen Nutzung vor – nach dem mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 07.05.2025 glaubhaft gemachten Vortrag der Verfügungsklägerin nutzte der Verfügungsbeklagte das Fahrzeug nur gelegentlich für Einkäufe; nach der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten vom 16.05.2025 nutzte demgegenüber die Verfügungsklägerin das Fahrzeug lediglich gelegentlich bis kaum – sowie zum Aufbewahrungsort eines der beiden Schlüssel – nach der eidesstattlichen Versicherung der Verfügungsklägerin in ihrer Handtasche; nach der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten durch ihn in Kenntnis der Verfügungsklägerin verwahrt in der gemeinsamen Wohnung. Auf diese Abweichungen im Vortrag der Parteien kommt es jedoch für die Feststellung des unmittelbaren Mitbesitzes der Verfügungsklägerin nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Verfügungsklägerin auch nach dem Vortrag des Verfügungsbeklagten jederzeit tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug hatte. Unabhängig davon trägt der Verfügungsbeklagte widersprüchlich vor, wenn er einerseits glauben machen will, die Verfügungsklägerin habe keinen Zugriff auf das Fahrzeug mehr gehabt, andererseits aber eine Nutzung durch sie, wenn auch in geringem Umfang, nicht in Abrede stellt und zudem unter dem 27.04.2024 (richtig wohl 2025) eidesstattlich versichert hat, die Verfügungsklägerin habe jederzeit Zugriff auf die im Handschuhfach des Fahrzeugs aufbewahrte EC-Karte gehabt.

b)

Dass die Entfernung des Fahrzeugs durch ihn aus dem Zugriffsbereich der Verfügungsklägerin ohne deren Willen erfolgt ist, stellt der Verfügungsbeklagte nicht in Abrede. Eine Gestattung durch die Verfügungsbeklagte kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Verfügungsklägerin ihm – ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten vom 27.02.2024 – am 02.11.2024 seinen Fahrzeugschlüssel freiwillig zurückgegeben haben soll, nachdem die zu einer Auseinandersetzung der Parteien hinzugerufenen Polizisten ihm diesen abgenommen hatten. Darin kann keine Einwilligung der Verfügungsklägerin gesehen werden, das Fahrzeug zu entfernen, ohne ihr dessen Aufenthaltsort mitzuteilen. Darauf, ob dem Verfügungsbeklagten aufgrund einer Vereinbarung mit der Verfügungsklägerin ein Recht zum Besitz zusteht, kommt es gegenüber dem possessorischen Anspruch aus § 861 BGB nicht an.

c)

Auch wenn der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin danach deren Mitbesitz an dem Fahrzeug durch verbotene Eigenmacht vollständig entzogen hat mit der Folge, dass der ihr deshalb zustehende Besitzschutz auch nicht gemäß § 866 BGB nicht gehindert wird, so kann die Verfügungsklägerin doch aus § 861 BGB nur die Wiedereinräumung ihres Mitbesitzes verlangen. Da die einstweilige Verfügung dem Antragsteller nicht mehr geben darf, als er im Hauptsacheverfahren erreichen könnte (Zöller-Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 938 Rn. 2), wäre dieser Anspruch ist im einstweiligen Verfügungsverfahren durch andere – mildere – Maßnahmen zu sichern als durch Anordnung der Herausgabe an einen Sequester.

2.

Ein – durch Anordnung der Herausgabe an einen Sequester zu sichernder – Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs steht der Verfügungsklägerin jedoch aufgrund wirksamer Beendigung der zwischen den Parteien bestehenden schuldrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung des Fahrzeugs durch den Verfügungsbeklagten zu.

a)

Diese unstreitig zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ist rechtlich als Leihe im Sinne des § 598 BGB zu qualifizieren. Die Verfügungsklägerin hat dem Verfügungsbeklagten den Gebrauch des von ihr geleasten Fahrzeugs unstreitig gestattet. Der Umstand, dass sie selbst ebenfalls – wie bereits ausgeführt – Mitbesitz an dem Fahrzeug behalten hat, steht dem nicht entgegen. Durch die Gebrauchsüberlassung wird der Verleiher zwar in der Regel mittelbarer, der Entleiher unmittelbarer Besitzer, vgl. § 868 BGB. Begriffsnotwendig ist diese Änderung der Besitzverhältnisse aber nicht (Staudinger/​Illmer (2024) Vorbemerkungen zu §§ 598-606, Rn. 22). Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, welche Besitzverhältnisse geschaffen werden müssen, um dem Entleiher den ihm gestatteten Gebrauch zu ermöglichen. Für den dem Verfügungsbeklagten gestatteten Gebrauch war, wie sich bereits aus den Ausführungen zum Mitbesitz beider Parteien ergibt, eine vollständige Aufgabe des unmittelbaren Besitzes der Verfügungsklägerin nicht erforderlich.

b)

Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Parteien für die Rückgabe des Fahrzeugs eine Zeit bestimmt haben oder die Leihe zu einem bestimmten Zweck erfolgte, war die Verfügungsklägerin gemäß § 604 Abs. 3 BGB jederzeit berechtigt, das Fahrzeug zurückzufordern. Unabhängig davon, stand der Verfügungsklägerin gemäß § 605 Nr. 2 BGB ein Recht zur Kündigung des Leihverhältnisses wegen vertragswidrigen Gebrauchs zu, nachdem der Verfügungsbeklagte ihr ihren – aus dem bereits ausgeführten Gründen – im Rahmen des Leihverhältnisses zustehenden Mitbesitz entzogen, das Fahrzeug an einen der Verfügungsklägerin unbekannten Ort verbracht und sich geweigert hat, der Verfügungsklägerin diese bekannt zu geben. Diese Rechte hat die Verfügungsklägerin ausgeübt, indem sie den Verfügungsbeklagten zur Herausgabe des Fahrzeugs aufgefordert hat.

Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten – nicht aus der „Vollmacht“ vom 23.02.2023. Zweck dieser von rechtlichen Laien formulierten Erklärung ist offensichtlich, dem Verfügungsbeklagten zu ermöglichen, sich gegenüber Dritten, insbesondere etwa im Rahmen von Verkehrskontrollen, als berechtigter Nutzer des Fahrzeugs ausweisen und erforderlichenfalls das Fahrzeug betreffende Willenserklärungen im Namen der Verfügungsklägerin abgeben zu können. Für den Umfang und die Dauer der Nutzungsbefugnis aufgrund der mit der Klägerin getroffenen Nutzungsvereinbarung im Verhältnis zur Klägerin lassen sich aus dem Inhalt dieser Vollmacht dagegen keine Schlüsse ziehen.

c)

Auf ein dem Herausgabeanspruch entgegenstehendes Recht aufgrund einer Sicherungsübereignung des Fahrzeugs durch die Verfügungsklägerin an ihn kann der Verfügungsbeklagte sich nicht stützen. Unabhängig davon, dass allein die vom Verfügungsbeklagten in Bezug genommenen Anlagen B 1 (Vollmachtsvereinbarung vom 23.02.2023) und B 2 (Aufstellung von Verbindlichkeiten der Verfügungsklägerin gegenüber dem Verfügungsbeklagten) für eine schlüssige Begründung einer Sicherungsübereignung nicht ausreichen, hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Verfügungsbeklagte Sicherungseigentum an dem Fahrzeug nicht erworben hat, weil es sich um ein nicht im Eigentum der Verfügungsklägerin stehendes Leasingfahrzeug handelte und dies dem Verfügungsbeklagten bekannt war.

d)

Der Verfügungsbeklagte kann dem Herausgabeanspruch der Verfügungsklägerin aus dem beendeten Leihverhältnis schließlich auch kein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 273 BGB wegen – zwischen den Parteien streitiger – Zahlungsansprüche entgegen halten. An der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Verfügungsbeklagte in analoger Anwendung des § 393 BGB gehindert. Nach dieser Vorschrift, die auf das Zurückbehaltungsrecht entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu nur: Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 393, Rn. 2), ist die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung unzulässig. Da der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin – wie bereits ausgeführt - ihren Mitbesitz durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, hat er zugleich eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB begangen; § 858 BGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. nur: BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 – Rn. 30). Die Entfernung des Fahrzeugs aus dem Zugriffsbereich der Verfügungsklägerin erfolgte auch vorsätzlich. Der Verfügungsbeklagte kannte sämtliche Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Verfügungsklägerin Mitbesitzerin des Fahrzeugs war und ihm war – dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass er unstreitig das GPS ausschaltete - auch bewusst, dass die Verbringung des Fahrzeugs an einen der Verfügungsklägerin unbekannten Ort ohne Willen der Verfügungsklägerin erfolgte. Die Unzulässigkeit der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts steht auch nicht nur einem Anspruch der Verfügungsklägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB entgegen, sondern ebenso dem damit konkurrierenden vertraglichen Anspruch aus § 604 BGB (vgl. nur: Grüneberg,.a.a.O., § 393 Rn. 3).

e)

Es besteht auch ein hinreichender Verfügungsgrund, der die Sicherung des Herausgabeanspruchs aus § 604 BGB durch Anordnung der Herausgabe an einen Sequester gebietet.

Ein Verfügungsgrund besteht in der berechtigten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Eine negative Beeinträchtigung des Herausgabeanspruchs der Verfügungsklägerin ist bereits deshalb zu besorgen, weil der Verfügungsbeklagte – entgegen der Annahme des Landgerichts – das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem vom Verfügungsbeklagten nicht in Abrede gestellten und im Übrigen mit Unterlagen glaubhaft gemachten Vortrag der Verfügungsklägerin weiterhin nutzt und allein deshalb eine Verschlechterung dessen Zustandes nicht auszuschließen ist, was für die Verfügungsklägerin zudem zu Nachteilen in ihrem Verhältnis zur Leasinggeberin führen kann. Hinzu kommt, dass der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin weiterhin den Standort des Fahrzeugs verschweigt und das GPS des Fahrzeugs ausgeschaltet hat, was, wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass in absehbarer Zeit ein Wohnungswechsel des Verfügungsbeklagten infolge der von der Verfügungsklägerin derzeit betriebenen Räumungsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht Cottbus geschlossenen Vergleich bevorsteht, die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs der Verfügungsklägerin zusätzlich erschwert.

Angesichts dieser Verfügungsgründe kann eine wirksame Sicherung des Herausgabeanspruchs der Verfügungsklägerin nur durch eine Herausgabeanordnung an einen Sequester erfolgen, der bei einem Anspruch aus § 604 BGB auch nicht entgegensteht,

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

2.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt. Im Berufungsverfahren ist der Wert der – anders als in der ersten Instanz – nicht mehr mit dem Ziel der Vorwegnahme der Hauptsache, sondern allein noch auf Anspruchssicherung verfolgte Antrag der Verfügungsklägerin nicht mit dem vollen Wert des Fahrzeugs, sondern lediglich mit einem Bruchteil dieses Wertes - hier 1/3 von 50.000 € - zu bemessen.