| Gericht | OLG Brandenburg 10. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 10.07.2025 | |
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| Aktenzeichen | 10 U 27/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0710.10U27.25.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Januar 2025 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung Berufungsberichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats in dem Beschluss vom 6. Juni 2025 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 25. Juni 2025 bieten keinen Anlass von der rechtlichen Beurteilung abzuweichen. Im einzelnen gilt folgendes:
Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch des Klägers ist nicht gegeben, da dieser verjährt ist (1) und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht geboten i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO (2).
(1) Der von den Parteien abgeschlossene Vertrag ist rechtlich als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung einzuordnen. Der Senat hat hierbei in dem Hinweisbeschluss die Kriterien unter Heranziehung der Rechtsprechung des BGH ausführlich dargelegt.
Das weitere Vorbringen des Klägers, qualitative Faktoren sprächen für einen funktionsbezogenen Schwerpunkt der Montage- und Integrationsleistung, ist unter Berücksichtigung des aus dem Vertrag eindeutig ersichtlichen Schwerpunkts der Leistung bei den gelieferten Komponenten „Photovoltaik Anlage“ und „Speichersystem … (Name)“ nicht ausreichend, um eine vom Hinweisbeschluss abweichende rechtliche Einordnung vorzunehmen.
Die vom Kläger für die Anwendung des Werkvertragsrechts herangezogene Entscheidung des BGH vom 2. Juni 2016, ist mit dem streitgegenständlichen Fall nicht vergleichbar. Leitsatz Nr. 1 der Entscheidung lautet:
„Die (lange) Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken findet für die nachträgliche Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennishalle Anwendung, wenn die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und die Photovoltaikanlage der Tennishalle dient, indem sei eine Funktion für diese erfüllt.“ (BGH Urteil vom 2. Juni 2016 - VII ZR 348/13 -, juris).
Die Ausführungen des vom Kläger zitierten Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 8. November 2024, Az: 19 O 73/24) zur Einordnung des dort vorliegenden Vertrages als Werkvertrag, erschöpfen sich in dem Satz „Maßgeblich ist das Interesse der Parteien.“ und ermöglichen damit keine Anwendung auf den vorliegenden Fall.
Das Landgericht Magdeburg ist in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung vom 28. November 2024, Az: 10 O 563/24, unter Berufung auf eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. November 2018, 7 U 38/17, gleichfalls von einem Kauf mit Montageverpflichtung ausgegangen. Die Ausführungen des Landgerichts Magdeburg enthalten vergleichbare Erwägungen wie in dem Hinweisbeschluss des Senats und vermögen eine Anwendung von Werkvertragsrecht im vorliegenden Fall nicht zu begründen.
Der nunmehr erstmals in dem Berufungsverfahren und damit verspätet vorgetragene Umstand, dass „der Speicherhersteller selbst den Betrieb ohne dauerhaftes Internet-Monitoring verweigert“ hat keine Auswirkungen auf die Auslegung des Vertrages zwischen den Parteien des Rechtsstreits, da Hersteller des Speichers unstreitig die Streithelferin ist.
Auf den vorliegenden Kaufvertrag ist die Verjährungsregelung des § 438 BGB anzuwenden. Da die Voraussetzungen von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vorliegen, gilt die Regelverjährungsfrist von 2 Jahren.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt keine Sache vor, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB. Weder die Photovoltaikanlage noch der Speicher dienten der grundlegenden Erneuerung des Hauses, wie dies im Fall der bereits oben zitierten Entscheidung des BGH vom 2. Juni 2016 der Fall war (vgl. oben zitierter Leitsatz). Allein der von dem Kläger nunmehr vorgetragene Umstand, dass der „Hochvoltspeicher fest verschraubt, über Durchbruch- und Leerrohrinstallationen an das Leitungssystem angeschlossen (ist), über den Hauszählerplatz in das Netz eingebunden (wird) und ohne Eingriff in Wanddurchführung sowie Unterverteilerschrank nicht entfernt werden (kann), ist nicht ausreichend.
Auch fehlt es an einer wesentlichen Bedeutung „für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes (vgl. Urteil des BGH vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15 -, juris). Gegenstand dieses vor dem BGH geführten Verfahrens waren Arbeiten in Zusammenhang mit dem Auftrag zum Bau einer Trocknungsanlage für Klärschlamm.
Die vom Kläger für seine Ansicht herangezogenen Entscheidungen der Landgerichte Magdeburg und Darmstadt enthalten beide keine Ausführungen zu Verjährungsfragen. Die Annahme des Klägers, dass „die Schwerpunkt-Methode zur Einordnung als werkvertragliches Leistungsversprechen mit entsprechender Verjährung nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB“ führt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht vertreten.
Der Lauf der Verjährungsfrist begann mit dem Einbau der Anlage am 25. Mai 2020. Die Klageerhebung erfolgt im Jahr 2024, zu einem Zeitpunkt, als die Verjährungsfrist von 2 Jahren bereits abgelaufen war.
Eine Hemmung der Verjährung gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht erfolgt. In dem Zeitraum vom 25. Mai 2020 bis zum 25. Mai 2022 hat die Beklagte den Anspruch nicht anerkannt. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist zwischen den Parteien nicht unstreitig, dass die Beklagte im Zeitraum März 2022 bis Januar 2024 mehrfach „Firmware-Updates“ aufgespielt hat. Zum einen wurden die Updates durch die Streithelferin vorgenommen, zum anderen ist bestritten, dass der Speicher des Klägers überhaupt von Updates betroffen worden ist (vgl. Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder)).
Das Schreiben der Beklagten vom 10. August 2023 (Anlage K3) wurde nach Ablauf der Verjährungsfrist erstellt und beinhaltet kein Anerkenntnis eines Mangels; sondern es wird mitgeteilt, dass der Speicher und die Anlage vorbildlich laufen. Auch in dem Schreiben vom 24. Januar 2024 (Anlage K6) stimmt die Beklagte einer Rücknahme des … (Name)-Speichers nicht zu. Auch insoweit fehlt es an einem Anerkenntnis.
Der Verjährung steht auch die selbständige Haltbarkeits- und Leistungsgarantie des Herstellers nicht entgegen. Die Beklagte ist nicht die Herstellerin des … (Name)-Speichers, aus dieser Garantie haftet sie daher selbst nicht.
Da der Anspruch des Klägers verjährt ist, kommt es auf die ergänzenden Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss sowie die diesbezüglichen Einwände des Klägers zu der Frage einer Unzulässigkeit des Teilrücktritts sowie des Fehlens eines Sachmangels im Ergebnis nicht an. (2) Die Rechtssache hat auch weder grundlegende Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.v § 522 Abs. 2 ZPO erforderlich. Bei der rechtlichen Einordnung des Vertrages handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auch die Frage, ob die Verjährungsvorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 2 B BGB Anwendung findet, ist durch Subsumtion im Einzelfall zu ermitteln. Eine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger insoweit auf das Urteil des BGH vom 12. Oktober 2016, VIII ZR 103/15 Bezug nimmt, ist keine Abweichung erkennbar. Das genannte Urteil befasst sich mit der richtlinienkonformen Auslegung von § 476 BGB, diese Norm kommt im Streitfall jedoch nicht zur Anwendung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Abs. 10, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wurde gem. § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt.