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Entscheidung 11 O 95/24


Metadaten

Gericht LG Cottbus Kammer für Handelssachen Entscheidungsdatum 26.02.2025
Aktenzeichen 11 O 95/24 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0226.11O95.24.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Der Antrag vom ……………. auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Verfügungskläger rügt einen Wettbewerbsverstoß des Verfügungsbeklagten durch eine Konkurrenztätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der ……………. GmbH i.G.

Der Verfügungskläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom ……………. … % der Geschäftsanteile an der ……………. GmbH. Weitere Gesellschafterin ist die ……………. GmbH mit … % der Anteile, die zugleich Verkäuferin der Anteile an den Verfügungskläger war. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der ……………. GmbH ist der Verfügungsbeklagte. Der Verfügungsbeklagte ist auch Geschäftsführer der ……………. GmbH.

Ziffer III. „Mangelhaftung/Verkäufergarantien“ des Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages enthält u.a. folgende Regelungen:

„1. Die Veräußerung erfolgt mit nachfolgenden Ausnahmen unter Ausschluss der Haftung des Verkäufers für etwaige Mängel und die Ertragsfähigkeit des Unternehmens.

2. Der Verkäufer garantiert jedoch gegenüber dem Käufer jeweils im Wege selbständiger Garantieversprechen, dass die nachfolgenden Aussagen (zusammen „Verkäufergarantien“) am Unterzeichnungstag zutreffend sind.

(1) ... Die Gesellschaft war und ist berechtigt, ihren Geschäftsbetrieb uneingeschränkt zu führen und unverändert fortzuführen. ...

(6) Es bestehen keine Verträge, insbesondere Darlehensverträge, oder sonstige Verpflichtungen zwischen der Gesellschaft einerseits und dem Verkäufer, einem mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, einer dem Verkäufer nahestehenden Person im Sinne von §138 InsO ...

(9) „Gewerbliche Schutzrechte“ im Sinne dieses Vertrages sind alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere ... Marken, ... Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten, urheberrechtliche Nutzungs-, Vervielfältigungs- und Verwertungsrechte sowie Know-how und Internetdomains. Der Erschienene zu 1. ist der rechtmäßige Inhaber sämtlicher Gewerblicher Schutzrechte, die die Gesellschaft benötigt, um ihren gegenwärtigen Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang unter Berücksichtigung der Unternehmensplanung rechtskonform fortzuführen. ...“

Unternehmensgegenstand der ……………. GmbH ist die Herstellung, der Vertrieb und der Handel mit …………….produkten.

§ 6 des Gesellschaftsvertrages der ……………. GmbH lautet:

„Wettbewerbsverbot

Den Gesellschaftern und Geschäftsführern der Gesellschaft kann Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt werden. ...“

Inhaber der Rechte an der Wortmarke „…………….“ ist der Verfügungsbeklagte. Für die Organisation und Durchführung von Messen zuständig war seit dem Jahr …… die ……………. GmbH. Deren Geschäftszweck ist die Organisation und Durchführung von ……………. sowie …………….……………. und der Vertrieb damit zusammenhängender Produkte. Einzige Gesellschafterin ist die ……………. GmbH; Geschäftsführer ist der Verfügungsbeklagte.

Im Jahr …. veranstaltete die ……………. UG die Messe „…………….“ in ……………., in den Jahren …. bis …. war die ……………. GmbH Veranstalter der Messe.

Beginnend ab …. und zuletzt im Jahr …. veranstaltete die ……………. GmbH die …………….messe „…………….“ in der Zeit vom ... bis ... erstmalig auf dem Messegelände ……………. mit ……………. Besuchern. Im Jahr …. soll die Messe im Zeitraum vom ... bis ... stattfinden. Erwartet werden mehr als ……………. Besucher. Auch für das Jahr …. besteht eine vertragliche Bindung der ……………. GmbH an die Messe ……………..

Die Tickets für die Messe „…………….“ …. verkauft anders als in den vergangenen Jahren nicht die ……………. GmbH, sondern die vom Verfügungsbeklagten am ……………. gegründete ……………. GmbH i.G., deren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte ist.

Der Verfügungskläger meint, die ……………. GmbH i.G. nehme ein ureigenes Geschäft der ……………. GmbH wahr. Es sei von einem unbefristeten Lizenzvertrag mit dem Recht zur Nutzung der Marke „…………….“ durch die ……………. GmbH auszugehen. Der Verfügungsbeklagte verhalte sich treuwidrig.

Der Verfügungskläger beantragt,

den Verfügungsbeklagten zu verurteilen,

  1. es zu unterlassen, Tickets für die ….messe „…………….“, die vom ..... bis …… in ……………. stattfinden soll, über ein anderes Unternehmen als die ……………. GmbH (HRB ……………. CB), ……………., ……………., zu vertreiben und/oder entsprechende Gelder zu vereinnahmen,

  2. es zu unterlassen, Rechnungen an die Aussteller der …………….messe „…………….“, die vom ... bis …… in ……………. stattfinden soll, über ein anderes Unternehmen als die ……………. GmbH (HRB ……………. CB), ……………., ……………., auszustellen, ausstellen zu lassen, entsprechende Beträge einzuziehen, einziehen zu lassen oder entgegenzunehmen bzw. entgegennehmen zu lassen.

  3. es zu unterlassen, als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens in Konkurrenz zur ……………. GmbH zu treten und insbesondere Messen zu organisieren, organisieren zu lassen, auszurichten, ausrichten zu lassen oder zu bewerben bzw. bewerben zu lassen, die sich mit ……………. bzw. ……………. oder entsprechenden Nebenprodukten befassen,

dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte trägt vor, die Nutzungsrechte an der Marke ……………. seien jeweils jährlich der ……………. GmbH und für das Jahr …. nicht übertragen worden. Die Rechte sind vielmehr der ……………. GmbH i.G. zur Nutzung übertragen worden.

Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in der Sache jedenfalls unbegründet.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten nach den Grundsätzen der actio pro socio oder der actio pro societate als Geschäftsführer der ……………. GmbH oder sogar im Wege der Durchgriffshaftung als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin der ……………. GmbH in Anspruch nehmen kann und ob er hierfür den Versuch eines Gesellschafterbeschlusses hätte unternehmen müssen.

Die begehrten Unterlassungsansprüche sind jedenfalls materiellrechtlich nicht begründbar.

Zwar ist in § 6 des Gesellschaftsvertrages der ……………. GmbH den Gesellschaftern und Geschäftsführern der Gesellschaft ein Wettbewerbsverbot auferlegt. Dieses findet seine Grenzen jedoch in der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.

Der Verfügungskläger ist Mitgesellschafter durch den Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag vom ……………. geworden.

In Ziffer III. Abs. (1) garantiert die ……………. GmbH als Verkäuferin der Geschäftsanteile, dass die ……………. GmbH berechtigt war und ist, ihren Geschäftsbetrieb uneingeschränkt zu führen und unverändert fortzuführen. Diese Garantie einer Berechtigung erfährt in den nachfolgenden Regelungen inhaltliche Konkretisierungen und Einschränkungen:

In Ziffer III Abs. (6) des notariellen Vertrages über den Erwerb der Geschäftsanteile sichert die Verkäuferin der Anteile, die ……………. GmbH, zu, dass es keine Verträge zwischen der ……………. GmbH und der Verkäuferin, der ............. GmbH, oder einer dieser nahestehenden Person im Sinne des § 138 InsO gibt. Der Verfügungsbeklagte gehört zum Personenkreis des § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO.

Nach Ziffer III Abs. (9) ist der Verfügungsbeklagte der rechtmäßige Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutzrechte, die die Gesellschaft benötigt, um ihren gegenwärtigen Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang unter Berücksichtigung der Unternehmensplanung rechtskonform fortzuführen.

Den Regelungen des Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrages ist danach zu entnehmen, dass Inhaber der Rechte an der Marke „.............“ der Verfügungsbeklagte und nicht die Gesellschaft, deren Anteile der Verfügungskläger erworben hat, oder deren Mehrheitsgesellschafterin ist und es auch keine vertraglichen Bindungen zur Nutzung der Marke mit diesem gibt.

Der Verfügungskläger hat damit sehenden Auges Geschäftsanteile einer GmbH gekauft, deren weiterer Geschäftserfolg jedenfalls aus der Veranstaltung der Messe „.............“ vom guten Willen bzw. Einvernehmen der hinter der Mehrheitsgesellschafterin stehenden natürlichen Person, dem Verfügungsbeklagten, abhing bzw. abhängt. Da diese im notariellen Übertragungsvertrag nicht nur ein fehlendes Nutzungsrecht der ............. GmbH und der verkaufenden Gesellschafterin an der Marke „.............“ als gewerbliches Schutzrecht offen dargelegt hat, sondern auch noch eine fehlende rechtliche Bindung des Markenrechtsinhabers, dem Verfügungsbeklagten, zur Übertragung von Nutzungsrechten aufgenommen wurde, muss sich der Verfügungskläger hieran festhalten lassen. Er hat Geschäftsanteile an einer GmbH erworben, die die Möglichkeit der Veranstaltung der Messe „.............“ hatte bzw. hat, dies in Abhängigkeit von der Übertragung von Nutzungsrechten an der eingetragenen Marke „.............“.

Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ist anhand dieser Regelungen zu definieren. Der Verfügungsbeklagte hat sich auf das Gesellschaftsverhältnis mit dem Verfügungskläger dahingehend eingelassen, dass er die Verfügungsmacht über die Nutzungsrechte an der Marke „.............“ behält und ist auch keine vertragliche Bindung dahingehend eingegangen, diese im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der ............. GmbH zur Verfügung zu stellen. Eine solche hätte angesichts der Tragweite entsprechende Regelungen erfordert. Seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht beschränkt sich mithin darauf, die Nutzungsrechte bei Einvernehmen über die Bedingungen vertragsautonom zur Verfügung zu stellen. Soweit seinerseits kein Einverständnis vorliegt, sei es, weil der Verfügungskläger nicht mehr die in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt, muss er die Nutzungsrechte nicht übertragen. Hierauf hat sich der Verfügungskläger eingelassen. Der Verfügungskläger trägt auch nicht schlüssig Anhaltspunkte für einen nach dem Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag geschlossenen Lizenz- oder Nutzungsvertrag über die Markenrechte über das Jahr …. hinausgehend vor.

Schließlich genügt auch der Umstand einer vertraglichen Bindung der ............. GmbH über die Nutzung der Messehallen ……………. im Jahr …. nicht für die vom Verfügungskläger begehrte Ausweitung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zur weitergehenden Übertragung der Nutzungsrechte an der Marke. Die erworbenen Nutzungsrechte an den Messehallen sind im Wirtschaftsverkehr handelbar und entsprechen häufig auch zunächst einer Sicherung auf der Grundlage eines kalkulierten Risikos.

Den mit den Regelungen im Geschäftsanteilskauf- und übertragungsvertrag einhergehenden Haftungsausschluss kann der Verfügungskläger nicht dadurch umgehen, dass er den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung von Handlungen in Anspruch nimmt, die daraus resultieren, dass das Nutzungsrecht an der Marke „.............“ nunmehr offenbar einer anderen Veranstalterin eingeräumt wurde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verfügungsbeklagte sämtliche Geschäftsanteile an der anderen Veranstalterin hält und deren Geschäftsführer ist. Der Verfügungsbeklagte hat im Rahmen der Geschäftsanteilsübertragung „mit offenen Karten gespielt“, indem er auf eine fehlende vertragliche Bindung seiner Person gegenüber der Gesellschaft zur Nutzung der Marke durch die ............. GmbH in der Vertragsurkunde hingewiesen hat.

Dem Verfügungsbeklagten kann es im Rahmen der Antragstellung zu 3 auch nicht auf der Grundlage des im Gesellschaftsvertrag der ............. GmbH geregelten Wettbewerbsverbots allgemein untersagt werden, in Konkurrenz zur ............. GmbH Messen zu organisieren, die sich mit ……………. oder ……………. befassen. Eine solche Untersagung würde einer Enteignung seiner Rechte an der Marke „.............“ gleichkommen. Nach dem Vortrag beider Parteien und nach Maßgabe des zur Gerichtsakte gelangten Auszuges des Deutschen Patent- und Markenamtes ist die Marke „.............…… ……….“ mit dem Schutzbereich der Organisation und Durchführung von Messen und Ausstellungen für Raucherartikel eingetragen und seit dem Jahr ….. als .............messe etabliert worden. Dass sich der Verfügungsbeklagte die uneingeschränkte Rechtsinhaberschaft über diese Rechte vorbehalten wollte, ist der notariellen Urkunde des Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrages vom ……………. deutlich zu entnehmen und vom Verfügungskläger mit seiner Unterzeichnung - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - eingeräumt und bestätigt worden. Dies schränkt das gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot ein.

Die vertraglichen Regelungen zwischen den Beteiligten schließen auch Ansprüche der mit der einstweiligen Verfügung begehrten Art nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, wie etwa nach §§ 3 Abs.1, 4 Nr. 4 UWG aus.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

III. Die Streitwertfestsetzung folgt dem bekundeten Interesse des Verfügungsklägers am Erlass der einstweiligen Verfügung, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, §§ 3ff. ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3 - 4
03046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.