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Vermögenszuordnungsrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 14.08.2012
Aktenzeichen VG 1 K 1080/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Nr. 122 - Preußeneinigung) (BAnz., § 1 Abs 7 VZOG, § 1 Nr 2 FVG, § 11 Abs 1 S 1 VZOG, § 328 BGB, § 7 Abs 4 S 2 VZOG, § 7 Abs 6 VZOG, Art 22 Abs 1 S 7 EinigVtr, Art 21 Abs 3 Halbs 1 EinigVtr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens - für das Gerichtskosten nicht erhoben werden - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Vermögenszuordnungsbescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (im Folgenden: Bundesamt), mit dem das 61.259 m² große Flurstück 11/4 der Flur 4 in der Gemarkung S. in Abänderung eines Vermögenszuordnungsbescheides der Präsidentin der Treuhandanstalt dem Land Brandenburg (Landesforstverwaltung) zurückübertragen wurde. Das vollständig bewaldete Flurstück grenzt süd-westlich an den Flugplatz Sch./S. (Flurstücke 9/5 und 9/4 der Flur 4), der wiederum westlich der BAB zwischen den Ortslagen von S. und Sch. gelegen ist.

Das streitgegenständliche Flurstück ist aus dem 77.310 m² großen Flurstück 11 der Flur 4 (der früheren Parzelle 44/3 der Flur 2) getrennt worden, das 1929 im Eigentum des preußischen Staates (Forstverwaltung) stand und 1952 in Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Landesregierung Brandenburg, Ministerium für Land- und Forstwirtschaft, überführt wurde; es stand von 1956 bis 1958 in der Rechtsträgerschaft mehrerer Staatlicher Forstwirtschaftsbetriebe (Bestandsnummer 430/3), von 1959 bis 1975 in der Rechtsträgerschaft des VEB BKK (Braunkohlekombinat) Lauchhammer (GBBl. 863 von S., Bestandsnummer 552) und seit 1975 in der Rechtsträgerschaft des Zentralvorstandes der Gesellschaft für Sport und Technik (im Folgenden: GST) in Neuenhagen (GBBl. 597 von S.).

Unter dem 05. September 1994 beantragte das Amt S. bei der Treuhandanstalt, die zu der "Sportstätte Flugplatz" gehörenden Flurstücke 9/4, 9/5 und 11/4 in Kommunaleigentum zu überführen. Mit den vorhandenen Sportvereinen würden langfristige Verträge über die sportliche Nutzung geschlossen, die Grundstücke würden weder als Verwaltungs- noch als Finanzvermögen genutzt, es handele sich vielmehr um "Sondervermögen".

Unter dem 25. November 1994 beantragte das Grundstücks- und Vermögensamt Cottbus für das Land Brandenburg die Restitution einer Grundstücksfläche von insgesamt 91.2848 ha des "Flugplatzes" in der Gemarkung S., so auch des Flurstücks 11/4 der Flur 4. Der Antrag ging bei der zum 01. Januar 1995 in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben umbenannten (Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 – BGBl. I S. 3913) früheren Treuhandanstalt am 06. Februar 1995 ein.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 ordnete die Präsidentin der Treuhandanstalt die zu dem Sportflugplatz Sch./S. zählenden Liegenschaften, so auch das streitgegenständliche Grundstück, nach § 2 Abs. 1 S. 6 i. V. m. § 7 Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) der Klägerin zu. Die Übertragung erfolge unbeschadet der Rechte Dritter (Ziffer II.); hierzu gehörten auch Ansprüche des Landes Brandenburg auf die Flurstücke 9/4, 9/5 und 11/4 der Flur 4 in der Gemarkung S. mit einer Gesamtfläche von 929.168 m², die ehemals im Eigentum des Staates Preußen gestanden hätten. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die Klägerin habe am 08. März 1991 und 05. September 1994 die Übertragung der bezeichneten Vermögensgegenstände als Sportflugplatz beantragt und erklärt, die damit in Zusammenhang stehenden Schuldverhältnisse und Verbindlichkeiten zu übernehmen. Der Flugplatz Sch./S. der ehemaligen GST sei Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages (EinigVtr). Der Bescheid ergehe nach § 2 Abs. 1 S. 6 VZOG nach vorheriger Einigung, die am "31. September 1994" - gemeint ist offenbar Freitag, der 30. September 1994 - in der Anhörung erfolgt sei; unter anderem das Land Brandenburg "sei beteiligt worden". Die Übertragung erfolge nach § 7 Abs. 1 VZOG unbeschadet der Rechte Dritter, so auch möglicher Ansprüche des Landes auf ehemaliges Eigentum des Staates Preußen. Sofern der Rechtsstreit des Landes Brandenburg gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsnachfolge in das Eigentum des Staates Preußen zu Gunsten der dortigen Klägerin entschieden werde, verpflichte sich das Land, mit der im Bescheid Begünstigten (der heutigen Klägerin) einen langfristigen Pachtvertrag abzuschließen.

Mit Schreiben vom 18. Januar 1995 teilte das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit, die Anfrage nach der Praktikabilität des Vorschlages, nach Zuordnung der Liegenschaften an das Land mit der Gemeinde S. einen langfristigen Pachtvertrag abzuschließen, sei noch nicht beantwortet, vielmehr sei lediglich der Vermögenszuordnungsbescheid vom 14. Dezember 1994 zugestellt worden. Eine förmliche Beteiligung des Landes Brandenburg sei zuvor entgegen § 2 Abs. 1 S. 6 VZOG zwar nicht erfolgt, mit Blick auf den Vorbehalt nach Ziffer II. des Bescheides erkläre sich das Land allerdings im Nachhinein mit der erfolgten Zuordnung einverstanden. Die behauptete Verpflichtung, mit der Gemeinde einen langfristigen Pachtvertrag abzuschließen, bestehe in Ermangelung einer vorherigen Beteiligung allerdings nicht.

Mit Schreiben vom 10. April 2008 wies das Bundesamt das (seinerzeitige) Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg darauf hin, dass bei der Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin ein Antrag des Landes auf Zuordnung von ehemaligen preußischen Vermögen registriert gewesen sei. Der Antrag und die entsprechende Verwaltungsakte seien nicht aufzufinden, ehemals preußisches Vermögen sei noch nicht nachgewiesen. Das Flurstück sei bereits der Klägerin als kommunales Verwaltungsvermögen zugeordnet worden. Es liege kein „3. DVO-Vermögen“ – Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. I S. 1333, im Folgenden: 3. DVO) - vor, welches unter die "Preußeneinigung" - Einigung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg vom 02. Juni 1999 zur Übertragung von Vermögenswerten des preußischen Staates auf das Land Brandenburg (BAnz Nr. 122, im Folgenden: Preußeneinigung) - falle, so dass um Antragsrücknahme gebeten werde. Das Ministerium antwortete unter dem 25. September 2008, das Flurstück 11/4 der Flur 4 sei mit einem etwa 60-jährigen, aus Birken bestehenden Wald nach dem Landeswaldgesetz bestockt; der Antrag auf Vermögenszuordnung werde nicht zurückgenommen.

Das Bundesamt wies die Klägerin unter dem 01. Oktober 2008 darauf hin, dass das Land Brandenburg an dem Zuordnungsverfahren „wahrscheinlich“ nicht beteiligt worden sei; die entsprechende Akte befinde sich nicht im Archiv, so dass nicht beurteilt werden könne, ob das Land seinerzeit eine Ausfertigung des Bescheides erhalten habe. Alteigentümer der Liegenschaft sei nachweislich der preußische Staat gewesen. Die Forstverwaltung des Landes Brandenburg habe aufgrund dieses Alteigentums fristgerecht einen Zuordnungsantrag gestellt, der die Kommune begünstigende Bescheid sei möglicherweise rechtswidrig und nach § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zurückzunehmen.

Die Klägerin bestätigte unter dem 10. November 2008, bei der streitgegenständlichen Fläche handele es sich um einen Waldbestand am Südrand des Sonderlandeplatzes S./Sch., der als Nebenbereich des Sonderlandesplatzes durch die kommunale Flugplatzbetriebsgesellschaft bewirtschaftet werde. Auf Grund seiner Nähe zum Stadtgebiet Sch. sei das Waldgrundstück Teil des zu Naherholungszwecken dienenden "Stadtwaldes Sch.". Die Ansprüche der Landesforstverwaltung würden "mit Bedauern zur Kenntnis genommen". Mit e-mail vom 13. November 2008 teilte ein Sachbearbeiter der Klägerin dem Bundesamt mit, die Gemeinde werde zwar "dem Vermögensabgang offiziell nicht zustimmen", die mögliche Entscheidung über eine Aufhebung des Vermögenszuordnungsbescheides und Zuordnung des Vermögenswertes an das Land Brandenburg werde aber "sicher akzeptiert".

Mit dem vorliegend streitgegenständlichen, der Klägerin am 21. November 2008 zugestellten Bescheid vom 20. November 2008 änderte das Bundesamt den Zuordnungsbescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 14. Dezember 1994 in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück, das vorbehaltlich privater Rechte Dritter dem Land Brandenburg (Landesforstverwaltung) übertragen werde. Das Land Brandenburg habe fristgerecht die Zuordnung beantragt und die Klägerin habe im Zusammenhang mit ihrem Antrag wahrheitsgemäß angegeben, dass ehemals preußisches Vermögen vorgelegen habe. Im Rahmen der nach § 48 VwVfG erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse der Gemeinde an der Aufrechterhaltung des Bescheides vom 14. Dezember 1994 und dem öffentlichen Interesse an der antragsgemäßen Zuordnung zum Land habe letzteres überwogen. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil die Gemeinde von Anfang an davon habe ausgehen müssen, dass aufgrund des (preußischen) Voreigentums die Liegenschaft dem Land Brandenburg zustehen könnte. Die Zuordnungsentscheidung zu Gunsten des Landes beruhe auf § 7 Abs. 4 S. 2 VZOG und der Preußeneinigung.

Die Klägerin hat am 19. Dezember 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:

Die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes unterliege Bedenken, die zu berücksichtigen seien, weil § 1 Abs. 7 VZOG lediglich auf „originäre“ Zuordnungsbescheide Anwendung finde. Der Zuordnungsantrag des Landes "vom 01. Dezember 1998 sei am 04. Dezember 1998" bei der OFD eingegangen und daher nach § 7 Abs. 3 S. 1 VZOG und der Antragsfristverordnung vom 14. Juni 1994 erkennbar verfristet. Auch die Voraussetzungen des § 48 VwVfG lägen nicht vor. Der Zuordnungsbescheid vom 14. Dezember 1994 sei offensichtlich rechtmäßig, weil er eine einvernehmliche Vermögenszuordnung nach § 2 Abs. 1 S. 6 VZOG regele, die von den materiellen Zuordnungsregeln abweichen könne, wenn nicht Rechte weiterer Zuordnungsberechtigter verletzt würden; weitere Berechtigte als die auf Seite 3, oben, des Zuordnungsbescheides Genannten seien jedoch nicht ersichtlich. Es komme daher nicht darauf an, ob ihr seinerzeit ein Anspruch auf die zugeordnete Liegenschaft, etwa nach § 1 Abs. 1 S. 2 und 3 des Treuhandgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1a des Kommunalvermögensgesetzes, zugestanden habe. Auch § 7 Abs. 4 S. 2 VZOG könne die Änderung nicht rechtfertigen, weil sie ihr nicht zugestimmt habe.

Sie habe im Anhörungsverfahren auch nicht eingeräumt, dass die im Zuordnungsverfahren 1994 angegebene Stichtagsnutzung der Liegenschaft als Teil eines Flugplatzes nicht zutreffe, ihre Angaben seien vielmehr korrekt gewesen. Das Flurstück sei ungeachtet seines Baumbestandes Teil des Sportflugplatzes Sch./S., dessen volkseigene Liegenschaften in Rechtsträgerschaft der den Flugplatz betreibenden GST gestanden hätten. Dieser Umstand sei im Rahmen der Preußeneinigung von entscheidender Bedeutung. Fraglich sei, warum sie durch den "Vertrag zu Lasten Dritter" benachteiligt werden sollte. Die Preußeneinigung könne Vermögen betreffen, über dessen Aufteilung der Bund und das jeweilige Land hätten verfügen können; das sei im Juni 1999 nicht mehr der Fall gewesen, weil ihr das streitgegenständliche Grundstück bereits 1994 zugeordnet worden sei. Der Bescheid sei zudem erst 9 Jahre nach der Preußeneinigung zurückgenommen worden, ohne dass sie darüber informiert worden sei, dass ein Zuordnungsantrag des Landes vorliege; sie habe die Liegenschaft auf eigene Kosten unterhalten.

Eine auf die Preußeneinigung gestützte nachträgliche abweichende Zuordnung an das Land sei allenfalls denkbar, wenn die damalige Einigung der Beteiligten diese Möglichkeit beinhalte. Das Bundesamt verfüge ebenfalls nicht über ein Protokoll der Anhörung vom 30. September 1994, so dass der Inhalt der Einigung nur mittelbar dem Bescheid vom 14. Dezember 1994 entnommen werden könne. Zwar gebe es Indizien dafür, dass die vorherige Einigung der Beteiligten eine spätere Zuordnung an das Land Brandenburg umfasse; diesem Schluss stünden jedoch Ungereimtheiten des Bescheides entgegen. Wenn dem Bescheid eine das Land begünstigende Einigung zugrunde liegen sollte, könne diese die Zuordnung nicht rechtfertigen. Der angefochtene Bescheid gehe fehlerhaft davon aus, dass eine Zuordnung nach der Preußeneinigung schon dann möglich sei, wenn das Flurstück vor Übergang in Volkseigentum im Eigentum des preußischen Staates gestanden habe. Die Preußeneinigung betreffe jedoch lediglich volkseigenes Vermögen, das sich bei Inkrafttreten der 3. DVO am 04. September 1990 in Rechtsträgerschaft eines staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes befunden habe. Das streitgegenständliche Flurstück sei erst durch Art. 22 Abs. 1 EinigVtr in die Treuhandverwaltung des Bundes übernommen worden, als Liegenschaft in Rechtsträgerschaft der GST falle es jedoch nicht in den Anwendungsbereich der 3. DVO. Auf Grund des paramilitärischen Charakters der GST sei es nur folgerichtig, dass bewaldete Flächen in ihrer Rechtsträgerschaft so behandelt würden, wie Flächen des ehemaligen Preußenwaldes, bei denen die NVA als Rechtsträger eingesetzt sei. Es komme auch nicht darauf an, ob das Flurstück unmittelbar für Zwecke des Flugbetriebes genutzt werde, die umstrittene Fläche sei allerdings allem Anschein nach als Vorratsfläche für den Flugplatz gedacht gewesen. Darauf lasse schließen, dass in unmittelbarer Nachbarschaft zu dieser Fläche Abholzungen vorgenommen worden seien, um die Abflugbedingungen in südwestliche Richtung zu verbessern. Die ursprüngliche Einschätzung des Bundesamtes in dem Schreiben vom 10. April 2006, es handele sich nicht um Vermögen, das der 3. DVO und damit der Preußeneinigung unterfalle, sei daher zutreffend gewesen. Lediglich ergänzend sei auf § 1 Abs. 6 des Treuhandgesetzes zu verweisen. Der Landesregierung sei bewusst gewesen, dass das Land Brandenburg im Falle einer Einigung mit dem Bund keineswegs alle bewaldeten ehemaligen preußischen Grundstücke erhalten würde (etwa LT-Drs. 2/2915, S. 4 ff.). Das Land habe in seiner Stellungnahme bestätigt, dass es der Zuordnung des Flugplatzgeländes an sie, wenn auch unter Vorbehalt, zugestimmt habe. Für die Rechtsträgerschaft der GST habe es auch nachvollziehbare Gründe gegeben, denn es sei geplant gewesen, eine diagonal über das Flugfeld verlaufende Start- und Landebahn anzulegen, bei deren Verwirklichung das Flurstück 11/4 unmittelbar für den Flugbetrieb benötigt worden wäre. Der Rechtsstreit könne auch nicht nachträglich im Sinne des Landes entschieden werden, weil Ziffer 6 der Preußeneinigung bestimme, dass das Land Brandenburg keine weiteren Ansprüche auf Vermögenswerte des preußischen Staates oder seiner Untergliederungen erhebe. Dieses Ergebnis entspreche auch den forstpolitischen Zielen der Landesregierung.

Die Einigung der auf Seite 3 des Bescheides vom 14. Dezember 1994 Genannten über die Zuordnung der streitgegenständlichen Flächen an sie wäre auch ohne Beteiligung des Landes wirksam, weil sie per se die angeblichen Rechte des Landes nicht verletzen könne. Die Beklagte übersehe, dass das Land einen Restitutionsanspruch geltend gemacht habe, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon kraft Gesetzes Vorrang vor Zuordnungsentscheidungen habe. Die Frage, ob das Land einen Restitutionsanspruch habe, spiele in dem vorliegenden Verfahren keine Rolle. Für eine Anwendung des § 48 VwVfG auf die Zuordnungsentscheidung sei auch aus diesem Grunde offenkundig kein Raum. Die Beteiligten des Zuordnungsverfahrens unter Mitwirkung des Restitutionsprätendenten hätten sich allerdings darauf einigen können, dass ein Restitutionsanspruch später nur unter gewissen Voraussetzungen durchsetzbar sein solle, § 2 Abs. 1 a VZOG. Es sei davon auszugehen, dass das Land an der Einigung, die dem Bescheid vom 14. Dezember 1994 zu Grunde liege, mitgewirkt habe. Zwar scheine sich aus dem Schreiben des Ministeriums der Finanzen an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Gegenteiliges zu ergeben, gegen die Richtigkeit der Behauptungen sprächen aber Inhalt und Form des Zuordnungsbescheides. Eine Bundesoberbehörde müsse in der Lage sein, die in einem Verwaltungsverfahren Beteiligten richtig zu bezeichnen und es sei kein Grund ersichtlich, aus welchen Gründen ein in Wahrheit nicht Beteiligter in die entsprechende Aufzählung hätte aufgenommen werden sollen. Für eine Mitwirkung des Landes spreche auch die Tatsache, dass der Zuordnungsbescheid dem Land zugestellt worden sei. Es wirke sich zum Nachteil der Beklagten aus, dass dem Bundesamt die Unterlagen über das damalige Verwaltungsverfahren abhanden gekommen seien. Der Anschein, den der Zuordnungsbescheid hinsichtlich der Beteiligung des Landes zu ihren Gunsten erwecke, könne nicht mit den Mitteln einer geordneten Verwaltung entkräftet werden. Die Nachteile hieraus müsse folglich die Beklagte tragen.

Die Frage könne letztlich aber offen bleiben, weil das Land durch das Ministerium der Finanzen der Zuordnung mit Schreiben vom 18. Januar 1995 nachträglich zugestimmt habe. Zwar regele § 2 Abs. 1 VZOG unmittelbar nur die vorherige Einigung, die spätere Zustimmung eines potentiell Berechtigten werde jedoch nicht ausgeschlossen. Diese Möglichkeit sei mit dem Sinn und Zweck der Norm vereinbar, die eine schnelle Zuordnung unter Vermeidung langwieriger Streitigkeiten gerade bei möglicherweise schwer aufklärbaren Sachverhalten ermöglichen solle. Die Einigung als solche bewirke nicht die Zuordnung, sondern lediglich der auf ihr beruhende Zuordnungsbescheid. Die Behörde dürfe allerdings in diesem Fall nicht mehr prüfen, ob das ausgehandelte Ergebnis mit der materiellen Rechtslage vereinbar sei. Es spreche daher nichts dagegen, diese Wirkung auch dann eintreten zu lassen, wenn ein weiterer möglicherweise Berechtigter der Zuordnung später ausdrücklich zustimme. Die Zustimmung des Landes schließe die einschränkende Wirkung des Vorbehalts hinsichtlich der "Preußenfrage" ein. Das Land Brandenburg sei an den Vermögenszuordnungsbescheid vom 14. Dezember 1994 zudem gebunden, weil dieser ihm gegenüber bestandskräftig geworden sei.

Es komme nicht darauf an, ob dem Land Brandenburg aus anderen Gründen als der Preußeneinigung ein Anspruch zustehen könnte. Das sei aber auch nicht der Fall. Mit Blick auf Ziffer 6 der Preußeneinigung sei das Land auch verpflichtet gewesen, die Anträge vom 04. Dezember 1998 und 09. Februar 1995 zurückzunehmen, das Bundesamt hätte sie zurückweisen müssen. Das frühere Preußenvermögen unterliege, da Art. 134 und 135 GG nicht einschlägig seien und der Einigungsvertrag keine speziellen Vorschriften enthalte, den Regelungen des Art. 21 Abs. 1 und 2 und Art. 22 EinigVtr. Grundlage für das Begehren des Landes könnten allenfalls Art. 21 Abs. 3 1. Hs. i. V. m. Art. 22 Abs. 1 S. 7 EinigVtr sein. Die Voraussetzungen lägen aber nicht vor und hätten von den neuen Bundesländern nie nachgewiesen werden können; diese Tatsache habe den Anlass gebildet, Verhandlungen mit dem Bund aufzunehmen. Art. 21 Abs. 3 1. Hs. EingVtr betreffe nach seiner Entstehungsgeschichte lediglich das Verhältnis der Gebietskörperschaften der DDR; die neuen Länder hätten hinsichtlich solchen Vermögens anspruchsberechtigt sein sollen, das die gleichnamigen und im wesentlichen gebietsidentischen Länder der DDR dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hätten, wobei, wie sich aus Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB ergebe, die Überführung in Volkseigentum gemeint sei. Der Grundentscheidung des Einigungsvertrages nach hätten die wieder gebildeten Länder nicht bessergestellt werden sollen, als sie früher gestanden hätten. Ein Restitutionsanspruch könne daher nur bestehen, soweit einzelne Gegenstände des früheren preußischen Vermögens in das Eigentum eines der Länder übergegangen wären. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor; weder das streitgegenständliche Flurstück noch das frühere preußische Vermögen insgesamt habe sich vor seiner Überführung in Volkseigentum im Eigentum des Landes Brandenburg befunden. Bei der Auflösung des Staates Preußen durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 sei zwar vorgesehen gewesen, dessen Vermögen auf die „beteiligten Länder“ zu übertragen, diese hätten seinerzeit aber zum Teil noch gar nicht existiert. Während in Westdeutschland später entsprechend verfahren worden sei, sei eine Übertragung an die Länder in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone nicht feststellbar. Weder bei der Zustimmung der SMAD zu der Bildung des Landes Brandenburg noch bei der Aufhebung der Beschlagnahme sei das preußische Vermögen auf das Land übertragen worden. Aus den Richtlinien über die Verwaltung des öffentlichen Vermögens lasse sich entnehmen, wie die DDR das frühere preußische Vermögen behandelt habe; sie unterscheide zwischen dem früheren Vermögen des Reiches und Preußens einerseits und dem Sachvermögen der Länder andererseits.

Das - von Seiten der Beklagten in Bezug genommene - Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin übergehe die Grundentscheidung des Einigungsvertrages. Das Gericht komme allein aufgrund der Tatsache, dass das ehemalige preußische Vermögen in Volkseigentum umgewandelt worden sei, zu dem Schluss, es sei den jetzigen Ländern zu übertragen; es übersehe, dass der Einigungsvertrag das preußische Vermögen bewusst den allgemeinen Regelungen der Art. 21 Abs. 1 und 2 und Art. 22 unterstellt habe und keine speziellen Regelungen für nicht mehr bestehende Länder enthalte. Das Gericht mache Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 S. 7 EinigVtr damit de facto zu einer "Erbfolgeregelung nach Preußen", obwohl diese Vorschrift nur auf die Restitution einzelner, dem Zentralstaat der DDR überlassener Vermögenswerte abstelle. Darüber hinaus sei die Anwendung der genannten Vorschriften rechtsfehlerhaft. Der Denkschrift zum Einigungsvertrag nach betreffe Art. 21 Abs. 3 1. Hs. in erster Linie das Verhältnis der Gebietskörperschaft zum Zentralstaat, es sei nicht an das untergegangene Land Preußen, sondern an die namens- und im Wesentlichen gebietsidentischen früheren Länder und Kommunen der DDR gedacht worden. Spezielle Regelungen zur Vermögensnachfolge von untergegangenen Ländern des Deutschen Reichs, wie Art. 135 GG, seien im Einigungsvertrag nicht enthalten und nicht beabsichtigt gewesen. Die Literatur gehe zutreffend davon aus, dass ein Restitutionsanspruch eines 1990 wieder gegründeten Landes auf einen ehemals preußischen Vermögenswert voraussetze, dass dessen namensgleicher Vorgänger einzelne Vermögenswerte aus dem Bestand Preußens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erlangt habe. Auch der Verlauf des „Preußenstreits“ bis 1999 erlaube Rückschlüsse darauf, wie die Vorschriften des Einigungsvertrages zu verstehen seien. Hierzu gehöre etwa die Tatsache, dass sich die neuen Länder – etwa der Gesetzesinitiative des Bundesrats im Zusammenhang mit der Neufassung des Vermögenszuordnungsgesetzes durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz nach (BT-Drs. 12/5553, S. 179, 207 ff.) - im Verlaufe des "Preußenstreits" zur Stützung ihrer angeblichen Ansprüche immer auf Vorschriften außerhalb des Einigungsvertrages berufen hätten. Auch § 11 Abs. 3 VZOG bekräftige nur die Rechtslage, wie sie seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages immer anerkannt gewesen sei: Die neuen Länder sollten Vermögenswerte, welche die alten Länder der DDR dem Volkseigentum zur Verfügung gestellt hatten, unabhängig von der damals nicht schnell zu klärenden Frage zurückerhalten, ob sie Rechtsnachfolger dieser Länder gewesen seien. In diese Vorschrift könne nicht das hineingedeutet werden, was Gegenstand der abgelehnten Bundesratsinitiative in demselben Gesetzgebungsverfahren gewesen sei. Es bestünden auch erhebliche Bedenken, ob die Länder nach dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl I S. 75) als Reichskörperschaften anzusehen gewesen seien. Mangels eigener Hoheitsgewalt über gebietsansässige Personen könnten die Länder somit jedenfalls nicht mehr als Gebietskörperschaften angesehen werden. Fehlerhaft sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit, als es eine Funktionsnachfolge zwischen einem jetzigen Land und dem Rechtssubjekt Preußen annehme. Die Verordnung der Provinz Mark Brandenburg vom 26. September 1945 könne nicht zu einem Übergang preußischen Vermögens auf diese Provinz geführt haben, denn sie sei nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 nichtig.

Die Auffassung der Beklagten, die Preußeneinigung sei im Verhältnis zu Dritten nicht relevant, treffe nicht zu. Wegen des 1994 durchgeführten Vermögenszuordnungsverfahrens sei zwischen dem Ausgang der Verhandlungen des Landes mit dem Bund und einer Zuordnung des Flurstücks an sie eine Verbindung hergestellt worden. Entsprechend habe die Beklagte die Änderung des Zuordnungsbescheides mit dem Ergebnis der Preußeneinigung begründet und das Land Brandenburg habe sich, wie das Schreiben des Landesbetriebes vom 17. August 2009 belege, die Übertragung des Flurstücks nur für den Fall vorbehalten wollen, dass es sich in Ansehung dieses Flurstücks bei den Verhandlungen mit dem Bund durchsetzen sollte. Die Verzichtsklausel in Ziffer 6 der Preußeneinigung könne auch als ein Vertrag zu Gunsten Dritter gewertet werden. Darüber hinaus sei in der Einigung mit dem Bund, die ein Grundstück dem Bund zuspreche, die nachträgliche Zustimmung bzw. Genehmigung des betreffenden Landes im Hinblick auf die vorausgegangene Verfügung seitens des Bundes zu sehen. Da das Land die Weitergabe des Grundstücks genehmige, könne es gegenüber dem Empfänger nicht angebliche Rechte geltend machen, die ihm gegenüber dem Bund nicht mehr zustünden.

Die Klägerin beantragt,

den Änderungsbescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 20. November 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Zuständigkeit des Bundesamtes ergebe sich aus der Zuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnung vom 14. Mai 1999. Der Restitutionsantrag des Landes Brandenburg datiere vom 25. November 1994 und sei bei dem Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben spätestens am 09. Februar 1995 eingegangen. Lediglich im Rahmen einer vorherigen Einigung der Beteiligten nach § 2 Abs. 1 S. 6 VZOG könne eine Entscheidung abweichend von der materiellen Rechtslage ergehen; die dem Bescheid vom 14. Dezember 1994 zu Grunde liegende Einigung sei jedoch nicht, wie von § 2 Abs.1 S.1 VZOG gefordert, unter Beteiligung des Landes Brandenburg erfolgt, es sei folglich in seinen Rechten verletzt. Der Bescheid enthalte folgerichtig einen Übertragungsvorbehalt zu Gunsten des Landes Brandenburg, der – wie das Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 18. Januar 1995 belege - dazu geführt habe, dass das Land den Bescheid nach Kenntnisnahme nicht angefochten habe. Das Eigentum an dem streitigen Flurstück sei konstitutiv entsprechend dem Vorbehalt auf das Land Brandenburg übertragen worden, der Verweis auf § 48 VwVfG sei möglicherweise fehlerhaft. Der Bescheid enthalte aber auch eine Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, die mit einer öffentlich-rechtlichen Zusicherung nach § 38 VwVfG zugunsten des Landes Brandenburg versehen sei, so dass das behördliche Ermessen auf Null reduziert sei. Der Ermessensausübung sei rein vorsorglich erfolgt. Der Vermögenswert habe ersichtlich keinen kommunalen Aufgaben gedient, so dass ein originärer Anspruch der Klägerin auf Zuordnung als kommunales Verwaltungs- oder Finanzvermögen nicht bestanden habe. Das Land Brandenburg habe mit Schreiben vom 17. August 2009 auf Nachfrage der Beklagten nochmals Ausführungen zu der Nutzung des streitigen Flurstücks gemacht; es handele sich eindeutig um Wald. Dass dem Land Brandenburg entgegen der klägerischen Auffassung ein Restitutionsanspruch aus preußischem Alteigentum zustehe, ergebe sich im Übrigen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2002 (VG 3 A 539.02). Ein dritter Prätendent könne sich nicht darauf berufen, dass ein Vermögenswert nicht dem an das Land zu übertragenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen unterfalle, denn allein die Parteien der Preußeneinigung seien dazu berufen, "in Zweifelsfällen" den Inhalt des Einigungstextes sachgerecht auszulegen. In Ermangelung eines eigenen originären Zuordnungsanspruchs könne die Klägerin nicht mit dem Einwand gehört werden, dass eine Übertragung vom Bund auf das Land Brandenburg als vertraglichem Eigentumserwerber nach der Preußeneinigung nicht mehr stattfinden könne. Angesichts der eindeutigen forstwirtschaftlichen Zweckbestimmung stehe dem Land Brandenburg sowohl ein Rückübertragungsanspruch nach der Preußeneinigung als auch ein originärer Rückübertragungsanspruch zu.

Das beigeladene Land tritt der Klage ebenfalls entgegen und macht sich den Vortrag der Beklagten zu Eigen. Es habe den Anspruch fristgemäß geltend gemacht. Eine Einigung sei seinerzeit nicht zustande gekommen, weil das Ministerium der Finanzen unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen mit dem Bund einen entsprechenden Vorbehalt formuliert habe. Das Land sei nicht rechtswirksam vor Erlass des Bescheides vom 14. Dezember 1994 beteiligt worden. Es werde bestritten, dass die Kommune ein berechtigtes Interesse an der Nutzung als Verwaltungsvermögen nachweisen könne; es handele sich um einen 60-jährigen geschlossenen Birkenbestand, der immer als Wald bewirtschaftet sowie verwaltet worden sei und keinen Bezug zur Nutzung des angrenzenden Flugplatzgeländes aufweise. Das vollständig mit Waldbäumen bestockte Grundstück sei zur Wende auch von Mitarbeitern des staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes bewirtschaftet und verwaltet worden, so dass eine enge Verbindung zu den unter die 3. DVO fallenden Vermögenswerten bestehe, die 2. DVO zum Treuhandgesetz sei nicht einschlägig, auch wenn die GST in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens der ehemaligen DDR, so auch in den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben, präsent gewesen sei. Die GST sei dem Schlussbericht der „unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen“ nach zwar mit rund 1 % ihres Vermögens aus Mitteln der NVA bezuschusst worden, dieser allerdings nicht strukturell unterstellt gewesen. Das ehemalige preußische Vermögen sei auch nicht als „herrenlos“ anzusehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. November 2008 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Der Bescheid unterliegt aus den von Seiten der Klägerin dargelegten Gründen in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Das Bundesministerium der Finanzen wird durch § 7 Abs. 6 VZOG i. d. F. des Art. 1 Nr. 1 b) des 1. Gesetzes zur Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562) ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten des Präsidenten der Treuhandanstalt und die Zuständigkeiten eines Oberfinanzpräsidenten ganz oder teilweise auf eine andere Behörde des Bundes zu übertragen. Die Zuständigkeiten des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben hat das Ministerium durch § 1 der Zuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnung vom 14. Mai 1999 (BGBl. I S. 1098) mit Wirkung vom 01. Juli 1999 auf den Oberfinanzpräsidenten der OFD Berlin übertragen und mit § 1 der am 19. Dezember 2003 in Kraft getretenen Vermögenszuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2550) sind die Zuständigkeiten der Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektionen Berlin, Chemnitz, Cottbus, Erfurt, Magdeburg und Rostock nach dem Vermögenszuordnungsgesetz mit Wirkung vom 01. Januar 2004 auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen worden. Hiervon ausgehend war das durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) mit Wirkung vom 01. Januar 2006 als Bundesoberbehörde eingerichtete Bundesamt umfassend sachlich zuständig u. a. für die Fälle des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 VZOG.

Unabhängig hiervon wäre es der Klägerin verwehrt, einen Fehler der (sachlichen oder örtlichen) Zuständigkeit zu rügen, denn nach § 1 Abs. 7 VZOG kann eine Entscheidung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden. Diese Regelung zielt umfassend auf die Fälle, in denen die Zuständigkeit der Behörde wegen ungeklärter materieller Voraussetzungen zweifelhaft ist (BVerwG, Urt. v. 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 33.93 – juris Rn. 20) und sie kommt nicht nur bei – wie die Klägerin meint - "originären" Zuordnungsentscheidungen, sondern in allen Fällen zur Anwendung, in denen, wie auch vorliegend, eine Entscheidung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zu überprüfen ist.

2. Die Restitutionsentscheidung des Bundesamtes zu Gunsten des Landes Brandenburg (Landesforstverwaltung) ist im Ergebnis auch aus Gründen des materiellen Rechts nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage zwar nicht in der Preußeneinigung (unter 2.2); dem Land Brandenburg steht allerdings ein Restitutionsanspruch nach Art. 22 Abs. 1 S. 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 1. Hs. EinigVtr und § 11 Abs. 1 S. 1 VZOG zu (unter 2.3).

2.1 Der Rechtsstreit unterliegt der Beurteilung nach Artt. 21 und 22 EinigVtr sowie den Bestimmungen des Vermögenszuordnungsgesetzes, nicht jedoch dem Sonderrecht (BVerwG, Urt. v. 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 33.93 - juris Rn. 18 ff.) nach § 20b des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen vom 21. Februar 1990 (GBl. I S. 66 < PartG-DDR>). Zwar handelt es sich bei der ehemaligen GST nach den Feststellungen der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR um eine der SED verbundene Organisation, die dem PartG-DDR unterfällt (vgl. den Schlussbericht der Unabhängigen Kommission vom 05. Juli 2006, S. 21/22 sowie S. 73), das Vermögen unterliegt jedoch nur dann der treuhänderischen Verwaltung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 20b Abs. 3 PartG-DDR, wenn es sich um "Parteivermögen" gehandelt hätte. Das jedoch ist nicht der Fall. Nach § 18 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 465 < ZGB>) ist sozialistisches Eigentum das Volkseigentum, das Eigentum sozialistischer Genossenschaften und das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger; das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen diente der Erfüllung ihrer politischen, sozialen, wissenschaftlichen, kulturellen und sonstigen Aufgaben, die Rechte aus dem Eigentum stehen den gesellschaftlichen Organisationen zu und sind entsprechend ihren Zielen wahrzunehmen, § 18 Abs. 4 ZGB. Der vorliegend streitgegenständliche Vermögenswert stand allerdings nicht im Eigentum der gesellschaftlichen Organisation GST, sondern lediglich in deren Rechtsträgerschaft, die nach der Rechtslage in der DDR keine eigentümerähnliche Verfügungsbefugnis, sondern lediglich eine Art "Verwaltungskompetenz" vermittelte, im staatlichen Interesse die effektive Nutzung von Grund und Boden sicherzustellen (BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1994 – BVerwG 7 C 57.93 – juris Rn. 19).

2.2 Die Preußeneinigung bietet keine Rechtsgrundlage, das Flurstück 11/4 der Flur 4 auf das beigeladene Land Brandenburg zu übertragen.

Die Kammer braucht nicht abschließend darüber zu befinden, welche Rechtsgrundlage eine Änderung des Vermögenszuordnungsbescheides der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 14. Dezember 1994 durch den angefochtenen Bescheid vom 20. November 2008 rechtfertigte. Die Auffassung des Bundesamtes, die Rechtsgrundlage habe sich aus § 2 Abs. 5 S. 1 1. Ts. VZOG i.V.m. § 48 VwVfG i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) ergeben, dürfte allerdings nicht tragen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Bescheid vom 14. Dezember 1994 seinerzeit im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG rechtswidrig war (zu den Anforderungen an eine Einigung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 6 VZOG vgl. allerdings BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2007 – BVerwG 3 C 27.06 – juris Rn. 11) .

Nach § 2 Abs. 5 S. 1 VZOG ist für das Verfahren (im Wesentlichen über den Vermögensübergang und die Vermögensübertragung, § 2 Abs. 1 S. 1 VZOG) das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, § 51 VwVfG jedoch nur, wenn die in dessen Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als 2 Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind. Zwar bleibt danach § 51 Abs. 5 VwVfG unberührt, wonach wiederum die Vorschriften des § 48 Abs. 1 S. 1 und des § 49 Abs. 1 VwVfG unberührt bleiben; der erstgenannten Vorschrift liegt jedoch die gesetzgeberische Wertung zu Grunde, derzufolge nach Ablauf der dort bestimmten Zweijahresfrist dem öffentlichen Interesse an der Beständigkeit fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen erhöhtes Gewicht zukommt. Diese Wertung beansprucht über den engeren Anwendungsbereich von § 51 VwVfG hinaus Geltung und führt zu einer Einschränkung des Rücknahmeermessens der Zuordnungsbehörde nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG im Sinne einer Ermessensdirektive; diese schließt zwar nicht aus, dass im Einzelfall öffentliche Belange die Rücknahme des Vermögenszuordnungsbescheides rechtfertigen, diese müssen jedoch mit einem derart hohen Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung streiten, dass sie sich auch nach Ablauf der Zweijahresfrist durchsetzen (BVerwG, Urt. v. 27. April 2006 - BVerwG 3 C 23.05 - UA S. 12; Beschl. v. 08. März 2010 – BVerwG 3 B 8.10 – BA S. 3). In dem vorzitierten Urteil ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorlagen, weil das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Beseitigung der aus dem Betrieb einer Sondermülldeponie entstandenen Gefahren, insbesondere mit Blick auf die hohen, eine Gemeinde überfordernden Kosten der Beräumung dieser Deponie, die Rücknahme des zu Gunsten der Gemeinde ergangenen Vermögenszuordnungsbescheides gebot. Öffentliche Belange von einem entsprechenden Gewicht sind vorliegend jedoch weder ersichtlich noch dargelegt.

Sofern die vorstehenden Anforderungen Geltung auch für § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG beanspruchen - der Vermögenszuordnungsbescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 14. Dezember 1994 dürfte einen Widerrufsvorbehalt i. S. v. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG insoweit beinhalten, als der Klägerin die unter Ziffer I. bezeichneten Grundstücke in Ziffer II. ausdrücklich unbeschadet der Ansprüche des Landes Brandenburg, unter anderem auf die bezeichneten Flurstücke, zugeordnet werden - dürfte eine Änderung des Vermögenszuordnungsbescheides jedenfalls nach § 7 Abs. 4 S. 2 VZOG möglich gewesen sein, wonach jeder Zuordnungsbescheid mit der Zustimmung des aus ihm Begünstigten geändert werden kann, wenn die Änderung den in § 1 genannten Vorschriften eher entspricht.

Von einer Zustimmung des aus dem Bescheid Begünstigten im Sinne von § 7 Abs. 4 S. 2 VZOG wäre entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auszugehen. Zwar hat der Sachbearbeiter der Klägerin auf die ausdrückliche Frage des Bundesamtes vom 13. November 2008 auf Arbeitsebene lediglich mitgeteilt, dass die Gemeinde "offiziell" dem Vermögensabgang nicht zustimmen werde; die Zustimmung hatte die Klägerin jedoch bereits im Rahmen der "Einigung" vom "31.09.1994" für den Fall erklärt, dass dem Land Brandenburg gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ein Anspruch auf das Eigentum des früheren Staates Preußen zustünde. Zwar liegt eine Niederschrift der Anhörung von (wohl) Freitag, dem 30. September 1994 nicht vor, der Dokumentation dieser Anhörung in dem Vermögenszuordnungsbescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 14. Dezember 1994 ist die Klägerin, die ihrem eigenen Vorbringen nach daran teilgenommen haben dürfte, jedoch nicht entgegengetreten.

Es spricht auch alles dafür, dass die Änderung des Vermögenszuordnungsbescheides vom 14. Dezember 1994 den in § 1 VZOG genannten Vorschriften eher entspricht, denn der Klägerin – die ihrer Antragstellung nach selbst davon ausgeht, dass der Vermögenswert nicht ihrem Verwaltungs- oder kommunalen Finanzvermögen zuzuordnen ist und diese Frage der Klagebegründung und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nach offen lässt - dürfte ein Anspruch nach Art. 21 Abs. 2 oder Art. 22 Abs. 1 EinigVtr nicht zustehen.

Nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 EinigVtr wird das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 01. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind; soweit Verwaltungsvermögen nicht Bundesvermögen nach Abs. 1 wird, steht es mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgaben zuständig ist, § 21 Abs. 2 EinigVtr. Der in Art. 21 Abs. 1 EinigVtr genannte Stichtag bestimmt den Zuordnungsempfänger von Verwaltungsvermögen, der in Abs. 2 genannten Stichtag ist für die Eigenschaft als Verwaltungsvermögen maßgebend (BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - juris Rn. 8; Urt. v. 16. Dezember 2003 – BVerwG 3 C 50.02 – juris Rn. 17). Die Zuordnung eines Grundstücks als kommunales Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EinigVtr setzt damit voraus, dass es seiner Widmung nach zu den genannten Stichtagen unmittelbar für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von den Gemeinden wahrzunehmen sind (etwa BVerwG, Urt. v. 18. März 1993 – BVerwG 7 C 13.92 – juris Rn. 14); so ist anerkannt, dass die Schaffung örtlicher Freizeit- und Erholungseinrichtungen (so auch von Sporteinrichtungen) zu den legitimen kommunalen Aufgaben gerechnet werden kann, sofern der Vermögensgegenstand zu einem bestimmt gearteten Gebrauch tatsächlich ausgestattet, für die Allgemeinheit gewidmet - und nicht ausschließlich privatnützig ist, etwa, weil die Nutzung nur bestimmten Personengruppen zur Verfügung steht (BVerwG, Beschl. v. 03. Dezember 2002 – BVerwG 3 B 133.02 – BA S. 3) - und in Dienst gestellt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 2.06 - UA S. 6). Die Unterstützung privater Sportvereine durch Überlassung von Grundstücken auf vertraglicher Grundlage etwa würde nicht genügen, weil die Gemeinwohlbelange in diesem Fall nur mittelbar wahrgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 2.06 - UA S. 7/8). Die Voraussetzungen eines kommunalen Verwaltungsvermögens nach Art. 21 Abs. 2 EinigVtr liegen nicht vor. Ungeachtet des Umstandes, dass eine "Widmung" nicht dargetan ist, handelt es sich ausweislich des in den Akten befindlichen Lichtbilds bei dem Flurstück 11/4 der Flur 4 um eine vollständig bewaldete Fläche, so dass nahe liegt, dass "sportliche Aktivitäten" lediglich auf den benachbarten Flurstücken 9/5 und 9/4 stattfanden; zum anderen wurde das Flurstück ausweislich der eigenen Angaben der Klägerin in ihrem Antrag vom 05. September 1994 am 01. Oktober 1989 von der GST, am 03. Oktober 1990 von dem "Bund technischer Sportverbände Cottbus" - und nicht der Klägerin - genutzt. Auch mit Blick auf die Entfernung des streitgegenständlichen Grundstücks von der Ortslage S. und das Vorbringen der Klägerin in dem Schreiben an das Bundesamt vom 10. November 2008, aufgrund seiner Nähe zum Stadtgebiet Sch. sei das Waldgrundstück Teil des zu Naherholungszwecken dienenden "Stadtwaldes Sch." liegt fern, dass es die Gemeine S. als Verwaltungsvermögen in Anspruch nehmen kann.

Auch als kommunales Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 S. 1 EinigVtr dürfte der Vermögenswert nicht der Klägerin zustehen. Nach dieser Bestimmung unterliegt öffentliches Vermögen von Rechtsträgern in dem in Art. 3 EinigVtr genannten Gebiet einschließlich des Grundvermögens und des Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermögen), ausgenommen Vermögen der Sozialversicherung, soweit es nicht der Treuhandanstalt übertragen ist, oder durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten und Landkreisen übertragen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 und 3 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 300) kann in durch Gesetz bestimmten Fällen volkseigenes Vermögen Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern sowie der öffentlichen Hand als Eigentum übertragen werden; volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, ist durch Gesetz den Gemeinden und Städten zu übertragen. Die letztgenannte Bestimmung wird durch § 1 S. 1 des Kommunalvermögensgesetzes vom 06. Juli 1990 (GBl. I S. 660) ausgefüllt, wonach volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen wird (zu einem Restitutionsanspruch in diesem Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - juris Rn. 15). Als kommunales Finanzvermögen kommen jedoch ebenfalls nur Vermögensgegenstände in Betracht, die am 03. Oktober 1990 unmittelbar für öffentliche Aufgaben genutzt wurden, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von der Gemeinde oder von Gemeindeverbänden wahrzunehmen sind; von dem kommunalen Verwaltungsvermögen unterscheidet sich das kommunale Finanzvermögen nur insoweit, als es bei Letzterem an der öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zweckbestimmung fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 2.06 - UA S. 10 ff.; Urt. v. 16. Dezember 2003 – BVerwG 3 C 50.02 – juris Rn. 15; Urt. v. 13. September 2001 – BVerwG 3 C 31.00 – juris Rn. 16; Beschl. v. 03. Dezember 2002 – BVerwG 3 B 133.02 – BA S. 3). Aus den vorstehenden Erwägungen entsprechenden Gründen scheidet auch eine Nutzung als kommunales Finanzvermögen aus.

Der Änderungsbescheid vom 20. November 2008 findet in § 7 Abs. 4 S. 2 VZOG in Verbindung mit der Preußeneinigung jedoch keine Rechtsgrundlage, weil der Vermögenswert der Einigung vom 02. Juni 1999 nicht unterfällt. Die Preußeneinigung bezieht sich ausweislich ihrer Ziffer 1. sowie (1), (2) und (5) der "Grundsätze zur Übertragung des preußischen Land- und Forstwirtschaftsvermögens" (im Folgenden: Grundsätze) auf das ehemals preußische land- und forstwirtschaftlich genutzte Vermögen nach der 3. DVO, die nach Maßgabe des Art. 9 EinigVtr gemäß Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 8 der Anlage II zum Einigungsvertrag in Kraft bleibt. Nach § 1 der 3. DVO wird der Treuhandanstalt. u. a. das "Vermögen der volkseigenen Güter und der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung übergeben". Der Preußeneinigung nach ist ausgenommen das am 31. Dezember 1994 zu außerland- und -forstwirtschaftlichen Zwecken genutzte und durch die Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung aus dem Anwendungsbereich der 3. DVO herausgenommene Vermögen. In Abgrenzung zur Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung sind hiernach solche ehemals preußischen Liegenschaften als land- und forstwirtschaftlich genutztes Vermögen gemäß der 3. DVO einzustufen, die entweder einen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft aufweisen oder nur unter Schwierigkeiten aus dem land- oder forstwirtschaftlichen Vermögen herausgelöst werden können. Demnach werden zu Erholungszwecken genutzte ehemals preußische Liegenschaften, die nach ihrer Lage und Beschaffenheit unter Berücksichtigung der Waldgesetze zugleich als Wald einzustufen sind, dem Land Brandenburg übertragen. Ausgenommen sind nur solche Areale, die - insbesondere unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten - eindeutig nicht (mehr) als Wald zu qualifizieren und dauerhaft für eine andere Nutzung vorgesehen sind (vgl. unter (2) der Grundsätze). Hiervon ausgehend handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Flurstück - selbst wenn es auch zu "Erholungszwecken" in Anspruch genommen werden sollte – zwar zweifelsfrei um Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137 < LWaldG >), nämlich um eine mit Forstpflanzen (Waldbäumen und -sträuchern) bestockte Grundfläche, § 2 Abs. 1 LWaldG. Hieraus folgt jedoch noch kein Anspruch nach der 3. DVO, denn Voraussetzung hierfür ist - da es sich nach § 1 der 3. DVO um Volkseigentum handelt -, dass die Rechtsträgerschaft hierfür einem der in der Vorschrift genannten Betriebe oblag. Das jedoch war nicht der Fall, denn den vorliegenden Unterlagen nach stand das streitgegenständliche Grundvermögen bereits seit 1959 nicht mehr in der Rechtsträgerschaft eines Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes.

Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch der Rechtsauffassung des beigeladenen Landes Brandenburg. So hatte die Landesregierung in ihrer Antwort auf die Große Anfrage 15 der Fraktion der SPD (LT-Drs. 2/2915, Seite 4/5) auf die Frage, wann mit der Übertragung des sogenannten "Preußenwaldes" auf das Land gerechnet werden könne, u. a. Folgendes ausgeführt:

"Aus dem Preußenwald sind ca. 10.000 ha in die Rechtsträgerschaft der Nationalen Volksarmee (NVA) bzw. des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) übergegangen (2. und 4. DVO zum TreuhG). Diese Flächen sind nicht Bestandteil der Bund-Länder-Verhandlungen zum Preußenvermögen; der Bund hat sein Verhandlungsangebot auf die Flächen der 3. DVO zum Treuhandgesetz beschränkt, d.h. die Flächen, die am 02.10.1990 in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Güter, Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe (StFB) etc. standen (Hervorhebung durch das Gericht)."

2.3 Der angefochtene Bescheid vom 21. November 2008 erweist sich jedoch im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil dem Land Brandenburg ein Restitutionsanspruch nach Art. 22 Abs. 1 S. 7 EinigVtr i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EinigVtr, § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VZOG zusteht.

2.3.1 Das Land Brandenburg hat die Restitution des streitgegenständlichen Grundstücks rechtzeitig beantragt.

Nach § 7 Abs. 3 S. 1 VZOG konnten Anträge u. a. nach § 1 Abs. 4 VZOG - nach dieser Bestimmung finden die Absätze 1 - 3 u. a. entsprechende Anwendung in den Fällen, in denen nach Art. 21 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 S. 7 EinigVtr Vermögenswerte an Länder, Kommunen oder anderer Körperschaften zurückzuübertragen sind - nur bis zum Ablauf des 30. Juli 1994 gestellt werden, wobei die Frist durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bis längstens zum 31. Dezember 1995 verlängert werden konnte, § 7 Abs. 3 S. 2 VZOG; hiervon hat das Bundesministerium der Finanzen mit § 1 der Antragsfristverordnung vom 04. Juni 1994 (BGBl. I S. 1265) Gebrauch gemacht, wonach die in § 7 Abs. 3 S. 1 VZOG bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen auf Restitution nach § 1 Abs. 4 VZOG i. V. m. dem 3. Abschnitt des Vermögenszuordnungsgesetzes bis zum 31. Dezember 1995 verlängert wird. Vorliegend ist der Restitutionsantrag des Landes Brandenburg vom 25. November 1994 am 09. Februar 1995 bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben eingegangen und er war damit zweifelsfrei fristgemäß. Die Angaben in dem Computerausdruck auf Blatt 1 der Verwaltungsakte des Bundesamtes - "Antragsdatum: 1.12.1998", "Eingangsdatum: 04.12.1998 "- beziehen sich ausweislich des Schreibens des Bundesamtes an das Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 10. April 2008 offenbar auf einen weiteren bei der OFD Berlin gestellten Antrag des Landes Brandenburg, der die Veranlassung bildete, den Bescheid vom 04. Dezember 1994 zu überprüfen.

2.3.2 Der Rücknahme oder anderweitigen Aufhebung des zu Gunsten der Klägerin wirkenden Vermögenszuordnungsbescheides vom 14. Dezember 1994 bedurfte es vorliegend nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zu einem - soweit ersichtlich - vergleichbaren Sachverhalt mit Urteil vom 22. Juli 1995 (BVerwG 7 C 16.94 - juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24. September 1998 – BVerwG 3 C 21.97 – juris Rn. 9) Folgendes ausgeführt (im Ergebnis ebenso: VG Berlin, Urt. v. 12. Juni 2008 – 29 A 43.08 – juris Rn. 25; VG Meiningen, u. a. Urt. v. 27. März 2006 – 1 K 431/05.Me – juris Rn. 21):

"... Ein Restitutionstatbestand nach Art. 21, 22 EV ist gegeben, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nach dem 8. Mai 1945 einen Vermögenswert dem Zentralstaat oder den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt hatte und der Vermögenswert im Beitrittszeitpunkt dem Verwaltungsvermögen oder dem Finanzvermögen unterfiel. Da die einigungsvertraglichen Regelungen über Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen das am 3. Oktober 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik vorhandene öffentliche Vermögen lückenlos erfassen, verdeutlicht die gesonderte Einfügung des Restitutionsanspruchs in Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV, daß dieses Vermögen ungeachtet seiner Eigentumsqualität und der Frage, welchem Träger öffentlichen Rechts es vor dem genannten Zeitpunkt zugeordnet war, der Restitution unterliegt. Der Restitutionsanspruch setzt demgemäß nicht voraus, daß der Vermögenswert noch bei Wirksamwerden des Beitritts als Volkseigentum dem Zentralstaat zustand. Hierin unterscheidet er sich von der Zuordnungsnorm des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV, die an die Zugehörigkeit zum Vermögen des Zentralstaats und damit an volkseigenes Vermögen anknüpft. Diese Auslegung des Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV stellt sicher, daß ein ohne Gegenleistung entzogener Vermögensgegenstand unabhängig davon restitutionsfähig bleibt, ob er nach Inkrafttreten des Kommunalvermögensgesetzes am 20. Juli 1990 bis zur Begründung des Restitutionsanspruchs durch den Einigungsvertrag aus dem Vermögen des Zentralstaats einer Kommune übertragen wurde oder kraft Gesetzes bereits am 1. Juli 1990 in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft übergegangen war (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes). Sie entspricht dem Willen der Vertragsparteien, dem Restitutionsprinzip gegenüber der funktionalen Zuordnung grundsätzlich Vorrang einzuräumen, um "teilweise unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt(e)" unentgeltliche Vermögensübertragungen rückgängig zu machen (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum Einigungsvertrag, BTDrucks 11/7760, S. 355 <365>). Damit in Einklang steht der Zweck des öffentlichen Restitutionsanspruchs, zur Leistungsfähigkeit der Körperschaften durch Ausstattung mit ihrem Altvermögen beizutragen, von dem angenommen werden kann, daß es der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient (vgl. BTDrucks 12/5553, S. 168). Der Restitutionsanspruch des Beigeladenen scheitert daher nicht daran, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund der Zustimmungserklärung der Bezirksverwaltungsbehörde und der Übertragung mittels Übergabe-Übernahme-Protokolls noch vor Wirksamwerden des Beitritts das Eigentum an dem als Verwaltungsvermögen erachteten Grundstück erworben hat. Ein Restitutionsausschlußgrund (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG) liegt ersichtlich nicht vor.

Gleichfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß es zur Restitution an den Beigeladenen keiner ausdrücklichen Aufhebung der Übertragung des Grundstücks an die Klägerin nach dem Kommunalvermögensgesetz bedurfte. Bereits aus Art. 21, 22 EV folgt, daß der Übergang von Verwaltungs- oder Finanzvermögen auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft den Restitutionsanspruch nicht ausschließt, sondern umgekehrt zugeordnetes Vermögen mit dem Restitutionsanspruch belastet ist. Da die nach den genannten Vorschriften zugeordneten Vermögensgegenstände in dem Zeitpunkt, in dem der öffentliche Restitutionsanspruch begründet wurde, kraft Gesetzes übergegangen sind, kann die Regelung vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, daß dem Restitutionsanspruch eine vorangegangene Zuordnung nicht entgegensteht. Das wird bestätigt durch § 11 Abs. 1 Satz 1 VZOG, wonach die Rückübertragung von Vermögensgegenständen von dem "jeweiligen" Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden kann. Dem entspricht auch die verfahrensrechtliche Regelung im Vermögenszuordnungsgesetz. Dieses setzt nicht voraus, daß eine gemäß § 1 Abs. 1 VZOG getroffene "isolierte" Zuordnungsentscheidung aufzuheben ist, bevor gemäß § 1 Abs. 4 VZOG die Rückübertragung des Vermögensgegenstands verfügt werden kann. Das Gesetz sieht zwar vor, im Regelfall die Zuordnungsfeststellung mit der Rückübertragungsentscheidung zu verbinden (vgl. § 2 Abs. 1 a Satz 1 VZOG), läßt aber auch die gesonderte Bescheidung zu (vgl. § 2 Abs. 1 a Satz 2 VZOG) und bestimmt ausdrücklich, daß selbst durch eine unanfechtbare Zuordnungsfeststellung die Rückübertragung des Vermögensgegenstands nicht ausgeschlossen wird, sofern dieser nicht bereits an einen gutgläubigen Erwerber veräußert ist (vgl. § 2 Abs. 1 a Satz 5 VZOG). Das einschlägige Verfahrensrecht beruht also ebenso wie das materielle Recht auf dem Gedanken, daß eine ohne Berücksichtigung des Restitutionsanspruchs erfolgte Zuordnung unter dem Vorbehalt der nachträglichen Restitution steht. Der öffentliche Restitutionsanspruch ist demnach als quasi-dingliche Last zu verstehen, der der Zuordnungsberechtigte solange ausgesetzt bleibt, wie er Eigentümer des restitutionsbelasteten Vermögensgegenstands ist.

Wurde ein Vermögensgegenstand bereits vor dem 3. Oktober 1990 aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Stelle im Wege eines Übergabe- Übernahme-Protokolls einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zugeordnet, wird die Entscheidung durch den von der nunmehr zuständigen Behörde (vgl. § 1 Abs. 4 VZOG) erlassenen Restitutionsbescheid der Sache nach geändert. Einer solchen Änderung steht die eingetretene Bestandskraft nicht entgegen, da die Zuordnungsentscheidung dem im Einigungsvertrag bestimmten prinzipiellen Vorrang der Restitution vor der Zuordnung öffentlichen Vermögens nach dem Funktionsprinzip widerspricht und daher aufgehoben werden kann (vgl. Art. 19 Satz 2 Alternative 2 EV). Daß ein formgültiges Übergabe-Übernahme-Protokoll "wirksam" ist (vgl. Art. 13 Satz 3 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 <BGBl I S. 766>), steht der Rückübertragung des Vermögensgegenstands an den Berechtigten ebensowenig entgegen, wie das bei abweichenden Grundbucheintragungen in bezug auf zu restituierendes ehemals volkseigenes Vermögen sonst der Fall ist. ..."

2.3.3 Die Voraussetzungen eines Restitutionsanspruches des Landes Brandenburg nach Art. 22 Abs. 1 S. 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 1. Hs. EinigVtr, § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VZOG liegen ebenfalls vor.

Nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages wird Finanzvermögen, das dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist, an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen. Ziel der öffentlichen Restitution, die sich an Art. 134 Abs. 3 GG anlehnt, ist es im Grundsatz, die typischerweise durch die unentgeltliche Vermögensübertragung bewirkte Schwächung der Leistungsfähigkeit der betreffenden Körperschaft dadurch zu korrigieren, dass diese wieder mit Vermögen ausgestattet wird, von dem angenommen werden kann, dass es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient (BVerwG, Urt. v. 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - juris Rn. 22; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28. September 1995 – BVerwG 7 C 57.94 – juris Rn. 15 - zur (verneinten) Anwendung des Art. 134 GG im Vermögenszuordnungsrecht der neuen Bundesländer, BVerwG, Beschl. v. 12. Dezember 1995 – BVerwG 7 B 158.95 – juris Rn. 2 - zur Exklusivität der Artt. 21 ff. EinigVtr gegenüber Art. 135 Abs. 2 GG und BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 2009 – BVerwG 3 C 11.08 – BA S. 9 ff. sowie Beschl. v. 12. Juli 2007 – BVerwG 3 B 127.06 – BA S. 5 - zur Unterscheidung zwischen Zuordnung und Restitution im Vermögenszuordnungsrecht).

Der Vermögenswert ist dem Zentralstaat von Seiten des Landes Mark Brandenburg als Glied der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. Verfassung für die Mark Brandenburg vom 06. Februar 1947, Art. 1 Abs. 1), das aus der "Provinz Mark Brandenburg" hervorging, unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Die "Provinz Mark Brandenburg" wiederum ist Eigentümerin des in ihrem Gebiet belegenen früheren preußischen Grundvermögens geworden. Nach § 1 der am 16. November 1945 in Kraft getretenen Verordnung über den Übergang von Forderungen und anderen Rechten auf die Provinz Mark Brandenburg vom 26. September 1945 (VOBl. der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg Nr. 2, S. 29) geht u. a. das Eigentum, das u. a. dem Lande Preußen und der früheren Provinz Brandenburg zusteht, auf die Provinz Mark Brandenburg über, soweit die Stelle, welche für die Geltendmachung oder Verwaltung des Rechts zuständig war, innerhalb des jetzigen Gebietes der Provinz Mark Brandenburg ihren Sitz hatte. Für eine Nichtigkeit dieser Bestimmung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 46 über die Auflösung des Staates Preußen vom 25. Februar 1947 ist – entgegen der Auffassung der Klägerin - nichts ersichtlich. Nach Art. I des Kontrollratsgesetzes werden der Staat Preußen, seine Zentralregierung und alle nachgeordneten Behörden aufgelöst, die Gebiete, die Teil des Staates Preußen waren, sollen die Rechtsstellung von Ländern erhalten oder Ländern einverleibt werden (Art. II) und die Staats- und Verwaltungsfunktionen sowie Vermögen und Verbindlichkeiten des früheren Staates Preußen sollen, vorbehaltlich weiterer Abkommen, auf die beteiligten Länder übertragen werden. Hiervon ausgehend regelt die Verordnung vom 26. September 1945 hinsichtlich des Vermögens des früheren Staates Preußen nur das, was auch das Kontrollratsgesetz vorsieht.

Der Vermögenswert ist dem Zentralstaat unentgeltlich spätestens - das Verwaltungsgericht Meiningen stellt im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 (BVerwG 7 C 57.94 – juris Rn. 17 – zur Überführung früheren Reichsvermögens in Volkseigentum) mit Urteil vom 27. November 2006 (1 K 596/01.Me - juris Rn. 19) darauf ab, dass bereits mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Reform des öffentlichen Haushaltswesens vom 15. Dezember 1950 (GBl. S. 1201) alle Vermögenswerte der ehemaligen selbstständigen Gebietskörperschaften und Anstalten der DDR, also auch der damals noch existierenden Länder, in Volkseigentum übernommen worden seien - mit Inkrafttreten des Gesetzes über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR vom 23. Juli 1952 (GBl. S. 613) zur Verfügung gestellt worden, indem es in Volkseigentum überführt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09. März 2009 - BVerwG 3 B 8.09 – BA S. 3 ff.; Beschl. v. 21. November 2002 - BVerwG 3 B. 120.02 - BA S. 3; Urt. v. 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - juris Rn. 16). Mit §§ 1 und 2 dieses Gesetzes wurden die Länder verpflichtet, eine Neugliederung ihrer Gebiete in Kreise vorzunehmen und mehrere Kreise zu Bezirken zusammenzufassen; nach § 4 werden die bisher von der Landesregierung wahrgenommenen Aufgaben auf die Organe der Bezirke übergeleitet und die im Staatshaushaltsplan für die Haushalte der Länder und Kreise für das Jahr 1952 bestätigten Einnahmen und Ausgaben vom Ministerrat auf die Bezirke und die neuen Kreise umgelegt. Auf der Grundlage dieses Gesetzes traten an die Stelle der 5 Länder 14 Bezirke und aus den 132 Kreisen wurden 217 stark verkleinerte Kreise geschaffen (Staatsrecht der DDR, Staatsverlag der DDR, Berlin 1977, S. 79). Danach ist davon auszugehen, dass die Gemeinden der DDR – nichts anderes gilt für die Länder - bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts zu existieren aufgehört haben (BVerwG, etwa Beschl. v. 09. März 2009 - BVerwG 3 B 8.09 - BA S. 3 m. w. N. und Urt. v. 15. Juli 1999 – BVerwG 3 C 12.98 – juris Rn.16 ). Offenbar aufgrund der hierdurch bewirkten Auflösung der Länder und Gemeinden ist 1952 auch das Grundbuch geändert und Eigentum des Volkes im Grundbuch Band 1, Blatt 1 "Grünhaus" eingetragen worden. Folgerichtig sah die Verfassung der DDR vom 06. April 1968 anders als die Verfassung vom 07. Oktober 1949 ein föderatives System, das auf den Ländern aufbaut (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Artt. 71 ff. der Verfassung der DDR vom 07. Oktober 1949), nicht mehr vor.

Das mit Art. 1 Abs. 1 EinigVtr i. V. m. § 1 Abs. 1 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955) neu gebildete Bundesland Brandenburg ist auch Funktionsnachfolger des Landes Mark Brandenburg. Zwar sind die nach der Wende neu gegründeten Gemeinden - Entsprechendes gilt für die Länder als Gebietskörperschaften im weiteren Sinne - mit den früheren Gemeinden weder identisch noch können sie als Rechtsnachfolger i. S. v. Art. 21 Abs. 3 1. Hs. EinigVtr qualifiziert werden (so zu Gemeinden: BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 18.09 - UA S. 6; anders zur Identität der Stadtgemeinde Berlin mit dem Land Berlin: BVerwG, Urt. v. 28. November 2007 - BVerwG 3 C 44.06 - UA S. 5 ff.). Weil der Einigungsvertrag in Art. 21 Abs. 3 aber ungeachtet dessen von der Rückübertragung "an die Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin" spricht, kann diese Bestimmung, sofern es eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger nicht gibt, nur untechnisch im Sinn einer Funktionsnachfolge verstanden werden. Entsprechend konkretisiert § 11 Abs. 3 VZOG, dass von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an die Art. 21 Abs. 3 1. Hs. und Art. 20 Abs. 1 S. 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 1. Hs EinigVtr mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 03. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrnimmt oder wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat. Diese durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz auf Empfehlung des Rechtsausschusses in das Vermögenszuordnungsgesetz eingefügte Vorschrift sollte den Begriff der Rechtsnachfolge nach Art. 21 Abs. 3 1. Hs. EinigVtr im Interesse der Sachgerechtigkeit im Sinne einer Funktionsnachfolge abändern, weil im Zusammenhang mit dem Umbau der Staatsstrukturen in den neuen Bundesländern die öffentlichen Körperschaften neu gegründet wurden und nicht als Rechtsnachfolger im wörtlich-technischen Sinne des Wortes angesehen werden können (so Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 24. November 1993 - BT-Drs. 12 /6228, S. 110). Danach ist das Prinzip der (allgemeinen) Funktions- bzw. Aufgabennachfolge entscheidend, ohne dass es im Sinn einer "konkreten Funktionsnachfolge" darauf ankommt, ob auch hinsichtlich des konkreten Vermögensgegenstandes davon ausgegangen werden kann, dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft die Aufgabe erfüllt, welcher der Gegenstand früher gedient hat (BVerwG, Urt. v. 14. November 1996 – BVerwG 3 C 27.96 – juris Rn. 45 ff.). Die Funktionsnachfolge setzt eine Übereinstimmung in der Aufgabenwahrnehmung durch die jetzige und die frühere Körperschaft voraus, wobei es hinsichtlich der Frage der Nachfolge zwischen Gebietskörperschaften, denen abstrakt gesehen die gleichen öffentlichen Aufgaben zugewiesen sind, entscheidend auf das territoriale Moment ankommt, denn die Aufgabenwahrnehmung durch Gebietskörperschaften ist strikt auf ihren Hoheitsbereich begrenzt (BVerwG, Urt. v. 14. November 1996 – BVerwG 3 C 27.96 < Kassenärztliche Vereinigung > – juris Rn. 44 ff.; Urt. v. 24. September 1998 – BVerwG 3 C 21.97 < Reichsärztekammer > – juris Rn. 13; Urt. v. 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - juris Rn. 19; Beschl. v. 16. November 2004 – BVerwG 3 B 41.04 – juris Rn. 3 ff.; BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 18.09 – UA S. 6/7 und 8). Dieses Kriterium beansprucht Beachtung, wenn an die Stelle des früheren Verwaltungsträgers mehrere neue Verwaltungsträger getreten sind, bei Gebietskörperschaften also dann, wenn das frühere Gemeindegebiet auf mehrere neu gegründete Gemeinden aufgeteilt wurde; gibt es eine solche Konkurrenzsituation zwischen mehreren für die Rechtsnachfolge in Betracht kommenden Funktionsnachfolgern nicht, kommt die Heranziehung des Belegenheitskriteriums dagegen nicht in Betracht. In diesen Fällen gibt es nur einen in der Funktionsnachfolge stehenden Verwaltungsträger, dem gegenüber etwas wiedergutzumachen ist (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2010 – BVerwG 3 C 18.09 – UA S. 8/9). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Diesem Ergebnis kann die Klägerin schon deshalb nicht erfolgreich die auch nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens unvereinbaren Auffassungen von Bundesregierung und Bundesländern zum Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz des Jahres 1993 - Entsprechendes gilt für die Rechtsauffassungen von Bund und Bundesländern, die in die Preußeneinigung mündeten - entgegensetzen (vgl. im Wesentlichen den Gesetzentwurf der Bundesregierung <BR-Drs. 360/93>, die Änderungsinitiative der Länder <BT - Drs 12/5553, S. 207-208> - mit dem Vorschlag, den beabsichtigten § 15 VZOG dahingehend zu fassen, dass die Artt. 21 und 22 EinigVtr bei der Aufteilung des öffentlichen Vermögens mit der Maßgabe Anwendung finden, dass das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und ehemaliges Reichsvermögen unter Anwendung des Art. 134 Abs. 1 - 3 und des Art. 135 Abs. 1 - 3 GG zuzuordnen ist -, die insoweit ablehnende Gegenäußerung der Bundesregierung <BT-Drs. 12/5553, S. 218> und den Beschluss des Bundesrates vom 17. Dezember 1993 <BR-Drs. 862/93, S. 2/3>), weil selbst im Rahmen einer – hier ohnehin nicht angezeigten – Auslegung einer Norm die (hier unvereinbaren) Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe für sich genommen nicht maßgebend sind und der Entstehungsgeschichte für die Auslegung nur insofern Bedeutung zukommt, als sie die Richtigkeit der nach den anderen Methoden ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die ansonsten nicht ausgeräumt werden können ( vgl. BVerfG, Urt. v. 21. Mai 1952 – 2 BvH 2/52 – juris Rn. 56; Schnapauff in: Hömig, GG, 9. A. 2010, Art. 69 Rn. 11). Darüber hinaus ist § 11 Abs. 3 VZOG erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren, nämlich im Zuge der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, in das Vermögenszuordnungsgesetz eingefügt worden (vgl. BT-Drs. 12/6228, S. 57, 109/110).

2.3.4 Die Klägerin kann sich auf Ziffer 6 S. 1 der Preußeneinigung nicht berufen, wonach das Land Brandenburg "keine weiteren Ansprüche auf Vermögenswerte des preußischen Staates oder seiner Untergliederungen erhebt".

Zwar kann nach der für Verpflichtungsgeschäfte einschlägigen Bestimmung des § 328 Abs. 1 BGB – die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar ist (BVerwG, Urt. v. 08. September 1972 – BVerwG IV C 21.71 – juris Rn. 7 und etwa Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. A. 2012, § 328 BGB Rn. 1 sowie Janoschek in: Bamberger/Roth, BGB, Band 1, 2. A. 2007, § 328 Rn. 12, jew. m. w. N.) - durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Folge bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern; auch ist im bürgerlichen Schuldrecht zwar ein Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 i. V. m. § 328 Abs. 1 BGB als Verfügungsgeschäft zu Gunsten Dritter nicht möglich (BGH, Urt. v. 21. Juni 1994 – XI ZR 183/93 – NJW 1994, 2483, 2484 unter 3. b); Grüneberg in: Palandt, BGB, vor § 328 BGB Rn. 8 m. w. N. und § 397 BGB Rn. 4; Zeiss in: Soergel, BGB, 12. A. 1990, § 397 Rn. 2 und Rn. 8; Stürner in: Jauernig, BGB, 13. A. 2009, § 397 Rn. 2 m. w. N.; Janoschek in: Bamberger/Roth, BGB, Band 1, § 328 Rn. 4 und Dennhardt, ebenda, § 397 Rn. 2), wohl aber kommt grundsätzlich ein Vertrag, durch den ein Gläubiger auf die Inanspruchnahme eines Dritten verzichtet (BGH, a. a. O.) bzw. ein pactum de non petendo zu Gunsten eines Dritten in Betracht, der seinen Gläubiger im Wege der Einrede zum Stillhalten verpflichten kann (etwa Dennhardt in: Bamberger/Roth, BGB, Band 1, § 397 Rn. 2 m. w. N.; zum pactum de non petendo vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 08. September 1972 – BVerwG IV C 21.71 – juris Rn. 7). Diese Möglichkeiten scheiden vorliegend zu Gunsten der Klägerin allerdings aus, weil Ziffer 6 S. 1 der Preußeneinigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Verzicht auch zu Gunsten Drittbetroffener, so auch der Klägerin, gelten soll. Insbesondere auch die klarstellende Formulierung in Ziffer 6 S. 2 der Preußeneinigung spricht dagegen, wonach "damit ... die Zuordnung des ehemaligen preußischen Vermögens zwischen dem Land Brandenburg und der Bundesrepublik Deutschland endgültig geklärt" sei; sie verdeutlicht, dass die Einigung ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern betrifft.

2.3.5 Dem Anspruch des Beigeladenen steht auch ein Restitutionsausschlussgrund nicht entgegen. In Betracht kommt von vornherein nur § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 VZOG, wonach eine Rückübertragung ausgeschlossen ist, wenn die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechenden Artt. 21, 26, 27 und 36 EinigVtr genutzt werden. Maßgebend ist nach dieser durch Art. 16 des insoweit am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügten Bestimmung mithin die Nutzung zu dem erstgenannten Zeitpunkt. Dass der Vermögenswert am 25. Dezember 1993 indes für eine öffentliche Aufgabe von Seiten der Klägerin genutzt wurde, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nach nicht feststellen, und die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat es ungeachtet der eingehenden Erörterung der Frage eines Ausschlussgrundes in der mündlichen Verhandlung an einem entsprechenden Vortrag fehlen lassen, so dass sich das Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung zu einer Klärung des Sachverhalts von Amts wegen, § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO, zu weiteren Ermittlungen nicht verlasst sieht.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwertes kommt nicht in Betracht, § 6 Abs. 3 S. 1 VZOG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 S. 1 und 2 i. V. m. § 709 S. 2 der Zivilprozessordnung. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 135 i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO.