| Gericht | OLG Brandenburg 2. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 01.08.2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 2 Ws 37/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0801.2WS37.25.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 15. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
I.
1. Der Antragsteller erstattete mit Schreiben vom 21. Dezember 2021, ergänzt mit Schreiben vom 29. August 2022, bei der Staatsanwaltschaft Cottbus Strafanzeige gegen die Beschuldigten wegen des Verdachts der Rechtsbeugung, der Beihilfe zur Rechtsbeugung bzw. des Prozessbetrugs und aller sonstigen in Betracht kommenden Straftaten.
Hierzu hat der Antragsteller folgenden Sachverhalt vorgetragen:
Er sei an der … (AG), die wiederum Alleingesellschafterin der … (GmbH) gewesen sei, als Alleingesellschafter beteiligt gewesen. Die Kapitalgesellschaften seien 2005 insolvent geworden. In der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2007 habe er Veräußerungsverluste in Höhe von ca. 900.000,00 € angemeldet, die indes vom damals zuständigen Finanzamt … (Ort01) mit Bescheid vom 26. Juni 2009 für das Jahr 2007 noch nicht anerkannt worden seien. Gegen diesen Bescheid habe er Einspruch eingelegt.
Weil er in der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2008 vom 11. Februar 2010 diese Verluste wegen des noch laufenden Einspruchsverfahrens zum Einkommenssteuerbescheid 2007 nicht habe ansetzten können, sei das Finanzamt … (Ort01) im Einkommenssteuerbescheid 2008 vom 12. Mai 2010 im Ergebnis zu einer Nachzahlung von ca. 8.800,00 € gekommen. Er habe daraufhin die Stundung der Nachzahlung bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens für das Jahr 2007 beantragt, da sich hieraus noch erhebliche Verlustvorträge ergeben würden, die zu einem festzusetzenden Einkommen für das Jahr 2008 von 0,00 € führen würden.
Das Finanzamt … (Ort01) habe die beantragte Stundung gewährt, nach Verlängerung längstens bis zum 31. März 2011.
Das mittlerweile zuständig gewordene Finanzamt … (Ort02) habe die Stundung sodann bis zum 31. Oktober 2011 verlängert.
Telefonisch habe sich das Finanzamt … (Ort02) mit seinem steuerlichen Vertreter in Verbindung gesetzt um zu erfragen, ob dieser damit einverstanden sei, den Stundungsantrag nach § 357 Abs. 1 S. 3 AO in einen Einspruch umzudeuten, so dass statt der jeweiligen Stundung Aussetzung der Vollziehung gewährt werden könne. Aufgrund des Einverständnisses zu dieser Vorgehensweise habe das Finanzamt … (Ort02) unter dem 1. November 2011 die Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens betreffend die Einkommenssteuer für das Jahr 2007 verfügt.
Nachdem das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auf die Klage gegen den Einkommenssteuerbescheid 2007 mit Urteil vom 2. Dezember 2014 das Jahr der Verlustberücksichtigung für 2008 bestimmt habe, habe er, der Antragsteller, am 20. November 2015 beim Finanzamt … (Ort03) den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides zur Einkommenssteuer 2008 beantragt, den das Finanzamt mangels eingelegten Einspruchs und eingetretener Bestandskraft des Einkommenssteuerbescheides 2008 nicht erlassen habe. Auch den hiergegen gerichteten Einspruch habe das Finanzamt … (Ort03) zurückgewiesen. Darüber hinaus habe das Finanzamt den Einspruch gegen die Einkommenssteuererklärung 2008 abgelehnt, weil ein solcher nicht wirksam eingelegt worden sei.
Gegen die Versagung der Verlustfeststellung zur Einkommensteuer 2008 und gegen den Einkommenssteuerbescheid 2008 habe er vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg Klage geführt.
Mit Urteil vom 28. Mai 2018 habe der Beschuldigte zu 1. die Klage gegen die Versagung der Verlustfeststellung zur Einkommenssteuer 2008 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Mangels wirksamer Einspruchseinlegung sei der Einkommensteuerbescheid in Rechtskraft erwachsen.
Der Bundesfinanzhof habe dieses Urteil auf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. Juni 2019 wegen Verfahrensmängeln aufgehoben.
Dieser habe nicht feststellen können, wann genau das Urteil an die Geschäftsstelle übermittelt worden sei, da das Finanzgericht die Gerichtsakte nicht vollständig übermittelt habe, obwohl der Bundesfinanzhof das Finanzgericht in der Vergangenheit darauf hingewiesen habe, dass die Gerichtsakten vollständig zu übermitteln seien.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2019 habe das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 abgewiesen, da dieser mangels Einspruchseinlegung bestandskräftig geworden und nicht abänderbar sei. Das Finanzgericht habe seine Entscheidung u. a. damit begründet, dass dem Finanzamt keine Tatsachen bekannt gewesen seien, die für einer Verlustberücksichtigung in 2008 gesprochen hätten, so dass es an der erforderlichen Kenntnis der Steuerbehörde von diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt gefehlt habe.
Die Nichtzulassungsbeschwerde habe der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 zurückgewiesen.
Im Rahmen der Akteneinsicht während des 2. Rechtsganges zur Klage gegen die Versagung der Verlustfeststellung 2008 am 8. Januar 2020 habe er, der Antragsteller, eine vermeintliche Aktenmanipulation bemerkt.
In der Akte habe sich das gerichtsinterne Datenblatt befunden, aus dem sich ergeben hätte, dass die Übergabe von Tenor und Urteilsgründen an die Geschäftsstelle am 22. Oktober 2018 erfolgt sei, obwohl das Urteil am 28. Mai 2018, dem Tag der mündlichen Verhandlung, ergangen sei.
Dieses gerichtsinterne Datenblatt müsse, bevor die Akten wegen der Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesfinanzhof übersandt worden seien, der Akte entnommen worden sein, denn der Bundesfinanzhof habe anhand der Akte die Einhaltung der Zwei-Wochenfrist des § 104 Abs. 2 FGO nicht prüfen können.
Durch die Entnahme des Datenblattes habe die Information der Versäumung der Zwei-Wochenfrist dem Bundesfinanzhof vorenthalten werden sollen.
Zudem sei durch das Finanzgericht eine Verfälschung des Sachverhalts vorgenommen worden, weil es den offensichtlichen Teil der Akte, der die Einkommenssteuerfestsetzung 2008 betreffe, zu seinen, des Antragstellers, Lasten außer Ansatz gelassen habe.
Es seien u.a. Befangenheitsanträge zu Unrecht abgelehnt worden, dienstliche Äußerungen nur unzureichend erklärt worden.
Mit Urteil vom 2. September 2021 habe das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Klage abgewiesen und die Begründung seines Urteils vom 29. Oktober 2019 übernommen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde habe der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 28. Juli 2022 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Klage vom 25. Februar 2016 habe er sich, der Antragsteller, schon zuvor gegen die Versagung der Stundung der Nachzahlungsbeträge gewandt, die sich durch die Einkommenssteuerbescheide 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt 95.990,10 € ergeben hätten. In diesem Verfahren habe er darauf hingewiesen, dass das Finanzamt … (Ort03) das Finanzministerium um Zustimmung ersucht habe, bevor es eine Entscheidung treffe, was im Regelfall nur dann erfolge, wenn das Finanzamt einen Antrag für begründet erachte.
Aufgrund der Weigerung des Finanzamtes, im Verfahren auf dieses Schreiben an das Finanzministerium weder einzugehen noch dieses vorzulegen, dränge sich der Eindruck auf, dass entscheidungserhebliche Tatsachen bewusst unterdrückt worden seien. Hierauf habe er, der Antragsteller, mit Schreiben vom 27. Februar 2017 hingewiesen.
Anlässlich der Akteneinsicht am 8. Januar 2020 habe er im vorgenannten Verfahren ferner folgenden Aktenvermerk des Finanzamtes vom 2. März 2017 aufgefunden: „Zudem habe ich auch beim FG Herrn Dr. … (Name01) angerufen gestern und ihn gebeten, die Entscheidung zur Abl. der Stundg. der ESt 12+13 ggf. vorzuziehen, da diese Sache als entscheidungsreif angesehen werde + nur Klarheit schaffe für beide Seiten (hier Stpfl. + FA) wobei er mir zusicherte, sich dieser Sache zeitnah anzunehmen.“
Bereits mit Urteil vom 9. März 2017 habe der angezeigte Beschuldigte zu 3. als Einzelrichter die Klage abgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde habe der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 3. August 2017 als unbegründet zurückgewiesen.
Wegen des aufgefundenen Aktenvermerks habe er, der Antragsteller, am 28. Januar 2020 Restitutionsklage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg eingereicht, weil er über diese Absprache zwischen dem Finanzamt und dem Beschuldigten zu 3. als Einzelrichter nicht informiert worden sei. Aufgrund der sich aus dem Aktenvermerk vermeintlich ersichtlichen unzulässigen Absprache sei der entscheidende Richter befangen gewesen und hätte sich selbst ablehnen müssen.
Das Finanzamt habe die Restitutionsklage mit Schreiben vom 2. März 2020 für verfristet erachtet und wahrheitswidrig behauptet, der damals für den Antragsteller aufgetretene Dr. … (Name02) sei von der Bearbeiterin des Finanzamtes … (Ort03) ebenfalls am 2. März 2017 über die Absprache informiert worden.
In der mündlichen Verhandlung über die Restitutionsklage am 2. September 2021, die vom gesamten Spruchkörper einschließlich des Beschuldigten zu 3. verhandelt worden sei, habe der Antragsteller erklärt, dass die Restututionsklage ausschließlich ihren Grund im Verhalten des Beschuldigten zu 3. habe, der sich selbst hätte ablehnen müssen. Er, der Antragsteller, habe sich sodann geweigert, an der Verhandlung teilzunehmen.
Ohne Vorliegen eines Befangenheitsantrages habe das Finanzgericht am 16. September 2021 entschieden, dass der Beschuldigte zu 3. weder kraft Gesetzes noch wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen sei.
In der Folge sei der gesamte Spruchkörper wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden, u.a. weil die übrigen Richter des Spruchkörpers den Beschuldigten zu 3. nicht auf eine Selbstablehnung hingewiesen und sein Erscheinen nicht verhindert hätten.
Ohne auf weitere von ihm, dem Antragsteller, angebrachte Befangenheitsanträge einzugehen sei die Restitutionsklage mit Urteil vom 16. November 2017 unter Mitwirkung des Beschuldigten zu 3. abgewiesen worden.
Der Bundesfinanzhof habe unter dem 14. Februar 2023 die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
2. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft Cottbus das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Anfangsverdachts eingestellt, da sich zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Straftaten nicht erblicken ließen.
Es sei nicht gesetzlicher Auftrag der Staatsanwaltschaft, die sachlich-rechtliche Richtigkeit richterlicher Entscheidungen oder Entscheidungen von Finanzamtsbediensteten zu überprüfen. Ein Anfangsverdacht im Hinblick auf die behaupteten Taten der Rechtsbeugung und des „Prozessbetruges“ seien jedenfalls nicht zu erkennen.
Nach dem Gesetz und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzte die Tat der Rechtsbeugung einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege voraus, bei der sich ein Täter bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt haben müsse. Nach dem Vortrag und nach Durchsicht zugrunde liegender Verfahrensakten spreche nichts dafür, dass die Entscheidungen der Richter auf sachfremden Erwägungen oder gar Willkür beruhen würden. Es käme nicht darauf an, ob eine richterliche Entscheidung „richtig“ sei.
Gegen den Einstellungsbescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20. November 2024 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen in der Strafanzeige stehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Januar 2025 hat der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg die Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 30. Oktober 2024 als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Cottbus, das Verfahren mangels Anfangsverdachts einzustellen, zutreffend gewesen sei. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Entscheidung.
3. Der Antragsteller und Anzeigeerstatter hat mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Februar 2025, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen am 24. Februar 2025, gegen den Zurückweisungsbescheid des Generalstaatsanwalts Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO gestellt, mit dem er die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten zu 1. bis 4. wegen Rechtsbeugung, gegen die Beschuldigte zu 5. wegen Anstiftung zur Rechtsbeugung und gegen die Beschuldigten zu 6. und 7. wegen Prozessbetruges erstrebt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Zuschrift vom 5. März 2025 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zu verwerfen.
Hierauf hat der Anzeigeerstatter mit anwaltlichem Schreiben vom 27. März 2025 entgegnet, die von der Generalstaatsanwaltschaft vermissten Zulässigkeitskriterien seien erfüllt.
In ihrer weiteren Stellungnahme auf diesen Anwaltsschriftsatz vom 2. April 2025 hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg nochmals beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.
II.
Der gegen den Zurückweisungsbescheid des Generalstaatsanwalts statthafte Antrag des Anzeigeerstatters vom 21. Februar 2025 auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, da er nicht den gesetzlichen Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entspricht. Er unterliegt bereits aus diesem Grund der Verwerfung.
Ausgangspunkt der Prüfung und alleine maßgeblich ist der Vortrag in der Antragsschrift. Aus ihm alleine muss sich ein aus sich heraus verständlicher und in sich geschlossener Sachverhalt ergeben, der bei Unterstellung seiner Richtigkeit die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde, denn nach dem Wortlaut von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung „die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben“. Aus diesen gesetzlichen Anforderungen und dem Zweck des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, die Einhaltung des Legalitätsprinzips durch die Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen, folgt, dass der Klageerzwingungsantrag das Oberlandesgericht in die Lage versetzen muss, allein auf seiner Grundlage ohne zusätzliches Studium der Verfahrensakten zu beurteilen, ob bei unterstellter Beweisbarkeit der vorgetragenen Tatsachen ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, also ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Antragsschrift allein muss dem mit dem Antrag befassten Gericht eine „Schlüssigkeitsprüfung“ erlauben (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 112, 113; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2010 – 2 Ws 102/10 –). Dazu gehört, dass der Antrag eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung enthält, die dem Gericht ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten die Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung ermöglicht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010, Az.: 2 Ws (KE) 156/10; Beschluss vom 16. November 2017, Az.: 2 Ws (KE) 156/17). Aus der Sachdarstellung muss nicht nur ersichtlich sein, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, sondern der Antrag muss, zumindest in groben Zügen, auch den Gang des Ermittlungsverfahrens einschließlich der Nennung der für die Einhaltung der Fristen erforderlichen Daten sowie den Inhalt der angegriffenen staatsanwaltschaftlichen Bescheide mitteilen und darlegen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts nicht zutreffen sollen (ständige Rechtsprechung, auch des Senats; vgl. OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Januar 2008 – 1 Ws 310/07, vom 2. Mai 2011 – 1 Ws 213/10 und vom 5. Mai 2015 – 1 Ws 55/15; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 2 Ws 117/22, BeckRS 2022, 39882 Rn. 6 m. w. N.).
Dieses Formerfordernis im Klageerzwingungsverfahren ist mit dem Verfassungsrecht vereinbar und stellt sich nicht als eine Voraussetzung dar, die den Zugang zum Gericht in einer Art. 19 Abs. 4 GG verletzenden, unzumutbaren und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 2 BvR 912/15 –, juris; NStZ 2007, 272 [273]).
Angesichts dieser verfassungsrechtlich zulässigen Anforderung können Bezugnahmen im Antrag auf Schriftstücke außerhalb des Antrags oder auf den Akteninhalt nicht berücksichtigt werden, wenn erst die Angaben in den in Bezug genommenen Schriftstücken dazu führen würden, den notwendigen Antragsinhalt zu vervollständigen. Derartige Bezugnahmen, auch wenn sie als Anlagen beigefügte Schriftstücke oder Aktenbestandteile betreffen, sind dementsprechend nur dann für die Zulässigkeit des Antrages unschädlich, wenn sie lediglich der Erläuterung des bereits aus sich heraus uneingeschränkt verständlichen und geschlossenen Antragsvorbringens dienen. Dagegen genügt eine Bezugnahme den Zulässigkeitsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO dann nicht, wenn erst die Kenntnisnahme vom Inhalt des in Bezug genommenen zu einer nachvollziehbaren und geschlossenen Sachverhaltsdarstellung führen würde (vgl. OLG Düsseldorf StV 1983,498; KG NStE StPO § 172 Nr. 28; Senat, a. a. O.). Denn es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und auch den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht die Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (vgl. BerlVerfGH NJW 2004, 2728 [2729]; OLG Celle, a.a.O.;Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 172 Rn. 30 m. w. N.).
An diesen Maßstäben gemessen erweist sich der von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eingebrachte Antrag als nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügend.
1. Dies gilt zunächst bereits hinsichtlich des Vorwurfs der Rechtsbeugung (§ 339 StGB).
Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung beugt das Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst § 339 StGB vielmehr nur den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, bei dem sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 1994 – 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; vom 6. Oktober 1994 – 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20 Rn. 22). Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände zu entscheiden. Bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht kann neben dessen Ausmaß und Schwere insbesondere auch Bedeutung erlangen, welche Folgen dieser für die Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der Richter leiten ließ (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343; vom 18. August 2021 – 5 StR 39/21 Rn. 32; Beschlüsse vom 14. September 2017 – 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312, 315; vom 29.November 2022 – 4 StR 149/22, JR 2024, 249, 251; BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 6 StR 386/23 –)
Vor dem Hintergrund dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Sachvortrag des Antragstellers vorliegend nicht, um dem Senat eine abschließende Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich des Tatvorwurfs der Rechtsbeugung und eines hinreichenden Tatverdachts insoweit zu ermöglichen.
a) Soweit dem Beschuldigten zu 1. Rechtsbeugung vorgeworfen wird, weil er in dem klageabweisenden Urteil vom 28. Mai 2018 den Sachverhalt willkürlich in schwerwiegender Weise verfälscht habe, versäumt es die Antragsschrift bereits, den Sachverhalt darzustellen, den der Richter seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Insoweit zeigt der Antragsteller keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler zu seinen Lasten auf bzw. ermöglicht dem Senat nicht, einen solchen zu prüfen und festzustellen.
Soweit der Antragsteller (Seite 21 der Antragsschrift) vorträgt, im Urteil habe der Beschuldigte zu 1. zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, das damals zuständige Finanzamt … (Ort01) hätte bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer 2008 keine Kenntnis von den „Vorgängen“ gehabt, erschließt sich bereits nicht, welche „Vorgänge“ hier genau gemeint sind. Denn der Antragsteller teilt zugleich in der Antragsschrift mit, das Gericht habe eine Verletzung der Hinweispflicht des Finanzamtes … (Ort01) deshalb nicht angenommen, da sich dem Finanzamt durch die erhobene Klage gegen den Einkommenssteuerbescheid 2007 nicht hätte aufdrängen müssen, dass Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid 2008 eingelegt werden sollte (Seite 4 der Antragsschrift). Dieser Vortrag deutet eher darauf hin, dass das Finanzgericht sehr wohl von einer Kenntnis des Finanzamtes hinsichtlich der Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 ausgegangen ist, dieser Kenntnis indes keine Bedeutung beigemessen hat.
Auch soweit der Antragsteller vorträgt, im Klageverfahren sei vom ihm mehrmals darauf hingewiesen worden, dass es aufgrund verwaltungsinterner Regelungen vollkommen ausgeschlossen sei, dass das damals zuständige Finanzamt von diesem Vorgang bei der Veranlagung 2007 und 2008 keine Kenntnis gehabt habe, wie es das Finanzgericht angenommen habe, so ist dieser Vortrag so ohne Weiteres nicht nachvollziehbar und einer Schlüssigkeitsprüfung nicht zugänglich, denn wann und wie genau das Gericht worauf hingewiesen worden sein soll, teilt die Antragsschrift nicht mit.
b) Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vortrag hinsichtlich einer vermeintlichen Rechtsbeugung durch die Beschuldigten zu 2. bis 4., die die Urteilsgründe des Beschuldigten zu 1. übernommen haben sollen, als unzureichend. Ferner fehlt es auch hier an der Darstellung der Urteilsgründe, aus denen die behauptete Übernahme der Gründe des vom Beschuldigten zu 1. verfassten Urteils erkennbar wird. Insoweit deckt der Antragsteller nicht schlüssig auf, dass die in Rede stehende Entscheidung des Richtergremiums materielles oder prozessuales Recht zu seinem Nachteil verletzt hat.
c) Soweit dem Beschuldigten zu 1. Rechtsbeugung vorgeworfen wird, weil dem Bundesfinanzhof unvollständige Akten übersandt worden seien, um die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 104 Abs. 1 FGO zu verschleiern, erschließt sich bereits nicht, wie bewiesen werden soll, dass der beschuldigte Richter sowohl das gerichtsinterne Datenblatt, welches der Antragsteller bei der Akteneinsicht vorgefunden habe, als auch das Urteil mit der Originalunterschrift den Akten vor der Übersendung an den Bundesfinanzhof entnommen habe. Ein taugliches Beweismittel wird nicht benannt. Eine mögliche Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung würde grundsätzlich zunächst nur dann in Betracht kommen, wenn der beschuldigte Richter die Unterlagen selbst entnommen bzw. eine solche Anweisung gegeben hat, um durch die Verfälschung von für das Rechtsmittelgericht entscheidungsrelevanten Umständen auf dessen Entscheidung (zum Nachteil des Antragstellers) Einfluss zu nehmen.
Eine Garantenpflicht des beschuldigten Richters für die Vollständigkeit der Akten bei Übersendung an den Bundesfinanzhof vermag der Senat jedenfalls nicht zu erkennen.
Wann und wie oft der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit das Finanzgericht zur vollständigen Aktenübersendung ermahnt habe und wodurch insbesondere der angezeigte Beschuldigte zu 1. Kenntnis von diesen Ermahnungen erhalten haben soll, teilt der Antragsteller ebenfalls nicht mit und zeigt damit keine für ein vorsätzliches und den Tatbestand der Rechtsbeugung ausfüllendes manipulatives Verhalten des Beschuldigten sprechende Umstände bzw. Indizien auf.
Der Antragsteller trägt selbst vor, dass die vorübergehende Entfernung des unterzeichneten Originalurteils aus den Akten vor der Übersendung an den Bundesfinanzhof auf einer Anweisung des früheren Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg beruhte. Dass der Beschuldigte zu 1. das mit der Unterschrift des entscheidenden Richters versehene Original des Urteils selbst aus den Akten entfernt habe, erweist sich ohne konkreten und unter Beweis gestellten Sachvortrag insofern als Behauptung ins Blaue hinein.
Ob das Datenblatt aus der Akte entfernt wurde, ist darüber hinaus offen, denn nach dem Antragsvorbringen habe der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss positiv festgestellt, dass das Finanzgericht verfahrensfehlerhaft das Urteil nicht binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt habe. Es ist daher schon fraglich, ob das monierte Verhalten überhaupt zu einem Nachteil für den Antragsteller geführt hat bzw. hätte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Bundesfinanzhof diese Feststellung anhand des Datenblattes treffen konnte. Dass der Bundesfinanzhof mangels vollständiger Gerichtsakte nicht habe feststellen können, wann genau das Urteil an die Geschäftsstelle übermittelt worden ist, ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass ausschließlich der Eingangsstempel auf dem Originalurteil den sicheren Beweis für den Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle liefert.
d) Soweit dem Beschuldigten zu 2. in diesem Zusammenhang zudem Rechtsbeugung zur Last gelegt wird, weil er es unterlassen habe, die vom früheren Gerichtspräsidenten getroffene gerichtsinterne Allgemeinverfügung zu ändern, ist bereits nicht nachvollziehbar dargetan bzw. sonst ersichtlich, warum es sich bei der gerichtsinternen Allgemeinverfügung um etwas anderes als eine Justizverwaltungsangelegenheit gehandelt haben soll, in deren Zusammenhang eine Rechtsbeugung ausgeschlossen ist, weil insoweit nicht objektives Recht verletzt worden wäre.
Soweit nach der Antragsschrift (Seite 25) die Beschuldigten zu 2. und. 3. (sowie der Richter am Finanzgericht Dr. … (Name03)) der Rechtsbeugung beschuldigt werden, weil sie in dem die Befangenheit des Beschuldigten zu 1. ablehnenden Beschluss vom 11. Mai 2021 die eigentlich vom Einzelrichter abzugebende dienstliche Äußerung „für sich selbst abgegeben“ und dann in der Folge „über sich selbst entschieden hätten“, weshalb sie insoweit wiederum befangen gewesen wären und sich selbst hätten ablehnen müssen, versäumt die Antragsschrift, einen zeitlich nachvollziehbaren und zusammenhängenden Sachverhalt vorzutragen, der einen bewussten sowie elementaren und damit völlig unvertretbaren Verstoß gegen das im Zusammenhang mit der Entscheidung zu beachtende prozessuale und materielle Recht plausibel zu machen und insoweit eine Strafbarkeit der angezeigten Richter wegen Rechtsbeugung begründen würde.
Die Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags hinsichtlich des Richters am Finanzgericht Dr. … (Name03) folgt bereits daraus, dass dieser weder in der Anzeige noch im einleitenden Antrag der Antragsschrift als Beschuldigter aufgeführt wird. Soweit in diesem Zusammenhang zur Begründung vorsätzlichen Handelns der Richter auf einen Hinweis des Antragstellers im Befangenheitsantrag vom 11. März 2021 abgestellt wird, wird dessen Inhalt nicht mitgeteilt.
f) Soweit der Antragsteller dem Beschuldigten zu 3. Rechtsbeugung und der Beschuldigten zu 5. Anstiftung zur Rechtsbeugung wegen vermeintlich illegaler Absprache zur Last legt und sich hierfür auf einen Aktenvermerk vom 2. März 2017 beruft, den er anlässlich einer Akteneinsicht am 8. Januar 2020 in den Finanzamtsakten vorgefunden habe, versäumt er bereits - unabhängig davon, dass der Senat eine prozessuale Absprache zwischen Einzelrichter und Finanzamtsmitarbeiterin nicht zu erkennen vermag, wenn sich die Beteiligten lediglich darüber einig sind, dass eine zeitnahe gerichtliche Entscheidung sinnvoll erscheint -, den vollständigen Text des Aktenvermerks in der Antragsschrift auszuführen und mitzuteilen, in welchem Zusammenhang dieser Aktenvermerk gefertigt wurde, um dem Senat die Prüfung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 339 StGB zu ermöglichen.
Darüber hinaus fehlt jeglicher Vortrag dazu, warum die Rechtssache nicht entscheidungsreif gewesen sein sollte und die zeitnahe Entscheidung des Richters die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet habe (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 54/24 –), zumal die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos war.
g) Aus demselben Grund erweist sich das gegen die Beschuldigten zu 2. und 3 gerichtete Klageerzwingungsgesuch wegen Rechtsbeugung infolge unterlassener Selbstablehnung wegen Befangenheit bzw. Ablehnung des Befangenheitsantrages vom 4. Oktober 2021 als unzulässig. Zudem versäumt es die Antragsschrift, den Inhalt des „korrespondierenden“ Aktenvermerks des Dr. … (Name02), durch welchen widerlegt werde, dass der Antragsteller über das Telefonat zwischen dem Einzelrichter Dr. … (Name01) und der Finanzamtsmitarbeiterin … (Name04) informiert worden sei, in der Antragsschrift darzustellen.
Die Beifügung dieser beiden Aktenvermerke als Anlage kann den erforderlichen Vortrag in der Antragsschrift nicht ersetzen. Durch die nur selektive Mitteilung der Aktenvermerke ist eine Überprüfung der behaupteten Unterlassung der in Rede stehenden Information des Antragstellers und ihre strafrechtliche Relevanz ausgeschlossen.
h) Soweit der Vorwurf der Rechtsbeugung auf ein Unterlassen der inhaltlichen Mitteilung des seitens des Finanzamts an das Finanzministerium gerichteten Schreibens gestützt wird, weil vermutet werde, dass dem Antragsteller dadurch entscheidungserhebliche Tatsachen vorenthalten worden seien, handelt es sich zum einen lediglich um eine Vermutung und nicht um eine konkrete Behauptung, was die Klageerzwingung bereits unzulässig macht; zum anderen teilt der Antragsteller den Inhalt des Schreibens an das Finanzministerium nicht mit. Hierzu wäre er indes in der Lage gewesen, da dieses Schreiben offensichtlich im Rahmen der Ermittlungen zur vorliegenden Ermittlungsakte genommen wurde. Dies ergibt sich aus den vom Antragsteller in der Antragsschrift dargestellten Gang der Ermittlungen, wonach der Bericht des Finanzamtes an das Ministerium nach Vorlage keinen Zweifel daran gelassen hätte, dass es sich nur um den geltend gemachten Verlust gehandelt habe (Seite 35 der Antragsschrift).
i) Soweit sich die Antragsschrift auch gegen „alle Kammermitglieder“ richten sollte, die schließlich durch Urteil vom 16. November 2021 entschieden haben, versäumt es der Antragsteller, diese Mitglieder des Gerichts konkret (namentlich) zu benennen.
j) Schließlich legt der Antragsteller auch nicht schlüssig dar, dass die von ihm geltend gemachten Verfahrensverstöße zu materiell nicht rechtskonformen gerichtlichen Entscheidungen geführt haben, so dass der Senat auch mit Blick hierauf nicht auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände entscheiden kann, dass ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt (vgl. BGH a.a.O.).
2. Soweit sich die Beschuldigten zu 6. und 7. des Prozessbetruges schuldig gemacht haben sollen, fehlt es in der Antragsschrift an jeglichem konkreten Vortrag, der dem Senat eine Schlüssigkeitsprüfung im Hinblick auf den Tatbestand des § 263 StGB und eines hinreichenden Tatverdachts insoweit ermöglicht.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.