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Entscheidung 2 U 36/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Zivilsenat Entscheidungsdatum 12.08.2025
Aktenzeichen 2 U 36/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0812.2U36.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 24.11.2023, Az. 4 O 72/22, wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 156.481,80 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind die Witwe und der Sohn sowie zugleich gemeinschaftliche Erben des („Name 01“) (im Folgenden: Erblasser). Sie nehmen den beklagten Landkreis im Zusammenhang mit einer notfallmedizinischen Behandlung des Erblassers auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Erblasser und die Klägerin waren am 19./20.06.2020 zu Gast bei der Schwester der Klägerin in („Ort 01“). Dort stürzte der Erblasser in den frühen Morgenstunden des 20.06.2020 eine etwa 3 m hohe Treppe herab. Aufgrund des Sturzes erlitt er unter anderem ein Polytrauma mit beidseitig offener Fraktur des Stirnbeins, ein Hirnödem mit unterer und oberer Einklemmung, eine Subarachnoidalblutung, ein Subarachnoidalhämatom, einen Hämatosinus sowie eine Blutaspiration mit Belüftungsstörungen im Ober- sowie Unterlappen der rechten Lunge. Die Klägerin entdeckte den Erblasser gegen 4:00 Uhr bewusstlos, aus Mund und Nase blutend im unteren Bereich der Treppe liegen. Sie weckte ihren Schwager, den Zeugen Dr. („Name 02“), der von Beruf Facharzt für Augenheilkunde ist. Dieser alarmierte um 4:16 Uhr den Rettungsdienst.

Der daraufhin zum Erblasser disponierte Notarztwagen war mit dem Zeugen Dr. („Name 03“), einem Arzt in Weiterbildung für das Fachgebiet Anästhesie, besetzt. Das Notarztteam war um 4:22 Uhr an der Wohnung der Schwester der Klägerin und um 4:25 Uhr beim Erblasser. Der Zeuge Dr. („Name 03“) fand den Erblasser tief komatös, mit beidseits weiten Pupillen, beidseitigem Brillenhämatom, massiven Blutungen aus Mund und Nase, einer Sauerstoffsättigung des Blutes von 75 % und einer insuffizienten Restatmung bei blutverlegten Atemwegen vor. Er legte die Atemwege frei und sedierte, intubierte und beatmete den Erblasser. Um 4:58 Uhr begann der mittels Rettungswagen durchgeführte Transport zum Klinikum („Klinik 01“) in („Ort 02“), wo der Erblasser um 5:20 Uhr eintraf.

In der Klinik wurde nach einer CT-Polytraumaspirale und weiteren Untersuchungen keine Indikation für eine sinnvolle neurochirurgische Intervention gesehen. Eine auf Wunsch der Angehörigen in der Klinik für Neurochirurgie der Charité eingeholte Zweitmeinung gelangte zu derselben Einschätzung. Der Erblasser blieb tief komatös mit beidseits weiten, lichtstarren Pupillen und fehlendem Husten- bzw. Absaugreflex. Am 23.06.2020 wurde sein Hirntod festgestellt.

Im Folgenden rügte die Klägerin bei der Krankenkasse des Erblassers Fehler bei dessen Behandlung. Sie beanstandete, dass der Notarzt während der Erstversorgung den Kopf des Erblassers aus etwa 20 cm Höhe auf den Fliesenboden fallen gelassen habe und der Transport zum Krankenhaus nicht mittels Hubschrauber durchgeführt worden sei. Die Krankenkasse gab daraufhin beim MDK („Ort 03“) e.V. ein neurochirurgisches Fachgutachten in Auftrag, das unter dem 25.09.2020 von dem Facharzt für Neurochirurgie Dr. med. („Name 04“) erstattet wurde. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, ein ärztlicher Behandlungsfehler sei in der präklinischen Versorgungsphase und auch während des stationären Aufenthaltes nicht zu erkennen. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, der Vorwurf, der Notarzt habe den Kopf des Verletzten auf den Fliesenboden fallen gelassen, könne gutachterlich nicht eingeschätzt werden. Im Notarzteinsatzprotokoll lägen hierfür keine Notizen vor. Die im Befund der kranialen Computertomographie zur Ansicht kommenden Verletzungen im Bereich des Mittelgesichts und der Frontobasis ließen auf einen unfallbedingten Anprall des Gesichtsschädels schließen. Knöcherne Verletzungen im Hinterhauptbereich kämen nicht zur Ansicht. Allerdings bestehe eine Kopfplatzwunde am Hinterkopf, die sich mit einem Anprall des Hinterhauptes erklären lasse, jedoch auch Folge des Treppensturzes sein könne. Der letale Ausgang sei zweifellos auf die primär erlittenen schweren Unfallfolgen des Hirnschädels und seiner Inhaltsstrukturen zurückzuführen. Ein luftgebundener Transport würde zu keinem anderen Verlauf geführt haben. Zwar würde ein Hubschrauber die Strecke vom Unfallort zur Klinik in einer kürzeren Zeit als die vom Rettungswagen benötigten 22 Minuten zurückgelegt haben. Neben der Flugzeit seien aber auch die weiteren Gegebenheiten zu berücksichtigen, zum Beispiel die Entfernung zwischen Landeplatz und Unfallort sowie die Frage der sofortigen Verfügbarkeit eines einsatzfähigen Rettungshubschraubers (RTH). Der Transport mittels Rettungswagen (RTW) sei daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen würden sich im Ergebnis der Diagnostik und der therapeutischen Bemühungen keine anderen Konsequenzen ergeben haben.

Mit ihrer Klage haben die Kläger an der vorgerichtlich gegenüber der Krankenkasse geäußerten Behauptung festgehalten, der Zeuge Dr. (Name 03“) habe während der Behandlung des Erblassers dessen Kopf auf den Boden aufschlagen lassen. Der Zeuge und ein Rettungssanitäter hätten den Erblasser, der vom Zeugen Dr. („Name 02“) vor Eintreffen des Rettungsdienstes in die stabile Seitenlage gebracht worden sei, zunächst auf den Rücken gedreht, intubiert und mit verschiedenen medizinischen Geräten versorgt. Dann hätten sie den Erblasser an der Schulter und am Kopf angehoben und dabei den Kopf des Erblassers fallen lassen. Ferner haben die Kläger geltend gemacht, der Erblasser sei verspätet ins Krankenhaus verlegt worden. Bei ordentlicher Behandlung würde der Behandlungsverlauf günstiger gewesen sein und sogar eine realistische Chance auf vollständige Heilung bestanden haben. Sie haben den Beklagten als Träger des Rettungsdienstes auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden in Anspruch genommen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat gemeint, nicht passivlegitimiert zu sein, weil er – was unstreitig ist – die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes mit Vertrag vom 22.06.2011 auf die Rettungsdienst („Klinik 02“) und die Sicherstellung und Übernahme der notärztlichen Versorgung mit Vertrag vom 16.11./02.12.2004 auf die („Klinik 03“) übertragen habe. Davon abgesehen sei der Rettungs- und Notarzteinsatz vollständig ordnungsgemäß verlaufen. Die Behauptung, der Notarzt habe den Kopf des Erblassers während der Behandlung auf den Boden aufschlagen lassen, entbehre jeder Grundlage. Auch sei der Vorwurf eines verzögerten Transports des Erblassers ins Krankenhaus unbegründet. Die Zeit zwischen dem Eintreffen der Rettungsdienstmitarbeiter vor Ort und der Abfahrt zum Krankenhaus sei erforderlich gewesen, um geboten gewesene Erstversorgungs- und Stabilisierungsmaßnahmen durchzuführen und den Erblasser überhaupt transportfähig zu machen. Die Alarmierung eines RTH sei wegen der zu erwartenden bodengebundenen Transportdauer nicht sinnvoll gewesen. Insoweit sei zu berücksichtigen gewesen, dass in Anbetracht der Uhrzeit nur ein nachtflugtauglicher Hubschrauber infrage gekommen sei und dass der entsprechende Voralarm, der Anflug, die Vorbereitung nebst Ausleuchtung der Landestelle, die Umlagerungszeit in den Hubschrauber inklusive Umbau des Monitorrings und inhaltlicher Übergabe des Patienten länger gedauert haben würde, als die Fahrt ins Krankenhaus mittels RTW. Zudem würden die geltend gemachten Behandlungsfehler auf die vom Erblasser bei dem Treppensturz erlittenen Verletzungen und den letalen Verlauf keinen Einfluss gehabt haben. Der Beklagte ist den Klageforderungen des Weiteren der Höhe nach entgegengetreten und hat gemeint, dem streitgegenständlichen Amtshaftungsanspruch stehe im Hinblick auf vorgerichtlich gegenüber dem Krankenhaus geltend gemachte Behandlungsfehler eine anderweitige Ersatzmöglichkeit entgegen.

Das Landgericht hat die Klägerin persönlich angehört und den von ihr benannten Zeugen Dr. („Name 02“), den vom Beklagten benannten Zeugen Dr. („Name 03“) sowie die weiteren vom Beklagten benannten Zeugen („Name 05“), („Name 06“) und („Name 07“), die als Mitarbeiter des Rettungsdienstes während der Erstversorgung des Erblassers am Unfallort anwesend waren, vernommen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat es die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, der Beklagte habe zwar entgegen seiner Auffassung für Pflichtverletzungen des Rettungsdienstes einschließlich des Notarztes nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen. Auch bestehe keine anderweitige Ersatzmöglichkeit der Kläger; insbesondere kämen nach dem vom MDK eingeholten Gutachten keine Ersatzansprüche gegen das Klinikum („Klinik 01“) bzw. dessen Träger in Betracht. Nach dem Vorbringen der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber keine den Tod des Erblassers mitverursachende Pflichtverletzung im Rahmen des Rettungseinsatzes festzustellen. Aus vom Landgericht näher ausgeführten Erwägungen stehe aufgrund der Angaben der Klägerin und der Aussage des Zeugen Dr. („Name 02“) nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei der Erstversorgung des Erblassers dessen Kopf auf den Fliesenboden fallen gelassen worden sei. Hinsichtlich der Rüge eines verzögerten Transports ins Krankenhaus fehle es bereits an der hinreichenden Darlegung einer vorwerfbaren Falschbehandlung. Zudem sei angesichts der Ausführungen im Gutachten des MDK nicht anzunehmen, dass im Fall einer kürzeren Transportzeit ein günstigerer Verlauf zumindest möglich gewesen sei.

Gegen das Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie beanstanden die landgerichtliche Beweiswürdigung. Insbesondere habe sich das Landgericht nicht allein auf die Angaben der Klägerin und des Zeugen Dr. („Name 02“) stützen dürfen, sondern auch die Behauptung der Zeugen Dr. („Name 03“), („Name 05“), („Name 06“) und („Name 07“) berücksichtigen müssen, wonach ein Anheben des Oberkörpers des Erblassers aus medizinischen Gründen nicht veranlasst gewesen sei. Diese Behauptung sei unzutreffend, da vor der Intubation eine Inspektion des Mundraumes des Erblassers erfolgt sei, was ein Anheben seines Kopfes erforderlich gemacht habe. Auch das Absaugen des Blutes aus dem Mundraum habe das Anheben des Kopfes vorausgesetzt. Das Fallenlassen des Kopfes des Erblassers stelle einen groben Behandlungsfehler dar und führe, da es hierdurch möglicherweise zu einer maßgeblichen Verschlimmerung der Sturzverletzung des Erblassers gekommen sei, zur Beweislastumkehr zu Gunsten der Kläger hinsichtlich der Schäden des Erblassers. Die Auffassung des Landgerichtes, die Pflichtwidrigkeit des Transports des Erblassers ins Krankenhaus sei nicht hinreichend dargelegt, lasse unberücksichtigt, dass im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen an die Darlegung und Substantiierung des Klagevorbringens zu stellen seien, dafür aber das Gericht verstärkt zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet sei. Auch habe das Landgericht nicht in Erwägung gezogen, dass der Hubschrauber bereits bei Beginn des Einsatzes hätte beauftragt werden können und müssen. Auf das Gutachten des MDK habe das Urteil nicht gestützt werden dürfen, weil sie – die Kläger – dessen Unrichtigkeit gerügt haben und das Landgericht diese Rüge aus eigener Sachkunde nicht habe behandeln können. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 24.11.2023, Az. 4 O 72/22,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger wegen fehlerhafter notärztlicher Behandlung des („Name 01“) (Erblassers) am 20.06.2020 ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.11.2021 zu zahlen;

  2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Hinterbliebenengeld in Höhe von jeweils mindestens 35.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.11.2021 zu zahlen;

  3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) weitere 12.302,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.11.2021 sowie anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.353,09 € zu zahlen;

  4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ab 01.04.2022 eine vierteljährlich im Voraus zu leistende Haushaltsführungsschadensrente in Höhe von 1.300 € zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober eines jeden Jahres nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils ab dem Zweiten des Fälligkeitsmonats zu zahlen;

  5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2) weitere 3.294,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.11.2021 zu zahlen;

  6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ab 01.04.2022 eine vierteljährlich im Voraus zu leistende Unterhaltsrente in Höhe von 602,85 € zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober eines jeden Jahres nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils ab dem Zweiten des Fälligkeitsmonats zu zahlen;

  7. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ab 01.04.2022 eine vierteljährlich im Voraus zu leistende Unterhaltsrente in Höhe von 1.017,45 € zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober eines jeden Jahres nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils ab dem Zweiten des Fälligkeitsmonats zu zahlen;

  8. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weitere materielle Schäden aufgrund der sorgfaltswidrigen notärztlichen Behandlung des Erblassers am 20.06.2020 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;

hilfsweise, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und den Rechtstreit gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Fortsetzung der Beweisaufnahme zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen. Der Senat hat gemäß § 358a ZPO Sachverständigenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Arztes Dr. med. („Name 08“) vom 05.06.2025 Bezug genommen.

II.

Die statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

1.

Die in allen Anträgen zulässige Klage ist unbegründet. Die erhobenen Schadensersatzforderungen stehen den Klägern aus keinem Rechtsgrund, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.

a)

Entgegen der Auffassung des Beklagten haben die Kläger einen Amtshaftungsanspruch allerdings dem Grunde nach schlüssig dargelegt.

Der Anspruch setzt gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG voraus, dass ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne in Ausübung eines ihm von der in Anspruch genommenen Körperschaft anvertrauten Amtes schuldhaft eine dem Anspruchsteller gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und so den diesem entstandenen Schaden verursacht hat, für den – bei nur fahrlässigem Handeln des Beamten – der Anspruchsteller nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

Diese Voraussetzungen haben die Kläger vorgetragen.

aa)

Die nach Auffassung der Kläger fehlerhafte Behandlung des Erblassers durch den Zeugen Dr. („Name 03“) in seiner Eigenschaft als Notarzt i.S.v. § 2 Abs. 4 Satz 1 BbgRettG stellt ein Handeln in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes dar.

Die Amtshaftung als auf den Staat übergeleitete Haftung setzt nach Art. 34 Satz 1 GG ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes voraus. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (BGH, Urteil vom 11.01.2024 – III ZR 15/23, NVwZ-RR 2024, 438, Rn. 11 m.w.N.). Hiernach können auch private Unternehmen bzw. deren Mitarbeiter Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein, etwa wenn sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung einzelner öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2009 – III ZB 47/09, NVwZ-RR 2010, 502, Rn. 12 m.w.N.). So liegt es hier.

Der Rettungsdienst im Land Brandenburg ist öffentlich-rechtlich organisiert und die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen (vgl. Bergmann/Krekeler, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 4. Auflage 2024, § 839 BGB, Rn. 6 m.w.N.). Ob der Rettungsdienst dem Bereich hoheitlicher Tätigkeiten oder aber dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich der öffentlichen Hand zuzurechnen ist, bestimmt sich nach der Ausgestaltung durch den jeweiligen Landesgesetzgeber. Maßgebende Kriterien für eine hoheitliche Tätigkeit sind die Zuordnung zu der – in aller Regel hoheitlich wahrzunehmenden – Gefahrenabwehr, die Übertragung als Selbstverwaltungsangelegenheiten auf kommunale Körperschaften sowie die ebenfalls nur mit einem öffentlich-rechtlichen Aufgabencharakter vereinbare Ermächtigung zur Gebührenerhebung (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2009 – III ZB 47/09, NVwZ-RR 2010, 502, Rn. 10 m.w.N.). Diese Kriterien sind vorliegend erfüllt. Das Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg ordnet den Rettungsdienst, der unter anderem die bedarfsgerechte und flächendeckende Notfallrettung von Personen einschließlich der notärztlichen Versorgung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BbgRettG) sowie den qualifizierten Krankentransport umfasst, als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr ein (§ 2 Abs. 1 BbgRettG). Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe erfüllen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BbgRettG) und insoweit der Rechtsaufsicht durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium unterliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BbgRettG). Sie sind zur Finanzierung des Rettungsdienstes berechtigt, Benutzungsgebühren zu erheben (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BbgRettG).

Dass der Rettungsdienst in („Ort 04“) nicht mit privaten Mitteln, sondern in öffentlich-rechtlicher Form zu erfüllen ist, wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass dessen Durchführung gemäß § 10 BbgRettG auf Dritte übertragen werden kann. Denn abgesehen davon, dass dies nur erfolgen darf, wenn nicht zu erwarten ist, dass das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst dadurch beeinträchtigt wird (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BbgRettG), lässt eine derartige Beteiligung Dritter die Gesamtverantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte für den Rettungsdienst in ihrem jeweiligen Gebiet, also ihre Verpflichtung, den bodengebundenen Rettungsdienst in dem betreffenden Rettungsdienstbereich sicherzustellen, unberührt (vgl. LT-Drs. 4/5896, S. 21).

Der hoheitliche Charakter der im Streit stehenden Notfallbehandlung des Erblassers ist demnach auch nicht deshalb zu verneinen, weil die zum Erblasser disponiert gewesenen Helfer nicht unmittelbar bei dem Beklagten angestellt waren, sondern der Notarzt aufgrund des Vertrages vom 16.11./02.12.2004 von der („Klinik 03“) und die Sanitäter aufgrund des Vertrages vom 22.06.2011 von der Rettungsdienst („Klinik 02“) gestellt worden waren. Denn Gegenstand des Vertrages vom 22.06.2011 ist nach dessen § 1 Abs. 1 die Durchführung des gesamten bodengebundenen Rettungsdienstes (außer Wasserrettungsdienst) im Gebiet des Beklagten nach Maßgabe aller jeweils gültigen rettungsdienstlichen und sonstigen Vorschriften und Normen. Der Vertrag vom 16.11./02.12.2004 betrifft die gesamte notärztliche Versorgung im Gebiet des Beklagten. Auch wenn der Beklagte damit das hier in Rede stehende hoheitliche Aufgabenfeld nahezu vollständig auf juristische Personen des Privatrechts übertragen hat, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass dieses Aufgabenfeld hierdurch seinen öffentlich-rechtlichen Charakter verloren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2009 – III ZB 47/09, NVwZ-RR 2010, 502, Rn. 15).

bb)

Die Kläger haben des Weiteren schlüssig dargelegt, dass der Notarzt bei der Ausübung des ihm mithin anvertrauten öffentlichen Amtes gegen eine ihm dem Erblasser gegenüber obliegende Amtspflicht verstoßen hat.

Zu den Amtspflichten des Beamten gehört es, nach §§ 823 ff. BGB tatbestandliche und rechtswidrige Eingriffe in die Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützten Interessen des Bürgers zu unterlassen (statt vieler Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 839 BGB, Rn. 266). Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes in diesem Sinne eine unerlaubte Handlung begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht (BGH, Urteil vom 25.09.1980 – III ZR 74/78, NJW 1981, 675, 676 m.w.N.). Ebenso wie bei der vertraglichen Haftung und der Arzthaftung nach allgemeinem Deliktsrecht ist Grundlage für die amtshaftungsrechtliche Notarzthaftung daher eine Verletzung von Körper oder Gesundheit, die durch einen Verstoß gegen die der Behandlungsseite obliegende Sorgfalt verursacht ist. Die Haftung setzt also ein pflicht- und rechtswidriges Tun oder Unterlassen des Arztes voraus, durch das die Verletzung entstanden ist, wobei die Pflicht- und Rechtswidrigkeit nach den im Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist (vgl. Greiner, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Auflage 2022, § 839 BGB, Rn. 2; Bergmann/Krekeler, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 4. Auflage 2024, § 839 BGB, Rn. 16, jeweils m.w.N.).

Nach diesem Maßstab ist mit der Behauptung, der Zeuge Dr. („Name 03“) habe bei dem Versuch, den Oberkörper des Erblassers anzuheben, dessen Kopf fallen und auf den Fußboden aufschlagen lassen, die Verletzung einer dem Notarzt gegenüber dem Erblasser obliegenden Amtspflicht hinreichend vorgetragen. Denn die unzureichende Sicherung des Kopfes des zu diesem Zeitpunkt tief komatösen Erblassers mit der Folge, dass dieser aus einer Höhe von ca. 20 cm auf einen Fliesenboden aufschlug, stellt ohne weiteres einen Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 26.07.2022 – VI ZR 58/21, NJW 2022, 3509, Rn. 16) dar.

Hinreichend dargelegt haben die Kläger ferner eine Amtspflichtverletzung dahingehend, dass der Transport des Erblassers ins Krankenhaus verzögert worden sei. Das Landgericht stützt seine gegenteilige Auffassung darauf, dass die Kläger nicht vorgetragen haben, inwieweit der Transport mittels RTH statt per RTW unter Berücksichtigung der gegeben gewesenen Umstände, insbesondere der Landemöglichkeit in der Nähe des Unfallgeschehens, zu einer Verkürzung der Transportdauer geführt haben würde. Auch sei nicht plausibel dargelegt, dass der Abtransport ins Klinikum angesichts der zur Herstellung der Transportfähigkeit des Erblassers erforderlichen Maßnahmen früher in die Wege zu leiten gewesen sei. Diese Ausführungen tragen indes der Rechtsprechung zur eingeschränkten Darlegungslast des Patienten in Arzthaftungsprozessen nicht Rechnung. Demnach kann vom Patienten keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und das nötige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffs; er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Die Patientenseite darf sich deshalb auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet (BGH, Urteil vom 19.02.2019 – VI ZR 505/17, NJW-RR 2019, 467, Rn. 15 m.w.N.). Nach diesem Maßstab genügt es hier, dass die Kläger eine pflichtwidrige Verzögerung des Transports des Erblassers in das Krankenhaus geltend machen, ohne im Einzelnen darzulegen, ob bzw. unter welchen Umständen die Transportfähigkeit des Erblassers schneller herzustellen gewesen sei und der Transport per Hubschrauber zu einem früheren Eintreffen im Krankenhaus geführt haben würde.

b)

Der auch hinsichtlich der weiteren Haftungsvoraussetzungen schlüssig vorgetragene Amtshaftungsanspruch ist indessen unbegründet. Dass ein auf Seiten des Beklagten an dem hier in Rede stehenden Rettungseinsatz vom 20.06.2020 Beteiligter durch einen Verstoß gegen die der Behandlungsseite obliegende Sorgfalt eine für die streitgegenständlichen Schäden kausale Körper- oder Gesundheitsverletzung des Erblassers verursacht hat, ist im Ergebnis des vom Senat erhobenen Sachverständigenbeweises nicht festzustellen.

aa)

Zu Gunsten der Kläger kann unterstellt werden, dass es bei der notärztlichen Versorgung des Erblassers zu dem behaupteten Fallenlassen seines Kopfes gekommen ist. Denn nach Überzeugung des Senats würde ein solcher Behandlungsfehler nicht zum Tod des Erblassers geführt und den Behandlungs- und Krankheitsverlauf wegen der von ihm bei dem Treppensturz erlittenen Verletzungen auch nicht zu seinem Nachteil beeinflusst haben.

Der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. („Name 08“) ist in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, das (unterstellte) Fallenlassen des Kopfes sei weder für sich allein noch im Zusammenwirken mit den Verletzungen, die der Erblasser infolge des Treppensturzes erlitten habe, geeignet gewesen, dessen Tod herbeizuführen. Auch sei auszuschließen, dass sich das Fallenlassen des Kopfes auf den Krankheitsverlauf und den letalen Ausgang ausgewirkt habe. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, das beschriebene Fallenlassen des Kopfes könne mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit allenfalls zu einer leichten Verletzung im Sinne einer Platzwunde am Hinterkopf geführt, keinesfalls aber todesursächlich gewirkt haben. Der Krankheitsverlauf und dessen Ausgang seien vielmehr durch die gravierenden Diagnosen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas, einer Hirnschwellung und Hirnblutungen bestimmt worden, die zum Zeitpunkt des (unterstellten) Fallenlassens des Kopfes bereits vorgelegen hätten. Die vorgefundenen Verletzungsmuster mit massiver Verletzung des Gesichtsschädels entsprächen eindeutig den erwartbaren Verletzungen nach einem Treppensturz aus über drei Meter Höhe nach vorne kopfüber mit Aufschlagen des Gesichtsschädels.

Die Ausführungen sind überzeugend. Anlass für Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen, der neben seiner ärztlichen Tätigkeit als Fachgutachter für Notfallmedizin und Rettungsdienst tätig ist, bestehen nicht. In dem Gutachten sind der Inhalt der Gerichtsakte und die durch Beschluss des Senates vom 07.11.2024 beigezogenen Behandlungsunterlagen des Klinikums („Klinik 01“) in („Ort 02“) im gebotenen Umfang ausgewertet und die daraus gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt. Die hieraus vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse sind plausibel. Insbesondere leuchtet ein, dass Verletzungen, wie sie nach der Lebenserfahrung bei einem Fall aus 20 cm Höhe zu erwarten sind, die massiven Verletzungen, welche der Erblasser aufgrund des Treppensturzes erlitten hatte, nicht nennenswert beeinflussen konnten. Dies gilt zumal deshalb, weil die durch den Treppensturz verursachten Verletzungen den Gesichtsschädel betrafen, während als diagnostizierbare Folge des streitigen Fallenlassens des Kopfes allenfalls eine Platzwunde am Hinterkopf ohne Schädelfraktur in Betracht kommt.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine andere Beurteilung der Kausalität auch nicht deshalb geboten, weil es sich bei dem Fallenlassen des Kopfes um einen groben Behandlungsfehler gehandelt habe. Der Einwand lässt bereits unberücksichtigt, dass die dem Patienten nach gefestigter Rechtsprechung bei außerordentlichen Fehlern eines Arztes zugutekommende Umkehr der Beweislast lediglich die (haftungsbegründende) Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und der Rechtsgutverletzung in Form der Gesundheitsbeeinträchtigung betrifft, nicht aber die (haftungsausfüllende) Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 − VI ZR 87/10, NJW 2011, 2508, Rn. 10). Davon abgesehen ist der Senat aus den vorstehend dargelegten Erwägungen aufgrund des erhobenen Sachverständigenbeweises davon überzeugt, dass das Fallenlassen des Kopfes und eine hierdurch zu Gunsten der Kläger unterstellte Gesundheitsbeeinträchtigung des Erblassers in Form einer Platzwunde am Hinterkopf auf den weiteren Behandlungs- und Krankheitsverlauf keinen Einfluss hatte; selbst wenn von einer Umkehr der Beweislast auszugehen wäre, hätte der Beklagte den ihm obliegenden Entlastungsbeweis damit geführt. Schließlich ist zulasten der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Kläger allerdings schon ein grober Behandlungsfehler nicht festzustellen. In dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten heißt es hierzu, das unterstellte Fallenlassen des Kopfes sei als verfahrenstypische Komplikation von rettungsdienstlichen Maßnahmen unter deutlich erschwerten Bedingungen anzusehen. Auch einem rettungsdienstlich erfahrenen Arzt könne jederzeit situativ ein solcher Fehlgriff unterlaufen. So würden häufig unter Idealbedingungen trainierte Handgriffe im rettungsdienstlichen Alltag durch beengte räumliche Verhältnisse, schlechte Sichtverhältnisse, eine ungünstige Positionierung von Patient und Behandler, missverständliche Absprachen unter den Einsatzkräften sowie allgemeine Hektik und Erwartungsdruck zu einer Herausforderung, aufgrund derer selbst erfahrene Notärzte vor einem derartigen Missgeschick nicht gefeit seien. Auch diese Einschätzung hält der Senat in der Begründung für schlüssig und im Ergebnis für plausibel.

bb)

Das behauptete Fallenlassen des Kopfes des Erblassers hat auch nicht zu einem sonstigen immateriellen Schaden geführt, für den die Kläger – eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach unterstellt – gemäß § 253 Abs. 2 BGB Ersatz beanspruchen können. Selbst wenn zu Gunsten der Kläger davon ausgegangen wird, dass den seitens des Beklagten an dem Einsatz Beteiligten ein derartiger Behandlungsfehler schuldhaft unterlaufen ist, entspräche die Gewährung einer Entschädigung hierfür unter Berücksichtigung aller sonstigen relevanten Umstände nicht der Billigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Erblasser hierdurch allenfalls die in den Behandlungsunterlagen beschriebene Kopfplatzwunde erlitten hat, welche nach dem Vorstehenden keine Auswirkungen auf seinen Behandlungs- und Krankheitsverlauf hatte. Da sich der Erblasser nach dem Einsatzprotokoll (Anlage K2, Blatt 11 f. d.A.) bereits bei Eintreffen des Notarztes im Zustand einer maximal tiefen Bewusstlosigkeit (GCS 3) befand, ist zudem davon auszugehen, dass das behauptete Aufschlagen seines Kopfes auf dem Fliesenboden ihm keine Schmerzen oder Leiden verursacht hat. Ferner ist nach den zitierten Ausführungen des Sachverständigen, wonach es sich bei dem hier in Rede stehenden Behandlungsfehler um ein Missgeschick handelt, dass selbst einem erfahrenen Notarzt aufgrund der Eigenheiten des rettungsdienstlichen Alltages geschehen könne, ohne weiteres von einem allenfalls geringen Verschulden auf Seiten der Behandler auszugehen.

cc)

Ein Schadensersatzanspruch steht den Klägern auch nicht deshalb zu, weil der Erblasser statt mit einem RTH mittels RTW ins Krankenhaus transportiert worden ist. Zu ihren Lasten ist weder festzustellen, dass die von dem Zeugen Dr. („Name 03“) getroffene Entscheidung für einen bodengebundenen Transport pflichtwidrig war, noch dass ein luftgebundener Transport sich günstiger auf den weiteren Krankheits- und Behandlungsverlauf ausgewirkt hätte.

In dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten ist hierzu ausgeführt, über die Art des Transportes entscheide grundsätzlich der Notarzt. Entscheidungskriterien seien unter anderem die Verfügbarkeit eines Luftrettungsmittels, dessen Freihalten für andere priorisierte Einsätze, ein etwaig erhöhtes Risiko durch Sichtbehinderungen und Wetterbedingungen sowie die deutlich höheren Kosten eines luftgebundenen Transportes. Vorliegend habe sich der Erblasser in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Aufgrund des Verletzungsmusters habe eine Klinik mit Neurochirurgie angefahren werden müssen. Die dem Einsatzort nächstgelegene und geeignete Klinik sei das Klinikum („Klinik 01“) gewesen. Für den bodengebundenen Transport sei unter Nutzung von Sonderrechten von einer Transportzeit von 22 Minuten auszugehen gewesen; ein luftgebundener Transport würde insgesamt ca. 17-18 Minuten gedauert haben. Vor diesem Hintergrund habe die Entscheidung des Notarztes für einen bodengebundenen Transport des Erblassers notfallmedizinischem Standard entsprochen. Ein Transport per RTH sei zwar möglich gewesen. Da der unterstellte zeitliche Vorteil von ca. 5 Minuten aus notfallmedizinischer Sicht marginal und in Anbetracht des bereits vorliegenden schwersten Verletzungsmusters zu vernachlässigen gewesen sei, sei es hingegen sinnvoll und vernünftig gewesen, den Erblasser mittels RTW in die Klinik zu transportieren. Davon abgesehen würde der Transport mittels RTH keinen therapeutischen Vorteil, keine andere Entscheidungsfindung und keine günstigere Prognose für den Erblasser ergeben haben.

Dieser nachvollziehbar begründeten und im Ergebnis einleuchtenden Einschätzung tritt der Senat ebenfalls bei.

dd)

Eine Pflichtverletzung der an dem im Streit stehenden Rettungseinsatz auf Seiten des Beklagten Beteiligten ist auch im Übrigen nicht erkennbar.

Der vom Senat beauftragte Sachverständige gelangte auf der Grundlage der ihm vorgelegten Unterlagen zu der Einschätzung, dass der Notarzt bzw. der Rettungsdienst innerhalb der Hilfefrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BbgRettG von 15 Minuten, nämlich innerhalb von 9 Minuten nach Alarmierung, am Patienten eingetroffen sei, dass die notfallmedizinisch indiziert gewesenen Maßnahmen nicht zu langsam oder verzögert durchgeführt worden seien, sondern die für die präklinische Versorgung benötigte Zeit von 33 Minuten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als beachtlich schnell einzuschätzen sei, und dass auch die Lagerung des Erblassers leitliniengerecht durchgeführt worden sei. Diese Einschätzung entspricht der Auffassung des vom MDK („Ort 03“) e.V. beauftragten Dr. („Name 04“), wonach hinsichtlich der Zeiten der Rettungskette, der initialen Versorgung des Erblassers und dessen Transport zum Krankenhaus nichts zu beanstanden sei. Umstände, die Zweifel an dieser Einschätzung begründen können, sind nicht ersichtlich und werden auch von den Klägern nicht geltend gemacht.

c)

Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche stehen den Klägern auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund zu. Die allgemeinen Haftungstatbestände der §§ 823 ff. BGB werden von der Vorschrift des § 839 BGB, deren Anwendungsbereich hier nach den Vorstehenden eröffnet ist, als vorrangiger Spezialregelung verdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2023 – III ZR 215/21, BeckRS 2023, 12435, Rn. 21). Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 StHG sind nicht gegeben, da aus den dargelegten Erwägungen nicht festzustellen ist, dass dem Erblasser bzw. den Klägern durch Mitarbeiter oder Beauftragte des Beklagten rechtswidrig ein Schaden zugefügt worden ist.

2.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist – der Bewertung der Klageschrift folgend – gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 5, 9 ZPO festgesetzt.