| Gericht | VG Cottbus 4. Kammer | Entscheidungsdatum | 30.11.-0001 | |
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| Aktenzeichen | VG 4 K 624/24 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2025:0826.4K624.24.00 | |
| Dokumententyp | Teilurteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BbgBestG §, 20 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG §, 20 Abs. 2 Satz 2 BbgBestG i.V.m. § 13 BbgKostO § | |||
Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2024 wird in Ziffer 2 aufgehoben, soweit der geltend gemachte Betrag 1.965,42 Euro übersteigt.
Die Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2024 wird aufgehoben, soweit der geltend gemachte Betrag 3,39 Euro übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Bestattungskosten.
Am 1_____ verstarb eine Schwester des Klägers. Neben dem Kläger hatte die Verstorbene noch drei Schwestern, die jeweils jünger als der Kläger sind.
Die Beklagte erhielt am 21. August 2023 Kenntnis vom Tod der Verstorbenen und wurde zugleich darüber informiert, dass die Verstorbene Geschwister gehabt haben soll. Aufgrund einer unverzüglich durchgeführten Recherche im Geburtenregister konnte die Beklagte den Kläger als ältesten Bruder der Verstorbenen ermitteln. Noch während sie dabei war, die aktuelle Wohnanschrift des Klägers herauszufinden, beauftragte die Beklagte unter dem 22. August 2023 ein örtliches Bestattungsunternehmen mit der Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen, um der Verstorbenen eine würdige Feuerbestattung zu gewähren.
Nachdem der Beklagten die Anschrift des Klägers bekannt geworden war, teilte sie diesem mit Schreiben vom 22. August 2023 mit, dass seine Schwester verstorben sei und er als deren ältester Bruder gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) für die Bestattung zu sorgen habe. Die Bestattung sei gemäß § 19 Abs. 3 BbgBestG innerhalb von zehn Tagen nach der Feststellung des Todes durchzuführen, weshalb der Kläger um umgehende telefonische Rückmeldung gebeten werde. Zudem wies die Beklagte den Kläger daraufhin, dass sie selbst die Bestattung auf Kosten des Klägers anordnen werde, falls eine Rückmeldung nicht erfolgen sollte.
Der Kläger meldete sich daraufhin am 24. August 2023 telefonisch bei der Beklagten und teilte ausweislich eines im Verwaltungsvorgang der Beklagten vorhandenen Vermerks mit, dass er nicht zuständig sei, da seine verstorbene Schwester in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe und er zuletzt im Jahr 2010 Kontakt zu ihr gehabt habe. Außerdem gebe es noch andere Geschwister. Eine Schwester wohne in Leipzig, eine weitere in München und die dritte Schwester habe jedenfalls im Jahr 1990 in Spremberg gewohnt. Weitere Informationen habe er nicht.
Der Beklagte kontaktierte daraufhin am 24. August 2023 auch die in Spremberg lebende Schwester der Verstorbenen, die die Einleitung der Bestattung u. a. mit dem Hinweis darauf ablehnte, dass es ältere Geschwister gebe.
Mit E-Mail vom 26. August 2023 teilte der Kläger der Beklagten den Namen des vermeintlichen Lebensgefährten seiner verstorbenen Schwester mit. Zudem wies er darauf hin, dass alle seine Geschwister jeglichen Kontakt zu ihm ablehnten. Wegen einer schweren Erkrankung sei er zudem weder finanziell noch gesundheitlich in der Lage, für seine Schwester eine würdevolle Trauerfeier auszurichten. Zudem würde dies sicherlich dem Willen der Verstorbenen widersprechen. Über den Lebensweg seiner Schwester sei ihm nichts bekannt, da diese, erst kurz bevor er selbst im Mai 1980 das Elternhaus verlassen habe, zurück in die Familie gekommen sei. Zuvor habe seine Schwester im Kinderheim gelebt.
Mit Schreiben vom 29. August 2023 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie ihn nach wie vor für bestattungspflichtig halte. Die verstorbene Schwester des Klägers habe nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Der vom Kläger als Lebensgefährte benannte Mann sei bereits vor ihr verstorben. Da die Beerdigung innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden müsse, habe sie, die Beklagte, diese nunmehr eingeleitet. Die Kosten würden dem Kläger zu gegebener Zeit mit Kostenbescheid auferlegt.
Am 4. September 2023 erfolgte die Einäscherung der Verstorbenen.
Mit E-Mail vom 11. September 2023 meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten und teilte im Wesentlichen ergänzend mit, nach seinem Kenntnisstand habe seine verstorbene Schwester zwischen Mai 1980 und Dezember 1988 mindestens ein Kind geboren. Über Zeitpunkt und Ort der Niederkunft sowie das Geschlecht des Kindes könne er keine Angaben machen. Er sei aber zwischen 1984 und 1987/1988 in die Geburtsabteilung des Krankhauses Herzberg zwecks Abgabe einer Blutprobe zu Analysezwecken gebeten worden. Es sei ihm damals mitgeteilt worden, dass die Blutentnahme im Zusammenhang mit einer Niederkunft seiner verstorbenen Schwester stehe. Nach dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz seien leibliche Kinder vorrangig bestattungspflichtig. Zudem habe er das Erbe zwischenzeitlich form- und fristgerecht ausgeschlagen. Ansprüche der Beklagten seien daher gegen die Erbengemeinschaft zu richten. Die Anschriften der Mitglieder der Erbengemeinschaft dürften für die Beklagte auch mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln sein. Seines Wissens nach sei die Verstorbene auch nicht mittellos, sondern Miteigentümerin einer Immobilie sowie landwirtschaftlicher Nutzflächen gewesen.
Die Beklagte ermittelte daraufhin die Wohnanschriften der Verstorbenen während der 1980erJahre und holte Auskünfte aus den jeweiligen Melderegistern ein. Eintragungen zu Kindern ergaben sich nicht.
Die Beisetzung der Urne auf dem Waldfriedhof Spremberg erfolgte am 14. September 2023.
Mit Bescheid vom 30. November 2023 zog die Beklagte den Kläger zur Erstattung der Kosten der von ihr veranlassten Bestattung der Schwester des Klägers in Höhe von insgesamt 1.961,97 Euro (1.353,56 Euro Bestattungskosten + 608,71 Euro Friedhofsgebühren) heran. Zudem machte sie gegenüber dem Kläger Verwaltungsgebühren in Höhe von 563,50 Euro sowie die Erstattung von Zustellungskosten in Höhe von 3,45 Euro geltend.
Zur Begründung ihres Bescheids verwies die Beklagte auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 BbgBestG. Danach sei der Kläger als ältester Bruder der Verstorbenen bestattungspflichtig gewesen. Nachdem er sich innerhalb der im Brandenburgischen Bestattungsgesetz vorgesehenen Frist nicht um die Bestattung gekümmert habe, sei sie gehalten gewesen, den Auftrag zur Bestattung zu erteilen. Für die Kosten dieser Maßnahme könne der Kläger nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz als Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden. §§ 13, 15 der Brandenburgischen Kostenordnung (BbgKostO) fänden Anwendung. Die Höhe der festgesetzten Verwaltungsgebühren begründete die Beklagte wie folgt: Verwaltungstätigkeit je angefangene 30 Minuten a 24,50 Euro, 11,5 Stunden = 23 angefangene 30 Minuten * 24,50 Euro = 563,50 Euro.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28. Dezember 2023 Widerspruch, in dem er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren wiederholte und ergänzend darauf verwies, er habe der Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass er für die ersten Totenfürsorgemaßnahmen die Sterbeurkunde und alle Unterlagen über den Verbleib der Verstorbenen benötige. Solche Unterlagen seien ihm bis heute nicht übermittelt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2024 wies der Landrat des Landkreises Spree-Neiße den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte er aus, § 20 Abs. 1 BbgBestG lege eine von der Ordnungsbehörde zwingend zu beachtende Reihenfolge an Bestattungspflichtigen fest. Die Verstorbene sei nicht verheiratet gewesen. Nach umfangreichen Ermittlungen in unterschiedlichen Geburtenregistern sei zudem festgestellt worden, dass sie keine Kinder gehabt habe. Ihre Eltern seien bereits vorverstorben. Danach sei der Kläger als ältester Bruder zur Bestattung verpflichtet gewesen. Der Kläger habe bis zur Einäscherung keine Handlungen unternommen, um die Beisetzung selbst zu veranlassen. Zur Einhaltung der gesetzlichen Bestattungsfrist sei deshalb behördlicherseits eine Feuerbestattung als ortsübliche Bestattungsart beauftragt worden. Diese sei hinsichtlich der Gesamtkosten wesentlich günstiger als eine Erdbestattung. Zusatzkosten seien nicht geltend gemacht worden. Auch die Ausschlagung der Erbschaft führe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dazu, dass die Kostenerstattungspflicht des Klägers entfalle. Für die Veranlassung der Bestattung durch die örtliche Ordnungsbehörde solle zudem entsprechend § 20 Abs. 2 Satz 2 BbgBestG eine Verwaltungsgebühr nach § 13 BbgKostO erhoben werden. Diese betrage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BbgKostO mindestens 10 Euro und höchstens 1000 Euro. Vorliegend habe die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 563,50 Euro festgesetzt. Damit befinde sie sich im gesetzlich festgelegten Gebührenrahmen. Aufgrund des umfangreichen Verwaltungsaufwands (lt. Berechnung 11,5 Stunden) sei die Gebühr im Übrigen auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Für die vollständige Zurückweisung des Widerspruchs sei nach § 18 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) eine weitere Verwaltungsgebühr in Höhe der Sachentscheidungsgebühr zu erheben. Hinzu kämen 3,39 Euro Auslagen.
Hiergegen hat der Kläger am 3. Mai 2024 Klage erhoben, die er nicht gesondert begründet hat.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2024 aufzuheben.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer dieser den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, und nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. Soweit die Beklagte vom Kläger die Erstattung der ihr entstandenen Bestattungskosten in Höhe von 1.961,97 Euro (1.353,26 Euro Bestattungskosten + 608,71 Euro Friedhofsgebühren) verlangt, ist die Klage unbegründet. Insoweit erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2024 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Kostenbescheids ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG. Danach hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen, wenn Bestattungspflichtige Personen im Sinne des Absatz 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder sie ihrer Pflicht nicht nachkommen und keine andere Person die Bestattung veranlasst. Die genannte Regelung stellt eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheids nach Durchführung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde dar (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. Oktober 2004 3 K 24/04 , juris Rn. 6; Urteil der Kammer vom 19. März 2009 4 K 284/06 , S. 5 UA).
Die Voraussetzungen der Regelung sind auch erfüllt.
Der Kläger war gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BbgBestG verpflichtet, für eine Bestattung seiner Schwester zu sorgen. Danach haben die Geschwister für die Bestattung zu sorgen, wenn ein Ehegatte, Kinder oder Eltern, die nach den Nummern 1 bis 3 der Regelung vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, nicht vorhanden sind. Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgBestG jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
Dies zugrunde gelegt war der Kläger vorliegend bestattungspflichtig, da vorrangig bestattungspflichtige Personen im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Bestattungspflicht mit dem Tode der Verstorbenen nach den Ermittlungen der Beklagten nicht vorhanden waren.
Soweit der Kläger dem entgegenhält, seine verstorbene Schwester habe in den 1980er-Jahren mindestens ein Kind geboren, hat sich dies nach umfangreichen Ermittlungen seitens der Beklagten nicht bestätigt. Die Angaben des Klägers, der von der vermeintlichen Niederkunft seiner verstorbenen Schwester letztlich selbst nur vom Hörensagen erfahren haben will, sind insoweit auch viel zu vage, um der Beklagten Anlass zu weiteren kostenauslösenden Ermittlungen zu geben.
Der weitergehende Einwand des Klägers, vorrangig sei der nichteheliche Lebensgefährte der Verstorbenen in Anspruch zu nehmen sei, hat sich erledigt, nachdem aufgrund der Ermittlungen der Beklagten feststeht, dass der vom Kläger insoweit benannte Mann bereits vor der Schwester des Klägers verstorben ist. Im Übrigen sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BbgBestG nichteheliche Lebensgefährten erst an siebter Stelle, mithin nachrangig zu vorhandenen Geschwistern zu berücksichtigen.
Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgBestG vermag der Kläger auch nicht damit durchdringen, vornehmlich seien seine jüngeren Schwestern in Anspruch zu nehmen. Ob wie der Kläger meint die Anschriften der Schwestern des Klägers für die Beklagte leicht zu ermitteln gewesen wären, ist danach nicht von Belang.
Auch die weiteren Einwände des Klägers greifen nicht durch:
Zunächst beruft sich der Kläger erfolglos darauf, dass er seine Schwester kaum gekannt und diese den Kontakt zu ihm Zeit ihres Lebens abgelehnt habe. Für die Bestattungspflicht ist nämlich unerheblich, ob zwischen dem Verstorbenen und seinen bestattungspflichtigen Angehörigen über die reine Verwandtschaft hinausgehende persönliche Beziehungen bestanden oder nicht. Die Bestattungspflicht dient der Gefahrenabwehr. Daher muss sich die Bestimmung des Pflichtigen an objektiven Maßstäben orientieren, weil die Behörde nicht innerhalb der Bestattungsfrist (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 BbgBestG) Ermittlungen und Untersuchungen über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen zu dem Verstorbenen durchführen und gegebenenfalls verifizieren kann. Außerdem stehen die Angehörigen eines Verstorbenen diesem im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit näher als die Allgemeinheit, so dass es vorrangig ihnen obliegen muss, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Auch die Wertungen des Zivilrechts in den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 bis 8, 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die den Wegfall, die Beschränkung oder die Herabsetzung der familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung aus Billigkeitsgründen regeln, sind nicht auf die hier in Rede stehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung übertragbar. Denn die Bestattungspflicht begründet kein "Dauerschuldverhältnis" zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen. Bei der Pflicht zum Ersatz der Beerdigungskosten handelt es sich vielmehr um eine einmalige, der Höhe nach von vorn herein begrenzte Zahlungspflicht, die zu tragen den Angehörigen viel eher zumutbar ist als die Unterhaltspflicht. Es ist vor diesem Hintergrund auch verfassungsrechtlich nicht geboten, bei gestörten Familienverhältnissen Ausnahmen von der Bestattungspflicht bzw. der hieran anknüpfenden Kostenerstattungspflicht vorzusehen (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2015 2 LB 28/14 , juris Rn. 30 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Dezember 2007 1 A 40/07 – juris Rn. 48 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 4 ZB 07.2815 , juris Rn. 6 ff.).
Angesichts des Vorstehenden kommt ein Absehen von der Heranziehung zum Kostenersatz auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten allenfalls in Extremfällen in Betracht, in denen die Übernahme der Bestattungskosten für den Pflichtigen als grob unbillig erscheint. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Verstorbene schwere Straftaten zu Lasten des Bestattungspflichtigen begangen hat. Jedenfalls muss ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen vorliegen (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2015 2 LB 28/14 , juris Rn. 42 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 5 A 1245/11 , juris Rn. 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 4 ZB 07.2815 , juris Rn. 7; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Dezember 2007 1 A 40/07 , juris Rn. 87). Eine damit vergleichbare Situation liegt hier ersichtlich nicht vor.
Auch der Einwand des Klägers, er habe die Erbschaft ausgeschlagen, ist im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nicht von Belang. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Ausschlagung der Erbschaft den nach §§ 20 Abs. 1, Abs. 2 BbgBestG im Einzelfall Kostenerstattungspflichtigen nicht von dieser Pflicht entbindet. Durch die Ausschlagung der Erbschaft kann sich ein Erbe nur von solchen Verbindlichkeiten befreien, die ihren Rechtsgrund gerade in der Erbenstellung haben. Verpflichtungen aus anderem Rechtsgrund, wie die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht, bleiben hingegen bestehen. Die bundesrechtlichen Regelungen über die Erbenstellung und die damit verbundene Pflicht, nach § 1968 BGB die Bestattungskosten zu tragen, sind auch nicht in dem Sinne vorrangig, dass sie öffentlich-rechtliche, auf Landesgesetz beruhende Ansprüche aus einem - wie hier in Rede stehenden - ordnungsbehördlichen Einschreiten ausschlössen. Derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2014 OVG 12 N 53.12 juris Rn. 5; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2015 2 LB 28/14 , juris Rn. 31 ff.; OVG für das Land NordrheinWestfalen, Urteil vom 30. Juli 2009 19 A 448/07 , juris Rn. 39; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Dezember 2007 1 A 40/07 , juris Rn. 46).
Ferner vermag der Einwand des Klägers, ihm stünden die finanziellen Mittel zur Aufbringung der Bestattungskosten nicht zur Verfügung, seine Bestattungspflicht nicht zu hindern. § 20 Abs. 1 BbgBestG knüpft im Hinblick auf die Bestattungspflicht allein an das verwandtschaftliche Verhältnis ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Bestattungspflichtigen an. Daraus folgt allerdings nicht zwangsläufig, dass der Kläger endgültig mit den Kosten belastet bleibt, da ihm jedenfalls für den Fall, dass seine Schwester nicht völlig mittellos verstorben ist, ein Ausgleichanspruch gegenüber dem Erben zusteht. Sofern dieser nicht greift, steht dem Kläger zudem die Möglichkeit offen, eine Erstattung der Bestattungskosten auf der Grundlage des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beim zuständigen Sozialamt zu beantragen (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2015 2 LB 28/14 , juris Rn. 40; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 – 4 ZB 07.2815 , juris Rn. 8; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Dezember 2007 1 A 40/07 , juris Rn. 69 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. Juli 2005 8 PA 37/05 , juris Rn. 7).
Der Kläger, der von einer Mitarbeiterin der Beklagten am 22. August 2023 über den Todesfall und die Bestattungspflicht informiert wurde, ist seiner Bestattungspflicht, die im Falle der Feuerbestattung sowohl die Einäscherung als auch die anschließende Beisetzung der Urne umfasst (§ 21 Abs. 1 BbgBestG), schließlich nicht nachgekommen. Dass die Zehntagesfrist zur Durchführung der Bestattung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BbgBestG vorliegend noch nicht verstrichen war, als die Beklagte das Bestattungsunternehmen mit der Einleitung der erforderlichen Maßnahme für eine Feuerbestattung beauftragt hat, hindert die Heranziehung des Klägers zu den Bestattungskosten nicht. Denn die Tätigkeit des Bestattungsunternehmens beschränkte sich ersichtlich zunächst auf das unabdingbar Notwendige, zu dem insbesondere die Überführung der Leiche und deren Aufbewahrung im Kühlraum gehört (vgl. den entsprechenden Rechnungsposten auf der Rechnung des Bestattungsunternehmens vom 18. September 2023, S. 62 des Verwaltungsvorgangs). Die Einäscherung und anschließende Urnenbeisetzung fanden erst im September 2023 und damit zu einem Zeitpunkt statt, als der Kläger bereits mitgeteilt hatte, dass er zur Durchführung der Bestattung nicht willens bzw. in der Lage sei. Soweit der Kläger erstmals im Widerspruchsschreiben darauf verwiesen hat, dass er der Beklagten telefonisch mitgeteilt habe, zur Übernahme der ersten Totenfürsorgemaßnahmen durchaus bereit sei, die dazu erforderlichen Unterlagen aber nicht erhalten habe, finden sich im Verwaltungsvorgang keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Mitteilung tatsächlich erfolgt sein könnte. Im Übrigen löst bereits die Tatsache des Unterlassens der Bestattung die behördliche Verpflichtung zum Tätigwerden aus, wobei die Gründe hierfür rechtlich nicht relevant sind. Es bedarf also nicht eines bewussten oder gar schuldhaften Verstoßes des Bestattungspflichtigen gegen die Bestattungspflicht.
Einwendungen gegen die Höhe der von der Beklagten verauslagten Kosten hat der Kläger nicht erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Kosten zu hoch angesetzt haben könnte, sind auch in Anbetracht dessen, dass dem Ersatzpflichtigen nur die Kosten für einen "notwendigen Mindestaufwand" in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Dezember 2007 1 A 40/07 , juris Rn. 103), nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit die Beklagte einen Betrag in Höhe von 608,71 Euro für die von der Friedhofsverwaltung berechnete Friedhofsgebühr geltend gemacht hat. Zwar handelt es sich hierbei nicht um Auslagen der Beklagten, sondern um eine Gebühr, die von dem Beklagten selbst für die Inanspruchnahme einer gemeindlichen Einrichtung erhoben wird. Der Begriff der "Kosten" im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG beschränkt sich aber nicht auf Auslagen der Behörde infolge der Inanspruchnahme Dritter (so aber VG Potsdam, Beschluss vom 18. Oktober 2004 3 K 24/04 -, juris Rn. 7). Eine derartige Einschränkung lässt sich den Regelungen des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes nicht entnehmen und folgt auch nicht aus der Natur der Kostenerstattung als solcher. Vielmehr kann diese insbesondere bei der Heranziehung von besonderen Einrichtungen der handelnden Körperschaft auch die Kosten für deren Personal- und Materialeinsatz umfassen. Dieser Aufwand für die Inanspruchnahme des gemeindlichen Friedhofs lässt sich hier der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Spremberg sowie Leistungen der Friedhofsverwaltung entnehmen. Eine Einbeziehung dieser Kosten in die Kostenerstattung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG ist vorliegend zudem mit Blick darauf gerechtfertigt, dass die Kostenerstattung diejenigen Kosten betrifft, die dem Bestattungspflichtigen bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Bestattungspflicht entstanden wären (so bereits Urteil der Kammer vom 19. März 2009 4 K 284/06 , S. 8 f. UA).
II. Soweit die Beklagte vom Kläger Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 563,50 Euro erhebt, sind der Bescheid vom 30. November 2023 und der Widerspruchsbescheid 29. April 2024 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr ist § 20 Abs. 2 Satz 2 BbgBestG i. V. m. § 13 BbgKostO. Danach soll für die Veranlassung der Bestattung durch die örtlichen Ordnungsbehörden zusätzlich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von mindestens 10 Euro und höchstens 1000 Euro erhoben werden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 BbgKostO).
Die Festsetzung der konkreten Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens steht im Ermessen der Behörde. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich insoweit nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat.
Dies zugrunde gelegt erweist sich die Gebührenerhebung vorliegend als ermessensfehlerhaft.
Nach 14 Abs. 1 GebGBbg sind, sofern wie hier eine Rahmengebühr vorgesehen ist, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der öffentlichen Leistung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1) und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der öffentlichen Leistung für den Schuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse (Nr. 2) zu berücksichtigen.
Das Ermessen der Behörde bei der Festsetzung einer Rahmengebühr wird durch diese Bemessungsgrundsätze begrenzt, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass Maßnahmen der Eingriffsverwaltung dem Betroffenen regelmäßig keinen Nutzen bringen. In diesen Fällen ist daher im Grundsatz anerkannt, dass bei der Bemessung der Rahmengebühr allein auf den für die Amtshandlung angefallenen Verwaltungsaufwand abgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom Beschluss vom 1. April 1993 11 B 79/92 , juris Rn. 2; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2017 9 A 776.15 , juris Rn. 19). Das heißt freilich nicht, dass die Behörde den zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwand ausschließlich nach feststehenden Stundensätzen bestimmen und damit die Rahmengebühr der Sache nach wie eine Zeitgebühr (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 GebGBbg) mit Kappungsgrenze behandeln kann. Insoweit ist nämlich das Wesen einer Rahmengebühr zu berücksichtigen, die anders als eine Gebühr nach festen Sätzen gerade sachgerechte Differenzierungen im Einzelfall ermöglichen soll. Bei der Rahmengebühr obliegt es insoweit der Verwaltung, im Rahmen der Festsetzung für eine Gleichbehandlung der Gebührenschuldner untereinander zu sorgen. Dies erfordert im Ansatz, den auf der Tatbestandsseite der Tarifstelle erfassten Amtshandlungen zunächst die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen. Die Feststellung des zeitlichen Aufwands kann insoweit allenfalls ein Anknüpfungspunkt für die Einordung in den Gebührenrahmen mit Blick darauf sein, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwendig dargestellt hat, wobei dann in einem weiteren Schritt davon auszugehen ist, dass der durchschnittliche Fall regelmäßig durch die Mitte des Gebührenrahmens abgebildet wird (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 2020 11 LC 138/19 , juris Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 OVG 12 B 11.16 , juris Rn. 16; OVG für das Land NordrheinWestfalen, Beschluss vom 27. Juni 2017 9 A 776.15 , juris Rn. 17; VG Schwerin, Urteil vom 9. Dezember 2021 2 A 2390/20 SN , juris Rn. 27; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. August 2021 10 K 3676/18 , juris Rn. 44 ff.).
Dem wird die Gebührenfestsetzung der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Erwägungen im Widerspruchsbescheid nicht gerecht. Es ist nach den vorstehenden Ausführungen zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf den ihr entstandenen Verwaltungsaufwand abstellt. Sie darf aber nicht nach festen Sätzen abrechnen und die Rahmengebühr danach der Sache nach wie eine Zeitgebühr für die sich dann bei 1.000 Euro eine Kappungsgrenze ergebe behandeln. So ist es indes im Ausgangsbescheid geschehen, wobei angesichts fehlender Ermessenserwägungen gleich welcher Art viel dafürspricht, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen überhaupt nicht erkannt, geschweige denn ausgeübt hat (sog. Ermessensnichtgebrauch). Soweit der Landrat im Widerspruchsbescheid versucht hat, dieses als solches erkannte (vgl. S. 74 des Verwaltungsvorgangs) Versäumnis dadurch zu heilen, dass er auf den „umfangreichen Verwaltungsaufwand“ von 11,5 Stunden anstatt auf die von der Beklagten noch angeführten festen Sätze abgestellt hat, führt auch dies nicht zur Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung. Denn auch hierdurch wird den bei einer Rahmengebühr nach dem Vorstehenden zwingend anzustellenden Erwägungen nicht Genüge getan. Auch dem Widerspruchsbescheid lässt sich an keiner Stelle entnehmen, wie hoch der vorliegend entstandene Verwaltungsaufwand im Vergleich zum Durchschnittsfall gewesen ist. Der Umstand, dass 11,5 Stunden aufgewendet worden sind, sagt hierüber für sich genommen noch nichts aus.
Da schon die vorstehenden Erwägungen einen Ermessensfehler begründen, gibt das Gericht nur noch ergänzend zu bedenken, dass die angesetzte Verwaltungsgebühr ungeachtet des angesetzten Verwaltungsaufwands auch im Ergebnis unangemessen hoch sein könnte, wenn man sie ins Verhältnis zum Wert der hier in Rede stehenden Amtshandlung setzt. Zur Veranschaulichung sei darauf hingewiesen, dass für eine Klage gegen die Erhebung von Bestattungskosten in Höhe des hier angefallenen Betrags von 1.961,97 Euro im ersten Rechtszug eine Gerichtsgebühr von lediglich 309,00 Euro (vgl. Ziffer 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) zu entrichten wäre.
Ebenfalls kommt es nicht mehr darauf an, dass sich die Gebührenfestsetzung aller Voraussicht nach auch dann als rechtswidrig erweisen dürfte, wenn man eine Orientierung an Stundensätzen für zulässig hielte, weil zum einen unklar bleibt, woraus sich die angesetzten Stundensätze ergeben sollen, und zum anderen der angesetzte Aufwand im Verwaltungsvorgang nicht nachvollziehbar ermittelt worden ist. Um dem gebührenpflichtigen Bürger, der bei den Ermittlungen der Beklagten nicht dabei ist und deren zeitliche Angaben daher ohnehin allenfalls eingeschränkt überprüfen kann, effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, dürfte es insoweit jedenfalls erforderlich sein, den abgerechneten Aufwand in einem geeigneten System zeitnah (unter Datumsangabe) zu erfassen und in der Akte zu dokumentieren. Im Rahmen der hier durchgeführten Abrechnung je angefangene halbe Stunde dürfte es zudem nicht genügen, lediglich den Gesamtaufwand anzugeben, da dieser eine Überprüfung der konkreten Berechnung nicht erlaubt. Vielmehr dürfte es erforderlich sein, Anfang und Ende der Bearbeitungszeit (einschließlich Pausen) unter Angabe der entsprechenden Uhrzeit zu erfassen (vgl. Urteil der Kammer vom 10. September 2024 VG 4 K 2755/17 -, S. 16 UA).
Die Gebührenentscheidung der Beklagten war nach alledem aufzuheben. Sie konnte auch nicht in Höhe der in § 13 Abs. 1 Satz 2 BbgKostO vorgesehenen Mindestgebühr von 10 Euro aufrechterhalten werden (wie hier: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 2020 11 LC 138/19 , juris Rn. 57; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. August 2021 10 K 3676/18 , juris Rn. 51 ff.; VG Greifswald, Beschluss vom 5. Mai 2021 3 B 508/21 HGW , Rn. 27; wohl auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 7 C 6.15 , juris Rn. 22; a. A.: OVG für das Land MecklenburgVorpommern, Urteil vom 20. Dezember 2022 3 LB 851/17 , juris Rn. 90; OVG für das Land NordrheinWestfalen, Beschluss vom 12. April 2017 9 B 384/17 , juris Rn. 9; OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1992 8 B 59.91 , juris Rn. 23; wohl auch BVerwG, Beschluss vom 1. April 1993 11 B 79/92 , juris Rn. 4).
Dies gilt vorliegend jedenfalls deshalb, weil die Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 2 Satz 2 BbgBestG auch die Erhebung der Mindestgebühr in das Ermessen der Behörde stellt („soll“) und für eine sog. Ermessensreduzierung auf Null, die das Gericht berechtigen würde, eine fehlerhafte materielle Entscheidungsbegründung unter Aufrechterhaltung des Ergebnisses durch eine fehlerfreie zu ersetzen, keine Anhaltspunkte bestehen. Dementsprechend obliegt es der Behörde, aufgrund der gerichtlichen Feststellung, dass die von ihr getroffene Ermessensentscheidung rechtswidrig ist, eine neue, einheitliche und umfassende Ermessensentscheidung über die Kostenfestsetzung zu treffen. Hielte das Gericht einen ermessensfehlerhaften Gebührenbescheid in Höhe der Mindestgebühr aufrecht, führte dies im Übrigen zu einer Aufteilung der behördlichen Ermessensentscheidung in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil. Eine Ermessensentscheidung ist jedoch nicht teilbar (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 2020 11 LC 138/19 , juris Rn. 57).
III. Die Fehlerhaftigkeit der Gebührenbemessung im Ausgangsbescheid setzt sich bei der für das Widerspruchsverfahren festgesetzten Gebühr fort, die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz GebGBbg bei vollständiger Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung in Höhe der Sachentscheidungsgebühr festzusetzen ist. Daher war auch die Gebührenentscheidung des Widerspruchsbescheids aufzuheben.
IV. Auf den Anspruch auf Auslagenerstattung in Höhe von 3,45 Euro (Ausgangsbescheid) und 3,39 Euro (Widerspruchsbescheid) hat der festgestellte Ermessensfehler dagegen keinen Einfluss. Die Erhebung der Auslagen steht nicht im Ermessen der Behörde (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg), weshalb die Klage insoweit ohne Erfolg bleibt.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt überschlägig den Umfang des jeweiligen Unterliegens der Beteiligten. Mit Blick auf die Höhe der streitgegenständlichen Gebührenforderungen und ihrem daraus folgenden Anteil am Gesamtstreitwert ist das Unterliegen der Beklagten von einer Geringfügigkeit im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO weit entfernt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung: