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Entscheidung 6 W 64/25


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 19.08.2025
Aktenzeichen 6 W 64/25 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0819.6W64.25.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 01.04.2025 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1. wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Streitwert für die Gerichtsgebühren auf 13.328,00 € festgesetzt.

Die Wertfestsetzung in dem 25.02.2025 verkündeten Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam ist gegenstandslos.

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagten wegen behaupteter Mängel eines von ihm zusammen mit einer Photovoltaikanlage von der Beklagten zu 2. erworbenen und von der Beklagten zu 1. hergestellten Batteriespeichers in Anspruch genommen. Den anteiligen Kaufpreis des Batteriespeichers hat er mit 13.328,00 € angegeben.

Mit der Klage hat der Kläger sinngemäß folgende Anträge verfolgt:

  1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, eine zugesicherte Speicherkapazität wiederherzustellen, eine Brandgefahr zu beseitigen, eine softwaregesteuerte Teilabschaltung zu beseitigen und den Speicher durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen der beschädigten Zellmodule wieder in Betrieb zu nehmen,

  2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, Mängel des Akkumulators zu beseitigen, die zur Leistungsreduktion der Ladeleistung und Ladekapazität geführt hätten,
  3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet sei, auch in künftigen Fällen einer Einschränkung der vertraglich zugesicherten Speicherkapazität diese durch Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen,

  4. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen.

Am 15.01.2025 wurden die eingebauten Speichermodule durch andere Module ersetzt.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2025 haben die Parteien den Rechtsstreit betreffend die Klageanträge zu 1. und 2. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit dem am 25.02.2025 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage in den Anträgen zu 3. und 4. abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreites insgesamt dem Kläger auferlegt.

Den Streitwert hat das Landgericht im Urteil auf bis zu 24.000,00 € festsetzt. Mit Beschluss vom 01.04.2025 hat das Landgericht den Streitwert für die Zeit bis zum 15.01.2025 auf 23.990,40 € und für die Zeit danach auf 10.662,40 € festgesetzt. Beide Wertfestsetzungen sind nicht mit Gründen versehen.

Gegen den Beschluss vom 01.04.2025 wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers und die Beklagte zu 1. mit der Beschwerde. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers begehren, den Streitwert insgesamt auf 23.990,40 € festzusetzen. Die Beklagte zu 1. beantragt, den Wert bis zum 15.01.2025 auf 4.998,40 €, hilfsweise 7.197,12 € und danach auf 1.000,00 €, hilfsweise 3.198,72 € festzusetzen.

II.

Der mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.05.2025 gestellte Antrag, den Streitwert insgesamt auf 23.990,40 € heraufzusetzen, ist als nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2, 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten auszulegen, da die Partei durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.05.2023 - IV ZR 72/22, vom 20.12.2011 - VIII ZB 59/11, vom 29.10.2009 - III ZB 40/09; zit. jeweils nach juris).

Die auf Herabsetzung des festgesetzten Streitwertes gerichtete Beschwerde der Beklagten zu 1. ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2, 3 Satz 2 GKG zulässig.

III.

In der Sache bleibt die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne Erfolg. Die Beschwerde der Beklagten führt unter Zurückweisung im übrigen zur Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf einheitlich 13.328,00 €. Zugleich ist zur Klarstellung auszusprechen, dass die im Urteil des Landgerichts vorgenommene Wertfestsetzung gegenstandslos ist.

1) Für eine gestaffelte Festsetzung des Gebührenstreitwertes besteht vorliegend kein Grund.

a) Gegenstand der angegriffenen landgerichtlichen Wertfestsetzung ist die nach § 63 Abs. 2 GKG von Amts wegen vorzunehmende Festsetzung des zur Bemessung der wertabhängigen Gerichtsgebühr maßgebenden Gebührenstreitwerts. Dieser ist in einem Klageverfahren einheitlich nach dem Wert eines jeden Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der Anhängigmachung zu bestimmen (§§ 39, 40 GKG). Bei der Wertfestsetzung für die gerichtliche Verfahrensgebühr ist deshalb eine nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen gestaffelte Festsetzung nicht veranlasst (vgl. dazu auch OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 15 U 2407/16; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 W 4619/21; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 12 W 367/22 jeweils juris m.w.N.). Soweit bei den Rechtsanwaltsgebühren abweichende Werte für einzelne Gebühren maßgeblich sein können, erfolgt - allerdings nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag - eine gesonderte Wertfestsetzung (§ 33 Abs. 1 und 2 RVG).

b) In dem Beschwerdebegehren der Beklagten zu 1., auf eine abweichende gestaffelte Festsetzung zu erkennen, ist ein solcher Antrag zu sehen; dem Antrag ist indes nicht zu entsprechen, denn für die Festsetzung eines abweichenden Wertes für die Anwaltsgebühren besteht - auch mit Blick auf die übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen der Parteien - kein Anlass.

aa) Die übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen haben die Parteien nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche nach Aktenlage im Verfahren angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bereits nach dem Gebührenstreitwert, wie er zum Zeitpunkt der Anhängigmachung begründet war, entstanden. Die übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen begründen mithin keine abweichende Wertfestsetzung für nachfolgend entstandene anwaltliche Gebühren.

bb) Soweit das Landgericht bei der gestaffelten Wertfestsetzung darauf abgestellt hat, dass die Speichermodule am 15.01.2025 ausgetauscht wurden, ist dieser Umstand für die anwaltlichen Gebühren von vornherein unerheblich. Die Anwaltsgebühren bestimmen sich gemäß § 2 RVG nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, wobei in gerichtlichen Verfahren bei bewertungsrechtlicher und gegenständlicher Identität für diese eine Bindungswirkung der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren besteht, § 32 Abs. 1 RVG. Durch die Änderung im tatsächlichen Geschehen hat der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit keine Änderung erfahren, denn bis zur Abgabe der Teilerledigungserklärungen haben die Rechtsanwälte die unveränderten Sachanträge für die jeweils vertretene Partei verfolgt.

2) Der Gebührenstreitwert richtet sich im Streitfall einheitlich nach dem dem Kaufpreis des vom Kläger erworbenen Batteriespeichers entsprechenden Betrag.

Zwar sind bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts gemäß § 39 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO die Werte mehrerer Streitwerte grundsätzlich zusammenzurechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH findet eine Wertaddition aber dann nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind, und zwar unabhängig davon, ob mehrere Streitgegenstände zugrunde liegen oder mehrere Streitgenossen in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.01.2023 - VI ZR 68/21, juris Rn. 5; vom 28.04.2022 - V ZR 78/21, juris Rn. 3; vom 26.11.2009 - III ZR 116/09, juris Rn. 7; vom 25.11.2003 - VI ZR 418/02, juris Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 35 Aufl., § 5 Rn. 8; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 55. Aufl., § 39 GKG, Rn. 17 jeweils mit weiteren Nachweisen). Kommt das allgemeine Additionsverbot zur Anwendung, bestimmt der höchste Anspruch den Wert.

Vorliegend besteht bei den Klageanträgen zu 1., 2. und 3. wirtschaftliche Identität, denn diese sind auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet. Mit sämtlichen Anträgen unter Einschluss des Feststellungsantrages hat der Kläger das einheitliche Ziel verfolgt, den erworbenen Batteriespeicher unter Abwendung der von ihm angenommenen Brandgefahr mangelfrei und ohne jede Funktionsbeschränkung zu Verfügung gestellt zu bekommen und diesen Zustand für die Dauer der von ihm geltend gemachten Garantie zu erhalten. Jenes Interesse entspricht in wirtschaftlicher Hinsicht dem Kaufpreis des Batteriespeichers (Senat, Beschlüsse vom 19.06.2025 - 6 W 40/25 und vom 08.07.2025 - 6 W 54/25; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.06.2025 - 6 W 27/25, juris Rn. 15 ff.).

Der Antrag zu 4. bleibt bei der Wertfestsetzung außer Betracht, weil er eine Nebenforderung betrifft, § 43 Abs. 1 GKG.

IV.

Die Kostenfolgen im Beschwerdeverfahren ergeben sich aus § 68 Abs. 3 GKG.