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Entscheidung 7 U 37/25


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 25.07.2025
Aktenzeichen 7 U 37/25 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0725.7U37.25.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25.02.2025, Az. 13 O 211/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit am 25.02.2025 verkündetem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zustehe, da die Überlassung des ... (Fahrzeug 01) nicht als reine Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen einzustufen sei, sondern als Leihvertrag.

Für die rechtliche Einordnung als Leihe sei hier maßgeblich, dass es sich bei dem ... (Fahrzeug 01) um ein Fahrzeug von erheblichem Wert handele, das üblicherweise nicht aus Gefälligkeit über einen langen Zeitraum überlassen werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin als juristischer Person die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung ohne Rechtsbindungswillen nicht ohne Weiteres unterstellt werden könne, auch wenn ihr Geschäftsführer und Alleingesellschafter der ehemalige Lebensgefährte der Beklagten sei. Für die Annahme des Rechtsbindungswillen spreche auch, dass die Klägerin mit der als Anlage K6 vorgelegten E-Mail vom 22.02.2023 erklärt habe, die Überlassung des Fahrzeugs fristgemäß zu kündigen und die Beklagte aufgefordert habe, das Fahrzeug in ... (Ort 01) bei der ... (AG 01) zurückzugeben, sowie angekündigt habe, nach der Fahrzeugbewertung durch die DEKRA eine Schlussrechnung zu übersenden. Auf diese Weise habe die Klägerin dokumentiert, dass sie mit Rechtsbindungswillen gehandelt habe und die Gebrauchsüberlassung über eine reine Gefälligkeit des Geschäftsführers hinausgegangen sei.

Für die Abgrenzung zwischen Leihe und Gefälligkeit unerheblich sei hingegen, dass die Gebrauchsüberlassung unentgeltlich erfolgt sei, da die Unentgeltlichkeit sowohl der Leihe als auch der Gefälligkeit immanent sei. Auch komme es nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der Klägerin ohne Rechtsbindungswillen gehandelt habe, er den ... (Fahrzeug 01) auch genutzt habe oder ob die Beklagte ein eigenes Fahrzeug besessen habe; entscheidend sei, dass die Beklagte das Verhalten der Klägerin aufgrund der gesamten Umstände nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte dahingehend verstehen musste, dass die Klägerin mit Rechtsbindungswillen gehandelt habe.

Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gemäß §§ 598, 280 BGB seien verjährt, da die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB greife und die Verjährungsfrist mit der Rückgabe des ... (Fahrzeug 01) am 01.03.2023 zu laufen begonnen habe, sodass sie vor Klageerhebung im Mai 2024, nämlich am 01.09.2023, geendet habe.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 28.02.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.03.2025 Berufung eingelegt und diese fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.04.2025 begründet. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Sie vertritt unter näheren Ausführungen die Auffassung, dass der Tatbestand des angefochtenen Urteils unvollständig / unrichtig sei und wendet sich gegen die Einordnung der Gebrauchsüberlassung als Leihe. Die Klägerin meint, dass es sich um eine Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit gehandelt habe und begründet dies im Wesentlichen unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens damit, dass ein Rechtsbindungswille der Klägerin zu verneinen sei. Gegen den Leihvertrag spreche auch, dass die Beklagte entgegen § 601 Abs. 1 BGB die gewöhnlichen Erhaltungskosten nicht getragen habe; Kosten für das Tanken seien keine Erhaltungskosten. Die Beklagte meint weiter, dass es für die Abgrenzung zwischen Leihe und Gefälligkeit unerheblich sei, dass der ... (Fahrzeug 01) im Eigentum der Klägerin und nicht ihres Geschäftsführers stehe, da es keinen Unterschied machen könne, „ob eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung unmittelbar durch eine natürliche Person oder eben mittelbar - durch Einschaltung einer juristischen Person, aber auf Veranlassung der natürlichen Person - erfolgt“. Dass die Klägerin eine Schlussrechnung angekündigt habe, lasse den Schluss auf einen Rechtsbindungswillen nicht zu, weil sich daraus nur ergebe, dass die Klägerin eventuell Schadensersatzansprüche habe geltend machen wollen. Dass der Begriff der Kündigung gewählt worden sei, sei angesichts der emotional aufgeladenen Trennungssituation unter juristischen Laien ebenfalls unbeachtlich. Sie bekräftigt vertiefend, dass aufgrund der Beziehung der Beklagten und des Geschäftsführers der Klägerin, angesichts der Möglichkeit des jederzeitigen Herausgabeverlangens und der Tatsache, dass für die Klägerin keine wirtschaftlichen Interessen „auf dem Spiel“ gestanden hätten, eine Gefälligkeit anzunehmen sei. Sie behauptet, die Beklagte habe jedenfalls fahrlässig gehandelt und führt in diesem Zusammenhang wie folgt aus: „Ein besonnener und umsichtiger Fahrer, der einen fremden Neuwagen im Wert von ca. 114.000,00 € Listenpreis über mehrere Wochen nutzt, d.h. damit fährt, hätte darauf geachtet, dass er mit dem Fahrzeug derart umgeht, dass dieses nicht innerhalb kürzester Zeit von der Motorhaube über die Türen bis zum Heck erheblich zerkratzt ist. Der Umgang mit dem Fahrzeug [...] hätte vor allem deshalb einer besonderen Sorgfalt bedurft, weil es sich um ein vorher ungenutztes Fahrzeug handelte, was der Beklagten gänzlich ohne Gebrauchsspuren übergeben worden ist. Das Fahrzeug hatte am Tag vor der Übergabe an die Beklagte seine Erstzulassung. Der erhebliche Wert ist unter anderem auf die gehobene Ausstattung, spezielle Lackierung und Technik des Fahrzeugs zurückzuführen.“

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das am 25.02.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 13 O 211/24 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 16.895,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.04.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit deren Gründen und meint, dass sich der Rechtsbindungswille auch durch das nachträgliche Verhalten der Klägerin in der E-Mail vom 22.02.2023 dokumentiere. Da juristische Personen regelmäßig auf Gewinnerzielung ausgerichtet seien, sei auch die Auffassung des Landgerichts, dass der Klägerin nicht ohne Weiteres fehlender Rechtsbindungswille zu unterstellen sei, zutreffend.

Den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 13.03.2025 hat das Landgericht mit Beschluss vom 22.07.2025 zurückgewiesen (Bl. 37 f. OLG).

II.

Die Berufung hat zur einstimmigen Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Die Klage ist nämlich unbegründet.

A. Der Klägerin steht kein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241, 598 BGB zu. Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin sind verjährt, §§ 214 Abs. 1, 606 S. 1 BGB.

Die zwischen den Parteien vereinbarte Gebrauchsüberlassung ist als Leihvertrag gemäß § 598 BGB zu qualifizieren. Leihe ist die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch für bestimmte oder unbestimmte Zeit, wobei – im Gegensatz zur Gefälligkeit – eine vertragliche Bindung eingegangen wird (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl. 2025, Rnrn. 1, 7 Einf. zu § 598). Wie das Landgericht richtig herausgearbeitet hat, ist die Frage, ob eine Partei mit Rechtsbindungswillen gehandelt hat, danach zu beurteilen, ob die andere Partei nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste (BGH NJW-RR 2011, 1578 Rn. 4), dabei ist für die Abgrenzung im Einzelfall Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihre wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der Parteien maßgeblich (BGH a.a.O. m.w.N.).

Dies vorangestellt musste die Beklagte hier zweifelsfrei davon ausgehen, dass ihr das Fahrzeug nur unter Vereinbarung einer vertraglichen Rückgabepflicht überlassen wurde. Dafür spricht aus Sicht des Senats die ganz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung des zum Gebrauch überlassenen ... (Fahrzeug 01). Der Behauptung der Klägerin, dass für sie selbst keine wirtschaftlichen Interessen auf dem Spiel gestanden hätten, widerspricht bereits ihr eigener Vortrag. Sie stellt nämlich maßgeblich darauf ab, dass ein besonnener und umsichtiger Fahrer, der einen Neuwagen mit Spezialausstattung von so erheblichem wirtschaftlichen Wert über mehrere Wochen nutzt, damit ihres Erachtens hätte behutsamer umgehen müssen. Dass die Klägerin der Beklagten den Gebrauch nur unter Vereinbarung einer einklagbaren Rückgabeverpflichtung überließ, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass das Fahrzeug dem Gesellschaftsvermögen zuzurechnen ist.

Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass gegen die Einordnung als Gefälligkeitsverhältnis und für die Annahme eines Rechtsbindungswillens spricht, dass die Klägerin betriebskostentragende Eigentümerin eine Kapitalgesellschaft ist. Es macht naturgemäß, anders als die Klägerin meint, einen erheblichen Unterschied, ob die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von einer juristischen Person gewährt wird oder ob diese durch den Gesellschafter-Geschäftsführer (privat) ermöglicht wird. Die Kapitalgesellschaft hat nämlich - anders als der Geschäftsführer - Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer zu zahlen, wobei gemäß § 8 KStG bzw. § 7 GewStG die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft relevant ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann nicht von einer gemäß § 8 Abs. 3 S. 2, S. 3 KStG einkommenserhöhend zu berücksichtigenden verdeckten Gewinnausschüttung für die von der Gesellschaft getragenen Kosten bei der Privatnutzung eines Pkw auszugehen ist, wenn diese Privatnutzung durch eine fremdübliche Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung (mit Rechtsbindungswillen) gedeckt ist (BFH NJW-RR 2005, 979, BFH NJW 2008, 2207). Eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt diesen Grundsätzen zufolge auch dann in Betracht, wenn die Zuwendung nicht an den Gesellschafter, sondern wie hier, an eine, diesem nahestehende, Person bewirkt wurde und der Schluss gezogen werden kann, dass diese Zuwendung bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns einer dem Gesellschafter nicht nahestehenden Person nicht gewährt worden wäre (vgl. ausführlich hierzu FG H... (Ort 01), BeckRS 2024, 30519 Rn. 52). Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein, da die Klägerin auch in der Berufungsinstanz ihren Vortrag wiederholt hat, wonach Hintergrund der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung über mehrere Monate einzig die Liebesbeziehung der Beklagten und des Geschäftsführers der Klägerin gewesen sei. Die Feststellung des Landgerichts, dass bei der Klägerin nicht auf das Fehlen eines Rechtsbindungswillens hinsichtlich der Gebrauchsüberlassung geschlossen werden könne, begegnet aus Sicht des Senats auch vor diesem steuerrechtlichen Hintergrund keinen Bedenken.

Gegen die Einordnung als Leihe spricht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass die Beklagte die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung i.S.d. § 601 Abs. 1 BGB nicht getragen hat. Die Klägerin trägt bereits nicht vor, welche gewöhnlichen Erhaltungskosten hier angefallen sind, die die Beklagte hätte tragen müssen. Die Kosten der Finanzierung des Fahrzeugs sind keine gewöhnlichen Erhaltungskosten i.S.d. Norm, da es sich dabei um Verwendungen handeln muss, die der Sache zugute kommen (BeckOGK/Lohsse, 1.5.2025, BGB § 601 Rn. 4). Auch von der Klägerin als Eigentümerin getragene Kosten der Betriebszulassung, wie die Kfz-Steuer und Versicherungen, sind keine gewöhnlichen Erhaltungskosten, da sie den Gebrauch überhaupt erst ermöglichen, ohne dem Auto zugute zu kommen. Dass das Fahrzeug auf Kosten der Klägerin zur Hauptuntersuchung vorgestellt worden wäre, ist angesichts der Erstzulassung im September 2022 fernliegend und widerspräche den Feststellungen im als Anlage K7 vorliegenden Privatgutachten.

Auch verfängt der Einwand der Beklagten nicht, dass der Wortlaut der E-Mail vom 22.02.2023 keinen Schluss auf einen Rechtsbindungswillen zulasse und die Wortwahl der infolge der Trennung emotional aufgeladenen „Situation zwischen den Parteien“ geschuldet sei. Insoweit ist erneut darauf hinzuweisen, dass nicht die Klägerin und die Beklagte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft liiert waren, sondern der Geschäftsführer der Klägerin und die Beklagte. Nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung handelt es sich bei einer Kapitalgesellschaft und ihrem Geschäftsführer um verschiedene Rechtssubjekte. Die Kündigung und die Ankündigung einer Schlussrechnung erfolgten im Namen der Klägerin. Die Wortwahl ist gerade nicht emotional aufgeladen, sondern förmlich und sachlich und lässt zwanglos auf einen Rechtsbindungswillen der Klägerin schließen. Denn auch das nachträgliche Verhalten der Parteien kann als Indiz für die Ermittlung des tatsächlichen Willens der Parteien Bedeutung erlangen (BGH NJW-RR 2017, 1479 Rn. 23).

Dass die Klägerin vereinbarungsgemäß jederzeit die Herausgabe des ... (Fahrzeug 01) fordern konnte spricht angesichts der Regelung des § 604 Abs. 3 BGB nicht gegen die Qualifizierung der Gebrauchsüberlassung als Leihe, wohingegen sowohl die Dauer der Gebrauchsüberlassung als auch die Tatsache, dass sich das Fahrzeug in dieser Zeit im unmittelbaren Besitz der Beklagten befand, § 854 BGB, für die Vereinbarung einer Leihe anzuführen sind. Bei Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit wird regelmäßig kein Besitz übertragen, sondern der Gebrauchende wird Besitzdiener, § 855 BGB (vgl. ´Grüneberg/Weidenkaff, 84. A. 2025, Einf. zu § 598 Rn. 7). Dabei verkennt der Senat nicht, dass es bei Gefälligkeiten für die Weisungsgebundenheit des Besitzdieners ausreicht, wenn der Besitzherr jederzeit Zugriff auf die Sache nehmen kann (OLG Nürnberg, r + s 1989, 354). An dieser tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit der Klägerin fehlte es hier jedoch, da die Beklagte das Fahrzeug über Monate bei sich hatte, auch wenn der Geschäftsführer der Klägerin nicht da war, sie mit dem Fahrzeug Fahrten nach ... (Land 01), ... (Ort 02) und ... (Ort 03) unternahm und die Klägerin so tatsächlich keinen Zugriff hatte, zumal sich der einzige Schlüssel bei der Beklagten befunden haben soll.

B. Der Klägerin steht kein Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Es ist bereits nicht vorgetragen, durch welches Handeln oder Unterlassen die Beklagte die behaupteten Beschädigungen verursacht haben soll. Entgegen der Annahme der Klägerin greift insoweit auch kein Anscheinsbeweis zulasten der Beklagten, dass diese auf ihr Verhalten zurückzuführen sind. Darüber hinaus dürfte auch ein Anspruch der Klägerin aus unerlaubter Handlung wegen der mit der behaupteten Verschlechterung des ... (Fahrzeug 01) einhergehenden Eigentumsverletzung gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar sein, da § 606 S. 1 BGB auch auf konkurrierende Ansprüche Anwendung findet (BGH, Urteil vom 31. Januar 1967 – VI ZR 105/65 –, BGHZ 47, 53-58, Rn. 12 ff.).

C. Die Klägerin mag erwägen, ihre Berufung im Kosteninteresse zurückzunehmen. Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert gemäß §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf der Stufe „bis 19.000 €“ festzusetzen.