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Entscheidung 10 Ds 496 Js 32612/14 (181/15)


Metadaten

Gericht AG Zossen Entscheidungsdatum 28.07.2016
Aktenzeichen 10 Ds 496 Js 32612/14 (181/15) ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

Eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung - insbesondere in der Variante des Verharmlosens - aufgrund des Absingens des sogenannten U-Bahn-Liedes ist nicht gegeben, wenn der Liedtext Bezug nimmt auf den Sitz des gegnerischen Vereins.

Tenor

1. Der Angeklagte B. W. ist der Beleidigung schuldig.

2. Er wird deshalb verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35,- €.

3. Im übrigen werden die Angeklagten B. W. und T. W. freigesprochen.

4. Der Angeklagte B. W. trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde; im übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 21 StGB

Gründe

I.

Der Angeklagte B. W. ist gelernter Maler und Lackierer. Er übt derzeit eine Tätigkeit als Lagerarbeiter aus und verfügt über ein Monatseinkommen von etwa 1.200,- € im Monat. Unterhaltsverpflichtungen ist er nicht ausgesetzt. Strafrechtlich war der Angeklagte B. W. bislang nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte T. W. ist Fachlagerist.

II.

1.

Am 5. April 2014 ab 15.00 Uhr imitierte der Angeklagte B. W. im Waldstadion L…während des Fußballspiels L… FC gegen SC O... V… etwa zehn Minuten nach Spielbeginn sogenannte Affengeräusche, wenn der dunkelhäutige Spieler des SC V..., A., im Ballbesitz war, um diesen aufgrund seiner Hautfarbe zu schmähen.

2.

Desweiteren hat jedenfalls der Angeklagte B. W. gemeinsam mit anderen Anhängern des L… FC kurz vor Ende des Spiels ab etwa der 88. Spielminute mehrfach und lautstark im Chor als Teil des L… Fan-Clubs in Richtung der gegnerischen Fans und Spieler gesungen „Wir bauen eine U-Bahn, eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir von V… bis nach Auschwitz".

III.

Die Überzeugungsbildung hinsichtlich des Angeklagten B. W. beruht auf dessen geständiger Einlassung, die in Übereinstimmung mit der ihm vorgehaltenen polizeilichen Beschuldigtenvernehmung steht. Hinsichtlich des Inhalts des „Gesangs“ stimmt die Einlassung auch mit den Aussagen der Zeugen T. und J. überein.

Ob der Angeklagte T. W. – wie der Zeuge J. bekundete – das sogenannte U-Bahn-Lied ebenfalls mitgesungen hat, kann dahinstehen, da das Gericht eine Strafbarkeit aus Rechtsgründen verneint. Der konkrete Wortlaut des aus der Gruppe der Vereinsanhänger ertönten „Gesangs“ steht nach der Beweisaufnahme fest, so daß die Frage der Strafbarkeit auf dieser Tatsachengrundlage beantwortet werden konnte (vgl. hierzu: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 09. November 2010 – (2) 53 Ss 67/10 (39/10) –, juris).

IV.

1.

Durch das Imitieren von Affengeräuschen wenn der dunkelhäutige Spieler A. im Ballbesitz war, hat sich der Angeklagte B. W. der Beleidigung schuldig gemacht. Die Affengeräusche sollten dem dunkelhäutigen Spieler die Mißachtung seiner Ehre zum Ausdruck bringen. Das Imitieren von Affenlauten sollte dem Spieler vermitteln, er stehe als Dunkelhäutiger aus Sicht des Angeklagten B. W. den Affen näher als den Menschen oder gehöre gar selbst zu den Affen.

2.

Dagegen erfüllt das Absingen der Liedzeile „Wir bauen eine U-Bahn, eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir von V... bis nach Auschwitz" weder den Tatbestand der Volksverhetzung, noch einer sonstigen Strafvorschrift. Daher waren die Angeklagten hinsichtlich dieses Tatvorwurfes freizusprechen.

Angehörige einer Fangruppe eines Fußballvereins – hier des SC O... V… - sind kein Teil der Bevölkerung, der in den Schutzbereich des § 130 Abs. 1 StGB fiele (vgl. OLG Braunschweig, Beschluß vom 6. März 2007 – Ss 2/07 –, juris). Auch Absatz 2 der Norm ist nicht einschlägig, da die vorgeworfene Tathandlung nicht der dort unter Strafe gestellten Äußerungsform entspricht.

Auch der Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB nicht eröffnet.

Die gesungene Absichtsbekundung, eine U-Bahn von V… – dem Sitz des gegnerischen Fußballvereins – bis nach Auschwitz zu bauen, beinhaltet den Sinngehalt, die gegnerischen Fans „gehörten nach Auschwitz“, weswegen es einer Bahnlinie dorthin bedürfe. Da der Ort Auschwitz untrennbar mit dem Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau, dem größten deutschen Vernichtungslager während der Zeit des Nationalsozialismus, verbunden ist, ist die Aussage gleichbedeutend mit derjenigen, die gegnerischen Fans gehörten in das Vernichtungslager, mithin selbst so vernichtet, wie es das Schicksal von weit über einer Million Menschen war, die in der Zeit des Nationalsozialismus in Auschwitz-Birkenau ermordet wurden. Eine andere realistische Deutungsweise der Liedzeile ist nicht ersichtlich.

Indes liegt in der Liedzeile – ungeachtet ihrer Geschmacklosigkeit und absoluten Unangemessenheit – nicht die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art. Eine Leugnung liegt darin schon deshalb nicht, da die Liedzeile ausdrücklich auf die historische Begebenheit anspielt, sie also voraussetzt. Auch liegt in der Liedzeile nicht die Billigung einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung. Zwar enthält sie von ihrem objektiven Sinngehalt die Billigung einer Deportierung und Vernichtung der Anhänger des SC O... V… im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau. Jedoch richteten sich die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art nicht gegen die Anhänger des SC O... V…, so daß insoweit eine Billigung nationalsozialistischer Verbrechen nicht vorliegt. Eine Billigung der gegenüber den tatsächlichen Opfern der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen beinhaltet die Liedzeile dagegen nicht.

Auch die dritte Variante des § 130 Abs. 3 StGB – Verharmlosung – ist nicht erfüllt. Die Liedzeile trifft keinerlei Aussage darüber, ob die Verbrechen der Nationalsozialisten im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau harmlos, harmloser als allgemein anerkannt oder nicht harmlos waren. Sie trifft aus ihrem Wortlaut heraus keine Aussage zum Grad des Grauens des in Auschwitz stattgefundenen Massenmordes. Einen solchen Sinngehalt kann man auch nicht in den Text hineininterpretieren, ohne daß auch andere Interpretationsmöglichkeiten verblieben. Die Annahme, ein Geschehen solle verharmlost werden, wenn es zum Gegenstand eines unangemessenen geschmacklosen Liedes, Witzes oder einer solchen Provokation gemacht werde, stellt letztendlich nur eine unter mehreren möglichen Deutungen dar, für deren Richtigkeit nicht mehr spricht, als für andere Deutungen. Bei mehrdeutigen Äußerungen darf aber nicht allein die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt werden, ohne die anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 7. April 2001 – 1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01 –, juris). Schließlich setzt die Liedzeile gerade die alles andere als harmlosen Geschehnisse voraus, um sie zum impliziten Gegenstand der Provokation und der moralischen Grenzüberschreitung zu machen. Sie beruht wie viele schlechten Scherze auf dem Tabubruch, der darauf aufbaut, daß alle Beteiligten um die Unangemessenheit des Umgangs mit dem seinerzeitigen Geschehen wissen, das schon um des Tabubruchs Willen nicht als harmlos dargestellt wird.

Die Deutung als Verharmlosung verwechselt die Banalisierung mit der Bagatellisierung. Wäre die der Anklage und dem landgerichtlichen Eröffnungsbeschluß zugrundeliegende Auffassung zutreffend, wäre die Alternative des Verharmlosens in § 130 Abs. 3 StGB auch – und erst Recht – erfüllt, wenn etwa Abtreibung (so Kardinal M… in einer Predigt am 6. Januar 2005 [Der Spiegel vom 8. Januar 2005]) oder die Massentierhaltung (Plakataktion von P… im Jahr 2002 unter dem Motto „Der Holocaust auf Ihrem Teller“ [vgl. OGH Wien, Beschluß vom 10. Juni 2006, Az.: 6 Ob 321/04f]) mit dem Holocaust verglichen werden. Die Aussage, Abtreibung oder Massentierhaltung seien vergleichbar mit dem Holocaust, impliziert im Umkehrschluß, der Holocaust sei vergleichbar mit diesen Geschehnissen, mithin nicht schlimmer als Schwangerschaftsabbrüche oder Massentierhaltung.

In der bisher ergangenen Rechtsprechung ist die Beurteilung des sogenannten U-Bahn-Liedes umstritten. Eine Tatbestandlichkeit in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung wird jedoch wohl überwiegend abgelehnt. Soweit eine Strafbarkeit bejaht wird, erfolgt dies indes weitgehend begründungsfrei.

Das OLG Rostock verneint in einer mit der vorliegenden Textversion vergleichbaren Variante („St. Pauli“ statt „V...“) eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung mit den ähnlichen Erwägungen wie das erkennende Gericht (OLG Rostock, Beschluß vom 23. Juli 2007 – 1 Ss 080/06 I 42/06, 1 Ss 80/06 I 42/06 –, juris). Das OLG Rostock deutet die Liedzeile ebenfalls dahingehend, daß zum Ausdruck gebracht werden solle, die Anhänger des gegnerischen Fußballvereins sollten ein ähnliches Schicksal wie die (in Auschwitz) ermordeten Personen erleiden. Infolgedessen lasse sich der Text des Liedes dahin interpretieren, daß den „Gegnern“ eine – als solche erkannte und als historische Wahrheit akzeptierte – besonders grausame und menschenverachtende Vernichtung gewünscht werde, wobei offen bleiben könne, ob dies (lediglich) im übertragenen – sportlichen – Sinn zu deuten sei. Einer solchen – angesichts des Gesamtgeschehens sogar nahe liegenden – Deutung stehe ein qualitatives oder quantitatives Bagatellisieren jedoch entschieden entgegen. Daß das Geschehen in „Auschwitz“ gutgeheißen werden solle, sei ebensowenig – jedenfalls nicht „ohne Deuteln“ – zu erkennen.

Der Entscheidung des OLG Hamm (Beschluß vom 1. Oktober 2015 – III-1 RVs 66/15, 1 RVs 66/15 –, juris), die im dortigen Fall eine Strafbarkeit bejaht, lag eine in einem wesentlichen Punkt abweichende Fallgestaltung zugrunde. Auf das Vorliegen dieser wesentlichen Abweichung hat das OLG Hamm die Verurteilung ausdrücklich gestützt. Die dortige Liedzeile hatte den Bau einer U-Bahn von „Jerusalem bis nach Auschwitz“ zum Gegenstand. Entsprechend führt auch das OLG Hamm aus, ein Verständnis des Textes mit einem Erklärungsinhalt, der kein Verharmlosen darstelle, sei nicht möglich. Jerusalem sei nämlich an dem (dortigen) Fußballbundesligaspiel nicht beteiligt gewesen. Das Amtsgericht habe in seinem Urteil vorliegend gerade keine Begleitumstände festgestellt, welche die konkreten Äußerungen in einen anderen Kontext stellen könnten, etwa in den einer Fanrivalität. Das OLG Hamm hätte demnach offensichtlich in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der ein Bezug auf den Sitz der gegnerischen Mannschaft genommen wird, eine Tatbestandserfüllung verneint.

Auch das OLG Brandenburg (Urteil vom 9. November 2010 – (2) 53 Ss 67/10 (39/10) –, juris) geht anscheinend davon aus, daß die Liedzeile „Wir bauen Euch eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir, von Hannover bis nach Auschwitz“ für sich genommen nicht tatbestandsmäßig sei. Hinsichtlich des dort zur Revision gestellten freisprechenden Berufungsurteils rügt das OLG Brandenburg die fehlende Beweisaufnahme, denn es habe nicht ausgeschlossen werden können, daß die Beweisaufnahme zu abweichenden Feststellungen über den genauen Wortlaut der den Angeklagten zur Last gelegten Äußerung geführt hätte. Bereits geringfügige Änderungen im Wortlaut könnten geeignet sein, zu einer abweichenden Beurteilung der Strafbarkeit zu führen. Demnach geht das OLG Brandenburg davon aus, daß der wiedergegebene Wortlaut ohne Abweichung zu Recht zu einem Freispruch geführt habe. Es verlangt nur eine genaue Aufklärung des Wortlautes, um andere strafbare Fallgestaltungen auszuschließen, möglicherweise solche wie in der Entscheidung des OLG Hamm. Der Wortlaut der Liedzeile im hiesigen Verfahren unterscheidet sich von der im Verfahren vor dem OLG Brandenburg indes nur dahingehend, daß statt „Hannover“ die im Landkreis O... gelegene Stadt „V...“ genannt wird. Ein Anhaltspunkt, daß dies einen beachtlichen Unterschied begründen könnte, ist nicht ersichtlich.

Soweit ersichtlich wird die Strafbarkeit des sogenannten U-Bahn-Liedes in der obergerichtlichen Rechtsprechung lediglich vom OLG Braunschweig (Beschluß vom 6. März 2007 – Ss 2/07 –, juris) bejaht, das für seine Ansicht jedoch keine Argumente bemüht.

Der Entscheidung des OLG Braunschweig folgend, geht auch das Landgericht Cottbus von der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals „Verharmlosen“ aus. Mit der (dortigen) Formulierung „eine U-Bahn bauen wir, von Cottbus bis nach Auschwitz“ werde der Bezug hergestellt zu den Transporten der Opfer der Vernichtung nach Auschwitz. Daß der Text vordergründig auf die Spieler beziehungsweise Fans des gegnerischen Fußballclubs gemünzt gewesen sein dürfe, bedeute angesichts des aufgezeigten Bezuges zu der in Auschwitz ausgeübten Massenvernichtung und der Ungeheuerlichkeit dieses Vorgangs nichts anderes, als daß das Geschehen in Auschwitz in seinem Unwertgehalt bagatellisiert beziehungsweise relativiert werde. Damit sei nicht notwendigerweise ein Gutheißen (Billigen) dieser Massenvernichtung verbunden, weshalb die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte diese Alternative hier nicht bejahe (LG Cottbus, Beschluß vom 26. Februar 2009 – 24 Qs 411/08 –, juris). Auch diese Entscheidung entbehrt bei genauer Betrachtung einer argumentativen Begründung des gefundenen Ergebnisses. Über die bloße, das Ergebnis vorwegnehmende Behauptung, die Liedzeile „bedeute angesichts des aufgezeigten Bezuges (…) nichts anderes, als daß das Geschehen in Auschwitz in seinem Unwertgehalt bagatellisiert beziehungsweise relativiert werde“, ist der Entscheidung nichts zu entnehmen, was dieses Ergebnis trüge. Warum dies „nichts anderes bedeute“ und insbesondere welche anderen Bedeutungen zu erwägen und mit welcher Begründung auszuschließen seien, teilt die Entscheidung nicht mit. Die weiteren Ausführungen erschöpfen sich darauf, mit zutreffenden Erwägungen eine andere Tatbestandsalternative („Billigen“) abzulehnen.

Dem Judikat des OVG Bremen (Beschluß vom 26. November 2011 – 1 B 309/11 –, juris) läßt sich lediglich entnehmen, daß dieses bei summarischer Prüfung eine Tatbestandserfüllung des § 130 Abs. 3 StGB für nicht fernliegend hält. Eine inhaltliche Begründung enthält die Entscheidung hierfür jedoch ebenfalls nicht, was aus Sicht des OVG Bremen konsequent ist, da es die Bestätigung eines ordnungsbehördlichen Verbots eines Konzerts nach der polizeirechtlichen Generalklausel gerade nicht darauf stützt, daß das sogenannte U-Bahn-Lied gesungen werde und dies eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form einer Verletzung der Rechtsordnung darstelle.

Der im vorliegenden Verfahren auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ergangene Eröffnungsbeschluß des Landgerichts Potsdam vom 21. August 2015 (24 Qs 27/15) unterscheidet zwischen einer quantitativen und qualitativen Verharmlosung. Daß eine sportliche Auseinandersetzung eine Deportation und Vernichtung des Gegners rechtfertigen solle, relativiere und bagatellisiere das historische Geschehen unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Zur Begründung stellt das Landgericht auch auf das gesetzgeberische Ziel der Verhinderung rechtsextremistischer Propaganda ab und weist darauf hin, daß die vorgenommene strafrechtliche Bewertung des Liedes dessen allgemeiner Zuordnung zu einem rechtsextremistischen und gewaltbereiten Milieu entspreche. Jedoch vermag auch ausführliche Beschluß des Landgerichts nicht überzeugend zu begründen, worin die Verharmlosung liegen soll. Letzten Endes läuft er darauf hinaus, daß jeder unangemessene Umgang mit dem „Thema Auschwitz“ aufgrund seiner Unangemessenheit eine Verharmlosung sei. Dem liegt die Annahme zugrunde, niemand der um das Grauen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wisse, werde damit unangemessen umgehen; im Umkehrschluß, daß wer unangemessen mit dem Thema umgehe, das Grauen negiere und damit leugne oder zumindest verharmlose. In einer moralischen Bewertung wird dieser Betrachtung sicher zu folgen sein. Als Begründung zur Bejahung einer Strafbarkeit erscheint sie jedoch nicht tauglich, da § 130 Abs. 3 StGB so zu einer Generalklausel der Pönalisierung jedweden unangemessenen, geschmacklosen oder auch nur politisch inkorrekten Verhaltens mutieren würde. Auch liegt dieser Auslegung eine intellektuelle Textanalyse von höchster Abstraktionsbreite und -tiefe zugrunde, die in einem groben Mißverhältnis zur intellektuellen Tiefe des Gesangs und wohl auch der „Sänger“ steht. Dies zeigt bereits die Differenzierung zwischen einer quantitativen und qualitativen Verharmlosung, die sich jedenfalls auf eine erste Betrachtung nicht sofort unmittelbar begrifflich erschließt. Wenn es aber erst interpretatorischer Klimmzüge der Textanalyse bedarf, um das Vorliegen einer Verharmlosung zu begründen, spricht dies dafür, daß diese Interpretation nicht zwingend ist und andere möglich sind. Existieren aber mögliche Interpretationen, die sich nicht unter den Tatbestand der Strafnorm fassen lassen, ist von diesen auszugehen (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 7. April 2001 – 1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01 –, juris). Die Aussage im Beschluß des Landgerichts, daß „eine sportliche Auseinandersetzung eine Deportation und Vernichtung des Gegners rechtfertigen solle, relativiere und bagatellisiere das historische Geschehen“, vermag nicht zu überzeugen. Dem liegt der Gedankengang zugrunde, die sportliche Auseinandersetzung sei im historischen Vergleich ein relativ geringfügiger Grund für eine Deportation und Vernichtung. Dies verkennt aber, daß die „Gründe“ für die Deportation und Vernichtung von Menschen im Nationalsozialismus überwiegend aus rassistischen Gründen erfolgte. Nichtigere Gründe für die Verfolgung von Menschen sind kaum vorstellbar und wären auch in der Verfolgung aufgrund einer Fanrivalität nicht gegeben. Wenig behelflich erscheinen die Hinweise zur politischen Ausrichtung des Milieus, in dem das sogenannte U-Bahn-Lied gesungen wird; sie hinterlassen eher den Eindruck, die Strafbarkeit gründe sich weniger auf der rechtlichen Bewertung des Wortlauts der Liedzeile, als auf die politische Heimat der „Sänger“ und dem – grundsätzlich berechtigten – Wunsch, dem Extremismus etwas entgegenzusetzen.

V.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Volksverhetzung waren die Angeklagten aus den vorstehenden Gründen freizusprechen.

Soweit der Angeklagte B. W. verurteilt wurde, war die Strafe tat- und schuldangemessen.

Zugunsten des nicht vorbestraften Angeklagten B. W. hat das Gericht gewürdigt, daß er sich – schon frühzeitig im Ermittlungsverfahren – geständig eingelassen hat. Auch war ihm in der Hauptverhandlung anzumerken, daß ihm das Geschehen Leid tut. Er hat dies zwar kaum verbalisiert, aber durch seine Körpersprache und Mimik zu erkennen gegeben. Ohne Gruppendynamik hätte sich der Angeklagte, hiervon ist das Gericht überzeugt, nicht zur Tat hinreißen lassen. Zu seinen Gunsten ist das Gericht von einer verminderten Schuldfähigkeit aufgrund erheblicher Alkoholisierung ausgegangen.

Zu Lasten des Angeklagten hat das Gericht gewertet, daß die Beleidigung öffentlich vor Publikum und in einer Gruppe erfolgte, was den betroffenen farbigen Spieler erheblich verletzen mußte, da er doch den Schmähungen auf dem Spielfeld wie auf dem „Präsentierteller“ ausgesetzt war. Strafschärfend war auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte die Hautfarbe zum Anlaß genommen hat, den Geschädigten zu erniedrigen und als affenartig darzustellen, was eine besonders verletzende Herabwürdigung darstellt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.