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Entscheidung 12 U 96/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 11.09.2025
Aktenzeichen 12 U 96/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0911.12U96.24.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.08.2024 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 269/22, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 4.000,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von weiteren 848,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diese Beträge seit dem 10.02.2021 sowie auf einen weiteren Betrag von 6.000,00 € für die Zeit vom 10.02.2021 bis einschließlich 06.06.2021 und auf weitere 713,76 € für die Zeit vom 10.02.2021 bis einschließlich 02.07.2022 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger seine materiellen und seine zukünftigen, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfallereignis vom 29.10.2020 auf der („Adresse 01“) in („Ort 01“) entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben der Kläger 20 % und die Beklagten 80 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel u. a. darauf, das Landgericht habe ihm zu Unrecht einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 StVO angelastet, obwohl eine unklare Verkehrslage nicht vorgelegen habe. Zudem habe es bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe die in ähnlich gelagerten obergerichtlichen Entscheidungen ausgeurteilten Beträge nicht hinreichend einbezogen, nach denen ein höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt gewesen wäre. Der Kläger macht damit Rechtsfehler geltend, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

a) Der Kläger hat gegen die Beklagten aufgrund des Unfalls vom 29.10.2020 auf der („Adresse 01“) in („Ort 01“) einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 10.000,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Nach Abzug der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten von 6.000,00 € kann der Kläger mithin die Zahlung eines weiteren Betrages von 4.000,00 € verlangen.

aa) Die Beklagten haften für die Folgen des Unfalls allein.

Zu Recht und von den Parteien mit der Berufung unbeanstandet hat das Landgericht ausgeführt, dass der Unfall für keinen der Unfallbeteiligten unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist. Die Beklagten nehmen solches für sich nicht in Anspruch, nachdem sie selbst eine Haftung nach einer Quote von 2/3 einräumen. Aber auch für den Kläger stellt sich der Unfall schon deshalb nicht als unabwendbar dar, weil ein Idealfahrer bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt (vgl. nur Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 48. Aufl. 2025, § 17 StVG, Rn. 22 f m. w. N.) in der vorliegenden Situation ein Überholmanöver zurückgestellt oder zumindest noch abgewartet hätte.

Mithin hängen gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes in dem Verhältnis der Unfallbeteiligten zueinander von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist dabei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, NJW 2012, 1953). Die sich hieraus ergebenden beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile sind gegeneinander abzuwägen, und es ist eine einheitliche Haftungsquote zu bilden.

Der Beklagte zu 1. hat gegen § 10 StVO verstoßen. Nach § 10 Satz 1 StVO hat derjenige, der von einem anderen Straßenteil - hier aus einer Parkbucht/Grundstückseinfahrt - auf die Fahrbahn einfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber dem vom rechten Fahrbahnrand an- und in die Straße einfahrenden Verkehr Vorrang. Auf diesen Vorrang gegenüber dem einfahrenden Verkehr dürfen die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge vertrauen. Der Vorrang gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der Einfahrende hat sich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber vorrangig Berechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht. Auch das Befahren des linken Fahrstreifens durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern (BGH, Urteil vom 8. März 2022 – VI ZR 1308/20 –, Rn. 9, juris). Zudem ist der Fahrer verpflichtet, einer zeitweise bestehenden Sichtbehinderung durch das Hineintasten in den Straßenraum Rechnung zu tragen (so der Senat im Urteil vom 18. Januar 2024 – 12 U 116/22 –, Rn. 26, juris). Diesen Anforderungen ist der Beklagte zu 1, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht gerecht geworden, da er ohne Sicht auf den gesamten Straßenraum aus der Grundstücksausfahrt mit 11 km/h - der Sachverständige Dipl.-Ing. („Name 01“) hat in seinem Gutachten vom 19.07.2023 eine Geschwindigkeit zwischen 11 km/h und 13 km/h ermittelt, sodass eine Geschwindigkeit von mehr als 11 km/h nicht nachgewiesen ist - fahrend nach links abbiegen wollte.

Ein Verkehrsverstoß des Klägers ist dagegen nicht bewiesen. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1, Abs. 3 StVO steht nach dem Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. („Name 01“), nicht fest, nachdem dieser eine Kollisionsgeschwindigkeit des vom Kläger geführten Kraftrades von ca. 22 km/h - der Sachverständige hat eine Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 20 km/h und 24 km/h ermittelt, sodass eine größere Kollisionsgeschwindigkeit als 20 km/h nicht nachgewiesen ist - bei nicht feststellbarer vorkollisionärer Ausgangsgeschwindigkeit ermittelt hat.

Eine schuldhafte Verletzung des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO durch den Kläger kann ebenfalls nicht angenommen werden. Nach dieser Vorschrift darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ein „anderer Verkehrsteilnehmer" ist grundsätzlich jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, das heißt körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ist ein "anderer Verkehrsteilnehmer" aber nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs, also nicht der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, ihrer systematischen Stellung und ihrem Sinn und Zweck (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2022 – VI ZR 1308/20 –, Rn. 11 - 12, juris). Zugleich kann damit dahinstehen, ob die Vorschrift des § 7 Abs. 5 S. 1 StVO auf das Befahren der Gegenfahrbahn zwecks Überholens eines anderen Verkehrsteilnehmers überhaupt anwendbar ist.

Die Argumentation im Rahmen des § 7 Abs. 5 S. 1 StVO gilt gleichermaßen für das Überholverbot in § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Der Schutzzweck des § 5 Abs. 2 StVO erfasst nur den Gegenverkehr, der Schutzzweck von § 5 Abs. 3 bis Abs. 6 StVO daneben die vorausfahrenden und nachfolgenden Fahrzeuge. Nicht vom Schutzbereich erfasst sind Fußgänger, die außerhalb von Fußgängerüberwegen die Fahrbahn betreten, oder Fahrzeugführer, die aus einem Grundstück in die Fahrbahn einfahren (Schäfer in BeckOK StVR, Kommentar, 27. Ed. 15.4.2025, StVO § 5 Rn. 118; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 28. Aufl. 2024, StVO § 5 Rn. 46; Bender in MüKo StVR, 1. Aufl. 2016, StVO § 5 Rn. 3; Hentschel/König, a. a. O., StVO § 5 Rn. 25). Entgegen der Auffassung des Landgerichts befand sich der Beklagte zu 1. dabei noch nicht im (fließenden) Gegenverkehr, denn zur Zeit des Unfalls hatte er sich noch nicht voll in die Längsrichtung der bevorrechtigen Straßen eingeordnet (vgl. hierzu BGH NZV 1996, 27, beck-online).

Dessen ungeachtet lag auch keine unklare Verkehrslage i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor. Eine unklare Verkehrslage, die jedes Überholen verbietet, ist allein von objektiven Umständen und nicht vom Gefühl des Überholwilligen abhängig. Unklar ist die Lage, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf. Das Überholverbot greift dann ein, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird oder wenn er sich unklar verhält. Nicht ausreichend ist eine bloß abstrakte Gefahrenlage. Eine unklare Verkehrslage ergibt sich nicht allein daraus, dass das vorausfahrende Fahrzeug langsam bis zum Stillstand fährt, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen (KG MDR 2011, S. 97; OLG München, Urteil vom 9.11.2012, Az. 10 U 1860/12, juris; OLG Saarbrücken MDR 2015, S. 647; Hentschel/König, a. a. O., § 5 StVO, Rn. 35 m. w. N.; so auch der Senat im Urteil vom 26.10.2006, Az. 12 U 71/06, juris, und im Urteil vom 22.11.2018, Az. 12 O 77/18, juris). Ein solches Fahrverhalten ist auf einer innerörtlichen Straße mit Verkehrsberuhigung durch eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h mit Parkmöglichkeiten auf der rechten Straßenseite nicht ungewöhnlich. Der gerade Straßenverlauf selbst wies keine Unregelmäßigkeiten auf und war für den Kläger gut einsehbar. Dass der Beklagte zu 1. von der Grundstücksausfahrt auf die Straße einbiegen wollte, war nicht erkennbar, nachdem der Kläger und der Beklagte zu 1. übereinstimmend erklärt haben, sich gegenseitig nicht gesehen zu haben. Dies stellt auch keinen Ablauf dar, mit dem der Kläger – anders als etwa im Falle der „Lückenrechtsprechung bei Kolonnenfahrten“ (BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 – VI ZR 374/23 –, Rn. 16, juris) - rechnen musste und weshalb er ein Überholen hätte zurückstellen müssen.

Nach allem kommt auch ein Verstoß des Klägers gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht in Betracht.

Im Ergebnis bleibt kein Raum für eine Mithaftung des Klägers. Denn der schwere Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. lässt auch die Betriebsgefahr des Kraftrades zurücktreten (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 19; KG Berlin, Beschluss vom 4. Januar 2006 – 12 U 202/05 -, Rn. 25, juris).

bb) Der Höhe nach steht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € zu.

Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, § 253 Abs. 2 BGB. Das Schmerzensgeld verfolgt dabei vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden zu gewähren und ihm zugleich Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben (BGH, NJW 1993, 1531; NZV 2017, 179, beck-online). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149, 154). Als objektivierbare Umstände sind u. a. maßgebend die Art und Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH, NJW 1998, 2741, beck-online). Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Auch die beruflichen Folgen der Verletzung, das Alter und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes. Verlangt der Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden auch alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15 –, Rn. 6, juris). Weiterhin hat sich das Schmerzensgeld an Urteilen für vergleichbare Fälle zu orientieren (vgl. BGH VersR 1996, S. S. 382, VersR 1976, S. 967, VersR 1970, S. 134; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 14. Aufl., Rn. 281). Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die auch den Umfang einer gegebenenfalls bestehenden Mithaftung des Geschädigten zu berücksichtigen hat, sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (vgl. BGH NJW 2022, 1953 Rn. 13 m.w.N., juris).

Der Kläger hat ausweislich der vorgelegten Unterlagen sowie der Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. med. („Name 02“9 in seinem Gutachten vom 06.12.2023 eine distale Radiusflexionsfraktur links mit Einstrahlung der Fraktur in den Bereich der Diaphyse erlitten. Während des stationären Aufenthalts vom 05.11. bis zum 07.11.2020 wurde die Fraktur operativ mit einer winkelstabilen Platte und zusätzlicher interfragmentärer Zugschraube versorgt und anschließend Physiotherapie durchgeführt. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte zunächst bis zum 17.01.2021. Am 12.08.2021 wurde das Material wegen schmerzhafter Weichteilreizungen vorzeitig operativ entfernt und am 23.08.2021 die Fäden gezogen. In der Zeit vom 12.08. bis zum 08.09.2021 war der Kläger erneut arbeitsunfähig. Dem schlossen sich wegen rezidivierend auftretenden Ruhe- und Belastungsschmerzen weiter Physiotherapieeinheiten an. Es verbleiben eine 6 cm lange reizlose Hautnarbe am linken Unterarm, eine endgradig (um 20 Grad) eingeschränkte auswärtige Unterarmdrehung links sowie eine um jeweils 10 Grad im Seitenvergleich eingeschränkte handrücken- und hohlhandwärtige Beweglichkeit am linken Handgelenk und eine Verminderung der Beweglichkeit des linken Handgelenkes im Seitenvergleich um 10 Grad speichenwärts und um 5 Grad ellenwärts. Ebenso bestehen weiterhin Belastungsschmerzen und Probleme beim Strecken des Handgelenkes, wenn der Kläger sich abstützt; er kann keine schweren Lasten mehr tragen, wobei diese Probleme dauerhaft verbleiben. Diese Beeinträchtigungen haben, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, gerade für den noch jungen Kläger, der den Beruf eines Elektrikers ausübt und dabei eingeschränkt ist, besonderes Gewicht.

Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes aufgrund des Regulierungsverhaltens der Beklagten, wie der Kläger erstinstanzlich verlangt hat. Zwar kann ein zögerliches Regulierungsverhalten schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden. Dafür erforderlich ist jedoch ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten, welches sich in unangemessen niedrigen vorprozessuale Leistungen niederschlägt oder in der Erhebung unzutreffender verfahrensverzögernder Einwendungen gegen die Schmerzensgeldhöhe, wenn es über die verständliche Rechtsverteidigung hinausgeht und von einem Geschädigten als herabwürdigend empfunden werden muss (vgl. zum Ganzen OLG München mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen, Urteil vom 24. Juni 2020 – 10 U 5582/19 –, Rn. 26, juris). Der Haftpflichtversicherer ist verpflichtet, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern und angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sobald die Einstandspflicht bei verständig-lebensnaher, objektiver Betrachtungsweise erkennbar wird (OLG Hamm, Urteil vom 15. Februar 2019 – I-11 U 136/16 –, Rn. 72, juris). Diesen Anforderungen wurde die Beklagte zu 2. gerecht. Denn sie hat vorgerichtlich einen nicht unerheblichen Schmerzensgeldbetrag von 6.000,00 € gezahlt und die Haftung dem Grunde nach zu 2/3 anerkannt und so eine ausreichende Grundlage für die Regulierung gegeben. Soweit sie sich auf den Standpunkt eines Mitverschuldens stellt, handelt es sich um ein legitimes Vorgehen, das nicht geeignet ist, bei dem Kläger zusätzliches, nicht gerechtfertigtes Leid zu begründen.

Im Ergebnis ist ein Schmerzensgeld von 10.000 € angemessen (vgl. auch die Entscheidung des LG Heilbronn vom 24. Januar 2020, – 10 O 91/​19 –, Lfd.-Nr.: 43.69 zitiert nach Hacks/​Wellner/​Häcker/​Klein, SchmerzensgeldBeträge 2025, 43. Aufl.). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 21. April 2016, – 4 U 76/​15 –, juris) ist hingegen nicht vergleichbar. In der dortigen Entscheidung bestand quasi keine Beweglichkeit des Handgelenkes mehr, bei einer MdE von 25 v.H. Überdies war dort eine Versteifung des Handgelenkes in der Zukunft, um einer Verschlechterung durch die fortschreitende Arthrose entgegenzuwirken, bereits absehbar. Solche Beeinträchtigungen sind beim Kläger in keiner Weise gegeben.

cc) Aus den vorgenannten Gründen besteht schließlich ein weitergehender Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, § 10 StVO, § 115 Abs. 1 S. 1 VVG nicht.

b) Nach dem Vorgesagten ist ferner der Feststellungsantrag des Klägers ohne Berücksichtigung eines Mitverursachungsbeitrages seinerseits begründet, wobei der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am14.07.2025 klargestellt hat, dass der Feststellungsantrag hinsichtlich der immateriellen Schäden entsprechend der nun erfolgten Fassung des Tenors zu verstehen ist.

c) Weiterhin kann der Kläger die Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.561,76 € verlangen, unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten von 713,76 € mithin einen weiteren Betrag i.H.v. 848,00 €. Im Hinblick auf eine begründete Schmerzensgeldforderung von 10.000,00 €, den mit 3.000,00 € zu bewerten Feststellungsantrag und die mit 20,00 € anzusetzende Unkostenpauschale errechnen sich die begründeten Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Streitwertes von bis zu 16.000,00 €. Nicht zu beanstanden ist der Ansatz von 1,8 Gebührensätzen für die Geschäftsgebühr, mithin eines Betrages von 1.292,40 € netto (unter Addition der Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 € und der 19-prozentigen Umsatzsteuer ergibt sich der Betrag von 1.561,76 €). Zwar kann gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 Gebührensätzen nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" war. Im vorliegenden Fall ist dies aufgrund der im Hinblick auf den Umfang der erlittenen Verletzungen gegebenen erheblichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und wegen der hinsichtlich Art und Umfang der Schadensentstehung und -entwicklung über den Regelfall hinausgehen Umstände des Einzelfalles zu bejahen.

d) Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Beklagten befinden sich aufgrund der Zahlungsaufforderung des Klägers in der E-Mail vom 26.01.2021 mit Fristsetzung zum 09.02.2021 seit dem 10.02.2021 in Verzug. Nicht im Berufungsverfahren zu überprüfen sind dabei die vom Landgericht hinsichtlich der vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten zuerkannten Verzugszinsen.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 14.500,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO (Schmerzensgeldforderung: 13.500,00 €, Feststellungsantrag: 1.000,00 €).