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Entscheidung 320 C 264/24


Metadaten

Gericht AG Königs Wusterhausen Einzelrichter Entscheidungsdatum 10.09.2024
Aktenzeichen 320 C 264/24 ECLI ECLI:DE:AGKOEWU:2024:0910.320C264.24.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2023 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung über € 643,09 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 25.07.2024 zu zahlen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  5. Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ausgleichsansprüche aufgrund der Fluggastrechteverordnung aus abgetretenem Recht geltend.

T…, A… und D… verfügten über eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten auszuführenden Flug … am 23.05.2023 von Berlin nach La Palma, der planmäßig zwischen 20:55 Uhr und 23:40 Uhr operiert werden sollte. Die Flugentfernung von Berlin - Schönefeld nach Palma de Mallorca beträgt 1.649 km. Tatsächlich ist der Flug erst am nächsten Tag durchgeführt worden und erreichte das Endziel mit einer Verspätung von mehr als 9 Stunden.

Weder vor, noch nach dem verspäteten Flug klärte die Beklagte die oben genannten Fluggäste über deren Rechte gemäß Art. 14 der Fluggastrechteverordnung auf.

Nachdem die oben genannten Fluggäste ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abtraten, forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung der Ausgleichszahlungen bis zum 23.08.2023 auf.

Für die außergerichtliche Forderungsgeltendmachung entstandenen der Klägerin Anwaltskosten i.H.v. 643,09 €.

Die Klägerin beantragt entsprechend der der Beklagten am 24.07.2024 zugestellten Anspruchsbegründung,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von € 1.200,00 nebst Zinsen i.H.v. 4 % ab dem 30.08.2023 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung über € 643,09 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, ein außergewöhnlicher Umstand sei der Grund für die Verspätung gewesen, da sie auf einen Vorfall eines sog. „unruly passenger“ zurückzuführen sei. Der Vorflug … sei daher erst um 20:49 Uhr (UTC) am BER gelandet und der Flug sei daher aufgrund einer notwendigen Turnaround Time von 25 Minuten mit dem ab 21:30 Uhr (UTC) am BER geltenden Nachtflugverbot kollidiert.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Klägerin steht der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichsleistung in Höhe von 1.200,00 € nach Art. 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 EGV Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) i.V.m. §§ 398 ff. BGB zu.

Der von der Beklagten zur Flug-Nr. … am 23.05.2023 vom Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) nach Palma de Mallorca (PMI) durchgeführte Flug erreichte den Zielort erst am Folgetag um 06:30 Uhr und mit einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (Az: C-402/07 und C-432/07) sowie des BGH vom 18.02.2010 (Az: Xa ZR164/07) ist ein um mindestens drei Stunden verspäteter Flug mit Blick auf Ausgleichsansprüche aus Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung einem annullierten Flug gleichgestellt.

Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf das Vorliegen außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung.

Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung an die Fluggäste nach Art. 7 der Verordnung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges oder dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Dabei ist der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung eng auszulegen und umfasst Vorkommnisse, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ vorliegen müssen und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist.

Zudem muss das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines solchen Umstands nachweisen, dass es die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung des betreffenden Fluges führt. Jedoch können von ihm keine angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbaren Opfer verlangt werden.

Nach eigenen Vortrag der Beklagten hätte der streitgegenständliche Flug noch vor dem am BER geltenden Nachtflugverbot durchgeführt werden können. Der Vorflug … landete um 20:49 Uhr (UTC). Das Nachtflugverbot galt ab 21:30 Uhr (UTC). Unter Zugrundelegung der von der Beklagten angesetzten Turnaround Zeit von 25 Minuten hätte der streitgegenständliche Flug um 21:14 Uhr (UTC) starten können. Die Beklagte hat trotz entsprechendem Hinweis in der Hauptverhandlung vom 21.08.2024 und gewährten Schriftsatznachweis auf die richterlichen Hinweise hierzu nicht weiter vorgetragen.

Der Höhe nach folgt der Anspruch aus der nach der Großkreismethode berechneten Flugentfernung.

II. Der Anspruch auf die Zinsforderung folgt aus Verzug, §§ 280, 286, 288 BGB.

III. Die Klägerin kann auch Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gem. § 280 Abs. 1 BGB und Art. 5 Abs. 1 und 7 Fluggastrechteverordnung verlangen.

Die Erstattung von Kosten für die erstmalige außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung durch einen Rechtsanwalt kann nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 31.8.2021 – X ZR 25/20) unbeschadet der Verzugsvoraussetzungen beansprucht werden, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen seine sich aus Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung ergebenden Pflichten verletzt hat, den Fluggast im Fall der Beförderungsverweigerung, Annullierung oder großen Verspätung also nicht oder nicht vollständig darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er seine Ansprüche geltend machen kann. In diesem Fall darf der Fluggast die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe grundsätzlich für erforderlich halten. Dies war hier unstrittig der Fall.

Der diesbezügliche Verzinsungsanspruch folgt aus §§ 291 S. 1,288 Abs. 1 S. 2 BGB. Wobei die von der Klägerin beantragte Verzinsung seit Klagezustellung durch das Gericht als ab Zustellung der Anspruchsbegründung ausgelegt wird. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB ab dem folgenden Tag mithin ab dem 25.07.2024.

IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3 - 4
03046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Königs Wusterhausen
Schlossplatz 4
15711 Königs Wusterhausen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.