| Gericht | OLG Brandenburg 3. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 15.08.2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 3 W 65/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0815.3W65.24.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die seit dem 12.04.2012 verwitwete Erblasserin verstarb am 02.08.2019. Aus ihrer Ehe gingen zwei Kinder hervor, eine bereits im Jahr 2010 vorverstorbene Tochter und der im Laufe des erstinstanzlichen Erbscheinsverfahren verstorbene Beteiligte zu 2. Die Tochter hinterließ drei Kinder, die Beteiligten zu 1 und 3 und einen am Verfahren nicht beteiligten Sohn. Der Beteiligte zu 2 hatte keine Kinder.
Die Erblasserin hinterließ mehrere Verfügungen von Todes. Mit einseitigem notariellen Testament vom 08.02.2016 verfügte die Erblasserin, dass sie den Beteiligten zu 2 zu ihrem alleinigen unbeschränkten Erben einsetze. Mit einseitigem eigenhändigen Testament vom 16.10.2014 verfügte sie, dass alleiniger Erbe der Beteiligte zu 2 sein solle und sie alle zuvor errichteten Testamente widerrufe. Mit einseitigem Testament vom 25.02.2014 verfügte sie u.a., dass sie die Beteiligte zu 1 zu ihrer Alleinerbin einsetze. In ebenfalls einseitigem Testament vom 04.03.2013 verfügte sie, dass die Beteiligte zu 1 ihr gesamtes Vermögen bekommen solle.
Die Erblasserin befand sich seit 1997 in ambulanter hausärztlicher und nervenärztlicher Behandlung. Zunächst stellte sie sich aufgrund eines Tremors und eines Verdachts auf Morbus Parkinson vor. Sie wurde daraufhin medikamentös eingestellt. Im weiteren Verlauf kam es zusätzlich zu rezividierenden depressiven mittelgradigen Episoden, die wiederkehrend medikamentös behandelt wurden. Leichte kognitive Störungen traten im Jahr 2000 auf. Im Zeitraum zwischen Dezember 2012 und Dezember 2016 folgten mehrere dokumentierte Klinikaufenthalte. Wegen der Einzelheiten hierzu und zu den Inhalten der jeweiligen Entlassungsberichte wird auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Mit anonymem Schreiben, beim Amtsgericht Königs Wusterhausen am 07.02.2014 eingegangen, erfolgte eine Anregung auf Einrichtung einer Betreuung für die Erblasserin. In dem Betreuungsverfahren holte das Amtsgericht ein psychiatrisches Sachverständigengutachten der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. („Name 01“) und Prof. Dr. med. („Name 02“) sowie der Ärztin in Weiterbildung („Name 03“) vom 17.03.2014 ein (Bl 107 ff der Akte) ein. Mit Beschluss vom 08.04.2014 lehnte das Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers für die Erblasserin ab.
Mit Schreiben vom 17.07.2014 an das Betreuungsgericht regte die Beteiligte zu 1 erneut die Bestellung eines Betreuers für die Erblasserin an. Im weiteren Verlauf sah das Betreuungsgericht aufgrund der bereits im Jahr 2013 an die Beteiligte zu 1 erteilten notariellen Vorsorgevollmacht und der im Betreuungsverfahren festgestellten Geschäftsfähigkeit der Erblasserin keinen weiteren Handlungsbedarf, so dass das Betreuungsverfahren nicht wieder aufgenommen wurde.
Im Jahr 2015 erhöhte sich der Pflegebedarf der Erblasserin, die durch eine häusliche Krankenpflege versorgt wurde.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.12.2016 regte die Beteiligte zu 1 erneut die Einleitung eines Betreuungsverfahrens für die Erblasserin an. Nachdem das Betreuungsgericht zunächst die Bestellung eines Betreuers im Hinblick auf die für den Beteiligten zu 2 erteilte notarielle Vorsorgevollmacht abgelehnt hatte, holte es auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Fähigkeit der Erblasserin, Vollmachten zu erteilen oder zu widerrufen für die Zeitpunkte Februar 2013, Februar 2016 und den Zeitpunkt der Begutachtung ein. Hierzu erstellten die Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie („Name 04“) und („Name 05“) am 25.07.2017 ein Gutachten (Bl 51 ff der Akte), in dem sie zu dem Ergebnis kamen, dass bereits im Februar 2013 keine Vollmachts- und Testierfähigkeit vorgelegen habe. Daraufhin half das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 07.08.2018 der Beschwerde der Beteiligten zu 1 teilweise ab und bestellte für die Erblasserin eine Betreuerin. Die Feststellung, dass die im Jahr 2013 der Beteiligten zu 1 erteilte Vollmacht wirksam sei, lehnte das Betreuungsgericht ab. Im Beschwerdeverfahren holte das Betreuungsgericht ein schriftliches forensisch-psychiatrisches Obergutachten zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin zu den Zeitpunkten Februar 2013, Februar 2016 und zum Zeitpunkt der Begutachtung ein. Der Gutachter Dr. („Name 06“) explorierte die Erblasserin am 06.07.2019 und kam im Ergebnis und in Auseinandersetzung mit den gerichtlich eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 17.03.2014 und 25.07.2017 zu dem Ergebnis, dass zu keinem Zeitpunkt eine sicher diagnostizierte psychische Erkrankung vorgelegen habe, die so ausgeprägt gewesen sei, dass Rechtsgeschäfte wegen dieser Erkrankung nicht aufgrund persönlichen Willens zustande gekommen seien.
Mit Antrag vom 13.02.2020 hat die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Erbscheins dahingehend beantragt, dass die Erblasserin von ihr allein beerbt wird. Mit Antrag vom 17.08.2022 hat der Beteiligte zu 2 beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweist.
Die Beteiligte zu 1 stützt ihr Erbrecht auf die letztwilligen Verfügungen vom 04.03.2013 und vom 25.02.2014. Die späteren Verfügungen hält sie für unwirksam, weil die Erblasserin zu diesen Zeitpunkten nicht mehr testierfähig gewesen sei. Zur Frage der Testierfähigkeit hat sie sich auf ein Privatgutachten des Herrn Professor Dr. („Name 07“) berufen.
Der Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 halten das Testament vom 08.02.2016 für maßgeblich.
Das Nachlassgericht hat zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin Beweis erhoben durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst ergänzender gutachterlicher Stellungnahme des Prof. Dr. med. Dipl. Psych. („Name 08“). Wegen des Inhalts des Gutachtens wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 02.10.2021, (Bl 445 bis 676 der Akte) und die ergänzende Stellungnahme vom 15.07.2022 (Bl 821 bis 837 der Akte).
Ferner hat es Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. („Name 09“), („Name 10“), („Name 05“) und („Name 03“) in Anwesenheit des Sachverständigen und die Beteiligten persönlich angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.03.2022 (Bl 779 bis 788 der Akte) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 24.01.2024 hat das Amtsgericht die Tatsachen, die zur Erteilung des vom Beteiligten zu 2 beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet und den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erbfolge richte sich nach dem notariellen Testament vom 08.02.2016. Das Testament sei wirksam.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe das Gericht nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass eine Testierunfähigkeit der Erblasserin zu diesem Zeitpunkt vorgelegen habe. Es schließe sich nach eigener Prüfung und Würdigung aller Umstände den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. („Name 08“) an. Dieser habe nicht feststellen können, dass aus forensisch psychiatrischer Sicht bei der Erblasserin zum Zeitpunkt 08.02.2016 ein Demenzsyndrom, eine organische Persönlichkeitsstörung, eine Schizophrenie oder eine sonstige relevante psychiatrische Erkrankung vorgelegen habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde.
Zur Begründung führt sie aus, das Nachlassgericht stütze seine Entscheidung allein auf das Ergebnis des von ihm eingeholten Gutachtens. Dabei habe es nicht ausreichend überprüft, ob der Sachverständige von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei und ob seine Erläuterungen nachvollziehbar seien.
Mit der Formulierung „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ des § 104 Nr. 2 BGB beabsichtige der Gesetzgeber keine Eingrenzung oder Fokussierung auf intellektuelle oder kognitive Störungen. Der BGH stelle stets für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit nicht so sehr auf die Fähigkeiten des Verstandes, sondern auf die Freiheit des Willensentschlusses ab. Vor diesem Hintergrund reiche als rechtliche Voraussetzung auf der ersten Beurteilungsebene eine irgendwie geartete krankheitswertige psychische Störung, die grundsätzlich zum Ausschluss der freien Willensbestimmung führen könne. Gleichgültig sei, unter welchen medizinischen Begriff die Störung falle. Der zivilrechtliche Krankheitsbegriff orientiere sich nicht an den Ursachen und den biologischen Merkmalen der Erkrankungen, sondern meine psychopathologisch charakterisierte Syndrome (z.B. dementielles oder paranoides Syndrom), die im Hinblick auf einen möglichen Ausschluss der freien Willensbestimmung relevant seien. Wenn die psychopathologischen Kriterien für die Syndrom-Diagnose z.B. einer Demenz erfüllt seien, sei es allenfalls von untergeordneter Bedeutung, welche ätiologisch definierte Demenzform vorliege. Für die Beurteilung der Testierfähigkeit komme es nicht auf eine genaue Einordnung der geistigen Erkrankung an, sondern vorrangig auf deren Ausmaß und die Auswirkungen auf die Willensbildung an. § 104 BGB umfasse darüber hinaus nicht nur die Geisteskrankheit, sondern auch Geistesschwäche. Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei eine Frage des Einzelfalles, die anhand der gegebenen psychopathologischen Auffälligkeiten im Verhalten der begutachtenden Person zu beurteilen sei. Dementsprechend könnten Diagnosen nach dem internationalen Klassifikationssystem ICD-10, ICD-11 oder DSM-5 im Einzelfall hilfreich sein, seien aber weder notwendig noch hinreichend zur Beantwortung der Gutachtenfragen.
Vor diesem Hintergrund sei unbedeutend, mit welchen Diagnosen die psychopathologischen Auffälligkeiten, die bei der Erblasserin vorhanden gewesen seien, von den jeweiligen Ärzten/Fachärzten benannt worden seien. Der aus den diversen Krankenunterlagen/Pflegedokumentationen herausgefilterte medicolegale Sachverhalt zeige anhand der vielfältigen psychopathologischen Auffälligkeiten, die bei der Erblasserin mindestens seit 2012 bestanden hätten, auf der ersten Beurteilungsebene eine Demenzerkrankung auf. Die Diagnose Demenz ziehe sich wie ein roter Faden durch die diversen Dokumentationen.
Ferner sei es bereits 2014 zu psychoreaktiven Krisen bei der Erblasserin gekommen. Nach der Demenzskala des international renommierten Experten („Name 11“) dürfte die Erblasserin spätestens 2014 sich in dem Zustand des Demenzstadiums V befunden haben, was der Leistungsfähigkeit eines sechs bis zehnjährigen Kindes entspreche.
Soweit der im Betreuungsverfahren bestellte Gutachter Herr PD Dr. („Name 06“) zu dem Schluss gekommen sei, es hätten bei der Erblasserin keine sicher diagnostizierten psychischen Erkrankungen vorgelegen, sei dieses Gutachten, wie bereits erstinstanzlich belegt, unverwertbar. Ebenso wie der Sachverständige Dr. („Name 08“) habe das Gericht dennoch ungeprüft die Feststellungen des Sachverständigen Dr. („Name 06“), es könne weder zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 08.02.2016 noch weiterhin ein Demenzsyndrom, eine organische Persönlichkeitsstörung, Schizophrenie oder sonstige relevante psychiatrische Erkrankung festgestellt werden, übernommen.
Die fehlende fachliche Beurteilung des Krankheitsbildes der Erblasserin durch den Sachverständigen sei auch in Bezug auf die nicht durchgeführte Befundung der CT-Aufnahmen des Gehirns der Erblasserin gegeben. Aus diesen ergebe sich, dass in dem Zeitraum zwischen 1996 und 2012 ein erheblicher Verlust von Hirnsubstanz eingetreten sei. Vorliegend hätte es dem Sachverständigen oblegen, ein radiologisches Zusatzgutachten anzuregen.
Insbesondere hätte es dem Sachverständigen angestanden, sich mit der Diagnose der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie („Name 04“) und („Name 05“) vom 25. Juli 2017 auseinanderzusetzen. Diese hätten zu Lebzeiten und in Kenntnis der Krankheitsgeschichte der Erblasserin die Diagnose eines dysexekutiven Syndroms bei Geschäftsunfähigkeit gestellt. Es wäre die Aufgabe des Sachverständigen gewesen, sich dezidiert mit diesem Gutachten auseinanderzusetzen. Dies sei nicht geschehen.
In dem Beschluss vom 24.01.2024, Bl. 15, führe das Vordergericht aus, die von Dr. („Name 05“) vorgenommene Bewertung, die Erblasserin sei bereits 2013 nicht geschäftsfähig gewesen, könne nicht mit dem unterzeichneten Entlassungsbericht des Fachklinikums („Ort 01“) vom 06.02.2013 in Einklang gebracht werden. Diese Aussage verkenne die Funktion eines Oberarztes in einer Fachklinik. Arztbriefe/Entlassungsbriefe würden von den Stationsärzten diktiert/inhaltlich abgefasst und von den Oberärzten und oft zusätzlich den Chefärzten mitunterzeichnet. Eine tatsächliche detaillierte Kenntnis der Behandlung liege dem im Regelfall nicht zugrunde.
Weiterhin unbeachtet lasse der Sachverständige die von Dr. („Name 09“) und der Asklepios Klinik durchgeführten Demenzteste, insbesondere die Ergebnisse der Uhrentests.
Letztlich sei sowohl vom Sachverständigen als auch vom Vordergericht der immer wieder erfolgte Vortrag zur Beeinflussbarkeit der Erblasserin ignoriert worden.
Das Vordergericht habe auch nicht ausreichend gewürdigt, dass das Privatgutachten des Prof. („Name 07“) unter gründlicher Auswertung der Krankheitsgeschichte zu dem Schluss gekommen sei, es lägen bei der Erblasserin gestörte exekutive Funktionen vor. Er habe auch die auffälligen Testergebnisse im MMST Test und in den Uhrentests anders beurteilt als der Gerichtssachverständige. Das Vordergericht habe sich nicht hinreichend mit diesem Gutachten auseinandergesetzt. Es hätte nicht ohne eine einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung dem Gerichtsgutachter den Vorzug geben dürfen. Es habe die Pflicht verletzt, den Sachverhalt weiter aufzuklären und ein Obergutachten einzuholen.
II.
Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verfahren war wegen des Todes des Beteiligten zu 2 nicht gemäß § 21 FamFG auszusetzen, weil der Beteiligte zu 2 anwaltlich vertreten war und die anwaltliche Vollmacht durch den Tod des Auftraggebers nicht berührt wird (§§ 11 Abs. 5 FamFG, 86 ZPO). Das Nachlassgericht hat zu Recht die für die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Beteiligten zu 2 erforderlichen Tatsachen gemäß § 352 e Abs. 1 FamFG für festgestellt erachtet.
Das Testament vom 08.02.2016 ist wirksam. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments am 08.02.2016 testierunfähig war.
1.
a)
Testierunfähig nach § 2229 Abs. 4 BGB ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierfähigkeit setzt voraus, dass der Testierende eine Vorstellung von der Tatsache und von dem Inhalt seiner letztwilligen Verfügung hat. Er muss deren Bedeutung erkennen sowie deren Tragweite und Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen. Dabei muss sich der Testierende in der Lage befinden, die Gründe für und gegen seine Anordnungen vernünftig abzuwägen und frei von Einflüssen interessierter Dritter zu entscheiden (BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 – IVa ZR 206/82 –, Rn. 12, juris; Senatsbeschluss vom 10.01.2022, 3 W 101/21). Hierbei ist derjenige als wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche testierunfähig zu erachten, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechenden Würdigung der Außendinge und Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden sowie krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, vielmehr sich jenen krankhaften Einwirkungen schranken- und hemmungslos hingeben und von ihnen widerstandslos beherrscht werden. Dabei geht es nicht darum, den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnten. Dieser Prozess der Willensbildung setzt voraus, dass eine Person Informationen aus der Umgebung aufnehmen und im Gehirn speichern kann. Sie muss in der Lage sein, gespeicherte Informationen wieder abzurufen und in der Weise zu verarbeiten, dass mögliche Handlungsalternativen wahrgenommen werden. Die Informationen müssen beurteilt und daraus eine Entscheidung abgeleitet werden können. Schließlich muss die Person in der Lage sein, einen gefassten Entschluss auch umzusetzen (KG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2021 – 19 W 10/20 –, juris).
b)
Ob Testierunfähigkeit bei Errichtung des Testaments gegeben war, ist dabei regelmäßig in einem zweistufigen Beurteilungssystem zu ermitteln: Zunächst ist zu prüfen, ob eine geistige Störung vorlag (diagnostische Ebene); sodann ist zu prüfen, ob eine festgestellte geistige Störung den Ausschluss der erforderlichen Einsichts- und Handlungsfähigkeit zur Folge hatte (psychopathologische Ebene). Dabei ist entscheidend, ob die psychischen Funktionen des Auffassens, des Urteilens und des kritischen Stellungnehmens durch die Geisteskrankheit oder -schwäche so sehr beeinträchtigt sind, dass der Erblasser nicht mehr fähig ist, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (BGH FamRZ 1958, 127,128) bzw. ob krankhafte Empfindungen und Vorstellungen die Bestimmbarkeit des Willens durch normale, vernünftige Erwägungen aufgehoben haben (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14. September 2001 – 1Z BR 124/00 –, Rn. 16, juris).
c)
Die Feststellung der Testierunfähigkeit verlangt demnach nicht nur den Befund einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, sondern darüber hinaus die konkrete Feststellung, dass diese Auswirkung auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers hatte. Nach ganz allgemeiner Ansicht ist zwar ein medizinischer Befund notwendige Voraussetzung. Er allein genügt jedoch nicht zur Feststellung der Testierunfähigkeit (vgl. OLG Hamburg Beschl. v. 20.2.2018 – 2 W 63/17, Rn. 30).
d)
Ob die genannten Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, hat das Gericht im Rahmen des § 37 Abs. 1 FamFG unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung festzustellen. Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser so („Name 05“) als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts feststeht; die Beweislast für die fehlende Testierfähigkeit obliegt demjenigen, der sie behauptet (vgl. BGH 23.11.2011 – IV ZR 49/11, Rn. 21). Bei verbleibenden Zweifeln trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten trifft die Feststellungslast auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit denjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft (KG, Beschl. v. 25.7.2024 – 19 W 76/23).
Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit beim Erblasser gegeben waren, verlangt vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und hieraus die zu ziehenden Schlüsse zu prüfen (vgl. KG, a.a.O., Rn. 36, m. w. N.). Allein maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Testierfähigkeit ist dabei der der Errichtung des Testaments (BGH BeckRS 1958, 31372778 = FamRZ 1958, 127 (128); BGHZ 30, 294 = NJW 1959, 1822). Verlangt wird dabei nicht eine absolute persönliche Gewissheit des Gerichts. Es reicht vielmehr für die Überzeugung des Gerichts ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 16.4.2014, 10 W 155/12, Rn. 68; BeckOK FamFG/Burschel, § 37 Rn. 9 f.; sowie zum gleichen Maßstab bei § 286 ZPO BGH, Urteil v. 19.10.2010, VI ZR 241/09, Rn. 21 mwN).
2.
Von diesen Grundsätzen ausgehend gibt es zwar Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments am 08.02.2016 an einer Demenz oder einer sonstigen relevanten psychiatrischen Störung litt, die ihre Testierfähigkeit zu diesem Zeitpunkt aufgehoben haben könnte. Der Senat kann dies aber ebenso wie das Nachlassgericht nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Es ist deshalb mit dem Amtsgericht von ihrer Testierfähigkeit auszugehen.
Das Nachlassgericht hat für die Beurteilung der Testierfähigkeit mit ausführlichen und zutreffenden Erwägungen maßgeblich darauf abgestellt, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. („Name 08“) vom 02.10.2021 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.07.2022 bereits auf der ersten Beurteilungsebene die Voraussetzungen für eine Testierunfähigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne.
Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und Würdigung sämtlicher Umstände an.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist nach Auswertung sämtlicher medizinischen Unterlagen, der Pflegedokumentation, der Anhörung der Beteiligten und der Auswertung der Aussagen der die Erblasserin zu Lebzeiten behandelnden Ärzte und der im Betreuungsverfahren bestellten Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass sich aus forensisch - psychiatrischer Sicht nicht feststellen lasse, dass bei der Erblasserin am Tag der Testamentserrichtung eine die Willensbildung ausschließende geistige Störung in Form einer wesentlichen kognitiven Beeinträchtigung vorlag. Insbesondere lasse sich nicht feststellen, dass sie im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an einem über eine leichte kognitive Störung hinausgehenden Demenzsyndrom litt.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis.
a)
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde darauf stützt, das Nachlassgericht und der gerichtlich bestellte Sachverständige habe ungeprüft und unkritisch die Aussagen aus dem Gutachten des Dr. („Name 06“) übernommen, so ist dies nicht zutreffend. Der Gerichtsgutachter hat sämtliche ihm vorliegenden Unterlagen geprüft und ausgewertet und kam, wie er ausdrücklich klargestellt hat, auch ohne Berücksichtigung dieses Gutachtens zu dem von ihm gefundenen Ergebnis.
b)
Soweit die Beschwerdeführerin meint, der Sachverhalt zeige anhand der vielfältigen psychopathologischen Auffälligkeiten, die bei der Erblasserin mindestens seit 2012 bestanden hätten, auf der ersten Beurteilungsebene eine Demenzerkrankung auf, da die Diagnose Demenz sich wie ein roter Faden durch die diversen Dokumentationen ziehe, so kann dem nicht gefolgt werden.
Weder eine Demenz noch eine andere relevante geistigen Störung im oben genannten Sinn lässt sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. („Name 08“) zum maßgeblichen Zeitpunkt aus den vorliegenden Unterlagen mit hinreichender Sicherheit feststellen.
aa)
Allein aus den von der Beschwerdeführerin in Tabellenform aufgezählten Auszügen aus verschiedenen Krankenakten, Pflegedokumentationen und Arztberichten lässt sich diese Diagnose für den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments im Februar 2016 nicht herleiten. Soweit in diesen Dokumentationen an verschiedenen Stellen der Begriff „Demenz“ auftaucht, (vgl. z. Bsp. 04.01.2013: Diagnose: Delir bei beginnender Demenz im Entlassungsbericht des Asklepios Fachklinikum („Ort 01“); 27.02.2013: Diagnose V.a. Demenz bei Alzheimer-Krankheit im Arztbericht Dr. med. („Name 09“); 20.05.2014 Diagnose: Demenz bei Alzheimer-Krankheit, Arztbericht Dr. med. („Name 09“), sind diese Anmerkungen zwar ein Indiz dafür, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Eintragungen an einer Demenz vom Alzheimer Typ erkrankt gewesen sein könnte. Diese Indizien allein reichen zur Feststellung einer Demenzerkrankung ohne das Vorliegen konkreter weiterer Anknüpfungspunkte zum maßgeblichen Zeitpunkt aber nicht aus. Hinreichend konkrete und belastbare Anknüpfungstatsachen für das Vorliegen einer Alzheimer-Demenz, aus denen sich die in den Patientenunterlagen genannte Diagnose begründen lässt und diese verifizieren könnte, haben sich nach Auswertung der gesamten Krankenunterlagen und Vernehmung des Zeugen Dr. („Name 09“) aber gerade nicht bestätigt.
bb)
Der Gerichtssachverständige Prof. Dr. („Name 08“) hat stringent und plausibel insbesondere unter Berücksichtigung der Entlassungsberichte des Fachklinikums („Ort 01“) ausgeführt, dass der behandelnde Arzt Dr. („Name 09“) zwar nach dem stationären Aufenthalt der Erblasserin im Asklepios Klinikum („Ort 01“) vom 10.12.2012 bis zum 04.01.2013 die Diagnose Demenz bei Alzheimer Krankheit, atypische oder gemischte Form (G 30.8+){F00.2G} gestellt habe, diese sich aus dem Entlassungsbericht des Klinikums („Ort 01“) so jedoch nicht ergeben habe. Er hat zutreffend dargestellt, dass sich aus dem Entlassungsbericht - soweit für die Fragestellung des Gutachtens relevant - ein Delir bei ICD-10 F05.8, eine leichte kognitive Störung ICD-10 F06.7 sowie - allerdings nur als Differentialdiagnose, also als zu bedenkende Alternativdiagnose ohne derzeitige hinreichende Klarheit - ein Delir bei beginnender Demenz ICD-10 F05.1 ergebe. Diese Differentialdiagnose einer Demenz vom Alzheimer Typ, also eine im Verlauf sich hinsichtlich der psychopathologischen Symptomatik verschlechternde neurodegenerative Demenz, lasse sich aber bei Betrachtung des sich aus den Akten ergebenden Langzeitverlaufs bei der Erblasserin nicht belegen. Weder aus den im weiteren Verlauf von Dr. („Name 09“) gestellten Befunden, noch aus dem psychiatrischen Gutachten vom 17.03.2014, in dem (soweit relevant) eine rezividierende depressive Störung, aktuell leichtgradig depressiv ICD 10 F 33.0 und eine leichte kognitive Störung ICD0-10 F06.7 diagnostiziert worden sei, ergebe sich das Vorliegen eines Demenzsyndroms.
cc)
Aus der vom Nachlassgericht durchgeführten Vernehmung des Zeugen Dr. („Name 09“) ergibt sich nichts, was diese nachvollziehbar erläuterte Einschätzung des Sachverständigen in Frage stellt. Der Zeuge („Name 09“) hat in seiner Vernehmung keine über die Dokumentation in seiner Krankenakte hinausgehenden Verhaltensweisen der Erblasserin geschildert, die Anknüpfungstatsachen für eine andere Beurteilung bilden könnten. Er hat selbst nochmals bestätigt, dass er noch bei der Vorstellung der Erblasserin im März 2016 eine differenzierte stationäre Untersuchung der Erblasserin für eine Beurteilung der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin für erforderlich gehalten hat.
c)
Anders als die Beschwerdeführerin meint, lassen sich auch keine hinreichenden psychopathologischen Auffälligkeiten feststellen, aus der sich mit der erforderlichen Sicherheit für den maßgeblichen Zeitpunkt Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Alzheimer Demenz schließen ließen.
aa)
Der Senat folgt auch insoweit mit dem Nachlassgericht den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. („Name 08“), wonach allein die dokumentierten Ergebnisse der wiederholt durchgeführten Uhrentests nicht ausreichend sind, um die gesicherte Diagnose eines Demenzyndroms oder eines anderen relevanten psychiatrischen Syndroms zu stellen. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Sachverständige es grundsätzlich für fragwürdig hält, dass diese Testungen nicht von Dr. („Name 09“) selbst, sondern von Mitarbeitern durchgeführt worden sind. Denn der Gutachter stützt seine Einschätzung, dass die Testergebnisse für die Diagnose nicht ausreichend sind, nicht darauf, dass diese Tests von Mitarbeitern des behandelnden Arztes durchgeführt worden sind, sondern darauf, dass zusätzlich durch psychopathologische Symptome aufgrund von sich im Verhalten zeigenden Dauerdefiziten belegt werden müsse, dass die im Ergebnis bei der Erblasserin bei den Uhrentests festgestellten visuell-konstruktiven Auffälligkeiten tatsächlich Ausdruck eines Demenzsyndroms seien, diese Belege aber nicht vorhanden seien.
Die Einschätzung des Gutachters, dass ein auffälliges Ergebnis auch Hinweis auf eine leicht kognitive Störung sein könne oder bei der Erblasserin auch die im Ausgangsgutachten auf Seite 217 angegebenen Augenkrankheiten eine Rolle gespielt haben könnten, hält der Senat für plausibel. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Erblasserin bereits bei dem ersten in den Unterlagen des Dr. („Name 09“) dokumentierten Uhrentest vom 26.07.2004, also ca 12 Jahre vor der Errichtung des Testaments ein vergleichsweise schlechtes Ergebnis von „4“ (vergleichbar mit Schulnoten) erzielt hat und ihr ausweislich der Dokumention schon zu diesem Zeitpunkt ein konkretes Einzeichnen der Uhr nicht möglich war und eine mittelgradige visuell-räumliche Desorganisation bescheinigt wurde. Wenn aber schon zu einem Zeitpunkt, als eine Demenzerkrankung nicht im Raum stand, bei dem Uhrentest ein derartig auffällige Testergebnis erzielt worden ist, ist die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass auch die im weiteren Verlauf erzielten Testergebnisse für eine Demenzdiagnose alleine nicht ausschlaggebend und ausreichend sein können, nachvollziehbar und stringent.
bb)
Der Senat folgt ebenfalls der Einschätzung des Sachverständigen, dass es auch im Zusammenhang mit weiteren Befunden oder festgestellten Auffälligkeiten keinen hinreichenden Beleg für ein Demenzsyndrom zum maßgeblichen Zeitpunkt gibt, auch nicht in Form eines dysexekutiven Syndroms.
Zwar zeigte die Erblasserin in einem in zeitlicher Nähe zur Testamentserrichtung am 10.03.2016 durchgeführten Minimal-Mental-Status-Test (MMST) ein gegenüber den letzten Testungen schlechteres Ergebnis (21 gegenüber 24 am 27.01.2015 und 24 am 21.01.2014) und fiel auch der Uhrentest an diesem Tag mit einem Ergebnis von 5 schlecht aus. Auch dies reicht für einen Rückschluss auf ein zu diesem Zeitpunkt bestehendes Demenzsyndrom nicht aus. Der Zeuge Dr. („Name 09“), in dessen Praxis dieser Test vorgenommen worden ist, hat hierzu in seiner Vernehmung angegeben, dass er eine klinische Abklärung für erforderlich gehalten habe, da es sich auch um eine tageszeitlich bedingte kognitive Schwankung gehandelt haben könnte. Insofern verbleibt es bei der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. („Name 08“), dass allein aus den Testergebnissen ein belastbarer Rückschluss auf einen psychiatrisch relevanten Befund nicht gezogen werden kann.
cc)
Auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Kranken- und Pflegeunterlagen lässt sich die Diagnose einer die Willensbildung ausschließenden geistigen Störung in Form einer wesentlichen kognitiven Beeinträchtigung nach den Ausführungen des Sachverständigen für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht stellen. Der Sachverständige, dem sämtliche Kranken- und Pflegeunterlagen vorlagen, konnte keine demenztypischen Auffälligkeiten feststellen. Hierzu hat er dargelegt, dass die dokumentierten wiederkehrenden depressiven Episoden hierfür keinen Anhaltspunkt böten. Eine frühere wahnhaft-depressive Episode sei für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht zu belegen. Dies deckt sich mit den Angaben im Entlassungsbericht des Klinikums („Ort 01“) vom 06.01.2016. Hieraus ergibt sich ebenfalls, dass sich die Symptomatik, wegen derer die Erblasserin vom 20.12.2015 bis zum 24.12.2015 stationär aufgenommen worden war (akute Verwirrung seit etwa 8 Stunden, Wesensänderung, optische Halluzinationen, Delir) komplett rückläufig gezeigt hat. Es wird festgestellt, dass die delirante Symptomatik im Rahmen einer Elektrolytentgleisung mit Hyponatriämie und Hyperkaliämie bei bekannter Niereninsuffizienz zu bewerten sei. Es findet sich in der Darstellung des Krankheitsverlaufs kein Hinweis darauf, dass die Symptome, die zum stationären Aufenthalt der Erblasserin geführt haben, auf eine Demenz zurückzuführen waren. Eine ausführliche kognitive Testung erfolgte ausweislich des Entlassungsberichts nicht.
dd)
Auch aus den Pflegeunterlagen aus dem Zeitraum vor dem stationären Aufenthalt (hier: Einträge der Seniorenresidenz („Adresse 01“) vom 08.09.2015 bis zum 21.09.2015), die dem Gutachter im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme zusätzlich zur Verfügung gestellt worden sind, ergeben sich nach den Angaben des Gutachters keine Hinweise auf psychopathologische Dauerveränderungen.
c)
Dass sich aus den Ergebnissen der bildgebenden Verfahren und den CT-Aufnahmen für den hier maßgeblichen Zeitpunkt Rückschlüsse auf psychopathologische Befunde herleiten lassen, hat der Gerichtssachverständige ebenfalls verneint. Die Diagnose „Vaskuläre Enzephalopathie“ bedeute nur, dass sich Hinweise auf pathologisch veränderte Hirngefäße ergeben hätten; sie sage aber nichts darüber aus, ob und welche psychopathologischen Symptome sich hieraus ergäben. Gleiches gelte für die Diagnose Hirnatrophie. Der Gutachter hat hierzu dargelegt, dass aus den Ergebnissen der kraniellen Computertomographien, die bei der Erblasserin durchgeführt worden seien, nicht ableitbar sei, ob und gegebenenfalls welche psychopathologischen Befunde zu welchem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Dies ist nachvollziehbar. Die Einholung eines ergänzenden Gutachtens eines Radiologen zur Begutachtung der radiologischen Aufnahmen ist nicht erforderlich. Zur Feststellung, ob eine zur Testierunfähigkeit führende krankhafte Störung der Geistestätigkeit, eine Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 2229 BGB vorliegt, ist regelmäßig ein forensisch- psychiatrisches Gutachten eines erfahrenen Arztes für Psychiatrie und Neurologie einzuholen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Gerichtssachverständige in hohem Maße. Welche darüber hinausgehenden Erkenntnisse durch die Beiziehung eines Radiologen zu erwarten sind, ist nicht erkennbar. Die radiologischen Diagnosen hat der Gerichtssachverständige in seine Begutachtung mit einbezogen.
3.
Soweit das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr. („Name 07“) zu einem vom Gerichtssachverständigen abweichenden Ergebnis kommt und feststellt, die Erblasserin habe bei Errichtung des Testaments am 08.02.2006 an einem Demenzsyndrom in Form eines dysexekutiven Syndroms, verursacht durch krankhafte Veränderungen des Gehirns, gelitten, aufgrund dessen sie mindestens im Februar 2016 nicht mehr über die entscheidende psychopathologische Voraussetzung für die Freiheit der Willensbestimmung gehabt habe und dies aus den Erkenntnissen aus dem im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie („Name 04“) und („Name 05“) vom 25.07.2017 im Zusammenhang mit den Ergebnissen der MMST Tests und der Uhrentests herleitet, teilt der Senat diese Überzeugung nicht.
Dies ist nur ein möglicher, keinesfalls aber zwingender Schluss. Auch unter Berücksichtigung der Feststelllungen aus dem Gutachten („Name 04“)/(„Name 05“) ist für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung kein Zustand hinreichend sicher belegt, der auf einen krankhaften Zustand mit Ausschluss der freien Willensbildung hinweist.
a)
Dem Gutachten („Name 04“)/(„Name 05“), das zur Frage der Fähigkeit der Erblasserin, Vollmachten im Zeitpunkt Februar 2013, Februar 2016 und zum aktuellen Zeitpunkt zu erteilen, eingeholt worden ist, lag eine ausführliche Exploration der Erblasserin am 19.04.2017 zugrunde, in dessen Folge die Gutachter aufgrund der erhobenen Befunde seinerzeit zu dem Ergebnis kamen, dass zu diesem Zeitpunkt bei der Erblasserin zwar keine gesicherte Diagnose eines Demenzsyndroms habe erfolgen können, wohl aber ein dysexekutives Syndrom in Form eines hirnorganischen Psychosyndroms vorgelegen habe, das eine krankheitswertige psychische Störung darstelle. Im Ergebnis der Begutachtung sahen die Gutachter für den Zeitpunkt der Begutachtung eine Vollmachtsfähigkeit nicht als gegeben an und begründeten dies vor allem mit der deutlich eingeschränkten Abstraktionsfähigkeit, der formalen Denkstörung, der Auffassungsstörung und insgesamt mit der reduzierten Kritk - und - Urteilsfähigkeit.
b)
Selbst wenn man diese Diagnose für den Zeitpunkt der Begutachtung als zutreffend unterstellt, lässt sich daraus der sichere Rückschluss auf einen vergleichbaren geistigen Zustand zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ca. 14 Monate zuvor nicht ziehen.
aa)
Regelmäßig ist ein Rückschluss von einem geistigen Zustand, der zu einem Zeitpunkt nach Testamentserrichtung vorlag, auf den Zustand im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nur dann möglich, wenn ein krankhafter Zustand mit Ausschluss der freien Willensbestimmung auch für einen Zeitpunkt vor der Testamentserrichtung belegt ist. Dies ist dann im Sinne einer logischen Interpolation möglich (Senatsbeschluss vom 09.01.2025 – 3 W 55/24; KG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2021 – 19 W 10/20 –, juris-; vgl. dazu ausführlich Cording, ZEV 2010, 115 ff). Nur in ganz klaren Fällen eines später belegten langsam-stetig-progredienten Verlaufs (z. B. charakteristische Demenz vom Alzheimertyp) kann im Einzelfall mit hinreichender Sicherheit auf einen Zeitpunkt extrapoliert werden, der Tage bis allenfalls wenige Wochen vor dem Beginn des dokumentierten Krankheitsabschnitts liegt (Cording a.a.O.).
Wenn also, wie oben dargestellt, sich aus den zahlreichen ärztlichen Befunden, Begutachtungen oder Pflegeunterlagen keine kognitiven Störungen in Form von Dauerveränderungen vor dem Zeitpunkt April 2017 ergeben haben und auch sonst keine gesicherten Kenntnisse hierzu vorliegen oder beschaffbar sind, ist die logische Interpolation vom Zustand des Erblassers am 19.04.2017 auf den Zustand am 08.02.2016 nicht hinreichend sicher möglich (vgl. auch beispielhaft KG Beschl. v. 2.6.2017 – 6 W 95/16, Rn. 36 ff.)
bb)
Sofern die Gutachter („Name 04“)/(„Name 05“) abweichend von diesen Grundsätzen zu dem Ergebnis kamen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach die von ihnen diagnostizierte Erkrankung bereits im Jahr 2012/2013 bestanden und seit dem Jahreswechsel 2012/2013 keine wesentliche Progression erfahren habe, so dass die Erblasserin bereits seit März 2013 weder in der Lage gewesen sei, Vollmachten zu erteilen, noch ein Testament zu errichten, beruht diese Einschätzung, wie sich aus dem Gutachten ergibt, lediglich auf einer Vermutung, nicht aber auf gesicherten Erkenntnissen. Der als Zeuge vernommene damalige Gutachter („Name 05“) hat seine Schlussfolgerung in der Vernehmung vor dem Nachlassgericht dahingehend relativiert, dass mit der rückwirkenden Betrachtung erhebliche Schwierigkeiten einhergingen. Im Übrigen hat auch das Ausgangsgericht bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die im Jahr 2017 von den Gutachtern vorgenommene Bewertung, dass die Erblasserin bereits im Jahr 2013 nicht vollmachtsfähig gewesen sei, sich nicht mit dem ebenfalls vom Zeugen („Name 05“) unterschriebenen Entlassungsbericht des Fachklinikums („Ort 01“) vom 06.02.2013 in Einklang bringen lässt, in dem die behandelnden Ärzte aufgrund der vollständigen Remission des Delirs und bei ausreichender Einsichtsfähigkeit der Erblasserin die Erteilung einer notariellen Vorsorgevollmacht empfehlen. Dass der Zeuge („Name 05“) als Oberarzt diesen Bericht ohne Kenntnis der Behandlung unterschrieben habe, wie die Beschwerdeführerin einwendet, ist reine Spekulation.
cc)
Auch der Privatgutachter Prof. Dr. („Name 07“) teilt die im Gutachten („Name 04“)/(„Name 05“) für das Jahr 2013 erfolgte Feststellung der fehlenden Vollmachtsfähigkeit mangels zeitnaher aussagekräftiger Befunde nicht. Seine Schlussfolgerung, ein zur Testierunfähigkeit der Erblasserin führendes dysexekutives Syndrom habe bei der Betroffenen jedenfalls am 08.02.2016 vorgelegen, ist aber ebenfalls nicht hinreichend sicher möglich. Wie dargelegt, liegen für diesen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der Testergebnisse vom 10.03.2016 keine gesicherten Erkenntnisse über kognitive Störungen in Form von Dauerveränderungen vor, die einen entsprechenden Rückschluss sicher zuließen. Sofern der Sachverständige Prof. Dr. („Name 07“) hierfür die Testergebnisse vom 10.03.2016 als ausreichend erachtet, folgt der Senat dem aus den bereits genannten Gründen nicht. Auch der Gerichtsgutachter hat in seiner ergänzenden Stellungnahme zum Privatgutachten des Prof. Dr. („Name 07“) nochmals bestätigt, dass allein aus der Auffälligkeit im MMST Test und im Uhrentest keine konkrete psychopathologische Symptomatik mit Auswirkung auf die freie Willensbeeinträchtigung belegt werden könne.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die Fremdbeeinflussbarkeit der Erblasserin abstellt, lässt sich auch ein darauf beruhender krankhafter Ausschluss der freien Willensbetätigung bei der Erblasserin am Tag der Testamentserrichtung nicht feststellen.
Abzugrenzen ist die pathologische Fremdbeeinflussbarkeit von normal psychologisch wirksamen Einflüssen Dritter, wie sie üblicherweise in die eigenständige Urteilsbildung eingehen (Cording, aaO). Entscheidend ist hierbei, ob die Freiheit des Willensentschlusses gewahrt bleibt oder ob Fremdeinflüsse das Gewicht einer pathologischen Determinante erhalten, der gegenüber kritische Distanz, Abwägen und eigenständige Gegenvorstellungen nicht mehr möglich sind bzw. nicht mehr handelnd verwirklicht werden können (OLG Frankfurt Beschl. v. 23.1.2018 – 20 W 4/16, Rn. 57). Nicht ausreichend ist es, wenn der Erblasser der Anregung eines Dritten kraft eigenen Entschlusses folgt oder dessen Forderungen und Erwartungen Motiv für den Inhalt der letztwilligen Verfügung sind (BayObLG Beschl. v. 2.11.1989 – Breg 1a Z 52/88, Rn. 42). Eine wesensbedingte Wankelmütigkeit, also ein häufiges Sich-Umentscheiden, muss deshalb noch keinen Krankheitswert haben (vgl. KG, Beschluss v. 08.02.2021, 19 W 10/20). Dafür, dass eine solche pathologische Fremdbeeinflussbarkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments gab, lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor, denen das Nachlassgericht oder der Gutachter weiter hätte nachgehen müssen. Der Hinweis auf ein anonymes Schreiben einer Pflegekraft an das Betreuungsgericht aus dem Jahr 2014 genügt hierzu nicht. Eine krankhafte Fremdbeeinflussung, die eine Testierunfähigkeit begründen könnte, kann darauf nicht zurückgeführt werden.
5.
Für die von der Beschwerdeführerin erstrebte Einholung eines „Obergutachtens“ besteht keine Veranlassung. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH muss, wenn ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigen- und ein sodann vorgelegtes Privatgutachten einander in einem entscheidungserheblichen Punkt widersprechen, bei fehlender eigener Sachkunde des Gerichts in der Regel zumindest eine ergänzende Stellungnahme des bisherigen gerichtlichen Sachverständigen zum gegenteiligen Privatgutachten eingeholt werden (BGH v. 9.1.2002 – VIII ZR 304/00, NJW 2002, 1651 [1654]). Diesen Anforderungen ist bereits das Nachlassgericht mit der Einholung eines Ergänzungsgutachtens unter Berücksichtigung des Privatgutachtens und der Auswertung der mündlichen Anhörung von Beteiligten und Zeugen nachgekommen.
Der Sachverständige hat alle Fragen beantwortet und seinem Gutachten den zutreffenden Begriff der Testierfähigkeit i.S.des § 2229 Abs. 4 BGB zugrunde gelegt. Er verfügt über die zur Begutachtung der Testierfähigkeit erforderliche Sachkunde. Seine Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel. Er hat in Ergänzung seines Gutachtens und in Kenntnis der eingeholten Privatgutachten seine Ausführungen schlüssig, nachvollziehbar und sachkundig abgegeben. Soweit der Sachverständige im Ergebnis seiner Begutachtung von den Einschätzungen der Privatgutachter abweicht, zwingt allein diese Abweichung nicht dazu, ein neues Gutachten zu erholen.
6.
Nach alledem kann in der Gesamtschau der durchgeführten Beweisaufnahme eine Testierunfähigkeit für den 08.02.2016 nicht festgestellt werden. Damit verbleibt es bei der gesetzlichen Annahme der Testierfähigkeit.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewertes richtet sich nach den Angaben der Antragstellerin zum Nachlasswert im Erbscheinsantrag.
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.