| Gericht | OLG Brandenburg 10. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 11.09.2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 10 U 33/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0911.10U33.25.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
I.
Die Klägerin verlangt nach einer außergerichtlichen Einigung von der Beklagten die Herausgabe von zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 5. September 2019 und 4. August 2021 des Landgerichts Verden.
Die Beklagte hatte von der Klägerin ein Reitpferd erworben und vor dem Landgericht Verden Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung über einen Mangel des Pferdes gefordert. Das Landgericht Verden verurteilte die Klägerin mit Urteil vom 5. Juli 2019 (Az. 1 O 93/16) zur Zahlung von 11.232,97 € an die Beklagte nebst Zinsen. Aufgrund des Urteils erließ das Landgericht Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 5. September 2019 über 7.675,44 € sowie vom 4. August 2021 über 1.524,15 €.
Nachdem sich Vollstreckungsversuche durch die Beklagte als fruchtlos erwiesen hatten, führten die Parteien Gespräche über eine Vereinbarung, die eine Abgeltung der titulierten Forderung der Beklagten durch die Übereignung eines Pferdetransporters zum Gegenstand hatte. Bei den mündlich und unter Verwendung von WhatsApp-Nachrichten geführten Verhandlungen ließen sich die Klägerin durch ihren Ehemann, den Zeugen … (Vorname01) (Name01) und die Beklagte durch ihren Lebensgefährten, den Zeugen … (Vorname02) (Name02) vertreten. Unter dem 6. Dezember 2023 übersandte die Beklagte einen von Rechtsanwalt … (Name03) erstellten Entwurf einer Einigung (K9 LG). Die Klägerin ließ den Entwurf dahingehend abändern, dass der Pferdetransporter nicht von ihr selbst, sondern von dem Zeugen … (Name01) übereignet werden sollte.
Der endgültige Vergleichstext (K4 LG) wurde von den Parteien unterschrieben und am 9. Dezember 2023 übergab der Zeuge … (Name01) den Pferdetransporter sowie sämtliche Papiere und Schlüssel an einen Beauftragten der Beklagten. Gleichzeitig setzte er seine Unterschrift unter den Vergleichstext.
In der Folgezeit baten die Klägerin bzw. ihr Ehemann per WhatsApp um die Herausgabe des entwerteten Urteils und eine Bestätigung, dass alle Forderungen erledigt seien. Die Beklagte übersandte unter dem 11. Januar 2024 eine von Rechtsanwalt … (Name03) formulierte Ergänzung zu dem Vergleich, wonach die Parteien bestätigen sollten, dass sich der geschlossene Vergleich ausschließlich auf die persönliche Forderung der Beklagten gegen die Klägerin beziehe. Die Klägerin verweigerte mit Schreiben vom 18. Januar 2024 die Unterzeichnung dieses Zusatzes und bat um Aushändigung „des Vollstreckungstitels“ innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Schreibens (K 12). Die Beklagte übersandte in der Folgezeit das (teil-)entwertete Urteil des Landgerichts Verden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wann das Urteil bei der Klägerin eingegangen ist.
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Herausgabe der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vor dem Landgericht Potsdam mit der Klage vom 9. April 2024 weiterverfolgt, hilfsweise Freistellung von der Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Verden begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2025 hat sie hilfsweise Vollstreckungsgegenklage erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass mit der Übereignung des Pferdetransporters durch den Ehemann der Klägerin an die Beklagte sämtliche Ansprüche der Beklagten, auch aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen, hätten erledigt sein sollen. Dies ergebe sich schon aus der in dem Vergleich enthaltenen Formulierung, „Das bedeutet auch, dass alle Forderungen gegen … (Vorname03) (Name04) erlischen“. Der als B1 vorgelegte Mitteilungstext stamme nicht von der Klägerin, es sei der Zeuge … (Name01) gewesen, der seinen Pferdeanhänger nur dann für den Erlass der Forderungen gegen seine Ehefrau habe hergeben wollen, wenn damit alles erledigt sei (Blatt 20 LG).
Der Vergleich sei wirksam, denn der Zeuge … (Name01) habe die Vergleichsverhandlungen von Anfang an geführt und den Vergleichstext auch bei der Übergabe des Pferdeanhängers unterzeichnet. Spätestens mit der Übergabe des Pferdeanhängers zum Zwecke der Erfüllung des Vergleichs habe er diesen zu seinen Lasten genehmigt.
Soweit die Beklagte vertrete, dass ihre Rechtsschutzversicherung Inhaberin des Kostenerstattungsanspruchs sei, habe die Klägerin weder Kenntnis von einer solchen Versicherung noch von einer Abtretung der Ansprüche an diese. Zudem seien die Titel auch nicht auf die Versicherung umgeschrieben, die Beklagte deshalb noch Inhaberin der Ansprüche. Die Klägerin habe deshalb davon ausgehen können, dass sämtliche Forderungen, auch die Kostenansprüche von dem Vergleich erfasst gewesen seien.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass sich der Vergleich nicht auf die Kostenerstattungsansprüche aus dem Urteil des Landgerichts Verden erstrecke. Dies lasse sich schon nicht dem Vergleichstext entnehmen, der unter Ziffer 4 eine Verpflichtung zur Unterlassung von Vollstreckungsmaßnahmen nur aus dem Urteil vom 5. Juli 2019 enthalte, nicht aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
Dies lasse sich ebenfalls dem WhatsApp Verlauf entnehmen, wonach der Zeuge … (Name01) die als B1 vorgelegte Nachricht mit einem Vorschlag für einen geänderten Vergleichstext übersandt habe. Darin heißt es: „Mit der Übergabe des Anhängers und der Papiere wird auf alle Forderungen aus dem Urteil des Landgerichts Verden Az: 1 O 93/16, sowie alle Kostenfestsetzungsbescheide und alle Ansprüche die die Gläubigerin … (Vorname04) (Name05) gegen Frau … (Vorname03) (Name04) hat verzichtet.“ Die Beklagte habe in ihrer Antwort auf die Nachricht klargestellt, dass sie keine Kosten der Klägerin tragen werde, bzw. diese nicht mit verglichen werden sollten. Die Klägerin sei auf die Forderung der Beklagten eingegangen und in den endgültigen Vergleichstext seien nur Ansprüche aus dem Urteil aufgenommen worden, nicht die Kostenfestsetzungsbescheide und Kostenerstattungsansprüche.
Zudem seien Kostenerstattungsansprüche schon deshalb nicht von dem Vergleich erfasst worden, weil die Beklagte rechtsschutzversichert sei und nachdem - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - die Rechtsschutzversicherung noch vor Verkündung des Urteils sämtliche Kosten ausgeglichen habe, welche die Beklagte in jenem Verfahren habe aufwenden müssen, seien die Kostenerstattungsansprüche auf die Versicherung übergegangen. Die vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse könne die Beklagte nicht herausgeben, weil sie sich bei der Rechtsschutzversicherung befinden würden.
Im Übrigen sei der Vergleich ohnehin nicht wirksam, weil der Zeuge … (Name01) eine Verpflichtung übernommen habe, ohne dass er dem Vergleich beigetreten sei oder sich selber gegenüber der Beklagten gebunden habe; es handele sich daher um einen Vertrag zulasten Dritter. Vorsorglich hat die Beklagte den Vergleichsabschluss widerrufen, damit eine eventuelle Genehmigung des Zeugen … (Name01) den Mangel nicht heilen könne.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 5. September 2019 und vom 4. August 2021 verurteilt. Es hat dafür gehalten, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Herausgabe der Kostenfestsetzungsbeschlüsse aus der Vereinbarung der Parteien vom 6. Dezember 2023 i.V.m. § 371 BGB analog zu. Aus dem Wortlaut des Vergleichstexts ergebe sich kein Anlass, den Erlass der Forderungen auf die materielle Forderung zu beschränken. Ein Ausschluss der Vollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen sei nicht erforderlich, weil die Kostenerstattungsansprüche aus dem Urteil erwachsen würden und gemäß Ziffer 4 des Vergleichs aus dem Urteil nicht vollstreckt werden dürfe.
Auch die teleologische Auslegung des Vergleichs ergebe, dass ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe bestehe. Sinn und Zweck eines Vergleiches sei die Streitbeilegung, die nur möglich sei, wenn durch Übergabe des Pferdetrailers alle streitgegenständlichen Forderungen erlöschen würden, weil sonst der Streit nicht beigelegt würde.
Der Vergleich sei auch wirksam geschlossen worden. Er stelle keinen Vertrag zulasten Dritter dar, da der Dritte, vorliegend Herr … (Name01), nicht ohne sein Mitwirken verpflichtet worden sei. Er habe an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt, die Klägerin vertreten sowie den Vergleich unterschrieben (Anlage K 10).
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Dagegen hat sich die Beklagte mit der Berufung gewandt und diese damit begründet, dass das Urteil sich nicht mit dem Einwand der Beklagten befasse, dass sich aus den ausgetauschten Vergleichsentwürfen ergebe, dass der Vergleich sich nicht auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse beziehe. Das Landgericht habe den von der Beklagten benannten Zeugen … (Vorname02) (Name02) nicht gehört, der die Verhandlungen für die Beklagte geführt habe und bezeugen könne, dass sich der Vergleich vom 9. Dezember 2023 nicht auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse habe beziehen sollen. Es habe auch den Einwand der Beklagten nicht berücksichtigt, dass diese mangels Inhaberschaft des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs auf diesen nicht verzichten konnte.
Sie beantragt,
das am 11. März 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, AZ. 12 O 90/24 abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung trotz „ihrer auch für die Klägerin fragmentarisch erscheinenden Form“ unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Senat hat das Mobiltelefon des Zeugen … (Name02) mit dem die Abgeltung der Forderung betreffenden Chat-Verlauf in der mündlichen Verhandlung am 21. August 2025 in Augenschein genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Verden vom 5. September 2019 und 4. August 2021 zum Aktenzeichen 1 O 93/16 herauszugeben.
1) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Herausgabe der vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Verden gegen die Beklagte zu.
a) Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Herausgabeklage entsprechend § 371 ZPO, nachdem die Klägerin auf den Hinweis des Senats klargestellt hat, dass sie den Antrag aus der Klageschrift in Verbindung mit der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (hilfsweise) erhobenen Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO weiterhin aufrecht erhält.
Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels ist in analoger Anwendung von § 371 BGB grundsätzlich zulässig (BGHZ 127, 146,156; BGH, MDR 1994, 479, 480 m.w.N.; vgl. auch BGH MDR 2004, 1253, 1254).
Der Bundesgerichtshof fordert allerdings, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 2 ZPO umgangen werden, dass entweder gleichzeitig Vollstreckungsgegenklage gegen den Gläubiger erhoben wird oder das Erlöschen der Forderung unstreitig ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13 - Beck online Rn. 23; Urteil vom 14. Juli 2008 - II ZR 132/07 - Beck online Rz. 9a; BGH, Urteil vom 22.09.1994 – IX ZR 165/93 –, BGHZ 127, 146; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Februar 2007 – 1 U 169/06 –, juris Rn. 21; OLG Saarbrücken, Urteil vom 6. Juli 2023 – 4 U 18/22 - Beck online Rn.51. ausdrücklich offen gelassen BGHZ 127, 146 - 156).
In dem vorliegenden Rechtsstreit ist weder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden, noch steht die Erfüllung der titulierten Forderung außer Streit. Für solche Fälle wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Zulässigkeit der Herausgabeklage davon abhänge, dass der Schuldner zugleich auch die Vollstreckungsgegenklage erhebt (BeckOK- BGB Hau/Poseck-Dennhardt, 74. Ed. § 371 Rn.3; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 23. Aufl. § 724 Rn. 6; Grüneberg/ Grüneberg BGB, 83. Aufl. § 371 Rdnr. 4; MüKo-Wolfsteiner, ZPO, 2. Aufl. (2000), § 724 Rdnr. 45; Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch 19. Aufl. § 371 Rn.1; Dauner-Lieb/Langen-Avenarius BGB 4. Aufl. § 371 Rn.4; a.A Fetzer in MüKo, BGB, 9. Aufl. 2022 § 371 Rn. 8). Der Senat schließt sich der Ansicht des BGH an.
b) Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Vollstreckungstitel des Landgerichts Verden vom 5. September 2019 und 4. August 2021 zum Aktenzeichen 1 O 93/16 besteht nicht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der aus dem Titel zu vollstreckende Anspruch erloschen und eine (weitere) Vollstreckung nicht möglich ist.
Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass der den Vollstreckungstiteln zugrunde liegende Anspruch auf Kostenerstattung durch den in der Vereinbarung vom 9. Dezember 2023 vorgesehenen Erlass der Forderungen durch die Beklagten erloschen ist.
aa) Entgegen der Ansicht der Parteien handelt es sich bei der vorgenannten Vereinbarung nicht um einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB. Danach ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder die Verwirklichung eines Anspruchs im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Vorliegend befanden die Parteien sich nicht mehr in einem Rechtsstreit, als sie die Vereinbarung geschlossen haben, denn dieser war rechtskräftig abgeschlossen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Verden vom 5. Juli 2019 lag ein vollstreckbarer Titel vor, der die Verpflichtung der Klägerin enthielt, 11.232,97 € an die Beklagte zu zahlen. Eine zu beseitigende Unsicherheit war deshalb nicht gegeben.
Vielmehr haben die Parteien am 9. Dezember 2023 eine Vereinbarung über eine Ersetzungsbefugnis nach § 364 Abs. 1 BGB getroffen, wonach die Klägerin ihre Verpflichtung aus dem Urteil vom 5. Juli 2019 durch die Übereignung des Pferdetransporters erfüllen durfte. Die Leistungen an Erfüllung statt ist kein entgeltlicher Austauschvertrag, sondern eine Vereinbarung im Sinne eines Hilfsgeschäfts über die Erfüllung der ursprünglichen Schuld und deren Erlass gegen Hingabe der Leistung an Erfüllung statt (Grüneberg-Grüneberg, BGB, 83. Aufl. § 364 Rn. 2). Leistet der Schuldner aufgrund einer vertraglichen Ersetzungsbefugnis, erlischt das Schuldverhältnis nicht durch Erfüllung, sondern durch Leistung an Erfüllung statt (BGH, NJW 1967, 553; NJW 84, 429).
bb) Eine solche Vereinbarung haben die Parteien vorliegend wirksam getroffen. Der Erlassvertrag setzt die Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner voraus, die vorliegend im Hinblick auf die von Klägerin und Beklagter unterschriebene Vereinbarung vom 9. Dezember 2023 unstreitig ist. Die Tatsache, dass nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann den Pferdetransporter an die Beklagte übereignet hat, steht der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen, denn im Hinblick darauf, dass der Zeuge … (Name01) die Vereinbarung vom 9. Dezember 2023 ausgehandelt und unterschrieben hat, ist davon auszugehen, dass er gemäß § 267 Abs. 1 BGB mit Fremdtilgungswillen auf die Verpflichtung der Klägerin geleistet hat. Dass er insoweit eine Verpflichtung zur eigenen Leistung übernommen hätte, ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Soweit die Beklagte den Widerruf der Vereinbarung erklärt hat, geht dieser ins Leere, da nicht erkennbar ist, worauf sie ihr Recht zum Widerruf stützt.
Infolge der Vereinbarung vom 9. Dezember 2023 ist die Forderung der Beklagten aus dem Urteil vom 5. Juli 2019 in Höhe von 11.232,97 € nebst Zinsen erloschen.
cc) Dagegen waren die streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht von dem in der Vereinbarung vom 9. Dezember 2023 vorgenommenen Erlass umfasst. Die Formulierung „Mit Übergabe und Zustandekommen des Vergleiches werden sämtliche Ansprüche aus dem Urteil des Landgerichts Verden, [ …] gegen Frau … (Name04) erlassen.“ ist nicht eindeutig, weil sie sich entweder auf die Forderungen beziehen kann, die aus dem Urteil vollstreckt werden können (dann ohne KFB) oder die Forderungen, die aufgrund des Urteils vollstreckt werden können (dann mit KFB). Sie ist deshalb gemäß §§ 133,157 BGB auszulegen. Der Erlass setzt grundsätzlich den unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, auf eine Forderung zu verzichten. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen ist (vgl. BGH, NJW 2008, 2842, ständige Rspr.).
aaa) Für die Einbeziehung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse in den Erlass spricht allein die Tatsache, dass ausdrücklich von „allen Forderungen“ der hiesigen Beklagten gegen die Klägerin die Rede war. Der BGH hat es allerdings in einem vergleichbaren Fall (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - IX ZR 223/20), in dem die Abgeltung „alle[r] zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, welche aus der fehlerhaften Behandlung im Februar 2004 resultieren“ im Streit stand, für fehlerhaft gehalten, dass das Berufungsgericht angenommen hat, eine abweichende Auslegung komme aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Vergleichs nicht in Betracht. Er hat insoweit ausgeführt, die Auslegung berücksichtige nicht hinreichend u. a. das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung; im Zweifel sei der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führe.
Vorliegend ist deshalb im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen, dass zumindest der Beklagten bekannt war, dass ihre Rechtsschutzversicherung die ihr entstandenen Kosten ersetzt hatte. Mit einem Verzicht auf die Kostenerstattungsansprüche würde sie sich deshalb Ansprüchen der Rechtsschutzversicherung ausgesetzt sehen, die gegen sie Rückforderungsansprüche geltend machen würde. Ein Erlass der Kostenerstattungsansprüche entspricht deshalb nicht den Interessen der Beklagten und erfordert konkrete Anhaltspunkte.
Solche hat die Klägerin nicht aufzeigen können. Vielmehr hätte es nahegelegen, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse in der Vereinbarung vom 9. Dezember 2023 ausdrücklich zu erwähnen, zumal der Klägerin bewusst war, dass sie nicht nur die Hauptforderung von 11.232,97 € nebst Zinsen schuldete, sondern auch darüber hinaus weitere Kosten von gut 9.000 €. Sie hat selbst in ihrer Anhörung nach § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass sie, vor Abschluss der Vereinbarung von dem Zeugen … (Name02) auf die Tilgung der Forderung angesprochen, ihm gesagt habe, die geschuldete Summe von rund 20.000 € könne sie nicht bezahlen. Gleichfalls hat sie dargelegt, dass von der Beklagten gegenüber der Schuldnerberatung der Klägerin „drei Positionen“ angemeldet worden seien. Insofern deutet auch die Tatsache, dass in Ziff. 4 der Vereinbarung vom 9. Dezember 2023 allein die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Verden vom 5. Juli 2019 ausgeschlossen ist, darauf hin, dass sich der Erlass nicht auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse erstrecken sollte.
bbb) Die Umstände des Zustandekommens der von den Parteien am 9. Dezember 2023 getroffenen Vereinbarung sprechen ebenfalls dafür, dass die Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht von dem Erlass durch die Beklagte umfasst waren, sondern deren Erlass im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Nachdem bereits ein anwaltlicher Vertreter der Beklagten einen Entwurf einer Vereinbarung unter dem 6. Dezember 2023 vorgelegt hatte, den die Klägerin lediglich dahingehend abgeändert hat, dass ihr Ehemann, der Zeuge … (Name01), den Pferdetrailer übereignen sollte, hat dieser eine Änderung des ursprünglichen Entwurfs vom 6. Dezember 2023 dahingehend verlangt, dass die Kostenfestsetzungsbeschlüsse ebenfalls abgegolten sein sollen. Dies ergibt sich aus dem WhatsApp-Verlauf (B4), der zusammen mit dem Mobiltelefon des Zeugen … (Name02) in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2025 in Augenschein genommen wurde. Die Klägerin hat daraufhin auch nicht mehr in Abrede gestellt, dass die Anlage B1 tatsächlich von ihrem Ehemann übermittelt worden ist. In diesem WhatsApp Verlauf hat der Ehemann der Klägerin, der Zeuge … (Name01), per WhatsApp die Anlage B1 mit einer abgeänderten Fassung der vorgeschlagenen Vereinbarung übersandt, wonach auch die Kostenfestsetzungsbeschlüsse Teil der Vereinbarung sein und mit der Übereignung des Anhängers erlöschen sollten. Die als Dokument DOC-20231208-WA 0053 übersandte Nachricht hat der Zeuge … (Name01) am 8. Dezember 2023 an den Zeugen … (Name02) übersandt mit den begleitenden Worten „O. K., … (Vorname02) here it is, let me, when … (Vorname05) has ready send to me thank you very much“. Dagegen hat sich die Beklagte gewehrt (B4, WhatsApp „we don´t pay any costs in the future for … (Vorname03)“). Daraufhin ist der „Vergleichs“text nicht im Sinn der Anlage B1 geändert, sondern ohne die Aufnahme der Kostenfestsetzungsbeschlüsse in den Text der Vereinbarung vom 9. Dezember 2023 geschlossen worden. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht Gegenstand des Erlasses werden sollten. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob die in der WhatsApp Nachricht vom 8. Dezember 2023 vorgeschlagene Abänderung von dem Zeugen … (Name01) selbst formuliert wurde, oder von der Klägerin stammt oder einem Dritten wie der Schuldnerberaterin. Jedenfalls zeigt der Änderungsvorschlag, den der Zeuge … (Name01) als Vertreter oder Bote der Klägerin weitergegeben hat, dass der Klägerin bewusst war, dass es neben dem Urteil als Vollstreckungstitel die Kostenfestsetzungsbeschlüsse gab, dass diese sich nicht in der endgültigen Fassung der Vereinbarung vom 9. Dezember 2023 wiederfinden und sie die Vereinbarung trotzdem unterschrieben hat. Dies folgt aus einer Gesamtwürdigung des Inaugenschein genommenen Whatsapp-Verlaufs und des anschließenden Vergleichstextes sowie aus der Anhörung der Parteien im Termin.
Die Überlegung des Landgerichts, dass das Vollstreckungsverbot in Ziffer 4 der Vereinbarung auch für die Kostenfestsetzungsbeschlüsse gelte, da sich die Vollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen aus dem Urteil ableiten lasse, erscheint dagegen nicht überzeugend, ebenso wenig wie die teleologische Auslegung des Landgerichts, Sinn und Zweck des „Vergleiches“ sei die Streitbeilegung gewesen. Wie oben ausgeführt, war der Rechtsstreit abgeschlossen, die gegenseitigen Rechte und Pflichten geklärt, nur die Vollstreckung bzw. Befriedigung der Beklagten stand noch aus. Bezüglich der Kostenfestsetzungsbeschlüsse bestand jedoch keine Notwendigkeit für die Beklagte, eine Einigung mit der Klägerin zu suchen, weil die Rechtschutzversicherung im Hinblick auf den Forderungsübergang nach § 86 Abs. 2 VVG das Risiko sowie die Kosten der fruchtlosen Vollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen trug.
dd) Letztlich wäre ein etwaiger Erlass der Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen durch die Beklagte nicht wirksam. Der Erlass gemäß § 397 BGB ist der Verzicht auf eine einzelne Forderung und setzt als verfügender Vertrag (Grüneberg-Grüneberg a. a. O. § 397 Rn. 2) nicht nur eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner voraus, sondern auch die Verfügungsbefugnis des Gläubigers über die Forderung. An letzterer Voraussetzung fehlt es vorliegend, denn der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin ist vor Abschluss der Vereinbarung vom 9. Dezember 2023 gemäß §§ 86 Abs. 2 VVG, 17 Abs. 9 ARB auf die Rechtsschutzversicherung der Beklagten übergegangen und die Beklagte konnte somit nicht mehr darüber verfügen.
Nach §§ 86 Abs. 2 VVG, 17 Abs. 9 ARB geht ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, mit ihrer Entstehung auf diesen über. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht mit Verkündung der Kostengrundentscheidung, der materielle Kostenerstattungsanspruch bereits mit Entstehen der Forderung. Unstreitig hatte der Rechtsschutzversicherer der Beklagten vor Verkündung des Urteils sämtliche ihrer Kosten ausgeglichen, sodass auch der materielle Kostenerstattungsanspruch mit der Verkündung des Urteils entstanden und im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß §§ 86 Abs. 2 VVG, 17 Abs. 9 ARB auf die Rechtsschutzversicherin übergegangen ist.
Aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs war die Beklagte ab Verkündung des Urteils des Landgerichts Verden nicht mehr Inhaberin des materiellen wie prozessualen Kostenerstattungsanspruchs, sodass sie nicht mehr wirksam darüber verfügen konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin Kenntnis von dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung hatte und ihr der Forderungsübergang angezeigt wurde, denn sie wird durch die §§ 404 ff. BGB geschützt, da diese Vorschriften auf den gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 412 BGB im Wesentlichen entsprechende Anwendung finden.
2) Die Berufung der Klägerin hat auch hinsichtlich der von ihr gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Verden vom 5. September 2019 und 4. August 2021 – 1 O 93/16 - erhobenen Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO Abs. 1 hat keinen Erfolg.
a) Die Erhebung der vor dem Landgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 28. Januar 2025 (Blatt 38 LG) als weiterer hilfsweise gestellter Antrag auf Vollstreckungsgegenklage auf Hinweis des Senats als weiterer Hauptantrag stellt sich als zulässige Klageerweiterung gemäß §§ 533, 263 ZPO dar. Der Hilfsantrag ist im Hinblick darauf, dass das Landgericht den Hauptantrag zuerkannt hat, durch die Berufung der Beklagten in die zweite Instanz gelangt (vgl. BGHZ 41, 39, NJW-RR 2013, 1334). Die Klageänderung ist sachdienlich und wird auf dieselben Tatsachen wie die Herausgabeklage gestützt; die Beklagte hat die Klageänderung auch nicht beanstandet.
b) In der Sache hat die Vollstreckungsgegenklage jedoch aus denselben Erwägungen wie die Herausgabeklage keinen Erfolg. Zwar steht § 767 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, weil die Vereinbarung über den Erlass vom 9. Dezember 2023 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Verden geschlossen worden ist. Die Klägerin kann der Beklagten als Gläubigerin jedoch nicht den Erlass der Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen durch die Vereinbarung vom 9. Dezember 2023 entgegenhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehende Begründung Bezug genommen.
3) Auch bezüglich des Hilfsantrags auf Freistellung von der Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Verden zur Geschäftsnummer 1 O 93/16 vom 5. September 2019 und 4. August 2021 hat die Berufung keinen Erfolg.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freistellung von den vorgenannten Verpflichtungen gegen die Beklagte nicht beweisen können. Weder der Vereinbarung vom 9. Dezember 2023 noch den Umständen des Abschlusses der Vereinbarung können Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Beklagte bereit war, für den Fall, dass der Erlass der Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen nicht wirksam ist, die Klägerin von der Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen freizustellen. Wie sich insbesondere aus dem vorstehend unter b) cc) ccc) erörterten Gang der Verhandlungen und dem WhatsApp Verlauf vom 8. Dezember 2023 ergibt, war die Beklagte nicht bereit, Kosten für die Klägerin zu tragen. Davon ist umso weniger auszugehen, als dies für die Beklagte nicht nur einen Verzicht darauf bedeutet hätte, etwas zu bekommen, sondern die Verpflichtung, selbst ca. 9.000 € an ihre Rechtsschutzversicherung zu zahlen.
4) Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 5. September 2025 bietet keinen Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO. Es liegt insbesondere kein Verfahrensfehler vor, der eine Wiedereröffnung erforderlich macht.
Eine Vernehmung des Zeugen … (Name01) aus „Gründen der Waffengleichheit“ ist nicht geboten. Der Senat hat den auf Beklagtenseite handelnden Zeugen … (Name02) im Termin nicht vernommen, sondern lediglich beide Parteien erneut angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Soweit in dem Schriftsatz bestritten wird, dass die Anlage B1 Teil des Chatverlaufs zwischen dem Zeugen … (Name01) und dem Zeugen … (Name02) ist, ist dies unerheblich. Der Senat ist durch Inaugenscheinnahme des Chatverlaufs und einen Abgleich der Telefonnummern von der Richtigkeit überzeugt. Dass der Zeuge … (Name01) von dem Inhalt Kenntnis hatte, ergibt sich aus dem Chatverlauf selbst. Es wurde nämlich über „costs“ gesprochen. Auch der Hinweis, der Zeuge … (Name01) werde den „vollständigen Chatverlauf“ vorlegen und dann die Argumentation der Klägerin bestätigen, rechtfertigt keine Wiedereröffnung. Die Klägerin hatte während des gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit zur Vorlage des vollständigen Chatverlaufs.
Die im übrigen abweichend vom Senat vorgenommene Wertung des Chatverlaufs wurde zur Kenntnis genommen. Es verbleibt aber bei der vom Senat vorgenommenen Auslegung.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert war gemäß §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1 S. 2 und 3, 48 GKG festzusetzen. Die Herausgabeklage, die Vollstreckungsgegenklage und der Hilfsantrag auf Freistellung waren jeweils wirtschaftlich auf denselben Gegenstand gerichtet, die jeweiligen Werte werden deshalb nicht zusammengerechnet.