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Fortsetzungsfeststellungsklage; Feststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr; angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 11.05.2010
Aktenzeichen L 5 AS 1576/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 22 Abs 2 SGB 2, § 131 SGG

Leitsatz

Es besteht grundsätzlich kein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtswidrigkeit eines ablehnenden Verwaltungsaktes, wenn ursprünglich die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II für eine bestimmte Wohnung wegen unangemessen hoher Kosten der Unterkunft und Heizung abgelehnt wurde und die Wohnung nicht mehr verfügbar ist.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Den Klägern werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren (noch) die Feststellung, dass das beklagte JobCenter die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für eine in der Wstr. 4 in S gelegene Wohnung zu Unrecht abgelehnt hat.

Die Klägerin zu 1. ist die Mutter der 2001, 1993 und 1990 geborenen Kläger zu 2. bis 4.. Sie beziehen seit Januar 2005 gemeinsam Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und bewohnen seit dem 1. April 2006 eine in der fünften Etage des Hauses K in B gelegene Wohnung mit zentraler Warmwasseraufbereitung für eine Warmmiete von 731,35 EUR. Für die Übernahme der Kosten dieser Wohnung hatte der Beklagte eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II erteilt, nachdem die Klägerin zu 1. ein Attest des Facharztes für Orthopädie Dipl.-Med. H L vom 19. Januar 2006 vorgelegt hatte. Ausweislich dieses Attestes litt die Klägerin zu 1. schon seit Jahren unter einem chronischen und therapieresistenten Schmerzsyndrom der Wirbelsäule. Die Nutzung eines Rollators sei dringend erforderlich, jedoch sei die Klägerin zu 1. nicht in der Lage, den Rollator über mehr als ein Obergeschoss zu tragen. Dies sei jedoch häufig erforderlich, da der Fahrstuhl regelmäßig defekt sei.

Am 14. April 2008 legte die Klägerin zu 1. beim beklagten JobCenter ein Angebot für eine in der Wstr. 4 in S gelegene 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 79,38 qm für eine Bruttowarmmiete von 680,12 EUR (Nettokaltmiete 437,12 EUR – Mietfreistellung in Höhe von 3,80 EUR, Vorauszahlung Betriebskosten 143,- EUR, Kabel TV 5,30 EUR, Aufzug 18,50 EUR, Heizkosten 80,00 EUR) vor und beantragte eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II. Mit Bescheid vom 14. April 2008 lehnte das beklagte JobCenter den Antrag ab, da ein Umzug nicht erforderlich sei. Die Kläger bewohnten eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 78,61 qm und seien so mit ausreichendem Wohnraum versorgt. Die Kosten der neuen Wohnung betrügen zudem 680,12 EUR und lägen über dem Richtwert der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II vom 7. Juni 2005 (AV-Wohnen) von 619,- EUR.

Hiergegen erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 13. Mai 2008, welches am Folgetag beim Beklagten einging. Die Kosten der neuen Wohnung seien mit 659,23 EUR - entsprechend der tatsächlichen Warmmiete abzüglich einer Warmwasserpauschale in Höhe von 20,89 EUR - noch angemessen. Gemäß Ziff. 4 Abs. 10 der AV Wohnen seien die Kosten zweckentsprechend genutzter behindertengerechter Wohnungen in der Regel angemessen. Die Klägerin zu 1. sei behindert und allein erziehend, so dass im Übrigen auch nach der AV-Wohnen der Richtwert von 619,- EUR um 10 v. H. überschritten werden könne. Der Umzug sei erforderlich, da die Klägerin zu 1. auf einen Rollator und damit auf einen barrierefreien Zugang zur Wohnung angewiesen sei. Der Zugang zur bisherigen Wohnung sei nur über acht Treppenstufen möglich. Die tägliche Bewältigung dieser Stufen stelle für sie eine unzumutbare Belastung dar. Die neue Wohnung verfüge hingegen über einen barrierefreien Zugang, zudem wohne der Bruder der Klägerin im Nachbarhaus und könne ihr täglich Hilfe leisten. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 28. August 2008 zurück. Zwar könne nach den vorliegenden Unterlagen einem Umzug dem Grunde zugestimmt werden, allerdings nur bei Vorlage eines Wohnungsangebotes zu angemessenen Kosten. Nach der AV-Wohnen gelte als Richtwert eine Brutto-Warmmiete von 619,- EUR. Dieser Richtwert könne in begründeten Einzelfällen um bis zu 10 v. H. überschritten werden. Dies gelte nur für bestehenden, nicht aber für neu anzumietenden Wohnraum.

Am 28. Mai 2008 beantragten die Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Zusicherung für die Aufwendungen für “die 79,38 qm große behindertengerechte (barrierefreie) Unterkunft in der 5. Etage des Hauses Wstr. 4, B in Höhe von monatlich € 659,23“ (Az.: S 103 AS 17155/08 ER). Nachdem die Wohnung anderweitig vergeben worden war und der Beklagte die Notwendigkeit eines Umzugs anerkannt hatte, erklärten die Kläger dieses Verfahren für erledigt.

Am 8. September 2008 beantragten die Kläger beim Sozialgericht erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Zusicherung für die Aufwendungen der Wohnung in der Wstr. 4, hilfsweise auf die Feststellung, dass ein Umzug erforderlich sei. Die Wohnung stehe nunmehr wieder zur Verfügung. Außerdem legte die Klägerin zu 1. einen Bescheid des Versorgungsamtes vom 5. August 2008 vor, wonach ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 aufgrund einer operierten Bandscheibe, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule sowie einer Schilddrüsenfunktionsstörung zuerkannt worden war. Ferner reichte der Verfahrensbevollmächtigte ein Attest von Dr. med. K K vom 3. April 2008 ein, nach dem die Klägerin zu 1. seit 2004 dort kontinuierlich in hausärztlicher Betreuung war. Aus hausärztlicher Sicht sei der geplante Umzug in eine Wohnung, in der der Aufzug barrierefrei zu erreichen sei, anzuraten. Da die Klägerin zu 1. allein erziehend sei und aufgrund ihrer Erkrankung häufiger stationär behandelt werden müsse, sollte sich die Wohnung in der Nähe ihrer Familie befinden. Außerdem reichte die Klägerin zu 1. ein weiteres Attest von Dipl.-Med. H L ein, wonach sie an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit entsprechendem Schmerzsyndrom, einem Prolaps der Bandscheibe L5/S1 sowie adipositas per magna leide.

Durch Beschluss vom 16. September 2008 (S 107 AS 27302/08 ER) wies das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Die Kläger hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wohnung in der Wstr. 4 die im Rahmen von § 22 SGB II zu berücksichtigenden Angemessenheitskriterien überschreite. Für die Antragsteller sei eine Warmmiete von maximal 607,75 EUR angemessen im Sinne von § 22 SGB II. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen von Ziff. 4 Abs. 10 AV Wohnen erfüllt seien. Allein der Umstand, dass die Wohnung mit einem Rollator zugänglich sei, führe nicht dazu, dass die Wohnung als behindertengerecht anzusehen sei. Wohnungen, welche mit einem Rollator zugänglich seien, seien für angemessene Warmmieten in der näheren Umgebung des Wohnorts der Klägerin erhältlich. Zudem bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Wohnung in der Wstraße barrierefrei sei. Vielmehr seien am Eingang ebenfalls drei Stufen zu überwinden, wovon sich das Gericht durch Augenscheinnahme überzeugt habe.

Gegen den am 25. September 2008 zugestellten Beschluss legten die Kläger am 22. Oktober 2008 Beschwerde ein mit dem Antrag festzustellen, dass sie einen Anspruch auf eine Zusicherung für eine der Behinderung der Klägerin zu 1. entsprechenden Unterkunft mit einer maximalen Bruttowarmmiete inklusive der Kosten für Warmwasser in Höhe von 747,28 EUR hätten. Die Wohnung sei inzwischen anderweitig vermietet. Die Feststellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei erforderlich, da die Kläger ihre Wohnung bereits gekündigt hätten und nur noch geduldet würden. Die Feststellung der höchstens zulässigen Miete verhindere Streit in der Zukunft und beschleunige die weitere Wohnungssuche erheblich.

Durch Beschluss vom 16. Januar 2009 (L 5 B 2097/08 AS ER) wies das Landessozialgericht die Beschwerde zurück. Das auf die Zusicherung gerichtete Begehren habe sich erledigt, da die ursprünglich begehrte Wohnung nicht mehr verfügbar sei. Der nunmehr gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, da er im Ergebnis auf ein Rechtsgutachten zur Höhe der maximal als angemessen anzusehenden Kosten der Unterkunft und Heizung hinausliefe. Dazu seien die Gerichte nicht berufen. Zudem würden die Kläger verkennen, dass die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung stets einzelfallbezogen zu beurteilen seien.

Die Kläger hatten bereits am 5. September 2008 Klage erhoben. Nachdem die begehrte Wohnung anderweitig vergeben war, hat das Sozialgericht angekündigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei für eine etwaige Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zu erkennen. Die Kläger beantragten daraufhin, die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Durch Beschluss vom 15. Juli 2009 hat das Landessozialgericht das Gesuch der Kläger abgelehnt. Hinweise, wie sie die Richterin im vorliegenden Verfahren erteilt habe, sprächen nicht gegen deren Unvoreingenommenheit und Objektivität. Solche Hinweise lägen vielmehr im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten, da sie Gelegenheit erhielten, ihre eigene Argumentation an die eventuell abweichende Auffassung des Richters anzupassen und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben.

Durch Gerichtsbescheid vom 4. August 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten zwar keinen bestimmten Klageantrag gestellt, ihrem Vorbringen lasse sich jedoch entnehmen, dass sie sich gegen den Bescheid vom 14. April 2008 wendeten, mit welchem der Beklagte eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II abgelehnt habe. Das ursprünglich verfolgte Begehren einer Zusicherung habe sich erledigt, da die Wohnung nicht mehr verfügbar sei. Entgegen ihrer Ankündigung hätten die Kläger auch keinen neuen Antrag gestellt, sondern lediglich eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG angekündigt. Die bloße Ankündigung sei jedoch noch kein Antrag. Selbst wenn sie einen bestimmten Antrag gestellt hätten, wären aber sowohl eine Feststellungsklage wie auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen eine so genannte Elementenfeststellungsklage ausnahmsweise zulässig sei, lägen nicht vor. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es an dem besonderen Feststellungsinteresse nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG. Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr, da die Wohnung zwischenzeitig nicht mehr zur Verfügung stehe. Allein die Behauptung, dass der Beklagte in Zukunft auch andere Angebote ablehnen werde, deren Bruttowarmmiete über 619,- EUR liege, begründe ebenfalls kein Feststellungsinteresse.

Gegen den ihnen am 16. August 2009 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 15. September 2009 Berufung eingelegt. Das Verfahren vor dem Sozialgericht leide an schweren Verfahrensfehlern. Die Kläger hätten auf das Anhörungsschreiben zum Gerichtsbescheid mitgeteilt, dass sie den Sachverhalt nicht für geklärt hielten. Außerdem hätten sie angekündigt, eventuell noch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen und weiter vortragen zu wollen. Gleichwohl habe das Sozialgericht nur zwei Wochen nach dem Beschluss vom 15. Juli 2009 durch Gerichtsbescheid entschieden. Die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten. Für die weitere Wohnungssuche sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2008 bedeutsam. Die Feststellung, dass in ihrem Fall grundsätzlich eine Wohnung auch mit Kosten oberhalb der Richtwerte der AV-Wohnen als angemessen anzusehen sei, diene der Beschleunigung der zukünftigen Bearbeitung ihrer Anträge auf Zusicherung. Die Kosten der neuen Wohnung lägen nach Abzug der Warmwasserpauschale nur 39,95 EUR monatlich über den Richtwerten. Gemäß Ziff. 3.2.4. Abs. 3 der AV-Wohnen sei insbesondere bei Rollstuhlbenutzern die Angemessenheit individuell zu prüfen. Die Klägerin zu 1. sei behindert und daher auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen. Zusätzlich müsse die Wohnung aufgrund der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls in der Nähe der Wohnungen der Geschwister liegen, was die Wohnungssuche weiter erschwere. Die Kläger hätten nach wie vor keine barrierefreie Wohnung gefunden.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Berlin vom 4. August 2009 gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 SGG festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2008 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Bde, Bl. 248 und Bl. 277) sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin zu den Verfahren S 107 AS 27302/08 ER/L5B 2097/08 AS ER und S 103 AS 17155708 ER haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zwar nach § 143 SGG zulässig und innerhalb der Frist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid vom 4. August 2009 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kläger hatten ursprünglich eine Vornahmeklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG erhoben. Diese war auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide und die Erteilung einer Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Wohnung in der Wstr. 4 in S gerichtet. Nachdem diese Wohnung anderweitig vergeben worden war, haben die Kläger ihre Klage auf die Feststellung gerichtet, dass der die Erteilung der Zusicherung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. April 2008 rechtswidrig sei. Nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich dieser vorher erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse hieran hat. Die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht nur bei einer Anfechtungsklage, sondern auch bei einer Verpflichtungs- bzw. Vornahmeklage zulässig (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 131 Rn. 7 c). Der Bescheid vom 14. April 2008 hat sich erledigt, indem der Vermieter die Wohnung anderweitig vergeben hat. Denn eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II und dementsprechend auch deren Ablehnung bezieht sich regelmäßig auf ein bestimmtes Wohnungsangebot. Auch im vorliegenden Fall bezog sich der ablehnende Verwaltungsakt auf die Wohnung in der W. 4 in S. Mit der Vergabe der Wohnung an Dritte ist der ablehnende Verwaltungsakt gegenstandslos geworden. Nach Angaben der Kläger geschah dies auch erst nach der Klageerhebung. Vor dem erledigenden Ereignis war die Vornahmeklage nach § 54 Abs. 1 SGG zulässig, insbesondere ist das Widerspruchsverfahren durchgeführt und die Klage innerhalb der Frist von § 87 SGG erhoben worden.

Es fehlt den Klägern jedoch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, um das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen. Dieses ist für folgende Konstellationen anerkannt:

- Wiederholungsgefahr,

- Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, etwa für weitere Leistungen bzw. Genehmigungen, vor allem aber zur Durchsetzung von Folgeansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüche, und bei

- Rehabilitationsinteresse, insbesondere bei schweren Verstößen gegen die Menschenwürde oder schwerer Verletzung von Persönlichkeitsrechten (vgl. zum Vorstehenden: Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 131 Rn. 10 a).

Es ist nicht zu ersehen, dass ein Feststellungsinteresse wegen Präjudizialität oder ein Rehabilitationsinteresse gegeben ist. Allenfalls käme ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr in Betracht, indes liegt auch dieses nicht vor.

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes im Sinne von § 131 Abs. 1 S. 3 SGG unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Mai 2007 – B 7b 40/06 R, juris). Ob eine Wiederholungsgefahr im Falle der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II bejaht werden kann, wenn die Zusicherung (allein) unter Verweis auf die fehlende Notwendigkeit eines Umzug abgelehnt wird, kann dahinstehen (dies in einem Ausnahmefall bejahend: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Dezember 2006 – L 5 B 1147/06 AS ER, ablehnend: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2008 – L 5 B 1156/08 AS ER). Denn der Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid ausdrücklich anerkannt, dass er einen Umzug für erforderlich hält und die Erteilung der Zustimmung ausschließlich wegen unangemessen hoher Kosten der Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung ablehne.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist damit allein darauf gerichtet festzustellen, welche Kosten der Unterkunft und Heizung im Falle der Kläger abstrakt als angemessen im Sinne von § 22 SGB II anzusehen sind. Abstrakt deshalb, weil an einer Feststellung, ob die konkreten Kosten der Wohnung in der Wstr. 4 in S angemessen sind, kein Interesse mehr bestehen kann, da diese Wohnung nicht mehr zur Verfügung steht. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung sind jedoch stets im konkreten Einzelfall zu beurteilen (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 7. November 2007 – B 7b 18/06 R, juris). Bereits aufgrund der notwendig auf den Einzelfall bezogenen Beurteilung der Angemessenheit kommt eine allgemeine Feststellung der als angemessen geltenden Kosten der Unterkunft und Heizung nicht in Betracht. Der nunmehr geänderte Antrag läuft im Ergebnis auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens zur Höhe der maximal als angemessen anzusehenden Kosten der Unterkunft und Heizung der Kläger hinaus; hierzu sind die Gerichte allerdings nicht berufen (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Januar 2009 – L 5 B 2097/08 AS ER). Im vorliegenden Fall macht die Klägerin außerdem geltend, das sie auf einen Rollator und damit auf eine barrierefreie und speziell geschnittene Wohnung angewiesen sei. Die Wohnung müsse sich zudem in der Nähe ihrer Geschwister befinden. Schon aufgrund dieser Anforderungen lässt sich die Geeignetheit der Wohnung und damit auch der Angemessenheit deren Kosten nur im Einzelfall beurteilen. Hinsichtlich der Eignung der Wohnung in der Wstr. 4 bestanden zudem erhebliche Zweifel, da nach den Feststellungen des Sozialgerichts und des beklagten JobCenters die Wohnung keinesfalls barrierefrei, sondern nur über mehrere Stufen zu erreichen war. Schon wegen dieser Besonderheiten der Wohnung dürfte eine Wiederholungsgefahr nicht bestehen. Ergänzend sei angemerkt, dass Klägerin zu 1. bereits im Jahr 2006 unter Verweis auf ihre Behinderung eine barrierefreie Wohnung gesucht und damals die Wohnung in der Kstr. gefunden hatte, für welche das beklagte JobCenter eine Zusicherung nach § 22 SGB II erteilt hatte.

Es ist auch nicht zu ersehen, das das Sozialgericht Verfahrensfehler begangen hätte. Vielmehr hat es ordnungsgemäß vor Erlass des Gerichtsbescheids mit Schreiben vom 12. Mai 2009 die Kläger angehört, auf die wesentlichen rechtlichen Aspekte des Falls hingewiesen und zur Stellungnahme eine Frist von einem Monat gesetzt. Dieses Schreiben ist dem Verfahrensbevollmächtigen am 18. Mai 2009 durch Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Auf sein Schreiben vom 17. Juni 2009, in welchem er weiteren Vortrag angekündigt hat, hat das Sozialgericht ihm am 19. Juni 2009 per Fax eine neue Frist bis zum 23. Juni 2009 gesetzt und schließlich erst am 4. August 2009 durch Gerichtsbescheid entschieden. Irgendwelche Verfahrensfehler sind so nicht zu erkennen, zumal auch der Verfahrensbevollmächtigte bis heute nicht vorgetragen hat, was dem Erlass eines Gerichtsbescheids jedenfalls nach Erledigung des ursprünglich gestellten Klageantrags entgegengestanden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Durch die missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits und die notwendig gewordene Entscheidung des Senats sind dem Gericht und damit der Staatskasse vermeidbare Kosten, etwa in Form allgemeiner Gerichtshaltungskosten und Personalkosten, ursächlich entstanden. Angesichts der Hilfebedürftigkeit der Kläger erscheint es dem Senat ausreichend und angemessen, Verschuldenskosten lediglich in Höhe des Mindestbetrags von 225,- EUR zu verhängen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGG genannten Gründe vorliegt.