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Entscheidung 12 U 94/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 15.09.2025
Aktenzeichen 12 U 94/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0915.12U94.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.08.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus, Aktenzeichen 3 O 112/20, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 89.354,10 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Krankenhaus der Beklagten geltend. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die Sachverhaltsdarstellung im Senatsbeschluss vom 21.08.2025 - auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren angekündigten Anträge - Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 21.08.2025 Bezug genommen. Die nicht näher substantiierten Ausführungen in der Stellungnahme der Klägerin vom 10.09.2025 rechtfertigen nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht. Sie erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wiederholung des Vorbringens aus der Berufungsbegründung, das bereits Gegenstand der rechtlichen Würdigung in dem Hinweisbeschluss des Senats gewesen ist. Neue Erkenntnisse ergeben sich daraus nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 S. 2, §§ 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.