| Gericht | OLG Brandenburg 3. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 16.09.2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 3 W 16/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0916.3W16.25.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser.
Der Erblasser errichtete mit seiner ersten, im November 1987 verstorbenen Ehefrau („Name 02“) am 23.08.1986 ein handschriftliches Testament, durch das beide sich gegenseitig zu Alleinerben ihres gemeinsamen Nachlasses einsetzten. Unter dem 07.07.1987 regelten sie weiter mit gesonderter Verfügung ihren Nachlass wie folgt:
„Nach unserem gemeinsamen Ableben erbt unser Sohn („Name 03“) das gesamte Grundstück („Adresse 01“) mit totem und lebenden Inventar. Unsere Tochter („Name 04“) das Bargeld sowie das vorhandene Auto und den Schmuck ihrer Mutter.“
Im Folgenden übereignete der Erblasser (1990) das in dem nämlichen Testament genannte Grundstück dem Beteiligten zu 1 und zahlte der Beteiligten zu 7 einen Geldbetrag von 10.000 DM aus ihrem mütterlichen Erbe aus.
Am 18.03.2003 errichtete der Erblasser mit seiner zweiten, am 30.03.2015 nachverstorbenen, Ehefrau Frau („Name 05“), ein weiteres gemeinschaftliches Terstament, durch das sich beide gegenseitig zu Alleinerben ihres Nachlasses einsetzten und „erst nach beiderseitigem gemeinsamen Ableben“ die gesetzliche Erbfolge gelten sollte.
Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau wurde dem Erblasser ein sein Alleinerbrecht ausweisender Erbschein erteilt. Nach seinem eigenen Tod erteilte das Amtsgericht Eisenhüttenstadt am 07.03.2008 der zweiten Ehefrau einen sie als seine Alleinerbin ausweisenden Erbschein.
Die Beteiligten zu 3 bis 6 sind die Erben der zweiten Ehefrau; ein weiterer Erbe, („Name 06“), ist unbekannten Aufenthalts.
In einem von dem Beteiligten zu 8 als Pflichtteilsberechtigten gegen den Beteiligten zu 1 geführten Zivilrechtsstreit wurde der Beteiligte zu 1 im Jahr 2024 zur Auskunftserteilung über den Nachlass des Erblassers verurteilt. Das Landgericht vertrat in dortiger Sache den Rechtsstandpunkt, der Erblasser sei an das Ehegattentestament vom 07.07.1987 gebunden und habe aufgrund dessen im Jahr 2003 nicht neu testieren dürfen. Der Beteiligte zu 1 hat daraufhin die Einziehung des 2008 erteilten Erbscheins angeregt.
Das Amtsgericht hat der Anregung des Beteiligten zu 1 entsprochen. Zur Begründung seiner Entscheidung zur Einziehung hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt, der Inhalt des 1987 errichteten Testaments sei zwar auslegungsbedürftig mit Blick darauf, ob die Testierenden auch für den Fall ihres zeitlich weit auseinanderliegenden Todeseintritts eine Schlusserbeneinsetzung vornehmen wollten; es sei jedoch davon überzeugt, dass die Eheleute eine umfassende Erbeinsetzung vornehmen wollten, wobei weiterführende Erkenntnisquellen nicht vorhanden seien.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 5, der meint, das Testament vom 07.07.1987 sei im Sinne einer ausschließlichen Regelung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute auszulegen.
Der Senat hat weitergehend die Beteiligten zu der Frage nach dem Inhalt des testierten Willens der Eheleute angehört. Der Beteiligte zu 1 hat das Erbe nach seinem Vater zwischenzeitlich ausgeschlagen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Erbschein vom 07.03.2008 ist gemäß § 2361 Abs. 1 S. 1 BGB einzuziehen, weil er materiellrechtlich unrichtig ist: Er weist zu Unrecht die zweite Ehefrau des Erblassers als dessen Alleinerbin aus.
Da das Testament vor dem Beitritt errichtet wurde und die Testierenden zur Zeit der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der früheren DDR hatten, gilt – soweit es die Wirksamkeit des Testaments und die Bindung des nachverstorbenen Erblassers hieran betrifft – gemäß Art. 235 § 2 EGBGB das Recht des ZGB-DDR (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 25.10.2021 – 3 W 147/20, NJOZ 2022, 651 Rn. 15; OLG Naumburg, NJW-RR 2022, 1520 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 29.11.2023 – 3 W 13/23, BeckRS 2023, 39633 Rn. 11). Soweit es hingegen um Inhalt, Auslegung und materielle Wirkung der letztwilligen Verfügung geht, unterliegen diese nicht Art. 235 § 2 EGBGB, sondern dem Erbstatut, bei Erbfällen nach dem 03.10.1990 – wie hier – also dem BGB (BGH, NJW 2003, 2095, OLG Rostock, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.; Senat, a. a. O.).
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament vom 07.07.1987 ist gemäß §§ 388, 391 Abs. 2, 385 ZGB-DDR formwirksam errichtet. Denn es ist von der vorverstorbenen Ehefrau eigenhändig verfasst und von beiden Ehegatten unterschrieben worden. Es hat auch einen nach § 389 Abs. 1 ZGB-DDR zulässigen Inhalt. Danach können sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben und Nachkommen oder andere Personen als Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten einsetzen.
Der Erblasser war danach an den Inhalt des Ehegattentestamentes vom 07.07.1987 gebunden. Testamentarische Verfügungen, die dem früheren Ehegattentestament widersprachen, waren bereits nach § 390 Abs. 2 S. 2 ZGB-DDR nichtig. Auch für einen Widerruf hätte es gemäß § 393 Abs. 4 ZGB-DDR nach dem Tod des ersten Ehegatten einer Erklärung gegenüber den zuständigen staatlichen Behörden (“Staatliches Notariat“) und zudem einer Ausschlagung der Erbschaft bedurft, die vorliegend beide nicht erfolgt sind.
Die testierenden Ehegatten haben sich hier wechselseitig zu ihren jeweiligen Alleinerben eingesetzt und die namentlich benannten Beteiligten zu 1 und 7 zu ihren Schlusserben bestimmt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers soll die Schlusserbeneinsetzung nicht nur im Fall des gleichzeitigen Versterbens der Ehegatten gelten. Das lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen.
Das Testament vom 07.07.1987 enthält keine ausdrückliche und allgemeine Schlusserbeneinsetzung. Vielmehr enthält die letztwillige Verfügung über die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute hinaus eine Erbeinsetzung lediglich für den Fall des gemeinsamen Todes der Eheleute. Im Hinblick auf die Frage, ob die Eheleute mit dieser letztwilligen Verfügung auch eine Regelung für den Fall treffen wollten, dass sie im zeitlichen Abstand versterben, ist das Testament daher auslegungsbedürftig.
Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend. Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGH, NJW 1993, 256 m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe (BGH, FamRZ 1987, 475, 476; Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl. 2018, § 2084 Rn. 1). Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen (BGH NJW 1993, 256 m.w.N.). Solche Umstände können vor oder auch nach der Errichtung des Testamentes liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2084 BGB Rn. 2 m.w.N.), jedoch müssen sich mit Blick auf die Formerfordernisse des § 2247 BGB für einen entsprechenden Willen des Erblassers in der letztwilligen Verfügung - wenn auch nur andeutungsweise - Anhaltspunkte finden lassen (BGH v. 09.04.1981, IVa ZB 6/80, NJW 981, 1736; BGHZ 86, 41 Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2084 Rdn. 4).
Der Senat legt das Testament der Eheleute - wie das Amtsgericht - dahin aus, dass die Ehegatten mit der von ihnen gewählten Formulierung die darin genannten beiden Kinder als Schlusserben nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten einsetzen wollten.
Allerdings haben sich im Rahmen der Anhörung der Beteiligten keine greifbaren Anhaltspunkte für irgendwelche Äußerungen der Eheleute („Name 01 und Name 02“) über die von ihnen 1987 gewollten Erbschaftsregelung ergeben. Die Beteiligten konnten derartige nicht erinnern, spekulierten teilweise lediglich dahin, dass die Eheleute eine Regelung nur für den Fall ihres gleichzeitigen Versterbens hätten treffen wollen, da der Erblasser die testamentarischen Erben „ausgezahlt“ und anschließend neu testiert habe. Genauso denkbar wäre es indes, dass er sich rechtsirrtümlich von den Bindungswirkungen des 1987 errichteten Testaments dadurch lösen zu können glaubte, dass er dessen Regelungen den Schlusserben gegenüber bereits zu Lebzeiten erfüllte, um auf diese Weise frei neu verfügen zu können.
Insofern kommt es auf das textliche Verständnis der testamentarischen Verfügung vom 07.07.1987 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Formvorgaben an.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden Formulierungen, die auf das gleichzeitige Versterben der Testierenden Bezug nehmen, regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass nach dem Willen der Testierenden jedenfalls auch der Fall erfasst ist, dass die Eheleute in kurzem zeitlichem Abstand versterben und der Überlebende zu einer neuerlichen Testamentserrichtung nicht in der Lage ist. Anders wird dies allerdings dann beurteilt, wenn die Eheleute - wie hier - in größerem zeitlichem Abstand versterben. Auf einen solchen Fall soll eine für den Fall des „gleichzeitigen Versterbens“ getroffene Erbeinsetzung nur dann anzuwenden sein, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Testierenden den Begriff entgegen seinem Wortsinn dahin verstanden haben, dass er auch das Versterben in erheblichem zeitlichem Abstand umfassen sollte, dies allerdings nach der so genannten Andeutungstheorie nur dann, wenn sich darüber hinaus eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen selbst findet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 21 W 38/18; OLG Düssel- dorf, Beschluss vom 12. Juli 2017 – I-3 Wx 91/16 –FamRZ 2018,211; OLG München, Beschluss vom 14.10.2010, 31 Wx 84/10, FamRZ 2011, 504, OLG München, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 31 Wx 139/13, MDR 2013, 1407; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 2011 – I-15 W 327/10, FamRZ 2012, 64; OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 31 Wx 84/10, NJW-RR 2011, 444).
Nach Auffassung des OLG Jena (Beschluss vom 23.02.2015, FamRZ 2016, 412) soll dies auch für die für den Fall des gemeinsamen Todes erfolgte Erbeinsetzung gelten. Sofern die Formulierung des Testamentes selbst sich darauf beschränke, die gegenseitige Erbeinsetzung ohne Schlusserbenbestimmung für den Fall eines gemeinsamen Versterbens dahin zu vervollständigen, dass auf diesen Fall beschränkt beide Eheleute jeweils von den Kindern beerbt werden, fehle es an einer formwirksamen Andeutung eines Erblasserwillens in dem Testament, mit dieser Formulierung bereits die Vermögensnachfolge umfassend auch schon für die Erbfolge nach dem Längerlebenden zu regeln. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 06.01.2011, 15 Wx 484/10, ZEV 2011, 427) ausgeführt, die Andeutungstheorie setze auch bei der Formulierung „Für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben sollten, soll unser Nachlass fallen an unsere gemeinsame Nichte…“ der richterlichen Auslegung des Testaments im Hinblick auf die Möglichkeit, dass diese Erbeinsetzung auch für den Fall des in zeitlich größerem Abstand aufeinanderfolgenden Versterbens der Ehegatten gewollt sei, keine Grenze (dagegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2018, 21 W 38/18, derzeit anhängig beim BGH).
Auch der Senat folgt im Grundsatz der oben zitierten herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung, nach der der durch die Auslegung ermittelte Wille des Erblassers in der formwirksamen Erklärung des Erblassers wenigstens vage oder versteckt angedeutet sein muss.
Der Senat ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Jena allerdings der Auffassung, dass jedenfalls die hier gewählte Formulierung „Bei einem gemeinsamen Tod“, auch im Hinblick auf das Formerfordernis des § 2247 BGB eine hinreichende Andeutung im Testamentstext darstellt, die ein Auslegungsergebnis zulässt, nach dem die Ehegatten eine Schlusserbenregelung auch für den Fall getroffen haben, dass sie in zeitlich größerem Abstand voneinander versterben (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2019 - 3 W 37/18).
Die Andeutung liegt bereits in der gewählten Formulierung selbst, in der gerade nicht auf ein gleichzeitiges Versterben, sondern auf den gemeinsamen Tod abgestellt wird. Der Begriff „gleichzeitig“, der schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen eindeutigen zeitlichen Bezug aufweist und auf ein Versterben in einem engen zeitlichen Zusammenhang hinweist, ist gerade nicht verwendet worden. Der Begriff „gemeinsamer Tod“ ist dagegen nicht notwendig zeitlich zu verstehen. Das Adjektiv „gemeinsam“ beinhaltet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine zeitliche Komponente, sondern hat nach dem allgemeinen Sprachverständnis die Bedeutung von „zusammen“, „miteinander“ oder „gemeinschaftlich“. Die Betonung liegt damit nicht auf einem in einem engen zeitlichem Zusammenhang stehenden Ereignis, sondern kann auch auf einen Sachverhalt hindeuten, der einen „gemeinsamen“ Zustand, nämlich den Tod beider Eheleute nach dem Versterben des zunächst überlebenden Ehegatten beschreibt. Dementsprechend kann die hier verwendete Formulierung auch so gemeint sein, dass damit der Zeitpunkt benannt sein soll, in dem beide Eheleute „gemeinsam“ tot sind, also im Sinne von „wenn wir beide tot sind“ zu verstehen sein und für diesen Fall die Einsetzung der Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden erfolgen sollte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.01.1997, 1 W 8000/95, ZEV 1997, 247). Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament, die mit den Worten „bei gemeinsamen Tode“ beginnt, für in der Weise auslegungsfähig gehalten, dass sie selbst für den Fall des zeitlich um mehrere Jahre versetzten Versterbens getroffen sein kann, ohne dass, jedenfalls soweit ersichtlich, eine über diese Formulierung hinausgehende Andeutung des entsprechenden Willens im Testamentstext selbst enthalten war (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25.01.2001, 1 Z BR 181/99, FamRZ 2000, 1186).
Vor diesem Hintergrund muss der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes rechtfertigt sich aus §§ 36 Abs. 3, 40 Abs. 1, 61 GNotKG.