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Entscheidung 5 O 12/12


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 5. Zivilkammer Entscheidungsdatum 07.11.2013
Aktenzeichen 5 O 12/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 21.12.2011 - Az.: 11-4808822-0-4 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt bleibt, an die Klägerin 165,43 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 37,44 € seit dem 5. Februar 2009, 18,79 € seit dem 5. Februar 2009, aus 10,92 € seit dem 6. März 2009, aus 30,70 € seit dem 6. April 2009 und aus 13,07 € seit dem 5. Mai 2009 sowie 46,41 € zzgl. 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides abgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die für den Vollstreckungsbescheid entstanden sind, diese hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Entgelt aus einem mit dem Beklagten geschlossenen Mobilfunkvertrag. Im Rahmen dieses Vertrages hat der Beklagte drei Sim-Karten, unter anderem die Karte mit der Nr. 49351541, erhalten. Die Parteien schlossen den Vertrag unter Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die Anlage K 2 (Bl. 90 d. A.) verwiesen. Unter Ziffer 12.3 heißt es dort:

„Preise, die durch eine unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat. Nach Verlust der T-Mobile Karten hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung bei T-Mobile angefallen sind. Desgleichen gilt für Preise über Dienste, zu denen T-Mobile den Zugang vermittelt.“

Die Klägerin legte am 6. Januar 2009 über 5.126,81 € und 346,61 €, am 3. Februar 2009 über 1013,27 und 375,62 €, am 5. März 2009 über 27,44 €, am 5. April 2009 über 53,82 € und am 4. Mai 2009 über 12,47 € Rechnung, insgesamt über 6.956,31 €. Ergänzend wird auf Rechnungen (Anlage K 1, Bl. 30 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin erklärte am 14. April 2009 die Kündigung des Vertrages. Die Klägerin verlangt nunmehr neben dem Rechnungsbetrag, Zinsen, Bankrücklastschriftkosten sowie Recherche- und Inkassokosten. Dazu wird ergänzend auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25. Januar 2012 verwiesen (Bl. 17,20 d.A.).

Die Klägerin bestreitet, dass dem Beklagten eine Sim-Karte entwendet worden ist. Eine Entwendung ergebe sich weder aus der Verurteilung des Herrn G. durch das Amtsgericht Neuruppin, noch aus dessen schriftlicher Erklärung. Der Beklagte habe den Verlust der Karte erst am 24. und 27. April 2009 angezeigt, so dass diese Anzeige bei der Geltendmachung der streitgegenständlichen Rechnungsbeträge nicht mehr zu berücksichtigen gewesen sei.

Auf Antrag der Klägerin erging am 21. Dezember 2011 ein Vollstreckungsbescheid über die Hauptforderung, außergerichtliche Kosten und Nebenforderungen sowie Zinsen für die Zeit vom 5. Februar 2009 bis 16. November 2011 in Höhe von 9.421,17 € nebst weiterer Zinsen.

Nach Rücknahme von Inkasso-Kosten in Höhe von 37,00 € (Schriftsatz vom 25. Januar 2012, Bl. 17, 21 d.A.), beantragt die Klägerin nunmehr,

den Vollstreckungsbescheid vom 21. Dezember 2011 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, Anfang des Jahres 2009 gemerkt zu haben, dass sein Telefon gesperrt sei und er nicht mehr telefonieren könne. Am 5. Januar 2009 habe er sich zu einem DUG-Laden in Neuruppin begeben, um die Angelegenheit zu klären. Dort sei ihm erklärt worden, dass die Karte automatisch am 3. Januar 2009 gesperrt worden sei, da die Rechnung zu hoch gewesen sei. Es habe sich herausgestellt, dass mit der Karte Nr. 49351541 telefoniert worden ist. Dies ergebe sich auch aus den Rechnungen. Die vorgenannte Karte habe er seiner Mutter überlassen, damit sie mit den Freiminuten kostenlos telefonieren habe können. Die Karte, die sich in einem Wohnzimmerschrank verschlossen aufbewahrt befunden habe, sei aus dem Haushalt seiner Mutter, in dem er zu diesem Zeitpunkt auch gelebt habe gestohlen worden. Der Straftäter sei ermittelt und mit Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 4. Juni 2009 unter anderem deswegen wegen Diebstahls verurteilt worden (Bl. 67 ff. d. A.). Der verurteilte Straftäter habe auch schriftlich erklärt, dass er die Karte entwendet und damit Kosten in Höhe von 6.000 € verursacht habe (vergleiche Anlage B3, Bl. 71 d.A.). Soweit Entgelte verlangt werden, die nicht mit der Nutzung der SIM-Karte 49351541 im Zusammenhang stünden, seien diese durch ihn zu bezahlen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F. im Wege der Rechtshilfe. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 7. März 2013 verwiesen (Bl. 185 ff. d.A.). Die Strafakte 372 Js 7013/09 (23/09) der Staatsanwaltschaft Neuruppin wurde beigezogen. Des Weiteren wurde der Beklagte gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Dazu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der vom Beklagten eingelegte verspätete Widerspruch war als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu behandeln (§ 694 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid war teilweise auszuheben, da die Klage nur in einem geringen Umfang begründet ist.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des Entgeltes aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Mobilfunkvertrag, einem Telefondienstvertrag im Sinne von § 611 BGB wie folgt:

Für die Nutzung der T-Mobilekartennummer 49351543 in Höhe von 10,04 € und für die Nutzung der T-Mobilekartennummer 49352928 in Höhe von 27,43 €, insgesamt in Höhe von 37,47 € (Rechnung vom 6. Januar 2009). Für die Rechnung mit der T-Mobilekartennummer 49351543 in Höhe von 10,04 € und die Nutzung der T-Mobilekartennummer 49352928 in Höhe von 8,75 € geltend gemacht, insgesamt in Höhe von 18,79 € (Rechnung vom 3. Februar 2009).Für die Nutzung der T-Mobilekartennummer 49352928 und 49351543 in Höhe von 5,88 € und in Höhe von 10,04 € verlangt, insgesamt in Höhe von 10,92 € (Rechnung vom 5. März 2009). Für die Nutzung der T-Mobilekartennummer 49351543 und 49352928 in Höhe von 17,43 € und 13,27 € (Rechnung vom 5. April 2009). Für die Nutzung der T-Mobilkartennummer 49351543 und 49352928 in Höhe von 13,07 € (Rechnung vom 4. Mai 2009). Insgesamt besteht mithin ein Anspruch in Höhe von 110,92 € zuzüglich des streitgegenständlichen monatlichen Grundpreises in Höhe von 3,76 € sowie dem auf Ziff. 8.4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhenden Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 35,47 €, dem der Beklagte nicht weiter entgegengetreten ist sowie den Rücklastschriftkosten in Höhe von 15,28 €, die wegen des bestehenden Verzuges des Beklagten begründet sind und nicht von der Höhe der jeweiligen Rücklastschrift abhängig sind. Insoweit wendet sich der Beklagte auch nicht gegen das Entgelt, da dies nicht mit der Nutzung der Karte mit der Nr. 49351541 im Zusammenhang steht, vergleiche Schriftsatz vom 6. Dezember 2012 (Blatt 159 d.A.).

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Entgelt zu, soweit dies für die Nutzung der T-Mobilekarte mit der Nummer 49351541 geltend gemacht wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann sich die Klägerin zwar insoweit auf Ziff. 12.3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen. Danach steht der Klägerin das Entgelt, welches durch eine unbefugte Benutzung entstanden ist, zu, wenn der Kunde die unbefugte Benutzung zu vertreten hat. Eine solche Klausel ist wirksam, vergleiche BGH, Urteil vom 7. Februar 2011, III ZR 35/10-juris-.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Beklagte die unbefugte Benutzung der vorgenannten SIM-Karte nicht zu vertreten hat. Die Verantwortlichkeit des Beklagten bestimmt sich insoweit nach den Maßstäben des § 276 BGB. Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln des Beklagten sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Der Beklagte hat auch nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Er hat die von ihm nicht genutzte Karte in einer verschlossenen Wohnung und zudem dort nicht offen, sondern wie sich im Ergebnis der Bekundung der glaubwürdigen Zeugin Frese ergeben hat, nicht für jeden sichtbar aufbewahrt.

In der Gesamtschau der glaubhaften Aussage der Zeugin F., die - wenn auch ohne exakte zeitliche Einordnung - den Verlust der streitgegenständlichen Sim-Karte detailliert schildern konnte und der Verurteilung des einen Zugang zur dieser Wohnung habenden Dritten wegen der Entwendung einer solchen Karte, besteht nach Überzeugung des Gerichts kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beklagte die streitgegenständliche Sim-Karte nicht genutzt hat und deren Nutzung durch einen Dritten auch nicht zu vertreten hat. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der als Urkunde im Sinne von § 416 ZPO zu würdigenden vorgelegten Erklärung des Dritten (Bl. 71 d.A.).

Ein Anspruch der Klägerin auf Inkassokosten in Höhe von 507,50 € (vergleiche Bl. 22 d.A.) besteht nicht. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um ein geschäftserfahrenes Großunternehmen handelt, dass zur vorgerichtlicher Anmahnung ihrer Vergütungsforderungen keiner externen Hilfe bedarf (vgl. Jäckle in NJW 2013, 1393-1397, a.A. Wedel in JurBüro 2013, 455-456). Hier ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Tätigkeit des Inkassounternehmens auf ein einfaches Schreiben vom 7. September 2009 beschränkt hat (vergleiche Bl. 121 d.A.) und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar waren, dass die Tätigkeit des Inkassounternehmens erfolgversprechend sein würde. Dies insbesondere im Hinblick auch darauf, dass sich der Beklagte bereits im Januar 2009 an einen für die Klägerin tätigen Händler gewandt hat, um auf die missbräuchliche Verwendung der Karte hinzuweisen. Davon ist im Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage der Zeugin Frese, auszugehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach Beauftragung des Inkassounternehmens, noch ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragt werden musste.

Ausgehend von Wert von bis 300 € war für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von eine 1,3 Gebühr von 32,50 € zu berücksichtigen. Hinzu kommen die Pauschale von 6,50 € (RVG-VV 7002) und 19 % Umsatzsteuer (RVG-VV 7008), so dass sich eine Gebührenforderung von 46,41 € ergibt, die gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB wegen des bestehenden Verzuges des Beklagten begründet ist.

Der Zinsanspruch ist bezogen auf die zuerkannten Beträge gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den § 92 Abs. 2, §§ 269 Abs. 3, 344, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert: 6.956,31 €