| Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 11.03.2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 6 U 61/24 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0311.6U61.24.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten, einem Sportverein, aus einem Unfall anlässlich eines Judotrainings am 06.05.2015.
Der zum Zeitpunkt des Unfalls 14jährige Kläger war Mitglied des beklagten Vereins. Er betrieb den Judosport seit 6 Jahren und hatte bereits mehr als 30 Wettkämpfe absolviert und dabei zahlreiche Auszeichnungen (u.a. als Landesmeister) errungen. Er gehörte der Gewichtsklasse bis 50 kg an und war Träger des grünen Gürtels. Seit Beginn des Schuljahres 2014/2015 war er in der altersgemischten Trainingsgruppe U 18/U 21/MF (unter 18, unter 21, Männer, Frauen) angemeldet.
In dieser Gruppe wurde das Training am 06.05.2015 von den für den Beklagten tätigen Trainern, den Zeugen … (Name 01) und … (Name 02), geleitet. Es fanden sog. Randoris statt, also Übungswettkämpfe mit reduziertem Körperkrafteinsatz, bei denen Würfe aus der Bewegung geübt werden und die Übenden lernen sollen, die zuvor trainierten Techniken anzuwenden. Die Aufsicht führte der Trainer … (Name 02), während sich der Trainer … (Name 01) in einem durch einen Vorhang abgegrenzten anderen Hallenteil befand, aus dem er keine Sicht auf die Wettkämpfe hatte. Im Verlauf des Trainings wurde der Kläger von dem Streithelfer, ebenfalls einem Vereinsmitglied, zum Trainingskampf (Randori) aufgefordert. Der Streithelfer war erwachsen (1977 geboren), ca 55 kg schwer, ranghöherer Judoka (Träger des braunen Gürtels) und im Jahr … deutscher Meister in seiner Gewichtsklasse Gruppe Ü 30. Parallel zu diesem Randori kämpften noch mindestens drei weitere Paarungen.
Vor- und Ablauf des Trainingskampfes zwischen dem Kläger und dem Streithelfer sind streitig. Unstreitig ist, dass der Kläger durch einen Wurf des Streithelfers zu Fall kam und dass der Streithelfer „hinterher fiel“. In der Folge erlitt der Kläger am rechten Arm Verletzungen (zwei Knochenbrüche, Muskelabriss, Einstauchung, Ablösung der Wachstumsfuge und Verschiebung der Epiphyse), die zu einer unmittelbaren Krankenhauseinweisung, einer mehrstündigen Operation mit Einsatz von zwei Drähten zur Stabilisierung und einem Krankenhausaufenthalt bis zum 11.05.2015 führten. Der Kläger war bis zum 13.05.2015 schulunfähig und musste ein Schülerpraktikum nachholen. Als er die Schule wieder besuchen konnte, war er als Rechtshänder zunächst nicht in der Lage, mitzuschreiben. Er war bis zum 12.06.2015 sportunfähig und bis nach den Sommerferien ärztlich sportbefreit. Er bedurfte in den ersten Wochen nach der Operation der Hilfe beim An- und Ausziehen sowie beim Aufsetzen der Schultasche. Er musste sich während des Heilungsprozesses vermehrt in ärztliche Behandlung und Physiotherapie begeben und litt täglich an Schmerzen bei der Mobilisation und an gelegentlichem Kribbeln. Er erlitt auch in seiner Freizeit Einschränkungen, etwa im Spiel mit Freunden und im Urlaub an der Ostsee, zudem durfte er in den Sommermonaten nicht baden und er musste den Klavierunterricht unterbrechen. Die Entfernung der Drähte erforderte einen weiteren operativen Eingriff am 25.06.2016.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat gegen den Streithelfer ein Ermittlungsverfahren zum Az. 295 Js 27768/15 geführt, das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.
Der Kläger hat behauptet, er hätte wegen des physischen Ungleichgewichts nicht mit dem gewichtigeren, älteren, stärkeren und kampferfahreneren Streithelfer im Randori kämpfen dürfen, er habe das auch nicht gewollt. Beim Judo komme den Gewichtsklassen jugendlicher Sportler eine besondere Bedeutung zu. Es sei bereits zweifelhaft, dass der Streithelfer in der Trainingsgruppe überhaupt habe mittrainieren dürfen. Sowohl Herr … (Name 02) als auch der Streithelfer hätten gewusst, dass er sich in der vorausgegangenen Trinkpause mit seinem Bruder zum Randori verabredet hatte. Dies habe der Streithelfer nicht toleriert, sondern als ranghöherer Judoka energisch das Randori mit ihm gefordert.
Im Rahmen des Kampfes sei das Ungleichgewicht zwischen ihm und dem Streithelfer schnell zum Tragen gekommen. Der Streithelfer habe seine Autorität, seine Kraft und sporttechnische Erfahrung deutlich und unangemessen stark zum Ausdruck gebracht, statt Rücksicht auf seine Unterlegenheit zu nehmen. Er, der Kläger, habe sich gegen den Streithelfer gestemmt, weil er seine Angriffe als übergebührlich und gewalttätig empfunden habe. Der Streithelfer habe ihm daraufhin angekündigt „Wenn du stemmst, mache ich es mit Kraft“. Der Streithelfer habe in der Folge regelwidrig im Stehen seinen rechten Arm im Wege eines diagonal angesetzten Hebels ergriffen, die Hand mit der Handfläche nach oben gegen den eigenen Oberkörper gepresst und gleichzeitig den Arm des Klägers am Ellenbogen gehebelt. Er habe laut vor Schmerz aufgeschrien und den Streithelfer mehrfach aufgefordert, dieses Vorgehen zu unterlassen, was dieser ignoriert habe. Durch den Hebel sei er, der Kläger, nicht in der Lage gewesen „abzuklopfen“, was nach den Regeln den Randori-Partner unstreitig verpflichtet, vom Gegner abzulassen. Der Streithelfer habe im Gegenteil den Hebel verstärkt. Schließlich habe der Streithelfer ihn durch einen Fußfegewurf zu Fall gebracht. Durch den immer noch wirkenden Armhebel sei es ihm nicht möglich gewesen, die Technik der Fallschule anzuwenden, so dass er mit ausgestrecktem Arm ungebremst auf die Matte aufgetroffen sei. Dann sei der Streithelfer regelwidrig hinter ihm her auf seine Schulter gefallen. Hierbei habe es geknackt und er habe vor Schmerzen geschrien.
Er hat die Ansicht vertreten, die Trainer hätten ihre Aufsichts- und Fürsorgepflicht gegenüber ihm grob verletzt. Sie hätten bereits eingreifen müssen, als der Streithelfer auf dem Randori bestanden habe, erst recht bei dem regelwidrigen, von ihm, dem Kläger, monierten Armhebel. Sie hätten auch seine Schmerzbekundung beim Ansetzen zum Wurf nicht übergehen dürfen. Die erlittenen Verletzungen beruhten auf Regelverstößen des Streithelfers, nämlich dem Ansetzen eines Hebels und dem Auftreffen auf seine Schulter. Die von ihm erlittenen Verletzungen seien sehr selten und nicht judotypisch. Sie könnten nicht dadurch entstanden sein, dass er sich, wie der Beklagte geltend mache, falsch abgefangen habe.
Er leide an Spätfolgen des Unfalls. Es sei im Verlauf des Heilungsprozesses zu Wundheilungsstörungen gekommen, die Wunde habe geschmerzt, geeitert und ärztliche Behandlung erfordert. Es bleibe eine optische Beeinträchtigung durch eine ca. 7 cm lange und ca. 1 cm breite Narbe. Es liege eine sichtbare Abweichung von Armstärke und -dicke bei Vergleich mit dem linken Arm vor. Die grobe Kraft in Arm und Hand rechts sei nicht wieder hergestellt. Wegen der Ablösung der Wachstumsfuge und der Verschiebung der Epiphyse befürchte er Dauerfolgen. Er habe seine Karriere im Judosport, den er bis zum Vorfall mit Leidenschaft und Hingabe betrieben habe, aufgeben müssen. Er habe Verletzungsangst bei anderen Sportarten. Es sei nicht absehbar, welche Beeinträchtigungen bei Ausbildung und Berufsausübung hinzuträten. Insgesamt hat der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 € für angemessen erachtet.
Er hat weiter die Ansicht vertreten, ihm stehe auch materieller Schadensersatz zu, denn seiner Familie seien im Jahr nach dem Unfall zeitliche und kostenmäßige Aufwendungen durch die Fahrten zu notwendigen ärztlichen Untersuchungen entstanden.
Der Kläger hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, für die Vergangenheit jedoch den Betrag von 20.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2016, hilfsweise seit Rechtshängigkeit;
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, resultierend aus dem Schadensereignis vom 06.05.2015, ereignet gegen 19.30 Uhr in der Judohalle des Beklagten, zu erstatten;
- den Beklagten zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, in Höhe von (vorläufig) 1.564,26 Euro, freizustellen.
Der Beklagte und der Streithelfer haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, es sei zu einem einfachen Sportunfall gekommen. Er hat behauptet, der Streithelfer habe den Kläger nicht während des Trainings besonders ausgesucht, vielmehr habe an dem Trainingstermin jeder gegen jeden gekämpft und das Randori zwischen Kläger und dem Streithelfer sei die letzte mögliche Paarung gewesen. Diese Trainingsart sei für den Kläger nicht neu gewesen.
Der Streithelfer habe sich regelkonform verhalten, er habe einen sog. O-soto-otoshi angesetzt, eine Technik, bei der der Gegner nach hinten geworfen werde, sodass er auf den Rücken falle. Dabei habe er den rechten Arm des Klägers nicht gefasst, vielmehr habe der Kläger seinen rechten Arm benutzt, um den Sturz nach hinten abzufangen, was den Regeln des Judos widerspreche. Dies habe die Verletzung verursacht.
Mit der Anerkennung der Sportregeln habe der Kläger typische Verletzungsrisiken in Kauf genommen. Zudem sei seine Haftung satzungsgemäß ausgeschlossen. Dazu verweist der Beklagte auf seine Satzung, die in § 12 die Haftung des Vereins gegenüber Mitgliedern für Schäden und Verluste ausschließt, die Mitglieder bei Ausübung sportlicher Tätigkeiten erleiden, soweit die Schäden nicht durch die Versicherung des Vereins gedeckt sind. Davon ausgenommen sind Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sind.
Jedenfalls sei das verlangte Schmerzensgeld übersetzt, denn ausweislich des Arztbriefes sei der postoperative Verlauf komplikationslos verlaufen und die Wunde reizlos geblieben. Durchblutung, Sensibilität und Motorik seien intakt. Die Honorarrechnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers sei überhöht. Schließlich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Streithelfer hat behauptet, der Kläger habe sich dem Randori mit ihm nicht widersetzt. Der Kläger habe mit ihm nicht kämpfen müssen, es sei selbstverständlich möglich, zu entscheiden, dass man nicht zum Kampf antreten wolle. Die altersgemischte Trainingsgruppe sei auch für ihn, den Streithelfer, offen gewesen. Im Randori sei es regelmäßig so, dass Teilnehmer mit unterschiedlichen Leistungsstärken miteinander kämpften, denn es handele sich nur um eine ergänzende Übungseinheit ohne Wettkampfcharakter.
Der Ablauf des Kampfes sei wie folgt gewesen: Er habe den Kläger mit seiner rechten Hand am linken Revers gefasst, wobei der Kläger mit seiner linken Hand an sein rechtes Revers gefasst habe. Er habe dann eine Fußtechnik O-soto-otoshi angesetzt. Diese sei dem Kläger bekannt gewesen. Er habe den Wurf eigentlich erst angesetzt, als der Kläger bereits gestürzt sei. Den rechten Arm des Klägers habe er während der gesamten Zeit nicht gefasst, das wäre auch nicht sinnvoll gewesen. Der Kläger habe den rechten Arm vielmehr dazu genutzt, um den Sturz nach hinten abzufangen. Dies entspreche nicht den Regeln des Judos, da Würfe abgerollt werden müssten. Der Armbruch sei durch das regelwidrige Verhalten des Klägers hervorgerufen worden. Der Streithelfer hat sich ebenfalls auf die Einrede der Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine dem Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung des Trainers, für die der Beklagte aufgrund des aus der Vereinsmitgliedschaft abgeleiteten vertraglichen Schuldverhältnisses haften müsse, sei nicht erkennbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei ein zum Schadensersatz verpflichtender Regelverstoß des Streithelfers (böswillig falsches Einsetzen einer Wurftechnik oder der Einsatz einer Wurftechnik, die der Kläger nicht kannte und beherrschen musste), und die der Trainer habe unterbinden müssen, nicht festzustellen.
Der Judosachverständige habe ausgeführt, es gebe keine Regel, die es einem Judoka verbiete, einen anderen wegen Unterschieden im Alter, Gewicht, Erfahrung oder Gürtelrang zum Übungskampf aufzufordern. Ein Stemmen im Stand sei in der Altersklasse U18, der der Kläger zum damaligen Zeitpunkt angehört habe, zulässig. Die Ausführung der Wurftechnik und die fortsetzenden Techniken am Boden und das Mitfallen bei der Ausführung einer Wurftechnik stellten keinen Verstoß gegen Regeln dar und seien auch nicht ungewöhnlich. Es gebe drei Sachverhaltsalternativen, wie der Wurf ausgeführt worden sein könne, davon stellten zwei (der rechte Arm des Klägers sei vor dem Oberkörper des Streithelfers gepresst und gehebelt worden bzw. der Kläger habe den Arm aus dieser Zwischenposition herausgenommen, seitlich ausgestreckt und sich abgestützt) keinen Regelverstoß des Streithelfers dar. Unter den Voraussetzungen der Alternative drei (Kläger stützt sich beim Fallen während des Wurfs ab) hätte der Kläger selbst gegen elementare Regeln des Judo verstoßen. Der medizinische Sachverständige habe keine Aussage dazu treffen können, ob die Verletzungsfolgen (nur) durch regelwidriges Verhalten hätten verursacht werden können.
Der Kläger hat gegen das ihm am 08.05.2024 zugestellte Urteil mit am 01.06.2024 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit am 08.08.2024 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Er rügt, das Landgericht habe fehlerhaft den für ihn streitenden Anscheinsbeweis und die den Beklagten treffende Gefährdungshaftung verneint. Die Beweislast und deren Umfang seien fehlerhaft bewertet worden. Unzutreffend sei das Gericht von einem regelkonformen Übungskampf ausgegangen und habe außer Betracht gelassen, dass die Verletzungsfolge absolut untypisch sei und auf Brachialgewalt beruhe, nicht auf körpereigener Stoß- bzw. Fallwirkung. Das dazu angebotene medizinische Sachverständigengutachten habe das Landgericht fehlerhaft nicht eingeholt.
Im Ergebnis habe das Landgericht unzutreffend eine Pflichtverletzung des Beklagten verneint. Die Aufsichtspflichten des zuständigen Trainers hätten sich erhöht, weil der Streithelfer ihm in Kampferfahrung, Größe, Gewicht, Kraft und seinen Fähigkeiten überlegen gewesen sei. Dies hätte den Streithelfer dazu veranlassen müssen, sein Kampfverhalten anzupassen. Der Trainer hätte besonders die Ausführung beobachten sowie korrigierend und mäßigend einwirken müssen. Es stelle auch eine Pflichtverletzung dar, dass sich einer der Trainer zum Zeitpunkt des Kampfes in einem anderen, sichtabgeschirmten Bereich der Halle aufgehalten habe. Der Beklagte habe sich hinsichtlich des ihn treffenden Auswahl- und Überwachungsverschuldens nicht exkulpiert.
Zu Unrecht sei das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass er die vom Streithelfer angewendete Hebeltechnik kannte und beherrschte. Diese sei gegenüber ihm als Minderjährigen nicht erlaubt, jedenfalls sei er davon ausgegangen. Deshalb habe er mit dem Angriff nicht gerechnet und sich auf die eingesetzte Technik auch nicht einstellen können.
Es liege auch ein Regelverstoß des Streithelfers vor, nämlich dass er mit eigener gesamter Wucht auf ihn, den Kläger, gefallen sei, statt neben ihm zu Boden zu gehen, um den Kampf dort fortzusetzen. Die Ausführungen des als Sachverständigen für Fragen des Judo beauftragten Herrn … (Name 03) seien nicht verwertbar, weil dieser kein Sachverständiger im juristischen Sinne sei, es müsse ein weiteres Sachverständigengutachten/Obergutachten eingeholt werden. Soweit das Gericht davon ausgegangen sei, er selbst habe sich fehlerhaft mit dem rechten Arm abgestützt, habe es einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, denn dies sei bereits deshalb nicht möglich gewesen, weil der Streithelfer diesen beim Fallen noch festgehalten habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, für die Vergangenheit jedoch den Betrag von 20.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2016, hilfsweise seit Rechtshängigkeit;
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, resultierend aus dem Schadensereignis vom 06.05.2015, ereignet gegen 19.30 Uhr in der Judohalle des Beklagten, zu erstatten;
- den Beklagten zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von (vorläufig) 1.564,26 Euro, freizustellen.
Der Beklagte und der Streithelfer beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags aus, die Unfallverletzung des Klägers sei ihm nicht zuzurechnen und nicht vom Streithelfer verursacht. Die Trainer hätten den Unfall nicht vorhersehen können.
Der Streithelfer wiederholt seine Ansicht, dass das Randori zwischen ihm und dem Kläger trotz der Unterschiede in Gewicht, Alter und Technik zulässig gewesen sei und sich auch keine erhöhte Überwachungspflicht des Beklagten ergeben hätte. Hinzu komme, dass der Kläger ebenfalls wettkampferfahren gewesen sei und jederzeit vom Übungskampf hätte Abstand nehmen können. Hinsichtlich des von ihm dargestellten Ablaufes des Kampfes könne sich der Kläger nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen. Die Ausführungen des Sachverständigen seien nicht zu beanstanden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Kläger hat unter dem 09.03.2025 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zu den Akten gereicht.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers (vgl. §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO) bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld, auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden und auf Freistellung von außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung nicht zu. Entsprechende Ansprüche kann der Kläger weder auf Grundlage einer Gefährdungshaftung des Beklagten noch wegen einer ihm zuzurechnenden Pflichtverletzung geltend machen.
1. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Landgericht habe die von ihm geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht auf Grundlage einer den Beklagten treffenden Gefährdungshaftung zugesprochen. Der Beklagte unterliegt im Hinblick auf seinen Trainingsbetrieb einer solchen Gefährdungshaftung nicht. Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung beruht auf der Überlegung, dass derjenige, der zu seinem Nutzen rechtmäßig einen gefährlichen Betrieb eröffnet und unterhält, auch die Schäden tragen soll, die in Verwirklichung dieses Risikos typischerweise bei anderen eintreten und von diesen nicht verhindert werden können (vgl. Grüneberg-Sprau, BGB, 83. Aufl., Rn. 11 vor § 823). Ihr Zweck ist es, dem Gedanken der Gefahrveranlassung und -beherrschung Rechnung zu tragen, wobei den Interessen des Betroffenen, der sich der verschuldensunabhängigen Haftung ausgesetzt sieht, dadurch Rechnung getragen wird, dass die Gefährdungshaftung eine spezialgesetzliche Grundlage voraussetzt (BGHZ 54, 332) und eine Analogie ausscheidet (Staudinger/Hager, BGB, 2017, Vorbem. zur §§ 823 ff. Rn. 28 m.w.N.). Eine entsprechende spezialgesetzliche Haftungsnorm für den Trainingsbetrieb von Sportvereinen ist nicht ersichtlich und trägt der Kläger auch nicht vor.
2. Zu Recht hat das Landgericht auch verschuldensabhängige Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 280, 278 i.V.m. § 253 BGB verneint. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte im Zusammenhang mit dem Judotraining am 06.05.2015 seine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat.
a) Aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen dem Beklagten als Verein und dem Kläger als dessen Mitglied besteht zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Schuldverhältnis, das u.a. Fürsorge- und Organisationspflichten des Beklagten gegenüber dem Kläger begründet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2011 - 19 U 171/10, MDR 2011, 1353, BeckRS 2011, 21766; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.06.1994 - 9 U 104/92, NJW 1996, 1352, juris Rn. 34).
aa) Aus dem vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsverhältnis folgt die Verpflichtung jeder Partei, sich wie allgemein bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Das Bedürfnis nach derartigen Schutzpflichten besteht vor allem dann, wenn die Beteiligten dem anderen Teil eine gesteigerte Einwirkung auf ihre Belange gestatten und daher in einem höheren Maße als sonst auf Wahrung und Schutz ihrer Rechtsgüter durch den anderen Teil vertrauen bzw. zu vertrauen gezwungen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1983 - III ZR 169/81, NJW 1983, 2813, juris Rn. 12 m.w.N). Dabei sind Umfang und Inhalt von Schutzpflichten nicht einheitlich für alle Schuldverhältnisse bestimmbar, sie hängen vielmehr vom Zweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab. Im Grundsatz gilt für Schuldverhältnisse, dass nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden muss. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung des Vertragspartners tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist deshalb genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 188/17; Rn. 24). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Mensch für ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 09.09.2008 - VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 f., juris Rn. 10).
bb) Für die sportliche Betätigung in Vereinen ist anerkannt, dass die Fürsorgepflicht des Vereins die Verpflichtung umfasst, die der Sportausübung immanenten Gefahren zu beobachten und zu beherrschen (OLG Bremen, Urteil vom 13.03.2013 - 1 U 13/12, BeckRS 2013, 4773; Blisze, a.a.O.). Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Risiken zu minimieren sind und die Sportausübung völlig gefahrfrei von statten zu gehen hat (OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2011 - 19 U 171/10, MDR 2011, 1353, Rn. 17; OLG Nürnberg, Urteil vom 10.06.1977 - 6 U 127/76, VersR 1977, 1134, Rn. 27; jew. zit. nach juris). Inhalt der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters gegenüber den Sportausübenden ist es generell nicht, sie vor typischerweise entstehenden Gefahren zu schützen (BGH, Urteil vom 29.04.1986 - VI ZR 227/85, VersR 1986, 705, juris Rn. 15), vielmehr ist all das zu unterlassen, was zu einer über die ohnehin immanenten Risiken hinausgehenden zusätzlichen Gefährdung der Unversehrtheit der Sportler beiträgt. So ist etwa ihnen drohenden verdeckten und atypischen Gefahren zu begegnen (BGH, Urteil vom 23.10.1984 - VI ZR 85/83, NJW 1985, 620 m.w.N.) oder solchen Gefahren, die zwar erkennbar sind, aber ein erhebliches Gefahrpotential bergen. Welche Pflichten danach im Einzelnen bestehen, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei als maßgebliche Kriterien Ausmaß, Eintrittswahrscheinlichkeit und Beherrschbarkeit der jeweiligen Gefahr, die berechtigten Schutzerwartungen des betroffenen Verkehrskreises, sowie die Sportart, die gegenständliche Übung, das Alter, die Erfahrung und der Leistungs- und Trainingsstand des Sportlers heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.1986 - VI ZR 227/85, VersR 1986, 705, juris Rn. 15; OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2002 - 13 U 228/01, VersR 2003, 77, juris Rn. 22). Die berechtigte Schutzerwartung wird dabei maßgeblich beeinflusst durch außergesetzliche Normen, wie z.B. einschlägige DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften und Regelungen der Sportverbände (Bliesze, VersR 2021, 1474, 1476).
cc) Im Fall der Beteiligung Minderjähriger gelten erhöhte Aufsichts- und Schutzpflichten: Durch die Organisation von Trainingsveranstaltungen auf Vereinsebene kommt der teilnehmende jugendliche Sportler bestimmungsgemäß mit einer Leistung des Vereins in Berührung, die gerade auf seine Teilnahme und Förderung abzielt. Kraft seiner Gestaltungshoheit bestimmt der Verein Ort, Zeit und Programm sowie die personelle Ausstattung des Trainings. Soweit die Eltern minderjährige Teilnehmer in den dadurch geschaffenen Bereich entlassen, werden die Organisationspflichten des Vereins deshalb von Schutz- und Aufsichtspflichten gerade gegenüber diesen ergänzt (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 188/17, juris Rn. 22, 26).
b) Dass der Beklagte die ihm danach obliegenden Fürsorge- und Organisationspflichten verletzt hätte, lässt sich nicht feststellen.
aa) Eine Pflichtverletzung ist zunächst nicht darin begründet, dass der Beklagte das Training so organisiert hatte, dass der dem Kläger in Alter, Gewicht, Erfahrung und sportlichen Fähigkeiten überlegene, erwachsene Streithelfer an dem auch für die Altersgruppe bis 18 Jahre offenstehenden Training teilnahm und den minderjährigen Kläger zu dem streitgegenständlichen Kampf auffordern konnte.
Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige … (Name 03) hat dazu ausgeführt, dass es im Judo keinen Grundsatz gibt, dass ein Judoka einen anderen Judoka aufgrund Alters, Gewichts, Erfahrung und Gürtelrang nicht zu einem Übungskampf/Randori auffordern darf. Vielmehr sei es durchaus üblich, dass Judoka unterschiedlichen Alters, Gewichts und Graduierung miteinander trainierten und Randoris kämpften. Anders sei ein Trainingsbetrieb gerade in kleineren Vereinen kaum durchführbar. Durch das miteinander Üben von Judoka mit unterschiedlichen Voraussetzungen könne man spezielle Trainingsakzente setzen. Für Übungskämpfe gebe es keine Regeln außer Respekt, Fairness und Höflichkeit. Auch in den regelbasierten Wettkämpfen träfen Judoka mit sehr unterschiedlichem Kenntnis- und Erfahrungsschatz aufeinander, das lasse die Wettkampfordnung des Deutschen Judo Bundes ab dem gelben Gürtel in allen Altersklassen ab 13 Jahre zu. Auch körperliche Unterschiede seien hinzunehmen, zumal die Gewichtsklassen im Männerbereich teilweise Spannen bis zu 10 kg aufwiesen.
Dass das Landgericht seiner Entscheidung diese Bewertung des Sachverständigen zugrunde legt, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich aus dem Einwand des Klägers, das Gutachten sei unbrauchbar, weil der Sachverständige … (Name 03) nicht öffentlich bestellt und vereidigt sei, nicht die Notwendigkeit ein weiteres Gutachten einzuholen (§ 412 Abs. 1 ZPO), denn die Zivilprozessordnung setzt die öffentliche Bestellung und Beeidigung für die Beauftragung als Sachverständiger nicht voraus. Vielmehr bestimmt § 404 Abs. 3 ZPO nur, dass dann, wenn für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt sind, andere Personen nur dann gewählt werden sollen, wenn besondere Umstände es erfordern. Dass für den Judosport Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt sind, hat der Beklagte in Abrede gestellt. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht vorgetragen.
Der Senat tritt der Einschätzung des Sachverständigen nach eigener Prüfung bei. Der Kläger greift dessen Ausführungen nicht im Einzelnen an, sondern setzt lediglich seine Auffassung entgegen, der Übungskampf hätte infolge seiner körperlichen und sportlichen Unterlegenheit nicht stattfinden dürfen. Der Sachverständige hat allerdings seine Wertung in Kenntnis der vom Kläger benannten unterschiedlichen Voraussetzungen getroffen. Dass er maßgebliche Umstände übersehen hätte, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, von dem Ergebnis des Sachverständigen abzuweichen. Auch wenn der Streithelfer 23 Jahre älter als der Kläger, mindestens 5 kg schwerer und - als Träger eines braunen Gürtels gegenüber dem mit einem grünen Gürtel und damit zwei Kyu niedriger graduierten Kläger - kampferfahrener und zugleich leistungsstärker war, wie der Umstand zeigt, dass er im Jahr … die Deutsche Meisterschaft in seiner Klasse errungen hat, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von der Einschätzung des Sachverständigen zwischen den sportlichen Möglichkeiten des Klägers und des Streithelfers ein so großes Missverhältnis bestanden hätte, dass ein Übungskampf nicht hätte stattfinden dürfen. Denn auch der Kläger war kein Anfänger im Judosport, er betrieb den Judosport seit 6 Jahren, war bereits mit dem 3. kyu (grüner Gürtel) qualifiziert und hatte ca. 30 Wettkämpfe bestritten und dabei Medaillen und Pokale errungen, darunter den Titel eines Landesmeisters. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass, wie insbesondere der Kläger dargelegt hat, im Judosport ein allgemeines Rücksichtnahmegebot gilt und er mit dem Streithelfer einen Übungskampf, keinen Wettkampf durchführte, also eine Übung, die dazu dienen sollte, mit reduziertem Körperkrafteinsatz die zuvor trainierten Techniken anzuwenden. Dafür, dass der Beklagte erkennen konnte, der Streithelfer, der vor dem hier in Rede stehenden Randori mit dem Kläger eine Reihe von Übungskämpfen mit anderen Partnern bestritten hatte, werde gegenüber dem Kläger, der nicht als einziger Minderjähriger an dem Training teilnahm, diesen Rahmen überschreiten und seine volle Körperkraft zum Einsatz bringen, ist nichts ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann in die Bewertung nicht einfließen, dass der Streithelfer unter Alkoholeinfluss in den Wettkampf gegangen sei. Diese Vermutung des Klägers beruht zwar auf einer Aussage seines Bruders, dieser stehen aber die Aussagen des Streithelfers und des Trainers … (Name 01) entgegen. Das Landgericht hat sie deshalb zu Recht seiner Beurteilung nicht als bewiesen zugrunde gelegt. Dass weitere Gründe in der Person des Streithelfers bestanden, die seiner Teilnahme am Training entgegengestanden haben und die dem Beklagten bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, etwa, dass er sich in der Vergangenheit gegenüber Minderjährigen nicht dem Rücksichtnahmegebot entsprechend verhalten hätte, trägt auch der Kläger nicht vor.
Im Ergebnis hat das Landgericht den Beklagten deshalb nicht als verpflichtet angesehen, durch seine Trainer dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu einem Randori zwischen dem erwachsenen Streithelfer und dem minderjährigen Kläger kommen würde.
bb) Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist auch insoweit nicht begründet, als der Streithelfer sich nach Darstellung des Klägers ihm gegenüber mit seiner Kampfaufforderung durchsetzte und dabei sowohl die vorher getroffene Vereinbarung des Klägers zum Randori mit seinem Bruder ignorierte wie auch seinen Wunsch, mit ihm nicht zu kämpfen.
Der Senat legt seiner Bewertung dabei diesen vom Kläger geschilderten Geschehensablauf zugrunde, auch wenn der Beklagte und der Streithelfer ein entsprechendes Verhalten des Streithelfers in Abrede gestellt haben. Denn auch die Darstellung des Klägers unterstellt, begründet dies eine Haftung des Beklagten für die Verletzung des Klägers nicht.
Das Verhalten des Streithelfers, sich über die von dem Kläger ausgesprochene Weigerung mit ihm zu kämpfen hinwegzusetzen und auf dem Randori zu bestehen, kann - sofern dies im Verhältnis zum minderjährigen, ihm technisch unterlegenen Kläger überhaupt zu beanstanden ist - eine Pflichtverletzung des Beklagten nur dann darstellen, wenn der für den Beklagten handelnde Trainer diese Situation wahrgenommen hat und nicht eingeschritten ist oder wenn er sie infolge einer Pflichtverletzung nicht wahrgenommen hat. Denn das Verhalten des Streithelfers, der an dem Training einer Gruppe von Freizeitsportlern nicht als Trainer oder Übungsleiter, sondern als Vereinsmitglied teilgenommen hat, ist dem Beklagten nicht zuzurechnen. Das „einfache“ Vereinsmitglied ist bei der eigenen sportlichen Betätigung mit einem anderen Vereinsmitglied nicht Erfüllungsgehilfe des Beklagten (§ 278 BGB).
Dass die Trainer wahrgenommen hätten, dass der Kläger sich dem Kampf mit dem Streithelfer verweigern wollte, lässt sich allerdings nicht feststellen. Der Kläger selbst behauptet das nicht und die Zeugen … (Name 01) und … (Name 02) haben weder in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht noch in ihren jeweiligen polizeilichen Vernehmungen Entsprechendes bekundet.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Pflichtverletzung des Beklagten auch nicht darin zu sehen, dass die Trainer den Vorgang hätten beobachten und daraufhin einschreiten müssen. Denn der Übungskampf fand im Rahmen eines als solchen wöchentlich stattfindenden altersgemischten Gruppentrainings statt, bei dem eine Einzelbetreuung offenkundig nicht vorgesehen und im Hinblick auf das Alter des Klägers und seine Kampferfahrung auch nicht erkennbar notwendig war (vgl. OLG Hamm, 10.05.2011 - 109 U 171/10; juris). Der Kläger hat an diesem Training in Kenntnis der vom Verein dazu bestimmten Parameter teilgenommen. Es kann auch der Ansicht des Klägers nicht beigetreten werden, dass der Trainer bereits aufgrund des Ungleichgewichts der Kämpfenden den Übungskampf fortwährend zu beobachten hatte. Diese Forderung erscheint im Hinblick auf den Charakter des Randoris als Übungskampf mit reduziertem Körperkrafteinsatz zur Einübung zuvor antrainierter Techniken und das dem Judosport inhärente allgemeine Rücksichtnahmegebot wie auch die Wettkampferfahrung des Klägers und des Streithelfers fernliegend. Zudem hätte der Trainer seine Aufsichtspflichten dann gegenüber den anderen Trainierenden nicht in gebührendem Umfang wahrnehmen können. Über die aufgezeigten körperlichen und sporttechnischen Unterschiede hinaus gehende Umstände, die Anlass für eine ständige Beobachtung des Übungskampfes zwischen Streithelfer und Kläger gegeben hätten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass in dem Hallenteil, in dem der Kläger mit dem Streithelfer kämpfte, zeitgleich weitere Randoris stattfanden und dass sich der Trainer … (Name 02) deshalb nicht ständig neben dem Übungskampf aufhielt, an dem der Kläger teilnahm. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass der Trainer … (Name 01) andere Trainingsteilnehmer außer Sichtweite zum Randori des Klägers betreute.
cc) Auch dass der Trainer … (Name 02) den Kampf nicht abbrach, als er beobachtete, dass der Kläger den Streithelfer stemmte, stellt keine Pflichtverletzung der Beklagten dar. Der Kläger selbst hat in seiner polizeilichen Vernehmung bekundet (Bl. 34 Beiakte): „Das Stemmen ist im Judo eher unerwünscht. Ich wollte mit … (Streithelfer) nicht unbedingt kämpfen und daher verhielt ich mich so. Ich kämpfe nicht gern mit Erwachsenen. Dem Trainer Herr … (Name 02) fiel auf, dass ich so abgeneigt kämpfe und fragte mich warum ich das tat. Ich antwortete ihm, dass ich runtergezogen werde. Darauf hat Herr … (Name 02) nicht reagiert und wendete sich ab.“ Der Kläger hat demnach in dieser Situation des Übungskampfes gegenüber dem Trainer weder verbal noch in sonstiger Weise zu erkennen gegeben, dass er mit dem Streithelfer nicht kämpfen wollte. Entsprechend hatte dieser keine Veranlassung, den Übungskampf abzubrechen.
Der Senat folgt auch nicht der Ansicht des Klägers, dass das Stemmen als eine Unregelmäßigkeit im Übungskampf des Klägers gegen den Streithelfer zu bewerten ist, die weitere Unregelmäßigkeiten erwarten ließ und den Trainer … (Name 02) deshalb dazu hätte veranlassen müssen, diesen Randori intensiver zu überwachen. Denn das Stemmen, das den Trainer zur Intervention veranlasst, ging vom Kläger aus. Dass dies den Trainer zu der Annahme hätte veranlassen müssen, es könne in der Folge zu Unregelmäßigkeiten auch seitens des Streithelfers gegenüber dem Kläger kommen, ist nicht erkennbar. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein - vom Kläger behauptet - regelwidriges Verhalten des Streithelfers, auch als Folge des Stemmens, bestehen gerade nicht. Denn dass der Streithelfer, wie der Kläger behauptet, ihm gegenüber angekündigt hätte „Wenn Du stemmst, mache ich es mit Kraft“, hat dieser bestritten, wie auch die Behauptung des Klägers, der Streithelfer habe bereits zu Beginn des Übungskampfes seine körperliche Überlegenheit unangemessen zum Ausdruck gebracht. Der für den Ablauf des Kampfes als Zeuge benannte Bruder des Klägers hat beide Behauptungen in seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht bestätigt. Zudem ist weder vorgetragen noch nach Aktenlage erkennbar, dass der Trainer … (Name 02) diese Äußerung wahrgenommen hat. Aus den oben aufgezeigten Gründen kann auch nicht festgestellt werden, dass er sie bei pflichtgemäßem Verhalten hätte wahrnehmen müssen.
dd) Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist auch nicht darin begründet, dass der Streithelfer nach Darstellung des Klägers den Übungskampf regelwidrig auch dann nicht beendete, als er, der Kläger, wegen des von dem Streithelfer gesetzten Armhebels Schmerzen äußerte. Auch insoweit kann der -- streitige - Vortrag des Klägers zu seinen Gunsten unterstellt werden, ohne dass sich eine Pflichtverletzung des Beklagten feststellen lässt. Denn selbst wenn der Streithelfer dem Kläger durch das Hebeln seines rechten Arms im Stand (regelwidrig) Schmerzen zugefügt haben sollte, wäre dieses Verhalten dem Beklagten nicht zuzurechnen und begründete deshalb seine Haftung gegenüber dem Kläger nicht, weil der Streithelfer aus den soeben dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dabei nicht als Erfüllungsgehilfe des Beklagten (§ 278 BGB) gehandelt hat.
Den Trainern, für deren Verhalten eine Haftung des Beklagten nach § 278 BGB grundsätzlich in Betracht kommt, ist eine Pflichtverletzung insoweit nicht vorzuhalten. Es lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht feststellen, dass es der Trainer … (Name 02) pflichtwidrig unterlassen hat, den Randori in Ansehung der Schmerzäußerung des Klägers zu beenden. Denn der Darstellung des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass der die Randoris überwachende Trainer … (Name 02) die vom Kläger in dieser Phase des Übungskampfes geäußerten Schmerzbekundungen tatsächlich wahrgenommen hat. Eine dem Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung könnte sich deshalb nur dann ergeben, wenn der Trainer … (Name 02) die Schmerzbekundungen hätte wahrnehmen müssen und wenn ihn das zum Einschreiten hätte veranlassen müssen. Das lässt sich nicht feststellen. Denn aus den oben aufgeführten Gründen bestand kein Anlass für eine engmaschige Überwachung des Randoris zwischen Kläger und Streithelfer. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Schmerzbekundungen des Klägers so laut waren, dass der Trainer sie bei seinem Rundgang durch die Halle hätte wahrnehmen müssen, denn außer dem neben dem Kläger kämpfenden Bruder hat keiner der in der Halle anwesenden und bei der Polizei vernommenen Zeugen bekundet, vor dem Fallen des Klägers auf die Matte Schmerzäußerungen wahrgenommen zu haben.
ee) Weiter begründet auch der Vorwurf des Klägers, der Streithelfer sei regelwidrig auf seine rechte Schulter gefallen und habe dabei seinen Arm schwer verletzt, keine Pflichtverletzung des Beklagten.
Auch insoweit kann die von dem Kläger dargestellte Unfallabfolge zu seinen Gunsten unterstellt werden, ohne dass dies eine Haftung des Beklagten für die Unfallverletzungen des Klägers begründen könnte. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob zu Gunsten des Klägers, wie er zweitinstanzlich geltend macht, ein Anscheinsbeweis für den behaupteten Sturz des Streithelfers auf seine Schulter streitet. Voraussetzung dafür wäre das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs, d.h. das Feststehen eines bestimmten Sachverhalts, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1996 - VI ZR 343/95 Rn. 9, NJW 1997, 528; BGHZ 160, 308 Rn. 22; jew. zit. nach juris). Ob, wie der Kläger geltend macht, aus Art und Ausmaß der Verletzung auf den von ihm vorgetragenen Ablauf des Übungskampfes geschlossen werden kann, erscheint mangels Typizität der Bewegungsabläufe bei Übungswettkämpfen in Kampfsportarten wie Judo zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Es bedarf entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht der Einholung des von ihm beantragten weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Behauptung, die von ihm erlittene Verletzung könne nicht durch ein Aufstützen auf den rechten Arm im Fallen entstanden sein, sondern setze den Einsatz brachialer Gewalt voraus, wie das Fallen des Streithelfers auf seine Schulter.
Denn selbst den vom Kläger vorgetragenen Ablauf unterstellt, begründete dies keine Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger. Es lässt sich zunächst wiederum ein eigenes Verschulden des Beklagten bzw. eine Haftung für das Verhalten der Trainer nicht feststellen. Dass der Beklagte organisatorische Maßnahmen zur Abwendung der konkreten Gefahr hätte ergreifen können, wie sie etwa in bestimmten Sportarten durch Abpolsterung von Wänden und Pfosten angezeigt sind, ist in Ansehung des vom Kläger vorgetragenen Ablaufs nicht erkennbar. Dass die Trainer im laufenden Randori - aus der Verwendung des Hebels oder dem Ansetzen des Fußfegewurfes - hätten vorhersehen und verhindern können, dass der Streithelfer auf den Kläger fällt, hat der Beklagte bestritten; dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Vielmehr trägt er selbst vor, dass der Streithelfer bei korrektem Wechsel vom Stand in den Boden nicht auf, sondern neben ihm auf dem Boden aufgekommen wäre. Es ist auch nicht vorstellbar, dass die Trainer während des Wurfes den Kampf noch hätten abbrechen oder beeinflussen können, um die behauptete Landung des Streithelfers auf der Schulter des Klägers zu verhindern.
Eine Haftung des Beklagten begründet sich auch insoweit nicht aus dem Vorgehen des Streithelfers, denn dieser ist, wie dargelegt, in Ausführung des Randori nicht als Erfüllungsgehilfe des Beklagten (§ 278 BGB) tätig geworden. Ob das vom Kläger behauptete Fallen des Streithelfers auf seine Schulter überhaupt als regelwidriges, haftungsbegründendes Fehlverhalten anzusehen wäre, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
ff) Schließlich ist auch eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht darin zu sehen, dass der Streithelfer, wie der Kläger vorträgt, mit dem sog. „Hebel“ im Stand eine Technik verwendet hat, mit der er, der Kläger, nicht gerechnet habe, weil er davon ausging, diese Technik sei in seiner Altersklasse nicht erlaubt. Zwar kann der situativen Überforderung eines Sportschülers durch Konfrontation mit Lehrinhalten, für die ihm die Grundlagen fehlen, haftungsbegründende Wirkung zukommen (vgl. Bliesze, VersR 2021, 1474, 1475). Dass dem Kläger die entsprechenden Grundlagen fehlten, erscheint vor dem Hintergrund seiner Wettkampferfahrung allerdings zweifelhaft, nachdem der Sachverständige ausgeführt hat, der Einsatz des Hebels im Stand sei in der betreffenden Altersklasse erlaubt. Tatsächliche Feststellungen dazu sind aber wiederum entbehrlich. Denn eine entsprechende Haftung träfe nicht den Beklagten, der den Einsatz dieser Technik offenkundig nicht veranlasst hat, sondern allenfalls den Streithelfer als Wettkampfpartner (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.12.1993 - 1 U 66/93, juris), für den der Beklagte aber nicht einzustehen hat.
Eine eigene Haftung des Beklagten wegen Organisationsverschuldens oder für eine Aufsichtspflichtverletzung der für ihn tätigen Trainer lässt sich in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht feststellen, auch wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass er mit dem Einsatz eines Hebels im Stand tatsächlich nicht rechnete. Denn eine Pflichtverletzung könnte nur darin bestehen, dass der Trainer … (Name 02) Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Streithelfer eine Technik einsetzen würde, die der Kläger für unerlaubt hält und dies nicht verhindert hat, obwohl die Möglichkeit dazu bestand. Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen, auch nachdem der Beklagte in Abrede gestellt hat, dass der Trainer den vom Kläger geschilderten Ablauf hätte vorhersehen können. Zudem lässt sich - wie bereits ausgeführt - wiederum nicht feststellen, dass der Trainer die Möglichkeit gehabt hätte, in den laufenden Übungskampf einzugreifen und den Einsatz des Hebels und des nachfolgenden Wurfes einschließlich des Wechsels vom Stand zum Boden zu verhindern.
3. Besteht kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld kann der Kläger auch die mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht verlangen.
4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 09.03.2025 gab zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, § 156 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis zu 23.000 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO).