| Gericht | OLG Brandenburg 7. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 02.09.2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 7 W 48/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:0902.7W48.25.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 28.05.2025, Az. 40 AR 33/25 CB, wird zurückgewiesen.
I.
Mit notarieller Anmeldung vom 05.03.2025 wurde die Eintragung der seit dem 01.01.2024 bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts „... (eGbR 01)“ mit Sitz in ... (Ort 01) zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet. Die Geschäftsadresse wurde in der Anmeldung mit ... (Adresse 01) in ... (Ort 01) angegeben. Als Gesellschafter wurden eine natürliche Person und eine rumänische Gesellschaft mit beschränkter Haftung angemeldet. Der Unternehmensgegenstand sind handwerkliche Dienstleistungen im Bereich Elektroinstallationen.
Das Registergericht hat die Anmeldung mit Zwischenverfügung vom 26.03.2025 mit der Begründung zurückgewiesen, bei der Firmenbezeichnung der Gesellschaft ... (eGbR 01) handele es sich um eine reine Branchen- bzw. Gattungsbezeichnung ohne Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft. Ferner sei die Anmeldung entsprechend § 707 Abs. 2 Nr. 2b) BGB unvollständig, da Sitz, Registergericht und Registernummer der juristischen Person in der Anmeldung nicht angegeben seien und die Vertretung der rumänischen Gesellschafterin ... (Gesellschafterin 01) nicht nachgewiesen sei.
Da keine Reaktion auf die Zwischenverfügung erfolgte, ist die Anmeldung am 28.05.2025 durch der Antragstellerin am 03.06.2025 zugestellten Beschluss zurückgewiesen worden.
Hiergegen hat der Notar ... (Name 01) am 02.07.2025 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass der Name eintragungsfähig sei. Es liege keine reine Branchen- bzw. Gattungsbezeichnung vor, da es sich bei dem Namen INSTAL um einen Kunstbegriff handele. Außerdem sei die Gesellschaft seit vielen Jahren erfolgreich mit dem beantragten Namen am Markt tätig. Die Angaben zu der ... (Gesellschafterin 01) seien jedenfalls durch Übersendung des Auszuges aus dem rumänischen Handelsregister nebst deutscher Übersetzung und Apostille gemacht worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.
Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht Cottbus nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Nichtabhilfeentscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass das Wort ELEKTRO die Branche beschreibe und mit dem Wort INSTAL (Kurzform für installieren) die Tätigkeit beschrieben werde. Ein Kunstbegriff könne in der Abkürzung nicht erkannt werden. Es liege eine reine Branchen- bzw. Gattungsbeschreibung vor, damit mangele es der Bezeichnung an Unterscheidungskraft. Abgesehen davon müssten die fehlenden Angaben gem. § 707 Abs. 2 Nr. 2 b) BGB durch eine ergänzende Anmeldung vervollständigt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 382 Abs. 4, 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Registergericht die Eintragung der Gesellschaft abgelehnt, weil der Name der Gesellschaft „... (eGbR 01)“ den Anforderungen gemäß § 707b Nr. 1 BGB, § 18 Abs. 1 HGB nicht genügt.
Vorliegend fehlt es an der Unterscheidungskraft der Firma, da diese nicht geeignet ist, den Unternehmensträger von anderen zu unterscheiden, also im Rechtsverkehr die gedankliche Verbindung zu einem ganz bestimmten Unternehmen herzustellen.
Bei dem gewählten Namen handelt es sich um eine reine Branchen- bzw. Gattungsbezeichnung, die auf die Art des Unternehmens hinweist bzw. dessen Gegenstand beschreibt.
Insbesondere handelt es sich bei dem Zusatz „Instal“ auch nicht um einen Kunstbegriff, der zur Individualisierung des Unternehmens geeignet wäre. In ... (Ort 01) gibt es zumindest eine weitere Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit vergleichbarem Zusatz und zwar die ... (GbR 01) in der ... (Adresse 01) in ... (Ort 01). In ... (Ort 02) gibt es eine ... (GmbH 01) und eine ... (GmbH 02). Ersichtlich ist Instal eine Kurzform für Installation bzw. installieren und damit eine Tätigkeitsbezeichnung.
Ob eine jahrelange wirtschaftliche Tätigkeit unter der zur Anmeldung im Handelsregister angegebenen Firma vorliegt, ist für die Frage der Eintragungsfähigkeit dagegen unbeachtlich; es müssen regelmäßig auch dann - wie hier nicht - die Voraussetzungen des § 18 HGB vorliegen (vgl. Hopt/Merk, HGB, 24. Auflage 2024, § 17 Rn. 37; § 18 Rn. 17 m.w.N.). Eine Ausnahme von der Regel ist hier weder dargetan noch aus den Umständen ersichtlich.
Abgesehen davon sind die Angaben gemäß § 707 Abs. 2 Nr. 2 b) BGB durch eine ergänzende Anmeldung zu vervollständigen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, § 22 Abs. 1 GNotKG. Ebenso wenig ist ein Gebührenstreitwert festzusetzen, da die Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 19112 GNotKG berechnet wird.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.