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Aufnahme in die Grundschule, Kind mit sonderpädagigischem Förderbedarf, Aufnahmeentscheidung des Schulamts, Begründung des Schulverhältnisses, Gestattung des Besuchs einer anderen Grundschule


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Der 3. Senat Entscheidungsdatum 29.09.2025
Aktenzeichen OVG 3 S 73/25 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0929.OVG3S73.25.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen 50 Abs. 1 Satz 1; 50 Abs. 2; 51 Abs. 1 Satz 1; 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG , 5 SopV

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. August 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Für das mit ihr weiter verfolgte, auf die Gestattung des Besuchs der H_____-Grundschule nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG gerichtete Anordnungsbegehren (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) fehlt es unabhängig von den mit der Beschwerde dargelegten, im Beschwerdeverfahren (zunächst) allein zu prüfenden Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) schon deshalb an dem erforderlichen Anordnungsanspruch, weil sich die Aufnahme des Sohnes der Antragstellerin nach anderen rechtlichen Regelungen richtet.

Abweichend von den allgemeinen Regelungen des Schulgesetzes, nach denen die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in die Grundschule entscheidet (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG), ist die Entscheidung über die Aufnahme oder die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 BbgSchulG oder in eine Förderschule oder Förderklasse gemäß § 50 Abs. 2 BbgSchulG vom staatlichen Schulamt zu treffen. Nach der gestützt auf § 31 Satz 1 Nr. 4 BbgSchulG ergangenen ergänzenden Regelung des § 5 SopV entscheidet das staatliche Schulamt hierbei auch über den Lernort. Kann es dem Wunsch der Eltern nicht entsprechen, weist es die Schülerin oder den Schüler einer Schule zu. Mit der Entscheidung des staatlichen Schulamts ist die Schülerin oder der Schüler an der Schule aufgenommen und das Schulverhältnis begründet (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Sätze 2 und 3 SopV). Einer (zusätzlichen) Entscheidung des staatlichen Schulamts über die Gestattung des Besuchs einer anderen als der örtlich zuständigen Grundschule nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG bedarf es deshalb nicht. Auch verfahrens- und materiellrechtlich richtet sich die Entscheidung des Schulamts nicht nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG, sondern nach den Vorgaben des § 50 Abs. 2 und 3 BbgSchulG i.V.m. § 5 SopV.

Soweit die Antragstellerin auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis mitgeteilt hat, sie habe gegen den Zuweisungsbescheid vom 2. Juli 2025 und den inzwischen ergangenen Widerspruchsbescheid Klage auf Zuweisung des Kindes an die H_____-Grundschule erhoben, folgt daraus nichts anderes. Weder ist das dort verfolgte Begehren Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch lässt sich daraus ableiten, dass neben der Entscheidung nach § 50 Abs. 2 BbgSchulG noch Raum für eine Gestattung nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).