| Gericht | FG Cottbus 3. Senat | Entscheidungsdatum | 16.09.2025 | |
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| Aktenzeichen | 3 K 3148/25 | ECLI | ECLI:DE:FGBEBB:2025:0916.3K3148.25.00 | |
| Dokumententyp | Gerichtsbescheid | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 52d Satz 1 FGO | |||
Klagt ein Rechtsanwalt beim Finanzgericht in eigener Sache, ist er grundsätzlich auch dann nach §52d Satz1 FGO zur elektronischen Übermittlung verpflichtet, wenn er nicht als Rechtsanwalt auftritt. Dies ist ihm nicht deshalb unzumutbar, weil er bereits jenseits des üblichen Rentenalters ist, nur noch wenige Mandanten berät, ohne für diese auch Gerichtsverfahren zu führen, und sich mit dem beA noch nicht beschäftigt hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger ist 71 Jahre alt, als Rechtsanwalt zugelassen und seit rund zehn Jahren nur noch in geringem Umfang beratend tätig. Er führt keine Gerichtsverfahren mehr für Mandanten. Mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach -beA- hat er sich nach seinen Angaben nicht auseinandergesetzt.
Der Kläger ist Eigentümer des hier klagegegenständlichen Mietwohngrundstücks B…-straße, C…. Mit Bescheid vom 26.10.2023 (Bl. 16 der Gerichtsakte -G-A-) stellte der Beklagten den Grundsteuerwert im Wege der Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 fest.
Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.05.2025 (Bl. 10 G-A) als unbegründet zurück.
Mit Klageschrift vom 10.06.2024 (bei Gericht eingegangen per Fax am 11.06.2025, Bl. 1 G-A, und per Post am 13.06.2025, Bl. 9 G-A) hat der Kläger Klage erhoben. Weder die Klageschrift noch die beigefügten Kopien des angefochtenen Bescheides und der Einspruchsentscheidung haben Hinweise auf die Zulassung des Klägers als Rechtsanwalt enthalten.
Am 12.06.2025 hat der Berichterstatter verfügt, den Kläger in der Eingangsbestätigung zur Stellung eines bestimmten Antrags und zur Begründung der Klage innerhalb von 4 Wochen aufzufordern (Bl. 19f. G-A). Die Geschäftsstelle hat die Eingangsbestätigung am 13.06.2024 zur Post aufgegeben (Bl. 21, 25 G-A). Am 10.07.2025 (Eingang beim Finanzgericht) hat der Beklagte die Verwaltungsakten übersandt (Bl. 30 G-A). Mit Fax vom 09.07.2025 hat der Kläger Fristverlängerung bis zum 14.08.2025 beantragt (Bl. 33 G-A).
Nachdem dem Berichterstatter in einem Parallelverfahren (Az. 3 K 3179/24) aufgefallen war, dass der Kläger in den dort angegriffenen Verwaltungsakten vom Beklagten als Rechtsanwalt bezeichnet worden war und er sich anhand des elektronischen Anwaltsverzeichnisses der Bundesrechtsanwaltskammer davon überzeugt hat, dass der Kläger tatsächlich zugelassener Rechtsanwalt ist, hat er die Beteiligten mit Schreiben vom 11.07.2025 (Bl. 34ff. G-A) darauf hingewiesen, dass zu prüfen sei, ob die Klage unzulässig sei, weil der Kläger als Rechtsanwalt zugelassen ist und deshalb nach § 52d Satz 1 FGO zur elektronischen Übermittlung verpflichtet sein könnte, und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Daraufhin hat sich der Sohn des Klägers mit Schriftsatz vom 29.07.2025 (Bl. 47 G-A, per Fax übersandt am selben Tag) als dessen Prozessbevollmächtigter bestellt und eine von ihm unterzeichnete und ihn als Prozessbevollmächtigten ausweisende Version der Klageschrift (Bl. 50 G-A) sowie eine schriftliche Vollmacht (Bl. 58 G-A) eingereicht.
Der Kläger meint, er unterliege nicht der elektronischen Übermittlungspflicht nach § 52d Satz 1 FGO. Er fühle sich mit der Einreichung einer Klage über das beA überfordert. Er habe ausschließlich als Privatperson auftreten wollen und dies auch deutlich gemacht, indem er jeglichen Hinweis auf seinen Status als Rechtsanwalt unterlassen habe. Der Bundesgerichtshof -BGH- habe bisher nur für die Einlegung von Rechtsmitteln eine Nutzungspflicht eines Rechtsanwalts in eigener Sache bejaht, aber ausdrücklich offengelassen, ob dies in allen in Betracht kommenden anderen Konstellationen eines Tätigwerdens in eigener Sache gelte. Der Normzweck des § 52d FGO werde nicht nur bei einem statusbezogenen Verständnis gewahrt, sondern auch bei einem rollenbezogenen Verständnis. Da die überwiegende Zahl von Fällen, in denen ein Rechtsanwalt handele, nicht solche mit einem Handeln in eigener Sache seien, entstehe den Gerichten kein signifikanter Mehraufwand, wenn in diesen Ausnahmefällen keine Nutzungspflicht bestehe. Es sei unverhältnismäßig, und beschränke den Kläger in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz -GG-, wenn man von seiner Nutzungspflicht nach § 52d Satz 1 FGO ausgehe. Der BGH stelle in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf ab, dass Rechtsanwälte aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ohnehin technisch und organisatorisch in der Lage sein müssten, elektronisch mit dem Gericht zu kommunizieren. Weil diese Kommunikation zu ihrem beruflichen Alltag gehöre, bestehe auch für die Annahme, sie könnten angesichts der Nutzungspflicht ihre prozessualen Rechte weniger effektiv wahrnehmen als nicht-anwaltliche Verfahrensbeteiligte. Diese Argumentation treffe auf den Kläger aber nicht zu, weil er sich im Ruhestand befinde und deshalb nicht technisch und organisatorisch in der Lage sein müsse, elektronisch mit dem Gericht zu kommunizieren. Diese Art der Kommunikation gehöre gerade nicht zu seinem beruflichen Alltag.
Vorsorglich beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei unverschuldet davon ausgegangen, nicht der elektronischen Übermittlungspflicht zu unterliegen. In einem solchen Fall des unverschuldeten Rechtsirrtums sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
den Grundsteuerwertbescheid bezüglich der wirtschaftlichen Einheit B…-straße, C…, Steuernummer … vom 26.10.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2025 (Az.: … SGHh) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, weil sie nicht auf elektronischem Weg übersandt worden sei, obwohl der Kläger hierzu nach § 52d Satz 1 FGO verpflichtet gewesen wäre.
Dem Gericht hat die Einheitswert- und Grundsteuerakte zur St.-Nr. … vorgelegen.
I. Das Gericht entscheidet nach § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid erscheint sachgerecht, weil es um eine in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Rechtsfrage mit großer Breitenwirkung geht, sodass eine schnelle gerichtliche Klärung in erster Instanz und ein schneller Zugang zum Bundesfinanzhof -BFH- zum Zweck einer höchstrichterlichen Klärung ermöglicht werden soll. Denn es bedarf dann keines freien Senatssitzungstermins (§§ 5 Abs. 3 Satz 2, 90a Abs. 1 FGO), der erst mit einigem zeitlichen Vorlauf verfügbar wäre. Es bedarf auch keiner vorherigen Anhörung der Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides, weil statt einer Revisionseinlegung auch ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann, durch den das rechtliche Gehör gewährleistet wird (BFH, Urteil vom 02.04.2014 V R 62/10, BFH/NV 2014, 1210, II. 6. der Gründe m. w. N.).
II. Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger sie innerhalb der Klagefrist nicht als elektronisches Dokument übermittelt hat und ihm auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren ist.
1. Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Eine Klageeinreichung, mit der das Formerfordernis des § 52d FGO innerhalb der Klagefrist nicht gewahrt wird, ist vorbehaltlich eines rechtzeitigen und begründeten Wiedereinsetzungsantrags nach § 56 FGO mangels Erfüllung der Sachentscheidungsvoraussetzungen durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (Hessisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 21.05.2024 6 K 677/22, juris, Rn. 14 m. w. N.; Hessisches FG, Urteil vom 10.10.2024 10 K 1032/23, juris, Rn. 19-21 m. w. N.).
2. Es bestand eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Klageschrift.
a) Unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt den Verpflichtungen aus § 52d Satz 1 FGO unterliegt, wenn er in eigener Sache klagt, ist umstritten.
aa) Rechtsprechung des BFH, mit der die Frage, ob eine Person mit einer in § 52d FGO genannten Berufsqualifikation auch dann zur elektronischen Übermittlung verpflichtet ist, wenn sie in eigener Sache und ohne Hinweis auf die Berufsqualifikation handelt, umfassend und eindeutig beantwortet wird, liegt nicht vor. Mit Beschluss vom 23.08.2022 (VIII S 3/22, BStBl II 2023, 83) hat der BFH lediglich entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der bei einer Anhörungsrüge in eigener Sache und zugleich als Prozessbevollmächtigter einer weiteren Rügeführerin aufgetreten ist, der elektronischen Übermittlungspflicht unterlag. Dort lag also ein Handeln (zumindest auch) in der Rolle als Rechtsanwalt vor. Und soweit der BFH mit Beschluss vom 02.02.2024 (VI S 23/23, BFH/NV 2024, 415) entschieden hat, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der gegenüber dem Gericht auch unter der Berufsbezeichnung "Steuerberater" auftritt, sei zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verpflichtet, und dabei ausgeführt hat, insoweit sei allein auf das Auftreten des Prozessbevollmächtigten auch unter der Berufsbezeichnung "Steuerberater" abzustellen, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass der BFH umgekehrt ohne Auftreten unter der betreffenden Berufsbezeichnung eine Nutzungspflicht ausschließen würde.
bb) Das Hessische FG (Urteil vom 10.10.2024 10 K 1032/23, juris) hat jüngst die Auffassung vertreten, ein Rechtsanwalt sei generell nicht verpflichtet, die in eigener Sache und ohne Hinweis auf seine Eigenschaft als Rechtsanwalt erhobene Klage nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Zur Begründung hat es sich insbesondere darauf gestützt, die vom Gesetzgeber bezweckte Vereinfachung der gerichtlichen Verfahrensabläufe werde gerade nicht erreicht, wenn man einem statusbezogenen Verständnis der Norm folge, sondern nur bei einem rollenbezogenen Verständnis. Denn in diesem Fall hätte das Gericht bei jeder von einer natürlichen Person in Ausübung des Selbstvertretungsrechts aus § 62 Abs. 1 FGO erhobenen Klage von Amts wegen zu prüfen, ob die betreffende Person als Rechtsanwalt zugelassen ist. Weiter sei in Zweifelsfällen eine rechtsschutzgewährende Auslegung geboten. Zudem sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) auch kein durchgreifender sachlicher Grund erkennbar, der weitergehende formale Anforderungen an die Zulässigkeit der Klageerhebung für solche Kläger rechtfertige, die zwar der Berufsgruppe der Rechtsanwälte angehören, im konkreten Fall aber als Privatpersonen handeln.
cc) In der Literatur wird die Nutzungspflicht bei Auftreten eines Rechtsanwalts in eigener Sache überwiegend bejaht, ohne dass Einschränkungen benannt werden (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Dokumentenstand 183. Lfg. 10/2024, § 52d FGO, Rn. 2; Finster in jurisPK-ERV, § 52d FGO (Stand: 05.06.2023), Rn. 11, 23; Rosenke in FGO - eKommentar, Stand Aktualisierung vom 07.06.2024, § 52d FGO, Rn. 10; ebenso zu § 130d ZPO Greger in Zöller, ZPO, Dokumentenstand 35. Aufl. 10/2023, § 130d ZPO, Rn. 3; a. A. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Dokumentenstand 267. Lfg. 3/2022, § 52d FGO, Rn. 16). Das FG Düsseldorf (Beschluss vom 09.01.2023 4 V 1553/22 A(Erb), juris) hat die Nutzungspflicht bei einem Antrag einer Rechtsanwältin auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO in eigener Sache bejaht, bei dem die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren nicht als Rechtsanwältin aufgetreten ist.
dd) Der BGH (Beschluss vom 04.04.2024 I ZB 64/23, Neue juristische Wochenschrift -NJW- 2024, 2255) hat allerdings zu der im Kern inhaltsgleichen Parallelvorschrift in der ZPO (§ 130d Satz 1) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet ist, wenn er Rechtsmittel einlegt. Dort ging es um einen Rechtsanwalt, der eine sofortige Beschwerde gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss in einer ihn persönlich betreffenden Zwangsvollstreckungssache (die nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterlag) ohne Verwendung seines anwaltlichen Briefkopfs und ohne Unterzeichnung als Rechtsanwalt eingelegt hatte. Der BGH hat die Pflicht zur elektronischen Übersendung nach § 130d Satz 1 ZPO bejaht und dies dahingehend begründet, der Wortlaut des § 130d ZPO und der Vergleich mit § 130a Abs. 1 ZPO (entspricht § 52a Abs. 1 FGO) sprächen für eine Anwendbarkeit auf den in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt. Während in § 130a Abs. 1 ZPO von Schriftsätzen der Parteien die Rede sei, die als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden könnten, und damit womöglich ein Vertretungsverhältnis beim Handeln eines Anwalts gegenüber dem Gericht vorausgesetzt werde, stelle § 130d ZPO in seiner amtlichen Überschrift (entspricht der amtlichen Überschrift von § 52d FGO) auf eine Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und in seinem Satz 1 auf Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, ab. Eine Beschränkung auf den Fall der Vertretung einer Partei durch den Rechtsanwalt ergebe sich aus dem Wortlaut von § 130d Satz 1 ZPO mithin nicht. Entscheidend für ein weites und damit statusbezogenes Verständnis der Nutzungspflicht nach § 130d Satz 1 ZPO sei der Zweck der Norm, der darin bestehe, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte und Behörden zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr einzuführen. Die Rechtfertigung eines Nutzungszwangs ergebe sich für den Gesetzgeber daraus, dass selbst bei freiwilliger Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an diesem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichem Aufwand insbesondere bei den Gerichten führen würde. Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung nicht sichergestellt sei (vgl. Bundestags-Drucksache -BT-Drucks- 17/12634 S. 27). Dieser Gesetzeszweck lasse es nur konsequent erscheinen, anwaltliche Verfahrensbeteiligte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 31a Bundesrechtsanwaltsordnung -BRAO-), in die Nutzungspflicht einzubeziehen. Diese Erwägungen seien in gleicher Weise gültig, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig werde, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt auftrete. Es ergebe sich auch aus dem Umstand, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren kein Anwaltszwang besteht, nichts Anderes. Zwar könne eine sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht nur schriftlich, sondern auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Damit werde dem an einem Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten ein Wahlrecht eingeräumt. Entscheide er sich aber dafür, die Beschwerde schriftlich einzureichen, müsse seine Beschwerdeschrift als bestimmender Schriftsatz den besonderen gesetzlich vorgesehenen Formerfordernissen entsprechen.
In gleicher Weise hat der BGH jüngst (Beschluss vom 27.03.2025 V ZB 27/24, NJW 2025, 1660) in einem Fall entschieden, wo ein Rechtsanwalt in einem Teilungsversteigerungsverfahren in eigener Sache tätig geworden war, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten; auch hier hat der BGH die Nutzungspflicht jedenfalls dann bejaht, wenn es um die Einlegung eines Rechtsmittels geht, wobei auch dort kein Anwaltszwang bestand.
ee) Diese Argumentation des BGH spricht aus Sicht des Senats dafür, auf Grundlage einer statusbezogenen Auslegung von § 130d Satz 1 ZPO und § 52d Satz 1 FGO grundsätzlich nicht nur bei Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilrecht, sondern auch bei Erhebung einer Klage beim FG einen Rechtsanwalt grundsätzlich als zur elektronischen Übermittlung verpflichtet anzusehen, selbst wenn er in eigener Sache klagt und dabei nicht auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hinweist.
(1) Gegen eine Nutzungspflicht spricht aus Sicht des Senats auch nicht, dass diese im Einzelfall zu praktischen Problemen führen kann, wenn dem Gericht gar nicht bekannt ist, dass der Handelnde ein Rechtsanwalt ist, was insb. bei einem Handeln in eigener Sache in Betracht kommt (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 27.03.2025 V ZB 27/24, NJW 2025, 1660, Rn. 29, wobei die dortige Argumentation auf das finanzgerichtliche Verfahren nicht ohne Weiteres übertragbar ist, weil der BGH darauf abstellt, dass im Zivilprozess, - anders als im finanzgerichtlichen Verfahren - nicht der Amtsermittlungsgrundsatz gilt). Denn nach dem Sinn und Zweck der Pflicht zur elektronischen Übermittlung ist ein möglichst weiter Anwendungsbereich geboten. Denn es geht dem Gesetzgeber darum, den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren und möglichst wirtschaftlich zu nutzen, insb. auch Medienbrüche und die damit verbundenen Druck- und Scankosten zu minimieren, die entstünden, wenn ein Teil der professionellen Einreicher an der Übersendung von Schriftsätzen in Papierform festhielte. Dieser Zweck wird am besten erreicht, wenn alle professionellen Einreicher, denen die technische Infrastruktur für elektronische Übermittlungen zur Verfügung steht, diese umfassend nutzen. Das ist ihnen auch zuzumuten, da sie die technischen Einrichtungen ohnehin vorhalten müssen. Der Vorteil des statusbezogenen Ansatzes besteht auch darin, dass die Eintragung in ein Berufsregister ein objektiv leicht feststellbarer Umstand ist (Schumann, Deutsche Steuerzeitung -DStZ- 2023, 312 (314) m. w. N.). Denn es besteht eine für jedermann kostenfrei zugängliche Abfragemöglichkeit im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch/index.brak).
(2) Der Senat hat in einem Sonderfall die elektronische Übermittlungspflicht eines Rechtsanwalts verneint (Urteil vom 11.06.2025 3 K 3005/23, juris). Gegen eine Nutzungspflicht sprach nach Auffassung des Senats in jenem Urteilsfall der Umstand, dass die Nutzung des beA dem Kläger unzumutbar gewesen sei, weil er damit allen Mitarbeitern seiner aus einer Vielzahl von Berufsträgern und sonstigen Mitarbeitern bestehenden Sozietät, welche aus vernünftigen kanzleiorganisatorischen Gründen Zugriff auf sein beA hatten, seine steuerlichen Verhältnisse einschließlich seines Anteils am Gewinn der Sozietät offenbart hätte, obwohl der Sozietätsvertrag die Partner zum Stillschweigen gegenüber den Mitarbeitern über die Höhe der Gewinne der Sozietät und Gewinnanteile der Sozien verpflichtete. Das erschien dem Senat im Hinblick auf das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abgeleitete Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht hinnehmbar. Denn der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache darf danach – vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken – in keinem Fall ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 24.07.2018 2 BvR 1961/09, NJW 2018, 3374, Rn. 34 m. w. N.).
(3) Diese Erwägungen sind aber nach Auffassung des Senats auf den hiesigen Streitfall nicht übertragbar. Weder das Alter des Klägers noch der Umstand, dass er seit längerer Zeit nur noch Beratungsmandate betreut, aber für seine Mandanten keine Gerichtsverfahren mehr führt, rechtfertigen ein Absehen von der nach Auffassung des Senats grundsätzlich für einen Rechtsanwalt auch bei finanzgerichtlichen Klagen in eigener Sache bestehenden elektronischen Übermittlungspflicht unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Denn es besteht eine berufsrechtliche Verpflichtung aller im Inland zugelassenen Rechtsanwälte aus § 31a Abs. 6 BRAO, die für die Nutzung des beA, welches die Bundesrechtsanwaltskammer ihm nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO einzurichten hat, erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen. Es besteht für jeden Rechtsanwalt also nicht nur eine aktive Nutzungspflicht gegenüber den Gerichten nach § 52d Satz 1 FGO, § 130d Satz 1 ZPO und den entsprechenden Vorschriften in den anderen gerichtlichen Verfahrensordnungen, sondern auch eine passive Nutzungspflicht. Es ist nicht zulässig, mit inländischer Niederlassung einer Rechtsanwaltstätigkeit nachzugehen, ohne ein beA nicht nur technisch betriebsbereit vorzuhalten, sondern es auch bedienen zu können. Das Gesetz bietet auch keinen Anhaltspunkt für eine Unterscheidung danach, ob eine Vertretung von Mandanten in Gerichtsverfahren stattfindet oder ob der Anwalt sich auf reine Rechtsberatungstätigkeiten beschränkt. Die berufsrechtliche Pflicht zur Einrichtung, Unterhaltung und Nutzung des beA kann also nicht dadurch unterlaufen werden, dass nur solche Mandate angenommen werden, welche keine Vertretung des Mandanten in Gerichtsverfahren beinhalten.
3. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren.
a) Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 56 Abs. 1 FGO).
aa) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen in der Regel das Verfahrensrecht kennen. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung, Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit zu übermitteln. Der Irrtum der Prozessbevollmächtigten, hierzu nicht verpflichtet zu sein, ist nicht entschuldbar (BFH, Beschluss vom 31.10.2023 IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20, Rn. 14 m. w. N.).
bb) Zwar kann nach Auffassung des BGH einem Verfahrensbevollmächtigten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich ohne nähere Prüfung einer unrichtigen Ansicht angeschlossen hat (dort: zur Berechnung einer Rechtsmittelfrist), die von einem Oberlandesgericht und den gängigen Handkommentaren vertreten wird (BGH, Beschluss vom 18.10.1984 III ZB 22/84, NJW 1985, 495). So liegt der Fall hier aber nicht.
Denn die Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 52d Satz 1 FGO auch bei Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache wurde im Zeitpunkt der hiesigen Klageerhebung bereits verbreitet vertreten. Schon in einem Beschluss vom 08.03.2022 (8 V 8020/22, Entscheidungen der FG -EFG- 2022, 846) hat das FG Berlin-Brandenburg eine statusbezogene Auslegung von § 52d Satz 1 FGO vorgenommen. Auch der BFH hat sich mit Beschluss vom 23.08.2022 (VIII S 3/22, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2023, 83) für ein statusbezogenes Verständnis der Norm ausgesprochen. Noch deutlicher als der BFH für eine statusbezogene Auslegung ausgesprochen hat sich der BGH mit Beschluss vom 04.04.2024 (I ZB 64/23, NJW 2024, 2255). All diese Entscheidungen waren bereits vor Einreichung der hiesigen Klage veröffentlicht. Auch in der Literatur war bereits vor der hiesigen Klageerhebung vielfach vertreten worden, dass ein Rechtsanwalt auch im Falle des Handelns in eigener Sache der elektronischen Übermittlungspflicht nach § 52d Satz 1 FGO unterliege (so bereits Finster in jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl. 2022, § 52d FGO (Stand: 12/2022), Rz. 11, Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Dokumentenstand 183. Lfg. 10/2024, § 52d FGO, Rn. 2; Rosenke in FGO - eKommentar, Stand Aktualisierung vom 07.06.2024, § 52d FGO, Rn. 10; ebenso zu § 130d ZPO Greger in Zöller, ZPO, Dokumentenstand 35. Aufl. 10/2023, § 130d ZPO, Rn. 3).
bb) Eine Wiedereinsetzung käme auch nicht deshalb in Betracht, weil das Gericht den Kläger erst nach Ablauf der Klagefrist auf die Nutzungspflicht nach § 52d Satz 1 FGO hingewiesen hat. Denn die Klageschrift und die vom Kläger im hiesigen Verfahren eingereichten Unterlagen boten keinerlei Anhaltspunkte für den Status des Klägers als zugelassener Rechtsanwalt. Nur im Rahmen des Parallelverfahrens 3 K 3179/24 konnte das Gericht aus den dortigen Anlagen (die im Übrigen auch erst lange nach dem Ende der dortigen Klagefrist eingegangen sind) erkennen, dass der Beklagte den Kläger als Rechtsanwalt bezeichnet hat. Daher war im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ein Hinweis an den Kläger innerhalb der Klagefrist nicht geboten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, inwieweit ein Rechtsanwalt bei Erhebung einer Klage beim FG in eigener Sache, bei der er nicht auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hinweist, der elektronischen Übermittlungspflicht nach § 52d Satz 1 FGO unterliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten mündliche Verhandlung beantragen oder Revision einlegen.
Im Einzelnen gilt folgendes:
1. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Postanschrift: Postfach 10 04 65, 03004 Cottbus, und die Hausanschrift: Von-Schön-Str. 10, 03050 Cottbus, sowie den Telefax-Anschluss: 0355/ 48644 1000.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung kann auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Finanzgerichts Berlin - Brandenburg gestellt werden. Die hierfür erforderliche Zugangs- und Übertragungssoftware kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.
2. Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Ihr soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Gerichtsbescheides beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Gerichtsbescheid angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch den Gerichtsbescheid ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.
Bei der Einlegung und Begründung der Revision vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.
3. Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.