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Entscheidung 3 W 57/25


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 11.09.2025
Aktenzeichen 3 W 57/25 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2025:0911.3W57.25.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

  1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 27.05.2025, Az. 26 VI 373/22, wird zurückgewiesen.

  2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3. Beschwerdewert: 10.000 €

Gründe

Die Beschwerdeführerin, die mit dem Erblasser in dritter Ehe verheiratet war, ist die zweite Ehefrau des Erblassers. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten zu 2 und 4 sind die gemeinsamen Söhne des Erblassers mit seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau … (Vorname01) (Name01); der Beteiligte zu 3 ist der Sohn der ersten Ehefrau des Erblassers aus deren erster Ehe. Aus dieser Ehe stammt auch der weitere, unter Hinterlassung einer Tochter vorverstorbene Sohn … (Vorname02).

Die Beschwerdeführerin hat aus ihrer ersten Ehe eine Tochter, … (Vorname03) (Name02) und aus ihrer zweiten Ehe einen Sohn, … (Vorname04) (Name01).

Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau … (Vorname01) (Name01) verfassten am 25.10.1982 ein von der Ehefrau eigenhändig geschriebenes und von beiden unterschriebenes gemeinschaftliches Testament, in dem es heißt:

„...Wir, [...] legen hiermit gemeinsam fest, dass beim Tod eines der Unterzeichnenden der andere Alleinerbe ist.Im Falle eines gemeinsamen Todes sollen unsere vier Kinder - … (Vorname02), … (Vorname 05), … (Vorname06) und … (Vorname07) - zu gleichen Teilen erben. ...“

Darüber hinaus existiert ein vom Erblasser und der Beschwerdeführerin errichtetes notarielles Testament vom 14.01.2010, in dem sich die Eheleute wechselseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben und ihre jeweiligen Kinder (… (Vorname06) und … (Vorname07) als Söhne des Erblassers; … (Vorname03) und … (Vorname04) als Kinder der Antragstellerin) als Schlusserben eingesetzt haben.

Die Beschwerdeführerin hat einen Erbschein begehrt, der sie aufgrund des Testaments vom 25.10.1982 als Alleinerbin ausweist.

Sie ist der Auffassung, der Erblasser sei durch das Testament vom 25.10.1982 nicht gebunden gewesen, da dieses eine Einsetzung der dort genannten Kinder als Schlusserben nicht enthalte. Diese seien nur für den Fall eines gemeinsamen, also zeitgleich erfolgenden Todes als Erben eingesetzt worden. Anlass für diese Regelung sei gewesen, dass die damaligen Eheleute eine Flugreise nach Jalta geplant hätten.

Die Beteiligten zu 2 bis 4 meinen, das Testament sei so zu verstehen, dass es eine Schlusserbeneinsetzung der dort genannten Kinder enthalte. Dies sei von den Testierenden so gewollt gewesen. Es habe sich nicht um eine sogenannte Katastrophenregelung gehandelt, die auf einen zeitgleichen Tod beschränkt gewesen sei. Die erste Ehefrau sei zu diesem Zeitpunkt bereits an Krebs erkrankt gewesen, so dass eine Regelung für den Tod des Letztversterbenden habe getroffen werden sollen. Dies habe der Erblasser selbst gegenüber den Kindern … (Vorname06) und … (Vorname05) nach dem Tod der Mutter so geäußert, die Mutter selbst habe gegenüber … (Vorname05) und … (Vorname07) dies so gesagt.

Sie begehren einen Erbschein, der sie als Erben des Erblassers zu je 1/3 Anteil ausweist.

Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 01.06.2023 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 08.05.2024 zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren 3 W 87/23 Bezug genommen. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 27.05.2025 hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des von den Antragstellern begehrten Erbscheins erforderlich sind, als festgestellt erachtet.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erbfolge richte sich nach dem Testament vom 25.10.1982. In diesem Testament seine die vier Kinder der damaligen Eheleute als Schlusserben eingesetzt worden, was dazu führe, dass der Erblasser nach Versterben seiner Ehefrau nicht mehr anderweitig habe verfügen können. Die Schlusserbeneinsetzung sei aufgrund der aktenkundigen Äußerungen der Beteiligten in der Anhörung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht so zu verstehen, dass diese auch für den Fall habe gelten sollen, dass die Eheleute in zeitlichem Abstand voneinander versterben.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde.

Die Auslegung, dass es sich bei dem letzten Satz des Testaments um keine Katastrophenregelung handele, widerspreche allen logischen Denkgesetzen. Die Aussagen der Beteiligten zu 2 und 3 vor dem Oberlandesgericht seine wertlos, weil sie parteiisch seien und etwas erben wollten. Bei der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts handele es sich um eine Mindermeinung. Die Mehrheit in der Rechtsprechung gehe davon aus, dass eine Regelung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens grundsätzlich nicht gelte, wenn der Ehegatte in einem erheblichen zeitlichen Abstand versterbe.

II.

Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der Senat legt seiner Entscheidung den gesamten, bis zum Erlass der Entscheidung angefallenen Verfahrensstoff, der sich aus der Akte ergibt, zugrunde (§ 37 Abs. 1 FamFG). Hierzu gehört auch der Vermerk über den Anhörungstermin vor dem Senat im Verfahren 3 W 87/23, der Aktenbestandteil ist und damit als Entscheidungsrundlage herangezogen werden kann. Eine erneute Anhörung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Dass der Senat über die hiesige Beschwerde in einer anderen Besetzung entscheidet als in dem vorangegangenen Verfahren 3 W 87/23, gebietet eine erneute Anhörung ebenfalls nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es auf einen persönlichen Eindruck etwa zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen ankäme (Abramenko in: Prütting/​Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 32 FamFG Rn 15). Auf die fehlende Glaubwürdigkeit der vom Senat angehörten Beteiligten kam es aber weder bei der Entscheidung des Senats vom 08.05.2024 im vorangegangenen Verfahren als auch bei der jetzigen Entscheidung an. Entscheidend ist jeweils lediglich der Inhalt der Aussagen der Beteiligten. Diese sind im Anhörungsvermerk der Berichterstatterin vom 09.04.2023 im Verfahren 3 W 87/23 niedergelegt und aktenkundig.

2.

Unter Berücksichtigung der sich aus den Anhörungsvermerken ergebenen Aussagen der Beteiligten und der weiteren Umstände legt der Senat das Testament - selbst wenn es in zeitlichem Zusammenhang mit einer beabsichtigten Flugreise errichtet worden ist - dahin aus, dass die Ehegatten mit der von ihnen gewählten Formulierung die vier Kinder als Schlusserben nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten einsetzen wollten.

a)

Allerdings kann nicht allein aufgrund der Errichtung des Testaments in zeitlichem Zusammenhang mit der Krebserkrankung der Ehefrau auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden. Zwar ist es plausibel anzunehmen, dass die Ehefrau, die davon ausgehen musste, zeitlich deutlich vor dem Erblasser zu sterben, alle ihre Kinder durch deren Einsetzung als Schlusserben gleichermaßen am Erbe beteiligen wollte, also auch ihre Kinder aus erster Ehe, die für den Fall, dass neben der Anordnung der gegenseitigen Alleinerbenstellung keine Anordnung für den Tod des Letztversterbenden getroffen worden wäre, nichts erben würden. Dass die Errichtung des Testaments im Zusammenhang mit der Krebserkrankung der Ehefrau stand, lässt einen solchen Schluss aber ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres zu.

b)

Hinreichende Anhaltspunkte ergeben sich aber aus den Ausführungen der Beteiligten zu 3 und 4 in ihrer Anhörung vor dem Senat im Verfahren 3 W 87/23.

Der Beteiligte zu 4 hat ausgeführt, dass er mit seinem Vater nach dem Tod der Mutter über das Testament gesprochen habe. Der Vater habe ihm gesagt, es sei gar nichts zu tun; sie hätten ein Berliner Testament gemacht, da setze man sich gegenseitig zu Erben ein, es sei so, dass sie als Kinder später das Erbe antreten würden.

Der Beteiligte zu 3 hat ausgeführt, dass er mit beiden Eltern über das Testament gesprochen habe. Als seine Mutter ihn 1986 in Westberlin besucht habe, habe sie ihm gesagt, dass sie mit dem Erblasser ein Berliner Testament gemacht habe und auch er namentlich erwähnt sei. Sie habe ihm gesagt, sie würden nach dem Tod des Vaters alles erben.

Nach dem Tod der Mutter 1986 habe der Erblasser ihn in Westberlin besucht und ihm gesagt, er bekomme das Testament zugeschickt und er solle keinen Widerspruch einlegen.

c)

Aus diesen den Beteiligten zu 3 und 4 gegenüber gemachten Angaben über das Testament und die dahinter stehenden Absichten der testierenden Eheleute, die nicht ohne konkrete Anhaltspunkte, die von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt werden, in Zweifel gezogen werden können, ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass diese bei Abfassung des Testaments im Jahr 1982 mit der von ihnen gewählten Formulierung die vier Kinder nicht nur für den Fall des gleichzeitigen oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zueinander stehenden Versterbens einsetzen wollten, sondern die vier Kinder Schlusserben des zuletzt versterbenden Ehegatten auch dann werden sollen, wenn dieser den anderen um mehrere Jahre überleben würde. Schon die Verwendung des Begriffes „Berliner Testaments“ durch den Erblasser und die vorverstorbene Ehefrau gegenüber den Kindern spricht für eine solche Auslegung. Der Begriff „Berliner Testament“ bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch ein Testament, in dem sich Ehegatten nicht nur zu Alleinerben einsetzen, sondern auch bereits bestimmen, wer Erbe des Überlebenden sein soll. Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau haben aber nicht nur gegenüber den Beteiligten zu 3 und 4 erwähnt, dass sie ein „Berliner Testament“ gemacht hätten, sondern auch noch ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass die Kinder nach dem Tod des Vaters dessen Erben sein sollten.

d)

Dieses Auslegungsergebnis steht nicht im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren 3 W 87/23 in ihrer Anhörung vor dem Senat mitgeteilt, ihr Mann habe ihr gesagt, dass Testament sei nur aufgrund der Flugreise gemacht worden und dies auch dem Notar gegenüber erwähnt. Selbst wenn er dies ihr und dem Notar gegenüber so geäußert haben sollte, was der Senat nicht in Zweifel zieht, ist dies aber kein hinreichendes Indiz dafür, dass die testierenden Ehegatten zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nur eine so genannte „Katastrophenregelung“ für den Fall eines zeitlich gleichzeitigen Versterbens treffen wollten. Der Umstand, dass der Erblasser beim Notar ausdrücklich angefragt hat, ob er nochmals testieren dürfe, kann auch ein Indiz dafür sein, dass er selbst davon ausging, bereits eine umfassende Schlusserbenregelung getroffen zu haben und er sich vergewissern wollte, ob er dennoch mit seiner neuen Ehefrau neu testieren dürfe.

3.

Der Beachtlichkeit dieses Auslegungsergebnisses stehen nicht die gesetzlichen Vorschriften über die Form letztwilliger Verfügungen entgegen.

a)

Ob ein entsprechender Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden kann, ist nur dann überhaupt relevant, wenn sich dieser Wille im Testament jedenfalls andeutungsweise finden lässt (Andeutungstheorie). Ist dies nicht der Fall, ist der Wille nicht formwirksam erklärt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – IV ZB 30/18 –, juris). In dieser Entscheidung hat der BGH in der Formulierung „Für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens ergänzen wir unser Testament wie folgt:

Das Erbteil soll gleichmäßig unter unseren Neffen bzw. Nichte [es folgen die Namen der Beteiligten zu 2 bis 5] aufgeteilt werden." keine Andeutung für den Willen des Erblassers, dass damit eine Schlusserbeneinsetzung auch für ein Versterben in erheblichem zeitlichen Abstand gewollt sei, erkennen können, so dass es auf den tatsächlichen Willen nicht ankam, da dieser jedenfalls nicht formwirksam geäußert worden war.

b)

Die hier gewählte Formulierung „Im Falle eines gemeinsamen Todes“, stellt dagegen auch im Hinblick auf das Formerfordernis des § 2247 BGB eine hinreichende Andeutung im Testamentstext dar, die ein Auslegungsergebnis zulässt, nach dem die Ehegatten eine Schlusserbenregelung auch für den Fall getroffen haben, dass sie in zeitlich größerem Abstand voneinander versterben (Senatsbeschluss vom 31.01.2019, 3 W 37/18).

Die Andeutung liegt bereits in der gewählten Formulierung selbst, in der gerade nicht auf ein gleichzeitiges Versterben, sondern auf den gemeinsamen Tod abgestellt wird. Der Begriff „gleichzeitig“, der schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen eindeutigen zeitlichen Bezug aufweist und auf ein Versterben in einem engen zeitlichen Zusammenhang hinweist, ist gerade nicht verwendet worden. Der Begriff „gemeinsamer Tod“ ist dagegen nicht notwendig zeitlich zu verstehen. Das Adjektiv „gemeinsam“ beinhaltet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine zeitliche Komponente, sondern hat nach dem allgemeinen Sprachverständnis die Bedeutung von „zusammen“, „miteinander“ oder „gemeinschaftlich“. Die Betonung liegt damit nicht auf einem in einem engen zeitlichem Zusammenhang stehenden Ereignis, sondern kann auch auf einen Sachverhalt hindeuten, der einen „gemeinsamen“ Zustand, nämlich den Tod beider Eheleute nach dem Versterben des zunächst überlebenden Ehegatten beschreibt. Dementsprechend kann die hier verwendete Formulierung auch so gemeint sein, dass damit der Zeitpunkt benannt sein soll, in dem beide Eheleute „gemeinsam“ tot sind, also im Sinne von „wenn wir beide tot sind“ zu verstehen sein und für diesen Fall die Einsetzung der Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden erfolgen sollte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.01.1997, 1 W 8000/95, ZEV 1997, 247). Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament, die mit den Worten „bei gemeinsamen Tode“ beginnt, für in der Weise auslegungsfähig gehalten, dass sie selbst für den Fall des zeitlich um mehrere Jahre versetzten Versterbens getroffen sein kann (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25.01.2001, 1 Z BR 181/99, FamRZ 2000, 1186).

c)

Soweit die Beschwerdeführerin meint, die Auslegung des Senats stimme mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht überein, so ist dem nicht zu folgen. Die Entscheidung stützt sich auf ein im konkreten Einzelfall ermitteltes Auslegungsergebnis, das sich nicht nur auf den Inhalt des Testaments, sondern auch auf Umstände außerhalb des Testaments stützt. Dass bei der hier vorliegenden Formulierung, die nicht den Begriff „gleichzeitiger Tod“ zum Inhalt hat, eine solche Auslegung im Einzelfall möglich und zulässig ist, wird auch von der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung nicht in Frage gestellt.

Insofern ist auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht angezeigt.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Festsetzung des Beschwerdewerts auf den Angaben der Beschwerdeführerin zum Nachlasswert.