| Gericht | LG Neuruppin 5. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 22.04.2022 | |
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| Aktenzeichen | 5 O 131/20 | ECLI | ECLI:DE:LGNEURU:2022:0422.5O131.20.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die Klägerin begehrt mit der Klage die (Wieder-) Einräumung des Besitzes an einem auf dem Grundstück der Beklagten errichteten Wochenendhaus nebst Zuwegung sowie Schadensersatz.
Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks P…, 1… A…, Gemarkung P…, Flur …, Flurstück …, das mit einem Einfamilienhaus und einem Wochenendhaus bebaut ist. Das Wochenendhaus wurde von der Klägerin, der Tochter der Beklagten, aufgrund deren - dem Bauamt zum Zwecke der Beantragung einer Baugenehmigung vorgelegten - Einverständniserklärung vom 03.02.2002 in den Jahren 2003 bis 2006 errichtet. Eine weitergehende Vereinbarung über die Nutzung wurde nicht getroffen; eine dingliche Sicherung des Nutzungsrechts erfolgte nicht.
Die Klägerin nutzte das Wochenendhaus mit ihrer Familie in den Folgejahren. Im Verlauf kam es zwischen den Parteien zu einem Familienstreit. Im Jahre 2009 wurde seitens der Beklagten bzw. ihres Prozessbevollmächtigten die Wasserzufuhr zu dem Wochenendhaus unterbrochen. Eine Wasserversorgung dorthin besteht seither nicht mehr.
Im April 2016 tauschte der Ehemann der Beklagten die Schlösser an der stets verschlossenen Grundstückspforte und am Wochenendhaus aus bzw. versah diese mit einem zusätzlichen Steckschloss, mit der Folge, dass die ursprünglich vorgesehenen Schlüssel nicht mehr passten. Mit E-Mail vom 23.05.2017 untersagte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten - der zugleich der Bruder der Klägerin und Sohn der Beklagten ist - der Klägerin und ihrer Familie unter Hinweis auf den Schlösseraustausch die weitere Nutzung des Grundstücks und den Zutritt zu diesem.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.08.2019 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 26.08.2019 auf, ihr den ungehinderten Zugang zum Grundstück zu gewähren und die Schlüssellochsperrer zu entfernen bzw. einen Schlüssel herauszugeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2019 lehnte die Beklagte dies ab.
Die Klägerin begehrt mit der Klage neben der Besitzeinräumung an dem Grundstück der Beklagten zum Zwecke der Nutzung des Wochenendhauses auch Schadensersatz für den Umstand, dass ihr die Nutzung in den Jahren 2017 und 2018 entzogen worden sei. Sie setzt hierbei einen Nutzungsvorteil von 300,00 € pro Woche und eine jährliche Nutzung von mindestens fünf Wochen pro Jahr an. Zudem macht sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Im Wege des Hilfsantrags zur Zutrittsgewährung beantragt sie die Feststellung einer Wertsteigerung durch Bebauung des Grundstücks mit „ihrem“ Wochenendhaus.
Die Klägerin behauptet, sie habe das Grundstück und das Wochenendhaus bis zum Jahr 2016 regelmäßig genutzt. Sie ist der Auffassung, Besitzerin des Grundstücks und des Wochendhauses zu sein bzw. gewesen zu sein. Bezüglich dieses Besitzes habe die Beklagte verbotene Eigenmacht begangen. Eine etwaige Kündigung des Nutzungsverhältnisses habe mit der E-Mail vom 23.05.2017 nicht ausgesprochen werden sollen; überdies bestreitet die Klägerin insoweit das Vorliegen einer Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, ihr, ihrem Ehemann K… und deren Tochter E… bei Vermeidung der Verhängung von Zwangsgeld bis zu dem Betrag von 25.000,00 € oder ersatzweise Zwangshaft bis zu 6 Monaten jederzeit uneingeschränkt und ungehindert Zutritt zu dem Grundstück P…, 1… A… auf Gemarkung P…, Flur …, Flurstück … und zu dem auf diesem Grundstück klägerseits im nordöstlichen Grundstücksteil errichteten Wochenendhaus zu gewähren und jederzeit die Wasserversorgung dorthin uneingeschränkt und ungehindert wieder herzustellen;
- an die Klägerin 3.000,0 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09.01.2020) zu zahlen;
- an die Klägerin vorprozessual entstandene Anwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basisszinssatz seit dem 27.08.2019 zu zahlen.
Hilfsweise beantragt die Klägerin,
- festzustellen, dass der Klägerin anstelle des Rechts zur Nutzung des auf dem Grundstück der Beklagten P…, 1… A… auf Gemarkung P…, Flur …, Flurstück …, Wertersatz insoweit zusteht, als das Grundstück der Beklagten durch dessen Bebauung mit einem Wochenendhaus eine Wertsteigerung erfahren hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfswiderklagend,
festzustellen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten kein Recht zum Besitz an dem Grundstück P…, 1… A… (Gemarkung P…, Flur …, Flurstück …) hat;
die Klage auf die vorangegangene Feststellung hin abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das Wochenendhaus sei durch die Familie der Klägerin zuletzt im Herbst 2007 genutzt worden; es seien zu diesem Zeitpunkt lediglich Bauabfälle und Sperrmüll zurückgelassen worden. Sie ist der Auffassung, die Nutzung des Grundstücks sei durch die Klägerin lediglich als Gast und nicht als Besitzerin, allenfalls als Besitzdienerin, erfolgt. Die Beklagte behauptet weiter, die Klägerin habe im Jahre 2008 alle, jedenfalls alle „berechtigten“, Schlüssel zum Objekt an sie herausgegeben. Schließlich erhebt sie die Einrede der Verjährung.
Die Klage ist ursprünglich bei dem Landgericht Berlin erhoben worden. Wegen örtlicher Unzuständigkeit hat das Landgericht Berlin den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 29.06.2020 an das Landgericht Neuruppin verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die in den Hauptanträgen zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf (Wieder-) Einräumung des Besitzes am Grundstück der Beklagten zum Zwecke der Nutzung des von der Klägerin errichteten Wochenendhauses noch auf Zahlung von Schadensersatz für eine entzogene Nutzungsmöglichkeit.
1. Ein Anspruch auf Zutrittsgewährung und damit (Wieder-) Einräumung des Besitzes an dem Grundstück, auf dem sich das von der Beklagten errichtete Wochenendhaus befindet, folgt nicht aus § 861 Abs. 1 BGB.
Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB begangen hat, indem sie bzw. ihr Ehemann die Schlösser zur Gartenpforte und zum Haus ausgetauscht oder eine Benutzung der alten Schlüssel durch Anbringen von Aufsteckschlössern für die unmöglich gemacht hat.
Denn etwaige Besitzschutzansprüche sind gemäß § 864 BGB erloschen. Gemäß § 864 BGB erlischt ein nach den §§ 861, 862 BGB begründeter Anspruch mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.
Die Frist beginnt mit der verbotenen Eigenmacht; das ist der Zeitpunkt, in dem die Besitzentziehung vollendet ist (BGH, Urteil vom 23.11.2007 - LwR 5/07). Hier ist der Klägerin der vorherige (Mit-) Besitz an dem Grundstück und damit zugleich an dem Wochenendhaus - diesen an dieser Stelle unterstellt - spätestens mit dem Austausch bzw. der Unbrauchbarmachung der Schlösser an Tor und Haus gänzlich entzogen worden. Dies erfolgte unstreitig im Jahr 2016. Die Klage ist indes erst am 14.10.2019, mithin nach Ablauf der Jahresfrist, bei dem Landgericht Berlin eingereicht worden. Die Frage, ob die Zustellung der Klage demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgte, die Zustellung am 09.01.2020 damit Rückwirkung entfaltete, kann damit bereits offen bleiben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 14.10.1994 (V ZR 76/93). Zwar wird in dieser Entscheidung darauf abgestellt, dass im Falle wiederholter - im dorttigen Fall durch Geräuscheinwirkungen erfolgter - gleichartiger Störungen der Fristablauf des § 864 BGB erst mit Vollendung der letzten Störungshandlung beginnt. Hier ist aber - anders als bei einer wiederkehrenden Lärmbelästigung, die nur im Falle des Lärms zu einer Störung des ansonsten unbehelligt zu nutzenden Besitzes führt - der Besitz gänzlich entzogen worden. Soweit in der Besitzentziehung auch zwangsläufig eine Störung des Besitzes liegt, wird diese von der vollständigen Besitzentziehung konsumiert.
2. Ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes bzw. Herausgabe ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 858 BGB.
Zwar gilt für einen solchen Anspruch die Ausschlussfrist des § 864 Abs. 1 BGB nicht. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen indes bereits nicht vor.
Geschützt von § 1004 Abs. 1 BGB ist der berechtigte Besitz. Zwar dürfte die Klägerin das Grundstück im Zuge der Gestattung des Baus eines Wochenendhauses zum Zwecke der Nutzung als solches zunächst berechtigter Weise genutzt haben. Das Recht zur Nutzung ist jedoch zwischenzeitlich weggefallen.
Die Parteien haben keine nähere Regelung zur Nutzung des Grundstücks der Beklagten getroffen. Aus der Erklärung vom 03.02.2003, die wohl allein zum Zwecke der Vorlage bei der Baugenehmigungsbehörde verfasst worden ist, ergibt sich keine über die Erlaubnis, das Grundstück für die Errichtung eines Wochenendhauses zu nutzen, hinausgehende Erklärung. Eine dingliche Sicherung des Nutzungsrechts erfolgte nicht. Es ist allerdings zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte der Klägerin das Grundstück bzw. einen Teil des Grundstücks im Jahre 2003 für die Nutzung des - noch zu errichtenden bzw. dann errichteten - Wochenendhauses zu Erholungszwecken unentgeltlich zum Gebrauch überlassen hat. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht von einem zwischen den Parteien ausdrücklich oder konkludent geschlossenen Leihvertrag im Sinne des § 598 BGB aus.
Dieses Leihverhältnis hat die Beklagte rechtswirksam beendet. Die Beklagte hat - vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten - mit E-Mail vom 23.05.2017 der Klägerin den Zutritt zum Grundstück untersagt. Damit hat sie zugleich das mit der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt bestehende Leihverhältnis beendet.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es nicht des Ausspruchs einer Kündigung des Leihverhältnisses gemäß § 605 BGB durch die Beklagte. Für die Leihe des Grundstücks hatten die Parteien keine bestimmte Zeit vereinbart. Sie gingen sicherlich davon aus, dass die Leihe ohne Einschränkungen für die Zukunft erfolgen sollte. Auch aus dem Zweck der Leihe, nämlich die Nutzung als Wochenenddomizil der Familie der Klägerin ergab sich keine zu bestimmende Zeit. Der Gebrauch des Grundstücks war auch nicht im Sinne von § 604 Abs. 2 BGB beendet oder als beendet zu betrachten. Das Leihverhältnis wurde daher mangels anderweitiger Abreden der Parteien auf unbestimmte Zeit geschlossen. In diesem Fall gilt § 604 Abs. 3 BGB. Danach kann der Verleiher die Sache, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist, jederzeit formlos zurückfordern. Dieses Rückforderungsverlangen ist in der unstreitig übersandten E-Mail vom 23.05.2017 zu sehen. Einer Kündigung im Sinne von § 605 BGB bedurfte es nicht; auf die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung ist der Verleiher (nur) in den Fällen des § 604 Abs. 1 und Abs. 2 BGB angewiesen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 81. Aufl., § 605 Rn. 2).
Soweit die Klägerin geltend macht, der Prozessbevollmächtigte der Beklagte habe nicht im Namen der Beklagten gehandelt, als er der Klägerin mit E-Mail vom 23.05.2017 den Zutritt zum Grundstück untersagte, hat die Beklagte dieses Vorgehen spätestens mit der Bevollmächtigung im hiesigen Rechtsstreit genehmigt. Des Nachweises einer Vollmacht bedurfte es zudem nicht, weil das Rückforderungsverlangen kein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne von § 174 BGB darstellt. Jedenfalls fehlte es an einer unverzüglichen Zurückweisung der fehlenden Vollmacht auf Seiten der Klägerin.
Ungeachtet dessen wäre ein konkludentes Herausgabeverlangen im Sinne von § 604 Abs. 3 BGB auch darin zu sehen, dass die Beklagte bzw. deren Ehemann im Jahr 2016 die Schlösser ausgetauscht bzw. unbrauchbar gemacht und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine künftige Nutzung durch die Klägerin ablehnt.
Die Beendigung des der Nutzung des Grundstücks zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses führt - anders als bei einem Anspruch aus § 861 BGB - im Rahmen eines Anspruchs auf Besitzeinräumung nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2, § 858 BGB dazu, dass sich die Klägerin als Gläubigerin des Anspruchs gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben nicht auf die Herausgabe stützen kann. Denn die Herausgabe ist ihr nach dem Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ verwehrt. Die Dolo agit-Regel besagt, dass eine Person, die von einem Schuldner an sich eine bestimmte Leistung verlangen kann, dies nicht tun kann, wenn sie die Leistung aufgrund eines entsprechenden Gegenanspruchs des Schuldners sogleich wieder zurückgeben müsste. Dies ist nach Vorgenanntem aufgrund der Beendigung des Leihverhältnisses hier der Fall.
3. Vorgenanntes gilt entsprechend für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB.
4. Vor dem Hintergrund, dass der Klägerin kein Herausgabe- und damit auch kein Nutzungsanspruch zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Schadensersatz für die in den Jahren 2017 und 2018 entgangene Nutzung aus § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 3.000,00 €. Gleiches gilt für die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.
II. Die als Hilfsantrag gestellte Feststellungsklage ist bereits unzulässig.
Die Feststellungsklage dient dem Erlangen von Rechtsgewissheit dort, wo eine Durchsetzung subjektiver Rechte durch Leistungsurteil oder eine Rechtsänderung durch Gestaltungsurteil nicht möglich ist. Für das hierzu erforderliche Feststellungsinteresse bedarf es eines schutzwürdigen Interesses an einer baldigen Feststellung. Ein Feststellungsinteresse fehlt wegen besserer Rechtsschutzmöglichkeiten indes, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist, weil er dadurch auf anderem Wege schneller und einfacher an sein Klageziel kommen könnte (siehe Zöller/Greger,ZPO, 34. Aufl., § 256 Rn. 1, 7, 7a).
Dies wäre hier durch eine Leistungsklage gerichtet auf die Zahlung von Werterstatz bzw. Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung möglich. Sofern die Klägerin geltend gemacht hat, noch ein Gutachten zu benötigen, ist zu konstatieren, dass seit der Ankündigung des Antrags mit Schriftsatz vom 13.04.2021 und dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.03.2022 für die Einholung eines entsprechenden Gutachtens ausreichend Zeit gewesen wäre. Ungeachtet dessen wäre es auch möglich gewesen, einen Leistungsantrag durch einen Sachvortrag zum Wert des Grundstücks mit den Aufbauten bzw. zum Wert des Wochenendhauses zu stützen.
III. Über die Hilfswiderklage der Beklagten war nicht zu entscheiden, nachdem die Klage in der Hauptsache abzuweisen war.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.
V. Der Streitwert wird auf 17.800,00 € festgesetzt. Dabei entfallen auf den Klageantrag zu Ziffer 1.) (Zutrittsberechtigung), der gemäß § 6 ZPO (siehe hierzu Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.45) mit dem Wert des Teilgrundstücks, auf dem sich das Wochenendhaus befindet und mangels anderweitiger Angaben auf 10.000,00 € geschätzt wird, in Ansatz gebracht wurde. Auf den Zahlungsantrag entfallen 3.000,00 €. Der Feststellungsantrag wird mit 4.800,00 € bewertet. Dabei hat das Gericht die Errichtungskosten (inklusive Eigenleistungen) des 40 qm großen Wochenendhauses in den Jahren 2003 bis 2006 auf 10.000,00 € geschätzt. Unter Berücksichtigung des Zeitablaufes wird die Werterhöhung auf 6.000,00 € geschätzt. Mit Blick auf den Feststellungsantrag wurde hier ein Abschlag von 20 % vorgenommen.